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__paste_bez__ __paste_norm__ WTPG (https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz
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§ 18
Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften

(1) 1Die ambulant betreuten Wohngemeinschaften werden von den zuständigen Behörden durch wiederkehrende Prüfungen (Regelprüfungen) oder anlassbezogene Prüfungen (Anlassprüfungen) überprüft. 2Die Überprüfung erfolgt daraufhin, ob die ambulant betreuten Wohngemeinschaften die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllen. 3Die zuständige Behörde nimmt für jede ambulant betreute Wohngemeinschaft in einem Kalenderjahr grundsätzlich eine Regelprüfung vor. 4Nach Ablauf von drei Jahren seit Leistungsaufnahme durch den Anbieter erfolgen keine Regelprüfungen mehr. 5Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich unangemeldet. 6Sie können jederzeit stattfinden, wobei Prüfungen zur Nachtzeit nur zulässig sind, wenn und soweit das Prüfungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann.

(2) Eine Überprüfung der von den Bewohnern selbstverantworteten Bereiche findet nicht statt.

(3) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an eine ambulant betreute Wohngemeinschaft durch den Anbieter erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

(4) 1Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft beauftragten Personen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt,

1. die von der ambulant betreuten Wohngemeinschaft genutzten Grundstücke und Gemeinschaftsräume zu betreten; die anderen dem Hausrecht der Bewohner unterliegenden und der privaten Nutzung zugewiesenen Räume nur mit deren Zustimmung,
2. Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
3. Unterlagen, Belege und sonstige Aufzeichnungen des Anbieters nach § 15 einzusehen und Abschriften und Ablichtungen im zur Prüfung erforderlichen Umfang auf Kosten des Anbieters anzufertigen,
4. sich mit den Bewohnern sowie mit den Präsenzkräften in Verbindung zu setzen,
5. bei Bewohnern mit deren Zustimmung den körperlichen Zustand in Augenschein zu nehmen und
6. die durch den Anbieter zur Erfüllung seiner Leistungspflichten eingesetzten Personen zu befragen.

2Der Anbieter hat der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf deren Verlangen am Ort der Überprüfung unentgeltlich zu erteilen. 3Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohner unterliegen und deren privaten Nutzung zugewiesen sind, durch die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen jederzeit betreten werden. 4Der Anbieter, die durch ihn zur Erfüllung seiner Leistungspflichten eingesetzten Personen und die Bewohner haben die Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 zu dulden. 5§ 17 Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 6Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 GG) wird insoweit durch die Sätze 1 und 3 eingeschränkt.

(5) Die Prüfung und Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 Satz 1, 2 und 4 sind auch zu der Feststellung zulässig, ob es sich um eine ambulant betreute Wohngemeinschaft nach den §§ 4 bis 6 oder um eine stationäre Einrichtung nach § 3 handelt.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Für die auskunftspflichtige Person nach Absatz 4 Satz 2, die nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens ist, gilt § 17 Absatz 11 entsprechend.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )
§ 1Zweck des Gesetzes § 2Anwendungsbereich § 3Stationäre Einrichtungen § 4Ambulant betreute Wohngemeinschaften § 5Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf § 6Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen § 7Beratung § 8Transparenzgebot § 9Mitwirkung der Bewohner § 10Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung § 11Anzeigepflicht der stationären Einrichtung § 12Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung
§ 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft
§ 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften
§ 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
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Rechtsprechung zu § 18 WTPG

2 Entscheidungen zu § 18 WTPG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 18 WTPG verweisen folgende Vorschriften:

    (WTPG) 
      § 19 (Bekanntgabe des Prüfberichts)
      § 22 (Anordnungen)
      § 27 (Ordnungswidrigkeiten)
      § 31 (Befreiungen, Erprobungsregelungen)
Was ist das?

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