(1) Die ambulant betreute Wohngemeinschaft muss unter der verantwortlichen Leitung eines Anbieters stehen.
(2) Der Anbieter hat sicherzustellen, dass
| 1. | die von ihm übernommenen vertraglichen Leistungen erbracht werden, | |
| 2. | die von ihm verpflichtend abzunehmenden Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen, | |
| 3. | die Qualität des Wohnens angemessen ist; als angemessene Qualität gilt, wenn zumindest für jeweils vier Personen in der Wohnung ein Waschtisch, eine Dusche und ein WC verfügbar sind und die Grundfläche der Wohnung einschließlich der Küche, des Sanitärbereichs, des Flurs, der Vorräume und Abstellflächen (ohne Kellerräume) für jede Bewohnerin oder jeden Bewohner eine Fläche von 25 m2 aufweist, | |
| 4. | in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach § 5, sofern dort mehr als acht Personen gemeinschaftlich wohnen, neben den Anforderungen zum Flächenbedarf nach Nummer 3 in der Regel für jede Bewohnerin oder jeden Bewohner ein Einzelzimmer mit zugeordnetem Sanitärbereich zur Verfügung steht; der Sanitärbereich hat in der Regel einen Waschtisch, eine Dusche und ein WC aufzuweisen und | |
| 5. | die persönliche und fachliche Eignung der von ihm eingesetzten Beschäftigten für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht und sich diese im erforderlichen Umfang und regelmäßig fortbilden; sofern in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach § 5 mehr als acht Personen gemeinschaftlich wohnen, müssen die nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 zusätzlich erforderlichen Beschäftigten eine für die von ihnen zu leistende Tätigkeit fachliche Qualifizierung aufweisen. |
(3) Der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft hat neben den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sicherzustellen, dass
| 1. | im erforderlichen Umfang eine Präsenzkraft täglich anwesend ist; erforderlich ist für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft nach § 5 in der Regel eine durchgehende Präsenz von 24 Stunden täglich und, sofern mehr als acht Personen gemeinschaftlich wohnen, eine zusätzliche Präsenz von mindestens zwölf Stunden täglich; erforderlich ist für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft nach § 6 in der Regel eine Präsenz von zwölf Stunden täglich; sowie | |
| 2. | in der Regel eine Rufbereitschaft außerhalb der Präsenzzeiten nach Nummer 1 besteht. |
(4) In ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 6, die konzeptionell auf Menschen mit psychischen Erkrankungen ausgerichtet sind, kann von den Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 abgewichen werden.
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung § 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft § 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften § 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
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Rechtsprechung zu § 13 WTPG
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Beihilfe in Form eines pauschalen Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant ...
- LSG Baden-Württemberg, 12.04.2017 - L 2 SO 4321/16
- VG Freiburg, 17.08.2021 - 3 K 2388/21
Stationäre Einrichtung; Ambulant betreute Wohngemeinschaft; Seniorenresidenz; ...