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__paste_bez__ __paste_norm__ WTPG (https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WTPG
__paste_bez__ __paste_norm__ Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz
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§ 27
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder § 14 Absatz 1 und 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. eine stationäre Einrichtung oder ambulant betreute Wohngemeinschaft betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 24 Absatz 1, 2 oder 3 untersagt worden ist, oder
3. entgegen § 16 Absatz 1 sich Geldleistungen oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt oder einer nach § 29 Satz 1 Nummer 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach § 29 Satz 1 Nummer 1 bis 4 zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,
2. den weitergeltenden Verordnungen zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf § 21 des Heimgesetzes oder § 17 des Landesheimgesetzes vom 10. Juni 2008 (S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 46 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (S. 65, 70) verweisen,
3. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 den Prüfbericht nicht aushängt oder auslegt, oder entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 den Hinweis auf das Recht auf Aushändigung einer Kopie des Prüfberichts nicht rechtzeitig erteilt oder auf Verlangen die Kopie des Prüfberichts nicht aushändigt,
4. entgegen § 11 Absatz 3 oder § 14 Absatz 3, 4 und 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1 sich Geldleistungen oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
6. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder § 18 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 18 Absatz 4 Satz 4 eine Maßnahme nicht duldet,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 1, § 23 oder § 24 Absatz 1 bis 3 zuwiderhandelt oder
8. entgegen der Verpflichtung nach § 30 Absatz 3 die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(4) 1Verwaltungsbehörden im Sinne von § 35 OWiG sind die unteren Aufsichtsbehörden. 2Hat den vollziehenden Verwaltungsakt eine höhere oder die oberste Aufsichtsbehörde erlassen, so ist diese Behörde zuständig.

§ 1Zweck des Gesetzes § 2Anwendungsbereich § 3Stationäre Einrichtungen § 4Ambulant betreute Wohngemeinschaften § 5Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf § 6Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen § 7Beratung § 8Transparenzgebot § 9Mitwirkung der Bewohner § 10Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung § 11Anzeigepflicht der stationären Einrichtung § 12Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung
§ 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft
§ 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften
§ 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
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