(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder § 14 Absatz 1 und 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
| 2. | eine stationäre Einrichtung oder ambulant betreute Wohngemeinschaft betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 24 Absatz 1, 2 oder 3 untersagt worden ist, oder | |
| 3. | entgegen § 16 Absatz 1 sich Geldleistungen oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt oder einer nach § 29 Satz 1 Nummer 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | einer Rechtsverordnung nach § 29 Satz 1 Nummer 1 bis 4 zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist, | |
| 2. | den weitergeltenden Verordnungen zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf § 21 des Heimgesetzes oder § 17 des Landesheimgesetzes vom 10. Juni 2008 (S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 46 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (S. 65, 70) verweisen, | |
| 3. | entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 den Prüfbericht nicht aushängt oder auslegt, oder entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 den Hinweis auf das Recht auf Aushändigung einer Kopie des Prüfberichts nicht rechtzeitig erteilt oder auf Verlangen die Kopie des Prüfberichts nicht aushändigt, | |
| 4. | entgegen § 11 Absatz 3 oder § 14 Absatz 3, 4 und 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
| 5. | entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1 sich Geldleistungen oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt, | |
| 6. | entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder § 18 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 18 Absatz 4 Satz 4 eine Maßnahme nicht duldet, | |
| 7. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 1, § 23 oder § 24 Absatz 1 bis 3 zuwiderhandelt oder | |
| 8. | entgegen der Verpflichtung nach § 30 Absatz 3 die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(4) 1Verwaltungsbehörden im Sinne von § 35 OWiG sind die unteren Aufsichtsbehörden. 2Hat den vollziehenden Verwaltungsakt eine höhere oder die oberste Aufsichtsbehörde erlassen, so ist diese Behörde zuständig.
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung § 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft § 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften § 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 27 WTPG
4 Entscheidungen zu § 27 WTPG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 04.09.2023 - 6 S 1106/22
Befreiung von heimrechtlichen Mindeststandards; Zuständigkeit der Heimaufsicht; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 22.03.2022 - 18 K 5757/19
Erfolglose Klage auf Erteilung einer Befreiung von den Vorschriften der ...
- VG Stuttgart, 22.03.2022 - 18 K 5757/19
- VG Karlsruhe, 05.08.2019 - 4 K 4037/19
Kontrolle eines Seniorenheimbetriebs; schriftlicher Nachweis über die Unterkunft ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16
Zuständigkeit der Länder für die personellen Anforderungen für stationäre ...