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__paste_bez__ __paste_norm__ WTPG (https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WTPG
__paste_bez__ __paste_norm__ Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz
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§ 11
Anzeigepflicht der stationären Einrichtung

(1) 1Wer den Betrieb einer stationären Einrichtung aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 10 erfüllt. 2Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Die Anzeige muss folgende weitere Angaben enthalten:

1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
2. die Namen und die Anschriften des Trägers und der stationären Einrichtung,
3. die Nutzungsart der stationären Einrichtung und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,
4. die Konzeption der stationären Einrichtung einschließlich der allgemeinen Leistungsbeschreibung mit dem vorgesehenen Leistungsangebot,
5. die vorgesehene Zahl der Stellen der Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach Funktionsbereich (Hauswirtschaft, soziale Betreuung und Pflege) sowie Qualifikationsniveau (Fachkräfte, sonstige Kräfte),
6. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung der stationären Einrichtung; bei Pflegeeinrichtungen auch der als Pflegedienstleitung verantwortlichen Pflegefachkraft; bei Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen auch, sofern vorhanden, der Fachbereichsleitung,
7. bei Pflegeeinrichtungen den Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI oder die Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag oder eine solche Pflegesatzvereinbarung angestrebt wird,
8. bei Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen eine Vereinbarung nach § 123 Absatz 1 SGB IX oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,
9. die Einzelvereinbarungen aufgrund § 39a SGB V oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,
10. ein Muster der mit den Bewohnern geschlossenen oder abzuschließenden Verträge,
11. Unterlagen zur Qualifizierung der rechtlichen Verhältnisse oder Rechtsform der Einrichtung und des Trägers, insbesondere geeignete Auszüge aus Satzungen, Gesellschaftsverträgen sowie aus dem Handels- oder Vereinsregister und
12. sofern vorhanden die Hausordnung der stationären Einrichtung.

(2) 1Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind, insbesondere die Namen und die berufliche Ausbildung der Betreuungskräfte. 2Stehen die Leitung, die Pflegedienstleitung oder Fachbereichsleitung zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme des Betriebs der stationären Einrichtung, nachzuholen.

(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich anzuzeigen,

1. Änderungen, die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 betreffen,
2. eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Trägers sowie ein gegen das Vermögen des Trägers beantragtes oder eröffnetes Insolvenzverfahren und
3. eine beabsichtigte vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebs; mit der Anzeige sind die Unterkunft und Betreuung der Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnern nachzuweisen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25.07.2023 (GBl. S. 270), in Kraft getreten am 29.07.2023.

§ 1Zweck des Gesetzes § 2Anwendungsbereich § 3Stationäre Einrichtungen § 4Ambulant betreute Wohngemeinschaften § 5Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf § 6Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen § 7Beratung § 8Transparenzgebot § 9Mitwirkung der Bewohner § 10Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung § 11Anzeigepflicht der stationären Einrichtung § 12Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung
§ 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft
§ 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften
§ 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
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Rechtsprechung zu § 11 WTPG

2 Entscheidungen zu § 11 WTPG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 11 WTPG verweisen folgende Vorschriften:

    (WTPG) 
      § 17 (Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen)
      § 21 (Beratung bei Mängeln)
      § 22 (Anordnungen)
      § 24 (Untersagung)
      § 27 (Ordnungswidrigkeiten)
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