(1) 1Der Träger oder der Anbieter ist verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen. 2Die zuständige Behörde kann hierzu gegenüber dem Träger oder dem Anbieter Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner oder zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger oder dem Anbieter gegenüber den Bewohnern obliegenden Verpflichtungen erforderlich sind. 3Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige nach § 11 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 vor Aufnahme des Betriebs der stationären Einrichtung oder Leistungserbringung in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft festgestellt werden.
(2) 1Anordnungen nach Absatz 1 sind soweit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 SGB XII oder § 123 Absatz 1 SGB IX auszugestalten. 2Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § § 125 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. 3Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Träger der stationären Einrichtung auch der Träger der Eingliederungshilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. 4Die Vorschriften nach § 17 Absatz 9 und § 18 Absatz 6 gelten entsprechend.
(3) 1Wenn Anordnungen gegenüber der stationären Einrichtung eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegekassen und Trägern der Sozialhilfe anzustreben. 2Für Anordnungen nach Satz 1 gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25.07.2023 (GBl. S. 270), in Kraft getreten am 29.07.2023.
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung § 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft § 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften § 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
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Rechtsprechung zu § 22 WTPG
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Stationäre Pflegeeinrichtung; Mindestwohnfläche; Wiederbelegungsstopp für ...
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Heimaufsichtsrechtliche Anordnung betreffend den Einsatz ausreichenden Pflege- ...
- VG Karlsruhe, 05.08.2019 - 4 K 4037/19
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- VG Stuttgart, 09.11.2017 - 4 K 4634/15
Hygieneanforderungen in Pflegeeinrichtungen
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 6 S 1589/18
Hygienerechtliche Anordnung einer externen Reinigung der Berufskleidung der ...
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- VG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 K 641/21 Corona
Corona-Krise; Testpflicht für alle Pflegeheimmitarbeiter in Baden-Württemberg
- VG Karlsruhe, 17.04.2026 - 2 K 9048/25
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- VG Karlsruhe, 12.04.2024 - 2 K 411/24
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