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§ 17
Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen

(1) 1Die stationären Einrichtungen werden von den zuständigen Behörden durch wiederkehrende (Regelprüfungen) oder anlassbezogene Prüfungen (Anlassprüfungen) überwacht. 2Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich unangemeldet. 3Sie können jederzeit stattfinden, wobei Prüfungen zur Nachtzeit nur zulässig sind, wenn und soweit das Prüfungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann.

(2) 1Die stationären Einrichtungen werden daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen oder nach § 30 weiter geltenden Rechtsverordnungen erfüllen. 2Der Träger, die Leitung, die Pflegedienstleitung und Fachbereichsleitung haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. 3Der Träger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin die erforderlichen Ablichtungen der Aufzeichnungen nach § 12 Absatz 1 unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 4Für Unterlagen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies nur für angemeldete Prüfungen.

(3) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen für den Betrieb einer stationären Einrichtung erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

(4) 1Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung der stationären Einrichtung beauftragten Personen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt,

1. die für die stationäre Einrichtung genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
2. Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
3. Einsicht in die Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und Belege nach § 12 der auskunftspflichtigen Person in der jeweiligen stationären Einrichtung zu nehmen,
4. sich mit den Bewohnern sowie dem Bewohnerbeirat, dem Ersatzgremium oder den Bewohnerfürsprechern sowie mit dem Angehörigen- und Betreuerbeirat in Verbindung zu setzen,
5. bei pflegebedürftigen Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen und
6. die Beschäftigten zu befragen.

2Der Träger und die Leitung der stationären Einrichtung haben diese Maßnahmen zu dulden. 3Die zuständige Behörde soll zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuziehen. 4Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 5Sie dürfen personenbezogene Daten der Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln. 6Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes - GG) wird insoweit eingeschränkt.

(5) 1Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, durch die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen jederzeit betreten werden. 2Die auskunftspflichtige Person und die Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 GG) wird insoweit eingeschränkt.

(6) 1Die zuständige Behörde nimmt für jede stationäre Einrichtung in einem Kalenderjahr grundsätzlich mindestens eine Regelprüfung vor. 2Im Ausnahmefall kann die Regelprüfung bis zu sechs Monate verschoben werden.

(7) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach § 11 Absatz 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der stationären Einrichtung.

(8) Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4, 6 und 7 sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 3 ist.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 8 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Findet eine Prüfung ausnahmsweise angemeldet statt, so können die Träger die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Landesverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, in angemessener Weise hinzuziehen.

(11) Die auskunftspflichtige Person nach Absatz 2 Satz 2, die nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihr selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) aussetzen würde.

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§ 1Zweck des Gesetzes § 2Anwendungsbereich § 3Stationäre Einrichtungen § 4Ambulant betreute Wohngemeinschaften § 5Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf § 6Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen § 7Beratung § 8Transparenzgebot § 9Mitwirkung der Bewohner § 10Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung § 11Anzeigepflicht der stationären Einrichtung § 12Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung
§ 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft
§ 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften
§ 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
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Rechtsprechung zu § 17 WTPG

6 Entscheidungen zu § 17 WTPG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 17 WTPG verweisen folgende Vorschriften:

    (WTPG) 
      § 18 (Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften)
      § 19 (Bekanntgabe des Prüfberichts)
      § 22 (Anordnungen)
      § 23 (Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung)
      § 27 (Ordnungswidrigkeiten)
      § 31 (Befreiungen, Erprobungsregelungen)
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