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__paste_bez__ __paste_norm__ WTPG (https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (https://dejure.org/gesetze/WTPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz
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§ 24
Untersagung

(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer stationären Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 10 nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 22 und 23 nicht ausreichen.

(2) Die zuständige Behörde hat in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft die Leistungserbringung des Anbieters über die von ihm übernommenen Leistungsteile zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 13 nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 22 und 23 nicht ausreichen.

(3) Der Betrieb einer stationären Einrichtung oder die Leistungserbringung des Anbieters in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft über die von ihm übernommenen Leistungsteile kann untersagt werden, wenn der Träger oder der Anbieter

1. die Anzeige nach § 11 oder § 14 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,
2. Anordnungen nach § 22 Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,
3. Personen entgegen einem nach § 23 ergangenen Verbot beschäftigt oder
4. gegen § 16 Absatz 1 und 3 oder der Träger gegen eine Rechtsverordnung nach § 29 Satz 1 Nummer 5 verstößt.

(4) 1Vor Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung oder vor Aufnahme der Leistungserbringung in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist eine Untersagung des Betriebs oder der Leistungserbringung der vom Anbieter übernommenen Bereiche nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Absatz 1, 2 oder 3 die Anzeigepflicht nach § 11 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 bereits besteht. 2Kann der Untersagungsgrund noch vor Aufnahme des Betriebs oder der Leistungserbringung beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme oder Leistungserbringung zulässig. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. 4Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind, unwirksam.

§ 1Zweck des Gesetzes § 2Anwendungsbereich § 3Stationäre Einrichtungen § 4Ambulant betreute Wohngemeinschaften § 5Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf § 6Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen § 7Beratung § 8Transparenzgebot § 9Mitwirkung der Bewohner § 10Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung § 11Anzeigepflicht der stationären Einrichtung § 12Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der stationären Einrichtung
§ 13Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft § 14Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft § 15Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungs-
pflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft
§ 16Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 17Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen § 18Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften § 19Bekanntgabe des Prüfberichts § 20Ordnungsrechtliche Maßnahmen § 21Beratung bei Mängeln § 22Anordnungen § 23Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 24Untersagung § 25Zusammenarbeit, Arbeits-
gemeinschaften
§ 26Interessenkollision und Qualifikation § 27Ordnungswidrigkeiten § 28Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes § 29Rechtsverordnungen § 30Übergangsregelung § 31Befreiungen, Erprobungsregelungen § 32Anwendungs- und Auslegungsregelung § 33Bestandsschutz § 34Bericht
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Rechtsprechung zu § 24 WTPG

6 Entscheidungen zu § 24 WTPG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 24 WTPG verweisen folgende Vorschriften:

    (WTPG) 
      § 7 (Beratung)
      § 20 (Ordnungsrechtliche Maßnahmen)
      § 27 (Ordnungswidrigkeiten)
      § 31 (Befreiungen, Erprobungsregelungen)
Was ist das?

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