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Rechtsprechung
   EuGH, 21.12.2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,36775
EuGH, 21.12.2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21 (https://dejure.org/2023,36775)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21 (https://dejure.org/2023,36775)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21 (https://dejure.org/2023,36775)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    BMW Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff des Leasingvertrags ohne Verpflichtung zum Erwerb des Leasinggegenstands - Richtlinie 2002/65/EG - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung; Begriff des Leasingvertrags ohne Verpflichtung zum Erwerb des Leasinggegenstands ; Ausnahme vom Widerrufsrecht für Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen; Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 2 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung; Begriff des Leasingvertrags ohne Verpflichtung zum Erwerb des Leasinggegenstands; Ausnahme vom Widerrufsrecht für Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen; Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 2 ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung schließt, hat kein Widerrufsrecht

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Kein Widerrufsrecht bei vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrags

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Widerrufsrecht bei Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Kein Widerrufsrecht bei Kilometerleasingverträgen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Widerruf und Widerrufsinformation bei Kfz-Leasing- und Verbraucherkreditverträgen

Sonstiges (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 809
  • ZIP 2024, 181
  • EuZW 2024, 322
  • WM 2024, 249
 
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Wird zitiert von ... (174)Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    Rn. 233 Wie sich aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 im Licht ihres 31. Erwägungsgrundes ergibt, ist das Gebot, in Kreditverträgen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die in dieser Vorschrift benannten Punkte in klarer, prägnanter Form anzugeben, erforderlich, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 234 Für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und insbesondere für die Ausübung der Rechte des Verbrauchers, zu denen sein Widerrufsrecht zählt, ist es erforderlich, dass er die Punkte, die der Kreditvertrag gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 243 In diesem Kontext hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass im Kreditvertrag zwar nicht unbedingt alle Verfahrensvorschriften für die dem Verbraucher zugänglichen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren wiedergegeben werden müssen, doch soll Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 zum einen sicherstellen, dass der Verbraucher in voller Kenntnis des Sachverhalts entscheiden kann, ob es für ihn zweckmäßig ist, auf eines dieser Verfahren zurückzugreifen, und zum anderen, dass er auf der Grundlage der im Kreditvertrag enthaltenen Informationen tatsächlich in der Lage ist, ein solches Verfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 132 und 135).

    Rn. 244 Zu diesem Zweck ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Verbraucher erstens über alle ihm zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert wird, zweitens darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, drittens über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und viertens über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 136).

    Rn. 245 Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten des Zugangs zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht ausreicht (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 137).

    Rn. 250 In einem ähnlichen Kontext hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Unternehmer, wenn die Richtlinie 2008/48 ihm die Pflicht auferlegt, den Verbraucher über den Inhalt der diesem unterbreiteten Vertragserklärung zu informieren, und wenn bestimmte Aspekte davon durch bindende Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt sind, den Verbraucher in klarer, prägnanter Form über den Inhalt dieser Vorschriften belehren muss, damit er seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 251 Zu diesem Zweck ist es in Bezug auf die bei vorzeitiger Rückzahlung nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 fällige Entschädigung zwar nicht erforderlich, dass der Kreditvertrag die mathematische Formel nennt, mittels deren diese Entschädigung berechnet wird, doch muss er die Methode zur Berechnung der Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angeben, so dass dieser die Höhe der bei vorzeitiger Rückzahlung fälligen Entschädigung anhand der im Kreditvertrag erteilten Informationen ermitteln kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 100).

    Rn. 252 Dabei hat der Gerichtshof entschieden, dass ein bloßer Verweis für die Berechnung der im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens geschuldeten Entschädigung auf die von einem nationalen Gericht vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen nicht dem oben in Rn. 250 angeführten Erfordernis genügt, dem Verbraucher den Inhalt seiner vertraglichen Verpflichtung zur Kenntnis zu bringen (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 101).

    Genauer gesagt ist es für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und insbesondere für die Ausübung der Rechte des Verbrauchers erforderlich, dass er die Punkte, die der Kreditvertrag zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 270 In seiner oben in den Rn. 233 bis 235 angeführten Rechtsprechung hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in einem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 92 und 95).

    Überdies muss im Kreditvertrag die Häufigkeit der Änderung des Referenzzinssatzes angegeben werden, auch wenn sie sich nach den nationalen Vorschriften richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 94).

    Rn. 280 Was sodann die Frage betrifft, ob sich der Kreditgeber auf die missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts nach Art. 14 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher berufen kann, ist erstens darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie keine Bestimmungen enthält, die die Frage des Missbrauchs der Rechte, die dem Verbraucher nach der Richtlinie zustehen, durch ihn regeln (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 120).

    Rn. 285 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden (…Urteile vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 122).

    Zum anderen besteht der Zweck von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie darin, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen, und den Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 der Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, mit Sanktionen zu belegen (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 123 und 124 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 289 Um den Kreditgeber davon abzuhalten, die ihm nach der Richtlinie 2008/48 gegenüber dem Verbraucher obliegenden Verpflichtungen zu verletzen, hat der Gerichtshof in Rn. 126 des Urteils vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a. (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736), entschieden, dass der Kreditgeber, wenn er dem Verbraucher die in Art. 10 der Richtlinie genannten Informationen nicht erteilt hat und dieser beschließt, den Kreditvertrag nach Ablauf der Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen, dem Verbraucher keine missbräuchliche Ausübung seines Widerrufsrechts vorwerfen kann, auch wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist.

    Rn. 290 Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber nicht aufgrund dessen, dass zwischen dem Vertragsschluss und der Ausübung des in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Widerrufsrechts durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist, einen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Pflichtangaben weder im Kreditvertrag enthalten war noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 127).

    Rn. 296 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die zeitlichen Voraussetzungen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher unter die in Art. 14 der Richtlinie 2008/48 vorgenommene Harmonisierung fallen und dass, da diese Richtlinie keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vorsieht, dass ihm die in Art. 10 der Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht oder unvollständig oder fehlerhaft erteilt wurden und dass in Anbetracht der oben in Rn. 267 gegebenen Antwort die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat, eine solche Beschränkung, wie sie sich aus der Verwirkung ergeben würde, in einem Mitgliedstaat nicht durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 116 und 117).

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    Rn. 221 Zu den Konsequenzen, die das vorlegende Gericht aus dieser Feststellung zu ziehen hat, ist darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen wurden, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher gestattet eine Richtlinienbestimmung, selbst wenn sie klar, genau und unbedingt ist, es dem nationalen Gericht nicht, die Anwendung einer ihr entgegenstehenden Vorschrift seines innerstaatlichen Rechts auszuschließen, wenn aufgrund dessen einer Privatperson eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 228 Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet ist, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB unangewendet zu lassen, auch wenn diese Vorschriften gegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 verstoßen, unbeschadet der Möglichkeit dieses Gerichts, die Anwendung der genannten Vorschriften auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts auszuschließen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 33).

    Rn. 229 Die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei kann sich allerdings auf die mit dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), begründete Rechtsprechung berufen, um gegebenenfalls Ersatz des entstandenen Schadens zu erlangen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1996, El Corte Inglés, C-192/94, EU:C:1996:88, Rn. 22, und vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    Rn. 281 Nach ständiger Rechtsprechung gibt es jedoch im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (Urteil vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung der Unionsregelung kann nämlich nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die dazu dienen, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss im Unionsrecht vorgesehener Vorteile zu gelangen (Urteil vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 283 Aus diesem Grundsatz folgt somit, dass ein Mitgliedstaat die Inanspruchnahme von Bestimmungen des Unionsrechts versagen muss - auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen -, falls sie von einer Person nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Bestimmungen zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die im Unionsrecht aufgestellten objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils lediglich formal erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 32 und 33, sowie vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 72 und 91).

    Rn. 285 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden (Urteile vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 122).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-485/17

    Verbraucherzentrale Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    Rn. 178 Diese Auslegung wird durch das mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 über außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge verfolgte Ziel bestätigt, das nach ihren Erwägungsgründen 21 und 37 darin besteht, den Verbraucher vor der Gefahr zu schützen, psychologischem Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt zu werden, wenn er sich außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 33).

    Rn. 179 In diesem Kontext hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Unionsgesetzgeber bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen für den Fall, dass sich der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in einer vom Unternehmer dauerhaft oder für gewöhnlich genutzten Räumlichkeit befindet, grundsätzlich ein Widerrufsrecht zum Schutz des Verbrauchers vorgesehen hat, weil er der Ansicht war, dass der Verbraucher nur dann damit rechnen kann, vom Unternehmer angesprochen zu werden, wenn er von sich aus eine vom Unternehmer dauerhaft oder für gewöhnlich genutzte Räumlichkeit aufsucht, so dass er anschließend nicht mit Erfolg geltend machen kann, vom Angebot des Unternehmers überrascht worden zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 34).

    Rn. 181 Sofern der Vermittler selbst ein Unternehmer ist, dessen Tätigkeit zu einer anderen Branche als der des Unternehmers gehört, in dessen Namen oder Auftrag er handelt, hängt die Möglichkeit einer solchen Gleichstellung allerdings entscheidend davon ab, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher, wenn er sich in die Geschäftsräume des Vermittlers begibt, damit rechnen kann, von diesem zu kommerziellen Zwecken der Aushandlung und des anschließenden Abschlusses im Wege des Fernabsatzes eines Vertrags, der zur Tätigkeit des Unternehmers gehört, in dessen Namen oder Auftrag der Vermittler handelt, angesprochen zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    Rn. 189 Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder, spezifischer, von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21, …und vom 14. Mai 2020, NK [Planung eines Einfamilienhauses], C-208/19, EU:C:2020:382, Rn. 40).

    Rn. 190 Erstens ist zum Wortlaut von Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 festzustellen, dass die von ihm erfassten Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen dadurch gekennzeichnet sind, dass dem Verbraucher für einen spezifischen Termin oder Zeitraum ein Fahrzeug, und zwar ein Kraftfahrzeug, gegen Zahlung eines Mietpreises oder von monatlichen R zur Verfügung gestellt wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. März 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 27).

    Rn. 197 Speziell zur Tätigkeit von Autovermietungsunternehmen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Schutz, den der Unionsgesetzgeber dieser Tätigkeit durch die genannte Ausnahme vom Widerrufsrecht verschaffen wollte, damit zusammenhängt, dass diese Unternehmen Vorkehrungen für die Erbringung der vereinbarten Leistung zu dem bei der Bestellung festgelegten Termin treffen müssen und aus diesem Grund im Fall einer Stornierung die gleichen Nachteile erleiden wie Unternehmen, die in den übrigen in der genannten Bestimmung aufgezählten Sektoren tätig sind (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 29).

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    Rn. 259 Hierzu ist festzustellen, dass das durch die Richtlinie 2008/48 geschaffene Schutzsystem, ebenso wie bei anderen Richtlinien der Union im Bereich des Verbraucherschutzes, auf der Vorstellung beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Unternehmer vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Unternehmer vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 262 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgestellte Informationspflicht zur Verwirklichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels beiträgt, das, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 7 und 9 ergibt, darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite in einigen Schlüsselbereichen eine vollständige und obligatorische Harmonisierung vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um für alle Verbraucher in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2017 - C-251/16

    Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    Rn. 283 Aus diesem Grundsatz folgt somit, dass ein Mitgliedstaat die Inanspruchnahme von Bestimmungen des Unionsrechts versagen muss - auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen -, falls sie von einer Person nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Bestimmungen zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die im Unionsrecht aufgestellten objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils lediglich formal erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 32 und 33, …sowie vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 72 und 91).

    Der Gerichtshof kann jedoch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (…Urteile vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group [Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen], C-100/21, EU:C:2023:229, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group [Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen], C-100/21, EU:C:2023:229, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine unvollständige oder fehlerhafte Information nur dann als fehlerhafte Belehrung anzusehen ist, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, EU:C:2008:215, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2019, Rust Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 78) und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicherweise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutreffende Informationen verfügt hätte.

    Rn. 265 Mithin ist davon auszugehen, dass die Widerrufsfrist, falls sich eine dem Verbraucher vom Kreditgeber gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft erweist, nur zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 72, und vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 81).

  • EuGH, 18.06.2020 - C-639/18

    Sparkasse Südholstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

  • EuGH, 31.03.2022 - C-96/21

    Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen: Der …

  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene …

  • EuGH, 24.07.2023 - C-107/23

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuGH, 30.01.2020 - C-394/18

    I.G.I. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 82/891/EWG - Art. 12 und 19 - …

  • EuGH, 03.12.2015 - C-312/14

    Devisengeschäfte, die Bestandteil bestimmter Arten von Darlehen in Fremdwährung …

  • EuGH, 19.12.2019 - C-357/18

    Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung

  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …

  • EuGH, 17.05.2022 - C-869/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …

  • EuGH, 14.04.2016 - C-131/14

    Cervati und Malvi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame …

  • EuGH, 09.03.2023 - C-50/22

    Sogefinancement - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten …

  • EuGH, 04.06.2015 - C-497/13

    Faber - Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 05.05.2022 - C-179/21

    Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst …

  • EuGH, 23.01.2019 - C-430/17

    Walbusch Walter Busch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

  • EuGH, 12.03.2020 - C-583/18

    Verbraucherzentrale Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche …

  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Vertragsverletzungsverfahren: Ungarns Hochschulgesetz verstößt gegen EU-Recht

  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass …

  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 …

  • EuGH, 14.05.2020 - C-208/19

    NK (Planung eines Einfamilienhauses) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

  • EuGH, 07.03.1996 - C-192/94

    El Corte Inglés / Blázquez Rivero

  • EuGH, 17.03.2021 - C-652/19

    Consulmarketing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

  • EuGH, 30.09.2021 - C-299/20

    Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

  • EuGH, 19.03.2026 - C-526/24

    Ein Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann als …

    Bei einer solchen Einstufung müssen außerdem alle Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 285 und 286 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 58/23

    Leasingvertrag über Kraftfahrzeug: Erfolglose Zahlung des Leasingnehmers auf …

    Zum Nichtbestehen eines Widerrufsrechts des Leasingnehmers im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 126 ff. - BMW Bank;… Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 20 ff.).

    Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Richtlinie, welche Leasingverträge ohne Erwerbspflicht ausdrücklich aus ihrem Geltungsbereich ausnimmt, liegen - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht vor (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 149/21, juris Rn. 30 ff.; vom 14. Juni 2022 - VIII ZR 409/21, juris; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 16. Februar 2023 in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 93).

    Ist eine solche Befugnis gegeben, handelt der Vermittler - auch wenn er keine Vertretungsmacht zum Abschluss des Leasingvertrags hat - sowohl im Namen als auch im Auftrag des Unternehmers (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 166 - BMW Bank).

    Rn. 28 (bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen die Bestimmungen der Verbraucherrechterichtlinie verhindern, dass die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu einer Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Informationen führt, insbesondere da die Informationen, die er vor dem Abschluss eines Vertrags gemäß Art. 6 der Richtlinie sowohl über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, um ihm die Entscheidung zu ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und vor allem die Ausübung seiner Rechte erhalten hat, für ihn von grundlegender Bedeutung sind (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 169 mwN - BMW Bank).

    Dementsprechend sieht es der Gerichtshof (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 171 - BMW Bank) als entscheidend an, dass der Vermittler "mit dem Verbraucher verhandeln oder ihm die in Art. 6 der Richtlinie genannten Informationen zur Verfügung stellen konnte", geht mithin von einem Alternativverhältnis aus.

    Der Gerichtshof verlangt somit zum Ausschluss des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags nicht, dass "alle" der vorgenannten Informationen von Seiten des Unternehmers erteilt wurden, sondern lediglich diejenigen, welche "für die Zwecke dieser [Vertrags-]Verhandlungen" (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 173) für den Verbraucher erforderlich waren, mithin dessen aufgrund der konkreten Vertragssituation bestehendes Informationsdefizit ausgleichen konnten.

    Das Ziel dieser Richtlinie besteht nach deren Erwägungsgründen 21 und 37 darin, den Verbraucher vor der Gefahr zu schützen, psychologischem Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt zu werden, wenn er sich außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers befindet (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 178 - BMW Bank; BGH…, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22, aaO Rn. 25;… BT-Drucks. 17/12637, S. 49).

    Denn er hat die Geschäftsräume des - den Leasingvertrag für die Beklagte vermittelnden - Autohauses von sich aus aufgesucht, so dass es keine Rolle spielt, ob der Mitarbeiter des Autohauses als Vermittler nur zur Aushandlung des Leasingvertrags oder auch zu dessen Abschluss befugt war (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 180).

    Denn der Kläger musste aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 181 f.) damit rechnen, von diesem Autohändler zu kommerziellen Zwecken mit dem Ziel der Aushandlung und des Abschlusses eines Leasingvertrags angesprochen zu werden, da sich die Leasinggeber im Leasinggeschäft mit Verbrauchern zur Anbahnung von Fahrzeugleasingverträgen regelmäßig - wie vorliegend - der Vermittlung durch Fahrzeugverkäufer bedienen.

    Rn. 44 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind solche Verträge dadurch gekennzeichnet, dass ihr Hauptgegenstand darin besteht, dem Verbraucher für einen spezifischen Termin oder Zeitraum ein Kraftfahrzeug gegen Zahlung eines Mietpreises oder von monatlichen Raten zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 190, 202 - BMW Bank).

    In einer derartigen entgeltlichen Gebrauchsüberlassung des Kraftfahrzeugs auf Zeit besteht der (Haupt-)Gegenstand eines Kilometerleasingvertrags wie dem vorliegenden (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 148 f., 191; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 217/84, BGHZ 96, 103, 106; vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 139 f.; vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 283/88, BGHZ 109, 368, 370 f.;… vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07, BGHZ 178, 227 Rn. 31;… vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, NJW 2013, 2429 Rn. 24).

    Rn. 45 Der Umstand, dass ein Kilometerleasingvertrag zusätzlich ein Kreditelement enthält, lässt auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass Ausnahmevorschriften wie Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie - und § 312g Abs. 2 BGB - grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 189;… C-681/17, NJW 2019, 1507 Rn. 33 f. [zu Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie];… Senatsurteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22, WM 2024, 1367 Rn. 58;… Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10; jeweils mwN), nicht den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber Kilometerleasingverträge vom Geltungsbereich des Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie hätte ausschließen wollen (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 191).

    Unter den Begriff des "spezifischen" Zeitraums, den der Vertrag zur Erbringung der Dienstleistung vorsieht, können auch Mietverträge mit einer längeren Laufzeit fallen, sofern die Laufzeit im Vertrag - wie hier mit 36 Monaten - hinreichend genau angegeben ist (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 192, 199;… vgl. auch BT-Drucks. 17/12637, S. 57).

    Zum anderen ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie noch aus demjenigen des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB eine konkrete zeitliche Beschränkung im Sinne einer Höchstdauer des Kraftfahrzeugmietvertrags, welche Voraussetzung für das Eingreifen des Ausnahmetatbestands wäre (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 193).

    Dem Unternehmer sollen keine unverhältnismäßigen Nachteile im Zusammenhang mit der kostenlosen und ohne Angabe von Gründen erfolgenden "Stornierung" einer Bestellung von Dienstleistungen dadurch entstehen, dass der Verbraucher kurz vor dem für die Erbringung der Dienstleistung vorgesehenen Zeitpunkt einen Widerruf erklärt (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 196 mwN).

    Ihm drohen mithin erhebliche wirtschaftliche Schäden (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 199).

    Denn solche Verträge werden in der Regel - und so auch hier - von Banken, die mit Automobilherstellern verbunden sind, oder von Unternehmen offeriert, die sich wie Mietwagenfirmen auf das Leasing von Kraftfahrzeugen spezialisiert haben (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 141 f. - BMW Bank).

    Rn. 60 Eine Kreditgewährung im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie beziehungsweise des § 312 Abs. 5 BGB [aF] ist dadurch gekennzeichnet, dass der entsprechende Vertrag mit einer Finanzierung oder aufgeschobenen Zahlung in Form von Mitteln, Zahlungsfristen oder Finanzierungshilfen in Zusammenhang steht, die der Unternehmer dem Verbraucher zu diesem Zweck bereitstellt (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 145;… Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-278/22, juris Rn. 40).

    Da - wie ausgeführt - der Hauptgegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kilometerleasingvertrags eine Miete des Kraftfahrzeugs betrifft und der Vertrag nicht auf einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers sowie eine (Vor-)Finanzierung des Anschaffungspreises gerichtet ist, liegt grundsätzlich eine Kreditgewährung - unabhängig von der Vertragslaufzeit - nicht vor (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 149 [eindeutig auf den Vertragszweck und nicht auf die Vertragslaufzeit abstellend];… vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 47).

    Rn. 62 Da einer der sonstigen in Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie und § 312 Abs. 5 BGB [aF] genannten Fälle einer Finanzdienstleistung "offensichtlich" (so zutreffend EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 150) nicht gegeben ist, liegt eine solche und damit ein Fall der Ausnahme von dem aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erlöschen des - unterstellten - Widerrufsrechts des Klägers (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF]) nicht vor.

  • EuGH, 30.10.2025 - C-143/23

    Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 38 Die in diesem Urteil gefundene Lösung sei durch das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 et C-232/21, EU:C:2023:1014), nicht in Frage gestellt worden.

    Rn. 41 Diese nationale Rechtsprechung stehe offenbar im Widerspruch zu den Urteilen vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a. (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736), und vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), in denen der Gerichtshof entschieden habe, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht als missbräuchlich angesehen werden könne, wenn der Verzugszinssatz nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes im Kreditvertrag angegeben worden sei.

    Rn. 43 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. April 2023 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zu der das Verfahren beendenden Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21) ausgesetzt worden.

    Rn. 44 Gemäß der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), zugestellt und es gebeten, mitzuteilen, ob es unter Berücksichtigung dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

    Sie trägt zum einen vor, dass das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), darauf bereits eine Antwort gegeben habe, und zum anderen, dass das vorlegende Gericht die auf die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48, wie sie mit diesem Urteil ausgelegt worden seien, gestützte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Frage stellen wolle.

    Rn. 65 Das durch die Richtlinie 2008/48 geschaffene Schutzsystem beruht auf der Vorstellung, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Unternehmer vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 259 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Unternehmer vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 260 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 67 Insoweit trägt die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgestellte Informationspflicht zur Verwirklichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels bei, das, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 7 und 9 ergibt, darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite in einigen Schlüsselbereichen eine vollständige und obligatorische Harmonisierung vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um für alle Verbraucher in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 262 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und insbesondere für die Ausübung dieser Rechte ist es erforderlich, dass er die Punkte, die der Kreditvertrag zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 263 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 69 Falls sich eine dem Verbraucher vom Kreditgeber gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft erweist, beginnt die Widerrufsfrist somit nur zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 265 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 70 Eine Situation, in der eine unvollständige oder fehlerhafte Information erteilt wurde, ist allerdings von einer Situation zu unterscheiden, in der die erforderliche Information fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 264).

    Rn. 77 In diesem Zusammenhang ist als Erstes festzustellen, dass die Richtlinie 2008/48 keine Bestimmungen enthält, die die Frage des Missbrauchs der Rechte, die dem Verbraucher nach der Richtlinie zustehen, durch ihn regeln (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 280 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Nach ständiger Rechtsprechung gibt es jedoch im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 281 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung der Unionsregelung kann nämlich nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die dazu dienen, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss im Unionsrecht vorgesehener Vorteile zu gelangen (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 282 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 80 Aus diesem Grundsatz folgt somit, dass ein Mitgliedstaat die Inanspruchnahme von Bestimmungen des Unionsrechts versagen muss - auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen -, falls sie von einer Person nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Bestimmungen zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die im Unionsrecht aufgestellten objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils lediglich formal erfüllt sind (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 283 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 81 Als Zweites setzt nach gefestigter Rechtsprechung die Feststellung eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 285 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 82 Letztlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis in den bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu prüfen und dabei alle Tatsachen und Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich derjenigen aus der Zeit nach dem Vorgang, dessen missbräuchlicher Charakter geltend gemacht wird (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 286 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies heißt es im 35. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass sie unbeschadet anderer Vorschriften der Mitgliedstaaten gelten sollte, die die Rückgabe der durch den Kredit finanzierten Waren oder damit zusammenhängende Fragen regeln (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 302).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 303 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 304 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist es den Mitgliedstaaten in den spezifisch von dieser Harmonisierung erfassten Bereichen nicht gestattet, von der Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 295 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies heißt es im 35. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass sie unbeschadet anderer Vorschriften der Mitgliedstaaten gelten sollte, die die Rückgabe der durch den Kredit finanzierten Waren oder damit zusammenhängende Fragen regeln (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 302).

  • BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22

    Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem …

    Rn. 19 bb) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen.

    Rn. 21 (2) Zugleich hat der EuGH aber auch entschieden, dass ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, wenn sich diese Regelung nicht in einer mit der Verbraucherkreditrichtlinie zu vereinbarenden Weise auslegen lässt (Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 221 ff. - BMW Bank u.a.).

    Rn. 23 Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet - was der Senat bereits für die Vorgängerfassung dieser Norm entschieden hat (…Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 13 f.) und auch unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) gleichermaßen für die Neufassung gilt - aus.

    Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach den Urteilen des EuGH vom 26. März 2020 (…C-66/19, WM 2020, 688 Rn. 40 ff. - Kreissparkasse Saarlouis) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 219 - BMW Bank u.a.) nicht richtlinienkonform ist.

    Der in Nummer IX 5 der Darlehensbedingungen enthaltene Verzicht der Beklagten auf den Zinsanspruch ist auch objektiv nicht geeignet, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der Höhe der von ihm letztlich pro Tag zu zahlenden Zinsen irrezuführen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 238 - BMW Bank u.a.).

    Rn. 33 Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (…Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 12; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 270 ff. - BMW Bank u.a.).

    Daran kann indes im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht festgehalten werden.

    Rn. 38 bb) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten.

    Der EuGH hat aber mit Urteilen vom 9. September 2021 (…C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Verbraucher erstens über alle ihm zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert wird, zweitens darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, drittens über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und viertens über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt.

    Insoweit erfordert die Rechtsprechung des EuGH keinen Hinweis auf die Kostenfreiheit, weil danach nur "gegebenenfalls" die mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten anzugeben sind (…vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 136, 138 - Volkswagen Bank u.a. und vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 - BMW Bank u.a.;… OLG Stuttgart, WM 2022, 2168 Rn. 46 ff.; aA OLG Celle, ZIP 2022, 1260, 1262 f.).

    Rn. 51 An diesem Ergebnis ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 300 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten.

  • BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …

    Rn. 17 aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) ist eine unvollständige oder fehlerhafte Information nur dann als fehlerhafte Belehrung anzusehen, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicherweise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutreffende Informationen verfügt hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 253, 264 - BMW Bank; siehe auch BGH…, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Dies zu prüfen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache der nationalen Gerichte (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 265, 267 - BMW Bank; siehe auch BGH…, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, aaO).

    Rn. 19 (1) Die Verbraucherkreditrichtlinie verfolgt in ihrem wesentlichen Kern dasselbe Regelungsziel wie die Verbraucherrechterichtlinie, nämlich ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (siehe nur Art. 1 und Erwägungsgründe 7, 65 der Verbraucherrechterichtlinie sowie Erwägungsgrund 43 der Verbraucherkreditrichtlinie; vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 262 - BMW Bank [zur Verbraucherkreditrichtlinie];… vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 39 - Amazon EU;… vom 17. Mai 2023 - C-97/22, NJW 2023, 2171 Rn. 29 - DC;… vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 Rn. 51 - Conny) [jeweils zur Verbraucherrechterichtlinie]).

    Er soll deshalb von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er nicht seinen Bedürfnissen entspricht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 288 - BMW Bank).

    Rn. 21 Zum anderen besteht der Zweck von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verbraucherkreditrichtlinie darin, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen, und den Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, mit Sanktionen zu belegen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO - BMW Bank).

    Auch die Bestimmungen der Verbraucherrechterichtlinie sollen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Sinne verhindern, dass die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu einer Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Informationen führt, insbesondere da die Informationen, die er vor dem Abschluss eines Vertrags gemäß Art. 6 der Richtlinie sowohl über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses als auch über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und vor allem die Ausübung seiner Rechte zu erhalten hat, für ihn von grundlegender Bedeutung sind (vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 169 mwN - BMW Bank;… Senatsurteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601 Rn. 28 [zur Bedeutung der Informationspflichten im Fernabsatz]).

    Rn. 23 (2) Für diese Beurteilung im Sinne eines richtlinienübergreifenden Maßstabs spricht auch, dass der Gerichtshof in dem vorgenannten, die Verbraucherkreditrichtlinie betreffenden Urteil mit seinen Ausführungen zum Anlaufen der Widerrufsfrist auf weitere seiner Entscheidungen Bezug genommen hat, die die Auslegung von Bestimmungen anderer Richtlinien zum Gegenstand hatten, etwa die (früher geltende) Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (nachfolgend: Haustürgeschäfterichtlinie) sowie verschiedene Richtlinien, die den Bereich der Lebensversicherung betreffen (90/619/EWG, 79/267/EWG, 92/96/EWG, 2002/83/EG und 2009/138/EG; vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 253, 264 - BMW Bank, unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs vom 10. April 2008 - C-412/06, NJW 2008, 1865 Rn. 35 - Hamilton, …und vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, NJW 2020, 667 Rn. 78 - Rust Hackner).

    Rn. 26 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vor dem oben genannten Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO) sowie allein zur Frage einer Wettbewerbswidrigkeit im Sinne der § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG aF wegen der fehlenden Angabe einer Telefonnummer in einer Musterwiderrufsbelehrung und der Spürbarkeit dieses Verstoßes im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG aF ergangenen Entscheidungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84; vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752).

  • BGH, 22.10.2025 - I ZR 192/24

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie …

    Rn. 21 bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zum Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge entschieden, dass eine unvollständige oder fehlerhafte Information zu einer Pflichtangabe nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie nur dann als fehlerhafte Belehrung anzusehen ist, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicherweise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutreffende Informationen verfügt hätte (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, NJW 2024, 809 [juris Rn. 253 und 264] - BMW Bank u. a.).

    Von einer Irreführung in diesem Sinne kann nicht ausgegangen werden, wenn der Vertrag andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die noch fehlenden Informationen leicht zu ermitteln (vgl. EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 254 und 256] - BMW Bank u. a.).

    Erweist sich eine dem Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft, beginnt die vierzehntägige Widerrufsfrist nach Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG mithin nur zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 265 und 267] - BMW Bank u. a.).

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, dies zu prüfen (vgl. EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 265] - BMW Bank u. a.).

    Rn. 25 (a) Die Pflichtangaben nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU zum Widerrufsrecht des Verbrauchers sollen - ebenso wie diejenigen nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG - sicherstellen, dass der Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags die Informationen über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, sowie die Informationen erhält, die zur Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich sind (vgl. EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 169 und 288] - BMW Bank u. a.; zur Richtlinie 2008/48/EG vgl. EuGH…, Urteil vom 9. September 2021 - C33/20, C-155/20 und C-187/20, NJW 2022, 40 [juris Rn. 124] - Volkswagen Bank u. a.; zur Richtlinie 2011/83/EU vgl. EuGH…, Urteil vom 5. Mai 2022 - C179/21, NJW 2022, 1871 [juris Rn. 26] - Victorinox).

    Rn. 32 b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Verbraucherkreditvertrag nach Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG mangels einschlägiger spezieller Bestimmungen in der Richtlinie erlischt, wenn die Parteien den Kreditvertrag vollständig erfüllt haben und die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag somit beendet sind (EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 274 und 279] - BMW Bank u. a.).

    Das gilt auch dann, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG genannten Pflichtangaben in einem Kreditvertrag fehlt oder dort unvollständig oder fehlerhaft wiedergegeben wird (vgl. EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 273] - BMW Bank u. a.).

    Mit der Bestimmung in Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/65/EG, dass das Widerrufsrecht bei Verträgen ausgeschlossen ist, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bringe die Richtlinie 2002/65/EG den - auch für die Richtlinie 2008/48/EG geltenden - Grundsatz zum Ausdruck, dass das Widerrufsrecht unter allen Umständen bei vollständiger Erfüllung des Vertrags nicht geltend gemacht werden könne (EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 276] - BMW Bank u. a.).

    Diese Verpflichtungen wiesen nicht mehr den gleichen Grad an Nützlichkeit auf, wenn der Vertrag vollständig erfüllt sei (EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 277] - BMW Bank u. a.).

    Nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts könne das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden, wenn keinerlei Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag mehr bestünden (EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 278] - BMW Bank u. a.; zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vgl. EuGH…, Urteil vom 10. April 2008 - C-412/06, Slg. 2008, 2383 = NJW 2008, 1865 [juris Rn. 42] - Hamilton).

    Unter diesen Umständen sei, da die Erfüllung eines Vertrags die natürliche Form des Erlöschens vertraglicher Verpflichtungen darstelle, davon auszugehen, dass sich ein Verbraucher mangels einschlägiger spezieller Bestimmungen nicht mehr auf das ihm nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG zustehende Widerrufsrecht berufen könne, sobald der Kreditvertrag von den Parteien vollständig erfüllt worden sei und die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag somit beendet seien (EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 279] - BMW Bank u. a.).

    Rn. 35 d) Fraglich ist, ob die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (NJW 2024, 809 - BMW Bank u. a.) auch mit Blick auf die Richtlinie 2011/83/EU die Annahme gebietet, dass das dem Verbraucher nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie zustehende Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung erlischt, und zwar auch dann, wenn ihm das nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie bereitzustellende Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt worden ist.

    Das könnte darauf hindeuten, dass im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht erfüllte Pflichten aus dem widerrufenen Vertrag bestehen müssen (vgl. EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 278] - BMW Bank u. a.;… zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG vgl. EuGH, NJW 2008, 1865 [juris Rn. 41 f.] - Hamilton).

  • BGH, 15.05.2024 - VIII ZR 226/22

    Widerrufsrecht eines in Deutschland wohnhaften Verbrauchers bei Abschluss von …

    Dieser hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2023 zur Beantwortung der Frage, ob ein Kilometerleasingvertrag eine Finanzdienstleistung im Sinne der genannten Bestimmung darstellt, die dort enthaltene Definition herangezogen, ohne auf die ursprüngliche Liste zurückzugreifen (EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 139 ff. - BMW Bank).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ferner zur Bestimmung des Begriffs der Kreditgewährung im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie nicht auf Beispiele der ursprünglichen Liste, sondern auf den gewöhnlichen juristischen Sprachgebrauch abgestellt (EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 144 - BMW Bank).

  • EuGH, 27.06.2024 - C-284/23

    Einer schwangeren Arbeitnehmerin muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, …

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 304 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 20.02.2025 - VII ZR 133/24

    Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung des …

    Rn. 17 1. Allerdings ist es weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht ausgeschlossen, der Ausübung des auf der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU beruhenden Verbraucherwiderrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1 BGB im Einzelfall den Einwand des Rechtsmissbrauchs und damit den Einwand der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten (vgl. z.B. BGH…, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 43, BGHZ 211, 123 zum Verbraucherdarlehen;… Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 Rn. 16, NJW 2016, 1951 zum Fernabsatzvertrag;… Urteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04 Rn. 25, MDR 2005, 926 zum Versicherungsvertrag; allgemein zum Unionsrecht z.B. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21 Rn. 281 f., NJW 2024, 809;… Urteil vom 21. Februar 2006 - C-255/02 Rn. 68 f., Slg. 2006, I-1609, jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 05.03.2026 - C-564/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - …

    Rn. 69 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Anwendung der Unionsregelung nicht so weit reichen kann, dass Vorgänge geschützt werden, die dazu dienen, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss im Unionsrecht vorgesehener Vorteile zu gelangen (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 282).

    Rn. 70 Der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis setzt zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Voraussetzungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 285).

    Rn. 71 Die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis verlangt, dass das vorlegende Gericht alle Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, einschließlich derjenigen aus der Zeit nach dem Vorgang, dessen missbräuchlicher Charakter geltend gemacht wird (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 286).

    Der Gerichtshof kann jedoch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 287).

    In diesem Rahmen besteht das Ziel von Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie darin, sicherzustellen, dass der Verbraucher Informationen über die Voraussetzungen, die Frist und die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular erhält, und den Unternehmer, der ihm diese Informationen nicht erteilt, mit Sanktionen zu belegen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 288).

    Rn. 76 Insoweit hat der Gerichtshof zwar in Bezug auf das in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Widerrufsrecht entschieden, dass ein Unternehmer, wenn er dem Verbraucher die in Art. 10 der Richtlinie genannten Informationen nicht erteilt hat und dieser beschließt, den Kreditvertrag nach Ablauf der Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags zu widerrufen, zwecks Abschreckung von einem Verstoß gegen die ihm nach der Richtlinie gegenüber dem Verbraucher obliegenden Pflichten diesem keine missbräuchliche Ausübung seines Widerrufsrechts vorwerfen kann, auch wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist (…Urteile vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 126 und 127, sowie vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 289 und 290).

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    Unionsbürgerschaft: Gegen den auf Verschlusssachen gestützten Entzug des …

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    Eigenkapitalzinssatz V - Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte …

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    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags …

  • BGH, 21.01.2025 - XI ZR 560/20

    Anforderungen an die Widerrufsinformation sowie an die Pflichtangaben bei einem …

  • BGH, 11.02.2025 - XI ZR 320/22

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    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags …

  • BGH, 23.01.2024 - XI ZR 310/22

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  • EuGH, 02.07.2026 - C-261/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 …

  • BGH, 17.12.2024 - EnVR 88/23

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; …

  • OLG Stuttgart, 05.06.2024 - 6 U 427/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines vom Verbraucher bei der Bank zur teilweisen …

  • BGH, 25.02.2025 - EnVR 93/23

    Eigenkapitalzinssatz VI - Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes für die vierte …

  • OLG Stuttgart, 21.10.2025 - 10 U 79/25

    Keine Drucksituation, kein Widerrufsrecht!

  • EuGH, 11.01.2024 - C-755/22

    Nárokuj - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • BGH, 17.12.2024 - EnVR 80/23

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-416/23

    Österreichische Datenschutzbehörde (Demandes excessives) - Vorlage zur …

  • BGH, 11.02.2025 - XI ZR 146/22

    Angabe von weiteren verbundenen Verträgen mit dem Zusatz "ggf." in einer …

  • BGH, 17.12.2024 - EnVR 91/23

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; …

  • BGH, 25.03.2025 - XI ZR 94/23

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines …

  • OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 36/24

    Urkundenprozess hinsichtlich der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung …

  • BGH, 16.06.2026 - XI ZR 73/25
  • VG Osnabrück, 11.08.2026 - 7 A 26/24

    Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch; Auskunftsantrag nach Art. 15 DS-GVO

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  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-197/24

    Šiľarský - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - …

  • BGH, 25.02.2025 - EnVR 92/23

    Klage einer betroffenen Netzbetreiberin gegen die Festlegung der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-236/23

    Matmut - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/103/EG - …

  • BGH, 25.02.2025 - EnVR 83/23

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; Analyse …

  • EuGH, 23.01.2025 - C-677/23

    Slovenská sporiteľňa (Informations dans les contrats de crédit …

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  • BGH, 19.05.2026 - XI ZR 69/24
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-419/23

    Nemzeti Földügyi Központ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier …

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  • BGH, 03.12.2024 - VIII ZR 271/22

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  • BGH, 25.02.2025 - EnVR 89/23

    Klage einer betroffenen Netzbetreiberin gegen die Festlegung der …

  • LG Darmstadt, 16.12.2024 - 1 O 109/24

    Kein vertragliches Widerrufsrecht durch Erteilung einer "Widerrufsbelehrung" bei …

  • BGH, 26.03.2024 - XI ZR 288/21

    Widerrufsrecht nach vollständiger Erfüllung eines Darlehensvertrags

  • LAG Niedersachsen, 16.03.2026 - 7 SLa 478/25

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  • OLG München, 05.02.2026 - 19 U 1341/25

    Vorfälligkeitsentschädigung, Immobiliar-Verbraucherdarlehen, Transparenzgebot, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-683/24

    Glücksspiel: Nach Ansicht von Generalanwalt Emiliou ist das …

  • BGH, 17.12.2024 - EnVR 87/23

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; …

  • BGH, 17.12.2024 - EnVR 85/23

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; …

  • OLG München, 18.01.2024 - 19 U 3956/23

    Wirksamkeit einer vereinbarten Klausel zur Berechnung der …

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2024 - 20 UKl 2/23
  • EuGH, 22.04.2024 - C-715/22

    Mercedes-Benz Bank - Streichung

  • OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 U 35/23

    Rückzahlung einer nach vorzeitiger Beendigung eines …

  • BGH, 25.02.2025 - EnVR 90/23

    Klage einer betroffenen Netzbetreiberin gegen die Festlegung der …

  • BGH, 17.12.2024 - EnVR 84/23

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; …

  • BGH, 28.01.2025 - XI ZR 371/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2024 - C-144/23

    KUBERA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 Abs. 3 AEUV - Vorlagepflicht …

  • EuGH, 07.03.2024 - C-234/22

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  • BGH, 19.05.2026 - XI ZR 110/24
  • BGH, 19.05.2026 - XI ZR 92/24
  • OLG Braunschweig, 26.11.2025 - 9 U 71/25

    Tesla, Internet, Widerruf, Widerrufsbelehrung, Widerrufsfrist, Fahrzeug, Pkw, …

  • BGH, 06.05.2025 - XI ZR 331/22

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags …

  • EuGH, 30.01.2025 - C-510/23

    Trenitalia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere …

  • OLG Frankfurt, 14.01.2025 - 24 U 65/24

    Widerruf eines Auto-Restwertleasing-Verbrauchervertrages

  • BGH, 05.05.2026 - XI ZR 60/24
  • BGH, 05.05.2026 - XI ZR 52/24
  • BGH, 05.05.2026 - XI ZR 59/24
  • BGH, 05.05.2026 - XI ZR 56/24
  • BGH, 21.04.2026 - XI ZR 49/24
  • OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 71/25

    Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Fahrzeugkäuferin weder aufgrund …

  • BGH, 09.04.2024 - XI ZR 91/23
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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

  • BGH, 02.07.2024 - XI ZR 132/23
  • BGH, 18.03.2025 - XI ZR 101/24
  • BGH, 18.03.2025 - XI ZR 83/24
  • BGH, 03.12.2024 - VIII ZR 270/21
  • BGH, 03.12.2024 - VIII ZR 314/21
  • BGH, 22.10.2024 - XI ZR 296/21
  • BGH, 24.09.2024 - XI ZR 347/21
  • BGH, 11.02.2025 - XI ZR 182/23
  • BGH, 24.09.2024 - XI ZR 423/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2026 - C-229/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts an einer …

  • BGH, 03.12.2024 - VIII ZR 310/21
  • BGH, 22.10.2024 - XI ZR 375/21
  • BGH, 24.09.2024 - XI ZR 331/21
  • BGH, 03.03.2026 - XI ZR 75/25
  • BGH, 03.12.2024 - VIII ZR 73/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2024 - C-431/23

    Wibra België - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

  • OLG München, 07.03.2025 - 17 U 3427/24

    Widerruf, Verbraucherdarlehen, Berufungsverfahren, Widerrufsinformation, …

  • OLG Stuttgart, 31.07.2024 - 6 U 87/23

    Widerruf eines vom Verbraucher bei der Bank zur teilweisen Finanzierung eines …

  • OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines …

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    St. Kliment Ohridski Primary Private School - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

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    Verbot halbautomatischer Waffen: Mitgliedstaaten, die frühere Genehmigungen für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2024 - C-337/23

    APS Beta Bulgaria und Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia - Vorlage …

  • OLG München, 16.09.2024 - 17 U 5846/22

    Kein Widerrufsrecht bei Kreditvertrag nach Abwicklung des Vertrags

  • OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 6 U 64/23

    Verbraucherdarlehensvertrag: Leistungsverweigerungsrecht des Darlehnsgebers bis …

  • EuGH, 16.12.2025 - C-423/25

    Javlita

  • EuGH, 19.02.2024 - C-766/22

    Allane - Streichung

  • OLG Frankfurt, 01.07.2022 - 24 U 66/21

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages

  • LG München I, 19.09.2024 - 32 O 18468/23

    Widerrufsrecht, Darlehensvertrag, Unzulässige Klage, Pflichtangaben, …

  • OLG Celle, 31.07.2024 - 3 U 18/22
  • OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 24 U 33/21

    Rechtsstellung des Verbrauchers nach Widerruf seiner auf Abschluss eines …

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