Weitere Entscheidung unten: EuGH, 19.11.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 17.11.2009 - C-169/08   

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https://dejure.org/2009,1040
EuGH, 17.11.2009 - C-169/08 (https://dejure.org/2009,1040)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.2009 - C-169/08 (https://dejure.org/2009,1040)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 2009 - C-169/08 (https://dejure.org/2009,1040)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Staatliche Beihilfen - Art. 87 EG - Regionale Vorschriften, mit denen eine Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Presidente del Consiglio dei Ministri

    Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Staatliche Beihilfen - Art. 87 EG - Regionale Vorschriften, mit denen eine Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten ...

  • EU-Kommission PDF

    Presidente del Consiglio dei Ministri

    Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Staatliche Beihilfen - Art. 87 EG - Regionale Vorschriften, mit denen eine Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten ...

  • EU-Kommission

    Presidente del Consiglio dei Ministri

    Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Staatliche Beihilfen - Art. 87 EG - Regionale Vorschriften, mit denen eine Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung zur regionalen Besteuerung von zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten; Presidente del Consiglio dei Ministri gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 49; EG Art. 87
    Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung zur regionalen Besteuerung von zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten; Presidente del Consiglio dei Ministri gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - DIE SARDISCHE REGIONALSTEUER AUF ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN DURCHGEFÜHRTE LANDUNGEN VON FLUGZEUGEN UND BOOTEN, DIE VON PERSONEN MIT STEUERLICHEM WOHNSITZ AUSSERHALB DER REGION ERHOBEN WIRD, VERSTÖSST GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Presidente del Consiglio dei Ministri

    Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Staatliche Beihilfen - Art. 87 EG - Regionale Vorschriften, mit denen eine Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sondersteuer für Landungsboote auf Sardinien

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Berlusconi erstreitet günstigere Luxusreisen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH erklärt sardische Regionalsteuer auf Landungen von Privatflugzeugen und Freizeitbooten für gemeinschaftsrechtswidrig - Steuer behandelt Gebietsansässige und Gebietsfremde unterschiedlich

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte Costituzionale (Italien), eingereicht am 21. April 2008 - Präsident des Ministerrats / Region Sardinien

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 49, EG Art 87
    Beihilfe; Boot; Luftfahrzeug; Regionale Steuer; Sardinien; Tourismus

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 49, EG Art 87
    Regionale Steuer, Landungen von Luftfahrzeugen, Landungen von Freizeitbooten, Steuerwohnsitz, staatliche Beihilfe

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte costituzionale (Italien) - Auslegung der Art. 49 EG und 87 EG - Rechtsvorschriften einer Region, die eine Steuer für zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von Luftfahrzeugen nur Unternehmen mit Steuerwohnsitz außerhalb von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 144
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen erfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. insbesondere Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 25, und vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-4777, Randnr. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die Kommission ausgeführt hat, stellen Steuervorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach denen bestimmte Unternehmen nicht zur Zahlung der fraglichen Steuer verpflichtet sind, auch wenn sie keine Übertragung öffentlicher Mittel vorsehen, eine staatliche Beihilfe dar, sofern sie einen Verzicht der betroffenen Körperschaften auf die Steuereinnahmen darstellen, die sie normalerweise hätten erzielen können (Urteil Deutschland/Kommission, oben angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
    Die im Ausgangsverfahren fraglichen Steuervorschriften seien nämlich nicht in geografischer Hinsicht selektiv, denn nach der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C-88/03, Slg. 2006, I-7115), sei der Referenzrahmen für die Beurteilung der "Allgemeinheit" der Maßnahme derjenige der unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelten Körperschaft, wenn diese über hinreichende Autonomie verfüge.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der von der Beklagten des Ausgangsverfahrens angeführten Rechtsprechung zwar ergibt, dass eine Maßnahme, die nicht vom nationalen Gesetzgeber, sondern von einer unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelten Körperschaft erlassen wurde, nicht schon deshalb selektiv im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG ist, weil sie nur in dem Teil des Staatsgebiets Vergünstigungen gewährt, in dem sie Anwendung findet (vgl. Urteile Portugal/Kommission, oben angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
    Die Regione Sardegna macht jedoch geltend, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde angesichts des Charakters und des Zwecks der regionalen Landungssteuer, die der Gewährleistung des Umweltschutzes diene, nicht in einer objektiv vergleichbaren Situation befänden und dass ihre unterschiedliche Behandlung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere des Urteils vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225), somit keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstelle.

    Der Gerichtshof hat insofern zwar zur direkten Besteuerung entschieden, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer gleichartigen Situation befinden, da zwischen ihnen sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der Berücksichtigung ihrer persönlichen Lage und ihres Familienstands objektive Unterschiede bestehen (vgl. insbesondere Urteil Schumacker, Randnrn.

  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

    Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
    31 bis 33, und Urteil vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 59).

    Eine unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden stellt somit eine gemäß Art. 49 EG verbotene Beschränkung der Freizügigkeit dar, wenn in Bezug auf die fragliche Steuer kein objektiver Unterschied besteht, der die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Renneberg, Randnr. 60).

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass zur Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme, die von einer unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelten Körperschaft, die über eine gegenüber der Zentralregierung autonome Stellung wie diejenige der Regione Sardegna verfügt, erlassen wurde, zu prüfen ist, ob diese Maßnahme im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich innerhalb der Rechtsordnung, in der die Körperschaft ihre Befugnisse ausübt, in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt (vgl. Urteile vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 41, und Portugal/Kommission, oben angeführt, Randnrn.
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen erfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. insbesondere Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 25, und vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-4777, Randnr. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
    Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz des Steuersystems eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann, er hat jedoch darauf hingewiesen, dass ein solcher Rechtfertigungsgrund erfordert, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung zu beurteilen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 11.09.2008 - C-428/06

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DIE KRITERIEN, ANHAND DEREN SICH AUF DEM GEBIET DER

    Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
    53 und 57, und vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a., C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747, Randnrn.
  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der

    Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
    Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. insbesondere Urteil vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Randnrn.
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
    Außerdem ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteil vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, I-0000, Randnr. 55).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

  • EuGH, 27.09.1988 - 263/86

    Belgischer Staat / Humbel

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

  • EuGH, 07.12.1993 - C-109/92

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

  • EuGH, 05.03.2009 - C-222/07

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF FERNSEHVERANSTALTER VERPFLICHTEN, EINEN TEIL IHRER

  • EuGH, 13.12.2007 - C-250/06

    DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH

  • EuGH, 08.09.2005 - C-544/03

    Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) -

  • EuGH, 25.07.1991 - C-353/89

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 09.09.2004 - C-72/03

    Carbonati Apuani - Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer

  • EuGH, 30.01.2007 - C-150/04

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • EuGH, 22.05.2003 - C-355/00

    Freskot

  • EuGH, 09.09.2004 - C-454/03

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    49 So gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Gruppe der durch einen Steuervorteil begünstigten Unternehmen hinreichend gekennzeichnet sei, wenn die Kommission habe nachweisen können, dass der in Rede stehende Vorteil nur Unternehmen, die nur einem Wirtschaftszweig angehörten und bestimmte Transaktionen durchführten (Urteil vom 15. Dezember 2005 , Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774), nur Unternehmen in einer bestimmten Rechtsform (Urteil vom 10. Januar 2006 , Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8), einer bestimmten Betriebsgröße (Urteil vom 13. Februar 2003 , Spanien/Kommission, C-409/00, EU:C:2003:92) oder nur Unternehmen, deren Sitz sich außerhalb einer bestimmten Region befinde (Urteil vom 17. November 2009 , Presidente del Consiglio dei Ministri, C-169/08, EU:C:2009:709), zugutekomme.
  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Jedoch setzt die Rechtfertigung einer Beschränkung der durch den Vertrag verbürgten Grundfreiheiten, abgesehen vom Bestehen eines legitimen Ziels im Hinblick auf das Unionsrecht, voraus, dass die in Frage stehende Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2002, 0teiza Olazabal, C-100/01, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 43, vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 81, vom 11. Juni 2009, X und Passenheim-van Schoot, C-155/08 und C-157/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 47, und vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri, C-169/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 42).

    Außerdem ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. u. a. Urteile Hartlauer, Randnr. 55, und Presidente del Consiglio dei Ministri, Randnr. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

    15 - Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:420, Nrn. 119 bis 122).

    28 - Vgl. u. a. Urteile Verkooijen (C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 57), Bosal (C-168/01, EU:C:2003:479, Rn. 30), DI VI Finanziaria SAPA di Diego della Valle (C-380/11, EU:C:2012:552, Rn. 47) und Grünewald (C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 49); zu Ausnahmen von diesem Grundsatz vgl. u. a. Urteile Manninen (C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 45 und 46) und Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:709, Rn. 47 bis 49); vgl. zudem meine Schlussanträge in der Rechtssache Manninen (C-319/02, EU:C:2004:164, Nrn. 50 bis 65).

    30 - Siehe nur Urteile Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 39), Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:709, Rn. 47) und Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 92); vgl. ähnlich bereits Urteil Manninen (C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 43).

    62 - Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:420, Nr. 134).

    64 - Urteil Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:709).

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Rechtsprechung
   EuGH, 19.11.2009 - C-461/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2536
EuGH, 19.11.2009 - C-461/08 (https://dejure.org/2009,2536)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.2009 - C-461/08 (https://dejure.org/2009,2536)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 2009 - C-461/08 (https://dejure.org/2009,2536)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,2536) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. g und Art. 4 Abs. 3 Buchst. a - Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise abgerissenes Gebäude steht, an dessen Stelle ein Neubau errichtet werden soll - Befreiung von der Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof

    Don Bosco Onroerend Goed

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. g und Art. 4 Abs. 3 Buchst. a - Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise abgerissenes Gebäude steht, an dessen Stelle ein Neubau errichtet werden soll - Befreiung von der Mehrwertsteuer

  • EU-Kommission PDF

    Don Bosco Onroerend Goed

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. g und Art. 4 Abs. 3 Buchst. a - Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise abgerissenes Gebäude steht, an dessen Stelle ein Neubau errichtet werden soll - Befreiung von der Mehrwertsteuer

  • EU-Kommission

    Don Bosco Onroerend Goed

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. g und Art. 4 Abs. 3 Buchst. a - Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise abgerissenes Gebäude steht, an dessen Stelle ein Neubau errichtet werden soll - Befreiung von der ...

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerpflicht der Lieferung eines mit einem zum Teil noch nicht abgerissenen Gebäude "bebauten" Grundstücks; Don Bosco Onroerend Goed BV gegen Staatssecretaris van Financiën

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerpflicht der Lieferung eines mit einem zum Teil noch nicht abgerissenen Gebäude "bebauten" Grundstücks; Don Bosco Onroerend Goed BV gegen Staatssecretaris van Financiën

  • datenbank.nwb.de

    Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise abgerissenes Gebäude steht, an dessen Stelle ein Neubau errichtet werden soll - Befreiung von der Mehrwertsteuer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebäude-Abriss und Grundstücksverkauf: Einheitlicher Umsatz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lieferung eines Grundstücks mit vom Verkäufer abzureißenden Gebäuden ist als Lieferung eines unbebauten Grundstücks nicht steuerfrei

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Don Bosco Onroerend Goed

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. g und Art. 4 Abs. 3 Buchst. a - Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise abgerissenes Gebäude steht, an dessen Stelle ein Neubau errichtet werden soll - Befreiung von der Mehrwertsteuer

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Lieferung eines Grundstücks mit vom Verkäufer abzureißenden Gebäuden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer: Grundstückskauf gekoppelt mit Abriss alter Gebäude ist einheitlicher Vorgang (IBR 2010, 1453)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 23. Oktober 2008 - Don Bosco Onroerend Goed BV / Staatssecretaris van Financiën

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst g, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst g, RL 77/388/EWG Art 4 Abs 3 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 3 Buchst a
    Abriss; Ersatz; Gebäude; Lieferung; Neubau

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Art. 13 Teil B Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NZM 2011, 270
  • DB 2010, 150
  • BauR 2010, 263
  • BFH/NV 2010, 144
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-461/08
    18 und 20, sowie vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, Slg. 2008, I-897, Randnrn.

    Zwar ergibt sich aus Art. 2 der Sechsten Richtlinie, dass jede Lieferung oder Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Part Service, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 17).

    Unter bestimmten Umständen sind aber mehrere formal unterschiedliche Einzelumsätze, die getrennt erbracht werden und damit jeder für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Part Service, Randnr. 51, und RLRE Tellmer Property, Randnr. 18).

    Dies ist u. a. der Fall, wenn zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 23, Part Service, Randnr. 53, und RLRE Tellmer Property, Randnr. 19).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-461/08
    Dies ist u. a. der Fall, wenn zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 23, Part Service, Randnr. 53, und RLRE Tellmer Property, Randnr. 19).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 19, sowie Aktiebolaget NN, Randnr. 21).

    Insoweit wäre es wirklichkeitsfremd, anzunehmen, dass Don Bosco von ein und derselben Person zunächst alte Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden erworben hat, der in diesem Zustand ohne jeden Nutzen für die wirtschaftliche Tätigkeit dieses Unternehmens war, und erst danach die Leistungen in Bezug auf den Abriss der Gebäude, die allein geeignet waren, dem Grundstück einen solchen wirtschaftlichen Nutzen zu verleihen (vgl. entsprechend Urteil Aktiebolaget NN, Randnr. 25).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung

    Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-461/08
    Zwar ergibt sich aus Art. 2 der Sechsten Richtlinie, dass jede Lieferung oder Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Part Service, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 17).

    Unter bestimmten Umständen sind aber mehrere formal unterschiedliche Einzelumsätze, die getrennt erbracht werden und damit jeder für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Part Service, Randnr. 51, und RLRE Tellmer Property, Randnr. 18).

    Dies ist u. a. der Fall, wenn zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 23, Part Service, Randnr. 53, und RLRE Tellmer Property, Randnr. 19).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-461/08
    Daher ist zu prüfen, ob unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuer, insbesondere für die Auslegung der in den Fragen des vorlegenden Gerichts genannten Bestimmungen, die Lieferung der Immobilie und der Abriss dieser Gebäude als zwei verschiedene und selbständige Umsätze, die getrennt zu beurteilen sind, oder als ein komplexer, aus mehreren Einzelleistungen zusammengesetzter Umsatz, der eine Einheit bildet, anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnrn.

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 19, sowie Aktiebolaget NN, Randnr. 21).

  • EuGH, 28.03.1996 - C-468/93

    Gemeente Emmen / Belastingdienst Grote Ondernemingen

    Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-461/08
    Insbesondere hat er in Bezug auf den Begriff des Baugrundstücks letztlich die Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten gelten lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 1996, Gemeente Emmen, C-468/93, Slg. 1996, I-1721, Randnr. 21).

    Insoweit ist zu beachten, dass es in Anbetracht des ausdrücklichen Verweises in Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie auf die für Baugrundstücke geltenden Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten, deren Sache ist, für die Anwendung sowohl dieser Vorschrift als auch des Art. 13 Teil B Buchst. h dieser Richtlinie die Grundstücke zu bestimmen, die als Baugrundstücke anzusehen sind; dabei müssen sie allerdings das mit der zuletzt genannten Vorschrift verfolgte Ziel beachten, nur diejenigen Lieferungen solcher unbebauter Grundstücke von der Mehrwertsteuersteuer zu befreien, auf denen kein Gebäude errichtet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Gemeente Emmen, Randnrn.

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-461/08
    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 18, vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, C-407/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 30, und vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-357/07

    DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE

    Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-461/08
    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 18, vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, C-407/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 30, und vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-407/07

    Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing - Sechste

    Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-461/08
    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 18, vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, C-407/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 30, und vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-264/14

    "Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit

    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 135 Abs. 1 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. u. a. Urteile Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, EU:C:2009:722, Rn. 25, DTZ Zadelhoff, C-259/11, EU:C:2012:423, Rn. 21, und J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 20).
  • BFH, 28.10.2010 - V R 9/10

    Vorabentscheidungsersuchen zur Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung -

    aa) Zunächst ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten (EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973 Rdnr. 29; vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Levob Verzekeringen und OV Bank, Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 20; Ludwig in Slg. 2007, I-5083 Rdnr. 18; vom 21. Februar 2008 C-425/06, Part Service, Slg. 2008, I-897 Rdnr. 50; vom 11. Juni 2009 C-572/07, RLRE Tellmer Property, Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 17; vom 19. November 2009 C-461/08, Don Bosco, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 25 Rdnr. 35).

    bb) Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz (EuGH-Urteile vom 2. Mai 1996 C-231/94, Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395 Rdnr. 12; CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 28; Levob in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 19; vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 21, und Don Bosco in UR 2010, 25 Rdnr. 38).

    Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind (EuGH-Urteile Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 51, und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18, und Don Bosco in UR 2010, 25 Rdnr. 36).

    (2) Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (EuGH-Urteile Levob in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 22; Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 23; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 53; RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 19, und Don Bosco in UR 2010, 25 Rdnr. 37).

    -       für den Erwerb eines alten Gebäudes mit dem dazugehörigen Grund und Boden, der in diesem Zustand ohne jeden Nutzen für die wirtschaftliche Tätigkeit des Leistungsempfängers ist, und den Leistungen in Bezug auf den Abriss der Gebäude, die allein geeignet sind, dem Grundstück einen wirtschaftlichen Nutzen zu verleihen (EuGH-Urteil Don Bosco in UR 2010, 25 Rdnr. 38).

  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. Urteile Horizon College, Randnr. 16, Haderer, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 03.03.2011 - V R 24/10

    Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich eine einheitliche Leistung nicht nur daraus ergeben, dass eine Leistung als Hauptleistung und andere Leistungen als Nebenleistungen zu beurteilen sind, sondern auch daraus, dass --wie im Streitfall-- zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung --aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers-- wirklichkeitsfremd wäre (EuGH-Urteile vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Levob Verzekeringen und OV Bank, Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 22; vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 23, und vom 19. November 2009 C-461/08, Don Bosco, UR 2010, 25 Rdnr. 37).

    - eines alten Gebäudes mit dem dazugehörigen Grund und Boden, der in diesem Zustand ohne jeden Nutzen für die wirtschaftliche Tätigkeit des Leistungsempfängers ist, und den Leistungen in Bezug auf den Abriss der Gebäude, die allein geeignet sind, dem Grundstück einen wirtschaftlichen Nutzen zu verleihen (EuGH-Urteil Don Bosco in UR 2010, 25 Rdnr. 38).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 13 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, Slg. 2010, I-5053, Randnr. 26).
  • EuGH, 04.09.2019 - C-71/18

    KPC Herning - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, dass der Hafen Odense und KPC Herning einen einheitlichen, den Abriss einschließenden Umsatz vorgenommen hätten, wie er in der Rechtssache in Rede gestanden habe, in der das Urteil vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed (C-461/08, EU:C:2009:722), ergangen sei, denn die Boligforening Kristiansdal habe den Abriss nach dem Verkauf vom Hafen Odense an KPC Herning durchführen lassen.

    Vor dem vorlegenden Gericht macht das Finanzministerium geltend, dass es gemäß dem Urteil vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed (C-461/08, EU:C:2009:722, Rn. 43), Sache der Mitgliedstaaten sei, den Begriff "Baugrundstück" zu definieren.

    KPC Herning macht dagegen geltend, dass ein Grundstück mit einem Gebäude nur dann als Baugrundstück eingestuft werden könne, wenn die besonderen im Urteil vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed (C-461/08, EU:C:2009:722), genannten Bedingungen erfüllt seien, was hier nicht der Fall sei.

    So hat der Gerichtshof im Urteil vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed (C-461/08, EU:C:2009:722, Rn. 39, 40 und 44), zunächst entschieden, dass der vom Verkäufer und vom Käufer des Grundstücks verfolgte wirtschaftliche Zweck in der Lieferung eines baureifen Grundstücks bestanden habe.

    Ferner ist, wie sich aus den Urteilen vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed (C-461/08, EU:C:2009:722), und vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel (C-543/11, EU:C:2013:20), ergibt, der Verkauf eines Grundstücks, das aus dem Grund und einem Gebäude besteht, dessen Abriss geplant ist, nur dann als ein einheitlicher Umsatz, der die Lieferung eines unbebauten Grundstücks und nicht die Lieferung eines Gebäudes und des dazugehörigen Grund und Bodens zum Gegenstand hat, anzusehen, wenn bestimmte objektive Umstände wie insbesondere die in den Rn. 42 und 43 des vorliegenden Urteils genannten vorliegen, die zeigen, dass der Verkauf so eng mit dem Abriss des Gebäudes verbunden ist, dass eine Aufspaltung künstlich wäre.

  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

    - Erwerb eines alten Gebäudes mit dem dazugehörigen Grund und Boden, der in diesem Zustand ohne jeden Nutzen für die wirtschaftliche Tätigkeit des Leistungsempfängers ist, und den Leistungen in Bezug auf den Abriss der Gebäude, die allein geeignet sind, dem Grundstück einen wirtschaftlichen Nutzen zu verleihen (EuGH-Urteil vom 19. November 2009 C-461/08, Don Bosco, Slg. 2009, I-11079, BFH/NV 2010, 144 Rdnr. 38),.
  • EuGH, 28.10.2010 - C-175/09

    Axa UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d

    48 f., sowie vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Randnr. 34).

    18 und 19, sowie Don Bosco Onroerend Goed, Randnrn.

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 19, vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 21, sowie Don Bosco Onroerend Goed, Randnr. 38).

    Bei der Auslegung dieser Begriffe ist jedoch darauf zu achten, dass der in Rede stehenden Befreiung nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Don Bosco Onroerend Goed, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, Future Health Technologies, Randnr. 30, sowie vom 30. September 2010, EMI Group, C-581/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 20).

  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von

    Zunächst ist zu beachten, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 22, vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Randnr. 35, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, Slg. 2010, I-12359, Randnr. 21).
  • BFH, 21.08.2013 - V R 20/12

    EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind die Begriffe, mit denen die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Richtlinie 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, zwar eng auszulegen; weil die Auslegung aber mit den mit den Befreiungen verfolgten Zielen im Einklang stehen und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen müssen, dürfen sie nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (EuGH-Urteil vom 15. November 2012 C-174/11, Zimmermann, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 35, Rdnr. 22; vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Urteile vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841 Rdnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Rdnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 26).
  • EuGH, 25.03.2010 - C-79/09

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 12.07.2012 - C-326/11

    J.J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • BFH, 04.05.2011 - XI R 35/10

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Leistungen an Mitglieder einer

  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13

  • FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14

    Einheitliche Leistung bei der Umsatzsteuer: umsatzsteuerliche Bewertung einer

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

  • EuGH, 26.04.2012 - C-621/10

    Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und

  • EuGH, 16.11.2017 - C-308/16

    Kozuba Premium Selection

  • EuGH, 17.01.2013 - C-543/11

    Woningstichting Maasdriel - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135

  • EuGH, 05.07.2012 - C-259/11

    DTZ Zadelhoff - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und

  • BFH, 29.09.2011 - V B 23/10

    Einheitliche Leistung im Umsatzsteuerrecht bei Leistungsbündel - Ort einer

  • EuGH, 03.06.2010 - C-237/09

    De Fruytier - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.01.2018 - 5 K 5197/15

    Leistungen eines selbstständigen, über Trainerlizenzen, nicht aber über eine

  • EuGH, 08.12.2016 - C-208/15

    Stock '94 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - 5 K 5052/15

    Leistungen eines Hochzeits- und Portraitfotografen unterliegen dem

  • BFH, 19.04.2012 - V R 35/11

    Ermittlung der "Beförderungsstrecke" i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG - Annahme

  • FG Hamburg, 19.01.2022 - 6 K 16/20

    UStG: Sachprämien bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnements und Beigabe von

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame

  • FG Hessen, 10.08.2018 - 6 V 313/18

    § 12 Abs. 2 Nr. 7b UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG, UStAE Abschnitt 12.7 Abs. 9,

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-334/10

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug - Umgestaltungen an

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16

    Kozuba Premium Selection

  • FG Hamburg, 25.02.2022 - 6 K 134/20

    Umsatzsteuerpflicht bei Schiffsmaklerprovisionen - keine Einheitlichkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2019 - C-71/18

    KPC Herning - Mehrwertsteuer - Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise

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