Rechtsprechung
| EuGH, 01.08.2022 - C-14/21, C-15/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Sea Watch
Vorlage zur Vorabentscheidung - Von einer Nichtregierungsorganisation (NRO) mit humanitärer Zielsetzung ausgeführte Tätigkeit der Suche und der Rettung von Personen, die auf See in Gefahr oder Not sind - Auf Schiffe anwendbare Rechtsvorschriften - Richtlinie 2009/16/EG - ...
- Informationsverbund Asyl und Migration
- doev.de
Sea Watch e.V. - Kontrolle von Schiffen humanitärer Organisationen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Von einer Nichtregierungsorganisation (NRO) mit humanitärer Zielsetzung ausgeführte Tätigkeit der Suche und der Rettung von Personen, die auf See in Gefahr oder Not sind - Auf Schiffe anwendbare Rechtsvorschriften - Richtlinie 2009/16/EG - ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Verkehr - Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und Rettung von Personen auf See ausüben, können vom Hafenstaat einer Kontrolle unterzogen werden
- lto.de (Kurzinformation)
"Sea-Watch"-Vorlagefrage: Keine grundlose Kontrolle von Rettungsschiffen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Kontrolle von Sea-Watch-Schiffen nur mit hinreichendem Grund - Kontrolle von Sea-Watch-Schiffen nur mit hinreichendem Grund
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Sea Watch
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Sea Watch
Verfahrensgang
- EuGH, 25.02.2021 - C-14/21
- Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2022 - C-14/21
- EuGH, 01.08.2022 - C-14/21, C-15/21
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (19)
- EuGH - C-15/21 (anhängig)
Sea Watch
Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-14/21
In den verbundenen Rechtssachen C-14/21 und C-15/21.Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti (C-14/21 und C-15/21),.
Capitaneria di Porto di Porto Empedocle (C-15/21).
Rn. 52 In seinen im Rahmen des Rechtsstreits Sea Watch 4 (Rechtssache C-14/21) und des Rechtsstreits Sea Watch 3 (Rechtssache C-15/21) eingereichten Vorabentscheidungsersuchen führt das vorlegende Gericht u. a. aus, dass sich aus den Angaben in den jeweiligen Akten dieser Rechtsstreitigkeiten ergebe, dass das Vorliegen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verbliebenen Mängel nicht nur von den Parteien dieser Rechtsstreitigkeiten, sondern auch von den betreffenden Behörden in Italien, dem Hafenstaat, und in Deutschland, dem Flaggenstaat, unterschiedlich beurteilt werde.
Rn. 63 Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per la Sicilia (Regionales Verwaltungsgericht Sizilien) in beiden Ausgangsrechtsstreitigkeiten beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die sich gleichlautend in der Rechtssache C-14/21 auf das Schiff Sea Watch 4 und in der Rechtssache C-15/21 auf das Schiff Sea Watch 3 beziehen:.
Rn. 64 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Februar 2021 sind die Rechtssachen C-14/21 und C-15/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung des Gerichtshofs verbunden worden.
Rn. 66 Mit Beschluss vom 25. Februar 2021, Sea Watch (C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149), hat der Präsident des Gerichtshofs diese Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Umstände, auf die sie gestützt wurden, es für sich genommen nicht rechtfertigen, die vorliegenden Rechtssachen dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, unbeschadet der Möglichkeit des vorlegenden Gerichts, erforderlichenfalls die einstweiligen Anordnungen zu erlassen, die erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit der von ihm in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten zu erlassenden Entscheidungen sicherzustellen.
- EuGH, 03.06.2008 - C-308/06
DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM …
Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-14/21
Rn. 90 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Union nicht Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens ist und dieses sie daher nicht bindet, sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass dieses Übereinkommen im Rahmen der Auslegung von Bestimmungen des Sekundärrechts der Union, die in seinen Anwendungsbereich fallen, berücksichtigt werden kann, wenn sämtliche Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind (Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/36, EU:C:2008:312, Rn. 47 bis 52…, vom 23. Januar 2014, Manzi und Compagnia Naviera Orchestra, C-537/11, EU:C:2014:19, Rn. 45, …und vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 45).Ferner hat es innerhalb dieser Rechtsordnung Vorrang vor den Bestimmungen des Sekundärrechts der Union, so dass diese im Rahmen des Möglichen im Einklang mit seinen Bestimmungen auszulegen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 82, vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 42 und 53, …sowie vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 44).
Zu diesem Zweck legt dieses Übereinkommen die rechtliche Regelung der verschiedenen von ihm bezeichneten Meeresgebiete fest - zu denen u. a. das Küstenmeer und die hohe See gehören -, indem es die materiellen und territorialen Grenzen der souveränen Rechte und des Hoheitsbereichs festlegt, über die die Staaten in diesen verschiedenen Meeresgebieten verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 55, 57 und 58).
Rn. 97 Mit dieser rechtlichen Regelung soll ein gerechter Ausgleich zwischen den jeweiligen und potenziell widerstreitenden Interessen der Staaten als Küstenstaaten und als Flaggenstaaten geschaffen werden (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 58, …und vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 63).
Die Ausübung dieser Zuständigkeit erfolgt u. a. dadurch, dass der Flaggenstaat die Schiffe, die seine Flagge führen, klassifiziert und zertifiziert oder von einer hierzu ermächtigten Stelle klassifizieren und zertifizieren lässt, nachdem er geprüft hat, ob diese Schiffe sämtliche in den geltenden internationalen Übereinkommen vorgesehenen Anforderungen erfüllen (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 59, …und vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 43, 44 und 46).
Diese Bestimmung impliziert, dass der Flaggenstaat gegenüber den Schiffen, die seine Flagge führen, alle Maßnahmen ergreift, die notwendig sind, um die Interessen des Küstenstaats, von dem die Mitteilung ausgeht, zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 62, …und vom 26. November 2014, Parlament und Kommission/Rat, C-103/12 und C-165/12, EU:C:2014:2400, Rn. 63).
- EuGH, 24.11.1992 - C-286/90
Anklagemindigheden / Poulsen und Diva Navigation
Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-14/21
Rn. 100 Daraus folgt u. a., dass ein Schiff auf hoher See der ausschließlichen Hoheitsgewalt und dem Recht des Flaggenstaats unterliegt (Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-286/90, EU:C:1992:453, Rn. 22, …und vom 25. Februar 2016, Stroumpoulis u. a., C-292/14, EU:C:2016:116, Rn. 59), was u. a. die Sicherheit auf See und den Schutz des menschlichen Lebens auf See anbelangt.Rn. 101 Der gerechte Ausgleich zwischen den jeweiligen Interessen der Küstenstaaten und der Flaggenstaaten ist zum anderen dadurch gekennzeichnet, dass sich die Souveränität jedes Küstenstaats, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens ergibt, jenseits seines Landgebiets, einschließlich seiner Häfen, und seiner inneren Gewässer (Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-286/90, EU:C:1992:453, Rn. 28, …sowie vom 25. Februar 2016, Stroumpoulis u. a., C-292/14, EU:C:2016:116, Rn. 59), auf den angrenzenden Meeresstreifen erstreckt, der als "Küstenmeer" bezeichnet wird.
Rn. 103 Die Souveränität, über die der Küstenstaat über sein Küstenmeer verfügt, gilt jedoch unbeschadet der diesem Staat nach Art. 24 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens auferlegte Pflicht, das Recht fremder Schiffe auf friedliche Durchfahrt durch sein Küstenmeer - außer in den von diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen - nicht zu behindern, worunter nach den Art. 17 und 18 des genannten Übereinkommens u. a. das Recht zu verstehen ist, dieses Küstenmeer zu durchfahren, um in die inneren Gewässer des Küstenstaats einzulaufen, einen von dessen Häfen anzulaufen und diesen Hafen, diese Gewässer oder dieses Küstenmeer zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-286/90, EU:C:1992:453, Rn. 25).
- EuGH, 11.07.2018 - C-15/17
Bosphorus Queen Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von …
Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-14/21
Rn. 90 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Union nicht Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens ist und dieses sie daher nicht bindet, sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass dieses Übereinkommen im Rahmen der Auslegung von Bestimmungen des Sekundärrechts der Union, die in seinen Anwendungsbereich fallen, berücksichtigt werden kann, wenn sämtliche Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind (…Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/36, EU:C:2008:312, Rn. 47 bis 52…, vom 23. Januar 2014, Manzi und Compagnia Naviera Orchestra, C-537/11, EU:C:2014:19, Rn. 45, und vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 45).Ferner hat es innerhalb dieser Rechtsordnung Vorrang vor den Bestimmungen des Sekundärrechts der Union, so dass diese im Rahmen des Möglichen im Einklang mit seinen Bestimmungen auszulegen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 82…, vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 42 und 53, sowie vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 44).
Rn. 97 Mit dieser rechtlichen Regelung soll ein gerechter Ausgleich zwischen den jeweiligen und potenziell widerstreitenden Interessen der Staaten als Küstenstaaten und als Flaggenstaaten geschaffen werden (…vgl. u. a. Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 58, und vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 63).
- EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-14/21
Dieser Grundsatz gebietet die Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und die Anwendung der nach diesem anerkannten Auslegungsmethoden, um die volle Wirksamkeit des Rechtsakts der Union, der in einem bestimmten Fall betroffen ist, zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihm verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 53, 54, 57 und 77).Insbesondere kann er nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 74 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 25.02.2016 - C-292/14
Griechische Seeleute, die in Griechenland wohnen und von einer Gesellschaft mit …
Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-14/21
Rn. 100 Daraus folgt u. a., dass ein Schiff auf hoher See der ausschließlichen Hoheitsgewalt und dem Recht des Flaggenstaats unterliegt (…Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-286/90, EU:C:1992:453, Rn. 22, und vom 25. Februar 2016, Stroumpoulis u. a., C-292/14, EU:C:2016:116, Rn. 59), was u. a. die Sicherheit auf See und den Schutz des menschlichen Lebens auf See anbelangt.Rn. 101 Der gerechte Ausgleich zwischen den jeweiligen Interessen der Küstenstaaten und der Flaggenstaaten ist zum anderen dadurch gekennzeichnet, dass sich die Souveränität jedes Küstenstaats, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens ergibt, jenseits seines Landgebiets, einschließlich seiner Häfen, und seiner inneren Gewässer (…Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-286/90, EU:C:1992:453, Rn. 28, sowie vom 25. Februar 2016, Stroumpoulis u. a., C-292/14, EU:C:2016:116, Rn. 59), auf den angrenzenden Meeresstreifen erstreckt, der als "Küstenmeer" bezeichnet wird.
- EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …
Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-14/21
Rn. 92 Zum anderen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Bestimmungen des Sekundärrechts der Union so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den für die Union verbindlichen internationalen Übereinkommen als auch mit den einschlägigen Regeln und Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts auszulegen sind, unter deren Beachtung die Union ihre Befugnisse auszuüben hat, wenn sie solche Bestimmungen erlässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 291, …sowie vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C-266/16, EU:C:2018:118, Rn. 43 bis 47). - EuGH, 30.05.2006 - C-459/03
INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE …
Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-14/21
Ferner hat es innerhalb dieser Rechtsordnung Vorrang vor den Bestimmungen des Sekundärrechts der Union, so dass diese im Rahmen des Möglichen im Einklang mit seinen Bestimmungen auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 82…, vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 42 und 53, …sowie vom 11. Juli 2018, Bosphorus Queen Shipping, C-15/17, EU:C:2018:557, Rn. 44). - EuGH, 27.02.2018 - C-266/16
Das Fischereiabkommen EU-Marokko ist gültig, weil es auf die Westsahara und die …
Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-14/21
Rn. 92 Zum anderen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Bestimmungen des Sekundärrechts der Union so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den für die Union verbindlichen internationalen Übereinkommen als auch mit den einschlägigen Regeln und Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts auszulegen sind, unter deren Beachtung die Union ihre Befugnisse auszuüben hat, wenn sie solche Bestimmungen erlässt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 291, sowie vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C-266/16, EU:C:2018:118, Rn. 43 bis 47). - EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN, GEMEINSAME …
Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-14/21
Diese Bestimmung erlaubt es dem Unionsgesetzgeber nämlich, allgemeine Vorschriften zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und damit der Seeschifffahrt zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, EU:C:2007:625, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), ohne dass diese Vorschriften auf Schiffe beschränkt werden müssten, die für eine gewerbliche oder Handelstätigkeit bestimmt sind oder in der Praxis dafür verwendet werden. - EuGH, 07.06.2005 - C-17/03
ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES …
- EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes …
- EuGH, 13.06.2018 - C-683/16
Deutscher Naturschutzring - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame …
- EuGH, 25.02.2021 - C-14/21
Sea Watch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschleunigtes Verfahren - Fehlende …
- EuGH, 21.01.2021 - C-471/18
Deutschland/ Esso Raffinage - Rechtsmittel - Registrierung, Bewertung und …
- EuGH, 26.11.2014 - C-103/12
Parlament und Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/19/EU - …
- EuGH, 23.01.2014 - C-537/11
Manzi und Compagnia Naviera Orchestra - Seeverkehr - Richtlinie 1999/32/EG - …
- EuGH - C-165/12 (anhängig)
Kommission / Rat
- EGMR, 20.01.2026 - 39386/20
ALTINTOP v. TÜRKIYE and 43 other applications
- EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …
Gemäß ständiger Rechtsprechung müssen sich die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Verwaltungsbehörden, nach diesem Grundsatz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig achten und unterstützen, alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen, die sich u. a. aus den Rechtsakten der Unionsorgane ergeben, sowie alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 59, sowie vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 156). - EuGH, 27.02.2024 - C-382/21
EUIPO/ The KaiKai Company Jaeger Wichmann - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum - …
Rn. 57 Wie sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 216 Abs. 2 AEUV ergibt, sind internationale Übereinkünfte, die von der Union geschlossen wurden, für die Union verbindlich und ab ihrem Inkrafttreten integraler Bestandteil der Rechtsordnung der Union (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5, und vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 94).Rn. 70 Da das TRIPS-Übereinkommen für die Union verbindlich ist und somit Vorrang vor den Akten des abgeleiteten Unionsrechts hat, sind Letztere allerdings so weit wie möglich im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens auszulegen (…v gl. entsprechend Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C-61/94, EU:C:1996:313, Rn. 52, und vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 92 und 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Da alle Mitgliedstaaten der Union Vertragsparteien des PCT sind, können dessen Bestimmungen nämlich im Rahmen der Auslegung von Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts, die in seinen Anwendungsbereich fallen, berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 26.11.2025 - VII B 80/25
Einziehung einer aus Russland stammenden Schiffsladung - Begriff des …
Es gewährleistet in den Art. 17 und 18 SeeRÜbk das Recht auf friedliche Durchfahrt, das auch das Einlaufen in und das Verlassen von Häfen beinhaltet (vgl. EuGH-Urteil Sea Watch vom 01.08.2022 - C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rz 103).Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen des Sekundärrechts der Union so weit wie möglich im Einklang mit den für die Union verbindlichen völkerrechtlichen Übereinkommen sowie den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts auszulegen (vgl. EuGH-Urteil Sea Watch vom 01.08.2022 - C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rz 3, 92 und 94).
- BFH, 26.11.2025 - VII B 81/25
Einziehung eines nach Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelisteten Schiffs …
Zwar ist das Recht, den Hafen nach Beseitigung der Notlage wieder zu verlassen, nicht ausdrücklich geregelt; es wird jedoch anerkanntermaßen jedenfalls durch das in Art. 17 und 18 SeeRÜbk verankerte Recht der friedlichen Durchfahrt umfasst, das unter anderem auch das Verlassen eines im Rahmen friedlicher Durchfahrt angelaufenen Hafens einschließt (vgl. EuGH-Urteil Sea Watch vom 01.08.2022 - C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rz 103).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen des Sekundärrechts --und dies stützt die Rechtsauffassung des FG-- so weit wie möglich im Einklang mit den für die Union verbindlichen völkerrechtlichen Übereinkommen sowie mit den einschlägigen Regeln und Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts auszulegen (EuGH-Urteil Sea Watch vom 01.08.2022 - C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rz 3, 92 und 94).
- EuGH, 28.11.2024 - C-269/23
Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/ …
Außerdem ist diese Auslegung so weit wie möglich im Einklang mit den einschlägigen Regeln und Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts vorzunehmen, unter deren Beachtung die Union ihre Befugnisse auszuüben hat, wenn sie solche Rechtsakte erlässt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 291, und vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 92).Zu prüfen ist daher, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Frage, um welche Person es sich handeln muss, durch diesen Rechtsakt geregelt ist; dabei ist im Blick zu behalten, dass die Bestimmungen dieses Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Zusammenhangs, in dem sie stehen, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele auszulegen sind (…Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41, und vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 115), wie das Gericht in Rn. 78 des Urteils T-480/20 und in Rn. 45 des Urteils T-540/20 im Wesentlichen ausgeführt hat.
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-382/21
Generalanwältin Capeta: Eine internationale Übereinkunft, deren unmittelbare …
Vgl. auch u. a. Urteile vom 1. August 2022, Sea Watch (C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 84), und vom 27. April 2023, M. D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (…C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 99). - EuGH, 07.11.2024 - C-291/23
Hantoch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeiten in …
Rn. 17 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-202/24
Alchaster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen über Handel und …
Vgl. auch Urteile vom 1. August 2022, Sea Watch (C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 94), und vom 27. Februar 2024, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann (…C-382/21 P, EU:C:2024:172, Rn. 57). - Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-434/22
Latvijas valsts meži - Vorabentscheidungsersuchen - Erhaltung der …
{FN:22} Vgl. zur Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann (…14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26), und vom 1. August 2022, Sea Watch (C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 83 und 84). - EuGH, 05.03.2024 - C-234/21
Verbot halbautomatischer Waffen: Mitgliedstaaten, die frühere Genehmigungen für …
Rn. 34 Um festzustellen, ob dies der Fall ist, sind bei der Auslegung dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen (Urteil vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
| EuGH, 25.02.2021 - C-14/21, C-15/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Sea Watch
Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschleunigtes Verfahren - Fehlende praktische Wirksamkeit - Verknüpfung mit einem nationalen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschleunigtes Verfahren - Fehlende praktische Wirksamkeit - Verknüpfung mit einem nationalen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
Verfahrensgang
- EuGH, 25.02.2021 - C-14/21, C-15/21
- Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2022 - C-14/21
- EuGH, 01.08.2022 - C-14/21
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 20.12.2017 - C-661/17
M.A. u.a.
Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-14/21
Rn. 21 Angesichts der Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist erstens festzustellen, dass, wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, zum einen die Rechtsunsicherheit, die die Tätigkeiten einer Partei eines nationalen Rechtsstreits erschweren kann, in dessen Rahmen es das zuständige Gericht für erforderlich erachtet, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, und zum anderen das berechtigte Interesse dieser Partei daran, so schnell wie möglich zu erfahren, welche Rechte ihr aus dem Unionsrecht erwachsen, Umstände darstellen, die in vielen Rechtsstreitigkeiten auftreten können und daher nicht rechtfertigen können, dass ein Vorabentscheidungsverfahren dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung unterworfen wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, M. A. u. a., C-661/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:1024, Rn. 16, …sowie Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 47).Rn. 22 Dieses beschleunigte Verfahren ist nämlich ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll, deren Vorliegen im Hinblick auf außergewöhnliche Umstände der Rechtssache festzustellen ist, im Zusammenhang mit der ein Antrag auf beschleunigtes Verfahren gestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, M. A. u. a., C-661/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:1024, Rn. 17).
- EuGH, 19.06.1990 - C-213/89
The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame
Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-14/21
Dies gilt erst recht, wenn das zuständige nationale Gericht entscheidet, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, da sich solche einstweilige Anordnungen als geeignet erweisen können, die praktische Wirksamkeit des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Systems der Vorabentscheidungsersuchen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 21 bis 23). - EuGH, 21.12.2016 - C-104/16
Die beiden zwischen der EU und Marokko über eine Assoziation bzw. die …
Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-14/21
Rn. 27 Dieses Verfahren unterscheidet sich nämlich sowohl durch seinen Zweck als auch durch die Voraussetzungen für seine Durchführung von einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie dem in den Art. 160 bis 166 und 190 der Verfahrensordnung hinsichtlich direkter Klagen und Rechtsmitteln vorgesehenen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. April 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:232, Rn. 18, …und vom 11. Oktober 2017, Kommission/Polen, C-441/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:794, Rn. 15) oder dem in Rn. 20 des vorliegenden Beschlusses genannten beim vorlegenden Gericht anwendbaren Verfahren.
- EuGH, 07.04.2016 - C-104/16
Rat / Front Polisario
Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-14/21
Rn. 27 Dieses Verfahren unterscheidet sich nämlich sowohl durch seinen Zweck als auch durch die Voraussetzungen für seine Durchführung von einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie dem in den Art. 160 bis 166 und 190 der Verfahrensordnung hinsichtlich direkter Klagen und Rechtsmitteln vorgesehenen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. April 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:232, Rn. 18, …und vom 11. Oktober 2017, Kommission/Polen, C-441/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:794, Rn. 15) oder dem in Rn. 20 des vorliegenden Beschlusses genannten beim vorlegenden Gericht anwendbaren Verfahren. - EuGH, 10.04.2018 - C-125/18
Gómez del Moral Guasch
Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-14/21
Rn. 33 Daher obliegt es in erster Linie dem mit einem dringlichen Rechtsstreit befassten nationalen Gericht, das am besten in der Lage ist, die sich für die Parteien stellenden konkreten Fragen zu beurteilen, und das es für erforderlich erachtet, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, bis zur Entscheidung des Gerichtshofs alle angemessenen einstweiligen Anordnungen zu treffen, um die volle Wirksamkeit der von ihm zu erlassenden Entscheidung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. April 2018, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:253, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.10.2017 - C-441/17
Kommission/ Polen (Wald von Białowieża)
Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-14/21
Rn. 27 Dieses Verfahren unterscheidet sich nämlich sowohl durch seinen Zweck als auch durch die Voraussetzungen für seine Durchführung von einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie dem in den Art. 160 bis 166 und 190 der Verfahrensordnung hinsichtlich direkter Klagen und Rechtsmitteln vorgesehenen (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. April 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:232, Rn. 18, und vom 11. Oktober 2017, Kommission/Polen, C-441/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:794, Rn. 15) oder dem in Rn. 20 des vorliegenden Beschlusses genannten beim vorlegenden Gericht anwendbaren Verfahren. - EuGH, 20.12.2017 - C-619/17
de Diego Porras
Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-14/21
Rn. 31 Folglich kann das in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses genannte Ziel durch den Rückgriff auf ein solches Verfahren jedenfalls nicht erreicht werden und dieser hat daher in den vorliegenden Rechtssachen keine praktische Wirksamkeit (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, de Diego Porras, C-619/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:1025, Rn. 25). - EuGH, 08.12.2020 - C-584/19
Im Gegensatz zum Europäischen Haftbefehl kann eine Europäische …
Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-14/21
Rn. 23 Zweitens stellt die beträchtliche Zahl von Personen, die von derselben Unsicherheit wie die Parteien des Ausgangsrechtsstreit betroffen sein können, oder von Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von der Entscheidung, die das vorlegende Gericht zu treffen hat, nachdem der Gerichtshof die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen beantwortet hat, oder von Entscheidungen, die dieses Gericht oder andere nationale Gerichte in ähnlichen Rechtsstreitigkeiten zu treffen haben können, betroffen sind, aus demselben Grund als solche keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016, Banco Santander, C-96/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:566, Rn. 18…, vom 20. September 2018, Minister for Justice and Equality, C-508/18 und C-509/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:766, Rn. 14, sowie Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 36). - EuGH, 14.01.2021 - C-322/19
The International Protection Appeals Tribunal u.a. - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-14/21
Rn. 21 Angesichts der Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist erstens festzustellen, dass, wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, zum einen die Rechtsunsicherheit, die die Tätigkeiten einer Partei eines nationalen Rechtsstreits erschweren kann, in dessen Rahmen es das zuständige Gericht für erforderlich erachtet, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, und zum anderen das berechtigte Interesse dieser Partei daran, so schnell wie möglich zu erfahren, welche Rechte ihr aus dem Unionsrecht erwachsen, Umstände darstellen, die in vielen Rechtsstreitigkeiten auftreten können und daher nicht rechtfertigen können, dass ein Vorabentscheidungsverfahren dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung unterworfen wird (…vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, M. A. u. a., C-661/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:1024, Rn. 16, sowie Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 47). - EuGH, 20.09.2018 - C-508/18
OG (Parquet de Lübeck)
Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-14/21
Rn. 23 Zweitens stellt die beträchtliche Zahl von Personen, die von derselben Unsicherheit wie die Parteien des Ausgangsrechtsstreit betroffen sein können, oder von Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von der Entscheidung, die das vorlegende Gericht zu treffen hat, nachdem der Gerichtshof die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen beantwortet hat, oder von Entscheidungen, die dieses Gericht oder andere nationale Gerichte in ähnlichen Rechtsstreitigkeiten zu treffen haben können, betroffen sind, aus demselben Grund als solche keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016, Banco Santander, C-96/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:566, Rn. 18, vom 20. September 2018, Minister for Justice and Equality, C-508/18 und C-509/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:766, Rn. 14, …sowie Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 36). - EuGH, 13.07.2016 - C-96/16
Banco Santander
- EuGH, 29.11.2017 - C-603/17
Bosworth und Hurley
- EuGH, 31.07.2017 - C-350/17
Mobit
- EuGH, 08.03.2018 - C-63/18
Vitali
- EuGH, 27.02.2019 - C-760/18
M.V. u.a. (Contrats de travail à durée déterminée successifs dans le secteur …
- EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Wettbewerb
Rn. 50 Dabei handelt es sich nämlich um ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll, deren Vorliegen anhand außergewöhnlicher Umstände der Rechtssache festzustellen ist, in deren Zusammenhang ein Antrag auf beschleunigtes Verfahren gestellt wird (…Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, M. A. u. a., C-661/17, EU:C:2017:1024, Rn. 17, und vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149, Rn. 22).Rn. 51 Ein von einem wirtschaftlichen und sozialen Standpunkt aus betrachtet wichtiger und sensibler Charakter eines Rechtsstreits und der dem Gerichtshof im Zusammenhang mit ihm in einem bestimmten Bereich des Unionsrechts vorgelegten Fragen kann jedoch das Vorliegen einer Situation außerordentlicher Dringlichkeit und folglich die Erforderlichkeit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht belegen (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2019, M.V. u. a., C-760/18, EU:C:2019:170, Rn. 18, und vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149, Rn. 24).
Rn. 52 Außerdem rechtfertigt in Anbetracht des Zwecks dieses Verfahrens und der Voraussetzungen für dessen Durchführung der Umstand, dass ein Rechtsstreit dringlich ist und das zuständige Gericht alles für seine rasche Beilegung tun muss, für sich genommen nicht, dass der Gerichtshof das damit verbundene Vorabentscheidungsersuchen diesem Verfahren unterwirft (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149, Rn. 26 bis 29).
Es obliegt nämlich in erster Linie dem mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gericht, das am besten in der Lage ist, zu beurteilen, was für die Parteien konkret auf dem Spiel steht, und das es für erforderlich erachtet, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen, bis zu dessen Entscheidung alle angemessenen vorläufigen Maßnahmen anzuordnen, um die volle Wirksamkeit der von ihm zu erlassenden Entscheidung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149, Rn. 33); dies hat das vorlegende Gericht hier im Übrigen getan.
- EuGH, 01.08.2025 - C-600/23
Fußball: Der Gerichtshof erkennt u. a. den Klubs und den Spielern das Recht auf …
Außerdem muss ein solches Gericht die Vorschriften des nationalen Rechts, die dieser Befugnis entgegenstehen, unangewendet lassen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 21 bis 23; Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149, Rn. 32). - EuGH, 15.09.2022 - C-669/20
Veridos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/81/EG - Koordinierung …
Rn. 26 Sodann verweist das vorlegende Gericht zwar auf den wichtigen und sensiblen Charakter des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Auftrags über die Ausstellung und Verlängerung bulgarischer Ausweisdokumente sowie der Antworten, die der Gerichtshof auf die ihm in dem betreffenden Bereich des Unionsrechts gestellten Fragen geben könnte, doch können diese verschiedenen Gesichtspunkte für sich allein es nicht rechtfertigen, die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149, Rn. 24).
- EuGH, 21.12.2023 - C-66/22
Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias - Vorlage …
Rn. 29 Dieses beschleunigte Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll, deren Vorliegen anhand außergewöhnlicher Umstände der Rechtssache festzustellen ist, hinsichtlich deren ein Antrag auf beschleunigtes Verfahren gestellt worden ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149, Rn. 22). - EuGH, 01.08.2022 - C-14/21
Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und …
Rn. 66 Mit Beschluss vom 25. Februar 2021, Sea Watch (C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149), hat der Präsident des Gerichtshofs diese Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Umstände, auf die sie gestützt wurden, es für sich genommen nicht rechtfertigen, die vorliegenden Rechtssachen dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, unbeschadet der Möglichkeit des vorlegenden Gerichts, erforderlichenfalls die einstweiligen Anordnungen zu erlassen, die erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit der von ihm in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten zu erlassenden Entscheidungen sicherzustellen. - EuGH, 04.07.2024 - C-288/24
Stegmon - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Strafverfahren - …
Rn. 38 Ferner obliegt es in erster Linie dem mit einem dringlichen Rechtsstreit befassten nationalen Gericht, das am besten in der Lage ist, die sich für die Parteien stellenden konkreten Fragen zu beurteilen, und das es für erforderlich erachtet, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, bis zur Entscheidung des Gerichtshofs alle angemessenen einstweiligen Anordnungen zu treffen, um die volle Wirksamkeit der von ihm selbst zu erlassenden Entscheidung, aber auch die Wirksamkeit der Rechte der Betroffenen sicherzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 66, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. April 2018, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2018:253, Rn. 15, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149, Rn. 33). - EuGH, 03.07.2025 - C-646/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Unabhängigkeit der Justiz - …
Rn. 92 Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass ein nationales Gericht gegebenenfalls Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lassen muss, die dieser Befugnis zum Erlass einstweiliger Anordnungen entgegenstehen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 21, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2022 - C-14/21, C-15/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Sea Watch
Vorlage zur Vorabentscheidung - Seeverkehr - Tätigkeit der Such- und Rettungseinsätze auf See - Auf Schiffe anwendbare Rechtsvorschriften - Richtlinie 2009/16/EG - Kontrollbefugnisse des Hafenstaats - Art. 3 - Geltungsbereich - Art. 11 - Voraussetzungen für eine ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Seeverkehr - Tätigkeit der Such- und Rettungseinsätze auf See - Auf Schiffe anwendbare Rechtsvorschriften - Richtlinie 2009/16/EG - Kontrollbefugnisse des Hafenstaats - Art. 3 - Geltungsbereich - Art. 11 - Voraussetzungen für eine ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Verkehr - Nach Ansicht von Generalanwalt Rantos können private Schiffe, mit denen regelmäßig Such- und Rettungseinsätze auf See durchgeführt werden, vom Hafenstaat einer Kontrolle unterzogen werden, ob sie internationalen Normen entsprechen
- lto.de (Kurzinformation)
Italien darf "Sea-Watch"-Schiffe im Hafen festhalten
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Italien darf Seenotretter von Sea-Watch kontrollieren - Italien darf Seenotretter von Sea-Watch kontrollieren
Verfahrensgang
- EuGH, 25.02.2021 - C-14/21
- Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2022 - C-14/21, C-15/21
- EuGH, 01.08.2022 - C-14/21
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 03.06.2008 - C-308/06
DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2022 - C-14/21
Auch wenn nämlich die Union nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist (dagegen sind alle Mitgliedstaaten Unterzeichner des Übereinkommens), kann der Gerichtshof dessen Bestimmungen bei der Auslegung eines Rechtsakts des abgeleiteten Rechts berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 47 bis 52). - EuGH, 29.07.2019 - C-556/17
Torubarov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2022 - C-14/21
{FN:23} Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EGMR, 20.01.2026 - 39386/20
ALTINTOP v. TÜRKIYE and 43 other applications
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2022 - C-14/21
{FN:6} Die Richtlinie 2009/16 wurde auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 2 EG (jetzt Art. 100 Abs. 2 AEUV) erlassen, um die seit ihrem Erlass mehrfach geänderte Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat (…ABl. 1995, L 157, S. 1) neu zu fassen und die durch diese Richtlinie eingeführten Mechanismen zu stärken.
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Rechtsprechung
| EuGH - C-15/21 |
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Sea Watch
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Sea Watch
Wird zitiert von ... (15)
- EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …
Gemäß ständiger Rechtsprechung müssen sich die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Verwaltungsbehörden, nach diesem Grundsatz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig achten und unterstützen, alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen, die sich u. a. aus den Rechtsakten der Unionsorgane ergeben, sowie alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 59, sowie vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 156). - EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Wettbewerb
Rn. 50 Dabei handelt es sich nämlich um ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll, deren Vorliegen anhand außergewöhnlicher Umstände der Rechtssache festzustellen ist, in deren Zusammenhang ein Antrag auf beschleunigtes Verfahren gestellt wird (…Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, M. A. u. a., C-661/17, EU:C:2017:1024, Rn. 17, und vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149, Rn. 22).Rn. 51 Ein von einem wirtschaftlichen und sozialen Standpunkt aus betrachtet wichtiger und sensibler Charakter eines Rechtsstreits und der dem Gerichtshof im Zusammenhang mit ihm in einem bestimmten Bereich des Unionsrechts vorgelegten Fragen kann jedoch das Vorliegen einer Situation außerordentlicher Dringlichkeit und folglich die Erforderlichkeit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht belegen (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2019, M.V. u. a., C-760/18, EU:C:2019:170, Rn. 18, und vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149, Rn. 24).
Rn. 52 Außerdem rechtfertigt in Anbetracht des Zwecks dieses Verfahrens und der Voraussetzungen für dessen Durchführung der Umstand, dass ein Rechtsstreit dringlich ist und das zuständige Gericht alles für seine rasche Beilegung tun muss, für sich genommen nicht, dass der Gerichtshof das damit verbundene Vorabentscheidungsersuchen diesem Verfahren unterwirft (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149, Rn. 26 bis 29).
Es obliegt nämlich in erster Linie dem mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gericht, das am besten in der Lage ist, zu beurteilen, was für die Parteien konkret auf dem Spiel steht, und das es für erforderlich erachtet, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen, bis zu dessen Entscheidung alle angemessenen vorläufigen Maßnahmen anzuordnen, um die volle Wirksamkeit der von ihm zu erlassenden Entscheidung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149, Rn. 33); dies hat das vorlegende Gericht hier im Übrigen getan.
- EuGH, 01.08.2025 - C-600/23
Fußball: Der Gerichtshof erkennt u. a. den Klubs und den Spielern das Recht auf …
Außerdem muss ein solches Gericht die Vorschriften des nationalen Rechts, die dieser Befugnis entgegenstehen, unangewendet lassen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 21 bis 23; Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149, Rn. 32).
- EuGH, 01.08.2022 - C-14/21
Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und …
In den verbundenen Rechtssachen C-14/21 und C-15/21.Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti (C-14/21 und C-15/21),.
Capitaneria di Porto di Porto Empedocle (C-15/21).
Rn. 52 In seinen im Rahmen des Rechtsstreits Sea Watch 4 (Rechtssache C-14/21) und des Rechtsstreits Sea Watch 3 (Rechtssache C-15/21) eingereichten Vorabentscheidungsersuchen führt das vorlegende Gericht u. a. aus, dass sich aus den Angaben in den jeweiligen Akten dieser Rechtsstreitigkeiten ergebe, dass das Vorliegen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verbliebenen Mängel nicht nur von den Parteien dieser Rechtsstreitigkeiten, sondern auch von den betreffenden Behörden in Italien, dem Hafenstaat, und in Deutschland, dem Flaggenstaat, unterschiedlich beurteilt werde.
Rn. 63 Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per la Sicilia (Regionales Verwaltungsgericht Sizilien) in beiden Ausgangsrechtsstreitigkeiten beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die sich gleichlautend in der Rechtssache C-14/21 auf das Schiff Sea Watch 4 und in der Rechtssache C-15/21 auf das Schiff Sea Watch 3 beziehen:.
Rn. 64 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Februar 2021 sind die Rechtssachen C-14/21 und C-15/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung des Gerichtshofs verbunden worden.
Rn. 66 Mit Beschluss vom 25. Februar 2021, Sea Watch (C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149), hat der Präsident des Gerichtshofs diese Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Umstände, auf die sie gestützt wurden, es für sich genommen nicht rechtfertigen, die vorliegenden Rechtssachen dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, unbeschadet der Möglichkeit des vorlegenden Gerichts, erforderlichenfalls die einstweiligen Anordnungen zu erlassen, die erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit der von ihm in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten zu erlassenden Entscheidungen sicherzustellen.
- EuGH, 27.02.2024 - C-382/21
EUIPO/ The KaiKai Company Jaeger Wichmann - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum - …
Rn. 57 Wie sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 216 Abs. 2 AEUV ergibt, sind internationale Übereinkünfte, die von der Union geschlossen wurden, für die Union verbindlich und ab ihrem Inkrafttreten integraler Bestandteil der Rechtsordnung der Union (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5, und vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 94).Rn. 70 Da das TRIPS-Übereinkommen für die Union verbindlich ist und somit Vorrang vor den Akten des abgeleiteten Unionsrechts hat, sind Letztere allerdings so weit wie möglich im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens auszulegen (…v gl. entsprechend Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C-61/94, EU:C:1996:313, Rn. 52, und vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 92 und 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Da alle Mitgliedstaaten der Union Vertragsparteien des PCT sind, können dessen Bestimmungen nämlich im Rahmen der Auslegung von Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts, die in seinen Anwendungsbereich fallen, berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.09.2022 - C-669/20
Veridos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/81/EG - Koordinierung …
Rn. 26 Sodann verweist das vorlegende Gericht zwar auf den wichtigen und sensiblen Charakter des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Auftrags über die Ausstellung und Verlängerung bulgarischer Ausweisdokumente sowie der Antworten, die der Gerichtshof auf die ihm in dem betreffenden Bereich des Unionsrechts gestellten Fragen geben könnte, doch können diese verschiedenen Gesichtspunkte für sich allein es nicht rechtfertigen, die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149, Rn. 24). - EuGH, 21.12.2023 - C-66/22
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Rn. 29 Dieses beschleunigte Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll, deren Vorliegen anhand außergewöhnlicher Umstände der Rechtssache festzustellen ist, hinsichtlich deren ein Antrag auf beschleunigtes Verfahren gestellt worden ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149, Rn. 22). - EuGH, 04.07.2024 - C-288/24
Stegmon - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Strafverfahren - …
Rn. 38 Ferner obliegt es in erster Linie dem mit einem dringlichen Rechtsstreit befassten nationalen Gericht, das am besten in der Lage ist, die sich für die Parteien stellenden konkreten Fragen zu beurteilen, und das es für erforderlich erachtet, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, bis zur Entscheidung des Gerichtshofs alle angemessenen einstweiligen Anordnungen zu treffen, um die volle Wirksamkeit der von ihm selbst zu erlassenden Entscheidung, aber auch die Wirksamkeit der Rechte der Betroffenen sicherzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 66, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. April 2018, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2018:253, Rn. 15, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149, Rn. 33). - EuGH, 28.11.2024 - C-269/23
Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/ …
Außerdem ist diese Auslegung so weit wie möglich im Einklang mit den einschlägigen Regeln und Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts vorzunehmen, unter deren Beachtung die Union ihre Befugnisse auszuüben hat, wenn sie solche Rechtsakte erlässt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 291, und vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 92).Zu prüfen ist daher, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Frage, um welche Person es sich handeln muss, durch diesen Rechtsakt geregelt ist; dabei ist im Blick zu behalten, dass die Bestimmungen dieses Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Zusammenhangs, in dem sie stehen, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele auszulegen sind (…Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41, und vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 115), wie das Gericht in Rn. 78 des Urteils T-480/20 und in Rn. 45 des Urteils T-540/20 im Wesentlichen ausgeführt hat.
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-382/21
Generalanwältin Capeta: Eine internationale Übereinkunft, deren unmittelbare …
Vgl. auch u. a. Urteile vom 1. August 2022, Sea Watch (C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 84), und vom 27. April 2023, M. D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (…C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 99). - EuGH, 07.11.2024 - C-291/23
Hantoch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeiten in …
- EuGH, 03.07.2025 - C-646/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Unabhängigkeit der Justiz - …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-202/24
Alchaster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen über Handel und …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-434/22
Latvijas valsts meži - Vorabentscheidungsersuchen - Erhaltung der …
- EuGH, 05.03.2024 - C-234/21
Verbot halbautomatischer Waffen: Mitgliedstaaten, die frühere Genehmigungen für …
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