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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 06.09.2011 - C-108/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,480
EuGH, 06.09.2011 - C-108/10 (https://dejure.org/2011,480)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2011 - C-108/10 (https://dejure.org/2011,480)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2011 - C-108/10 (https://dejure.org/2011,480)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Begriffe 'Unternehmen' und 'Übergang' - Öffentlich-rechtlicher Veräußerer und öffentlich-rechtlicher Erwerber - Anwendung des für den Erwerber geltenden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Scattolon

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Begriffe "Unternehmen" und "Übergang" - Öffentlich-rechtlicher Veräußerer und öffentlich-rechtlicher Erwerber - Anwendung des für den Erwerber geltenden ...

  • EU-Kommission PDF

    Ivana Scattolon gegen Ministero dell"Istruzione, dell"Università e della Ricerca.

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Begriffe "Unternehmen" und "Übergang" - Öffentlich-rechtlicher Veräußerer und öffentlich-rechtlicher Erwerber - Anwendung des für den Erwerber geltenden ...

  • EU-Kommission

    Scattolon

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Begriffe ‚Unternehmen‘ und ‚Übergang‘ - Öffentlich-rechtlicher Veräußerer und öffentlich-rechtlicher Erwerber - Anwendung des für den ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Verschlechterung kollektivvertraglicher Arbeitsbedingungen durch einen Betriebsübergang ("Scattolon")

  • hensche.de

    Lohn, Betriebsübergang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Begriffe 'Unternehmen' und 'Übergang' - Öffentlich-rechtlicher Veräußerer und öffentlich-rechtlicher Erwerber - Anwendung des für den Erwerber geltenden ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei einem Übergang auf einen neuen Arbeitgeber

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schutz von Arbeitnehmerrechten beim Betriebsübergang

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei einem Übergang auf einen neuen Arbeitgeber

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei einem Übergang auf einen neuen Arbeitgeber - Ziel der Unionsvorschriften ist es, Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs nicht schlechter dastehen zu lassen als vorher

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Venezia (Italien), eingereicht am 26. Februar 2010 - Ivana Scattolon/Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale Ordninario di Venezia - Anwendungsbereich der Richtlinien 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1366
  • EuZW 2011, 798
  • NZA 2011, 1077
 
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Wird zitiert von ... (400)Zitiert selbst (29)

  • EGMR - 2001/23 (anhängig)

    SANADER v. CROATIA and 1 other appmication

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    Rn. 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (…ABl. L 61, S. 26) und der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (…ABl. L 82, S. 16) sowie die Auslegung allgemeiner Rechtsgrundsätze.

    Rn. 8 Die Richtlinie 77/187 in der durch die Richtlinie 98/50 geänderten Fassung wurde aus Gründen einer Kodifizierung durch die Richtlinie 2001/23 aufgehoben.

    Rn. 9 Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 entspricht dem von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 in der durch die Richtlinie 98/50 geänderten Fassung.

    Die in der Richtlinie 2001/23 enthaltenen Begriffsbestimmungen für "Veräußerer" und "Erwerber" stimmen im Wesentlichen mit denen in Art. 2 der Richtlinie 77/187 überein.

    Rn. 10 Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/23 entspricht im Wesentlichen Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 77/187.

    Art. 4 der Richtlinie 2001/23 wiederum entspricht Art. 4 der Richtlinie 77/187.

    Rn. 11 In Italien wurde die Richtlinie 77/187 und danach die Richtlinie 2001/23 insbesondere durch Art. 2112 des Codice civile umgesetzt.

    Sind die Richtlinie 77/187 und/oder die Richtlinie 2001/23 oder andere für anwendbar gehaltene Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie auf einen Tatbestand der Übertragung des mit Hilfsdiensten der Reinigung und Instandhaltung der staatlichen Schulgebäude betrauten Personals von lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden und Provinzen) auf den Staat angewandt werden können, wenn die Übertragung zum Eintritt in Verpflichtungen nicht nur hinsichtlich der Tätigkeit und der Beziehungen zum gesamten betroffenen Personal (Schuldienern), sondern auch hinsichtlich der zur Erbringung dieser Dienstleistungen an private Unternehmen vergebenen öffentlichen Aufträge geführt hat?.

    Ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/187 (zusammen mit der Richtlinie 98/50 in die Richtlinie 2001/23 übernommen) im Sinne einer Quantifizierung der beim Erwerber an das Dienstalter anknüpfenden Geldleistungen zu verstehen, die auch sämtliche vom übertragenen Personal zurückgelegten Jahre, einschließlich der der Beschäftigung beim Veräußerer, berücksichtigt?.

    Sind Art. 3 der Richtlinie 77/187 und/oder die Richtlinien 98/50 und 2001/23 dahin auszulegen, dass die Rechte des Arbeitnehmers, die auf den Erwerber übergehen, auch vom Arbeitnehmer beim Veräußerer erworbene günstige Rechtspositionen wie das Dienstalter umfassen, wenn an dieses gemäß dem für den Erwerber geltenden Tarifvertrag Ansprüche finanzieller Art anknüpfen?.

    Rn. 40 Außerdem ist einleitend festzustellen, dass die Übernahme des genannten Personals am 1. Januar 2000 erfolgte, d. h. vor Ablauf der den Mitgliedstaaten gesetzten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 98/50 und vor Erlass der Richtlinie 2001/23.

    26 und 27, vom 26. September 2000, Mayeur, C-175/99, Slg. 2000, I-7755, Randnr. 32, und Abler u. a., Randnr. 30, vgl. auch in Bezug auf Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 Urteile vom 13. September 2007, Jouini u. a., C-458/05, Slg. 2007, I-7301, Randnr. 31, und vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 26).

    Unter diesen Umständen kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Richtlinie 77/187 entsprechen (vgl. insbesondere in Bezug auf Reinigungsdienste Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 27, und Hidalgo u. a., Randnr. 26, vgl. ebenso betreffend die Richtlinie 2001/23, Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 39).

    Rn. 54 Der Gerichtshof hat zwar - wie die italienische Regierung bemerkt - festgestellt, dass "die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung" und die "Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere" vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 ausgenommen sind - was später als Ausnahme in Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 98/50 sowie in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 aufgenommen wurde -, er hat aber auch darauf hingewiesen, dass diese Wendungen, wie der Generalanwalt in den Nrn. 46 bis 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nur diejenigen Fälle betreffen, in denen sich der Übergang auf Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse bezieht (Urteil Collino und Chiappero, Randnrn.

    Dieses Ergebnis wäre sowohl mit dem Wortlaut von Art. 2 der Richtlinie, wonach jede natürliche oder juristische Person, die Arbeitgeber ist, Veräußerer oder Erwerber sein kann, als auch mit dem Erfordernis, die Ausnahmen von der Anwendung der genannten Richtlinie wegen des von ihr verfolgten Ziels des sozialen Schutzes eng auszulegen, kaum vereinbar (vgl. in Bezug auf die Richtlinie 2001/23 Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Italien, C-561/07, Slg. 2009, I-4959, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Unterabs. 2 schließt also nicht aus, dass die tarifvertraglich festgelegten Arbeitsbedingungen, die für das betreffende Personal vor dem Übergang galten, vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang, wenn nicht sogar unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Übergangs, nicht mehr gelten, sofern einer der im Unterabs. 1 dieser Vorschrift genannten Fälle eintritt, d. h., Kündigung oder Ablauf des Kollektivvertrags oder Inkrafttreten oder Anwendung eines anderen Kollektivvertrags (vgl. Urteil vom 9. März 2006, Werhof, C-499/04, Slg. 2006, I-2397, Randnr. 30, und in Bezug auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23 Urteil vom 27. November 2008, Juuri, C-396/07, Slg. 2008, I-8883, Randnr. 34).

    Dieses Ziel besteht, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, darin, zu verhindern, dass sich die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs verschlechtert (Urteil vom 26. Mai 2005, Celtec, C-478/03, Slg. 2005, I-4389, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in Bezug auf die Richtlinie 2001/23 Beschluss vom 15. September 2010, Briot, C-386/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 26).

  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero - "Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der …

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    Rn. 39 Da sich auf die genannte Regelung nur Personen berufen können, die in dem betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer nach nationalem Arbeitsrecht geschützt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, Slg. 1998, I-8237, Randnr. 24, und vom 14. September 2000, Collino und Chiappero, C-343/98, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 36), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das in den öffentlichen Schulen in Italien beschäftigte ATA-Personal gemäß den von der italienischen Regierung unbestrittenen Feststellungen des vorlegenden Gerichts einen solchen Schutz genießt.

    Rn. 53 Was drittens die Eingliederung des übernommenen Personals und seiner Arbeiten in die öffentliche Verwaltung angeht, so kann dieser Umstand allein die Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 auf diese Einheit nicht ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Collino und Chiappero, Randnrn.

    Rn. 54 Der Gerichtshof hat zwar - wie die italienische Regierung bemerkt - festgestellt, dass "die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung" und die "Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere" vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 ausgenommen sind - was später als Ausnahme in Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 98/50 sowie in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 aufgenommen wurde -, er hat aber auch darauf hingewiesen, dass diese Wendungen, wie der Generalanwalt in den Nrn. 46 bis 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nur diejenigen Fälle betreffen, in denen sich der Übergang auf Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse bezieht (Urteil Collino und Chiappero, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat jedoch keineswegs entschieden, dass jede Übernahme im Zusammenhang mit oder im Rahmen einer Neuordnung der öffentlichen Verwaltung vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 ausgenommen ist, sondern in der von der italienischen Regierung angeführten Rechtsprechung lediglich festgestellt, dass die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung und die Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere allein und als solche keinen Übergang eines Unternehmens im Sinne der genannten Richtlinie darstellen (vgl. Urteile Henke, Randnr. 14, Collino und Chiappero, Randnr. 31, und Mayeur, Randnr. 33).

    In anderen Fällen hat er jedoch festgestellt, dass die Übernahme von Personal, das in der öffentlichen Verwaltung wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, unter diese Richtlinie fällt (vgl. insbesondere Urteile Hidalgo u. a., Randnr. 24, sowie Collino und Chiappero, Randnr. 32).

    Die Richtlinie verbietet lediglich, dass derartige Änderungen anlässlich und wegen eines Übergangs vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 10. Februar 1988, Foreningen af Arbejdsledere i Danmark, "Daddy's Dance Hall", 324/86, Slg. 1988, 739, Randnr. 17; vom 12. November 1992, Watson Rask und Christensen, C-209/91, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 28, sowie Collino und Chiappero, Randnr. 52).

    15 bis 17, Collino und Chiappero, Randnr. 34, und UGT-FSP, Randnr. 25).

    Rn. 68 Dazu ist zunächst zu prüfen, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens das Urteil Collino und Chiappero einschlägig ist, in dem sich der Gerichtshof zu der Frage der Anerkennung des Dienstalters im Fall des Übergangs eines Unternehmens geäußert hat.

    Rn. 69 In dem genannten Urteil wurde entschieden, dass das beim Veräußerer erreichte Dienstalter zwar als solches kein Recht darstellt, das die übernommenen Arbeitnehmer gegenüber dem Erwerber geltend machen könnten, doch gegebenenfalls dazu dient, bestimmte finanzielle Rechte der Arbeitnehmer zu bestimmen, und dass diese Rechte grundsätzlich vom Erwerber in gleicher Weise, wie sie beim Veräußerer bestanden, aufrechterhalten werden müssen (vgl. Urteil Collino und Chiappero, Randnr. 50).

    Rn. 70 Der Gerichtshof hat unter Hinweis darauf, dass der Erwerber in anderen Fällen als dem eines Unternehmensübergangs und im Rahmen des nach dem nationalen Recht Zulässigen die Lohn- und Gehaltsbedingungen der Arbeitnehmer im Sinne einer Verschlechterung ändern kann, entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 dahin auszulegen ist, dass der Erwerber bei der Berechnung finanzieller Rechte alle von dem übergegangenen Personal geleisteten Dienstjahre zu berücksichtigen hat, soweit sich eine solche Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis zwischen diesem Personal und dem Veräußerer ergibt, und dass er dies gemäß den im Rahmen dieses Verhältnisses vereinbarten Modalitäten tun muss (Urteil Collino und Chiappero, Randnrn.

    Unter diesen Umständen kann sich die erbetene Auslegung der Richtlinie 77/187 im Gegensatz zu der Rechtssache, in der das Urteil Collino und Chiappero ergangen ist, nicht nur auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie beziehen, sondern muss, wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auch den Abs. 2 dieser Vorschrift berücksichtigen, der u. a. den Fall erfasst, dass anstelle des beim Veräußerer geltenden Kollektivvertrags der beim Erwerber geltende Kollektivvertrag zur Anwendung kommt.

  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a. - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von …

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    Rn. 39 Da sich auf die genannte Regelung nur Personen berufen können, die in dem betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer nach nationalem Arbeitsrecht geschützt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, Slg. 1998, I-8237, Randnr. 24, und vom 14. September 2000, Collino und Chiappero, C-343/98, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 36), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das in den öffentlichen Schulen in Italien beschäftigte ATA-Personal gemäß den von der italienischen Regierung unbestrittenen Feststellungen des vorlegenden Gerichts einen solchen Schutz genießt.

    Unter diesen Umständen kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Richtlinie 77/187 entsprechen (vgl. insbesondere in Bezug auf Reinigungsdienste Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 27, und Hidalgo u. a., Randnr. 26, vgl. ebenso betreffend die Richtlinie 2001/23, Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 39).

    Auch wenn das Vorliegen einer hinreichend autonomen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Arbeitgeber der genannten Gruppe von Arbeitnehmern konkrete Verpflichtungen auferlegt und so auf deren Tätigkeiten weitgehend Einfluss nimmt, muss die genannte Gruppe für die Organisation und Durchführung ihrer Aufgaben doch eine gewisse Freiheit haben (vgl. in diesem Sinn Urteil Hidalgo u. a., Randnr. 27).

    In anderen Fällen hat er jedoch festgestellt, dass die Übernahme von Personal, das in der öffentlichen Verwaltung wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, unter diese Richtlinie fällt (vgl. insbesondere Urteile Hidalgo u. a., Randnr. 24, sowie Collino und Chiappero, Randnr. 32).

    Rn. 61 Wenn diese Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen (Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, Hidalgo u. a., Randnr. 31, und UGT-FSP, Randnr. 28).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-127/96

    Hernández Vidal - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von …

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (Urteile vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Randnrn.

    Unter diesen Umständen kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Richtlinie 77/187 entsprechen (vgl. insbesondere in Bezug auf Reinigungsdienste Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 27, und Hidalgo u. a., Randnr. 26, vgl. ebenso betreffend die Richtlinie 2001/23, Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 39).

    Rn. 61 Wenn diese Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen (Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, Hidalgo u. a., Randnr. 31, und UGT-FSP, Randnr. 28).

    Rn. 62 In diesem Fall, der im Ausgangsrechtsstreit, wie vorstehend in Randnr. 50 dieses Urteils festgestellt worden ist, vorliegt, bewahrt die in Rede stehende Gruppe von Arbeitnehmern ihre Identität, wenn der neue Arbeitgeber die betreffende Tätigkeit weiterführt und einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Arbeitnehmer übernimmt (vgl. Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, und UGT-FSP, Randnr. 29).

  • EuGH, 15.10.1996 - C-298/94

    Henke / Gemeinde Schierke und Verwaltungsgemeinschaft "Brocken"

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    Rn. 44 Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sind grundsätzlich nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen (vgl. insbesondere Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie in Bezug auf die Richtlinie 77/187 Urteil vom 15. Oktober 1996, Henke, C-298/94, Slg. 1996, I-4989, Randnr. 17).

    Der Gerichtshof hat jedoch keineswegs entschieden, dass jede Übernahme im Zusammenhang mit oder im Rahmen einer Neuordnung der öffentlichen Verwaltung vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 ausgenommen ist, sondern in der von der italienischen Regierung angeführten Rechtsprechung lediglich festgestellt, dass die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung und die Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere allein und als solche keinen Übergang eines Unternehmens im Sinne der genannten Richtlinie darstellen (vgl. Urteile Henke, Randnr. 14, Collino und Chiappero, Randnr. 31, und Mayeur, Randnr. 33).

    Rn. 56 Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft und die Übernahme bestimmter Befugnisse der beteiligten Gemeinden durch diese Gemeinschaft eine Neuordnung hoheitlicher Tätigkeiten darstellt und daher nicht unter die Richtlinie 77/187 fallen kann (vgl. Urteil Henke, Randnrn.

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze u.a. - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 …

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    Rn. 43 Der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit", der in der in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Definition enthalten ist, umfasst jede Tätigkeit, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 19, vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, Slg. 2002, I-9297, Randnr. 79, und vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 108).

    Demgegenüber gelten Dienste als wirtschaftliche Tätigkeiten, die, ohne dass es sich um eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelte, im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen (vgl. Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 22, Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 82, und Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnrn.

  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung …

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    Infolgedessen ist die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage anhand der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 77/187 zu prüfen (vgl. entsprechend Urteile vom 20. November 2003, Abler u. a., C-340/01, Slg. 2003, I-14023, Randnr. 5, und vom 9. März 2006, Werhof, C-499/04, Slg. 2006, I-2397, Randnrn.

    26 und 27, vom 26. September 2000, Mayeur, C-175/99, Slg. 2000, I-7755, Randnr. 32, und Abler u. a., Randnr. 30, vgl. auch in Bezug auf Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 Urteile vom 13. September 2007, Jouini u. a., C-458/05, Slg. 2007, I-7301, Randnr. 31, und vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 26).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der …

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    Infolgedessen ist die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage anhand der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 77/187 zu prüfen (vgl. entsprechend Urteile vom 20. November 2003, Abler u. a., C-340/01, Slg. 2003, I-14023, Randnr. 5, und vom 9. März 2006, Werhof, C-499/04, Slg. 2006, I-2397, Randnrn.

    Dieser Unterabs. 2 schließt also nicht aus, dass die tarifvertraglich festgelegten Arbeitsbedingungen, die für das betreffende Personal vor dem Übergang galten, vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang, wenn nicht sogar unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Übergangs, nicht mehr gelten, sofern einer der im Unterabs. 1 dieser Vorschrift genannten Fälle eintritt, d. h., Kündigung oder Ablauf des Kollektivvertrags oder Inkrafttreten oder Anwendung eines anderen Kollektivvertrags (vgl. Urteil vom 9. März 2006, Werhof, C-499/04, Slg. 2006, I-2397, Randnr. 30, und in Bezug auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23 Urteil vom 27. November 2008, Juuri, C-396/07, Slg. 2008, I-8883, Randnr. 34).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-458/05

    Jouini e.a - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung der Ansprüche der …

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    26 und 27, vom 26. September 2000, Mayeur, C-175/99, Slg. 2000, I-7755, Randnr. 32, und Abler u. a., Randnr. 30, vgl. auch in Bezug auf Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 Urteile vom 13. September 2007, Jouini u. a., C-458/05, Slg. 2007, I-7301, Randnr. 31, und vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 26).

    10 und 11, vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 28, und Jouini u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-108/10
    Rn. 63 Der Gerichtshof hat die Wendung "durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung", die auch in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 enthalten ist, sowohl aufgrund der Abweichungen in den Sprachfassungen dieser Richtlinie als auch wegen des unterschiedlichen Inhalts der Begriffe im nationalen Recht so weit ausgelegt, dass sie dem Zweck der Richtlinie, die Arbeitnehmer bei einer Übertragung ihres Unternehmens zu schützen, gerecht wird (Urteile vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting, C-29/91, Slg. 1992, I-3189, Randnrn.

    Er hat daher festgestellt, dass der Umstand, dass der Übergang auf einseitigen Entscheidungen der staatlichen Stellen und nicht auf einer Willensübereinstimmung beruht, die Anwendung der Richtlinie nicht ausschließt (vgl. insbesondere Urteile Redmond Stichting, Randnrn.

  • EuGH, 26.09.2000 - C-175/99

    Mayeur - "Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - …

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne …

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE …

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - …

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Luftverkehr - …

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - …

  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match - Richtlinie 2001/37/EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von …

  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

  • EuGH, 26.05.2005 - C-478/03

    Celtec - Richtlinie 77/187/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Wahrung von Ansprüchen der …

  • EuGH, 10.02.1988 - 324/86

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

  • EuGH, 29.07.2010 - C-151/09

    UGT-FSP - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von …

  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem …

  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

  • EuGH, 11.11.2004 - C-425/02

    Delahaye

  • EuGH, 27.11.2008 - C-396/07

    Juuri - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der …

  • EuGH, 15.09.2010 - C-386/09

    Briot - Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2001/23/EG - …

  • EuGH, 11.06.2009 - C-561/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 655/13

    Schadensersatz - Wegnahme von Zahngold

    Der Begriff "durch Rechtsgeschäft" des § 613a BGB ist wie der Begriff "durch vertragliche Übertragung" in Art. 1 Abs. 1a der Richtlinie 2001/23/EG (…dazu ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 - [Merckx und Neuhuys] Rn. 28, Slg. 1996, I-1253; 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 63, Slg. 2011, I-7491) weit auszulegen, um dem Zweck der Richtlinie - dem Schutz der Arbeitnehmer bei einer Übertragung ihres Unternehmens - gerecht zu werden.
  • EuGH, 17.11.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …

    Rn. 44 Bezüglich der Auslegung des Begriffs "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/104 ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, wirtschaftlichen Charakter hat (…vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, EU:C:1998:303, Rn. 36, vom 6. September 2011, Scattolon, C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 43, …und vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 149).
  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter …

    Eine Gruppe von Arbeitnehmern besitzt erst dann die für die Annahme eines Betriebsteils erforderliche funktionelle Autonomie, wenn sie bei der Organisation und Durchführung ihrer Aufgaben eine gewisse Freiheit hat (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 51 mwN).

    Eine Verbesserung des Arbeitsentgelts oder anderer Arbeitsbedingungen beim Übergang soll sie dagegen nicht erwirken (EuGH 26. März 2020 - C-344/18 - [ISS Facility Services] Rn. 25 mit Verweis auf EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 77).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10   

Zitiervorschläge
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Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10 (https://dejure.org/2011,6118)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.04.2011 - C-108/10 (https://dejure.org/2011,6118)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. April 2011 - C-108/10 (https://dejure.org/2011,6118)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Scattolon

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen - Übergang des Personals eines öffentlichen Arbeitgebers auf ...

  • EU-Kommission PDF

    Scattolon

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen - Übergang des Personals eines öffentlichen Arbeitgebers auf ...

  • EU-Kommission

    Scattolon

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen - Übergang des Personals eines öffentlichen Arbeitgebers auf ...

  • rechtsportal.de

    Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen - Übergang des Personals eines öffentlichen Arbeitgebers auf ...

  • rechtsportal.de

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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (26)

  • EGMR - 2001/23 (anhängig)

    SANADER v. CROATIA and 1 other appmication

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10
    Rn. 14 In Italien wurde die Richtlinie 77/187 und danach die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen{FN-VERWEIS:6} insbesondere durch Art. 2112 des Codice civile umgesetzt; dieser lautet: "Im Fall der Übertragung des Betriebes bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem Übernehmer weiter aufrecht und der Arbeitnehmer behält alle daraus herrührenden Rechte.

    Sind die Richtlinie 77/187 und/oder die Richtlinie 2001/23 oder andere für anwendbar gehaltene Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie auf einen Tatbestand der Übertragung des mit Hilfsdiensten der Reinigung und Instandhaltung der staatlichen Schulgebäude betrauten Personals von lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden und Provinzen) auf den Staat angewandt werden können, wenn die Übertragung zum Eintritt in Verpflichtungen nicht nur hinsichtlich der Tätigkeit und der Beziehungen zum gesamten betroffenen Personal (Schuldienern), sondern auch hinsichtlich der zur Erbringung dieser Dienstleistungen an private Unternehmen vergebenen öffentlichen Aufträge geführt hat?.

    Ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/187 (zusammen mit der Richtlinie 98/50 in die Richtlinie 2001/23 übernommen) im Sinne einer Quantifizierung der beim Erwerber an das Dienstalter anknüpfenden Geldleistungen zu verstehen, die auch sämtliche vom übertragenen Personal zurückgelegten Jahre, einschließlich der der Beschäftigung beim Veräußerer, berücksichtigt?.

    Sind Art. 3 der Richtlinie 77/187 und/oder die Richtlinien 98/50 und 2001/23 dahin auszulegen, dass die Rechte des Arbeitnehmers, die auf den Erwerber übergehen, auch vom Arbeitnehmer beim Veräußerer erworbene günstige Rechtspositionen wie das Dienstalter umfassen, wenn an dieses gemäß dem für den Erwerber geltenden Tarifvertrag Ansprüche finanzieller Art anknüpfen?.

    Rn. 53 In zwei Rechtssachen wurde der Gerichtshof jüngst um die Auslegung der Richtlinie 2001/23 in den Fällen ersucht, in denen eine Gemeinde zuvor von privaten Unternehmen ausgeführte Tätigkeiten wieder selbst übernahm.

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10
    Rn. 116 Bekanntlich haben die Verfasser der Charta, um deren Anwendungsbereich abzugrenzen, die Formulierung aus dem Urteil Wachauf zugrunde gelegt{FN-VERWEIS:64}.

    Als Beispiele für diese drei Fälle siehe u. a. jeweils Urteile vom 13. Juli 1989, Wachauf (5/88, Slg. 1989, 2609), vom 18. Juni 1991, ERT (C-260/89, Slg. 1991, I-2925), und vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood (C-20/00 und C-64/00, Slg. 2003, I-7411).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10
    {FN:5} - Vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 20. November 2003, Abler u. a. (C-340/01, Slg. 2003, I-14023, Randnr. 5), sowie vom 9. März 2006, Werhof (C-499/04, Slg. 2006, I-2397, Randnrn.

    {FN:36} - Urteil Werhof, Randnr. 28.

  • EuGH, 26.09.2000 - C-175/99

    Mayeur - "Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10
    Rn. 98 Nach Auffassung des Gerichtshofs, der sich auf seine eigene Rechtsprechung und insbesondere sein Urteil Mayeur stützt, steht die Richtlinie 77/187, "[da sie] nur auf eine teilweise Harmonisierung des fraglichen Gebietes abzielt, … im Fall der Übertragung einer Tätigkeit auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht der Anwendung des nationalen Rechts entgegen, das die Beendigung der privatrechtlichen Arbeitsverträge vorsieht"{FN-VERWEIS:51}.

    {FN:20} - Vgl. u. a. Urteile vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a. (C-173/96 und C-247/96, Slg. 1998, I-8237, Randnr. 24), wegen der häuslichen Hilfe für Personen in einer Notlage und der Bewachung; Collino und Chiappero (Randnrn. 31 und 32) und vom 26. September 2000, Mayeur (C-175/99, Slg. 2000, I-7755, Randnrn.

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    Kücükdeveci - Kündigungsfrist in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt gegen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10
    {FN:68} - Urteil vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci (C-555/07, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10
    {FN:57} - Vgl. in diesem Sinne zur Beurteilung der Gültigkeit einer Handlung der Union Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke (C-92/09 und C-93/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP - Fernsehmonopol verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10
    Als Beispiele für diese drei Fälle siehe u. a. jeweils Urteile vom 13. Juli 1989, Wachauf (5/88, Slg. 1989, 2609), vom 18. Juni 1991, ERT (C-260/89, Slg. 1991, I-2925), und vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood (C-20/00 und C-64/00, Slg. 2003, I-7411).
  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10
    {FN:59} - Vgl. u. a. Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat (C-540/03, Slg. 2006, I-5769, Randnr. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10
    {FN:5} - Vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 20. November 2003, Abler u. a. (C-340/01, Slg. 2003, I-14023, Randnr. 5), sowie vom 9. März 2006, Werhof (C-499/04, Slg. 2006, I-2397, Randnrn.
  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-108/10
    {FN:55} - Vgl. u. a. Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft (C-279/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 …

  • EuGH, 10.04.2003 - C-276/01

    Steffensen - "Richtlinie 89/397/EWG - Amtliche Lebensmittelüberwachung - Artikel …

  • EuGH, 18.12.1997 - C-309/96

    Annibaldi / Sindaco del Comune di Guidonia und Presidente Regione Lazio - …

  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero - "Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der …

  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a. - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von …

  • EuGH, 10.02.1988 - 324/86

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

  • EuGH, 10.07.2003 - C-20/00

    KEINE AUTOMATISCHE ENTSCHÄDIGUNG FÜR FISCHZÜCHTER, DIE AUFGRUND DES …

  • EuGH, 11.07.1985 - 105/84

    Foreningen af Arbejdsledere i Danmark / Danmols Inventar

  • EuGH, 27.11.2008 - C-396/07

    Juuri - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der …

  • EuGH, 06.11.2003 - C-4/01

    Martin u.a. - "Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer …

  • EuGH, 13.06.1996 - C-144/95

    Strafverfahren gegen Maurin

  • EuGH, 06.10.2005 - C-328/04

    Vajnai - Vorabentscheidungsersuchen - Auslegung des Grundsatzes der …

  • EuGH, 12.11.2010 - C-339/10

    Asparuhov Estov u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der …

  • EuGH, 25.01.2007 - C-302/06

    Koval'ský - Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , …

  • EuGH, 03.10.2008 - C-287/08

    Savia u.a.

  • EuGH, 27.11.2009 - C-333/09

    Sophie Noël gegen SCP Brouard Daude und Centre de Gestion et d'Étude AGS IDF EST.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-70/10

    Rechtsangleichung

    {FN:18} - Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge von Generalanwalt Bot vom 5. April 2011 in der Rechtssache Scattolon (C-108/10).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung …

    {FN:109} - Zur Auslegung von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte vgl. insbesondere die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 5. April 2011 in der Rechtssache Scattolon (C-108/10, Urteil vom 6. September 2011, Slg. 2011, I-7491, Nrn. 116 bis 120).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete …

    {FN:12} Dies ist eine einleitende Kurzfassung für die vorliegende Rechtssache, die sicherlich nicht alle möglichen Fälle und die entsprechende komplexe Streitfrage der Anwendbarkeit der Charta abdeckt - vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs der Rechtssache Konstantinidis(C-168/91, EU:C:1992:504, Nrn. 42 ff.), Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Centro Europa 7Centro Europa 7Centro Europa 7 (C-380/05, EU:C:2007:505, Nrn. 15 ff.), Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2010:560, Nrn. 156 ff.) Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Scattolon (C-108/10, EU:C:2011:211, Nrn. 110 ff.), Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2012:340, Nrn. 25 ff.) oder Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2017:410, Nrn. 122 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-393/10

    O'Brien - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff …

    {FN:39} - Zur Auseinandersetzung mit dem Begriff des Anwendungsbereichs des Unionsrechts siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 5. April 2011, Scattolon (C-108/10, Slg. 2011, I-7491, Nrn. 110 bis 121).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-489/10

    Bonda - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 - Ausschluss und Kürzung …

    {FN:15} - Vgl. hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 5. April 2011, Scattolon (C-108/10, Slg. 2011, I-7491, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-483/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott fällt die Frage, ob sich ein …

    {FN:26} - Siehe hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 5. April 2011 in der Rechtssache Scattolon (C-108/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 110 bis 121).
  • LAG Niedersachsen, 01.11.2012 - 4 Sa 1529/11

    Probezeitkündigung eines Arbeitsvermittlers im Optionsmodell; unbegründete …

    Das entspricht auch der Auffassung des Generalanwalts Bot in seinen Schlussanträgen vom 5. April 2011 in der Rechtssache Scattolon (C 108/10), wonach der Ausschluss hoheitlicher Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 nicht auf der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur der betreffenden Einheiten beruht, sondern vielmehr nach einer funktionalen Betrachtungsweise mit dem Umstand begründet wird, dass der Übergang nur hoheitliche Tätigkeiten betrifft.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-138/10

    DP grup - Zollunion - Verordnung Nr. 2913/92 - "Annahme" der Zollanmeldung durch …

    {FN:19} - Zu Art. 47 der Charta und seinem Verhältnis zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. meine Schlussanträge in der noch anhängigen Rechtssache Samba Diouf (C-69/10), Nrn. 38 bis 44, sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Bot vom 5. April 2011 in der noch anhängigen Rechtssache Scattolon (C-108/10), Nrn. 122 bis 126.
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