Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 13.12.2018 - C-150/17 P   

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https://dejure.org/2018,41615
EuGH, 13.12.2018 - C-150/17 P (https://dejure.org/2018,41615)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2018 - C-150/17 P (https://dejure.org/2018,41615)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - C-150/17 P (https://dejure.org/2018,41615)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Europäische Union / Kendrion

    Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Überlange Verfahrensdauer im Rahmen einer Rechtssache vor dem Gericht der Europäischen Union - Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin entstanden sein soll - Materieller Schaden - Bankbürgschaftskosten - ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Europäische Union / Kendrion

    Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Überlange Verfahrensdauer im Rahmen einer Rechtssache vor dem Gericht der Europäischen Union - Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll - Materieller Schaden - Bankbürgschaftskosten - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 16.11.2011 - T-54/06

    Kendrion / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-150/17
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Union die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, EU:T:2017:48, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht zum einen die Europäische Union verurteilt hat, der Kendrion NV eine Entschädigung in Höhe von 588 769, 18 Euro für den materiellen Schaden und von 6 000 Euro für den immateriellen Schaden zu zahlen, der dieser Gesellschaft aufgrund der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667, im Folgenden: Rechtssache T-54/06), ergangen ist, entstanden ist, und zum anderen die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

    Mit Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), wies das Gericht die Klage ab.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 26. Januar 2012 einging, legte Kendrion ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), ein.

    Mit Klageschrift, die am 26. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Kendrion gegen die Europäische Union eine Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dieser Gesellschaft wegen einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssache T-54/06 entstanden sein soll.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, [Kendrion] eine Entschädigung in Höhe von 588 769, 18 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der [Rechtssache T-54/06] ergangen ist.

    Die [Europäische Union], vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, eine Entschädigung in Höhe von 6 000 Euro an Kendrion für den immateriellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 entstanden ist.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Europäische Union geltend, das Gericht habe, indem es angenommen habe, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 und dem Verlust, der Kendrion durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt.

    Somit ist zu prüfen, ob die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 die entscheidende Ursache für den sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums ist, um das Vorliegen eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden feststellen zu können.

    Das Gericht hat aber in Rn. 89 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums durch die ursprüngliche Entscheidung Kendrions, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht habe beseitigt worden sein können.

    Konkret gelangte das Gericht, wie aus den Rn. 87 und 88 des angefochtenen Urteils hervorgeht, zu der in Rn. 89 dieses Urteils angeführten Schlussfolgerung, indem es sich auf zwei Umstände stützte, nämlich zum einen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem Kendrion ihre Klage in der Rechtssache T-54/06 erhoben habe, und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Bankbürgschaft gestellt habe, die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens nicht vorhersehbar gewesen sei und diese Gesellschaft zu Recht habe davon ausgehen können, dass diese Klage innerhalb angemessener Frist behandelt würde, und zum anderen, dass die angemessene Verfahrensdauer überschritten worden sei, nachdem Kendrion ihre ursprüngliche Entscheidung, eine Bürgschaft zu stellen, bereits gefasst gehabt habe.

    Den beiden vom Gericht in den Rn. 87 und 88 des angefochtenen Urteils angeführten Umständen kann aber für die Annahme, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 und dem Schaden, der Kendrion durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden ist, durch die Entscheidung dieses Unternehmens, diese Bürgschaft zu stellen, nicht habe unterbrochen worden sein können, keine Bedeutung zukommen.

    Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht dessen, dass zum einen im September 2008, d. h. 2 Jahre und 6 Monate nach Erhebung der Klage in der Rechtssache T-54/06, noch nicht einmal das mündliche Verfahren in dieser Rechtssache eröffnet worden war, wie aus den vom Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen hervorgeht, und dass zum anderen Kendrion selbst sowohl in ihrer Klageschrift als auch in ihrer Anschlussrechtsmittelschrift eine Verfahrensdauer von genau 2 Jahren und 6 Monaten als für die Behandlung von Nichtigkeitsklagen in Wettbewerbssachen gewöhnliche Verfahrensdauer angesehen hat, festzustellen, dass Kendrion spätestens im September 2008 wissen musste, dass die Verfahrensdauer in der genannten Rechtssache die von ihr ursprünglich in Betracht gezogene bei Weitem überschreiten würde, und sie die Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten, die diese Aufrechterhaltung bedeuten könnte, überdenken konnte.

    Unter diesen Umständen kann die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 nicht die entscheidende Ursache für den Kendrion durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstandenen Schaden sein.

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gericht, indem es angenommen hat, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 und dem Verlust, der Kendrion durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt hat.

    Mit ihrem ersten Anschlussrechtsmittelgrund macht Kendrion geltend, das Gericht habe, indem es angenommen habe, ein Zeitraum von 26 Monaten (15 Monate plus 11 Monate) zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens sei für die Behandlung der Rechtssache T-54/06 angemessen, bei der Bestimmung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens und folglich des Zeitraums der Überschreitung dieser Verfahrensdauer einen Rechtsfehler und einen Begründungsfehler begangen.

    Sodann hätte das Gericht auf der Grundlage sowohl der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des ausführlichen Berichts "Europäische Justizsysteme" der Kommission des Europarats für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) aus dem Jahr 2012 (im Folgenden: Bericht des CEPEJ von 2012) und in Anbetracht der sich aus der Internationalität des Gerichts ergebenden Komplexität die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 auf 2 Jahre und 6 Monate festlegen müssen.

    Was als Erstes das Vorbringen anbelangt, mit dem ein Rechtsfehler bei der Bestimmung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens geltend gemacht wird, ist erstens zu betonen, dass entgegen dem, was Kendrion vermitteln möchte, aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, dass das Gericht bei der Bestimmung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens und folglich des Zeitraums der Überschreitung dieser Verfahrensdauer die Gesamtdauer des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 berücksichtigt hat.

    Daraus folgt, dass das Gericht geprüft hat, ob die Dauer der ersten und der letzten Phase des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 für die Behandlung dieser Rechtssache angemessen war, da es nur die Dauer der Zwischenphase des Verfahrens, d. h. der Phase zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens als unangemessen angesehen hat.

    Somit konnte das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei feststellen, dass ein Zeitraum von 26 Monaten, d. h. 15 Monate plus 11 Monate, zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung der Rechtssache T-54/06 angemessen gewesen sei.

    Schließlich ist, was das in Rn. 69 des vorliegenden Urteils angeführte Vorbringen von Kendrion anbelangt, mit dem in Wirklichkeit die vom Gericht vorgenommenen Beurteilungen hinsichtlich der spezifischen Umstände der Rechtssache T-54/06 gerügt werden, darauf hinzuweisen, dass die Anschlussrechtsmittelführerin nicht erreichen kann, dass der Gerichtshof seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung des Gerichts setzt.

    Das Gericht hat aber - entgegen dem Vorbringen von Kendrion - in den Rn. 50 bis 57 des angefochtenen Urteils die Gründe, aus denen es der Auffassung war, dass ein Zeitraum von 26 Monaten, d. h. 15 Monate plus 11 Monate, zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung der Rechtssache T-54/06 angemessen gewesen sei, hinreichend dargelegt.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht, nachdem es in Rn. 76 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass Kendrion während des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 weder den Betrag der Geldbuße noch die Verzugszinsen entrichtet habe, so dass Kendrion während des Verfahrens in dieser Rechtssache über einen Betrag habe verfügen können, der der Höhe nach dem Betrag der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprochen habe, in Rn. 77 des angefochtenen Urteils befunden, dass die Anschlussrechtsmittelführerin nichts vorgetragen habe, was beweisen könnte, dass während des Zeitraums, der die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 überschritten habe, der Betrag der Verzugszinsen, die später an die Kommission gezahlt worden seien, höher gewesen sei als der Nutzen, den sie daraus habe ziehen können, dass ihr ein Betrag in Höhe der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zur Verfügung gestanden habe.

    Unter diesen Umständen hat das Gericht, wie aus den Rn. 86 bis 89 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zu Recht zum einen in Rn. 80 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass Kendrion in dem Zeitraum, der über die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 hinausgegangen sei, einen tatsächlichen und sicheren Schaden im Zusammenhang mit der Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße erlitten habe, und zum anderen daher den Anspruch auf Ersatz eines insoweit angeblich entstandenen Schadens zurückgewiesen.

    Sodann hat das Gericht in Rn. 129 des angefochtenen Urteils befunden, dass in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles der festgestellte immaterielle Schaden, d. h. der Schaden, der durch einen lang anhaltenden Zustand der Ungewissheit entstanden sei, in den die Anschlussrechtsmittelführerin während des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 versetzt worden sei, durch die Feststellung der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht vollständig beseitigt worden sei.

    Folglich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es hätte einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 135 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass eine der Anschlussrechtsmittelführerin gewährte Entschädigung in Höhe von 6 000 Euro eine angemessene Wiedergutmachung des Schadens darstelle, der ihr aufgrund des lang anhaltenden Zustands der Ungewissheit entstanden sei, in dem sie sich während des Verfahrens T-54/06 befunden habe.

    Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichtshofs endgültig über die von Kendrion erhobene Schadensersatzklage zu entscheiden, soweit diese Klage auf Ersatz des sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 hinaus entstandenen Schadens gerichtet ist.

    Aus den in den Rn. 52 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Gründen ist die von Kendrion beim Gericht erhobene Schadensersatzklage abzuweisen, soweit sie auf Ersatz des sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 hinaus entstandenen Schadens gerichtet ist.

    Die von der Kendrion NV erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf Ersatz des in der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T - 54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), ergangen ist, hinaus bestehenden materiellen Schadens gerichtet ist.

  • EuGH, 26.11.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-150/17
    Mit Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurück.

    Zweitens betont Kendrion, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), befunden habe, dass eine Schadensersatzklage vor dem Gericht einen effektiven Rechtsbehelf darstelle, und damit die Methode der Geldbußenminderung aufgegeben habe, die er bis zu diesem Urteil angewandt habe.

    Was als Zweites das Argument von Kendrion anbelangt, die Rechtsmittelführerin stelle mit der Einlegung des Rechtsmittels die Feststellung, wonach eine Schadensersatzklage einen effektiven Rechtsbehelf darstelle, in Frage, die der Gerichtshof selbst im Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), getroffen habe, genügt - neben dem Umstand, dass bei diesem Vorbringen die in den Rn. 27 und 34 des vorliegenden Urteils angeführte Unterscheidung zwischen einerseits dem Gerichtshof der Europäischen Union als Organ und Rechtsmittelführer und andererseits dem Gerichtshof als Gericht, das das genannte Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), erlassen hat, verkannt wird - der Hinweis, dass der Umstand, dass der Gerichtshof in mehreren Urteilen die Auffassung vertreten hat, dass die Schadensersatzklage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt, den Gerichtshof der Europäischen Union als die Union - gegen die eine Schadensersatzklage erhoben worden ist - vertretendes Organ in keiner Weise daran hindert, gegen die das Klageverfahren beendende Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel einzulegen, wenn die in Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und führt somit auch nicht zur Unzulässigkeit eines solchen Rechtsmittels.

    Zudem liege ein Widerspruch vor, soweit dieser Ansatz auf der Vorstellung beruhe, dass die Komplexität mit der Zahl der Rechtssachen zunehme, während diese Komplexität bereits bei der Ermittlung des in sämtlichen Kartellsachen für zulässig befundenen Zeitraums einer Untätigkeit von 15 Monaten berücksichtigt worden sei, und der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 104), festgestellt habe, dass die von Kendrion geltend gemachten Klagegründe "keinen besonders hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen".

    Erstens ist den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 127 seiner Schlussanträge folgend festzustellen, dass der Gerichtshof die auf das Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, EU:C:1998:608), zurückgehende Rechtsprechung, auf die sich Kendrion stützt, um geltend zu machen, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Ermittlung des immateriellen Schadens begangen, und ihren Antrag auf eine Entschädigung in Höhe von 5 % des Geldbußenbetrags zu begründen, geändert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 77 bis 108 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und diese Rechtsprechung somit für die Bestimmung einer Entschädigung als Ersatz gemäß Art. 340 AEUV des durch die Nichtbeachtung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstandenen immateriellen Schadens nicht mehr relevant ist.

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-150/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils betont hat, jeder Schaden, dessen Wiedergutmachung im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV begehrt wird, tatsächlich und sicher sein muss (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof klargestellt, dass es Sache der Partei ist, die sich auf die außervertragliche Haftung der Union beruft, Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Urteile des Gerichts müssen allerdings ausreichend begründet sein, damit der Gerichtshof sie nachprüfen kann, und, wenn es um die Ermittlung eines Schadens geht, die Kriterien nennen, anhand deren der festgesetzte Betrag bestimmt wurde (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.02.2017 - T-479/14

    Kendrion / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-150/17
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Union die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, EU:T:2017:48, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht zum einen die Europäische Union verurteilt hat, der Kendrion NV eine Entschädigung in Höhe von 588 769, 18 Euro für den materiellen Schaden und von 6 000 Euro für den immateriellen Schaden zu zahlen, der dieser Gesellschaft aufgrund der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667, im Folgenden: Rechtssache T-54/06), ergangen ist, entstanden ist, und zum anderen die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

    Die [Europäische Union], vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Kendrion, die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit stehen, über die mit Beschluss vom 6. Januar 2015, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:2), entschieden worden ist.

    Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union (T - 479/14, EU:T:2017:48), wird aufgehoben.

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-150/17
    Dieses Vorbringen werde durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 41 EMRK in Verbindung mit der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, EU:C:1998:608), gestützt.

    Erstens ist den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 127 seiner Schlussanträge folgend festzustellen, dass der Gerichtshof die auf das Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, EU:C:1998:608), zurückgehende Rechtsprechung, auf die sich Kendrion stützt, um geltend zu machen, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Ermittlung des immateriellen Schadens begangen, und ihren Antrag auf eine Entschädigung in Höhe von 5 % des Geldbußenbetrags zu begründen, geändert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 77 bis 108 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und diese Rechtsprechung somit für die Bestimmung einer Entschädigung als Ersatz gemäß Art. 340 AEUV des durch die Nichtbeachtung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstandenen immateriellen Schadens nicht mehr relevant ist.

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-150/17
    Im Licht zum einen von Rn. 80 des angefochtenen Urteils, insbesondere der vom Gericht getroffenen Feststellung bezüglich des Nichtvorliegens eines tatsächlichen und sicheren Schadens aufgrund der Zahlung von Verzugszinsen, sowie zum anderen der in den Rn. 35 und 36 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung, wonach dann, wenn eine der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union nicht vorliegt, die Klage insgesamt abzuweisen ist, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchten (Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C-104/97 P, EU:C:1999:498, Rn. 65), geht jedoch aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass das Gericht jeglichen Antrag auf Wiedergutmachung im Zusammenhang mit der Zahlung der genannten Zinsen zurückgewiesen hat.

    Wie das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ist die Klage, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union geprüft zu werden bräuchten (Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C-104/97 P, EU:C:1999:498, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-150/17
    Der Gerichtshof hat daher klargestellt, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden kann, sondern beim Gericht selbst eingeklagt werden muss (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Verfahren im ersten Rechtszug hat der Gerichtshof nämlich bereits klargestellt, dass das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht, wenn es mit einer Schadensersatzklage befasst wird, die auf Ersatz des angeblich auf einer Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens beruhenden Schadens gerichtet ist, darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen zu entscheiden hat, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-150/17
    Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft in der Weise zwingend wäre, dass ein Unternehmen, das eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben hat, mit der ihm eine Geldbuße auferlegt wird, und sich entschieden hat, eine Bankbürgschaft zu stellen, um dieser Entscheidung nicht sofort nachkommen zu müssen, nicht berechtigt wäre, vor dem Tag der Verkündung des Urteils bezüglich dieser Klage die Geldbuße zu zahlen und die von ihm gestellte Bankbürgschaft aufzuheben (Urteil vom heutigen Tag, C-138/17 P und C-146/17 P, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, Rn. 28).

    Dies könnte u. a. dann der Fall sein, wenn der Ablauf des Verfahrens vor dem Gericht das betreffende Unternehmen zu der Annahme veranlasst, dass das Urteil später erlassen werden wird als von ihm ursprünglich in Betracht gezogen und dass folglich die Kosten der Bankbürgschaft höher sein werden als ursprünglich bei der Stellung dieser Bürgschaft von ihm vorgesehen (Urteil vom heutigen Tag, C-138/17 P und C-146/17 P, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, Rn. 29).

  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-150/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV nach ständiger Rechtsprechung vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden (Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-202/07

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN

    Auszug aus EuGH, 13.12.2018 - C-150/17
    Was als Zweites das Vorbringen anbelangt, mit dem ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.03.2016 - C-431/14

    Der Gerichtshof bestätigt, dass der griechische Staat verpflichtet ist, von

  • EuGH, 18.03.2010 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

  • EuGH, 31.03.2011 - C-433/10

    Mauerhofer / Kommission

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

  • EuGH, 28.02.2013 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuGH, 03.09.2013 - C-34/12

    Idromacchine u.a. / Kommission

  • EuGH, 04.05.2017 - C-239/15

    RFA International / Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von

  • EuGH, 14.06.1979 - 18/78

    V. / Kommission

  • EuG, 12.12.2007 - T-113/04

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuG, 06.01.2015 - T-479/14

    Kendrion / Gerichtshof der Europäischen Union

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Ein Schadensersatzanspruch wegen einer solchen der DSGVO nicht entsprechenden Datenverarbeitung scheidet gleichwohl aus, wenn - wie hier - bei der betroffenen Person ein konkreter (tatsächlicher), über den durch die unrechtmäßige Datenverarbeitung ohnehin eintretenden Kontrollverlust hinausgehender (immaterieller) Schaden nicht eingetreten ist (in Anwendung von EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 29 ff.; EuGH Urt. v. 16.3.2023 - C-522/21, GRUR 2023, 713 Rn. 38; EuGH Urt. v. 25.3.2021 - C-501/18, BeckRS 2021, 5310 Rn. 112; EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; im Nachgang zu BVerfG Beschl. v. 14.1.2021 - 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005 Rn. 19 ff.).

    Die Darlegungslast für den Eintritt des konkreten immateriellen Schadens liegt beim Betroffenen und kann bei behaupteten persönlichen / psychologischen Beeinträchtigungen nur durch die Darlegung konkret-individueller - und nicht wie hier in einer Vielzahl von Fällen gleichartiger -, dem Beweis zugänglicher Indizien erfüllt werden (im Anschluss an BGH Urt. v. 3.3.2022 - IX ZR 53/19, NJW 2022, 1457 Rn. 9; BGH Urt. v. 12.5.1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361 = juris Rn. 17; EuG Urt. v. 1.2.2017 - T-479/14, BeckRS 2017, 102499 Rn. 118, EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, IWRZ 2019, 82 Rn. 111, 121).

    Die Annahme eines solchen konkreten Schadens setzt in unionsautonomer Auslegung nach ständiger Rechtsprechung des EuGH voraus, dass dieser "tatsächlich und sicher" besteht (vgl. etwa zur Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV jeweils m. w. N. hier nur EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; EuGH Urt. v. 30.5.2017 - C-45/15 P, BeckRS 2017, 111224 Rn. 61; EuGH Urt. v. 4.4.2017 - C-337/15 P, BeckRS 2017, 105868 Rn. 91-94; zur Haftung von Privatpersonen im Sinne von Art. 94 VO/2100/94 EuGH Urt. v. 16.3.2023 - C-522/21, GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49, wobei unter Rn. 37 dargestellt wird, dass ein pauschal festzusetzender Strafschadensersatz wie bei Art. 82 DSGVO ausscheidet; zur Haftung von Mitgliedstaaten nach nationalem Recht wegen Verstoßes gegen Unionsrecht EuGH Urt. v. 25.3.2021 - C-501/18, BeckRS 2021, 5310 Rn. 112, 122, 127) .

    Mit Blick auf die subjektiven Folgen eines Datenschutzverstoßes im Einzelfall ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Betroffene Umstände darlegt, in denen sich seine erlebten Empfindungen widerspiegeln, und dass nach der Lebenserfahrung der Datenschutzverstoß mit seinen Folgen Einfluss auf das subjektive Empfinden hat (vgl. hierzu BGH Urt. v. 12.5.1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361 = juris Rn. 17; siehe auch zur Notwendigkeit konkreten Vortrags zum Beleg für innere Unruhe und Unbehagen EuG Urt. v. 1.2.2017 - T-479/14, BeckRS 2017, 102499 Rn. 119, nachfolgend bestätigt durch EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 111) .

    Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein Kläger, wenn er - wie hier - keine Angaben gemacht hat, mit denen das Vorliegen seines immateriellen Schadens belegt und dessen Umfang bestimmt werden könnte, zumindest nachweisen, dass das gerügte Verhalten so schwerwiegend war, dass ihm dadurch ein derartiger Schaden entstehen konnte (vgl. EuG Urt. v. 1.2.2017 - T-479/14, BeckRS 2017, 102499 Rn. 121 m. w. N., nachfolgend bestätigt durch EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 111) .

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Schaden im Einzelfall nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH eben nicht nur tatsächlich, sondern auch "sicher" sein muss (siehe schon oben; vgl. erneut jeweils m. w. N. nur EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; EuGH Urt. v. 30.5.2017 - C-45/15 P, BeckRS 2017, 111224 Rn. 61; EuGH Urt. v. 4.4.2017 - C-337/15 P, BeckRS 2017, 105868 Rn. 91-94; EuGH Urt. v. 16.3.2023 - C-522/21, GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49, EuGH Urt. v. 25.3.2021 - C-501/18, BeckRS 2021, 5310 Rn. 112, 122, 127) .

  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

    Der Gerichtshof verlangt zwar, dass ein Schaden tatsächlich und sicher sein muss (EuGH GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49; EuGH BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; EuGH Urteil vom 04.04.2017 - C-337/15 Rn. 91; ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 140), auch ein lang anhaltender Zustand belastender Ungewissheit kann aber bereits einen immateriellen Schaden darstellen (EuGH Urteil vom 13.12.2018 - C-138/17 u.a. Rn. 61; EuG Urt. v. 17.12.1998 - T-203/96 Rn. 108; vergleiche dazu OLG Düsseldorf BeckRS 2021, 38036 Rn. 41; OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1608 [1611 Rn. 43], das ebenfalls den bloßen Kontrollverlust genügen lässt).

    Dem entspricht, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein zu ersetzender Schaden tatsächlich und sicher entstanden sein muss (EuGH GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49; EuGH BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; EuGH Urteil vom 04.04.2017 - C-337/15 Rn. 91; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 140 m.w.N.).

    Mit Blick auf die subjektiven Folgen eines Datenschutzverstoßes im Einzelfall ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Betroffene Umstände darlegt, in denen sich seine erlebten Empfindungen widerspiegeln, und dass nach der Lebenserfahrung der Datenschutzverstoß mit seinen Folgen Einfluss auf das subjektive Empfinden hat (BGH NJW 1995, 2361; juris Rn. 17; zur Notwendigkeit konkreten Vortrags zum Beleg für innere Unruhe und Unbehagen; siehe auch EuG BeckRS 2017, 102499 Rn. 119, bestätigt durch EuGH BeckRS 2018, 31923 Rn. 111).

  • EuGH, 13.01.2022 - C-177/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über die teilweise Nichtigerklärung

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-447/17

    Europäische Union/ Guardian Europe - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art.

    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, bezieht sich die von Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Unionsorgane und dem Schaden in der Weise besteht, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden sein muss, wobei der Kläger die Beweislast für diesen Zusammenhang trägt (Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014" Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diesen beiden Umständen kann aber für die Annahme, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 und dem Schaden, der Guardian Europe durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden ist, durch die Entscheidung dieses Unternehmens, diese Bürgschaft zu stellen, nicht habe unterbrochen worden sein können, keine Bedeutung zukommen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014" Rn. 57).

    Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft in der Weise zwingend wäre, dass ein Unternehmen, das eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben hat, mit der ihm eine Geldbuße auferlegt wird, und sich entschieden hat, eine Bankbürgschaft zu stellen, um dieser Entscheidung nicht sofort nachkommen zu müssen, nicht berechtigt wäre, vor dem Tag der Verkündung des Urteils bezüglich dieser Klage die Geldbuße zu zahlen und die von ihm gestellte Bankbürgschaft aufzuheben (Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014" Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies könnte u. a. dann der Fall sein, wenn der Ablauf des Verfahrens vor dem Gericht das betreffende Unternehmen zu der Annahme veranlasst, dass das Urteil später erlassen werden wird als von ihm ursprünglich in Betracht gezogen und dass folglich die Kosten der Bankbürgschaft höher sein werden als ursprünglich bei der Stellung dieser Bürgschaft von ihm vorgesehen (Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014" Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Schaden beruht nämlich auf der eigenen Entscheidung von Guardian Europe, die Bankbürgschaft während des gesamten Verfahrens in dieser Rechtssache trotz der finanziellen Folgen, die dies bedeutete, aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014" Rn. 61).

  • EuG, 23.02.2022 - T-834/17

    Das Gericht weist zwei Schadensersatzklagen von UPS und ASL Aviation Holdings ab

    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Europäischen Union vom Vorliegen von drei kumulativ erfüllten Voraussetzungen ab, nämlich davon, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, dass der tatsächliche Eintritt des Schadens nachgewiesen ist und dass schließlich zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber der Handlung obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 117; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 39 bis 42).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die von Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf bezieht, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Unionsorgane und dem Schaden in der Weise besteht, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden sein muss, wobei der Kläger die Beweislast für diesen Zusammenhang trägt (Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 52).

    Diese Lösung ist anwendbar, wenn sich der behauptete Schaden unter vergleichbaren Umständen nicht aus der Stellung einer Bankbürgschaft, sondern aus der Aufrechterhaltung einer Bankbürgschaft ergibt, da sich ein solcher Schaden aus der eigenen Entscheidung des Unternehmens ergibt, diese Bürgschaft trotz der finanziellen Folgen, die dies bedeutete, nicht aufzuheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 59).

  • EuGH, 10.09.2019 - C-123/18

    HTTS / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die außervertragliche Haftung der Union einen qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (1), das tatsächliche Bestehen des Schadens (2) sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem betreffenden Organ obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden (3) voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C-472/00 P, EU:C:2003:399, Rn. 25, vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 117).
  • LG München I, 14.03.2024 - 44 O 3464/23

    Dsgvo, Personenbezogene Daten, Klageantrag, Technische und organisatorische

    Die Annahme eines solchen konkreten Schadens setzt in unionsautonomer Auslegung nach ständiger Rechtsprechung des EuGH voraus, dass dieser "tatsächlich und sicher" besteht (vgl. etwa zur Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV jeweils m. w. N. hier nur EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; EuGH Urt. v. 30.5.2017 - C-45/15 P, BeckRS 2017, 111224 Rn. 61; EuGH Urt. v. 4.4.2017 - C-337/15 P, BeckRS 2017, 105868 Rn. 91-94; zur Haftung von Privatpersonen im Sinne von Art. 94 VO/2100/94 EuGH Urt. v. 16.3.2023 - C-522/21, GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49, wobei unter Rn. 37 dargestellt wird, dass ein pauschal festzusetzender Strafschadensersatz wie bei Art. 82 DSGVO ausscheidet; zur Haftung von Mitgliedstaaten nach nationalem Recht wegen Verstoßes gegen Unionsrecht EuGH Urt. v. 25.3.2021 - C-501/18, BeckRS 2021, 5310 Rn. 112, 122, 127).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-689/19

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen aus der Begründung eines Urteils oder eines Beschlusses die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (Urteile vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission, C-508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 80).
  • EuG, 20.12.2023 - T-313/22

    Abramovich/ Rat

    Die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union, die der Unionsrichter nicht in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen hat, müssen kumulativ gegeben sein, so dass es genügt, dass eine von ihnen nicht vorliegt, um die Klage insgesamt abzuweisen (Urteil vom 1. Februar 2023, Klymenko/Rat, T-470/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:26, Rn. 62; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-479/17

    Guardian Europe/ Europäische Union - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    7 C-150/17 P, EU:C:2018:1014.
  • EuGH, 08.06.2023 - C-747/21

    Severstal / Kommission

  • EuG, 21.06.2023 - T-571/17

    UG/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Unbefristeter

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-620/20

    IMG/ Kommission - Rechtsmittel - Haushaltsordnung - Schutz der finanziellen

  • EuGH, 12.11.2020 - C-446/19

    Fleig/ EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

  • EuG, 13.12.2023 - T-136/22

    Hamoudi/ Frontex

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-570/18

    HF/ Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2021 - C-758/19

    OH (Immunité de juridiction) - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 268, 270, 340

  • EuGH, 26.09.2019 - C-358/19

    PITEE Fogyasztóvédelmi Egyesület/ Kommission

  • EuG, 22.05.2023 - T-771/21

    Bategu Gummitechnologie/ Kommission

  • EuG, 01.02.2023 - T-470/21

    Klymenko/ Rat

  • EuG, 23.02.2022 - T-540/18

    ASL Aviation Holdings und ASL Airlines (Ireland)/ Kommission

  • EuGH, 02.10.2013 - C-262/13

    Aleweld - Streichung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,21734
Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17 P (https://dejure.org/2018,21734)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-150/17 P (https://dejure.org/2018,21734)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-150/17 P (https://dejure.org/2018,21734)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Europäische Union / Kendrion

    Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche Haftung - Angemessene Verfahrensdauer - Gerichtshof der Europäischen Union - Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens - Materieller Schaden - Kosten der Bankbürgschaft - Zinsen - Kausalzusammenhang - ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 25. Juli 2018. Europäische Union gegen Kendrion NV. Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Überlange Verfahrensdauer im Rahmen einer Rechtssache vor dem Gericht der Europäischen Union - Ersatz des Schadens, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (72)

  • EuG, 16.11.2011 - T-54/06

    Kendrion / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17
    Im Wesentlichen sind dies die zentralen Fragen, die die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union(2), und Kendrion NV aufwerfen in ihren Rechtsmitteln gegen das Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil)(3), durch das Kendrion eine bestimmte Summe als Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden zugesprochen wurde, der diesem Unternehmen dadurch entstanden war, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06), erging, die Verpflichtung zur Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer verletzt worden war(4).

    Mit am 26. Juni 2014 eingegangener Klageschrift erhob Kendrion gemäß Art. 268 AEUV die vorliegende Klage gegen die Europäische Union auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache entstanden sein soll, in der das Urteil vom 16. November 2011 in der Rechtssache T-54/06 ergangen ist.

    Mit dem angefochtenen Urteil verurteilte das Gericht i) die Europäische Union, Kendrion eine Entschädigung in Höhe von 588 769, 18 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache entstanden ist, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, EU:T:2011:667), ergangen ist; ii) die Europäische Union, an Kendrion eine Entschädigung in Höhe von 6 000 Euro für den immateriellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 entstanden ist, und entschied, iii) dass zu jeder der genannten Entschädigungen ab Verkündung dieses Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten zu zahlen sind.

    Die Europäische Union macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 durch das Gericht und dem Kendrion durch die Kosten der Bankbürgschaft entstandenen Schaden.

    In den Rn. 81 bis 84 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Kendrion die Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum nicht hätte zahlen müssen, wenn das Verfahren in der Rechtssache T-54/06 die angemessene Dauer nicht überschritten hätte.

    Das Gericht war der Ansicht, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer sei weder vorhersehbar gewesen, als Kendrion in der Rechtssache T-54/06 Klage erhoben habe, noch, als Kendrion eine Bankbürgschaft gestellt habe, und Kendrion habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die genannte Klage innerhalb angemessener Frist behandelt würde.

    Außerdem sei die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 überschritten worden, nachdem die Klägerin ihren Beschluss, eine Bankbürgschaft zu stellen, gefasst habe.

    Aus diesen Gründen hat es entschieden, der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 und der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum könne nicht deshalb als unterbrochen angesehen werden, weil sich Kendrion gegen die sofortige Zahlung der Geldbuße und für das Stellen einer Bankbürgschaft entschieden habe.

    Das erste Argument des Gerichts für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von jenen Fällen, die zu der Holcim-Rechtsprechung geführt haben, ist, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem Kendrion ihre Klage in der Rechtssache T-54/06 erhoben habe, und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Bankbürgschaft gestellt habe, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht nicht vorhersehbar gewesen sei.

    Leider waren die Verfahren in einigen Fällen, die vom Gericht kurz vor Eingang der Klage in der Rechtssache T-54/06 entschieden wurden, von erheblicher Dauer(36).

    Zweitens - und dies ist noch wichtiger - hat das Gericht, unabhängig davon, ob die ungebührliche Verzögerung in der Rechtssache T-54/06 vorhersehbar war, bei der Feststellung, ob ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht, der die Haftung der Europäischen Union auslöst, rechtsfehlerhaft auf den Begriff der "Vorhersehbarkeit" abgestellt.

    Der zweite vom Gericht angegebene Grund für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen ist, dass die angemessene Verfahrensdauer für die Rechtssache T-54/06 überschritten worden sei, nachdem Kendrion die Entscheidung getroffen habe, eine Bankbürgschaft zu stellen.

    Wie die Europäische Union zu Recht geltend macht, wurde die Entscheidung, eine Bankbürgschaft zu stellen, anstatt die von der Kommission verhängte Geldbuße zu zahlen, deshalb nicht ausschließlich zu Beginn des Verfahrens getroffen: Diese Entscheidung wurde von Kendrion während der gesamten Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 freiwillig und bewusst aufrechterhalten (oder bestätigt ), auch als sich das Verfahren bereits sehr lange hingezogen hatte.

    In Rn. 98 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, es gebe keinen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang im Hinblick auf die nach Ergehen des Urteils in der Rechtssache T-54/06 getragenen Kosten der Bankbürgschaft.

    Meines Erachtens gibt es keinen hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß des Gerichts gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 und dem von Kendrion behaupteten Schaden durch die von ihr in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum gezahlten Kosten der Bankbürgschaft.

    Deshalb ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Europäische Union verurteilt wurde, Kendrion eine Entschädigung in Höhe von 588 769, 18 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen dadurch entstand, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, EU:T:2011:667), erging, die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens nicht eingehalten wurde.

    Daher gibt es gute Gründe für die Annahme, dass Kendrion es während der gesamten Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 für vorteilhafter hielt, weiterhin den der Geldbuße entsprechenden Betrag von der Union zu leihen, anstatt ihre eigenen flüssigen Mittel einzusetzen oder diesen Betrag von Kreditinstituten zu leihen.

    Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die ungebührliche Verzögerung des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 nicht nur nicht dazu führte, dass Kendrion einen Schaden erlitt, sondern ihr sogar einen finanziellen Vorteil einbrachte.

    Der vierte Rechtsmittelgrund von Kendrion richtet sich gegen die Rn. 121 bis 135 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht dem Unternehmen eine Entschädigung in Höhe von 6 000 Euro für den durch die ungebührliche Verzögerung in der Rechtssache T-54/06 entstandenen immateriellen Schaden zuspricht.

    Sodann erkannte das Gericht an, dass ein gewisses Maß an Ungewissheit bezüglich des Ausgangs des Verfahrens für jeden Kläger unvermeidlich sei, die erhebliche Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 jedoch "einen Zustand der Ungewissheit bei der Klägerin [geschaffen hat], der über die gewöhnlich durch ein gerichtliches Verfahren hervorgerufene Ungewissheit hinausging".

    Dadurch wäre diese Geldbuße nach Ansicht des Gerichts in Frage gestellt worden, obwohl keinerlei Auswirkungen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 auf die Höhe der Geldbuße nachgewiesen worden seien.

    Auf dieser Grundlage entschied das Gericht nach billigem Ermessen, dass Kendrion eine Entschädigung von 6 000 Euro als angemessener Ersatz des Schadens zuzusprechen sei, der ihr durch den lang anhaltenden Zustand der Ungewissheit entstanden sei, in dem sie sich während des Verfahrens T-54/06 befunden habe.

    Der Kendrion im angefochtenen Urteil zuerkannte Betrag mag gering erscheinen, doch sollte er nicht als Ausgleich für die zusätzlichen Kosten und die entgangenen Gewinne gesehen werden, die möglicherweise dadurch verursacht wurden, dass Kendrion durch die überlange Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 in einen Zustand der Ungewissheit versetzt wurde.

    Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 44 bis 63 des angefochtenen Urteils richtet, macht Kendrion geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass das (insgesamt ca. fünf Jahre und neun Monate dauernde) Verfahren in der Rechtssache T-54/06, das im Urteil vom 16. November 2011 gipfelte, die angemessene Dauer eines Verfahrens in einem solchen Fall um 20 Monate überschritten habe.

    In Rn. 62 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass "die Prüfung der Akten der Rechtssache T-54/06 nichts ergeben [hat], was den Schluss auf eine Zeitspanne ungerechtfertigter Untätigkeit zwischen der Einreichung der Klageschrift und der Einreichung der Gegenerwiderung oder zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung des Urteils ... zuließe".

    Da es auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Tatsachen und der Erörterung der verschiedenen Auffassungen vor dem Gerichtshof möglich ist, diese Rechtssache endgültig zu entscheiden, wird vorgeschlagen, Kendrions Antrag auf Entschädigung für den materiellen Schaden, der in den Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06, Kendrion/Europäische Kommission, überschreitenden Zeitraum besteht, zurückzuweisen.

    - Kendrions Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihr durch die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum in der Rechtssache T-54/06, Kendrion/Europäische Kommission, entstanden ist, zurückzuweisen;.

    EU:T:2011:667.

    7 Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667).

  • EuGH, 26.11.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17
    8 Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771).

    15 Siehe insbesondere Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 95).

    28 Vgl. insbesondere Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 101).

    48 Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 100).

    75 Vgl. insbesondere Urteile vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 77 bis 108).

    84 Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 103).

  • EuG, 01.02.2017 - T-479/14

    Kendrion / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17
    Im Wesentlichen sind dies die zentralen Fragen, die die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union(2), und Kendrion NV aufwerfen in ihren Rechtsmitteln gegen das Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil)(3), durch das Kendrion eine bestimmte Summe als Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden zugesprochen wurde, der diesem Unternehmen dadurch entstanden war, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06), erging, die Verpflichtung zur Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer verletzt worden war(4).

    Was die Kosten betrifft, verurteilte das Gericht i) die Europäische Union, ihre eigenen Kosten und die Kosten von Kendrion, die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit stehen, über die mit Beschluss vom 6. Januar 2015 in der Rechtssache Kendrion/Europäische Union (T-479/14, EU:T:2015:2) entschieden worden ist, zu tragen; ii) Kendrion einerseits und die Union andererseits, ihre eigenen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Klage stehen, in der dieses Urteil ergangen ist; iii) die Europäische Kommission, ihre eigenen Kosten zu tragen.

    - Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union, T-479/14, aufzuheben;.

    3 EU:T:2017:48.

    18 Vgl. Beschluss vom 6. Januar 2015, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:2, Rn. 10).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-129/19

    Generalanwalt Bobek: Die Mitgliedstaaten müssen jedes Opfer einer vorsätzlich

    Die Unionsgerichte haben diese Bestimmung in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass sie grundsätzlich sowohl Vermögensschäden (in Form von Vermögensverminderungen und entgangenem Gewinn) als auch Nichtvermögensschäden umfasst: vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Europäische Union/Kendrion (C-150/17 P, EU:C:2018:612, Nr. 103).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-130/19

    Rechnungshof/ Pinxten - Art. 286 Abs. 6 AEUV - Verstoß gegen die sich aus dem Amt

    40 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Europäische Union/Kendrion (C-150/17 P, EU:C:2018:612, Nr. 29).
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