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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 25.03.2021 - C-152/19 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,6266
EuGH, 25.03.2021 - C-152/19 P (https://dejure.org/2021,6266)
EuGH, Entscheidung vom 25.03.2021 - C-152/19 P (https://dejure.org/2021,6266)
EuGH, Entscheidung vom 25. März 2021 - C-152/19 P (https://dejure.org/2021,6266)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile des Gerichts zu wettbewerbswidrigen Praktiken auf dem slowakischen Telekommunikationsmarkt eingelegten Rechtsmittel werden vom Gerichtshof zurückgewiesen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Telekom und slowakische Tochter müssen Millionenbußgelder zahlen - Telekom und slowakische Tochter müssen Millionenbußgelder zahlen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrig: Geldbußen gegen Slovak Telekom und Deutsche Telekom bestätigt

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrig: Geldbußen gegen Slovak Telekom und Deutsche Telekom bestätigt

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-152/19
    21 Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes hatte die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, dass die Kommission es bei der Feststellung, dass ST wegen der Bedingungen des Zugangs zu ihrem Netz, die sie alternativen Anbietern angeboten habe, eine beherrschende Stellung innegehabt habe, fehlerhaft unterlassen habe, zu prüfen, ob der Zugang zum Netz von ST für die Ausübung der Tätigkeit der alternativen Anbieter im Sinne von Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, im Folgenden: Urteil Bronner, EU:C:1998:569), unerlässlich gewesen sei.

    29 Die Annahme des Gerichts in den Rn. 97, 98, 101 und 103 des angefochtenen Urteils, dass die im Urteil Bronner aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien, weil für ST die regulatorische Verpflichtung bestehe, Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen zu gewähren, sei unzutreffend.

    37 Die Kommission vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass sich der Missbrauch, der im streitigen Beschluss festgestellt worden sei, grundsätzlich von demjenigen unterscheide, um den es im Urteil Bronner gegangen sei, so dass die in diesem Urteil aufgestellten Kriterien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

    Das Gericht hat hierzu in den Rn. 106 bis 114 des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass die Voraussetzungen gemäß dem Urteil Bronner, insbesondere die Voraussetzung, dass die Dienstleistung oder Infrastruktur des beherrschenden Unternehmers unerlässlich sei, nicht für Verhaltensweisen gälten, bei denen es sich wie bei den streitigen Verhaltensweisen nicht um eine Zugangsverweigerung handele.

    49 Anhand der vom Gerichtshof im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen (…siehe oben, Rn. 44), insbesondere derjenigen der Unerlässlichkeit des Zugangs zur Infrastruktur des Unternehmens in beherrschender Stellung, kann die zuständige nationale Behörde oder das zuständige nationale Gericht im Einzelfall feststellen, ob das Unternehmen den betreffenden Markt über diese Infrastruktur fest in seinem Griff hält.

    53 Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof in Rn. 58 des Urteils TeliaSonera im Wesentlichen entschieden, dass nicht verlangt werden kann, dass die Missbräuchlichkeit bei jeder Art von Verhalten, das ein Unternehmen in beherrschender Stellung gegenüber seinen Wettbewerbern an den Tag legt, stets anhand der vom Gerichtshof im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen geprüft wird, das die Verweigerung der Erbringung einer Dienstleistung betraf.

    Die Annahme des Gerichts in den Rn. 108 bis 110 des angefochtenen Urteils, dass sich der Gerichtshof in den Rn. 55 bis 58 des Urteils TeliaSonera bei der Beurteilung der Verhaltensweisen, für die die Voraussetzungen gemäß dem Urteil Bronner nicht gelten, nicht lediglich auf die besondere Missbrauchsform der Beschneidung der Margen konkurrierender Anbieter auf einem nachgelagerten Markt bezogen habe, begegnet daher rechtlich keinen Bedenken.

  • EuGH, 18.01.2017 - C-623/15

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Toshiba und Panasonic/MTPD wegen ihrer …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-152/19
    Das Urteil vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission (C-623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21), auf das sich das Gericht im angefochtenen Urteil und die Kommission in der Rechtsmittelbeantwortung beriefen, gebe für den vorliegenden Fall nichts her.

    74 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Muttergesellschaft für das Verhalten der Tochtergesellschaft verantwortlich gemacht werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (…vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58…, vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 30, sowie vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission, C-623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 45).

    75 Bei der Prüfung der Frage, ob die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft ausüben kann, sind sämtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft relevant sind, d. h., es ist auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen (…Urteile vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 76, sowie vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission, C-623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 46).

    Die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf das Verhalten der Tochtergesellschaft kann auch aus einem Bündel übereinstimmender Umstände hergeleitet werden, auch wenn keiner dieser Umstände für sich allein genügt, um die Existenz eines solchen Einflusses zu belegen (…Urteile vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 77, sowie vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission, C-623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 47).

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 102 AEUV - Missbrauch …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-152/19
    36 Die vom Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, im Folgenden: Urteil TeliaSonera, EU:C:2011:83), gewählte Formulierung lege nicht nahe, dass die Kriterien des Urteils Bronner für eine konstruktive Zugangsverweigerung nicht gelten sollten.

    42 Bei der Prüfung der Frage, ob die Verhaltensweise eines Unternehmens in beherrschender Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV missbräuchlich ist, ist allen besonderen Umständen des Falles Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile TeliaSonera, Rn. 68…, vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 68, …und vom 19. April 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, C-525/16, EU:C:2018:270, Rn. 27 und 28).

    Ist der Zugang zu einer solchen Infrastruktur oder gar zu einer Dienstleistung oder einem Vorleistungsgut für die Wettbewerber des Unternehmens in beherrschender Stellung unerlässlich, um auf einem nachgelagerten Markt rentabel zu operieren, ist es umso wahrscheinlicher, dass unbillige Praktiken auf diesem Markt zumindest potenziell wettbewerbswidrige Wirkungen haben und einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 234, und TeliaSonera, Rn. 70 und 71).

    Bei Verhaltensweisen, die keine Zugangsverweigerung darstellen, ist das Fehlen der Unerlässlichkeit für die Prüfung von potenziell missbräuchlichen Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung als solches jedoch nicht ausschlaggebend (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera, Rn. 72).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission und Commission / Fresh Del Monte Produce - …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-152/19
    Entgegen dem Vorbringen der Kommission in der Rechtsmittelbeantwortung habe der Gerichtshof in Rn. 93 des Urteils vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce (C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416), nicht angenommen, dass ein Informationsaustausch als Indiz für die tatsächliche Ausübung bestimmenden Einflusses anzusehen sei.

    75 Bei der Prüfung der Frage, ob die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft ausüben kann, sind sämtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft relevant sind, d. h., es ist auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen (Urteile vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 76, …sowie vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission, C-623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 46).

    Die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf das Verhalten der Tochtergesellschaft kann auch aus einem Bündel übereinstimmender Umstände hergeleitet werden, auch wenn keiner dieser Umstände für sich allein genügt, um die Existenz eines solchen Einflusses zu belegen (Urteile vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 77, …sowie vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission, C-623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 47).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-152/19
    Dieser Ansatz finde sich auch in dem Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603), wieder, auf das in Rn. 97 des angefochtenen Urteils eingegangen werde.

    Ist der Zugang zu einer solchen Infrastruktur oder gar zu einer Dienstleistung oder einem Vorleistungsgut für die Wettbewerber des Unternehmens in beherrschender Stellung unerlässlich, um auf einem nachgelagerten Markt rentabel zu operieren, ist es umso wahrscheinlicher, dass unbillige Praktiken auf diesem Markt zumindest potenziell wettbewerbswidrige Wirkungen haben und einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 234, und TeliaSonera, Rn. 70 und 71).

    57 So wie der Gerichtshof bereits in Rn. 224 des Urteils vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603), auf das in Rn. 97 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, ausgeführt hat, ist hier entsprechend festzustellen, dass eine regulatorische Verpflichtung für die Beurteilung der Frage relevant sein kann, ob die Verhaltensweise eines Unternehmens in beherrschender Stellung, für das eine Bereichsregelung gilt, im Sinne von Art. 102 AEUV missbräuchlich ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19

    Deutsche Telekom/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-152/19
    27 Ferner möchte die Rechtsmittelführerin, dass eine günstige Entscheidung des Gerichtshofs in der konnexen Rechtssache C-165/19 P betreffend ein von ST gegen das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission (T-851/14, EU:T:2018:929), eingelegtes Rechtsmittel auch ihr zugutekommt.

    114 Die Rechtsmittelführerin beantragt, sie an einem Erfolg eines Rechtsmittelgrundes teilhaben zu lassen, den ST in der Rechtssache C-165/19 P zur Stützung des Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission (T-851/14, EU:T:2018:929), geltend gemacht hat und mit dem Fehler bei der Berechnung der langfristigen durchschnittlichen Grenzkosten zur Feststellung einer missbräuchlichen Kosten-Preis-Schere von ST gerügt werden.

    116 Insoweit kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass der Gerichtshof das Rechtsmittel von ST mit dem heute in der Rechtssache Slovak Telekom/Kommission (C-165/19 P) ergangenen Urteil zurückgewiesen hat, so dass der Antrag der Rechtsmittelführerin gegenstandslos ist und damit ins Leere geht.

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-152/19
    Das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt daher eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt es sich bei dem Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-152/19
    Danach ist unter dem Begriff "Unternehmen" im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV eine im Hinblick auf den Gegenstand der betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweise bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, EU:C:1984:271, Rn. 11, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    73 Aus dieser Entscheidung der Verfasser der Verträge ergibt sich zum einen, dass eine solche wirtschaftliche Einheit, wenn sie gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortung für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen, dass eine juristische Person unter bestimmten Umständen gesamtschuldnerisch für das wettbewerbswidrige Verhalten einer anderen juristischen Person, die derselben wirtschaftlichen Einheit angehört, persönlich verantwortlich gemacht werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.10.2019 - C-403/18

    Alcogroup und Alcodis/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-152/19
    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 17. Oktober 2019, Alcogroup und Alcodis/Kommission, C-403/18 P, EU:C:2019:870, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    109 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können Rügen, die gegen nicht tragende Gründe eines Urteils des Gerichts erhoben werden, aber nicht zu dessen Aufhebung führen; sie gehen deshalb ins Leere (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 105, und vom 17. Oktober 2019, Alcogroup und Alcodis/Kommission, C-403/18 P, EU:C:2019:870, Rn. 52).

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-152/19
    27 Ferner möchte die Rechtsmittelführerin, dass eine günstige Entscheidung des Gerichtshofs in der konnexen Rechtssache C-165/19 P betreffend ein von ST gegen das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission (T-851/14, EU:T:2018:929), eingelegtes Rechtsmittel auch ihr zugutekommt.

    114 Die Rechtsmittelführerin beantragt, sie an einem Erfolg eines Rechtsmittelgrundes teilhaben zu lassen, den ST in der Rechtssache C-165/19 P zur Stützung des Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission (T-851/14, EU:T:2018:929), geltend gemacht hat und mit dem Fehler bei der Berechnung der langfristigen durchschnittlichen Grenzkosten zur Feststellung einer missbräuchlichen Kosten-Preis-Schere von ST gerügt werden.

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission …

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 …

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 06.10.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer …

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España …

  • EuGH, 19.04.2018 - C-525/16

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel …

  • EuGH, 26.09.2013 - C-179/12

    Rechtsmittel; Wettbewerb; Kartelle; Markt für Chloropren-Kautschuk; …

  • EuGH, 26.09.2013 - C-172/12

    Rechtsmittel; Wettbewerb; Kartelle; Markt für Chloropren-Kautschuk; …

  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für …

  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für …

  • EuGH, 16.01.2019 - C-265/17

    United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Kontrolle von …

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen …

  • EuGH, 14.09.2017 - C-588/15

    LG Electronics/ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren …

  • EuGH, 09.11.2017 - C-649/15

    TV2/ Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - …

  • EuGH, 05.12.2013 - C-448/11

    Rechtsmittel; Kartelle; Europäischer Markt für Wasserstoffperoxid und …

  • EuGH, 22.01.2013 - C-286/11

    Kommission / Tomkins - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …

  • EuGH, 11.07.2013 - C-429/11

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von fünf Unternehmen gegen die Urteile des …

  • EuGH, 26.10.2017 - C-457/16

    Global Steel Wire/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - …

  • EuGH, 12.07.2012 - C-181/11

    Cetarsa / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen …

  • EuGH, 04.07.2023 - C-252/21

    Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …

    Rn. 47 Wie der Generalanwalt in Nr. 23 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, muss eine Wettbewerbsbehörde beim Erlass einer solchen Entscheidung anhand aller besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen, ob das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung die Aufrechterhaltung des auf dem Markt bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von Mitteln behindert, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 41 und 42).
  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …

    Rn. 234 Wie Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission (C-152/19 P und C-165/19 P, EU:C:2020:678, Nrn. 85 bis 89) ausgeführt hat, können zudem alle oder zumindest die meisten Praktiken, die geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken oder auszuschließen (im Folgenden: Verdrängungspraktiken), eine stillschweigende Lieferverweigerung darstellen, weil sie in aller Regel den Zugang zu einem Markt erschweren.

    Somit unterscheiden sich diese Praktiken von dem Verhalten, um das es im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ging, denn es bestand, wie der Gerichtshof im Übrigen in seinem nach der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45), hervorgehoben hat, in einer bloßen Lieferverweigerung.

  • EuGH, 10.09.2024 - C-48/22

    Geldbuße von 2,4 Mrd EURO der EU-Kommission gegen Alphabet / Google

    Rn. 90 Dass in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), diese Voraussetzungen verlangt wurden, war durch die besonderen Umstände jener Rechtssache bedingt, in der es um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens ging, einem Wettbewerber Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte, und um keine andere Verhaltensweise (Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45, …und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 80).

    Eine solche Verpflichtung stellt jedoch einen schweren Eingriff in die Vertragsfreiheit und das Eigentumsrecht des beherrschenden Unternehmens dar, da es einem Unternehmen, auch wenn es eine beherrschende Stellung innehat, grundsätzlich freisteht, den Abschluss eines Vertrags zu verweigern und die von ihm aufgebaute Infrastruktur für eigene Zwecke zu nutzen (Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 46).

    Bei Verhaltensweisen, die keine Zugangsverweigerung darstellen, ist das Fehlen der Unerlässlichkeit für die Prüfung von potenziell missbräuchlichen Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens als solches jedoch nicht ausschlaggebend (Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 50, …und vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Maßnahmen, die in solchen Fällen getroffen werden, schränken das beherrschende Unternehmen mithin in seiner Vertragsfreiheit und seinem Eigentumsrecht weniger ein als wenn es verpflichtet würde, Zugang zu einer seiner eigenen Tätigkeit vorbehaltenen Infrastruktur zu gewähren (Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 51, …und vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 51).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines …

    Rn. 60 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff handelt (…vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 148, sowie vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 41).

    Er ist also auf die Ahndung von Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung gerichtet, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (…Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 41).

    Rn. 106 Aus dieser Entscheidung folgt, dass eine solche Einheit, wenn sie gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 73).

    Rn. 108 Werden rechtlich eigenständige Personen in Form einer Gruppe organisiert, bilden sie nach ständiger Rechtsprechung ein und dasselbe Unternehmen, wenn sie ihr Verhalten auf dem relevanten Markt nicht eigenständig bestimmen, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die sie mit einer Muttergesellschaft verbinden, den Wirkungen der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch diese Leitungseinheit unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 74 und 75).

    Rn. 111 Im Übrigen ergibt sich aus der oben angeführten Rechtsprechung, dass eine Muttergesellschaft, um mit ihrer Tochtergesellschaft ein und dasselbe Unternehmen zu bilden, das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft kontrollieren muss, was dadurch nachgewiesen werden kann, dass die Muttergesellschaft in der Lage ist, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft auszuüben, und einen solchen Einfluss auch tatsächlich ausgeübt hat, oder dadurch, dass die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. u. a. Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 94 und 95).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-42/21

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Der Gerichtshof bestätigt das Urteil …

    Insofern unterscheide sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission (T-851/14, EU:T:2018:929), sowie danach die Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238), und vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission (C-165/19 P, EU:C:2021:239), ergangen seien.

    Das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt daher eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 77 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt es sich bei dem Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Bei der Prüfung der Frage, ob die Verhaltensweise eines Unternehmens in beherrschender Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV missbräuchlich ist, ist allen besonderen Umständen des Falles Rechnung zu tragen (Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 79 Zu Verhaltensweisen, die darin bestehen, den Zugang zu einer Infrastruktur zu verweigern, die ein beherrschendes Unternehmen für seine eigenen Tätigkeiten entwickelt hat und die es in Besitz hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine solche Verweigerung dann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, wenn nicht nur diese Verweigerung geeignet gewesen wäre, jeglichen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt durch denjenigen, der den Zugang begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen gewesen wäre, sondern die Infrastruktur selbst auch für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich gewesen wäre, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz für die Infrastruktur bestanden hätte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 43 und 44).

    Es ging dort um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, einem Wettbewerber Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte, und um keine andere Verhaltensweise (Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45).

    Rn. 82 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass sich diese Rechtsprechung im Wesentlichen auf die Fallgestaltung bezieht, in der der Zugang zu einer Infrastruktur verweigert wird und das beherrschende Unternehmen die von ihm entwickelte Infrastruktur durch diese Verweigerung letztlich seinem eigenen Gebrauch vorbehält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 47).

    In diesem Sinne finden die Kriterien bei einer Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktur Anwendung, die im Eigentum des beherrschenden Unternehmens steht und von ihm durch eigene Investitionen für seine eigene Tätigkeit aufgebaut wurden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 37, und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 47).

    Ungeachtet dessen hat eine solche Verpflichtung zur Folge, dass das beherrschende Unternehmen den Zugang zu dieser Infrastruktur - gegebenenfalls unbeschadet seiner Freiheit in der Gestaltung der Bedingungen eines solchen Zugangs - nicht regelrecht verweigern darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die gegen Google wegen …

    {FN:37} Rn. 237 bis 240 des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2010:483, Nr. 32), sowie Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45).

    {FN:46} In diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner (…C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41), vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 44), und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (…C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 79).

    {FN:48} In diesem Sinne Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45 ff.), und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (…C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 78 ff.).

    {FN:51} In diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 46); Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nr. 64).

    {FN:53} In diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 47); Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nr. 65).

    {FN:56} In diesem Sinne Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 50 ff.) und Slovak Telekom/Kommission (…C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 50 ff.).

    {FN:58} Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603), vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062), und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238) und Slovak Telekom/Kommission (C-165/19 P, EU:C:2021:239).

    {FN:59} Siehe die in den Urteilen vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (…C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 4), und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 16) und Slovak Telekom/Kommission (…C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 16), beschriebenen Situationen.

  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den …

    Rn. 908 Im Wettbewerbsrecht verlangt die Wahrung der Verteidigungsrechte, dass dem Adressaten eines Beschlusses, mit dem festgestellt wird, dass er eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen hat, im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben wurde, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände, die ihm zur Last gelegt werden, sowie zu den von ihr für ihre Behauptung einer Zuwiderhandlung herangezogenen Schriftstücken wirksam Stellung zu nehmen (…Urteile vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C-109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 53, und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 106).
  • EuGH, 27.10.2022 - C-721/20

    DB Station & Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 82 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine regulatorische Verpflichtung für die Beurteilung der Frage relevant sein kann, ob die Verhaltensweise eines Unternehmens in beherrschender Stellung, für das eine Bereichsregelung gilt, im Sinne von Art. 102 AEUV missbräuchlich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 224, und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 57).
  • EuGH, 25.02.2025 - C-233/23

    Die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die …

    Rn. 40 Dass in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), diese Voraussetzungen verlangt wurden, war durch die besonderen Umstände jener Rechtssache bedingt, in der es um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens ging, einem Wettbewerber Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte, und um keine andere Verhaltensweise (Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45, …und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Verpflichtung stellt jedoch einen schweren Eingriff in die Vertragsfreiheit und das Eigentumsrecht des beherrschenden Unternehmens dar, da es einem Unternehmen, auch wenn es eine beherrschende Stellung innehat, grundsätzlich freisteht, den Abschluss eines Vertrags zu verweigern und die von ihm aufgebaute Infrastruktur für eigene Zwecke zu nutzen (Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 46, …und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 91).

    Außerdem wäre ein Unternehmen in beherrschender Stellung weniger leicht dazu bereit, in effiziente Anlagen zu investieren, wenn es gezwungen werden könnte, die Früchte seiner eigenen Investitionen auf bloßes Anfordern mit seinen Wettbewerbern zu teilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 47, und vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 47).

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2024 - Kart 8/22

    Kein Suspensiveffekt einer Beschwerde gegen eine auf § 32 GWB gestützte …

    Rn. 91 (1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs handelt ein Unternehmen, das auf einem nachgelagerten Markt tätig ist und den Vorleistungsmarkt beherrscht und das einem anderen Unternehmen den Zugang zu seinen Vorleistungen verweigert, in der Regel nur dann missbräuchlich i.S.v. Art. 102 AEUV, wenn die Verweigerung der Vorleistung zum einen geeignet wäre, jeglichen Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt durch denjenigen, der die Vorleistung begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen wäre, und zum anderen die Vorleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich wäre, dass kein tatsächlicher oder potentieller Ersatz für die Vorleistung bestünde (…vgl. EuGH 12.01.2023 - C-42/21 P, juris Rn. 79 - Gleisabbau in Litauen; EuGH 25.03.2021 - C-152/19 P, juris Rn. 44 ff. - Breitbandkabelmarkt Slowakei I;… EuGH 26.11.1998 - C-7/97, juris Rn. 41 - Bronner).

    Verhaltensweisen, die keine Zugangsverweigerung darstellen, können eine Form des Missbrauchs sein, wenn sie geeignet sind, zumindest potentielle wettbewerbswidrige Wirkungen oder gar Ausschlusswirkungen auf den betreffenden Märkten zu erzeugen; das Fehlen der Unerlässlichkeit des Zugangs ist in solchen Fällen für die Prüfung von potentiell missbräuchlichen Verhaltensweisen eines marktbeherrschenden Unternehmens als solches nicht ausschlaggebend (vgl. EuGH 25.03.2021 - C-152/19 P, juris Rn. 50 ff. - Breitbandkabelmarkt Slowakei I).

    Es genügen Auswirkungen auf Drittmärkten, die vom Normadressaten nicht beherrscht sein müssen (vgl. EuGH 25.03.2021 - C-152/19 P, juris Rn. 50 - Breitbandkabelmarkt Slowakei I;… BGH 30.03.2004 - KZR 1/03, juris Rn. 10 - Der Oberhammer;… BGH 04.11.2003 - KZR 38/02, juris Rn. 22 - Strom und Telefon II).

    Rn. 103 (a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Prüfung der Frage, ob die Verhaltensweise eines Unternehmens in beherrschender Stellung i.S.v. Art. 102 AEUV missbräuchlich ist, allen besonderen und relevanten Umständen des Falles Rechnung zu tragen (…vgl. EuGH 12.05.2022 - C-377/20, juris Rn. 72 - ENEL/AGCM; EuGH 25.03.2021 - C-152/19 P, juris Rn. 42 - Breitbandmarkt Slowakei I).

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 89/20

    EU-Kartellrechtliches Missbrauchsverbot: Beanstandung des Preissystems eines …

  • BGH, 21.09.2021 - KZR 88/20

    Trassenentgelte II - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein …

  • EuG, 17.07.2024 - T-1077/23

    Gesetz über digitale Märkte: Abweisung der Klage von Bytedance (TikTok) gegen den …

  • EuG, 15.06.2022 - T-235/18

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für LTEChipsätze: Das …

  • EuGH, 18.12.2025 - C-245/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer …

  • BGH, 05.04.2022 - KZR 84/20

    Regionalfaktoren II - Schienennetz-Benutzungsbedingungen: Unmittelbare …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21

    Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den …

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 8/21

    Kartellsache: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines …

  • EuGH, 26.03.2026 - C-696/23

    Krieg in der Ukraine: Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren von Geldern von …

  • EuG, 18.09.2024 - T-671/19

    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Das Gericht bestätigt weitgehend …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-233/23

    Generalanwältin Medina: Die Weigerung von Google, Dritten Zugang zur Plattform …

  • EuGH, 04.10.2024 - C-581/22

    Wettbewerb: Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss der Europäischen Kommission, …

  • EuGH, 21.12.2023 - C-297/22

    Beendigung des Fusionsvertrags UPS-TNT: Die von der Kommission begangene …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-721/20

    DB Station & Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Advocate General Rantos sets out the criteria for classifying an exclusionary …

  • EuGH, 09.03.2023 - C-682/20

    The Court sets aside in part the judgments of the General Court and, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21

    Lietuvos geležinkeliai/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-14/24

    " Pourvoi - Concurrence - Abus de position dominante - Marché intérieur du gaz …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20

    Unilever Italia Mkt. Operations - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …

  • EuGH, 11.01.2024 - C-363/22

    Planistat Europe und Charlot/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 340 Abs. 2 AEUV - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-393/23

    Athenian Brewery und Heineken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20

    Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19 P, C-165/19 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19 P, C-165/19 P (https://dejure.org/2020,25707)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.09.2020 - C-152/19 P, C-165/19 P (https://dejure.org/2020,25707)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. September 2020 - C-152/19 P, C-165/19 P (https://dejure.org/2020,25707)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Telekom/ Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Slowakischer Markt der Breitband-Internetzugänge - Vom etablierten Anbieter festgelegte Bedingungen für den entbündelten Zugang anderer Wirtschaftsteilnehmer zu den Teilnehmeranschlüssen - Beschluss, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Telekom/ Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Slowakischer Markt der Breitband-Internetzugänge - Vom etablierten Anbieter festgelegte Bedingungen für den entbündelten Zugang anderer Wirtschaftsteilnehmer zu den Teilnehmeranschlüssen - Beschluss, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Telekom/ Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Slowakischer Markt der Breitband-Internetzugänge - Vom etablierten Anbieter festgelegte Bedingungen für den entbündelten Zugang anderer Wirtschaftsteilnehmer zu den Teilnehmeranschlüssen - Beschluss, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Telekom/ Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Slowakischer Markt der Breitband-Internetzugänge - Vom etablierten Anbieter festgelegte Bedingungen für den entbündelten Zugang anderer Wirtschaftsteilnehmer zu den Teilnehmeranschlüssen - Beschluss, ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19
    Meines Erachtens ist das Urteil Bronner ein Sonderfall im normativen Umfeld von Art. 102 AEUV und soll dies auch bleiben.

    Rn. 34 Mit ihrem jeweils ersten Rechtsmittelgrund rügen DT und ST Rechtsfehler, die das Gericht in Bezug auf die im Urteil Bronner aufgestellte Voraussetzung der Unentbehrlichkeit begangen haben soll, die bei der Beurteilung des Vorliegens eines Missbrauchs im Sinne von Art. 102 AEUV eine Rolle spielt.

    Rn. 41 Im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt ST zum einen vor, das Gericht habe in den Rn. 151 und 152 des Urteils ST zu Unrecht festgestellt, dass die im Urteil Bronner für die Anwendung von Art. 102 AEUV aufgestellten Voraussetzungen nicht anwendbar seien, weil eine regulatorische Ex-ante-Zugangsverpflichtung bestehe.

    Nach Ansicht von ST muss eine solche Weigerung anhand der Rechtsprechung zur Kontrahierungsverweigerung beurteilt werden, zu der das Urteil Bronner gehöre.

    Rn. 49 DT bringt ein ähnliches Argument in Bezug auf Rn. 111 des Urteils DT vor und rügt die Ungleichbehandlung der ausdrücklichen Zugangsverweigerung, wie sie im Urteil Bronner in Rede stehe, und der konstruktiven Zugangsverweigerung, wie sie in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehe.

    Zudem verlange das Urteil Bronner eine Beurteilung der Unentbehrlichkeit zum Zeitpunkt des behaupteten Missbrauchs, so dass das Vorliegen eines gesetzlichen Monopols in der Vergangenheit irrelevant sei.

    Rn. 52 Mit anderen Worten ist das gesamte Vorbringen von DT und ST als unbegründet oder ins Leere gehend zurückzuweisen, wenn das Urteil Bronner für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Praktiken nicht einschlägig ist.

    Rn. 53 Ich bin jedoch aus den nachstehend dargelegten Gründen tatsächlich der Überzeugung, dass das Urteil Bronner im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.

    Rn. 55 Im Wesentlichen werde ich im Folgenden zeigen, dass das Urteil Bronner im normativen Umfeld von Art. 102 AEUV ein Sonderfall ist.

    a) Fallkonstellation und im Urteil Bronner aufgestellte Voraussetzungen.

    Rn. 56 Die Fallkonstellation, mit der es der Gerichtshof im Urteil Bronner zu tun hatte, ist in Rn. 37 dieses Urteils eindeutig bestimmt worden: Im Wesentlichen hat der Gerichtshof geprüft, ob es als "Missbrauch" im Sinne von Art. 102 AEUV eingestuft werden kann, wenn "der Betreiber des einzigen im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats bestehenden Hauszustellungssystems, der dieses System für den Vertrieb seiner eigenen Tageszeitungen benutzt, dem Verleger einer Konkurrenztageszeitung den Zugang zu diesem System verweigert".

    Rn. 57 Mit anderen Worten geht es bei der Fallkonstellation, die dem Urteil Bronner zugrunde liegt, um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, eine Infrastruktur, deren Inhaber es ist - in diesem Fall ein Hauszustellungssystem -, einem oder mehreren Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

    Darauf sind die zahlreichen Verweise auf das Urteil RTE und ITP/Kommission, genannt "Urteil Magill"{FN-VERWEIS:15}, im Urteil Bronner zurückzuführen.

    Rn. 69 Diese Unterschiedlichkeit rechtfertigt den im Urteil Bronner aufgestellten höheren rechtlichen Standard.

    Diese unterschiedliche Natur ist der Grund dafür, dass im Urteil Bronner ein höherer rechtlicher Standard für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Verweigerung der Zurverfügungstellung festgelegt wurde.

    Ich weise jedoch sofort darauf hin, dass die künstliche Konzentration auf diese Auswirkung bestimmter vertraglicher Bedingungen dazu führen würde, den größeren Prüfungsrahmen außer Acht zu lassen, auf den das Urteil Bronner gestützt ist, insbesondere die doppelte Abwägung, deren Inhalt ich soeben dargelegt habe.

    Dieser Begriff, der weder im Urteil Bronner noch in den Schlussanträgen des Generalanwalts Jacobs in jener Rechtssache eine Stütze findet, hat nämlich eine elastische, potenziell unbegrenzte Tragweite.

    Das Urteil Bronner würde zum Grundsatz und wäre nicht bloß ein Sonderfall, was dem Wortlaut von Art. 102 AEUV zuwiderliefe, dessen Tragweite nicht auf Missbrauch beschränkt ist, der Waren und Dienstleistungen betrifft, die im Sinne dieses Urteils "unentbehrlich" sind.

    Rn. 97 Nachdem ich auf die Bedeutung der vorliegenden Rechtssache, Sinn und Zweck der Bronner-Voraussetzungen und den irreführenden Charakter des Begriffs "konstruktive Zugangsverweigerung" eingegangen bin, bleibt noch zu prüfen, ob die in Rede stehenden Praktiken unter die im Urteil Bronner behandelte und in den Nrn. 56 und 57 der vorliegenden Schlussanträge dargestellte Fallkonstellation fallen.

    Rn. 110 Nach Ansicht von DT und ST hat das Gericht die von der nationalen Regulierungsbehörde aufgrund des Regelungsrahmens ex ante vorzunehmende Prüfung der Notwendigkeit und die von der Kommission in Anwendung von Art. 102 AEUV in seiner Auslegung durch das Urteil Bronner ex post vorzunehmende Prüfung der Unentbehrlichkeit zu Unrecht als gleichwertig angesehen.

    {FN:2} Urteil vom 26. November 1998 (C-7/97, im Folgenden: Urteil Bronner, EU:C:1998:569).

    {FN:19} C-7/97, EU:C:1998:264.

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 102 AEUV - Missbrauch …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19
    Rn. 45 Mit dem zweiten Teil macht ST geltend, das Gericht habe in den Rn. 126 und 127 des Urteils ST fälschlicherweise aus dem Urteil TeliaSonera Sverige{FN-VERWEIS:11} abgeleitet, dass die Bronner-Voraussetzungen nicht gelten sollten.

    Der Gerichtshof hat in den Urteilen TeliaSonera Sverige{FN-VERWEIS:23} sowie Telefónica und Telefónica de España/Kommission{FN-VERWEIS:24} die Relevanz des Urteils Bronner auch in Bezug auf die Margenbeschneidung, eine besondere Kategorie der missbräuchlichen Preispraktik, verneint.

    Rn. 102 Entgegen dem Vorbringen von DT und ST wird diese Auslegung durch das Urteil TeliaSonera Sverige{FN-VERWEIS:27} untermauert, wie das Gericht in den Rn. 106 bis 110 des Urteils DT sowie in den Rn. 123 bis 127 des Urteils ST zutreffend festgestellt hat.

    {FN:11} Urteil vom 17. Februar 2011 (C-52/09, EU:C:2011:83).

    {FN:14} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 58).

    {FN:17} Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 54 und 55), sowie vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (…C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75).

    {FN:23} Urteil vom 17. Februar 2011 (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58).

    {FN:27} Urteil vom 17. Februar 2011 (C-52/09, EU:C:2011:83).

    {FN:28} Urteil vom 17. Februar 2011 (C-52/09, EU:C:2011:83).

    {FN:29} Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2010:483, Nrn. 11 bis 32 und insbesondere Nrn. 11 und 16).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19
    {FN:3} Vgl. insbesondere Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60 und 63), und vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (…C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 54).

    {FN:35} Vgl. u. a. Urteile vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (…C-286/98 P, EU:C:2000:630, Rn. 29), vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60 und 63), sowie vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (…C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 54).

    {FN:40} Vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58), vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission (…C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 30), sowie vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce (…C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 75).

    {FN:41} Vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 59), vom 26. September 2013, The Dow Chemical Company/Kommission (…C-179/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:605, Rn. 53), sowie vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (…C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 53).

    {FN:51} Vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 57), vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (…C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 52), und vom 26. Oktober 2017, Global Steel Wire u. a./Kommission (…C-457/16 P und C-459/16 P bis C-461/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:819, Rn. 83).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19
    {FN:17} Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (…C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 54 und 55), sowie vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75).

    {FN:24} Urteil vom 10. Juli 2014 (C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 96).

    {FN:30} Urteil vom 10. Juli 2014 (C-295/12 P, EU:C:2014:2062).

    {FN:36} Vgl. beispielsweise Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19
    {FN:3} Vgl. insbesondere Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (…C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60 und 63), und vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 54).

    {FN:35} Vgl. u. a. Urteile vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (…C-286/98 P, EU:C:2000:630, Rn. 29), vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (…C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60 und 63), sowie vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 54).

    {FN:41} Vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (…C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 59), vom 26. September 2013, The Dow Chemical Company/Kommission (…C-179/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:605, Rn. 53), sowie vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 53).

    {FN:51} Vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (…C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 57), vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 52), und vom 26. Oktober 2017, Global Steel Wire u. a./Kommission (…C-457/16 P und C-459/16 P bis C-461/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:819, Rn. 83).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19
    {FN:10} Urteil vom 14. Oktober 2010 (C-280/08 P, EU:C:2010:603).

    {FN:31} Urteil vom 14. Oktober 2010 (C-280/08 P, EU:C:2010:603).

    {FN:34} Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 224).

  • EuGH, 18.01.2017 - C-623/15

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Toshiba und Panasonic/MTPD wegen ihrer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19
    {FN:42} Vgl. u. a. Urteile vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce (…C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 76), sowie vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission (C-623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 46).

    {FN:44} Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2013, EI du Pont de Nemours/Kommission (…C-172/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:601, Rn. 47), vom 26. September 2013, The Dow Chemical Company/Kommission (…C-179/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:605, Rn. 67), und vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission (C-623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 48).

    {FN:45} Vgl. u. a. Urteile vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce (…C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 77), sowie vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission (C-623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 47).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-179/12

    Rechtsmittel; Wettbewerb; Kartelle; Markt für Chloropren-Kautschuk; …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19
    {FN:41} Vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (…C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 59), vom 26. September 2013, The Dow Chemical Company/Kommission (C-179/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:605, Rn. 53), sowie vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (…C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 53).

    {FN:43} Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2013, The Dow Chemical Company/Kommission (C-179/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:605, Rn. 55), vom 26. September 2013, EI du Pont de Nemours/Kommission (…C-172/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:601, Rn. 44).

    {FN:44} Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2013, EI du Pont de Nemours/Kommission (…C-172/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:601, Rn. 47), vom 26. September 2013, The Dow Chemical Company/Kommission (C-179/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:605, Rn. 67), und vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission (…C-623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 48).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission und Commission / Fresh Del Monte Produce - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19
    {FN:40} Vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (…C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58), vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission (…C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 30), sowie vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce (C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 75).

    {FN:42} Vgl. u. a. Urteile vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce (C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 76), sowie vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission (…C-623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 46).

    {FN:45} Vgl. u. a. Urteile vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce (C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 77), sowie vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission (…C-623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 47).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19
    {FN:16} Vgl. insbesondere Urteile vom 13. November 1975, General Motors Continental/Kommission (…26/75, EU:C:1975:150, Rn. 11 und 12), vom 11. November 1986, British Leyland/Kommission (…226/84, EU:C:1986:421, Rn. 27 bis 30), vom 13. Juli 1989, Tournier (…395/87, EU:C:1989:319, Rn. 38), vom 17. Mai 2001, TNT Traco (…C-340/99, EU:C:2001:281, Rn. 46 und 47), vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4 (…C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 28 und 29), vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission (…C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 141 und 142), vom 27. Februar 2014, OSA (C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 87 und 88), sowie vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicešanās konsultāciju a&gcedil;entūra - Latvijas Autoru apvienība (…C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35 bis 51).

    {FN:22} Vgl. Urteile vom 27. Februar 2014, OSA (C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 87 und 88), sowie vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicešanās konsultāciju a&gcedil;entūra - Latvijas Autoru apvienība (…C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35 bis 51).

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das …

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - …

  • EuGH, 26.09.2013 - C-172/12

    Rechtsmittel; Wettbewerb; Kartelle; Markt für Chloropren-Kautschuk; …

  • EuG, 09.09.2009 - T-301/04

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE …

  • EuGH, 13.11.1975 - 26/75

    General Motors / Kommission

  • EuGH, 14.09.2017 - C-177/16

    Biedrība "Autortiesību un komunicēšanās …

  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER …

  • EuGH, 13.07.1989 - 395/87

    Strafverfahren gegen Tournier

  • EuGH, 11.11.1986 - 226/84

    British Leyland / Kommission

  • EuGH, 11.12.2008 - C-52/07

    Kanal 5 und TV 4 - Urheberrecht - Organisation zur Verwaltung von Urheberrechten, …

  • EuGH, 26.10.2017 - C-457/16

    Global Steel Wire/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - …

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel …

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …

  • EuGH, 25.10.2017 - C-650/15

    PPG und SNF/ ECHA - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) - Art. …

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen …

  • EuG, 12.07.2018 - T-419/14

    Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem …

  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für …

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen …

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom/ Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-104/13

    Toshiba / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren für …

  • EuGH, 19.12.2019 - C-460/18

    HK/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Statut der Beamten der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97

    Oscar Bronner GmbH & Co. KG gegen Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag …

  • EuGH, 28.09.2006 - C-552/03

    Masterfoods / Unilever Bestfoods - Rechtsmittel - Artikel 85 und 86 EG-Vertrag …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 102 AEUV …

  • EuG, 22.11.2001 - T-139/98

    AAMS / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-413/10

    Socitrel/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl …

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …

    Rn. 234 Wie Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission (C-152/19 P und C-165/19 P, EU:C:2020:678, Nrn. 85 bis 89) ausgeführt hat, können zudem alle oder zumindest die meisten Praktiken, die geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken oder auszuschließen (im Folgenden: Verdrängungspraktiken), eine stillschweigende Lieferverweigerung darstellen, weil sie in aller Regel den Zugang zu einem Markt erschweren.
  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile …

    27 Ferner möchte die Rechtsmittelführerin, dass eine günstige Entscheidung des Gerichtshofs in der konnexen Rechtssache C-165/19 P betreffend ein von ST gegen das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission (T-851/14, EU:T:2018:929), eingelegtes Rechtsmittel auch ihr zugutekommt.

    114 Die Rechtsmittelführerin beantragt, sie an einem Erfolg eines Rechtsmittelgrundes teilhaben zu lassen, den ST in der Rechtssache C-165/19 P zur Stützung des Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission (T-851/14, EU:T:2018:929), geltend gemacht hat und mit dem Fehler bei der Berechnung der langfristigen durchschnittlichen Grenzkosten zur Feststellung einer missbräuchlichen Kosten-Preis-Schere von ST gerügt werden.

    116 Insoweit kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass der Gerichtshof das Rechtsmittel von ST mit dem heute in der Rechtssache Slovak Telekom/Kommission (C-165/19 P) ergangenen Urteil zurückgewiesen hat, so dass der Antrag der Rechtsmittelführerin gegenstandslos ist und damit ins Leere geht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die gegen Google wegen …

    {FN:23} Siehe aus jüngerer Zeit Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Rechtssachen Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission (C-152/19 P und C-165/19 P, EU:C:2020:678, Nrn. 56 ff.) und Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nrn. 55 ff.).

    {FN:34} Rn. 234 des angefochtenen Urteils unter Rückgriff auf Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Rechtssachen Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission (C-152/19 P und C-165/19 P, EU:C:2020:678, Nrn. 85 bis 89).

    {FN:49} Zugespitzt formulieren es die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Rechtssachen Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission (C-152/19 P und C-165/19 P, EU:C:2020:678, Nr. 63): "Die Bronner-Voraussetzungen unterwerfen die Feststellung eines Missbrauchs einem besonders hohen rechtlichen Standard.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21

    Lietuvos geležinkeliai/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch …

    {FN:19} Zwar hat Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission (C-152/19 P und C-165/19 P, EU:C:2020:678) ausgeführt, dass "das Urteil Bronner im normativen Umfeld von Art. 102 AEUV ein Sonderfall ist", dessen "Tragweite … eng auszulegen [ist], um die praktische Wirksamkeit von Art. 102 AEUV zu wahren" (…Nr. 55 der Schlussanträge unter Verweis auf Rn. 58 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83), doch bin ich im Gegensatz dazu der Auffassung, dass das Urteil Bronner den Ausgangspunkt jeglicher wettbewerbsrechtlichen Prüfung im Bereich der Lieferverweigerung gegenüber Wettbewerbern darstellt (und schon immer dargestellt hat).

    {FN:29} Vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (…C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 96), und Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Rechtssachen Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission (C-152/19 P und C-165/19 P, EU:C:2020:678, Nr. 106).

    {FN:39} Vgl. in diesem Sinne Urteil Slovak Telekom (…Rn. 47 und 48); Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Rechtssachen Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission (C-152/19 P und C-165/19 P, EU:C:2020:678, Nrn. 75 bis 78).

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