Rechtsprechung
| EuGH, 04.10.2024 - C-4/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Mirin
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Art. 7 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Unionsbürger, der bei der Ausübung dieses Rechts und ...
- IWW
- doev.de
Mirin - Weigerung eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbene Änderung des Vornamens und Geschlechts anzuerkennen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Art. 7 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Unionsbürger, der bei der Ausübung dieses Rechts und ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Unionsbürgerschaft - Die Weigerung eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbene Änderung des Vornamens und Geschlechts anzuerkennen, verstößt gegen die Rechte der Unionsbürger
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Änderung des Geschlechts und des Vornamens
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Eine EU - ein Geschlecht: Staaten müssen Geschlechts- und Namensänderungen anerkennen
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Art. 21 AEUV
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Asociatia Accept
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Asociatia Accept
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2024 - C-4/23
- EuGH, 04.10.2024 - C-4/23
Papierfundstellen
- NJW 2024, 3501
- EuZW 2025, 140
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (18)
- EuGH, 14.12.2021 - C-490/20
Minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist und dessen vom Aufnahmemitgliedstaat …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-4/23
Rn. 33 Unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539), vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), vom 8. Juni 2017, Freitag (C-541/15, EU:C:2017:432), und vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo" (C-490/20, EU:C:2021:1008), vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass sich die Antwort auf diese Frage nicht mit der erforderlichen Klarheit aus dieser Rechtsprechung ergebe.Rn. 41 Insoweit ist erstens festzustellen, dass sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in seiner Eigenschaft als Unionsbürger von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, auf die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte, insbesondere die in Art. 21 Abs. 1 AEUV vorgesehenen, berufen kann, und zwar gegebenenfalls auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 51 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (…Urteile vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 30, sowie vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, beachten und hierzu den in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht festgestellten Personenstand anerkennen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 29, und vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 62 Darüber hinaus kann diese nationale Regelung, selbst wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen sollte, jedenfalls nur dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn sie mit den durch die Charta garantierten Grundrechten, deren Wahrung der Gerichtshof sichert (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), und insbesondere mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens vereinbar ist.
Rn. 63 Insoweit geht aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (…ABl. 2007, C 303, S. 17) hervor, dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in deren Art. 7 verbürgten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite haben wie die Rechte aus Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 60), wobei die letztgenannte Bestimmung einen Mindestschutzstandard darstellt (…vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EGMR, 19.01.2021 - 2145/16
X. c. ROUMANIE et 1 autre affaire
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-4/23
Außerdem habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dieses Verfahren in seinem Urteil vom 19. Januar 2021, X und Y/Rumänien (CE:ECHR:2021:0119JUD000214516), als unklar und unvorhersehbar eingestuft.Steht der Umstand, dass Art. 43 Buchst. i und Art. 57 des Gesetzes Nr. 119/1996 Änderungen der Angaben zum Personenstand hinsichtlich des Geschlechts und des Vornamens, die ein Transgender-Mann mit doppelter Staatsangehörigkeit (der rumänischen und der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats) in einem anderen Mitgliedstaat mittels eines Verfahrens zur rechtlichen Anerkennung des Geschlechts rechtswirksam erworben hat, nicht anerkennen und den rumänischen Staatsbürger dazu verpflichten, ein vollständiges gesondertes Gerichtsverfahren in Rumänien gegen die Personenstandsbehörde zu führen - ein Verfahren, das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als unklar und unvorhersehbar eingestuft wurde (EGMR, 19. Januar 2021, X und Y/Rumänien, CE:ECHR:2021:0119JUD000214516) und das zu einer Entscheidung führen kann, die der des anderen Mitgliedstaats zuwiderläuft -, dem entgegen, dass das Recht auf Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV) und/oder das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt (Art. 21 AEUV und Art. 45 der Charta) unter Wahrung der Würde, der Gleichheit vor dem Gesetz und der Nichtdiskriminierung (Art. 2 EUV, Art. 18 AEUV und Art. 1, 20 und 21 der Charta) sowie unter Wahrung des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 7 der Charta) ausgeübt werden kann?.
Somit umfasst diese Bestimmung das Recht jedes Einzelnen, die Einzelheiten seiner Identität als Mensch festzulegen, was das Recht transsexueller Personen auf persönliche Entwicklung und auf körperliche und moralische Unversehrtheit sowie auf Achtung und Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität umfasst (EGMR, 11. Juli 2002, Christine Goodwin/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2002:0711JUD002895795, §§ 77, 78 und 90, EGMR, 12. Juni 2003, Van Kück/Deutschland, CE:ECHR:2003:0612JUD003596897, §§ 69 bis 75 und 82, sowie EGMR, 19. Januar 2021, X und Y/Rumänien, CE:ECHR:2021:0119JUD000214516, §§ 147 und 165).
Zudem verfügen die Staaten angesichts der besonderen Bedeutung dieses Rechts in diesem Bereich nur über einen begrenzten Ermessensspielraum (EGMR, 19. Januar 2021, X und Y/Rumänien, CE:ECHR:2021:0119JUD000214516, §§ 146 bis 148 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie EGMR, 1. Dezember 2022, A. D. u. a./Georgien, CE:ECHR:2022:1201JUD005786417, § 71).
Rn. 66 Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich somit, dass die Staaten nach dem genannten Art. 8 verpflichtet sind, ein klares und vorhersehbares Verfahren für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität vorzusehen, das die Änderung des Geschlechts und damit des Namens oder der Personenidentifikationsnummer in amtlichen Dokumenten auf schnelle, transparente und zugängliche Weise ermöglicht (EGMR, 19. Januar 2021, X und Y/Rumänien, CE:ECHR:2021:0119JUD000214516, § 168).
Rn. 67 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2021, X und Y/Rumänien (CE:ECHR:2021:0119JUD000214516, §§ 157 und 168), jedoch festgestellt, dass das Verfahren - das in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehen ist - als mit Art. 8 EMRK unvereinbar anzusehen ist, da dieses Verfahren nicht den Anforderungen dieser Bestimmung für die Prüfung eines erstmals bei einem nationalen Gericht gestellten Antrags auf Änderung der Geschlechtsidentität entspricht.
- EuGH, 02.06.2016 - C-438/14
Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-4/23
Daher können dem Angehörigen eines Mitgliedstaats aus der Weigerung, die Geschlechtsidentität, die er in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworben hat, zu ändern und anzuerkennen, schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher und privater Art im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs erwachsen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 56 So besteht für einen Unionsbürger, der, wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, und der während seines Aufenthalts in diesem anderen Mitgliedstaat seinen Vornamen und seine Geschlechtsidentität gemäß den hierfür in diesem anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahren geändert hat, aufgrund der Tatsache, dass er zwei verschiedene Vornamen trägt und ihm zwei unterschiedliche Geschlechtsidentitäten zuerkannt werden, die konkrete Gefahr, dass er Zweifel an seiner Identität sowie an der Echtheit der von ihm vorgelegten Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben ausräumen muss; dieser Umstand ist geeignet, die Ausübung des Rechts aus Art. 21 AEUV zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 38).
Rn. 59 Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die geeignet ist, die Ausübung dieses in Art. 21 AEUV verankerten Rechts zu beschränken, nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berechtigterweise verfolgten Zweck steht (Urteil vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.06.2017 - C-541/15
Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-4/23
Rn. 33 Unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539), vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), vom 8. Juni 2017, Freitag (C-541/15, EU:C:2017:432), und vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo" (C-490/20, EU:C:2021:1008), vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass sich die Antwort auf diese Frage nicht mit der erforderlichen Klarheit aus dieser Rechtsprechung ergebe.Eine Divergenz zwischen zwei für dieselbe Person verwendeten Namen kann nämlich zu Missverständnissen und Nachteilen führen, da viele alltägliche Handlungen im öffentlichen wie im privaten Bereich den Nachweis der eigenen Identität erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 So besteht für einen Unionsbürger, der, wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, und der während seines Aufenthalts in diesem anderen Mitgliedstaat seinen Vornamen und seine Geschlechtsidentität gemäß den hierfür in diesem anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahren geändert hat, aufgrund der Tatsache, dass er zwei verschiedene Vornamen trägt und ihm zwei unterschiedliche Geschlechtsidentitäten zuerkannt werden, die konkrete Gefahr, dass er Zweifel an seiner Identität sowie an der Echtheit der von ihm vorgelegten Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben ausräumen muss; dieser Umstand ist geeignet, die Ausübung des Rechts aus Art. 21 AEUV zu behindern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 38).
- EuGH, 15.07.2021 - C-709/20
The UK legislation on Universal Credit, which deprives of that benefit Union …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-4/23
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 39 Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach Art. 127 Abs. 6 des Abkommens ist das Vereinigte Königreich während dieses Zeitraums u. a. für die Zwecke der Vorschriften über die Unionsbürgerschaft und die Freizügigkeit als "Mitgliedstaat" und nicht als Drittstaat anzusehen, wobei Art. 127 Abs. 1 im Übrigen klarstellt, dass das Unionsrecht während dieses Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich galt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 47 und 48, …sowie vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich [Urteil des Obersten Gerichtshofs], C-516/22, EU:C:2024:231, Rn. 53).
- EGMR, 11.07.2002 - 28957/95
Christine Goodwin ./. Vereinigtes Königreich
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-4/23
Somit umfasst diese Bestimmung das Recht jedes Einzelnen, die Einzelheiten seiner Identität als Mensch festzulegen, was das Recht transsexueller Personen auf persönliche Entwicklung und auf körperliche und moralische Unversehrtheit sowie auf Achtung und Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität umfasst (EGMR, 11. Juli 2002, Christine Goodwin/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2002:0711JUD002895795, §§ 77, 78 und 90, EGMR, 12. Juni 2003, Van Kück/Deutschland, CE:ECHR:2003:0612JUD003596897, §§ 69 bis 75 und 82, sowie EGMR, 19. Januar 2021, X und Y/Rumänien, CE:ECHR:2021:0119JUD000214516, §§ 147 und 165). - EuGH, 05.06.2018 - C-673/16
Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-4/23
Rn. 51 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteile vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 30, …sowie vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EGMR, 12.06.2003 - 35968/97
Rechtssache V. K. gegen DEUTSCHLAND
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-4/23
Somit umfasst diese Bestimmung das Recht jedes Einzelnen, die Einzelheiten seiner Identität als Mensch festzulegen, was das Recht transsexueller Personen auf persönliche Entwicklung und auf körperliche und moralische Unversehrtheit sowie auf Achtung und Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität umfasst (EGMR, 11. Juli 2002, Christine Goodwin/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2002:0711JUD002895795, §§ 77, 78 und 90, EGMR, 12. Juni 2003, Van Kück/Deutschland, CE:ECHR:2003:0612JUD003596897, §§ 69 bis 75 und 82, sowie EGMR, 19. Januar 2021, X und Y/Rumänien, CE:ECHR:2021:0119JUD000214516, §§ 147 und 165). - EuGH, 26.06.2018 - C-451/16
MB (Geschlechtsumwandlung und Altersrente) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-4/23
Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, beachten und hierzu den in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht festgestellten Personenstand anerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 29, …und vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 27.04.2006 - C-423/04
DIE WEIGERUNG, EINER TRANSSEXUELLEN, DIE SICH EINER GESCHLECHTSUMWANDLUNG VOM …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-4/23
Rn. 60 In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung, die es verhindert, dass eine Transgender-Person wegen fehlender Anerkennung ihrer neuen Geschlechtsidentität eine notwendige Voraussetzung erfüllen kann, um in den Genuss eines unionsrechtlich geschützten Anspruchs zu gelangen, grundsätzlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.06.2022 - C-673/20
Folgen des Brexit: Britische Staatsangehörige, denen die mit der …
- EuGH, 22.02.2024 - C-491/21
Bürgerschaft: Es verstößt gegen Unionsrecht, wenn ein Mitgliedstaat einem seiner …
- EuGH, 29.07.2024 - C-202/24
Haftbefehle aus dem Vereinigten Königreich: Der Gerichtshof stellt klar, unter …
- EGMR, 01.12.2022 - 57864/17
A.D. v. GEORGIA and 1 other application
- EuGH, 14.10.2008 - C-353/06
DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS …
- EuGH, 02.10.2003 - C-148/02
Garcia Avello - "Unionsbürgerschaft - Übertragung des Familiennamens - Kinder von …
- EuGH, 12.05.2011 - C-391/09
Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von …
- EuGH, 14.03.2024 - C-516/22
Das Vereinigte Königreich hat durch ein Urteil seines Obersten Gerichtshofs gegen …
- EuGH, 21.04.2026 - C-769/22
Werte der Union: Durch die Verabschiedung eines Gesetzes, das LGBTI+-Personen …
Somit umfasst diese Bestimmung das Recht jedes Einzelnen, die Einzelheiten seiner Identität als Mensch festzulegen, was das Recht transsexueller Personen auf persönliche Entwicklung und auf körperliche und seelische Unversehrtheit sowie auf Achtung und Anerkennung ihrer sexuellen Ausrichtung und Identität umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).Zudem verfügen die Mitgliedstaaten angesichts der besonderen Bedeutung dieses Rechts in diesem Bereich nur über einen begrenzten Wertungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 25.11.2025 - C-713/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Art. 7 …
Nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a sowie Art. 21 Abs. 1 AEUV verleiht die Unionsbürgerschaft jedem Unionsbürger u. a. ein elementares, persönliches Recht, sich vorbehaltlich der im AEU-Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (…Urteile vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, EU:C:2010:592, Rn. 29…, vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 70, und vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 52).Rn. 48 Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über das jedem Unionsbürger zuerkannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, beachten und hierzu den in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht festgestellten Personenstand anerkennen (…Urteile vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 52, und vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 53).
Rn. 51 Insoweit ist eine Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit zwei Unionsbürger gleichen Geschlechts besitzen, die Ehe anzuerkennen, die diese rechtmäßig gemäß den hierfür vorgesehenen Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen haben, in dem sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt Gebrauch gemacht haben, geeignet, die Ausübung des in Art. 21 AEUV verankerten Rechts zu behindern, da eine solche Weigerung zu schwerwiegenden Nachteilen administrativer, beruflicher und privater Art für die beiden Unionsbürger führen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 63 Zu ergänzen ist, dass in Anbetracht der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung eine nationale Maßnahme, die geeignet ist, die Ausübung der Personenfreizügigkeit zu behindern, nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn sie mit den durch die Charta verbürgten Grundrechten, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, und insbesondere mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie mit dem in deren Art. 21 Abs. 1 vorgesehenen Verbot von Diskriminierungen wegen der sexuellen Ausrichtung vereinbar ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 47…, vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 58, sowie vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 62).
Rn. 64 Insoweit geht in Bezug auf das in Art. 7 der Charta verbürgte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (…ABl. 2007, C 303, S. 17) hervor, dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in deren Art. 7 verbürgten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite haben wie die Rechte aus Art. 8 EMRK, wobei die letztgenannte Bestimmung einen Mindestschutzstandard darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 73 Daher kann die Ausübung des Rechts auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Ehe insoweit durch das Ermessen in Frage gestellt werden, über das die zuständigen Behörden im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung der Eheurkunde verfügen, als sich aus diesem Ermessen unterschiedliche Ansätze im Hinblick auf eine solche Anerkennung ergeben, die zu den in Rn. 51 des vorliegenden Urteils genannten schwerwiegenden Nachteilen administrativer, beruflicher und privater Art führen können (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 69).
- EuGH, 12.03.2026 - C-43/24
Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die es nicht zulässt, die Daten betreffend …
Rn. 26 Es steht fest, dass sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in seiner Eigenschaft als Unionsbürger von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, auf die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte, insbesondere die in Art. 21 Abs. 1 AEUV vorgesehenen, berufen kann, und zwar gegebenenfalls auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat (…Urteile vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, EU:C:2007:626, Rn. 22…, vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 31, sowie vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 41).Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über das jedem Unionsbürger zuerkannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, beachten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 29…, vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 52, und vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 53).
Daher können dem Angehörigen eines Mitgliedstaats aus der Weigerung, die Geschlechtsidentität, die er in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworben hat, zu ändern und anzuerkennen, schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher und privater Art erwachsen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 55).
Rn. 39 Für einen Unionsbürger, der von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, und der während seines Aufenthalts in diesem anderen Mitgliedstaat seinen Vornamen und seine Geschlechtsidentität geändert hat, besteht aufgrund der Tatsache, dass er zwei verschiedene Vornamen trägt und ihm zwei unterschiedliche Geschlechtsidentitäten zugewiesen werden, die konkrete Gefahr, dass er Zweifel an seiner Identität sowie an der Echtheit der von ihm vorgelegten Ausweisdokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Daten ausräumen muss; dieser Umstand ist geeignet, die Ausübung des Rechts aus Art. 21 AEUV zu behindern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 28…, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 69 und 70, sowie vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Wie aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (…ABl. 2007, C 303, S. 17) hervorgeht, haben nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in deren Art. 7 verbürgten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die Rechte aus Art. 8 EMRK, wobei die letztgenannte Bestimmung einen Mindestschutzstandard darstellt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 60, vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 63, …und vom 25. November 2025, Wojewoda Mazowiecki, C-713/23, EU:C:2025:917, Rn. 64).
Zudem verfügen die Staaten angesichts der besonderen Bedeutung dieses Rechts in diesem Bereich nur über einen begrenzten Gestaltungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, …und vom 13. März 2025, Deldits, C-247/23, EU:C:2025:172, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
Rn. 51 So ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass die Staaten nach Art. 8 EMRK verpflichtet sind, ein klares und vorhersehbares Verfahren für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität vorzusehen, das eine Änderung der Daten betreffend das Geschlecht und damit des Vor-, Vaters- oder Familiennamens oder der Personenidentifikationsnummer in amtlichen Dokumenten auf schnelle, transparente und zugängliche Weise ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
Rn. 53 Jedenfalls ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung, die es verhindert, dass eine Transgender-Person wegen fehlender Anerkennung ihrer neuen Geschlechtsidentität eine notwendige Voraussetzung erfüllen kann, um in den Genuss eines unionsrechtlich geschützten Anspruchs zu gelangen, grundsätzlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar anzusehen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, K. B., C-117/01, EU:C:2004:7, Rn. 30 bis 34…, vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 31, und vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 60).
- EuGH, 13.03.2025 - C-247/23
DSGVO erfordert Anpassung von Registern an Geschlechtsänderungen
Somit ist eine nationale Regelung, die es verhindert, dass eine transgeschlechtliche Person wegen fehlender Anerkennung ihrer neuen Geschlechtsidentität eine notwendige Voraussetzung erfüllen kann, um in den Genuss eines unionsrechtlich geschützten Anspruchs - wie im vorliegenden Fall des in Art. 8 Abs. 2 der Charta verankerten und in Art. 16 DSGVO konkretisierten Rechts - zu gelangen, grundsätzlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar anzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 53 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 46 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die durch sie garantierten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite haben wie die entsprechenden Rechte aus der EMRK, wobei die EMRK einen Mindestschutzstandard darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zudem verfügen die Staaten angesichts der besonderen Bedeutung dieses Rechts in diesem Bereich nur über einen begrenzten Gestaltungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-713/23
Generalanwalt Richard de la Tour: Das Unionsrecht verpflichtet einen …
{FN:20} Aufgrund ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit genießen sie nach Art. 20 Abs. 1 AEUV den Status von Unionsbürgern, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, vgl. Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin (C-4/23, im Folgenden: Urteil Mirin, EU:C:2024:845, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:21} Vgl. in diesem Sinne Urteil Mirin (…Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:22} Vgl. Urteil Coman (…Rn. 36 bis 38) und in diesem Sinne auch Urteil Mirin (…Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:27} Vgl. Urteil Mirin (…Rn. 54, 55 und 57).
{FN:28} Vgl. Urteil Mirin (…Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:40} In Anlehnung an das Urteil Mirin (…Rn. 57).
{FN:42} Vgl. Urteil Mirin (…Rn. 54 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 05.02.2025 - XII ZB 251/23
Personenstandsrecht: Änderung des Geburtsnamens eines britischen Staatsbürgers …
Allerdings sieht dieses Abkommen in seinem Art. 126 einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vor; nach Art. 127 Abs. 6 des Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums insbesondere für die Zwecke der Vorschriften über die Unionsbürgerschaft und die Freizügigkeit als "Mitgliedstaat" und nicht als Drittstaat anzusehen (vgl. EuGH Urteil vom 4. Oktober 2024 - Rs. C-4/23 -FamRZ 2024, 1797Rn.dd) Auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach es (auch) eine Beeinträchtigung des in Art. 21 AEUV für jeden Unionsbürger verbürgten Grundsatzes der Freizügigkeit darstellt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaates es ablehnen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erfolgte Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit anzuerkennen (vgl. EuGH Urteil vom 4. Oktober 2024 - Rs. C-4/23 -FamRZ 2024, 1797- Mirin), kommt es in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht an, weil die Betroffene - anders als der in dem genannten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof beteiligte britisch-rumänische Staatsangehörige - gerade kein Gender Recognition Certificate erworben und deshalb in Großbritannien keine Änderung des rechtlichen Geschlechts stattgefunden hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt werden könnte.
Allerdings sieht dieses Abkommen in seinem Art. 126 einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vor; nach Art. 127 Abs. 6 des Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums insbesondere für die Zwecke der Vorschriften über die Unionsbürgerschaft und die Freizügigkeit als "Mitgliedstaat" und nicht als Drittstaat anzusehen (vgl. EuGH Urteil vom 4. Oktober 2024 - Rs. C-4/23 -FamRZ 2024, 1797Rn.
dd) Auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach es (auch) eine Beeinträchtigung des in Art. 21 AEUV für jeden Unionsbürger verbürgten Grundsatzes der Freizügigkeit darstellt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaates es ablehnen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erfolgte Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit anzuerkennen (vgl. EuGH Urteil vom 4. Oktober 2024 - Rs. C-4/23 -FamRZ 2024, 1797- Mirin), kommt es in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht an, weil die Betroffene - anders als der in dem genannten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof beteiligte britisch-rumänische Staatsangehörige - gerade kein Gender Recognition Certificate erworben und deshalb in Großbritannien keine Änderung des rechtlichen Geschlechts stattgefunden hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt werden könnte.
- VG Düsseldorf, 20.05.2025 - 27 K 5400/23
Utah-Online-Ehe trotz Anerkennung in Bulgarien in Deutschland unwirksam
Rn. 29 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2024 - 7 K 2728/22 -, juris, Rn. 54 ff. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 - C-4/23 -, juris, Rn. 53, vom 14. Dezember 2021 - C-490/20 -, juris, Rn. 52, und vom 5. Juni 2018 - C-673/16 -, juris, Rn. 37; OVG Bremen, Beschluss vom 26. September 2024 - 2 B 236/24 -, juris, Rn. 17; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 1 FreizügG/EU Rn. 68 (Stand: 140. AL, 12. November 2020).Rn. 63 Vgl. Urteile vom 4. Oktober 2024 - C-4/23 -, juris, vom 14. Dezember 2021 - C-490/20 -, juris, und vom 5. Juni 2018 - C-673/16 -, juris.
Rn. 68 Dem weiteren vom Kläger in Bezug genommenen Verfahren C-4/23 lag der Fall zugrunde, dass eine in Rumänien geborene und als weiblich registrierte Person ins Vereinigte Königreich zog, dort - vor dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union - die britische Staatsangehörigkeit erwarb und ihren Namen von weiblich zu männlich wechselte.
Rn. 69 Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-4/23 -, juris.
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22
Werte der Union: Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Ungarn gegen das …
{FN:21} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 1991, ERT (…C-260/89, EU:C:1991:254, Rn. 42 bis 44), vom 14. Oktober 2004, Omega (…C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 4. Oktober 2024, Mirin (C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 62).{FN:50} Vgl. hierzu Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin (C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 62 bis 65).
{FN:55} Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin (C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 65).
{FN:62} Vgl. unter vielen Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin (C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 62).
- EuGH, 16.07.2026 - C-196/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Rn. 66 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Charta, der das Recht jeder Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Kommunikation betrifft, zumindest die gleichen Garantien wie die in Art. 8 EMRK vorgesehenen enthält, die nach Art. 52 Abs. 3 der Charta als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 18.12.2025 - C-417/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder …
Rn. 121 Bei dem Recht auf Achtung der Wohnung handelt es sich indessen um ein in Art. 7 der Charta garantiertes Grundrecht, in dem Rechte verbürgt sind, die den in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechten entsprechen, und dem daher nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite wie den Rechten aus Art. 8 Abs. 1 EMRK zuzuerkennen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2025 - C-789/23
Tatrauskė - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich …
- OLG Köln, 27.03.2025 - 18 U 71/24
Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einer atypischen stillen Beteiligung und …
- VG Berlin, 24.02.2025 - 21 K 362.24
- OLG Köln, 27.03.2025 - 18 U 27/24
Anspruch gegen eine englische Limited mit Sitz in London im Zusammenhang mit …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-43/24
Generalanwalt Richard de la Tour: Der Herkunftsmitgliedstaat einer transsexuellen …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-413/24
Vlaams Gewest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …
- EuGH, 11.12.2025 - C-789/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 Abs. 1 AEUV - Recht, …
- EuGH, 22.01.2026 - C-413/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 - Anwendung des …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2024 - C-4/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Mirin
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 Abs. 1 AEUV - Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Bürger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, der die Staatsangehörigkeit dieses Staats und eines Mitgliedstaats hat - Weigerung ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 Abs. 1 AEUV - Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Bürger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, der die Staatsangehörigkeit dieses Staats und eines Mitgliedstaats hat - Weigerung ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 Abs. 1 AEUV - Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Bürger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, der die Staatsangehörigkeit dieses Staats und eines Mitgliedstaats hat - Weigerung ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Unionsbürgerschaft - Nach Ansicht von Generalanwalt Richard de la Tour verstößt die Weigerung eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Änderung des Vornamens und des Geschlechts anzuerkennen, gegen die Rechte der Unionsbürger
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2024 - C-4/23
- EuGH, 04.10.2024 - C-4/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (32)
- EGMR, 11.07.2002 - 28957/95
Christine Goodwin ./. Vereinigtes Königreich
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2024 - C-4/23
{FN:60} Zum Recht einer jeden Person, Einzelheiten ihrer Identität durch die Anerkennung ihrer Geschlechtsumwandlung auf rechtlicher Ebene zu bestimmen, vgl. insbesondere Urteile des EGMR vom 11. Juli 2002, Christine Goodwin/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2002:0711JUD002895795, § 71 bis 93), und vom 23. Mai 2006, Grant/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2006:0523JUD003257003, § 39 bis 44).Zum anderen hat dieser Gerichtshof den dem Staat verbleibenden Spielraum im Zusammenhang des "Privatlebens" unter Verweis auf die Urteile vom 11. Juli 2002, Christine Goodwin/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2002:0711JUD002895795, § 90), und vom 16. Juli 2014, Hämäläinen/Finnland (CE:ECHR:2014:0716JUD003735909, § 67) als eingeschränkt angesehen, wenn ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder der Identität einer Person auf dem Spiel steht.
Vgl. Urteil vom 11. Juli 2002, Christine Goodwin/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2002:0711JUD002895795, § 103), zur Ehe mit einer Person des dem neu zugewiesenen Geschlecht entgegengesetzten Geschlechts.
- EuGH, 12.05.2011 - C-391/09
Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2024 - C-4/23
{FN:28} Vgl. Urteil Freitag (Rn. 33, worin die Urteile Garcia Avello [Rn. 25], Grunkin und Paul [Rn. 16], vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein [C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39], vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn [C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63], …sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff [C-438/14, im Folgenden: Urteil Bogendorff, EU:C:2016:401, Rn. 32], zitiert werden).{FN:34} Vgl. entsprechend zu den Wirkungen von vor dem Beitritt eines Staates zur Union ausgestellten Urkunden Urteil vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 55).
Was Art. 8 EMRK anbelangt, hat der Gerichtshof auf die Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (…C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 66) verwiesen.
- EuGH, 26.06.2018 - C-451/16
MB (Geschlechtsumwandlung und Altersrente) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2024 - C-4/23
{FN:37} Vgl. zu der Erklärung (Deed poll) Urteil Bogendorff (…Rn. 15) und zum vollständigen Charakter des GRC Urteil vom 26. Juni 2018, MB (Geschlechtsumwandlung und Altersrente) (C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 11).{FN:51} C-451/16, EU:C:2018:492.
{FN:80} Vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 2018, MB (Geschlechtsumwandlung und Altersrente (C-451/16, EU:C:2018:492).
- EuGH, 22.12.2010 - C-208/09
Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2024 - C-4/23
{FN:28} Vgl. Urteil Freitag (Rn. 33, worin die Urteile Garcia Avello [Rn. 25], Grunkin und Paul [Rn. 16], vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein [C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39], vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn [C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63], …sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff [C-438/14, im Folgenden: Urteil Bogendorff, EU:C:2016:401, Rn. 32], zitiert werden).Was Art. 8 EMRK anbelangt, hat der Gerichtshof auf die Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn (…C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 66) verwiesen.
- EGMR, 04.04.2023 - 53568/18
O.H. v. GERMANY and 1 other application
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2024 - C-4/23
Zur Angabe in den Personenstandsregistern bei einem Kind, wenn eine transgeschlechtliche Person die Elternschaft innehat, und dem weiten Ermessensspielraum der Staaten in diesem Bereich vgl. Urteil vom 4. April 2023, 0. H. und G. H./Deutschland (CE:ECHR:2023:0404JUD005356818, §§ 114 und 116).{FN:100} Vgl. EGMR, 4. April 2023, 0. H. und G. H./Deutschland (CE:ECHR:2023:0404JUD005356818, § 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EGMR, 31.01.2023 - 76888/17
Drittes Geschlecht in Frankreich: "Intersexuell" muss nicht in die Geburtsurkunde
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2024 - C-4/23
{FN:55} Zur Frage der fehlenden Angabe des Geschlechts in einigen Mitgliedstaaten bei der standesamtlichen Registrierung der Geburt eines Kindes, dem weder ein weibliches Geschlecht noch ein männliches Geschlecht zugewiesen werden kann, vgl. Gössl, S. L., "From question of fact to question of law to question of private international law: the question whether a person is male, female, or …?" , Journal of Private International Law, Bd. 12, Nr. 2, Hart Publishing, Oxford 2016, S. 261 bis 280, insbesondere S. 263, Fn. 8. Zu den rechtsvergleichenden Aspekten vgl. Urteil des EGMR vom 31. Januar 2023, Y/Frankreich (CE:ECHR:2023:0131JUD007688817, § 37).Zu einer detaillierten Darstellung der Rechtsprechung des EGMR zu den negativen und positiven Pflichten der Staaten und zu ihrem Ermessensspielraum, Stand 31. August 2023, vgl. den in Fn. 60 der vorliegenden Schlussanträge zitierten Leitfaden, Teil II, A, 2 und 3, Rn. 43 bis 54. Zur rechtlichen Anerkennung des Geschlechts intersexueller Personen vgl. EGMR, 31. Januar 2023, Y/Frankreich (CE:ECHR:2023:0131JUD007688817).
- EGMR, 16.07.2014 - 37359/09
HÄMÄLÄINEN v. FINLAND
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2024 - C-4/23
Zum anderen hat dieser Gerichtshof den dem Staat verbleibenden Spielraum im Zusammenhang des "Privatlebens" unter Verweis auf die Urteile vom 11. Juli 2002, Christine Goodwin/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2002:0711JUD002895795, § 90), und vom 16. Juli 2014, Hämäläinen/Finnland (CE:ECHR:2014:0716JUD003735909, § 67) als eingeschränkt angesehen, wenn ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder der Identität einer Person auf dem Spiel steht.Vgl. ferner Urteil vom 16. Juli 2014, Hämäläinen/Finnland (CE:ECHR:2014:0716JUD003735909, § 64, 79 und 87), in dem der EGMR entschieden hat, dass die Pflicht zur rechtlichen Anerkennung der transsexuellen Identität die Pflicht einschließt, dass der beteiligte Staat "ein wirksames und zugängliches Verfahren, das es der Klägerin ermöglicht, ihr neues Geschlecht rechtlich anerkennen zu lassen und zugleich ihre Ehe fortzuführen", einrichtet, nicht jedoch die Pflicht, die gleichgeschlechtliche Ehe anzuerkennen.
- EGMR, 17.02.2022 - 74131/14
Y. v. POLAND
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2024 - C-4/23
In dem Urteil vom 17. Februar 2022, Y/Polen (CE:ECHR:2022:0217JUD007413114, § 76), hat der EGMR zum einen darauf hingewiesen, dass den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer positiven Pflicht nach Art. 8 EMRK ein gewisser Spielraum zukommt.{FN:101} Vgl. EGMR, 17. Februar 2022, Y/Polen (CE:ECHR:2022:0217JUD007413114, § 82), und Gallus, N., a. a. O., insbesondere S. 250 und 251.
- EuGH, 09.03.1999 - C-212/97
Centros - "Niederlassungsfreiheit - Errichtung einer Zweigniederlassung durch …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2024 - C-4/23
{FN:67} C-212/97, EU:C:1999:126. - EGMR, 24.06.2010 - 30141/04
[FRE]
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2024 - C-4/23
In dem Urteil vom 24. Juni 2010, Schalk und Kopf/Österreich (CE:ECHR:2010:0624JUD003014104, §§ 61 und 63), hat der EGMR mit Blick auf Art. 9 der Charta entschieden, Art. 12 EMRK könne nicht länger dahin verstanden werden, dass das Recht auf Eheschließung unter allen Umständen nur Personen entgegengesetzten Geschlechts zustehe. - EuGH, 05.06.2018 - C-673/16
Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die …
- EuGH, 14.10.2008 - C-353/06
DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS …
- EuGH, 02.06.2016 - C-438/14
Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in …
- EuGH, 08.06.2017 - C-541/15
Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - …
- EuGH, 14.12.2021 - C-490/20
Minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist und dessen vom Aufnahmemitgliedstaat …
- EuGH, 02.10.2003 - C-148/02
Garcia Avello - "Unionsbürgerschaft - Übertragung des Familiennamens - Kinder von …
- EuGH, 01.04.2008 - C-267/06
EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS …
- EuGH, 25.01.2018 - C-473/16
Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen …
- EGMR, 06.04.2017 - 79885/12
A.P. c. FRANCE
- EGMR, 12.06.2003 - 35968/97
Rechtssache V. K. gegen DEUTSCHLAND
- EuGH, 14.03.2024 - C-516/22
Das Vereinigte Königreich hat durch ein Urteil seines Obersten Gerichtshofs gegen …
- EuGH, 27.04.2006 - C-423/04
DIE WEIGERUNG, EINER TRANSSEXUELLEN, DIE SICH EINER GESCHLECHTSUMWANDLUNG VOM …
- EGMR, 19.01.2021 - 2145/16
X. c. ROUMANIE et 1 autre affaire
- EuGH, 09.06.2022 - C-673/20
Folgen des Brexit: Britische Staatsangehörige, denen die mit der …
- EGMR, 11.10.2018 - 55216/08
Italien verurteilt: Warten auf den neuen Namen
- EuGH, 22.02.2024 - C-491/21
Bürgerschaft: Es verstößt gegen Unionsrecht, wenn ein Mitgliedstaat einem seiner …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-199/12
Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston können Personen, die einen Antrag auf …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-353/06
Grunkin und Paul - Unionsbürgerschaft - Verbot der Diskriminierung aus Gründen …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-148/13
Nach Auffassung von Generalanwältin Sharpston wird der Handlungsspielraum der …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2017 - C-473/16
F - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2011/95/EU - …
- EGMR, 23.05.2006 - 32570/03
GRANT v. THE UNITED KINGDOM
- EuGH - C-150/13 (anhängig)
C
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-43/24
Generalanwalt Richard de la Tour: Der Herkunftsmitgliedstaat einer transsexuellen …
Ich weise erneut darauf hin (vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Mirin, C-4/23, EU:C:2024:385, Nr. 73), dass 25 der 27 Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Änderung des Personenstands vorsehen, um die bei der Geburt zugewiesene rechtliche Identität nachträglich aufgrund einer individuellen Wahl des Geschlechts zu ändern.Vgl. zu dieser terminologischen Frage meine Schlussanträge in der Rechtssache Mirin (C-4/23, EU:C:2024:385, Fn. 4) sowie Urteile Mirin (…Rn. 2) und Deldits (…Rn. 2 und 39).
{FN:39} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Mirin (C-4/23, EU:C:2024:385, Fn. 4).
Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Mirin (C-4/23, EU:C:2024:385, Nr. 16).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2024 - C-247/23
Deldits - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …
In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Asociaţia Accept (C-4/23, EU:C:2024:385, Nrn. 59 bis 64) vertrat Generalanwalt Richard de la Tour die Auffassung, dass die Anerkennung einer Änderung des Vornamens von der Anerkennung der Änderung des Geschlechts getrennt werden könne, "auch wenn dann der Vorname mit einem anderen Geschlecht als demjenigen, das soziologisch mit dem bei der Geburt eingetragenen Geschlecht assoziiert wird, verbunden erscheinen mag".Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Asociaţia Accept (C-4/23, EU:C:2024:385, Nrn. 40, 89 und 90) und Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo" (…C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), die die Entscheidungserheblichkeit der Unionsbürgerschaft in vergleichbaren Zusammenhängen hervorheben.
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