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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 13.12.2005 - C-411/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,113
EuGH, 13.12.2005 - C-411/03 (https://dejure.org/2005,113)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2005 - C-411/03 (https://dejure.org/2005,113)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - C-411/03 (https://dejure.org/2005,113)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG und 48 EG - Grenzüberschreitende Verschmelzungen - Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister - Vereinbarkeit

  • Judicialis

    UmwG § 16; ; UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; EG Art. 43; ; EG § 48

  • Europäischer Gerichtshof

    SEVIC Systems

    Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG und 48 EG - Grenzüberschreitende Verschmelzungen - Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister - Vereinbarkeit

  • EU-Kommission PDF

    SEVIC Systems

    Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG und 48 EG - Grenzüberschreitende Verschmelzungen - Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister - Vereinbarkeit

  • EU-Kommission

    SEVIC Systems

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 43, 48; UmwG § 1
    Beschränkung der Verschmelzung auf inländische Gesellschaften widerspricht der europarechtlichenNiederlassungsfreiheit (SEVIC)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 43, 48 EG
    Grenzüberschreitende Verschmelzung: Eintragung in das nationale Handelsregister ist zulässig

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    EG Artikel 43; EG und 48
    Zulässigkeit grenzüberschreitender Verschmelzungen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur transnationalen Verschmelzung europäischer Gesellschaften

  • datenbank.nwb.de

    Zulässigkeit grenzüberschreitender Verschmelzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - DIE GENERELLE ABLEHNUNG DER EINTRAGUNG EINER VERSCHMELZUNG VON GESELLSCHAFTEN IN DAS HANDELSREGISTER IN DEUTSCHLAND, WENN EINE DER GESELLSCHAFTEN IHREN SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT HAT, VERSTÖSST GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    SEVIC Systems

    Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG und 48 EG - Grenzüberschreitende Verschmelzungen - Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister - Vereinbarkeit

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EG Art. 43, 48; UmwG § 1
    Beschränkung der Verschmelzung auf inländische Gesellschaften widerspricht der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit (SEVIC)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grenzüberschreitende Fusion in der EU

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verweigerung der Eintragung einer Verschmelzung in das Handelsregister; Verschmelzung zweier Unternehmen durch die Übertragung des Vermögens eines Unternehmens komplett auf das andere Unternehmen; Vereinbarkeit der Begrenzung der Eintragungsfähigkeit auf Gesellschaften ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutschland darf Handelsregister-Eintragung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht generell untersagen

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Steuergestaltung - Grenzüberschreitende Verschmelzungen

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV ("Sevic")

  • heuking.de PDF, S. 12 (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzüberschreitende Verschmelzungen (Dr. Jörg aus der Fünten)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Koblenz - Auslegung der Artikel 43 und 48 EG im Hinblick auf die Ablehnung der Eintragung einer Verschmelzung zweier Gesellschaften in das Handelsregister, wenn eine der beiden an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihren ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 425
  • ZIP 2003, 2210
  • ZIP 2005, 2311
  • MDR 2006, R15
  • DNotZ 2006, 210
  • EuZW 2006, 81
  • FGPrax 2006, 81 (Ls.)
  • WM 2006, 92
  • BB 2006, 11
  • BB 2006, 140
  • DB 2005, 2804
  • Rpfleger 2006, 128
  • NZG 2006, 112
 
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Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-411/03
    28 Hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, dass zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie der Schutz der Interessen von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern und Arbeitnehmern (vgl. Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-208/00, Überseering, Slg. 2002, I-9919, Randnr. 92) sowie die Wahrung der Wirksamkeit der Steueraufsicht und der Lauterkeit des Handelsverkehrs (vgl. Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 132) unter bestimmten Umständen und bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende Maßnahme rechtfertigen können.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art - "Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG - Gesellschaft, die in einem …

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-411/03
    28 Hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, dass zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie der Schutz der Interessen von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern und Arbeitnehmern (vgl. Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-208/00, Überseering, Slg. 2002, I-9919, Randnr. 92) sowie die Wahrung der Wirksamkeit der Steueraufsicht und der Lauterkeit des Handelsverkehrs (vgl. Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 132) unter bestimmten Umständen und bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende Maßnahme rechtfertigen können.
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN …

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-411/03
    Zusätzlich muss ihre Anwendung zur Erreichung des damit verfolgten Zieles geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteile vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 49, und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-411/03
    26 Wenn gemeinschaftliche Harmonisierungsvorschriften zur Erleichterung grenzüberschreitender Verschmelzungen auch gewiss hilfreich wären, so sind sie doch keine Vorbedingung für die Durchführung der in den Artikeln 43 EG und 48 EG verankerten Niederlassungsfreiheit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 11).
  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y - "Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - …

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-411/03
    Zusätzlich muss ihre Anwendung zur Erreichung des damit verfolgten Zieles geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteile vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 49, und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem …

    Rn. 26 Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems (C-411/03, Slg. 2005, I-10805), machte Cartesio vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass das ungarische Gesetz insoweit, als es Handelsgesellschaften unterschiedlich behandele, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sich ihr Sitz befinde, gegen die Art. 43 EG und 48 EG verstoße.

    Rn. 37 Außerdem habe der Gerichtshof im Urteil SEVIC Systems entschieden, dass die Art. 43 EG und 48 EG dem entgegenstünden, dass in einem Mitgliedstaat die Eintragung einer Verschmelzung durch Auflösung ohne Abwicklung einer Gesellschaft und durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf eine andere Gesellschaft im nationalen Handelsregister generell verweigert werde, wenn eine der beiden Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe, während eine solche Eintragung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien, möglich sei, wenn beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat hätten.

    Rn. 59 Daher ist das Berufungsgericht in einem solchen Fall grundsätzlich als Gericht im Sinne von Art. 234 EG anzusehen, das zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens befugt ist (vgl. zu diesen Fallkonstellationen insbesondere Urteil vom 15. Mai 2003, Salzmann, C-300/01, Slg. 2003, I-4899, Urteil SEVIC Systems und Urteil vom 11. Oktober 2007, Möllendorf u. a., C-117/06, Slg. 2007, I-8361).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-378/10

    Sieht ein Mitgliedstaat für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer …

    Rn. 24 Zu der Frage, ob eine solche Regelung in den Anwendungsbereich der Art. 49 AEUV und 54 AEUV fällt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnr. 19 des Urteils vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems (C-411/03, Slg. 2005, I-10805), entschieden hat, dass Umwandlungen von Gesellschaften grundsätzlich zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten gehören, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten die Niederlassungsfreiheit beachten müssen.

    Rn. 25 Die ungarische und die deutsche Regierung, Irland sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs machen jedoch geltend, dass eine solche Regelung nicht in den Anwendungsbereich der Art. 49 AEUV und 54 AEUV falle, weil eine grenzüberschreitende Umwandlung im Gegensatz zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung, um die es im Urteil SEVIC Systems gegangen sei, zur Gründung einer Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat führe.

    Rn. 36 Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nur die Umwandlung einer Gesellschaft vorsieht, die ihren Sitz schon im betreffenden Mitgliedstaat hat, begründet diese Regelung eine unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften in Abhängigkeit davon, ob es sich um eine innerstaatliche oder um eine grenzüberschreitende Umwandlung handelt; diese unterschiedliche Behandlung ist geeignet, Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten davon abzuhalten, von der im AEU-Vertrag verankerten Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, und stellt somit eine Beschränkung im Sinne der Art. 49 AEUV und 54 AEUV dar (vgl. in diesem Sinne Urteil SEVIC Systems, Randnrn.

    Auch wenn solche Vorschriften zur Erleichterung grenzüberschreitender Umwandlungen gewiss hilfreich wären, kann ihre Existenz doch keine Vorbedingung für die Umsetzung der in den Art. 49 AEUV und 54 AEUV verankerten Niederlassungsfreiheit sein (vgl. hinsichtlich grenzüberschreitender Verschmelzungen Urteil SEVIC Systems, Randnr. 26).

    Rn. 39 In Bezug auf eine Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Schutz der Interessen von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern und Arbeitnehmern sowie der Wahrung der Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen und der Lauterkeit des Handelsverkehrs steht fest, dass solche Gründe eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende Maßnahme nur dann rechtfertigen können, wenn eine solche Maßnahme zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zu ihrer Erreichung erforderlich ist (vgl. Urteil SEVIC Systems, Randnrn.

    Jedenfalls geht eine solche Regelung über das hinaus, was zur Erreichung der im Schutz der genannten Interessen bestehenden Ziele erforderlich ist (vgl. hinsichtlich grenzüberschreitender Verschmelzungen Urteil SEVIC Systems, Randnr. 30).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in …

    Rn. 54 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Schutz der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter zu den vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems, C-411/03, EU:C:2005:762, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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   Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-411/03   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.07.2005 - C-411/03 (https://dejure.org/2005,6220)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - C-411/03 (https://dejure.org/2005,6220)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    SEVIC Systems

    Niederlassungsfreiheit - Grenzüberschreitende Verschmelzung - Ablehnung der Eintragung - Vereinbarkeit

  • EU-Kommission PDF

    SEVIC Systems

    Niederlassungsfreiheit - Grenzüberschreitende Verschmelzung - Ablehnung der Eintragung - Vereinbarkeit

  • EU-Kommission

    SEVIC Systems

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 43, 48; UmwG § 1 Abs. 1
    Niederlassungsfreiheit gebietet, dass auch grenzüberschreitende Verschmelzung möglich ist (SEVIC)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EG Art. 43, 48; UmwG § 1 Abs. 1
    Niederlassungsfreiheit gebietet, dass auch grenzüberschreitende Verschmelzung möglich ist (SEVIC)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 2210
  • ZIP 2005, 1227
  • DB 2005, 1510
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars - "Niederlassungsfreiheit - Vermögensanlage in Anteilen an Gesellschaften …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-411/03
    {FN:10} - Vgl. insbesondere Urteile Kommission/Italien (Randnrn. 14 und 16), Kommission/Griechenland (Randnr. 19), vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97 (Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 22), vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98 (Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22) und vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-208/00 (Überseering, Slg. 2002, I-9919, Randnr. 93).

    {FN:15} - Vgl. insbesondere Urteile Baars (Randnrn. 21 und 22) und Überseering (Randnr. 77).

    {FN:18} - Vgl. vor allem Urteile Baars (Randnr. 28) und Hughes de Lasteyrie du Saillant (Randnr. 42).

  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer - "Freier Kapitalverkehr - Nationales Verbot der Begründung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-411/03
    {FN:29} - Urteil vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97 (Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 24).

    Vgl. jüngst Urteile Trummer und Mayer (Randnr. 21) und vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 27).

  • EuGH, 18.11.1999 - C-200/98

    X und Y - Niederlassungsfreiheit - Geldleistung einer schwedischen Gesellschaft …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-411/03
    {FN:17} - Vgl. z. B. Urteile Daily Mail (Randnr. 16), vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-200/98 (X und Y, Slg. 1999, I-8261, Randnr. 26) und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02 (Hughes de Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 45).

    {FN:28} - Vgl. z. B. Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-118/96 (Safir, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 35), vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-200/98 (X und Y, Slg. 1999, I-8261, Randnr. 30), Baars (Randnr. 42), vom 8. März 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-397/98 und C-410/98 (Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnr. 75) und vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00 (X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. …

    {FN:42} Vgl. im Hinblick auf steuerliche Maßnahmen Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache SEVIC Systems (C-411/03, EU:C:2005:437, Nr. 55) oder, allgemeiner, Urteil vom 7. Mai 1997, Pistre u. a. (…C-321/94 bis C 324/94, EU:C:1997:229, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur …

    {FN:40} Vgl. zu steuerlichen Maßnahmen Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache SEVIC Systems (C-411/03, EU:C:2005:437, Nr. 55) oder allgemeiner Urteile vom 7. Mai 1997, Pistre u. a. (…C-321/94 bis C-324/94, EU:C:1997:229, Rn. 52), und vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius (…C-567/07, EU:C:2009:593, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) …

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache SEVIC Systems (C-411/03, EU:C:2005:437, Nr. 55).
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