Rechtsprechung
| EuGH, 18.12.2025 - C-448/23 |
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Kommission/ Polen (Contrôle ultra vires de la jurisprudence de la Cour - Primauté du droit de l'Union)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2 EUV - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der ...
- Europäischer Gerichtshof
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2 EUV - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der ...
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Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2 EUV - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- lto.de (Pressebericht, 18.12.2025)
EuGH sieht tragende Grundsätze des Unionsrechts verletzt: Polens Verfassungsgerichtshof ist kein unabhängiges Gericht
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Polnischer Verfassungsgerichtshof verstieß gegen Grundsätze des EU-Rechts
Besprechungen u.ä.
- beck-aktuell.de (Kurzanmerkung)
Dialog der Gerichte?
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission / Polen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission / Polen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2025 - C-448/23
- EuGH, 18.12.2025 - C-448/23
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (58)
- EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-448/23
Rn. 102 Nach ständiger Rechtsprechung fällt zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Errichtung, die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten und die Funktionsweise der nationalen Gerichte, in die Zuständigkeit dieser Staaten, doch müssen sie bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit gleichwohl die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus den Art. 2 und 19 EUV, ergeben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 48, und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die letztgenannte Bestimmung ist daher bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 89, und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 107 Damit dieser wirksame gerichtliche Schutz gewährleistet ist, muss jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts zur Entscheidung über Fragen der Anwendung oder Auslegung dieses Rechts berufen und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Schutz gerecht werden, zu denen u. a. die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht gehören, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 220 und 221…, vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 40, und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Damit die nach Art. 19 Abs. 1 EUV gebotene einheitliche Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, dürfen diese Anforderungen weder von der Auslegung nationaler Rechtsvorschriften noch von der Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts durch ein nationales Gericht, die nicht der Auslegung des Gerichtshofs entspricht, abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 117 Infolgedessen ist jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führt, dass dem für dessen Anwendung zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, unmittelbar zum Zeitpunkt der Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseitezulassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 272 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 129 Nach den insbesondere in den Rn. 102 bis 104, 107, 109 und 110 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen fällt die Prüfung, ob die Mitgliedstaaten den Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof genügt haben, in vollem Umfang in die Zuständigkeit des Gerichtshofs, insbesondere wenn er mit einer von der Kommission nach Art. 258 AEUV erhobenen Vertragsverletzungsklage befasst ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 163 Der Verstoß gegen die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts kann Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV sein (vgl., hinsichtlich des Grundsatzes des Vorrangs, Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 271 und 287).
Bei dessen Annahme wies die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nämlich in ihrer Erklärung Nr. 17 zum Vorrang ausdrücklich darauf hin, dass die Verträge und das von der Union auf ihrer Grundlage gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 248, und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Kriterien erfordern u. a., dass der Beitrittskandidat "über stabile Institutionen verfügt, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte, die Wahrung der Rechte von Minderheiten und ihren Schutz gewährleisten" (…Urteile vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 104, und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 65).
Die Achtung dieser Werte kann nicht auf eine Verpflichtung reduziert werden, der ein Beitrittskandidat im Hinblick auf seinen Beitritt zur Union unterläge und der er danach wieder entsagen könnte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 126, 127 und 232, und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 67 und 68).
Wenngleich die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Identitäten haben, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommen und von der Union geachtet werden, schließen sie sich nämlich einem Verständnis von "Rechtsstaatlichkeit" an, das sie im Sinne eines ihren eigenen Verfassungstraditionen gemeinsamen Wertes teilen und zu dessen dauerhafter Beachtung sie sich verpflichtet haben (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 233 und 234, sowie vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 73).
Rn. 181 Folglich müssen die Mitgliedstaaten bei der Wahl ihres jeweiligen verfassungsrechtlichen Modells u. a. das Erfordernis der Unabhängigkeit der Justiz beachten, das sich aus Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher kann Art. 4 Abs. 2 EUV, der unter Berücksichtigung ihm gleichrangiger Bestimmungen wie insbesondere Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auszulegen ist, die Mitgliedstaaten nicht der Pflicht zur Einhaltung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Erfordernisse entheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 72).
Rn. 201 In diesem Rahmen ist es gemäß Art. 19 Abs. 1 EUV Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 50, und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 128).
Rn. 263 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die nach dem Unionsrecht erforderliche Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung sowie die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Bürgern jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (…Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 109, und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die für die Rechtsverhältnisse der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede unmittelbare Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch Formen mittelbarer Einflussnahme, die zur Steuerung von Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen und damit dem Eindruck vorzubeugen, dass diese Richter nicht unabhängig und unparteiisch seien, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und einem Rechtsstaat bei den Bürgern schaffen muss (…Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 110, und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.02.2022 - C-430/21
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen …
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-448/23
Rn. 105 Zu den Verpflichtungen, die sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergeben, ist festzustellen, dass diese Bestimmung, die den in Art. 2 EUV proklamierten Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (…Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 217, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 39).Rn. 107 Damit dieser wirksame gerichtliche Schutz gewährleistet ist, muss jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts zur Entscheidung über Fragen der Anwendung oder Auslegung dieses Rechts berufen und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Schutz gerecht werden, zu denen u. a. die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht gehören, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 220 und 221, vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 40, …und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 115 Somit verlangt der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts im Fall eines erwiesenen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, dass die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten das Unionsrecht anzuwenden haben, von sich aus nationale Bestimmungen, die gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen, unabhängig davon unangewendet lassen, ob es sich um gesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmungen handelt, ohne dass sie die vorherige Beseitigung dieser Bestimmungen auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müssten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 251, sowie vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 116 Die Erfüllung dieser Verpflichtung, jede unmittelbar wirkende Bestimmung des Unionsrechts uneingeschränkt anzuwenden, ist als unerlässlich zu betrachten, um die nach Art. 19 Abs. 1 EUV gebotene volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 54).
Die Mitgliedstaaten haben in den durch die Verträge festgelegten Bereichen ihre Souveränitätsrechte zugunsten der neuen Rechtsordnung eingeschränkt, die mit eigenen Organen ausgestattet ist und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, EU:C:1963:1, S. 25, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 170 Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die frühere Rechtsprechung zum Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts bestätigt, der alle mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (…Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 250, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 50).
Rn. 203 Es ist somit allein Sache des Gerichtshofs, die Ungültigkeit eines Unionsrechtsakts festzustellen und das Unionsrecht endgültig und verbindlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 52 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 209 Sie sollen sicherstellen, dass das Unionsrecht unter allen Umständen in allen Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung hat, damit die Einheit der Unionsrechtsordnung selbst, ihre Kohärenz, ihre volle Geltung und ihre Autonomie sowie letztlich der eigene Charakter des durch die Verträge geschaffenen Rechts gewährleistet werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, EU:C:1987:452, Rn. 15, vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 73, …und vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C-582/21, EU:C:2024:282, Rn. 51).
Rn. 215 Insoweit ergibt sich erstens aus ständiger Rechtsprechung, dass die Verträge in dem durch sie geschaffenen umfassenden System von Rechtsbehelfen den nationalen Gerichten weder die Befugnis verleihen, Handlungen der Unionsorgane für ungültig zu erklären, noch die Befugnis für die endgültige Auslegung des Unionsrechts (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit bestehende Unterschiede zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten wären geeignet, die Einheit der Unionsrechtsordnung selbst zu gefährden, die Verwirklichung der Ziele der Verträge in Gefahr zu bringen und das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit sowie die Gleichheit der Mitgliedstaaten und ihrer Staatsangehörigen vor dem Unionsrecht zu beeinträchtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 223 In Anbetracht dieser ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs kann daher ein Gericht eines Mitgliedstaats nicht auf der Grundlage seiner eigenen Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen wirksam feststellen, dass der Gerichtshof eine Entscheidung erlassen hat, die über die Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten hinausgeht, und es somit ablehnen, dieser Entscheidung des Gerichtshofs nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 72), oder den staatlichen Stellen des Mitgliedstaats, dem es angehört, untersagen, sich an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu halten oder Bestimmungen des Unionsrechts in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof anzuwenden.
Rn. 226 Außerdem kann der Gerichtshof nach Art. 4 Abs. 2 EUV aufgerufen sein, zu prüfen, ob eine unionsrechtliche Verpflichtung nicht der nationalen Identität eines Mitgliedstaats widerspricht (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 229 Diese Bestimmung hat weder zum Ziel noch zur Folge, dass ein Verfassungsgericht oder ein oberstes Gericht eines Mitgliedstaats unter Missachtung der Anforderungen, die sich für dieses Gericht insbesondere aus Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergeben, die Anwendung einer Norm des Unionsrechts mit der Begründung ausschließen kann, dass sie gegen die von ihm definierte nationale Identität des Mitgliedstaats verstoße (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 70).
Rn. 230 Sieht ein Verfassungsgericht oder ein oberstes Gericht eines Mitgliedstaats in einer Bestimmung des sekundären Unionsrechts in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtung, die nationale Identität dieses Mitgliedstaats zu achten, muss es das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit dieser Bestimmung im Licht von Art. 4 Abs. 2 EUV vorlegen, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 71).
Rn. 232 Sieht ein Gericht eines Mitgliedstaats in der Auslegung einer Bestimmung des Primärrechts, die in einer Entscheidung des Gerichtshofs vorgenommen wurde, einen Verstoß gegen die Anforderungen, die sich aus Art. 4 Abs. 2 EUV ergeben, kann es aber nicht auf der Grundlage seiner eigenen Auslegung des Unionsrechts wirksam entscheiden, dass der Gerichtshof eine Entscheidung erlassen hat, die seinen Zuständigkeitsbereich überschreitet, und daher die Befolgung dieser Entscheidung ablehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 72).
- EuGH, 21.12.2021 - C-357/19
Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des …
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-448/23
Rn. 105 Zu den Verpflichtungen, die sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergeben, ist festzustellen, dass diese Bestimmung, die den in Art. 2 EUV proklamierten Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 217, …und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 39).Rn. 107 Damit dieser wirksame gerichtliche Schutz gewährleistet ist, muss jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts zur Entscheidung über Fragen der Anwendung oder Auslegung dieses Rechts berufen und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Schutz gerecht werden, zu denen u. a. die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht gehören, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 220 und 221…, vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 40, …und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 114 Daher sind die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten das Unionsrecht anzuwenden haben, verpflichtet, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts und damit von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zu sorgen, indem sie wegen der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung erforderlichenfalls jede dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lassen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 61, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem würde, wenn das Gemeinschaftsrecht je nach der nachträglichen innerstaatlichen Gesetzgebung von einem Mitgliedstaat zum anderen verschiedene Geltung haben könnte, die Verwirklichung der Ziele des EWG-Vertrags gefährdet und eine nach diesem Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit herbeigeführt (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 246).
Bei dessen Annahme wies die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nämlich in ihrer Erklärung Nr. 17 zum Vorrang ausdrücklich darauf hin, dass die Verträge und das von der Union auf ihrer Grundlage gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 248, …und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 170 Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die frühere Rechtsprechung zum Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts bestätigt, der alle mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 250, …und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 50).
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nämlich für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 251, …und vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde, C-33/22, EU:C:2024:46, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Union kann diese Gleichheit aber nur achten, wenn es den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unmöglich ist, eine einseitige Maßnahme welcher Art auch immer gegen die Unionsrechtsordnung durchzusetzen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 249).
Die Mitgliedstaaten müssen somit dafür Sorge tragen, dass sie jeden nach Maßgabe dieses Wertes eintretenden Rückschritt in ihren Rechtsvorschriften und ihrer Rechtsprechung im Bereich der Organisation der Justiz vermeiden, indem sie davon absehen, Regeln zu erlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63 und 64, sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.10.2021 - C-487/19
Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-448/23
(Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), zurückgehenden Rechtsprechung zurückgewiesen habe.(Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), wonach die nationalen Gerichte nach dieser Bestimmung befugt seien, in bestimmten Fällen die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zur Ernennung eines Richters im Licht der sich aus ihr ergebenden Anforderungen zu überprüfen, für unvereinbar mit der polnischen Verfassung erklärt habe.
(Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), ausgelegt worden sei.
(Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), näher ausgeführt, wozu das nationale Gericht, das ihn um Vorabentscheidung ersucht hat, verpflichtet ist, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus der Gesamtheit der Bedingungen und Umstände des Verfahrens zur Ernennung eines nationalen Richters ergibt, dass dieses Verfahren unter offensichtlicher Verletzung von Grundregeln stattgefunden hat, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsweise des betreffenden Justizsystems sind, und dass die Integrität des Ergebnisses dieses Verfahrens dadurch gefährdet ist, dass bei den Bürgern berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Richters geweckt werden.
(Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), erfolgten Auslegung durch den Gerichtshof mit der polnischen Verfassung unvereinbar seien.
(Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), zurückgehenden Rechtsprechung gehe hervor, dass Unregelmäßigkeiten im Verfahren zur Ernennung auf eine Richterstelle zu einem Verstoß nicht nur gegen das Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts, sondern auch gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts führen könnten.
Rn. 263 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die nach dem Unionsrecht erforderliche Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung sowie die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Bürgern jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 109, …und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die für die Rechtsverhältnisse der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede unmittelbare Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch Formen mittelbarer Einflussnahme, die zur Steuerung von Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen und damit dem Eindruck vorzubeugen, dass diese Richter nicht unabhängig und unparteiisch seien, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und einem Rechtsstaat bei den Bürgern schaffen muss (Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 110, …und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies ist der Fall, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 130, …und vom 29. Juli 2024, Valančius, C-119/23, EU:C:2024:653, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19
FQ u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der …
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-448/23
Rn. 105 Zu den Verpflichtungen, die sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergeben, ist festzustellen, dass diese Bestimmung, die den in Art. 2 EUV proklamierten Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 217, …und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 39).Rn. 107 Damit dieser wirksame gerichtliche Schutz gewährleistet ist, muss jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts zur Entscheidung über Fragen der Anwendung oder Auslegung dieses Rechts berufen und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Schutz gerecht werden, zu denen u. a. die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht gehören, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 220 und 221…, vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 40, …und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 114 Daher sind die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten das Unionsrecht anzuwenden haben, verpflichtet, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts und damit von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zu sorgen, indem sie wegen der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung erforderlichenfalls jede dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lassen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 61, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem würde, wenn das Gemeinschaftsrecht je nach der nachträglichen innerstaatlichen Gesetzgebung von einem Mitgliedstaat zum anderen verschiedene Geltung haben könnte, die Verwirklichung der Ziele des EWG-Vertrags gefährdet und eine nach diesem Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit herbeigeführt (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 246).
Bei dessen Annahme wies die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nämlich in ihrer Erklärung Nr. 17 zum Vorrang ausdrücklich darauf hin, dass die Verträge und das von der Union auf ihrer Grundlage gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 248, …und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 170 Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die frühere Rechtsprechung zum Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts bestätigt, der alle mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 250, …und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 50).
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nämlich für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 251, …und vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde, C-33/22, EU:C:2024:46, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Union kann diese Gleichheit aber nur achten, wenn es den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unmöglich ist, eine einseitige Maßnahme welcher Art auch immer gegen die Unionsrechtsordnung durchzusetzen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 249).
Die Mitgliedstaaten müssen somit dafür Sorge tragen, dass sie jeden nach Maßgabe dieses Wertes eintretenden Rückschritt in ihren Rechtsvorschriften und ihrer Rechtsprechung im Bereich der Organisation der Justiz vermeiden, indem sie davon absehen, Regeln zu erlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63 und 64, sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-379/19
DNA- Serviciul Teritorial Oradea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Entscheidung …
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-448/23
Rn. 105 Zu den Verpflichtungen, die sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergeben, ist festzustellen, dass diese Bestimmung, die den in Art. 2 EUV proklamierten Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 217, …und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 39).Rn. 107 Damit dieser wirksame gerichtliche Schutz gewährleistet ist, muss jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts zur Entscheidung über Fragen der Anwendung oder Auslegung dieses Rechts berufen und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Schutz gerecht werden, zu denen u. a. die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht gehören, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 220 und 221…, vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 40, …und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 114 Daher sind die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten das Unionsrecht anzuwenden haben, verpflichtet, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts und damit von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zu sorgen, indem sie wegen der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung erforderlichenfalls jede dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lassen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 61, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem würde, wenn das Gemeinschaftsrecht je nach der nachträglichen innerstaatlichen Gesetzgebung von einem Mitgliedstaat zum anderen verschiedene Geltung haben könnte, die Verwirklichung der Ziele des EWG-Vertrags gefährdet und eine nach diesem Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit herbeigeführt (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 246).
Bei dessen Annahme wies die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nämlich in ihrer Erklärung Nr. 17 zum Vorrang ausdrücklich darauf hin, dass die Verträge und das von der Union auf ihrer Grundlage gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 248, …und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 170 Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die frühere Rechtsprechung zum Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts bestätigt, der alle mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 250, …und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 50).
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nämlich für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 251, …und vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde, C-33/22, EU:C:2024:46, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Union kann diese Gleichheit aber nur achten, wenn es den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unmöglich ist, eine einseitige Maßnahme welcher Art auch immer gegen die Unionsrechtsordnung durchzusetzen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 249).
Die Mitgliedstaaten müssen somit dafür Sorge tragen, dass sie jeden nach Maßgabe dieses Wertes eintretenden Rückschritt in ihren Rechtsvorschriften und ihrer Rechtsprechung im Bereich der Organisation der Justiz vermeiden, indem sie davon absehen, Regeln zu erlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63 und 64, sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vorläufiger Rechtsschutz - …
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-448/23
Rn. 69 In diesem Urteil prüfte das von der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) (im Folgenden: Disziplinarkammer) angerufene Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) die Vereinbarkeit der mit Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), gegen die Republik Polen ergangenen einstweiligen Anordnungen, insbesondere der Anordnung, die Anwendung der Rechtsvorschriften über die Übertragung der Zuständigkeit in Disziplinarangelegenheiten von Richtern auf die Disziplinarkammer auszusetzen, mit der polnischen Verfassung.Rn. 95 Im vorliegenden Fall sei das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) davon ausgegangen, dass die im Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), vorgesehenen einstweiligen Anordnungen betreffend die Organisation und die Funktionsweise der polnischen Gerichte und das Verfahren vor diesen Gerichten ultra vires ergangen seien, da die Verträge der Union keine Befugnis für die Organisation und die Zuständigkeiten der polnischen Gerichte sowie das Verfahren vor diesen Gerichten übertrügen, die die Verfassungsidentität der Republik Polen widerspiegelten.
Wie der Gerichtshof im Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), erläutert habe, zielten die von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen nämlich gerade darauf ab, die Unabhängigkeit der Richter polnischer Gerichte zu wahren, und nicht darauf, sie zu schwächen.
Rn. 128 Der zweite Teil der ersten Rüge betrifft das Urteil vom 14. Juli 2021, mit dem das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) die unmittelbare Anwendung der vom Gerichtshof im Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), nach Art. 279 AEUV erlassenen einstweiligen Anordnungen in Frage gestellt hat.
Rn. 134 Im Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), hat der Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 279 AEUV angeordnet, bis zur Verkündung des das Verfahren in der Rechtssache Kommission/Polen (C-791/19) beendenden Urteils die Anwendung der polnischen Bestimmungen auszusetzen, mit denen der Disziplinarkammer die Zuständigkeit übertragen wird, sowohl im ersten Rechtszug als auch im zweiten Rechtszug in Disziplinarsachen gegen Richter zu entscheiden.
Rn. 137 Wie aus Rn. 53 des Beschlusses vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), hervorgeht, wurde die zweite Rüge des ersten Klagegrundes dieser Vertragsverletzungsklage darauf gestützt, dass die Republik Polen gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen habe, weil sie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer nicht gewährleistet habe.
Rn. 139 Im vorliegenden Fall hat das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) im Urteil vom 14. Juli 2021 entschieden, dass die vom Gerichtshof im Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), getroffenen einstweiligen Anordnungen ultra vires ergangen seien, da die Verträge der Union keine Befugnis für die Organisation und die Zuständigkeiten der polnischen Gerichte sowie das Verfahren vor diesen Gerichten übertrügen.
In den Gründen seines Urteils habe das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) nämlich entschieden, dass die einstweiligen Anordnungen des Gerichtshofs im Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung sowie die polnische Verfassungsidentität verstießen und mit dem in Art. 2 der polnischen Verfassung verankerten Verfassungsgrundsatz des demokratischen Rechtsstaats unvereinbar seien.
- EuGH, 02.03.2021 - C-824/18
Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-448/23
Rn. 87 Aus den Nrn. 2 und 3 des Tenors dieses Urteils ergebe sich, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV durch den Gerichtshof in seiner insbesondere auf die Urteile vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153), und vom 6. Oktober 2021, W. Ż.Rn. 89 Erstens habe das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in Nr. 2 Buchst. b und in Nr. 3 Buchst. b des Tenors sowie in den Abschnitten 6.2, 6.4, 6.5, 8.3 und 8.5 der Gründe des Urteils vom 7. Oktober 2021 die Wirkungen, die sich aus der Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in dessen Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153), durch die nationalen Gerichte ergäben, für unvereinbar mit den Art. 2 und 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 178 Abs. 1, Art. 186 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 der polnischen Verfassung erklärt.
Rn. 104 Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn es sich um die für den Erlass von Entscheidungen über die Ernennung von Richtern maßgebenden nationalen Vorschriften über materielle Voraussetzungen und Verfahrensmodalitäten handelt, und gegebenenfalls bei Vorschriften über die im Kontext solcher Ernennungsverfahren anwendbare gerichtliche Kontrolle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 113 Was die Prüfung der Einhaltung der sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Anforderungen betrifft, steht fest, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten eine klare und präzise Ergebnispflicht auferlegt, die hinsichtlich der Unabhängigkeit, die die zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte aufweisen müssen, an keine Bedingung geknüpft ist (Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 146).
Rn. 118 So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf] (C-824/18, EU:C:2021:153), aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Rahmen einer Klage von Kandidaten für Richterstellen am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) gegen Entschließungen der KRS in den Rn. 128, 136 und 139 im Wesentlichen entschieden, dass diese Bestimmung nationalen Gesetzesänderungen entgegensteht, die die gerichtliche Kontrolle von Entschließungen, die von einem solchen Gremium im Rahmen von Verfahren zur Ernennung von Richtern angenommen wurden, ihrer Wirksamkeit berauben und sodann völlig ausschließen.
Rn. 144 Im Rahmen des ersten Teils ihrer zweiten Rüge weist die Kommission darauf hin, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) im Urteil vom 7. Oktober 2021 entschieden habe, dass Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV nach ihrer insbesondere in den Urteilen vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153), und vom 6. Oktober 2021, W. Ż.
Rn. 145 Eine spezifische Folge des Urteils vom 7. Oktober 2021 sei das den polnischen Gerichten auferlegte Verbot, sicherzustellen, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153), seine vollen Wirkungen entfalte, da das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) eine solche Auslegung, nach der Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 verlange, dass die Entschließungen der KRS, mit denen die Ernennung von Kandidaten auf Richterstellen am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) vorgeschlagen werde, gerichtlich überprüft werden könnten, für unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 der polnischen Verfassung erklärt habe.
- EGMR, 07.05.2021 - 4907/18
XERO FLOR w POLSCE sp. z o. o. - Unabhängigkeit der polnischen Gerichte
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-448/23
z o.o./Polen (CE:ECHR:2021:0507JUD000490718, §§ 290 und 291), entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf Antrag einer Gesellschaft, deren Verfassungsbeschwerde vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) zurückgewiesen worden war, dass die Ernennung von M. M., eines der Richter des Spruchkörpers, der ihre Verfassungsbeschwerde geprüft hatte, mit schweren Unregelmäßigkeiten behaftet war, die den Wesensgehalt des in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankerten Rechts auf ein "auf Gesetz beruhendes Gericht" verletzten.z o.o./Polen (CE:ECHR:2021:0507JUD000490718), auf der Grundlage desselben Sachverhalts entschieden, dass ein Verstoß gegen eine für die Wahl der Richter des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) geltende nationale Grundregel begangen worden sei, und zwar insbesondere vom Sejm (Abgeordnetenkammer) in der achten Legislaturperiode und vom Präsidenten der Republik Polen.
Außerdem betraf diese Wahl Richterstellen am Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), die bereits mit den drei am 8. Oktober 2015 in der siebten Legislaturperiode des Sejm (Abgeordnetenkammer) gewählten Richtern rechtmäßig besetzt worden waren (vgl. in diesem Sinne EGMR, 7. Mai 2021, Xero Flor w Polsce sp. z o.o./Polen, CE:ECHR:2021:0507JUD000490718, §§ 268, 275 und 277).
Somit verstießen diese Weigerung des Präsidenten der Republik Polen und seine Vereidigung der drei am 2. Dezember 2015 gewählten Richter auch gegen die nationalen Grundregeln für die Ernennung der Richter des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) (vgl. in diesem Sinne EGMR, 7. Mai 2021, Xero Flor w Polsce sp. z o.o./Polen, CE:ECHR:2021:0507JUD000490718, §§ 269, 270 und 278).
Rn. 272 Insbesondere angesichts dieser Erwägungen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Nichtbeachtung der Urteile des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) vom 3. und 9. Dezember 2015, die die Gültigkeit der Wahl von Richtern dieses Gerichts betrafen, durch die polnischen Legislativ- und Exekutivorgane den Zweck des Erfordernisses eines "zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts" beeinträchtigt habe, die Justiz vor rechtswidrigen äußeren Einflüssen zu schützen, und dass die Wahl von drei Richtern am 2. Dezember 2015 mit schweren Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen sei, die den Wesensgehalt des in Art. 6 EMRK vorgesehenen Rechts auf ein "auf Gesetz beruhendes Gericht" verletzt hätten (vgl. in diesem Sinne EGMR, 7. Mai 2021, Xero Flor w Polsce sp. z o.o./Polen, CE:ECHR:2021:0507JUD000490718, §§ 281, 289 und 290, und EGMR, 15. März 2022, Grzęda/Polen, CE:ECHR:2022:0315JUD00435721, § 277).
- EuGH, 29.03.2022 - C-132/20
Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der …
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-448/23
Die letztgenannte Bestimmung ist daher bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 89, …und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese insbesondere in Art. 19 EUV vorgesehenen Anforderungen konkretisieren somit einen der in Art. 2 EUV verankerten Grundwerte der Union und der Mitgliedstaaten, die der Union als Rechtsgemeinschaft schlechthin ihr Gepräge geben und die sowohl von der Union als auch von den Mitgliedstaaten zu beachten sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 71, vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 94, …und vom 29. Juli 2024, Valančius, C-119/23, EU:C:2024:653, Rn. 46 und 47).
Diese Kriterien erfordern u. a., dass der Beitrittskandidat "über stabile Institutionen verfügt, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte, die Wahrung der Rechte von Minderheiten und ihren Schutz gewährleisten" (Urteile vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 104, …und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 65).
Rn. 267 Zwar ist nicht schon jeder Fehler, der im Zuge des Ernennungsverfahrens eines Richters auftreten mag, geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Richters und damit an der Eigenschaft eines Spruchkörpers, dem er angehört, als "unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht" im Sinne des Unionsrechts aufkommen zu lassen (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 123).
- EuGH, 16.02.2022 - C-156/21
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- EuGH, 29.07.2024 - C-119/23
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- EuGH - C-563/18 (anhängig)
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- EuGH, 16.01.2014 - C-67/12
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- EuGH - C-671/20 (anhängig)
M. M.
- EuGH, 14.09.2017 - C-320/15
Kommission/ Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- EuGH, 21.03.2019 - C-127/17
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Rn. 44 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (…Urteile vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 47 und vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Vorrang des Unionsrechts], C-448/23, EU:C:2025:975, Rn. 107).Rn. 55 Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen (Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Vorrang des Unionsrechts) (C-448/23, EU:C:2025:975, Rn. 196), festgestellt, dass die Republik Polen in Anbetracht der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in seinem in Rn. 22 des vorliegenden Urteils zitierten Urteil vom 14. Juli 2021 vorgenommenen Auslegung der polnischen Verfassung gegen ihre Verpflichtungen aus den Grundsätzen der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts verstoßen hat.
Rn. 70 Nach ständiger Rechtsprechung setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (…Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 109…, vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Vorrang des Unionsrechts], C-448/23, EU:C:2025:975, Rn. 263).
Die für den Status der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen, und damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss (…Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 110…, vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Vorrang des Unionsrechts], C-448/23, EU:C:2025:975, Rn. 264).
[Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 129, und vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Vorrang des Unionsrechts], C-448/23, EU:C:2025:975, Rn. 265).
Rn. 76 Allerdings ist nicht schon jeder Fehler, der im Zuge des Ernennungsverfahrens eines Richters auftreten mag, geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Richters und damit an der Eigenschaft eines Spruchkörpers, dem er angehört, als "unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht" im Sinne des Unionsrechts aufkommen zu lassen (…Urteile vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 123, und vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Vorrang des Unionsrechts], C-448/23, EU:C:2025:975, Rn. 267).
Rn. 78 Die Feststellung eines Verstoßes gegen das Erfordernis eines "zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts" und seiner Folgen erfordert eine Gesamtwürdigung einer Reihe von Faktoren, die zusammen betrachtet dazu beitragen, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter zu wecken (…Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Vorrang des Unionsrechts], C-448/23, EU:C:2025:975, Rn. 269).
- EuGH, 12.02.2026 - C-56/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Grundsatz des Vorrangs des …
Ein nationales Gericht hat daher diesen Weg zu beschreiten, wenn es Zweifel an der Vereinbarkeit seines nationalen Rechts mit einer Bestimmung des Unionsrechts hat, die deren Auslegung erforderlich machen (…vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs -Vorrang des Unionsrechts], C-448/23, EU:C:2025:975, Rn. 111 und 112 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs -Vorrang des Unionsrechts], C-448/23, EU:C:2025:975, Rn. 171 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem folgt diese Pflicht aus der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über die Gültigkeit von Handlungen der Union und für die endgültige und verbindliche Auslegung des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs -Vorrang des Unionsrechts], C-448/23, EU:C:2025:975, Rn. 205 und 206).
Da der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat, kann das Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats nicht auf der Grundlage seiner eigenen Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen, darunter Art. 267 AEUV, wirksam entscheiden, dass der Gerichtshof ein Urteil erlassen habe, das über seinen Zuständigkeitsbereich hinausgehe, und es somit ablehnen, einem in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofs nachzukommen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 71 und 72, sowie vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs -Vorrang des Unionsrechts], C-448/23, EU:C:2025:975, Rn. 223 und 230 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.07.2026 - C-523/24
Das Unionsrecht steht dem spanischen Amnestiegesetz zur Normalisierung der …
Rn. 131 Nach ständiger Rechtsprechung führt Art. 267 AEUV einen Dialog von Gericht zu Gericht zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten ein, um die einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts zu ermöglichen (Urteil vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Vorrang des Unionsrechts], C-448/23, EU:C:2025:975, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.07.2026 - C-280/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der …
Die Autonomie und die Effektivität der Unionsrechtsordnung stehen nämlich jeder externen Kontrolle der vom Gerichtshof in Ausübung seiner ausschließlichen Zuständigkeit für die endgültige und verbindliche Auslegung des Unionsrechts und für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union getroffenen Entscheidungen entgegen (Urteil vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Vorrang des Unionsrechts], C-448/23, EU:C:2025:975' Rn. 216). - Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2026 - C-273/24 {FN:50} Arrêt du 18 décembre 2025 (C-448/23, EU:C:2025:975).
{FN:51} Voir arrêt du 18 décembre 2025, Commission/Pologne (Contrôle ultra vires de la jurisprudence de la Cour - Primauté du droit de l'Union) (C-448/23, EU:C:2025:975, points 278 et 279).
- EuGH, 22.01.2026 - C-554/24
Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Polens gegen das Urteil des Gerichts über …
Rn. 66 Da ein tägliches Zwangsgeld, das der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter verhängt hat, um die wirksame Durchführung eines Beschlusses zu gewährleisten, mit dem primäre einstweilige Anordnungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verhängt wurden, deren Wirksamkeit erhöht, indem es den betreffenden Mitgliedstaat dazu veranlasst, die Nichterfüllung der ihm aus diesem Beschluss erwachsenen Verpflichtungen abzustellen, gewährleistet dieses Zwangsgeld ab dem Zeitpunkt seiner Verhängung die volle Wirksamkeit der zu erlassenden Endentscheidung sowie die wirksame Anwendung des Unionsrechts, die dem in Art. 2 EUV verankerten Wert der Rechtsstaatlichkeit inhärent ist, auf dem die Union gründet, und es fällt daher unbestreitbar in den Rahmen des mit Art. 279 AEUV verfolgten Ziels (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 105, und Urteil vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Vorrang des Unionsrechts], C-448/23, EU:C:2025:975, Rn. 130). - EGMR, 05.02.2026 - 46238/20
MORAWIEC v. POLAND
The Court further observes that, although this point is not central to the Government's objection relying on a particular judgment of the Constitutional Court, the CJEU has recently delivered a judgment that appears to support the Court's conclusion (judgment of 18 December 2025 in Commission v Poland (Ultra vires review of the case-law of the Court - Primacy of EU law), C-448/23, EU:C:2025:975).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2025 - C-448/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Polen (Contrôle ultra vires de la jurisprudence de la Cour - Primauté du droit de l'Union)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Festlegung der für die Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes erforderlichen Rechtsbehelfe - Unabhängiges, unparteiisches und durch Gesetz errichtetes Gericht - ...
- Europäischer Gerichtshof
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Festlegung der für die Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes erforderlichen Rechtsbehelfe - Unabhängiges, unparteiisches und durch Gesetz errichtetes Gericht - ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsstaatlichkeit: Generalanwalt Spielmann hält die Klage der Europäischen Kommission betreffend den polnischen Verfassungsgerichtshof für begründet
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
"Beispiellose Rebellion": Generalanwalt rügt Polen für Ultra-vires-Entscheidungen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2025 - C-448/23
- EuGH, 18.12.2025 - C-448/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (39)
- EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2025 - C-448/23
{FN:25} Vgl. Urteile RS (…Rn. 52) und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 79).{FN:26} Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 77).
{FN:30} Vgl. Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 72).
{FN:31} Vgl. Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 73).
- EuGH, 16.02.2022 - C-156/21
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2025 - C-448/23
{FN:40} Vgl. Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 234).{FN:43} Vgl. Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 125) sowie Polen/Parlament und Rat (…C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 143).
{FN:46} Vgl. Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 126) sowie Polen/Parlament und Rat (…C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 144).
- EGMR, 07.05.2021 - 4907/18
XERO FLOR w POLSCE sp. z o. o. - Unabhängigkeit der polnischen Gerichte
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2025 - C-448/23
{FN:58} CE:ECHR:2021:0507JUD000490718.z o. o./Polen (CE:ECHR:2021:0507JUD000490718, § 273).
- EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2025 - C-448/23
{FN:43} Vgl. Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (…C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 125) sowie Polen/Parlament und Rat (C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 143).{FN:46} Vgl. Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (…C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 126) sowie Polen/Parlament und Rat (C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 144).
- EuGH, 10.12.2018 - C-621/18
Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2025 - C-448/23
{FN:44} Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a. (C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 65). - EuGH, 14.10.2004 - C-36/02
das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2025 - C-448/23
{FN:37} Vgl. Urteil vom 14. Oktober 2004, Omega (C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 32). - EuGH, 21.12.2016 - C-51/15
Remondis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 4 Abs. 2 EUV - Achtung der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2025 - C-448/23
Vgl. auch Urteile vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers (…C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 34), sowie vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 40 bis 47), zur Art und Weise, wie der Gerichtshof im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe und der Regulierung von Glücksspielen von der in Art. 4 Abs. 2 EUV vorgesehenen Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht hat. - EuGH, 17.12.1970 - 11/70
Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2025 - C-448/23
{FN:21} Urteil vom 17. Dezember 1970 (11/70, EU:C:1970:114). - EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2025 - C-448/23
{FN:53} Vgl. insoweit Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 38 bis 40). - EuGH, 12.06.2014 - C-156/13
Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2025 - C-448/23
Vgl. auch Urteile vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers (C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 34), sowie vom 21. Dezember 2016, Remondis (…C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 40 bis 47), zur Art und Weise, wie der Gerichtshof im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe und der Regulierung von Glücksspielen von der in Art. 4 Abs. 2 EUV vorgesehenen Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht hat. - EuGH, 21.12.2021 - C-357/19
Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des …
- EuGH, 02.06.2016 - C-438/14
Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in …
- EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
Die polnischen Rechtsvorschriften über die Disziplinarordnung für Richter …
- EuGH, 22.02.2022 - C-430/21
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen …
- EuGH, 22.12.2010 - C-208/09
Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den …
- EuGH, 02.03.2021 - C-824/18
Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein
- EuGH, 07.03.2017 - C-390/15
Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg …
- EuGH, 15.07.2021 - C-742/19
Der Gerichtshof legt genau die Fälle fest, in denen die Richtlinie über bestimmte …
- EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des …
- EuGH, 12.05.2011 - C-391/09
Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von …
- EGMR, 01.12.2020 - 26374/18
- EuGH, 06.10.2021 - C-487/19
Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …
- EuGH, 29.03.2022 - C-132/20
Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der …
- EuGH, 16.04.2013 - C-202/11
Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft, wonach alle Arbeitsverträge mit …
- EuGH, 26.03.2020 - C-542/18
Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen …
- EuGH, 02.07.1996 - C-473/93
Kommission / Luxemburg
- EuGH, 29.07.2024 - C-318/24
Breian - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19
FQ u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der …
- EuGH, 17.09.2018 - C-543/18
Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-379/19
DNA- Serviciul Teritorial Oradea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Entscheidung …
- EuGH, 15.07.1964 - 6/64
Costa / E.N.E.L.
- BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15
Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig
- BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13
Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der …
- EuGH, 19.04.2016 - C-441/14
DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der …
- EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vorläufiger Rechtsschutz - …
- EuGH, 20.04.2021 - C-896/19
Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine …
- EuGH, 22.06.2011 - C-399/09
Landtová - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Zwischen …
- EuGH, 15.03.2018 - C-575/16
Kommission/ Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 14.09.2017 - C-320/15
Kommission/ Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22
Werte der Union: Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Ungarn gegen das …
Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Spielmann in der Rechtssache Kommission/Polen (Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Vorrang des Unionsrechts) (C-448/23, EU:C:2025:165, Nrn. 90 und 93). - Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-424/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Durch die Sportgerichtsbarkeit verhängte …
{FN:33} Für eine noch umfassendere Darstellung dieser Rechtsprechung vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Polen (Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Vorrang des Unionsrechts) (C-448/23, EU:C:2025:165, Nrn. 61 bis 69).
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