Rechtsprechung
| EuGH, 16.04.2026 - C-672/23, C-673/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 8 Nr. 1 - ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 8 Nr. 1 - ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Electricity & Water Authority of the Government of Bahrain u. a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Electricity & Water Authority of the Government of Bahrain u. a.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23
- EuGH, 16.04.2026 - C-672/23, C-673/23
Papierfundstellen
- EuZW 2026, 739
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (29)
- EuGH - C-673/23 (anhängig)
Smurfit Kappa Europe u. a.
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-672/23
In den verbundenen Rechtssachen C-672/23 und C-673/23.Unilever Italy Holdings Srl (C-673/23),.
Rn. 38 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Januar 2024 sind die Rechtssachen C-672/23 und C-673/23 gemäß Art. 54 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden worden.
Rn. 40 Im vorliegenden Fall geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass das vorlegende Gericht mit seinen jeweiligen ersten Fragen Buchst. a, die in den Rechtssachen C-672/23 und C-673/23 im Wesentlichen gleich formuliert sind, wissen möchte, ob bestimmte Umstände dieser Rechtssachen das Bestehen einer hinreichend engen Beziehung im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zwischen einer Klage gegen einen Ankerbeklagten, der nicht Adressat des in Rede stehenden Beschlusses der betreffenden nationalen oder der Wettbewerbsbehörde der Union ist, aber als Unternehmen, das zu dem Unternehmen gehören soll, das mit diesem Beschluss für die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union in Haftung genommen wird, auch für die festgestellte Zuwiderhandlung in aufsteigender oder absteigender Linie in Haftung genommen wird, und Klagen gegen Mitbeklagte begründen können, die gegebenenfalls Adressaten dieses Beschlusses sind, wobei diese Beziehung die internationale Zuständigkeit der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) für die Entscheidung über diese Klage begründen könnte.
Rn. 74 Mit seinen in den Rechtssachen C-672/23 und C-673/23 gleichlautenden jeweiligen ersten Fragen Buchst. b möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung, ob zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte eine "so enge Beziehung" im Sinne dieser Bestimmung besteht, als eigenständiges Kriterium zu berücksichtigen ist, ob für den Mitbeklagten vorhersehbar war, dass er am Gerichtsstand des Ankerbeklagten verklagt wird.
Rn. 82 Mit den jeweiligen zweiten Fragen in den Rechtssachen C-672/23 und C-673/23, der dritten Frage Buchst. a bis c in der Rechtssache C-672/23 und der dritten Frage in der Rechtssache C-673/23 möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, inwieweit bei der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmte Gesichtspunkte in Bezug auf die Begründetheit der Klagen im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen sind.
Rn. 84 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit den jeweiligen zweiten Fragen in den Rechtssachen C-672/23 und C-673/23, der dritten Frage Buchst. a bis c in der Rechtssache C-672/23 und der dritten Frage in der Rechtssache C-673/23, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung, ob zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte eine "so enge Beziehung" im Sinne dieser Bestimmung besteht, die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Ankerbeklagten - insbesondere, wenn diese Klage auf Ersatz eines außerhalb des EWR entstandenen Schadens gerichtet ist - als Indiz dafür zu berücksichtigen sind, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht künstlich herbeigeführt hat.
Rn. 104 Nach alledem ist auf die jeweiligen zweiten Fragen in den Rechtssachen C-672/23 und C-673/23, die dritte Frage Buchst. a bis c in der Rechtssache C-672/23 und die dritte Frage in der Rechtssache C-673/23 zu antworten, dass Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung, ob zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte eine "so enge Beziehung" im Sinne dieser Bestimmung besteht, die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Ankerbeklagten nicht zu berücksichtigen sind.
Rn. 105 Mit seinen jeweiligen vierten Fragen Buchst. b, die in den Rechtssachen C-672/23 und C-673/23 gleichlautend formuliert sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass er sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats bestimmt, in dessen Bezirk der Ankerbeklagte seinen Wohnsitz hat.
Rn. 122 Mit seinen jeweiligen vierten Fragen Buchst. a, die in den Rechtssachen C-672/23 und C-673/23 gleichlautend formuliert sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass mehrere in demselben Mitgliedstaat ansässige Beklagte für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung zusammen als Ankerbeklagte angesehen werden können.
- EuGH, 06.10.2021 - C-882/19
Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-672/23
b) Ist es für die Beantwortung der Frage 1a von Bedeutung, ob es vorhersehbar ist oder nicht, dass der betreffende Mitbeklagte vor dem für den Hauptbeklagten zuständigen Gericht verklagt wird? Falls ja: Ist diese Vorhersehbarkeit ein separates Kriterium bei der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012? Liegt sie angesichts des Urteils Sumal vom 6. Oktober 2021 (C-882/19, EU:C:2021:800) grundsätzlich vor? Inwiefern machen es die in der Frage 1a Nrn. 1 bis 6 genannten Umstände vorliegend vorhersehbar, dass der Mitbeklagte vor dem für den Hauptbeklagten zuständigen Gericht verklagt wird?.b) Ist es für die Beantwortung der Frage 1a von Bedeutung, ob es vorhersehbar ist oder nicht, dass der betreffende Mitbeklagte vor dem für den Hauptbeklagten zuständigen Gericht verklagt wird? Falls ja: Ist diese Vorhersehbarkeit ein separates Kriterium bei der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012? Liegt sie angesichts des Urteils Sumal vom 6. Oktober 2021, C-882/19, EU:C:2021:800, grundsätzlich vor? Inwiefern machen es die in der Frage 1a Nrn. 1 bis 6 genannten Umstände vorliegend vorhersehbar, dass der Mitbeklagte vor dem für den Hauptbeklagten zuständigen Gericht verklagt wird?.
Die Haftung dieser Tochtergesellschaft kann jedoch nur dann ausgelöst werden, wenn das Opfer entweder auf der Grundlage einer zuvor von der Kommission oder der nationalen Wettbewerbsbehörde erlassenen Entscheidung oder auf andere Weise nachweist, dass zum einen die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung nicht selbständig bestimmte, sondern im Wesentlichen Weisungen ihrer Muttergesellschaft befolgte, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden, so dass sie zur selben wirtschaftlichen Einheit gehören und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden, das Urheber der Zuwiderhandlung ist, und dass zum anderen ein konkreter Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Tochtergesellschaft und dem Gegenstand der Zuwiderhandlung bestand, für die die Muttergesellschaft haftbar gemacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 51).
Nachfolgende Umstrukturierungen, Übertragungen oder andere rechtliche oder organisatorische Änderungen sind insoweit unerheblich (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 46, sowie vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 46).
Andernfalls liefe eine Tochtergesellschaft eines solchen Konzerns Gefahr, für Zuwiderhandlungen haftbar gemacht zu werden, die im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten begangen wurden, die in keinem Zusammenhang mit ihrer eigenen Tätigkeit stehen und an denen sie in keiner Weise, auch nicht mittelbar, beteiligt war (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 47).
Rn. 67 Insoweit hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass für die Schäden, die durch ein nach Art. 101 AEUV verbotenes Kartell oder Verhalten verursacht wurden, die Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung haften, die an diesem Kartell oder diesem Verhalten teilgenommen haben, doch kann die dem Opfer einer wettbewerbswidrigen Praxis zuerkannte Möglichkeit, im Rahmen einer Schadensersatzklage die Haftung einer Tochtergesellschaft anstelle der Muttergesellschaft geltend zu machen, nicht automatisch gegen jede Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft offenstehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 32, und vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 46).
Rn. 70 Ist das rechtswidrige Verhalten nicht in einem Beschluss der Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde nach Art. 101 AEUV festgestellt worden, ist die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, der eine Zuwiderhandlung zur Last gelegt wird, berechtigt, sowohl ihre Zugehörigkeit zu demselben Unternehmen wie die Muttergesellschaft als auch das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 60).
Rn. 98 Die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union durch die Behörden (public enforcement) und die Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen diese Regeln (private enforcement) bilden nämlich einen Bestandteil des einheitlichen Systems zur Durchführung dieser Regeln, das darauf abzielt, wettbewerbswidriges Verhalten von Unternehmen zu ahnden und diese von der Beteiligung daran abzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 37).
- EuGH, 13.02.2025 - C-393/23
Athenian Brewery und Heineken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-672/23
Rn. 44 Dies ist bei Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall, die im Wesentlichen gleich lauten, so dass diese Bestimmungen als "gleichwertig" im Sinne der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung eingestuft werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 29, und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 24).Rn. 55 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Umstand, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln nicht in einem bestandskräftigen Beschluss der Kommission festgestellt wurde, der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf solche Klagen nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 30).
Rn. 56 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf Klagen anwendbar ist, die sowohl gegen eine Muttergesellschaft als auch gegen deren Tochtergesellschaft, mit der die Muttergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit bildet, erhoben werden und die auf die Beteiligung der Tochtergesellschaft an einer in einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellten Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 33).
Insoweit führen der Begriff "Unternehmen" und damit der Begriff "wirtschaftliche Einheit" von Rechts wegen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Einheiten, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung die wirtschaftliche Einheit bilden (Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 29 und die darin angeführte Rechtsprechung).
Rn. 63 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass sich im Fall von Klagen auf Verurteilung einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens, der durch eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch die Tochtergesellschaft entstanden ist, das mit diesen Klagen befasste Gericht am Niederlassungsort der Muttergesellschaft für die Feststellung seiner internationalen Zuständigkeit auf die Vermutung stützt, dass eine Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft hält, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen hat, einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausübt, sofern den Beklagten nicht die Möglichkeit genommen wird, sich auf beweiskräftige Indizien zu berufen, die darauf hindeuten, dass entweder die Muttergesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hielt oder diese Vermutung gleichwohl nicht gelten kann (Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 47).
Rn. 85 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das angerufene Gericht bei der Prüfung seiner internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage prüft, sondern nur die Anknüpfungspunkte zum Staat des Gerichtsstands herausstellt, die seine Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 begründen können (Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 41).
Rn. 99 Im Übrigen ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Vermutung des bestimmenden Einflusses und der Haftung der Muttergesellschaft, die im Rahmen der Anfechtung von auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassenen Entscheidungen der Kommission entwickelt wurde, auch im Fall einer Klage einer natürlichen oder juristischen Person, die behauptet, aufgrund der Beteiligung einer Gesellschaft an einer Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln einen Schaden erlitten zu haben, gelten kann, die gegen eine andere Gesellschaft gerichtet ist, die das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital der erstgenannten Gesellschaft hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 39).
- EuGH, 07.09.2023 - C-832/21
Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-672/23
Rn. 48 Die besondere Zuständigkeitsvorschrift in Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 soll, wie sich aus deren Erwägungsgründen 16 und 21 ergibt, eine geordnete Rechtspflege fördern, die Gefahr paralleler Verfahren auf ein Mindestmaß beschränken und vermeiden, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C-832/21, EU:C:2023:635, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 49 Diese besondere Zuständigkeitsvorschrift ist, da mit ihr von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 abgewichen wird, eng und nicht über die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus auszulegen (Urteil vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C-832/21, EU:C:2023:635, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 52 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die in Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgestellte Regel nicht dahin ausgelegt werden kann, dass danach ein Kläger eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck erheben könnte, einen von ihnen der Gerichtsbarkeit seines Wohnsitzstaats zu entziehen, und er damit die in dieser Bestimmung enthaltene Zuständigkeitsvorschrift zweckentfremden könnte, indem er die Voraussetzungen für ihre Anwendung künstlich herbeiführt oder aufrechterhält (Urteil vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C-832/21, EU:C:2023:635, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Daher ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu beurteilen, ob hinsichtlich der Klageansprüche gegen die verschiedenen Beklagten des Ausgangsverfahrens im ersten Rechtszug dieselbe Rechts- und Sachlage vorliegt, und sich zu vergewissern, dass die Klageansprüche, die gegen den einzigen der Mitbeklagten gerichtet sind, dessen Wohnsitz die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet, nicht bezwecken, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 künstlich zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C-832/21, EU:C:2023:635, Rn. 42 und 45).
Rn. 87 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof allerdings entschieden hat, dass Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass danach ein Kläger mehrere Beklagte allein zu dem Zweck verklagen könnte, einen von ihnen der Gerichtsbarkeit seines Wohnsitzmitgliedstaats zu entziehen, und er damit die in dieser Bestimmung enthaltene Zuständigkeitsvorschrift zweckentfremden könnte, indem er die Voraussetzungen für ihre Anwendung künstlich herbeiführt oder aufrechterhält (Urteil vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C-832/21, EU:C:2023:635, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 88 Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine solche Zweckentfremdung der Zuständigkeitsvorschriften ausgeschlossen ist, wenn zwischen den Klagen gegen die einzelnen Beklagten bei ihrer Erhebung ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (…vgl. entsprechend Urteile vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 52 und 54…, vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 28, und vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C-832/21, EU:C:2023:635, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-672/23
Rn. 51 Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil sie zu abweichenden Entscheidungen führen, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 54 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung, dass dieselbe Sach- und Rechtslage vorliegt, insbesondere dann erfüllt ist, wenn mehrere Unternehmen, die sich an einer in einem Beschluss der Kommission festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Unionsrechts beteiligt haben, wegen ihrer Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung verklagt werden, auch wenn sich ihre Beteiligung an der Durchführung der Zuwiderhandlung in zeitlicher oder räumlicher Hinsicht unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 21).
Rn. 88 Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine solche Zweckentfremdung der Zuständigkeitsvorschriften ausgeschlossen ist, wenn zwischen den Klagen gegen die einzelnen Beklagten bei ihrer Erhebung ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (…vgl. entsprechend Urteile vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 52 und 54, vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 28, …und vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C-832/21, EU:C:2023:635, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 89 Folglich kann, wenn Klagen, die im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 im Zusammenhang stehen, bei demselben Gericht erhoben werden, dieses Gericht eine Zweckentfremdung oder missbräuchliche Anwendung dieser Zuständigkeitsvorschrift nur dann feststellen, wenn beweiskräftige Indizien vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 29).
- EuGH, 29.07.2024 - C-774/22
Bei einer Auslandsreise kann der Verbraucher den Reiseveranstalter vor dem …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-672/23
Rn. 77 Die damit angestrebte Vorhersehbarkeit verfolgt das Ziel der Rechtssicherheit, nämlich den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen zu verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 33).Rn. 86 Aus Gründen der Rechtssicherheit muss nämlich das angerufene nationale Gericht in der Lage sein, über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 61, sowie vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 107 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Bezugnahme auf das "Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat" zum einen als Bezeichnung des Mitgliedstaats, dessen Gerichte zuständig sind, und zum anderen als direkte und unmittelbare Zuweisung sowohl der internationalen als auch der örtlichen Zuständigkeit an das Gericht des Ortes zu verstehen ist, an dem der Schaden eingetreten ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2007, Color Drack, C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30…, vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 33…, vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 37, 38 und 42, sowie vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 42).
Rn. 108 Wenn sich die Verordnung Nr. 1215/2012 u. a. in ihrem Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Nr. 6 und Art. 11 Nr. 1 Buchst. a auf "Gerichte eines Mitgliedstaats" bezieht, ist damit hingegen nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats gemeint (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 37, 38 und 42, sowie vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 42).
- EuGH, 14.03.2019 - C-724/17
Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-672/23
Nachfolgende Umstrukturierungen, Übertragungen oder andere rechtliche oder organisatorische Änderungen sind insoweit unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 46, …sowie vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 46).Rn. 67 Insoweit hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass für die Schäden, die durch ein nach Art. 101 AEUV verbotenes Kartell oder Verhalten verursacht wurden, die Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung haften, die an diesem Kartell oder diesem Verhalten teilgenommen haben, doch kann die dem Opfer einer wettbewerbswidrigen Praxis zuerkannte Möglichkeit, im Rahmen einer Schadensersatzklage die Haftung einer Tochtergesellschaft anstelle der Muttergesellschaft geltend zu machen, nicht automatisch gegen jede Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft offenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 32, …und vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 46).
Rn. 97 Was zweitens die Anwendung der Vermutung betrifft, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Tochtergesellschaft ausübt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff "Unternehmen" im Sinne der Wettbewerbsregeln der Union keine unterschiedliche Tragweite haben kann, je nachdem, ob es sich um die Verhängung von Geldbußen oder um die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen diese Regeln handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 47).
- EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-672/23
Rn. 58 Drittens bilden nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtlich eigenständige Personen, die in Form einer Gruppe organisiert sind, ein und dasselbe Unternehmen, wenn sie ihr Verhalten auf dem relevanten Markt nicht eigenständig bestimmen, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die sie mit einer Muttergesellschaft verbinden, den Wirkungen der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch diese Leitungseinheit unterliegen (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 61 Der Umstand, dass eine Gesellschaft nahezu das gesamte Gesellschaftskapital einer anderen hält, kann jedoch, auch wenn er ein sehr starkes Indiz für die Ausübung einer solchen Kontrolle darstellt, nicht mit Sicherheit ausschließen, dass eine oder mehrere andere Personen allein oder gemeinsam die Entscheidungsbefugnis besitzen können, da insbesondere das Eigentum am Gesellschaftskapital von den Stimmrechten getrennt worden sein kann (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 110).
Rn. 62 Eine Muttergesellschaft muss, um mit ihrer Tochtergesellschaft ein und dasselbe Unternehmen zu bilden, das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft kontrollieren, was dadurch nachgewiesen werden kann, dass die Muttergesellschaft in der Lage ist, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft auszuüben, und einen solchen Einfluss auch tatsächlich ausgeübt hat, oder dadurch, dass die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 111).
- EuGH, 15.07.2021 - C-30/20
Kartellabsprachen über die Verkaufspreise von Lkw: Der Gerichtshof erläutert, …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-672/23
Rn. 43 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 2001, L 12, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der früheren Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 44 Dies ist bei Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall, die im Wesentlichen gleich lauten, so dass diese Bestimmungen als "gleichwertig" im Sinne der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 29, …und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 24).
Rn. 107 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Bezugnahme auf das "Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat" zum einen als Bezeichnung des Mitgliedstaats, dessen Gerichte zuständig sind, und zum anderen als direkte und unmittelbare Zuweisung sowohl der internationalen als auch der örtlichen Zuständigkeit an das Gericht des Ortes zu verstehen ist, an dem der Schaden eingetreten ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2007, Color Drack, C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30, vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 33…, vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 37, 38 und 42, …sowie vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 42).
- EuGH, 13.07.2006 - C-103/05
Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-672/23
Rn. 79 Dieser Grundsatz verlangt u. a., dass die besonderen Zuständigkeitsvorschriften so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden könnte (Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Eine solche Klage muss im Zeitpunkt ihrer Einreichung offensichtlich unbegründet, konstruiert oder ohne jedes tatsächliche Interesse für den Kläger sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 31 und 32).
- EuGH, 02.12.2025 - C-34/24
Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims - Vorlage zur …
- EuGH, 06.10.2021 - C-581/20
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- EuGH, 07.03.1995 - C-68/93
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- EuGH, 27.09.1988 - 89/85
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- EuGH, 15.07.2021 - C-742/19
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23, C-673/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Electricity & Water Authority of the Government of Bahrain u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 8 Nr. 1 - Internationale und örtliche Zuständigkeit - ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 8 Nr. 1 - Internationale und örtliche Zuständigkeit - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23, C-673/23
- EuGH, 16.04.2026 - C-672/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (40)
- EuGH - C-673/23 (anhängig)
Smurfit Kappa Europe u. a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23
Rechtssache C-673/23.Rn. 11 Auch die Rechtssache C-673/23 bezieht sich auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der im Ausgangsverfahren in erster Instanz Beklagten für einen Schaden, der aufgrund von zwei Zuwiderhandlungen gegen das unionsrechtliche Kartellverbot geltend gemacht wird.
i) einerseits einer Klage gegen einen Hauptbeklagten, der nicht Adressat eines Kartellbeschlusses der Kommission (C-672/23)/einer nationalen Wettbewerbsbehörde (C-673/23) ist, aber als Einheit, von der behauptet wird, dass sie zu einem Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union (im Folgenden: Unternehmen) gehöre, für die festgestellte Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot in absteigender (C-672/23)/aufsteigender (C-673/23) Linie in Haftung genommen wird, und.
(a) ob der in absteigender (C-672/23)/aufsteigender (C-673/23) Linie in Haftung genommene Hauptbeklagte im Kartellzeitraum lediglich Anteile hielt und verwaltete;.
(b) - bei Bejahung der Frage 4a - ob der in absteigender (C-672/23)/aufsteigender (C-673/23) Linie in Haftung genommene Hauptbeklagte an der Herstellung, dem Vertrieb, dem Verkauf und/oder der Lieferung von kartellbefangenen Produkten und/oder der Erbringung von kartellbefangenen Dienstleistungen beteiligt war;.
(c) (C-673/23) ob der Hauptbeklagte in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die nationale Wettbewerbsbehörde (nur) eine Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot auf dem nationalen Markt festgestellt hat;.
(c) (C-672/23)/(d) (C-673/23) ob der Mitbeklagte, der Adressat des Beschlusses ist, in diesem Beschluss eingestuft wird als.
(d) (C-672/23)/(e) (C-673/23) ob der Mitbeklagte, der nicht Adressat des Beschlusses ist, kartellbefangene Produkte tatsächlich hergestellt, vertrieben, verkauft und/oder geliefert und/oder kartellbefangene Dienstleistungen tatsächlich erbracht hat;.
(e) (C-672/23)/(f) (C-673/23) ob der Hauptbeklagte und der Mitbeklagte zu demselben Unternehmen gehören oder nicht;.
(f) (C-672/23)/(g) (C-673/23) die Kläger unmittelbar oder mittelbar Produkte vom Hauptbeklagten und/oder dem Mitbeklagten gekauft und/oder unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen von diesen bezogen haben?.
Ist es für die Beantwortung der Frage 1a von Bedeutung, ob es vorhersehbar ist, dass der betreffende Mitbeklagte vor dem für den Hauptbeklagten zuständigen Gericht verklagt wird? Falls ja: Ist diese Vorhersehbarkeit ein separates Kriterium bei der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung? Liegt sie angesichts des Urteils Sumal vom 6. Oktober 2021 (C-882/19, EU:C:2021:800) grundsätzlich vor? Inwiefern machen es die in der Frage 1a Buchst. a bis f (C-672/23)/Buchst. a bis g (C-673/23) genannten Umstände vorliegend vorhersehbar, dass der Mitbeklagte vor dem für den Hauptbeklagten zuständigen Gericht verklagt wird?.
Frage 3b (C-672/23)/Frage 3 (C-673/23).
Rn. 18 Mit Beschluss vom 18. Januar 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs die Verfahren C-672/23 und C-673/23 zum Zwecke des schriftlichen und mündlichen Verfahrens sowie des Urteils verbunden.
Rn. 40 Die Fragen 3a bis 3c in der Rechtssache C-672/23 sowie Frage 3 in der Rechtssache C-673/23 zielen auf die Erfolgsaussichten der Klagen gegen die vorliegenden Ankerbeklagten{FN-VERWEIS:20} ab.
Rn. 55 Mit Frage 3b in der Rechtssache C-672/23 sowie Frage 3 in der Rechtssache C-673/23 fragt das vorlegende Gericht, ob die Kontrollvermutung{FN-VERWEIS:31} in Kartellschadenssachen angewandt werden muss oder kann.
Rn. 58 Somit ist auf Frage 3b in der Rechtssache C-672/23 sowie auf Frage 3 in der Rechtssache C-673/23 zu antworten, dass die widerlegbare Vermutung, nach der eine Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft hält, einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausübt, in Kartellschadenssachen angewandt werden kann.
{FN:20} Draka Holding (Rechtssache C-672/23) und Smurfit International (Rechtssache C-673/23), vgl. Nrn. 7 und 13 dieser Schlussanträge.
{FN:44} Draka Holding (Rechtssache C-672/23) und Smurfit International (Rechtssache C-673/23), vgl. Nrn. 7 und 13 dieser Schlussanträge.
{FN:66} Draka Holding (Rechtssache C-672/23) und Smurfit International (Rechtssache C-673/23), vgl. Nrn. 7 und 13 dieser Schlussanträge.
- EuGH, 13.02.2025 - C-393/23
Athenian Brewery und Heineken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23
{FN:2} Vgl. Urteil vom 13. Februar 2025 (C-393/23, EU:C:2025:85) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798).{FN:12} Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (…C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 20), und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 22).
{FN:13} Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (…C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 21), und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 26).
{FN:14} Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 27).
{FN:15} Urteil vom 13. Februar 2025 (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 41).
{FN:16} Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 42); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nr. 52) sowie Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa (…C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 27), und vom 28. Januar 2015, Kolassa (…C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 61).
{FN:17} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nr. 59) sowie entsprechend zu Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 2001, L 12, S. 1) (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung) Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (…C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung); zu Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32) siehe Urteil vom 27. September 1988, Kalfelis (…189/87, EU:C:1988:459, Rn. 9).
Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nr. 59).
{FN:32} Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 39).
{FN:34} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 45 und 46); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nrn. 46, 47 und 59).
{FN:35} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nrn. 48 bis 51).
{FN:45} Vgl. Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (…C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 21), und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 26), sowie Nr. 32 dieser Schlussanträge.
{FN:46} Vgl. in diesem Sinne die in Nr. 33 dieser Schlussanträge zitierte Rn. 27 des Urteils vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85).
{FN:47} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal (…C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 42 bis 44), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nr. 40).
{FN:53} Vgl., insbesondere zu Beschlüssen nationaler Wettbewerbsbehörden, Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 30 bis 32).
{FN:60} Vgl. in diese Richtung Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (…C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 23 und 24), und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 34 und 35).
- EuGH, 06.10.2021 - C-882/19
Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23
Ist es für die Beantwortung der Frage 1a von Bedeutung, ob es vorhersehbar ist, dass der betreffende Mitbeklagte vor dem für den Hauptbeklagten zuständigen Gericht verklagt wird? Falls ja: Ist diese Vorhersehbarkeit ein separates Kriterium bei der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung? Liegt sie angesichts des Urteils Sumal vom 6. Oktober 2021 (C-882/19, EU:C:2021:800) grundsätzlich vor? Inwiefern machen es die in der Frage 1a Buchst. a bis f (C-672/23)/Buchst. a bis g (C-673/23) genannten Umstände vorliegend vorhersehbar, dass der Mitbeklagte vor dem für den Hauptbeklagten zuständigen Gericht verklagt wird?.{FN:5} Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (…C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 54 und 55), vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (…C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 47 und 48), und vom 6. Oktober 2021, Sumal (C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 41).
{FN:6} Urteile vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission (…C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 150), und vom 6. Oktober 2021, Sumal (C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 44).
{FN:10} Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal (C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 46).
{FN:11} Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal (C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 52).
{FN:25} Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan (…C-453/99, EU:C:2001:465 Rn. 26), vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (…C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 61 und 63), und vom 6. Oktober 2021, Sumal (C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 34).
{FN:33} Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (…C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 47), und vom 6. Oktober 2021, Sumal (C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 38).
{FN:47} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal (C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 42 bis 44), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nr. 40).
{FN:50} Vgl. hierzu Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal (C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 46), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Sumal (C-882/19, EU:C:2021:293, Nrn. 23 ff.); siehe auch Bauermeister, T., "Das Unternehmen im europäischen Wettbewerbsrecht", Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2022, S. 59 ff., 66 ff.
{FN:51} Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal (C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 8 bis 10).
{FN:52} Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal (C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 51 und 52).
- EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23
{FN:12} Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 20), und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (…C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 22).{FN:13} Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 21), und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (…C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 26).
{FN:17} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nr. 59) sowie entsprechend zu Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 2001, L 12, S. 1) (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung) Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung); zu Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32) siehe Urteil vom 27. September 1988, Kalfelis (…189/87, EU:C:1988:459, Rn. 9).
{FN:18} Vgl. entsprechend zu Art. 6 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 29).
{FN:45} Vgl. Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 21), und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (…C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 26), sowie Nr. 32 dieser Schlussanträge.
{FN:56} Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (…C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 29), und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 16).
{FN:58} Vgl. Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer (…C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 81), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 23), vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (…C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 40), und vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (…C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 34).
{FN:60} Vgl. in diese Richtung Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 23 und 24), und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (…C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 34 und 35).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-393/23
Athenian Brewery und Heineken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23
{FN:2} Vgl. Urteil vom 13. Februar 2025 (C-393/23, EU:C:2025:85) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798).{FN:16} Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (…C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 42); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nr. 52) sowie Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa (…C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 27), und vom 28. Januar 2015, Kolassa (…C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 61).
{FN:17} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nr. 59) sowie entsprechend zu Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 2001, L 12, S. 1) (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung) Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (…C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung); zu Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32) siehe Urteil vom 27. September 1988, Kalfelis (…189/87, EU:C:1988:459, Rn. 9).
Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nr. 59).
{FN:34} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (…C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 45 und 46); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nrn. 46, 47 und 59).
{FN:35} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nrn. 48 bis 51).
{FN:47} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal (…C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 42 bis 44), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nr. 40).
- EuGH, 29.07.2024 - C-774/22
Bei einer Auslandsreise kann der Verbraucher den Reiseveranstalter vor dem …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23
{FN:57} Vgl. insbesondere Erwägungsgründe 15 und 16 der Brüssel-Ia-Verordnung sowie Urteile vom 15. Juli 2021, Volvo u. a. (…C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 42), und vom 29. Juli 2024, FTI Touristik (Auslandsbezug) (C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 33).{FN:61} Urteile vom 29. Juli 2024, FTI Touristik (Auslandsbezug) (C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 42), und vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung (…C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 37, 38 und 42).
{FN:62} Urteile vom 3. Mai 2007, Color Drack (…C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30), vom 15. Juli 2021, Volvo u. a. (…C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 33), vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung (…C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 37, 38 und 42), und vom 29. Juli 2024, FTI Touristik (Auslandsbezug) (C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 42).
- EuGH, 13.07.2006 - C-103/05
Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23
{FN:19} Vgl. in diese Richtung zu Art. 6 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 33), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Freeport (C-98/06, EU:C:2007:302, Nr. 66).{FN:56} Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 29), und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (…C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 16).
{FN:59} Vgl. in diese Richtung zu Art. 6 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung: Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 24 und 25).
- EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23
{FN:26} Vgl. Urteile vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (…89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447, Rn. 17 und 18), vom 9. November 2000, Ingmar (…C-381/98, EU:C:2000:605, Rn. 25), und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 41 bis 49).Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nrn. 280 ff.).
- EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23
{FN:5} Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 54 und 55), vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (…C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 47 und 48), und vom 6. Oktober 2021, Sumal (…C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 41).{FN:8} Ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 54 ff.).
- EuGH, 14.03.2019 - C-724/17
Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23
{FN:9} Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 32).{FN:33} Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 47), und vom 6. Oktober 2021, Sumal (…C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 38).
- EuGH, 12.12.2019 - C-435/18
Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell …
- EuGH, 15.07.2021 - C-30/20
Kartellabsprachen über die Verkaufspreise von Lkw: Der Gerichtshof erläutert, …
- EuGH, 11.07.2013 - C-440/11
Kommission / Stichting Administratiekantoor Portielje - Rechtsmittel - Wettbewerb …
- EuGH, 30.06.2022 - C-652/20
Allianz Elementar Versicherung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
- EuGH, 20.09.2001 - C-453/99
Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht
- EuGH, 01.12.2011 - C-145/10
Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes …
- EuGH, 13.07.2006 - C-295/04
Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe …
- EuGH, 27.09.1988 - 189/87
Kalfelis / Schröder u.a.
- EuGH, 07.03.1995 - C-68/93
Shevill u.a. / Presse Alliance
- EuGH, 10.01.2006 - C-222/04
Cassa di Risparmio di Firenze u.a. - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 …
- EuGH, 27.09.1988 - 89/85
Ahlström / Kommission
- EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …
- EuGH, 05.06.2014 - C-557/12
Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise …
- EuGH, 28.01.2025 - C-253/23
Ersatz des durch ein Kartell entstandenen Schadens: Eine nationale Regelung, die …
- EuGH, 09.11.2000 - C-381/98
Ingmar GB - "Richtlinie 86/653/EWG - Selbständiger Handelsvertreter, der seine …
- EuGH, 22.10.2024 - C-652/22
Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland, das keine internationale Übereinkunft …
- EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines …
- EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung …
- EuGH, 29.07.2019 - C-451/18
Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- EuGH, 03.07.1997 - C-269/95
Benincasa
- EuGH, 03.05.2007 - C-386/05
Color Drack - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von …
- EuGH, 05.07.2018 - C-27/17
flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
- EuGH, 13.03.2025 - C-266/22
CRRC Qingdao Sifang u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher …
- EuGH, 26.01.2017 - C-625/13
Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14
Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer …
- EuGH, 27.04.2017 - C-516/15
Akzo Nobel u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für …
- EuGH, 06.10.2021 - C-581/20
TOTO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19
Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine …
- EuGH, 15.05.1990 - 365/88
Hagen / Zeehaghe
- Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06
Freeport - Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere …
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Rechtsprechung
| EuGH - C-673/23 |
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Smurfit Kappa Europe u. a.
Wird zitiert von ... (2)
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23
Electricity & Water Authority of the Government of Bahrain u. a. - Vorlage zur …
Rechtssache C-673/23.Rn. 11 Auch die Rechtssache C-673/23 bezieht sich auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der im Ausgangsverfahren in erster Instanz Beklagten für einen Schaden, der aufgrund von zwei Zuwiderhandlungen gegen das unionsrechtliche Kartellverbot geltend gemacht wird.
i) einerseits einer Klage gegen einen Hauptbeklagten, der nicht Adressat eines Kartellbeschlusses der Kommission (C-672/23)/einer nationalen Wettbewerbsbehörde (C-673/23) ist, aber als Einheit, von der behauptet wird, dass sie zu einem Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union (im Folgenden: Unternehmen) gehöre, für die festgestellte Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot in absteigender (C-672/23)/aufsteigender (C-673/23) Linie in Haftung genommen wird, und.
(a) ob der in absteigender (C-672/23)/aufsteigender (C-673/23) Linie in Haftung genommene Hauptbeklagte im Kartellzeitraum lediglich Anteile hielt und verwaltete;.
(b) - bei Bejahung der Frage 4a - ob der in absteigender (C-672/23)/aufsteigender (C-673/23) Linie in Haftung genommene Hauptbeklagte an der Herstellung, dem Vertrieb, dem Verkauf und/oder der Lieferung von kartellbefangenen Produkten und/oder der Erbringung von kartellbefangenen Dienstleistungen beteiligt war;.
(c) (C-673/23) ob der Hauptbeklagte in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die nationale Wettbewerbsbehörde (nur) eine Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot auf dem nationalen Markt festgestellt hat;.
(c) (C-672/23)/(d) (C-673/23) ob der Mitbeklagte, der Adressat des Beschlusses ist, in diesem Beschluss eingestuft wird als.
(d) (C-672/23)/(e) (C-673/23) ob der Mitbeklagte, der nicht Adressat des Beschlusses ist, kartellbefangene Produkte tatsächlich hergestellt, vertrieben, verkauft und/oder geliefert und/oder kartellbefangene Dienstleistungen tatsächlich erbracht hat;.
(e) (C-672/23)/(f) (C-673/23) ob der Hauptbeklagte und der Mitbeklagte zu demselben Unternehmen gehören oder nicht;.
(f) (C-672/23)/(g) (C-673/23) die Kläger unmittelbar oder mittelbar Produkte vom Hauptbeklagten und/oder dem Mitbeklagten gekauft und/oder unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen von diesen bezogen haben?.
Ist es für die Beantwortung der Frage 1a von Bedeutung, ob es vorhersehbar ist, dass der betreffende Mitbeklagte vor dem für den Hauptbeklagten zuständigen Gericht verklagt wird? Falls ja: Ist diese Vorhersehbarkeit ein separates Kriterium bei der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung? Liegt sie angesichts des Urteils Sumal vom 6. Oktober 2021 (C-882/19, EU:C:2021:800) grundsätzlich vor? Inwiefern machen es die in der Frage 1a Buchst. a bis f (C-672/23)/Buchst. a bis g (C-673/23) genannten Umstände vorliegend vorhersehbar, dass der Mitbeklagte vor dem für den Hauptbeklagten zuständigen Gericht verklagt wird?.
Frage 3b (C-672/23)/Frage 3 (C-673/23).
Rn. 18 Mit Beschluss vom 18. Januar 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs die Verfahren C-672/23 und C-673/23 zum Zwecke des schriftlichen und mündlichen Verfahrens sowie des Urteils verbunden.
Rn. 40 Die Fragen 3a bis 3c in der Rechtssache C-672/23 sowie Frage 3 in der Rechtssache C-673/23 zielen auf die Erfolgsaussichten der Klagen gegen die vorliegenden Ankerbeklagten{FN-VERWEIS:20} ab.
Rn. 55 Mit Frage 3b in der Rechtssache C-672/23 sowie Frage 3 in der Rechtssache C-673/23 fragt das vorlegende Gericht, ob die Kontrollvermutung{FN-VERWEIS:31} in Kartellschadenssachen angewandt werden muss oder kann.
Rn. 58 Somit ist auf Frage 3b in der Rechtssache C-672/23 sowie auf Frage 3 in der Rechtssache C-673/23 zu antworten, dass die widerlegbare Vermutung, nach der eine Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft hält, einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausübt, in Kartellschadenssachen angewandt werden kann.
{FN:20} Draka Holding (Rechtssache C-672/23) und Smurfit International (Rechtssache C-673/23), vgl. Nrn. 7 und 13 dieser Schlussanträge.
{FN:44} Draka Holding (Rechtssache C-672/23) und Smurfit International (Rechtssache C-673/23), vgl. Nrn. 7 und 13 dieser Schlussanträge.
{FN:66} Draka Holding (Rechtssache C-672/23) und Smurfit International (Rechtssache C-673/23), vgl. Nrn. 7 und 13 dieser Schlussanträge.
- EuGH, 16.04.2026 - C-672/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …
In den verbundenen Rechtssachen C-672/23 und C-673/23.Unilever Italy Holdings Srl (C-673/23),.
Rn. 38 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Januar 2024 sind die Rechtssachen C-672/23 und C-673/23 gemäß Art. 54 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden worden.
Rn. 40 Im vorliegenden Fall geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass das vorlegende Gericht mit seinen jeweiligen ersten Fragen Buchst. a, die in den Rechtssachen C-672/23 und C-673/23 im Wesentlichen gleich formuliert sind, wissen möchte, ob bestimmte Umstände dieser Rechtssachen das Bestehen einer hinreichend engen Beziehung im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zwischen einer Klage gegen einen Ankerbeklagten, der nicht Adressat des in Rede stehenden Beschlusses der betreffenden nationalen oder der Wettbewerbsbehörde der Union ist, aber als Unternehmen, das zu dem Unternehmen gehören soll, das mit diesem Beschluss für die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union in Haftung genommen wird, auch für die festgestellte Zuwiderhandlung in aufsteigender oder absteigender Linie in Haftung genommen wird, und Klagen gegen Mitbeklagte begründen können, die gegebenenfalls Adressaten dieses Beschlusses sind, wobei diese Beziehung die internationale Zuständigkeit der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) für die Entscheidung über diese Klage begründen könnte.
Rn. 74 Mit seinen in den Rechtssachen C-672/23 und C-673/23 gleichlautenden jeweiligen ersten Fragen Buchst. b möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung, ob zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte eine "so enge Beziehung" im Sinne dieser Bestimmung besteht, als eigenständiges Kriterium zu berücksichtigen ist, ob für den Mitbeklagten vorhersehbar war, dass er am Gerichtsstand des Ankerbeklagten verklagt wird.
Rn. 82 Mit den jeweiligen zweiten Fragen in den Rechtssachen C-672/23 und C-673/23, der dritten Frage Buchst. a bis c in der Rechtssache C-672/23 und der dritten Frage in der Rechtssache C-673/23 möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, inwieweit bei der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmte Gesichtspunkte in Bezug auf die Begründetheit der Klagen im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen sind.
Rn. 84 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit den jeweiligen zweiten Fragen in den Rechtssachen C-672/23 und C-673/23, der dritten Frage Buchst. a bis c in der Rechtssache C-672/23 und der dritten Frage in der Rechtssache C-673/23, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung, ob zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte eine "so enge Beziehung" im Sinne dieser Bestimmung besteht, die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Ankerbeklagten - insbesondere, wenn diese Klage auf Ersatz eines außerhalb des EWR entstandenen Schadens gerichtet ist - als Indiz dafür zu berücksichtigen sind, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht künstlich herbeigeführt hat.
Rn. 104 Nach alledem ist auf die jeweiligen zweiten Fragen in den Rechtssachen C-672/23 und C-673/23, die dritte Frage Buchst. a bis c in der Rechtssache C-672/23 und die dritte Frage in der Rechtssache C-673/23 zu antworten, dass Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung, ob zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte eine "so enge Beziehung" im Sinne dieser Bestimmung besteht, die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Ankerbeklagten nicht zu berücksichtigen sind.
Rn. 105 Mit seinen jeweiligen vierten Fragen Buchst. b, die in den Rechtssachen C-672/23 und C-673/23 gleichlautend formuliert sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass er sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats bestimmt, in dessen Bezirk der Ankerbeklagte seinen Wohnsitz hat.
Rn. 122 Mit seinen jeweiligen vierten Fragen Buchst. a, die in den Rechtssachen C-672/23 und C-673/23 gleichlautend formuliert sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass mehrere in demselben Mitgliedstaat ansässige Beklagte für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung zusammen als Ankerbeklagte angesehen werden können.
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