Rechtsprechung
| EuGH, 18.06.2024 - C-753/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Bundesrepublik Deutschland (Effet d'une décision d'octroi du statut de réfugié)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 Abs. 2 Buchst. a - Unmöglichkeit für die Behörden eines ...
- Informationsverbund Asyl und Migration
- doev.de
Bundesrepublik Deutschland - Keine Verpflichtung eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannte Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen
- milo.bamf.de
EUV 604/2013, Art 3 Abs 1
Syrien: Keine Verpflichtung die in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannte Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
"Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 Abs. 2 Buchst. a - Unmöglichkeit für die Behörden eines ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Anerkennung als Flüchtling: Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, die in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannte Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen
- lto.de (Kurzinformation)
Erneuter Asylantrag in anderem Mitgliedstaat: Staaten können Flüchtlingsschutz neu bewerten
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anerkennung als Flüchtling
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Bundesrepublik Deutschland (Effet d'une décision d'octroi du statut de réfugié)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Bundesrepublik Deutschland
Verfahrensgang
- EuGH - EuGH C-753/22
- VG Aachen, 19.08.2021 - 1 K 2968/19
- BVerwG, 07.09.2022 - 1 C 26.21
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22
- EuGH, 18.06.2024 - C-753/22
- BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 7.24
- BVerwG - 1 C 26.21 (anhängig)
Papierfundstellen
- NVwZ 2024, 1153
Wird zitiert von ... (122) Zitiert selbst (18)
- EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus EuGH, 18.06.2024 - C-753/22
Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 zählt abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (Urteile vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76, …und vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Familienverband - bereits gewährter Schutz], C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 23).Rn. 52 Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass die Behörden eines Mitgliedstaats ausnahmsweise von der ihnen durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, keinen Gebrauch machen dürfen, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt sind, dass der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 92…, Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964, Rn. 35, …und Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Familienverband - bereits gewährter Schutz], C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 32 und 34).
Rn. 53 Da nämlich die in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Befugnis im Rahmen des durch diese Richtlinie errichteten gemeinsamen Asylverfahrens eine Ausprägung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darstellt, der die Mitgliedstaaten im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu der Vermutung berechtigt und verpflichtet, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta steht, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, wären diese Vermutung und die Ausübung der daraus folgenden Befugnis nicht gerechtfertigt, wenn erwiesen wäre, dass dies in Wirklichkeit in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht der Fall ist (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83 bis 86, …und Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964, Rn. 41).
Rn. 54 Insoweit ist festzustellen, dass die in Rn. 52 des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen müssen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 89 bis 91).
Rn. 72 Um festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, müssen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 jeden Antrag auf internationalen Schutz individuell prüfen, wobei alle mit dem Herkunftsland des Antragstellers verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und persönlichen Umstände zu berücksichtigen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 41, und vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 98).
Rn. 77 Das Gemeinsame Europäische Asylsystem, zu dem gemäß dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen gehören, die tatsächlich Schutz benötigen, beruht nämlich auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, wonach die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen des Unionsrechts einschließlich derjenigen der Charta, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80, und vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 84 und 85).
- EuGH, 19.09.2017 - C-438/17
Magamadov - Beschleunigtes Verfahren
Auszug aus EuGH, 18.06.2024 - C-753/22
Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 zählt abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (Urteile vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76, …und vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Familienverband - bereits gewährter Schutz], C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 23).Rn. 52 Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass die Behörden eines Mitgliedstaats ausnahmsweise von der ihnen durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, keinen Gebrauch machen dürfen, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt sind, dass der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 92…, Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964, Rn. 35, …und Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Familienverband - bereits gewährter Schutz], C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 32 und 34).
Rn. 53 Da nämlich die in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Befugnis im Rahmen des durch diese Richtlinie errichteten gemeinsamen Asylverfahrens eine Ausprägung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darstellt, der die Mitgliedstaaten im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu der Vermutung berechtigt und verpflichtet, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta steht, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, wären diese Vermutung und die Ausübung der daraus folgenden Befugnis nicht gerechtfertigt, wenn erwiesen wäre, dass dies in Wirklichkeit in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht der Fall ist (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83 bis 86, …und Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964, Rn. 41).
Rn. 54 Insoweit ist festzustellen, dass die in Rn. 52 des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen müssen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 89 bis 91).
Rn. 72 Um festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, müssen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 jeden Antrag auf internationalen Schutz individuell prüfen, wobei alle mit dem Herkunftsland des Antragstellers verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und persönlichen Umstände zu berücksichtigen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 41, und vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 98).
Rn. 77 Das Gemeinsame Europäische Asylsystem, zu dem gemäß dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen gehören, die tatsächlich Schutz benötigen, beruht nämlich auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, wonach die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen des Unionsrechts einschließlich derjenigen der Charta, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80, und vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 84 und 85).
- EuGH, 13.11.2019 - C-540/17
Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Auszug aus EuGH, 18.06.2024 - C-753/22
Rn. 41 Drittens sei fraglich, wie Rn. 42 des Beschlusses vom 13. November 2019, Hamed und Omar (C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964), zu verstehen sei.Rn. 52 Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass die Behörden eines Mitgliedstaats ausnahmsweise von der ihnen durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, keinen Gebrauch machen dürfen, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt sind, dass der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 92, Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964, Rn. 35, …und Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Familienverband - bereits gewährter Schutz], C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 32 und 34).
Rn. 53 Da nämlich die in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Befugnis im Rahmen des durch diese Richtlinie errichteten gemeinsamen Asylverfahrens eine Ausprägung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darstellt, der die Mitgliedstaaten im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu der Vermutung berechtigt und verpflichtet, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta steht, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, wären diese Vermutung und die Ausübung der daraus folgenden Befugnis nicht gerechtfertigt, wenn erwiesen wäre, dass dies in Wirklichkeit in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht der Fall ist (…Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83 bis 86, und Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964, Rn. 41).
- EuGH, 22.02.2022 - C-483/20
Ein Mitgliedstaat kann von seiner Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf …
Auszug aus EuGH, 18.06.2024 - C-753/22
Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 zählt abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (…Urteile vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76, und vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Familienverband - bereits gewährter Schutz], C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 23).Wenden die Mitgliedstaaten diesen Unzulässigkeitsgrund in einer solchen Situation an, sind sie daher von der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtung befreit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Familienverband - bereits gewährter Schutz], C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 23 und 24).
Rn. 52 Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass die Behörden eines Mitgliedstaats ausnahmsweise von der ihnen durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, keinen Gebrauch machen dürfen, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt sind, dass der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 92…, Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964, Rn. 35, und Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Familienverband - bereits gewährter Schutz], C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 32 und 34).
- EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen …
Auszug aus EuGH, 18.06.2024 - C-753/22
Rn. 61 So soll zunächst mit der auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV erlassenen Richtlinie 2011/95, wie sich aus ihrem Art. 1 in Verbindung mit ihrem zwölften Erwägungsgrund ergibt, gewährleistet werden, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 37).Dagegen sieht die Richtlinie 2011/95, abgesehen von der in ihrem Art. 3 vorgesehenen Möglichkeit, günstigere nationale Normen anzuwenden, nicht vor, dass anderen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als denjenigen, die diese Voraussetzungen erfüllen, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 9. November 2021, Bundesrepublik Deutschland [Wahrung des Familienverbands], C-91/20, EU:C:2021:898, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 09.11.2021 - C-91/20
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich …
Auszug aus EuGH, 18.06.2024 - C-753/22
Dagegen sieht die Richtlinie 2011/95, abgesehen von der in ihrem Art. 3 vorgesehenen Möglichkeit, günstigere nationale Normen anzuwenden, nicht vor, dass anderen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als denjenigen, die diese Voraussetzungen erfüllen, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. November 2021, Bundesrepublik Deutschland [Wahrung des Familienverbands], C-91/20, EU:C:2021:898, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …
Auszug aus EuGH, 18.06.2024 - C-753/22
Rn. 77 Das Gemeinsame Europäische Asylsystem, zu dem gemäß dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen gehören, die tatsächlich Schutz benötigen, beruht nämlich auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, wonach die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen des Unionsrechts einschließlich derjenigen der Charta, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80, …und vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 84 und 85). - EuGH, 06.09.2017 - C-643/15
Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige …
- EuGH, 16.01.2024 - C-621/21
Gewalt gegen Frauen: Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen für die …
Auszug aus EuGH, 18.06.2024 - C-753/22
Rn. 71 Wie in Rn. 62 des vorliegenden Urteils ausgeführt, erkennen die Mitgliedstaaten nach Art. 13 der Richtlinie 2011/95 einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu, ohne in dieser Hinsicht über ein Ermessen zu verfügen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 63…, vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 89, sowie vom 16. Januar 2024, 1ntervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C-621/21, EU:C:2024:47, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 06.09.2016 - C-182/15
Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat
Auszug aus EuGH, 18.06.2024 - C-753/22
Rn. 78 Des Weiteren ist angesichts des in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, der besagt, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig achten und bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig unterstützen (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 42), und der seine konkrete Ausprägung in Art. 36 der Richtlinie 2011/95 und in Art. 49 der Richtlinie 2013/32 findet, und um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die von den zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen darüber, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigt, kohärent sind, festzustellen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einleiten muss, die den Antragsteller zuvor als Flüchtling anerkannt hat. - EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
C. K. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
- EuGH, 14.05.2019 - C-391/16
Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und …
- EuGH, 24.06.2015 - C-373/13
T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
- EuGH, 25.01.2018 - C-473/16
Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen …
- EuGH, 01.08.2022 - C-720/20
Ein Antrag eines Minderjährigen auf internationalen Schutz darf nicht mit der …
- EuGH, 08.11.2022 - C-704/20
Das nationale Gericht hat von sich aus zu prüfen, ob eine gegen einen illegal …
- EuGH - C-39/21 (anhängig)
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention)
- EuGH, 09.03.2023 - C-604/21
Vapo Atlantic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsverfahren auf dem …
- EuGH, 18.06.2026 - C-484/24
NTH Haustechnik - Rechtswidrig erlangte personenbezogene Daten dürfen als …
Rn. 44 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung zwar eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, doch sind solche Fragen unzulässig, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das aufgeworfene Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2024, Bundesrepublik Deutschland [Wirkung einer Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-753/22, EU:C:2024:524, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.10.2024 - C-548/21
Der Zugang der Polizei zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten …
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt das nationale Gericht die Fragen zur Auslegung des Unionsrechts nämlich in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2024, Bundesrepublik Deutschland [Wirkung einer Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-753/22, EU:C:2024:524, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BVerwG, 19.02.2026 - 1 C 24.25
Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz internationalen Schutzes in …
Rn. 6 Der Vertreter des Bundesinteresses führt aus, das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 18. Juni 2024 - C-753/22 [ECLI:EU:C:2024:524] - stehe der Annahme einer Bindungswirkung anderer mitgliedstaatlicher Entscheidungen über die Zuerkennung internationalen Schutz entgegen.Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU als unzulässig hingegen - wie hier mit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindender Wirkung seitens des Verwaltungsgerichts festgestellt (vgl. indes BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris LS) - ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der nunmehr befasste Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 49 ff., 72 ff. und 80).
Hierbei muss sie diese über den neuen Antrag informieren, dieser ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag zuleiten und diese ersuchen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die dieser vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes geführt haben, zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 78 f.; BVerwG…, Urteil vom 24. September 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.).
Rn. 24 Der nationalen Asylbehörde des Mitgliedstaats obliegt es in der Folge, auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung, in Anwendung der vorbezeichneten Richtlinien und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte darüber zu befinden, ob in dessen Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes vorliegen oder nicht beziehungsweise nicht mehr vorliegen und im Falle einer Zurückweisung ein ernsthaftes Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung in dem Drittstaat besteht (EuGH, Urteile vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 68 ff. und - C-352/22 [ECLI:EU:C:2024:521] - Rn. 71).
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2025 - 13 A 11083/25
Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedsstaat; Erlass einer …
Soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trotz einer zuvor erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Flüchtlingseigenschaft) in unionsrechts- und konventionskonformer Anwendung des § 29 AsylG (juris: AsylVfG 1992) den bei ihm gestellten Asylantrag aufgrund von systemischen Mängeln im Land der (Erst-)Anerkennung nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) (Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU Asylverfahrens-RL (juris: EURL 32/2013)) als unzulässig behandeln darf (vgl. EuGH…, Beschluss vom 13. November 2019 C-540/17 und C-541/17 , juris Rn. 43), sondern dazu verpflichtet ist, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und den Antrag auf internationalen (und nationalen) Schutz in der sodann erforderlichen neuen, individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 C-753/22 , juris Rn. 80) ablehnt, steht die Zuerkennung internationalen Schutzes durch den anderen Mitgliedstaat (hier: Flüchtlingseigenschaft) dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht entgegen; der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist insoweit teleologisch zu reduzieren.Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - (juris) sei es auch mit Unionsrecht unvereinbar, einerseits zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und einer materiellen Prüfung verpflichtet zu sein, andererseits aber trotzdem über § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG an die Entscheidung des Erststaats gebunden zu bleiben.
In dem parallelen Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - (juris) finde sich kein Hinweis auf eine - auch nur reduzierte - Bindungswirkung des ausländischen Schutzstatus im Sinne eines inländischen Abschiebungsverbots.
Systemische Mängel im vorgenannten Sinn sind dann anzunehmen, wenn die Lebensverhältnisse im Mitgliedstaat der Erstanerkennung den Asylsuchenden der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh zu erfahren (vgl. EuGH…, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. -, juris Rn. 34 ff.; Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris Rn. 52 m.w.N.).
Dieses Ergebnis entspricht dem Willen des unionsrechtlichen Gesetzgebers, wie er durch die Interpretation durch den Europäischen Gerichtshof - insbesondere in der Entscheidung vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - (juris) - Ausdruck gefunden hat (dazu (1)) und steht zugleich mit den übrigen unionsrechtlichen Maßgaben des Asyl- und Ausländerrechts in Einklang (dazu (2)).
Rn. 60 (1) Soweit die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Falle systemischer Mängel im Land der (Erst-)Anerkennung zu einer erneuten Prüfung verpflichtet sind (vgl. EuGH…, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 -, juris Rn. 43), soll die Gewährung internationalen Schutzes durch diesen Mitgliedstaat keinerlei Rechts- und Bindungswirkung für den Mitgliedstaat des neuerlichen Aufenthalts entfalten (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris Rn. 63).
Den Mitgliedstaaten steht es vielmehr frei, die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates automatisch anzuerkennen oder das Gesuch auf Zuerkennung internationalen Schutzes und Anerkennung von Asyl wie einen Erstantrag zu behandeln und zu bescheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris Rn. 69).
Hat ein Mitgliedsstaat - wie hier die Bundesrepublik - von der Möglichkeit der automatischen Anerkennung keinen Gebrauch gemacht, muss die zuständige Behörde des Mitgliedsstaates im Rahmen eines neuen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes eine neue, individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung dieses Antrags vornehmen, wobei sie die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris Rn. 80).
Rn. 64 Nur indem sowohl die Entscheidung des Mitgliedstaates, der dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, als auch die Bewertung des Bundesamtes bei der Frage des materiellen Bestehens eines Abschiebungsverbotes im vorstehenden Sinne im Rahmen einer auf Antrag des Ausländers durchgeführten, originären, vollständigen und letztgültigen Prüfung durch das Bundesamt zusammengeführt werden, wird den Prinzipien der zeitlichen Überholung und der exklusiven Zuständigkeiten zur vollen Wirksamkeit verholfen, welche sowohl eine hinreichende Aktualität als auch die Kohärenz der jeweiligen Entscheidung gewährleisten sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris Rn. 78).
- BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 7.24
Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen …
Rn. 5 Mit Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 [ECLI:EU:C:2024:524], QY/Bundesrepublik Deutschland - hat der EuGH für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 der Richtlinie 2011/95/EU sowie Art. 10 Abs. 2 und 3 und Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, wenn sie von der durch die letztere Bestimmung eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen kann, weil der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der ihm bereits einen solchen Schutz zuerkannt hat, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre, im Rahmen eines neuen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes, das gemäß den Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU geführt wird, eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung dieses Antrags vornehmen muss.Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes nicht, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 56).
Hierbei muss sie die andere Behörde über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 78).
- BVerwG, 19.02.2026 - 1 C 16.25
Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz internationalen Schutzes in …
Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU als unzulässig ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 49 ff. und 80).Selbst wenn man entgegen diesem Normverständnis im Lichte des Umstands, dass die Situation, dass ein Antrag auf internationalen Schutz in Anwendung von Unionsrecht infolge der Lebensverhältnisse in dem anderen Mitgliedstaat, die den Ausländer der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, nicht als unzulässig abgelehnt werden darf und deshalb ein erneutes Asylverfahren durchzuführen ist (…vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219] - Rn. 92…, vom 22. Februar 2022 - C-483/20 [ECLI:EU:C:2021:780] - Rn. 32 und 34 und vom 18. Juni 2024 - C-753/22 [ECLI:EU:C:2024:524] - Rn. 52 …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964] - Rn. 35), im deutschen Recht bislang keinen hinreichenden Niederschlag erfahren hat, das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke annähme, könnte dies in einer Situation wie der vorliegenden keine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU als unzulässig hingegen - wie hier mit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindender Wirkung seitens des Verwaltungsgerichts festgestellt (vgl. indes BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 [ECLI:DE:BVerwG:2025:231025U1C11.25.0] - juris LS) - ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 49 ff., 72 ff. und 80).
Hierbei muss sie diese über den neuen Antrag informieren, dieser ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag zuleiten und diese ersuchen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die dieser vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes geführt haben, zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 78 f.; BVerwG…, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.).
Rn. 21 Der nationalen Asylbehörde des Mitgliedstaats obliegt es in der Folge, auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung, in Anwendung der vorbezeichneten Richtlinien und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte darüber zu befinden, ob in dessen Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes vorliegen oder nicht beziehungsweise nicht mehr vorliegen und im Falle einer Zurückweisung ein ernsthaftes Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung in dem Drittstaat besteht (EuGH, Urteile vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 68 ff. und - C-352/22 [ECLI:EU:C:2024:521] - Rn. 71).
der Revisionsbegründung aufgeworfene Frage und die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 formulierte zweite Frage, jeweils zur Auslegung von Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 RL 2011/95/EU im Kontext von Art. 4 GRC, sind im Sinne der vorstehenden Ausführungen durch die Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - und - C-352/22 - beantwortet ( acte éclairé ).
- VG Gelsenkirchen, 17.07.2024 - 15a K 1766/22
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, internationaler Schutz, persönliche …
Das Bundesamt ist von Unionsrechts wegen befugt, einen internationalen Schutz betreffenden Antrag selbstständig zu prüfen, wenngleich dem Antragsteller zuvor durch einen anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde (s. EuGH Rs. C-753/22).Rn. 45 Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C 753/22 -, ECLI:EU:C:2024:524, curia.europa.eu, Rn. 69.
Rn. 47 Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C 753/22 -, ECLI:EU:C:2024:524, curia.europa.eu, Rn. 72 f.
Rn. 51 Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C 753/22 -, ECLI:EU:C:2024:524, curia.europa.eu, Rn. 77 f.
Rn. 53 vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C 753/22 -, ECLI:EU:C:2024:524, curia.europa.eu, Rn. 78, "[…] the information in its possession that led to refugee status being granted.", sowie "[…] un échange d'informations avec l'autorité compétente de l'État membre ayant précédemment octroyé le statut de réfugié au même demandeur.", Unterstreichungen nur hier,.
Rn. 56 Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C 753/22 -, ECLI:EU:C:2024:524, curia.europa.eu, Rn. 79, ("[…] under the international protection procedure.", "[…] dans le cadre de la procédure de protection internationale.", Unterstreichungen nur hier).
Rn. 59 Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C 753/22 -, ECLI:EU:C:2024:524, curia.europa.eu, Rn. 78, ("[…] as soon as possible […]", "[…] dans les meilleurs délais […]".
- VG Gera, 12.12.2024 - 6 K 1178/24
Dublin-Überstellung nach Italien; Wiederaufnahmebereitschaft
Rn. 52 Dabei ist im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh sowie Art. 3 EMRK - deren Bedeutungen über die Transferklausel des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh inhaltlich identisch sind - stets von einem System der normativen Vergewisserung bzw. dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, denen im Unionsrecht fundamentale Bedeutung zukommt, weil sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen und von jedem Mitgliedstaat verlangen, dass dieser (abgesehen von außergewöhnlichen Umständen) davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 - C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53;… BVerfG (K), Beschl. v. 7.10.2019 - 2 BvR 721/19 = NVwZ 2020, 475 Rn. 21).Hieraus folgt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 - C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53;… BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 - 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.).
Rn. 53 Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen belegte Gründe für die Annahme geben, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung - während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss - einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 - C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53;… BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 - 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.).
Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 - C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53;… BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 - 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.;… OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.12.2023 - 10 LB 91/23 = BeckRS 2023, 36135 Rn. 24).
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 - C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53;… BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 - 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.;… vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 27.6.2023 - 4 LB 443/18 = BeckRS 2023, 17104 Rn. 63;… VGH Mannheim, Urt. v. 12.7.2023 - 10 S 373/23 = BeckRS 2023, 29082 Rn. 54).
Die sich so darstellende Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 - C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53;… BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 - 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.;… OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.9.2023 - 2 L 38/20 = BeckRS 2023, 25130 Rn. 22;… OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.12.2023 - 10 LB 91/23 = BeckRS 2023, 36135 Rn. 25).
Rn. 56 Diese Erheblichkeitsschwelle kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, unterliegt (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 - C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53;… ferner BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 - 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 13 mwN.).
- EuGH, 09.07.2026 - C-199/24
DSGVO: Die bloße Online-Veröffentlichung von strafrechtlichen Verurteilungen …
Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 18. Juni 2024, Bundesrepublik Deutschland [Wirkung einer Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-753/22, EU:C:2024:524, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). - VGH Bayern, 09.07.2024 - 13a ZB 22.30800
Familienasyl und Unionsrecht
Es steht jedoch fest, dass die Bundesrepublik Deutschland von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (EuGH, U.v. 18.6.2024 - C-753/22 - juris Rn. 69).Rn. 16 In seinem Urteil vom 18. Juni 2024 hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich festgestellt, dass das Unionsrecht im Bereich des internationalen Schutzes die Mitgliedstaaten nach derzeitigen Stand nicht ausdrücklich verpflichtet, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen, insbesondere seien die Mitgliedstaaten hierzu nach den Bestimmungen der RL 2011/95 nicht verpflichtet (EuGH, U.v. 18.6.2024 - C-753/22 - juris Rn. 63).
Auch seien die Asylbehörden der Mitgliedstaaten weder nach Art. 10 noch nach Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/32 verpflichtet, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (EuGH, U.v. 18.6.2024 - C-753/22 - juris Rn. 65).
Aus der Verordnung Nr. 604/2013 (Dublin VO) ergebe sich ebenfalls nicht, dass die Entscheidung des danach bestimmten Mitgliedstaats automatisch von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden müsste, da es an einer entsprechenden Vorschrift fehle (EuGH, U.v. 18.6.2024 - C-753/22 - juris Rn. 67).
Insbesondere habe er bislang weder den Grundsatz aufgestellt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen, noch habe er die Einzelheiten zur Umsetzung eines solchen Grundsatzes festgelegt (EuGH, U.v. 18.6.2024 - C-753/22 - juris Rn. 68).
Es stehe jedoch fest, dass die Bundesrepublik Deutschland von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe (EuGH, U.v. 18.6.2024 - C-753/22 - juris Rn. 69).
- VG Gera, 06.12.2024 - 6 K 1398/24
Dublin-Überstellung nach Spanien; keine systemischen Schwachstellen des …
- VG Gelsenkirchen, 13.08.2024 - 15a K 4929/22
Inländische Fluchtalternative, Region Kurdistan Irak, UNHCR REFUGEE CERTIFICATE
- VG Gera, 25.11.2024 - 6 E 1399/24
Abschiebung nach Spanien
- VG Gießen, 12.02.2025 - 8 L 210/25
Kein Informationsaustausch mit Mitgliedstaat, in dem ein Asylantragsteller …
- VG Gelsenkirchen, 16.01.2026 - 15a K 5045/25
Unterlagenanforderung Mitgliedstaat, Datenübermittlung, rechtwidrige …
- VG Regensburg, 03.09.2025 - RN 11 K 25.33328
Keine Bindungswirkung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen …
- BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 5.24
Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen …
- BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 6.24
Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen …
- VG Hamburg, 29.11.2024 - 8 A 2694/23
Erfolglose Asylklage (trotz Schutzberechtigung in einem anderen EU-Staat) einer …
- EuGH, 19.12.2024 - C-185/24
Asylpolitik: Systemische Schwachstellen können nicht allein deswegen festgestellt …
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.2025 - 2 L 25/25
Nachträglicher Informationsaustausch zu den Gründen früherer …
- VG Stuttgart, 24.01.2025 - A 14 K 1866/23
- OVG Niedersachsen, 05.06.2025 - 13 LC 234/23
Aufenthaltserlaubnis; EATRR; europarechtskonforme Auslegung; Flüchtling; …
- VG Düsseldorf, 16.08.2024 - 17 K 3593/22
Informationsaustausch, unbeachtlicher Verfahrensfehler, Flüchtlingseigenschaft, …
- BVerwG, 24.03.2026 - 1 C 6.25
Kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Fall des …
- VG Düsseldorf, 31.10.2025 - 19 K 5866/22
Abschiebungsandrohung, teleologische Reduktion, Abschiebung in Herkunftsstaat, …
- OVG Thüringen, 12.11.2025 - 3 KO 74/23
Erstrebter Flüchtlingsschutz eines syrischen Militärdienstpflichtigen nach dem …
- VG Düsseldorf, 11.11.2025 - 17 K 44/23
- VG Stuttgart, 06.09.2024 - A 11 K 788/23
Syrien: Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen …
- VG Schleswig, 16.01.2025 - 13 A 393/23
Asylrecht; Abschiebungsandrohung; keine beschränkte Bindungswirkung des in einem …
- OVG Thüringen, 13.03.2026 - 3 KO 71/23
Asylverfahren: Kein Flüchtlingsschutz eines syrischen Militärdienstpflichtigen …
- VG Münster, 01.10.2024 - 2 K 393/21
Syrien: Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Bürgerkrieg, …
- VG Düsseldorf, 23.06.2025 - 11 K 11090/24
Folgen ausländischer Zuerkennungsentscheidungen für das deutsche Asylverfahren; …
- VGH Baden-Württemberg, 04.08.2025 - 11 S 1908/24
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; ukrainischer Staatsangehöriger, der die …
- VG Würzburg, 05.12.2024 - W 5 E 24.32386
Zulässiger Sofortantrag, Algerien, Folgeantrag, einstweiliger Rechtsschutz gegen …
- VG Stuttgart, 24.09.2024 - A 7 K 1647/24
Schutzgewährung für bei der UNRWA registrierte Personen aus dem Gazastreifen nach …
- VG Stuttgart, 24.09.2024 - A 17 K 3378/24
Asyl Kamerun; Gruppenverfolgung von alleinstehenden und alleinerziehenden Frauen; …
- VG Leipzig, 21.01.2025 - 7 K 1091/22
Somalia: Kein subsidiärer Schutz wegen bewaffneten Auseinandersetzungen in …
- VG Berlin, 09.01.2025 - 29 K 208.22
Keine Bindungswirkung einer in Griechenland erfolgten Flüchtlingsanerkennung
- VG Köln, 29.04.2026 - 20 K 4087/22
- VG Aachen, 02.12.2024 - 1 K 65/21
Syrien: Keine Bindungswirkung von Asylentscheidungen anderer Mitgliedsstaaten
- VG Aachen, 29.11.2024 - 4 K 441/23
Asyl; Irak; Diyala; Griechenland
- VG Gelsenkirchen, 10.01.2025 - 15a K 4378/23
Irak, Yezide, Existenzsicherung, familiäre Unterstützung
- VG Münster, 09.10.2024 - 2 K 1764/22
Syrien: Keine politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung
- BVerwG, 24.03.2026 - 1 C 29.25
Kein Aufenthaltstitel für einen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten …
- BVerwG, 24.03.2026 - 1 C 13.25
M. ./. Freistaat Bayern - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach …
- VG Karlsruhe, 23.04.2026 - A 8 K 6566/25
- VG Gelsenkirchen, 01.06.2026 - 19a K 4806/22
Anerkennung; Griechenland; vulnerabel; schwerbehindert; Schattenwirtschaft; …
- BVerwG, 15.05.2026 - 1 C 11.26
Anforderungen an das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung …
- VG Köln, 18.07.2024 - 8 K 2288/22
Eritrea: Zuerkennung des subsidiären Schutzes für 35-Jährigen Kläger wegen …
- OVG Sachsen, 16.09.2025 - 6 A 226/23
Keine Bindungswirkung der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats über die …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-123/23
Khan Yunis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
- VG Hannover, 14.08.2025 - 3 A 4909/22
Abschiebungsverbot; Grundsatz der Nichtzurückweisung
- VG Berlin, 17.04.2025 - 29 K 236.21
Asylrecht (Irak): Kein abgeleitetes Familienasyl von Familienangehörigen mit …
- EuGH, 29.07.2024 - C-318/24
Breian - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- VG Köln, 20.01.2025 - 27 K 6361/20
Subsidiärer Schutz, Abschiebungsandrohung
- EuGH, 11.06.2026 - C-386/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit …
- VG Aachen, 12.06.2025 - 4 K 2020/23
Asyl; Irak; Bagdad; Sunnit; Griechenland
- VGH Bayern, 17.03.2025 - 5 ZB 24.30431
(teilweise) Zulassung der Berufung in einem asylgerichtlichen Verfahren wegen der …
- VG Gelsenkirchen, 01.06.2026 - 19a K 2774/24
Vulnerabilität Morbus Crohn Griechenland Informationsaustausch
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.02.2025 - L 8 AY 20/24
Asylbewerberleistungen - Grundleistungen - Anspruchseinschränkung - Gewährung und …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2025 - C-219/25
Kamekris - Vorabentscheidungsersuchen - Eilvorlageverfahren - Justizielle …
- VGH Bayern, 07.05.2025 - 4 ZB 24.30080
Verwaltungsgerichte, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Klärungsbedürftigkeit, …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2025 - 4 LZ 12/25
Unzulässigkeit des Asylantrags bei Entscheidung des Bundesamts in der Sache; …
- VG Gelsenkirchen, 23.02.2023 - 15a K 1766/22
Aussetzung, Vorabentscheidungsverfahren
- VG Oldenburg, 16.01.2026 - 3 A 2734/23
- VG Düsseldorf, 26.11.2025 - 16 K 3821/22
- VG Minden, 17.12.2024 - 7 K 1724/22
Irak: Flüchtlingsstatus in Griechenland; Keine Verfolgung wegen yezidischer …
- VG Cottbus, 27.11.2024 - 5 K 2734/17
Kein Familienasyl, keine Eheschließung, keine Personensorge, Somalia, subsidiärer …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2026 - 19 A 966/22
Ablehnung des Antrags des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und …
- VG Düsseldorf, 29.01.2026 - 9 K 4411/22
Yezide, Ninive, IS, Rückkehr, Prognose, realistisch, Kind, volljährig, psychisch, …
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2025 - 13 A 10108/24
Bindungswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Zuerkennung …
- VG Sigmaringen, 14.11.2023 - A 7 K 72/21
Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union
- EuGH, 13.03.2025 - C-337/23
APS Beta Bulgaria und Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia - Vorlage …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2025 - 19 A 374/24
Bindungswirkung der in Italien erfolgten Anerkennung als Flüchtling im …
- VG Hamburg, 07.07.2025 - 15 A 2683/24
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2024 - 14 A 445/22
- EuGH, 05.02.2026 - C-718/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
- VG München, 11.08.2025 - M 5 K 25.31924
Asylklage, Ugander, Grundstücksstreit, Unglaubhaft, Zuerkennung subsidiärer …
- VG München, 23.06.2025 - M 5 K 25.30972
Asylklage, Ugander, NUP, Inhaftierung, Glaubhaft, Zuerkennung der …
- VG München, 23.06.2025 - M 5 K 25.30973
Asylklage, Ugander, NUP, Inhaftierung, Glaubhaft, Zuerkennung der …
- VG Sigmaringen, 23.06.2026 - A 2 K 2463/25
- VG Gelsenkirchen, 23.05.2025 - 19a K 4307/22
Iran; kurdische Volkszugehörigkeit; Partei Serbesti Kurdistan; internationaler …
- VG Gelsenkirchen, 03.02.2025 - 15a K1415/24
Irak: Keine systematische Verfolgung von Yeziden in Ninive
- VG Bremen, 12.01.2026 - 3 K 49/24
Asylrecht, Syrien, Flüchtlingsschutz, Gruppenverfolgung von Christen (verneint), …
- VG Aachen, 13.05.2025 - 5 K 2229/23
Desertion; Regimesturz; Flüchtlingsschutz Dänemark; Bindungswirkung; …
- OVG Sachsen, 05.05.2026 - 6 A 206/25
Antrag auf Zulassung der Berufung; Abschiebungsschutz; subsidiärer Schutz in …
- VG Düsseldorf, 11.06.2026 - 9 K 7579/23
Unzulässiger Asylantrag, entgegenstehende Rechtskraft, entscheidungserhebliche …
- EuGH, 12.03.2026 - C-150/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
- VG Hamburg, 23.07.2024 - 10 A 4960/22
- VG Düsseldorf, 10.12.2025 - 16 K 4509/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2026 - 1 A 446/26
Vorlage von Unterlagen zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Griechenland; …
- VG Düsseldorf, 19.11.2025 - 16 K 7411/22
- VG Aachen, 08.07.2025 - 10 K 1784/22
Flüchtlingsschutz, Verfolgung, häusliche Gewalt, Ehebruch, soziale Gruppe, …
- VG Hamburg, 15.05.2025 - 8 A 5539/23
- VG Köln, 18.08.2025 - 27 K 3863/22
International Schutzberechtigter
- VG Aachen, 05.05.2025 - 5 K 820/23
Sturz Assad-Regime; Wehrpflicht; HTS; Schutzstatus Dänemark
- BVerwG, 26.09.2024 - 1 B 25.24
Verwerfung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- VG Düsseldorf, 26.11.2025 - 16 K 4974/22
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-656/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für …
- VG Düsseldorf, 10.02.2026 - 19 K 2333/24
Schutzgewährung in anderem Mitgliedstaat, Unzulässiger Asylantrag, …
- VG Düsseldorf, 12.02.2026 - 16 K 3425/23
- VG Düsseldorf, 14.08.2025 - 16 K 4145/22
- VG Gelsenkirchen, 10.01.2025 - 15a K 3284/22
Yeziden, Familie, minderjährige Kinder, Abschiebungsverbot, Irak
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2024 - 10 N 20.24
Aussetzung eines asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahrens; Richtigkeit der …
- VG Würzburg, 03.12.2024 - W 4 K 24.31838
Erfolgreiche Untätigkeitsklage eines somalischen Asylbewerbers gegen das …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2025 - 18 B 1035/24
Führen der Zuerkennung subsidiären Schutzes eines Asylbewerbers durch Italien zu …
- VG Sigmaringen, 23.02.2026 - A 8 K 487/23
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat für das …
- VG Düsseldorf, 18.02.2026 - 16 K 4055/22
- VG Aachen, 22.12.2025 - 4 K 48/23
- VG Gelsenkirchen, 27.11.2025 - 13a K 1989/24
Flüchtlingsschutz, Griechenland, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbot
- VG Ansbach, 09.10.2025 - AN 2 K 23.30077
Gazastreifen: Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen …
- VG Düsseldorf, 14.08.2025 - 16 K 4607/22
- VG Lüneburg, 22.07.2025 - 3 A 125/25
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2025 - 9 A 271/23
- VG Ansbach, 01.07.2025 - AN 2 K 22.30692
Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen internationalem …
- VG Weimar, 02.09.2025 - 5 K 836/24
- VG Bayreuth, 29.08.2025 - B 8 K 22.31086
- VG Würzburg, 28.05.2025 - W 8 S 25.31992
Iran, iranischer Staatsangehöriger mit afghanischer Ehefrau, Ablehnung des …
- VG Minden, 02.12.2024 - 1 K 1787/22
Syrien: Keine Bindungswirkung von Asylentscheidungen anderer Mitgliedsstaaten
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2024 - 14 A 963/23
Syrien: Keine Bindungswirkung der Schutzzuerkennung anderer Mitgliedstaaten
- VG Berlin, 01.07.2025 - 3 K 357.23
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Bundesrepublik Deutschland (Effet d'une décision d'octroi du statut de réfugié)
Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Asylpolitik - Entscheidung eines Mitgliedstaats über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Gefahr, in diesem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ...
- rechtsportal.de
Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Asylpolitik - Entscheidung eines Mitgliedstaats über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Gefahr, in diesem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Generalanwältin Medina: Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannte Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
Verfahrensgang
- EuGH - EuGH C-753/22
- VG Aachen, 19.08.2021 - 1 K 2968/19
- BVerwG, 07.09.2022 - 1 C 26.21
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22
- EuGH, 18.06.2024 - C-753/22
- BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 7.24
- BVerwG - 1 C 26.21 (anhängig)
Wird zitiert von ... (23) Zitiert selbst (33)
- EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22
{FN:2} Vgl. Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 101), und Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar (…C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964, Rn. 43).{FN:11} Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83).
{FN:14} Die Wendung "außergewöhnliche Umstände" wird im Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (…EU:C:2014:2454, Rn. 191) und im Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 84), hervorgehoben, wo der Gerichtshof ausführt, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten.
{FN:22} Urteile vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76), und vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (…C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 23).
Vgl. auch Urteile vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 85), und vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (…C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 29).
{FN:25} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83 bis 94), und Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar (…C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964, Rn. 34 bis 36).
- EuGH, 19.09.2017 - C-438/17
Magamadov - Beschleunigtes Verfahren
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22
{FN:2} Vgl. Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 101), und Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar (…C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964, Rn. 43).{FN:11} Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83).
{FN:14} Die Wendung "außergewöhnliche Umstände" wird im Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (…EU:C:2014:2454, Rn. 191) und im Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 84), hervorgehoben, wo der Gerichtshof ausführt, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten.
{FN:22} Urteile vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76), und vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (…C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 23).
Vgl. auch Urteile vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 85), und vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (…C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 29).
{FN:25} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83 bis 94), und Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar (…C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964, Rn. 34 bis 36).
- EuGH, 22.02.2022 - C-483/20
Ein Mitgliedstaat kann von seiner Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22
{FN:22} Urteile vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (…C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76), und vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 23).{FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 28 und 29).
Vgl. auch Urteile vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (…C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 85), und vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 29).
{FN:26} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.11.2019 - C-540/17
Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22
{FN:2} Vgl. Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (…C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 101), und Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar (C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964, Rn. 43).{FN:8} Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar (C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964).
{FN:25} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (…C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83 bis 94), und Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar (C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964, Rn. 34 bis 36).
{FN:63} Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar (C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964, Rn. 42) (Hervorhebung nur hier).
- EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22
{FN:10} Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 168).{FN:14} Die Wendung "außergewöhnliche Umstände" wird im Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 191) und im Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (…C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 84), hervorgehoben, wo der Gerichtshof ausführt, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten.
- EuGH, 14.05.2019 - C-391/16
Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22
{FN:40} Vgl. z. B. Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C-391/16, C-717/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 72).{FN:67} Vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 01.08.2022 - C-720/20
Ein Antrag eines Minderjährigen auf internationalen Schutz darf nicht mit der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22
{FN:50} In der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache hat die italienische Regierung auf das Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Außerhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen) (C-720/20, EU:C:2022:603, Rn. 42), verwiesen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass vom "eindeutigen Wortlaut" einer Bestimmung der Dublin-III-Verordnung "nicht abgewichen werden [kann]", um das Ziel zu wahren, Sekundärmigration während des Asylverfahrens in der Europäischen Union zu verhindern.{FN:51} Vgl. Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Außerhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen) (C-720/20, EU:C:2022:603, Rn. 33).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22
Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Demande d'extradition d'un réfugié vers la …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22
{FN:6} Vgl. Rechtssachen El Baheer (C-288/23) und Cassen (C-551/23), Schlussanträge des Generalanwalts de la Tour in der Rechtssache Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Ersuchen um Auslieferung eines Flüchtlings in die Türkei) (C-352/22, EU:C:2023:794) sowie, für eine nähere Erläuterung, Fn. 33 der vorliegenden Schlussanträge.{FN:49} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts de la Tour in der Rechtssache Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Ersuchen um Auslieferung eines Flüchtlings in die Türkei) (C-352/22, EU:C:2023:794, Nr. 65).
- EuGH, 17.04.2018 - C-414/16
Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22
{FN:48} Vgl. insbesondere Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EGMR, 21.01.2011 - 30696/09
Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22
{FN:31} Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), das sich aus der Befassung mit zwei getrennten Vorwürfen zusammensetzt, die sich sowohl auf die Kenntnis mangelhafter Asylverfahren als auch auf die gegen die EMRK verstoßenden Haft- und Existenzbedingungen beziehen. - EuGH, 19.03.2019 - C-163/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
- EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …
- EuGH, 04.12.1974 - 41/74
Van Duyn / Home Office
- EuGH, 15.01.2014 - C-176/12
Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf …
- EuGH, 26.07.2017 - C-490/16
Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen …
- EuGH, 03.12.1974 - 33/74
Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid
- EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
C. K. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
- EGMR, 05.03.2020 - 3599/18
Keine Zuständigkeit für aus dem Ausland beantragtes humanitäres Visum, um nach …
- EuGH, 21.06.1974 - 2/74
Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz …
- EGMR, 23.05.2016 - 17502/07
AVOTINS v. LATVIA
- EuGH, 29.06.2023 - C-829/21
Stadt Frankfurt am Main (Renouvellement d'un permis de séjour dans le deuxième …
- EuGH, 26.07.2017 - C-646/16
Jafari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - …
- EuGH, 24.02.2021 - C-673/19
M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und …
- EuGH, 12.12.2024 - C-288/23
El Baheer - Streichung
- EuGH, 08.05.2014 - C-604/12
N. - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der …
- EuGH - C-129/22 (anhängig)
Stadt Offenbach am Main
- EGMR, 09.07.2019 - 8351/17
ROMEO CASTAÑO c. BELGIQUE
- EuGH, 15.04.2021 - C-194/19
Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20
Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-517/17
Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
- EuGH, 25.07.2018 - C-404/17
A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 31 …
- EuGH, 05.09.2018 - C-717/17
Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/ Rumänien und …
- EuGH, 27.08.2024 - C-551/23
Cassen
- VG München, 22.02.2024 - M 10 K 22.50479
Dublin-Verfahren (Zielstaat Kroatien, Herkunftsstaat Türkei), …
Dass gegenseitiges Vertrauen nicht mit "blindem Vertrauen" verwechselt werden darf, hat zuletzt auch die Generalanwältin im Verfahren C-753/22 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dargelegt (vgl. Schlussanträge vom 25.1.2024 - C-753/22 - BeckRS 2024, 688, Rn. 41).Insoweit ist nach den nachstehenden Ausführungen von einem allgemeinen Vertrauensverlust (vgl. dazu jüngst: Schlussanträge der Generalanwältin vom 25.1.2024 - Rs. C-753/22 - BeckRS 2024, 688, Rn. 42 f.) in den kroatischen Staat hinsichtlich der Beachtung der Garantien aus Art. 6 RL 2013/32/EU, des Refoulement-Verbots sowie des Verbots der Kollektivausweisung auszugehen.
Erst Recht kann bezüglich des Eintritts eines Vertrauensverlusts auf allgemeiner Ebene nicht verlangt werden, dass erst eine menschenrechtsrechtswidrige Behandlung gegenüber Dublin-Rückkehrenden als solchen am Maßstab eines schlagenden Beweises nachgewiesen sein müsse (…vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - BeckRS 2024, 3997 Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin vom 25.1.2024 - C-753/22 - BeckRS 2024, 688, Rn. 43).
- VG München, 22.02.2024 - M 10 K 23.50597
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsstaat Demokratische, Republik …
Dass gegenseitiges Vertrauen nicht mit "blindem Vertrauen" verwechselt werden darf, hat zuletzt auch die Generalanwältin im Verfahren C-753/22 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dargelegt (vgl. Schlussanträge vom 25.1.2024 - C-753/22 - BeckRS 2024, 688, Rn. 41).Insoweit ist nach den nachstehenden Ausführungen von einem allgemeinen Vertrauensverlust (vgl. dazu: Schlussanträge der Generalanwältin vom 25.1.2024 - Rs. C-753/22 - BeckRS 2024, 688, Rn. 42 f.) in den kroatischen Staat hinsichtlich der Beachtung der Garantien aus Art. 6 RL 2013/32/EU sowie des Refoulement-Verbots auszugehen.
Erst Recht kann bezüglich des Eintritts eines Vertrauensverlusts auf allgemeiner Ebene nicht verlangt werden, dass erst eine menschenrechtsrechtswidrige Behandlung gegenüber Dublin-Rückkehrenden als solchen am Maßstab eines schlagenden Beweises nachgewiesen sein müsse (…vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - BeckRS 2024, 3997 Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin vom 25.1.2024 - C-753/22 - BeckRS 2024, 688, Rn. 43).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-123/23
Khan Yunis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
{FN:36} Vgl. allgemeiner zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Bereich des Asylrechts Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland (Wirkung einer Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C-753/22, EU:C:2024:82, Nr. 45).
- VG Sigmaringen, 07.03.2024 - A 5 K 1560/22
Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter
Rn. 23 Der Umstand, dass dem Kläger bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, führt hier schon deshalb nicht zu der Annahme, dass die Beklagte verpflichtet wäre, diese Entscheidung ohne weitere Prüfung der für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen materiellen Voraussetzungen anzuerkennen, weil dem Kläger in Griechenland lediglich subsidiärer Schutz - und gerade nicht die Flüchtlingseigenschaft - zuerkannt wurde (generell ablehnend insoweit auch bereits GA'in Medina, Schlussanträge vom 25.01.2024 in der Rechtssache C-753/22, juris). - VG München, 29.07.2024 - M 10 S 24.50732
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsstaat Türkei), …
- VG Köln, 18.10.2024 - 22 L 1985/24
Kroatien, Dublinverfahren, Kettenabschiebung, systemische Mängel
Rn. 26 Vgl. die Schlussanträge vom 25. Januar 2024 - C-753/22 -, BeckRS 2024, 688. - VG Köln, 06.11.2024 - 22 L 2088/24 Rn. 27 Vgl. die Schlussanträge vom 25. Januar 2024 - C-753/22 -, BeckRS 2024, 688.
- VG München, 11.07.2024 - M 10 K 22.50538
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Slowenien, Herkunftsstaat Türkei), …
- VG München, 11.06.2024 - M 10 K 23.50884
Gerichtsbescheid, Asylrecht (Herkunftsland: Afghanistan), Dublin III-VO …
- VG Würzburg, 19.02.2024 - W 8 K 23.30832
Iran, Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland, keine Aussetzung des …
Rn. 15 Nach alledem ist das Gericht weder an einer eigenen Vollprüfung noch an einer eigenständigen Sachentscheidung gehindert (vgl. auch Generalanwältin beim EuGH, Schlussanträge v. 25.1.2024 - C-753/22 - juris sowie Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge v. 19.10.2023 - C-352/22 - juris, wonach keine Bindungswirkung besteht, sondern unter Berücksichtigung der Grundrechtecharta sowie unter Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedsstaates als besonders gewichtigen Gesichtspunkt eine eigenständige aktualisierte Prüfung vorzunehmen ist). - VG Köln, 11.09.2024 - 22 L 1665/24
- VG München, 15.10.2025 - M 10 K 24.50938
Asylrecht (Herkunftsland: Türkei), Dublin III-VO (Zielstaat Kroatien), …
- VG Köln, 30.10.2024 - 22 L 1956/24
- VG München, 31.05.2024 - M 10 K 23.50952
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsland Türkei), …
- VG München, 07.08.2025 - M 10 S 25.50166
Asylrecht (Herkunftsland: Türkei), Dublin III-VO (Zielstaat, Kroatien), …
- VG München, 30.07.2024 - M 10 K 24.50707
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Belgien, Herkunftsland Afghanistan), …
- VG München, 10.10.2025 - M 10 K 24.50858
Asylrecht (Herkunftsland: Afghanistan), Dublin III-VO (Zielstaat, Kroatien), …
- VG München, 10.06.2024 - M 10 K 23.51111
Asylrecht (Herkunftsland: Afghanistan), Dublin III-VO (Zielstaat: Kroatien), …
- VG München, 31.05.2024 - M 10 K 23.50996
Dublin-Verfahren (Zielstaat Kroatien, Herkunftsland Jordanien), …
- VG München, 10.06.2024 - M 10 K 23.50921
Asylrecht (Herkunftsland: Afghanistan), Dublin III-VO (Zielstaat: Kroatien), …
- VG Frankfurt/Oder, 01.02.2024 - 8 K 656/22
Somalia: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für alleinstehende, an …
- VG Augsburg, 05.08.2025 - Au 9 S 25.50191
Afghanistan, vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungsanordnung nach Belgien, keine …
- VG München, 31.05.2024 - M 10 K 23.51081
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsland Afghanistan), …
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