Rechtsprechung
| EuGH, 08.09.2011 - C-89/10, C-96/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Abgaben, die aufgrund eines für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärten beitragsgestützten Systems der finanziellen Unterstützung entrichtet wurden - System, das durch ein neues, für mit dem Unionsrecht vereinbar ...
- Europäischer Gerichtshof
Q-Beef und Bosschaert
Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Abgaben, die aufgrund eines für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärten beitragsgestützten Systems der finanziellen Unterstützung entrichtet wurden - System, das durch ein neues, für mit dem Unionsrecht vereinbar ...
- EU-Kommission
Q-Beef NV (C-89/10) gegen Belgische Staat und Frans Bosschaert (C-96/10) gegen Belgische Staat, Vleesgroothandel Georges Goossens en Zonen NV und Slachthuizen Goossens NV.
Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Abgaben, die aufgrund eines für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärten beitragsgestützten Systems der finanziellen Unterstützung entrichtet wurden - System, das durch ein neues, für mit dem Unionsrecht vereinbar ...
- EU-Kommission
Q-Beef
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Rechtbank van eerste aanleg te Brussel - Auslegung des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Aufgrund eines Beihilfe- und ...
Verfahrensgang
- EuGH, 06.04.2010 - C-89/10
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10
- EuGH, 08.09.2011 - C-89/10, C-96/10
Wird zitiert von ... (30) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 26.05.2011 - C-96/10
Bosschaert
Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
In den verbundenen Rechtssachen C-89/10 und C-96/10.Frans Bosschaert (C-96/10).
Rn. 2 Die Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Q-Beef NV (im Folgenden: Q-Beef) und dem belgischen Staat (C-89/10) und zwischen Herrn Bosschaert einerseits sowie den Gesellschaften Vleesgroothandel Georges Goossens en Zonen NV und Slachthuizen Goossens NV (im Folgenden zusammen: Goossens) andererseits (C-96/10) wegen der Möglichkeit, auf Klagen gegen den belgischen Staat auf Erstattung der an den Fonds für die Tiergesundheit und -erzeugung (im Folgenden: Fonds) entrichteten Beträge eine Verjährungsfrist von fünf Jahren anzuwenden.
Rechtssache C-96/10.
Rn. 31 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. April 2010 sind die Rechtssachen C-89/10 und C-96/10 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-89/10 und C-96/10.
Rn. 38 Folglich ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-89/10 und C-96/10 zu antworten, dass das Unionsrecht unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren nicht verbietet, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die die innerstaatliche Rechtsordnung für Forderungen gegen den Staat vorsieht, auf Klagen anzuwenden, mit denen Abgaben zurückgefordert werden, die aufgrund eines mit dem Unionsrecht unvereinbaren "gemischten Beihilfe- und Abgabensystems" entrichtet worden sind.
Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-96/10.
Rn. 45 Folglich ist die zweite Frage in der Rechtssache C-96/10 dahin zu beantworten, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung, wonach unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens für den Anspruch eines Einzelnen gegenüber einem anderen Einzelnen auf Erstattung der Abgaben, die Ersterer an Letzteren, der als Zwischenperson aufgetreten ist, rechtsgrundlos gezahlt hatte und die dieser für Rechnung des Erstgenannten an den Staat entrichtet hatte, eine längere Verjährungsfrist gilt, während für den Anspruch des Ersteren, wenn er die Abgaben unmittelbar an den Staat entrichtet hätte, eine kürzere, von der allgemeinen Regelung für Ansprüche auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweichende Frist gegolten hätte, nicht entgegensteht, sofern der als Zwischenperson auftretende Einzelne die eventuell für andere Einzelne entrichteten Beträge vom Staat tatsächlich zurückverlangen kann.
Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-89/10 und zur dritten Frage in der Rechtssache C-96/10.
Rn. 53 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-89/10 und die dritte Frage in der Rechtssache C-96/10 zu antworten, dass sich unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren die Tatsache, dass der Gerichtshof in einem auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteil die Rückwirkung der fraglichen nationalen Regelung für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt hat, nicht auf den Beginn der im nationalen Recht für Forderungen gegen den Staat vorgesehenen Verjährungsfrist auswirkt.
- EuGH, 21.10.2003 - C-261/01
van Calster und Cleeren - "Durch parafiskalische Abgaben finanzierte Beihilfen - …
Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
Rn. 22 Nach dem Urteil vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a. (C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249), in dem festgestellt worden war, dass das Gesetz von 1998 nicht rückwirkend für die Zeit vor der Entscheidung, mit der die Kommission den Gesetzesentwurf, der zu diesem Gesetz geführt hatte, als mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt hatte, angewendet werden durfte, erhob Q-Beef am 2. April 2007 bei der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel Klage gegen den belgischen Staat auf Erstattung der betreffenden Beiträge.Entgegen den Ausführungen von Q-Beef habe das Urteil van Calster u. a. nach nationalem Recht nur deklaratorische Wirkung, so dass es die Verjährung nicht in Lauf gesetzt habe.
Rn. 52 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts begann in den Ausgangsverfahren die Verjährungsfrist am 1. Januar 1998 und endete am 31. Dezember 2002, während das Urteil van Calster u. a. erst am 21. Oktober 2003, also nach Ablauf der besonderen Verjährungsfrist von fünf Jahren, verkündet wurde.
Die Festsetzung des Beginns dieser Frist auf den 1. Januar 1998 nahm den Betroffenen jedoch nicht jede Möglichkeit, ihre Rechte aus dem Unionsrecht vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, wie sich aus den bei den belgischen Gerichten erhobenen Klagen in den dem Urteil van Calster u. a. zugrunde liegenden Rechtssachen ergibt.
- EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
Edilizia Industriale Siderurgica / Ministero delle Finanze - Erstattung …
Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
Rn. 41 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden sind, auf eine dreijährige nationale Ausschlussfrist zu berufen, die von der in der allgemeinen Regelung vorgesehenen günstigeren Frist für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweicht, wenn diese Ausschlussfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Unionsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden (vgl. Urteile vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 39, und Spac, C-260/96, Slg. 1998, I-4997, Randnr. 23, sowie vom 10. September 2002, Prisco und CASER, C-216/99 und C-222/99, Slg. 2002, I-6761, Randnr. 70).Rn. 42 Überdies erfüllen die Verjährungsfristen allgemein den Zweck, Rechtssicherheit zu gewährleisten, die gleichermaßen den betroffenen Steuerpflichtigen und die betroffene Verwaltung schützt (vgl. in diesem Sinne Urteile Edis, Randnr. 35, und vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C-367/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 68).
- EuGH, 25.07.1991 - C-208/90
Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General
Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
Rn. 49 Zwar hatte der Gerichtshof zum Beginn der Verjährungsfrist festgestellt, dass sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch diese Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben hat, da eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann (vgl. Urteil vom 25. Juli 1991, Emmott, C-208/90, Slg. 1991, I-4269, Randnr. 23).Rn. 50 Gleichwohl hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil Emmott es für zulässig erklärt, dass der säumige Mitgliedstaat gegen Klagen Ausschlussfristen einwenden kann, auch wenn er im Zeitpunkt der Erhebung der Klagen die betreffende Richtlinie noch nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte, und die Entscheidung in der Rechtssache Emmott mit den besonderen Umständen jenes Falles gerechtfertigt, in dem die Ausschlusswirkung dazu geführt hatte, dass der Klägerin des Ausgangsverfahrens jegliche Möglichkeit genommen wurde, ihren auf eine Richtlinie gestützten Anspruch geltend zu machen (vgl. Urteil Iaia u. a., Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.04.2010 - C-542/08
Ein Mitgliedstaat kann für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere …
Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
So wurde beispielsweise eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren für angemessen gehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 29).Rn. 51 Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass das Unionsrecht es einer nationalen Behörde nur dann verwehrt, sich auf den Ablauf einer angemessenen Verjährungsfrist zu berufen, wenn ihr Verhalten in Verbindung mit einer Ausschlussfrist dem Betroffenen jede Möglichkeit genommen hat, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile Barth, Randnr. 33, sowie Iaia u. a., Randnr. 21).
- EuGH, 12.02.2008 - C-2/06
Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige …
Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
Rn. 48 Zweitens ist entgegen den Ausführungen der Kläger der Ausgangsverfahren und nach gefestigter Rechtsprechung eine auf ein entsprechendes Ersuchen ergangene Vorabentscheidung nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur und wirkt daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurück (vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, Slg. 2008, I-411, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 08.05.2008 - C-95/07
Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren …
Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass der Grundsatz der Effektivität nicht verletzt ist, wenn für die Finanzverwaltung eine angeblich günstigere nationale Verjährungsfrist gilt als für den Einzelnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, Slg. 2008, I-3457, Randnrn. - EuGH, 28.10.2010 - C-367/09
SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Beeinträchtigungen der …
Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
Rn. 42 Überdies erfüllen die Verjährungsfristen allgemein den Zweck, Rechtssicherheit zu gewährleisten, die gleichermaßen den betroffenen Steuerpflichtigen und die betroffene Verwaltung schützt (vgl. in diesem Sinne Urteile Edis, Randnr. 35, und vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C-367/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 68). - EuGH, 10.09.2002 - C-216/99
Prisco und CASER - "Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung …
Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
Rn. 41 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden sind, auf eine dreijährige nationale Ausschlussfrist zu berufen, die von der in der allgemeinen Regelung vorgesehenen günstigeren Frist für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweicht, wenn diese Ausschlussfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Unionsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden (vgl. Urteile vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 39, und Spac, C-260/96, Slg. 1998, I-4997, Randnr. 23, sowie vom 10. September 2002, Prisco und CASER, C-216/99 und C-222/99, Slg. 2002, I-6761, Randnr. 70). - EuGH, 15.09.1998 - C-260/96
Ministero delle Finanze / Spac - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - …
Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
Rn. 41 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden sind, auf eine dreijährige nationale Ausschlussfrist zu berufen, die von der in der allgemeinen Regelung vorgesehenen günstigeren Frist für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweicht, wenn diese Ausschlussfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Unionsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden (vgl. Urteile vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 39, und Spac, C-260/96, Slg. 1998, I-4997, Randnr. 23, sowie vom 10. September 2002, Prisco und CASER, C-216/99 und C-222/99, Slg. 2002, I-6761, Randnr. 70). - EuGH, 19.05.2011 - C-452/09
Iaia u.a. - Richtlinie 82/76/EWG - Niederlassungsfreiheit und freier …
- BGH, 09.07.2024 - XI ZR 44/23
Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen
Bei der nationalen kenntnisabhängigen Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) handelt es sich um eine angemessene Ausschlussfrist für die Rechtsverfolgung, die diese Grundsätze wahrt und die nicht dazu führt, dass die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dadurch praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde (…vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 2018, aaO …und vom 10. Oktober 2022, aaO), auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der Klage zur Folge hat (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2011 - C-89/10, C-96/10, Slg. 2011, I-78919 Rn. 36 mwN - Q-Beef und Bosschaert; BGH…, Urteil vom 21. Februar 2018, aaO). - VGH Baden-Württemberg, 11.05.2022 - 3 S 3180/19
Vereinbarkeit des § 13b BauGB mit Europarecht; Vorrang der Innenentwicklung ist …
- EuGH, 14.05.2020 - C-749/18
B u.a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) - Vorlage zur …
Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine etwaige Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes durch den Gerichtshof für den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich unerheblich (Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 Das Unionsrecht verwehrt es einer nationalen Behörde nur dann, sich auf den Ablauf einer angemessenen Verjährungsfrist zu berufen, wenn ihr Verhalten in Verbindung mit einer Ausschlussfrist dem Betroffenen jede Möglichkeit genommen hat, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 33, und vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 51).
- EuGH, 20.12.2017 - C-500/16
Caterpillar Financial Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
Rn. 37 So dürfen die Mitgliedstaaten in Ermangelung harmonisierter Vorschriften über die Rückerstattung von unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben weiterhin die Verfahrensvorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, u. a. über die Ausschlussfristen, anwenden, sofern sie dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhalten (Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 34).Insbesondere erfordert dieser Grundsatz, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 32, …und vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 59).
Rn. 42 Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36).
Rn. 45 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass es das Unionsrecht dem Gerichtshof zufolge einer nationalen Behörde nur dann verwehrt, sich auf den Ablauf einer angemessenen Verjährungsfrist zu berufen, wenn das Verhalten der nationalen Behörden in Verbindung mit einer Ausschlussfrist dem Betroffenen jede Möglichkeit genommen hat, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 10.10.2022 - VIa ZR 542/21
Haftung des Kraftfahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Anwendung der …
Bei der nationalen kenntnisabhängigen Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) handelt es sich jedoch um eine angemessene Ausschlussfrist für die Rechtsverfolgung, die diese Grundsätze wahrt (…vgl. BGH, aaO; EuGH, Urteil vom 8. September 2011 - C-89/10 und C-96/10, Slg 2011, I-7819 Rn. 36 mwN;… Urteil vom 9. Juli 2020 - C-698/18 und C-699/18, WM 2020, 1409 Rn. 62 ff.;… Urteil vom 16. Juli 2020 - C-224/19 und C-259/19, WM 2020, 1477 Rn. 84 ff.;… Urteil vom 10. Juni 2021, aaO, Rn. 39 ff.). - EuGH, 15.12.2011 - C-427/10
Banca Antoniana Popolare Veneta - Mehrwertsteuer - Erstattung zu Unrecht …
Rn. 26 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass der Grundsatz der Effektivität nicht verletzt ist, wenn für die Finanzverwaltung eine angeblich günstigere nationale Verjährungsfrist gilt als für den Einzelnen (Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 42).Rn. 30 Aus der Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass der Grundsatz der Effektivität verletzt wäre, wenn der Steuerpflichtige weder einen Anspruch auf Erstattung der betreffenden Abgabe während seiner Klagefrist gegenüber der Finanzverwaltung noch nach einer von seinen Kunden nach Ablauf dieser Frist gegen ihn eingelegten Klage auf Rückerstattung einer Nichtschuld ein Rückgriffsrecht gegen die Finanzverwaltung gehabt hätte, so dass die Folgen der vom Staat zu verantwortenden rechtsgrundlosen Zahlung der Mehrwertsteuer allein vom Mehrwertsteuerpflichtigen getragen würden (vgl. entsprechend Urteil Q-Beef und Bosschaert, Randnr. 43).
Rn. 31 Auch ist bereits entschieden worden, dass sich eine nationale Behörde dann nicht auf den Ablauf einer angemessenen Verjährungsfrist berufen kann, wenn das Verhalten der nationalen Behörden in Verbindung mit einer Verjährungsfrist dem Betroffenen jede Möglichkeit nimmt, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. entsprechend Urteil Q-Beef und Bosschaert, Randnr. 51).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-572/16
INEOS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/87/EG - Umwelt - System …
{FN:59} Vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 1997, Palmisani (…C-261/95, EU:C:1997:351, Rn. 29), Frist von einem Jahr, vom 15. September 1998, Edis (…C-231/96, EU:C:1998:401, Rn. 35), Frist von drei Jahren, vom 28. November 2000, Roquette Frères (…C-88/99, EU:C:2000:652, Rn. 24), Frist von vier bis fünf Jahren, vom 24. September 2002, Grundig Italiana (…C-255/00, EU:C:2002:525, Rn. 34), Frist von drei Jahren, vom 8. Mai 2008, Ecotrade (…C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 48), Frist von zwei Jahren, vom 15. April 2010, Barth (…C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 29), Frist von drei Jahren, vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert (C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 37), Frist von fünf Jahren, und vom 28. Juli 2016, Astone (…C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 38), Frist von zwei Jahren.{FN:65} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2000, Preston u. a. (…C-78/98, EU:C:2000:247, Rn. 34), vom 28. November 2000, Roquette Frères (…C-88/99, EU:C:2000:652, Rn. 25), vom 18. September 2003, Pflücke (…C-125/01, EU:C:2003:477, Rn. 35), und vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert (C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36).
{FN:69} Vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 1997, Palmisani (…C-261/95, EU:C:1997:351, Rn. 28), vom 17. Juni 2004, Recheio - Cash & Carry (…C-30/02, EU:C:2004:373, Rn. 18), vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert (C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36), und vom 21. Dezember 2016, TDC (…C-327/15, EU:C:2016:974, Rn. 98).
- EuGH, 21.12.2016 - C-327/15
TDC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …
Rn. 103 Gleichwohl hat es der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil vom 25. Juli 1991, Emmott (C-208/90, EU:C:1991:333), für zulässig erklärt, dass der säumige Mitgliedstaat gegen Klagen Ausschlussfristen einwendet, auch wenn er im Zeitpunkt der Erhebung der Klagen die betreffende Richtlinie noch nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte, und die Entscheidung im Urteil vom 25. Juli 1991, Emmott (C-208/90, EU:C:1991:333), mit den besonderen Umständen jenes Falles gerechtfertigt, in dem die Ausschlusswirkung dazu geführt hatte, dass der Klägerin des Ausgangsverfahrens jegliche Möglichkeit genommen wurde, ihren auf eine Richtlinie gestützten Anspruch geltend zu machen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2011, Iaia u. a., C-452/09, EU:C:2011:323, Rn. 19, sowie vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 104 Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass das Unionsrecht es einer nationalen Behörde nur dann verwehrt, sich auf den Ablauf einer angemessenen Verjährungsfrist zu berufen, wenn ihr Verhalten in Verbindung mit einer Ausschlussfrist dem Betroffenen jede Möglichkeit genommen hat, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.02.2018 - C-572/16
INEOS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit …
Rn. 53 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Ausschlussfrist jedoch grundsätzlich mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, obwohl ihr Ablauf die Betroffenen naturgemäß ganz oder teilweise an der Geltendmachung ihrer Rechte hindern kann (…vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2000, Preston u. a., C-78/98, EU:C:2000:247, Rn. 34…, vom 18. September 2003, Pflücke, C-125/01, EU:C:2003:477, Rn. 35, und vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36). - EuGH, 19.12.2019 - C-360/18
Cargill Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. …
Rn. 46 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten in Ermangelung harmonisierter Vorschriften über die Rückerstattung von unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben weiterhin die Verfahrensvorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, u. a. über die Verjährungs- oder Ausschlussfristen, anwenden, sofern sie dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 34, …sowie vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 37).So wurde beispielsweise eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren für angemessen gehalten (Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-592/24
Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten - Niederlassungsfreiheit - …
- EuGH, 14.06.2017 - C-38/16
Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
- VGH Baden-Württemberg, 22.05.2014 - 10 S 1719/13
Antizipation der Bewilligungspraxis durch veröffentlichte Subventionsrichtlinie; …
- EuGH, 16.01.2014 - C-429/12
Pohl - Vorabentscheidungsersuchen - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - …
- EuGH, 07.07.2016 - C-70/15
Lebek - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …
- OLG Bremen, 20.12.2023 - 1 U 12/22
Selbstständige Festsetzung eines reduzierten Gegenstandswerts für die Bestimmung …
- EuG, 24.09.2015 - T-674/11
TV2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk …
- EuG, 11.05.2022 - T-913/16
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- Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-280/18
Flausch u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - …
- EuGH, 13.07.2023 - C-615/21
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- Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-291/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-35/11
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- FG München, 01.12.2016 - 14 K 1350/14
Emmott'sche Fristenhemmung bei der Steuerentlastung von Flugschulen
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Rechtsprechung
| EuGH, 06.04.2010 - C-89/10 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Q-Beef und Bosschaert
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 17. Februar 2010 - NV Q-Beef/Belgische Staat
Verfahrensgang
- EuGH, 06.04.2010 - C-89/10
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10
- EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
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Rechtsprechung
| EuGH, 26.05.2011 - C-96/10 |
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 22. Februar 2010 - Frans Bosschaert/Belgische Staat, NV Slachthuizen Georges Goossens en Zonen, NV Slachthuizen Goossens
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EWGV 2988/95
Verjährungsfrist, Forderungen gegen den Staat, System von Beihilfen und Abgaben
Verfahrensgang
- EuGH, 06.04.2010 - C-96/10
- EuGH, 26.05.2011 - C-96/10
Wird zitiert von ... (2)
- EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
Q-Beef und Bosschaert - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - …
In den verbundenen Rechtssachen C-89/10 und C-96/10.Frans Bosschaert (C-96/10).
Rn. 2 Die Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Q-Beef NV (im Folgenden: Q-Beef) und dem belgischen Staat (C-89/10) und zwischen Herrn Bosschaert einerseits sowie den Gesellschaften Vleesgroothandel Georges Goossens en Zonen NV und Slachthuizen Goossens NV (im Folgenden zusammen: Goossens) andererseits (C-96/10) wegen der Möglichkeit, auf Klagen gegen den belgischen Staat auf Erstattung der an den Fonds für die Tiergesundheit und -erzeugung (im Folgenden: Fonds) entrichteten Beträge eine Verjährungsfrist von fünf Jahren anzuwenden.
Rechtssache C-96/10.
Rn. 31 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. April 2010 sind die Rechtssachen C-89/10 und C-96/10 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-89/10 und C-96/10.
Rn. 38 Folglich ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-89/10 und C-96/10 zu antworten, dass das Unionsrecht unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren nicht verbietet, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die die innerstaatliche Rechtsordnung für Forderungen gegen den Staat vorsieht, auf Klagen anzuwenden, mit denen Abgaben zurückgefordert werden, die aufgrund eines mit dem Unionsrecht unvereinbaren "gemischten Beihilfe- und Abgabensystems" entrichtet worden sind.
Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-96/10.
Rn. 45 Folglich ist die zweite Frage in der Rechtssache C-96/10 dahin zu beantworten, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung, wonach unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens für den Anspruch eines Einzelnen gegenüber einem anderen Einzelnen auf Erstattung der Abgaben, die Ersterer an Letzteren, der als Zwischenperson aufgetreten ist, rechtsgrundlos gezahlt hatte und die dieser für Rechnung des Erstgenannten an den Staat entrichtet hatte, eine längere Verjährungsfrist gilt, während für den Anspruch des Ersteren, wenn er die Abgaben unmittelbar an den Staat entrichtet hätte, eine kürzere, von der allgemeinen Regelung für Ansprüche auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweichende Frist gegolten hätte, nicht entgegensteht, sofern der als Zwischenperson auftretende Einzelne die eventuell für andere Einzelne entrichteten Beträge vom Staat tatsächlich zurückverlangen kann.
Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-89/10 und zur dritten Frage in der Rechtssache C-96/10.
Rn. 53 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-89/10 und die dritte Frage in der Rechtssache C-96/10 zu antworten, dass sich unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren die Tatsache, dass der Gerichtshof in einem auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteil die Rückwirkung der fraglichen nationalen Regelung für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt hat, nicht auf den Beginn der im nationalen Recht für Forderungen gegen den Staat vorgesehenen Verjährungsfrist auswirkt.
- Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-533/10
CIVAD - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung zur Einführung von …
{FN:13} - Verbundene Rechtssachen C-89/10 und C-96/10, Slg. 2011, I-7819, Randnr. 48.
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10, C-96/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Q-Beef und Bosschaert
Mit dem Unionsrecht unvereinbare Steuern - Rückforderung - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Dauer der Verjährungsfrist - Beginn der Verjährungsfrist - Vermittler - Unterschiedliche Fristen
- Europäischer Gerichtshof
Q-Beef und Bosschaert
Mit dem Unionsrecht unvereinbare Steuern - Rückforderung - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Dauer der Verjährungsfrist - Beginn der Verjährungsfrist - Vermittler - Unterschiedliche Fristen
- EU-Kommission
Q-Beef
Mit dem Unionsrecht unvereinbare Steuern - Rückforderung - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Dauer der Verjährungsfrist - Beginn der Verjährungsfrist - Vermittler - Unterschiedliche Fristen
- EU-Kommission
Q-Beef
Mit dem Unionsrecht unvereinbare Steuern - Rückforderung - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Dauer der Verjährungsfrist - Beginn der Verjährungsfrist - Vermittler - Unterschiedliche Fristen“
Verfahrensgang
- EuGH, 06.04.2010 - C-89/10
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10, C-96/10
- EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (29)
- EuGH, 21.10.2003 - C-261/01
van Calster und Cleeren - "Durch parafiskalische Abgaben finanzierte Beihilfen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10
A - Das Gesetz von 1998 und das Urteil van Calster u. a. .Das Urteil van Calster u. a. habe nach belgischem Recht nur deklaratorische Wirkung und setze folglich die Verjährung nicht in Lauf.
Zudem sei das Urteil van Calster u. a. für die Frage, ob die Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt seien, nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur, da es sich auf die Feststellung beschränke, dass die Abgaben wegen ihrer rückwirkenden Erhebung rechtswidrig gewesen seien.
Rn. 58 Also wirkt sich die Tatsache, dass das Urteil van Calster u. a. erst im Jahr 2003 erging, als solche nicht auf den Beginn der Verjährungsfrist aus, für den das nationale Gericht den 1. Januar 1998 angibt.
Rn. 62 Nach alledem und obwohl das Urteil van Calster u. a. nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen ist, schlage ich dem Gerichtshof vor, diese Frage dahin zu beantworten, dass das Gemeinschaftsrecht unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, sich auf im Vergleich mit dem innerstaatlichen allgemeinen Recht für ihn günstigere nationale Verjährungsfristen zu berufen, wenn er sich in einem von einem Einzelnen gegen ihn eingeleiteten Verfahren zum Schutz von Rechten des Einzelnen aus dem AEU-Vertrag verteidigt.
Rn. 81 Die Rechtsvorschriften über die Verjährungsfristen für Forderungen gegen den belgischen Staat haben zur Folge, dass das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil van Calster u. a. aus dem Jahr 2003 keine Wirkung erga omnes hat, da die Forderungen anderer Personen, die sich in derselben rechtlichen Lage befinden, verjährt sind.
Rn. 82 Der Gerichtshof selbst hat im Urteil van Calster u. a. festgestellt, dass der belgische Gesetzgeber durch die Rückwirkung des Gesetzes von 1998 die Folgen heilen wollte, die sich daraus ergaben, dass bei der Beihilfe nach dem Gesetz von 1987 gegen die Meldepflicht verstoßen worden war{FN-VERWEIS:35}.
Rn. 84 Nach dem Urteil van Calster u. a. hat das Königreich Belgien nicht von sich aus versucht, die bestehende Situation zu ändern und mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.
Im vorliegenden Fall käme den Klägerinnen der Ausgangsverfahren eine solche Ausnahme meines Erachtens nicht zugute, da sie ihre Klagen erst mehrere Jahre nach dem Urteil van Calster u. a. erhoben haben.
Diese im Urteil van Calster u. a. vom Gerichtshof für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärte Rückwirkung der Regelung zeigt meines Erachtens, dass im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel an der Gutgläubigkeit des Königreichs Belgien bestehen.
Rn. 94 Meines Erachtens wäre der belgische Staat nach dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue verpflichtet gewesen, die geeigneten Konsequenzen aus dem Urteil van Calster u. a. zu ziehen und seine Durchführung gegebenenfalls mit Hilfe des nationalen Gesetzgebers zu fördern.
{FN:5} - Urteil vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a. (C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249).
{FN:35} - Urteil van Calster u. a. (Randnr. 59).
- EuGH, 25.07.1991 - C-208/90
Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10
Erst im Urteil Emmott hat er entschieden, dass es "zulässig" ist, als Beginn der Verjährungsfrist auf die vollständige Umsetzung der Richtlinie abzustellen, wobei der Klägerin in jener Rechtssache kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand{FN-VERWEIS:26}.Rn. 79 Infolgedessen habe ich es vermieden, auf die dem Urteil Emmott zugrunde liegenden Erwägungen zurückzukommen, nämlich auf den Vorschlag der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Verjährungsfrist mit der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs beginnen zu lassen.
{FN:26} - Vgl. Urteil vom 25. Juli 1991, Emmott (C-208/90, Slg. 1991, I-4269, Randnr. 21).
- EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
Edilizia Industriale Siderurgica / Ministero delle Finanze - Erstattung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10
{FN:17} - Vgl. zur Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge u. a. Urteile vom 15. September 1998, Edis (C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 34) und Recheio - Cash & Carry (Randnr. 17), sowie allgemein Urteile vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 46), und vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 48).{FN:34} - Vgl. Urteile Edis (Randnr. 39), Aprile (Randnr. 34), und vom 10. September 2002, Prisco und CASER (C-216/99 und C-222/99, Slg. 2002, I-6761, Randnr. 70).
- EuGH, 17.11.1998 - C-228/96
Aprile / Amministrazione delle Finanze dello Stato - Abgaben gleicher Wirkung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10
{FN:19} - Vgl. Urteil vom 17. November 1998, Aprile (C-228/96, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:20} - Vgl. u. a. Urteile Aprile (Randnr. 19), vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 35), und vom 15. April 2010, Barth (C-542/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 28).
- EuGH, 28.11.2000 - C-88/99
Roquette Frères - "Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10
Der Gerichtshof hatte im Urteil Roquette Frères das französische Recht unter diesem Aspekt zu prüfen und hat dort diese Möglichkeit bestätigt{FN-VERWEIS:30}.{FN:30} - Urteil vom 28. November 2000, Roquette Frères (C-88/99, Slg. 2000, I-10465, Randnr. 37).
- EuGH, 15.04.2010 - C-542/08
Ein Mitgliedstaat kann für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10
{FN:20} - Vgl. u. a. Urteile Aprile (Randnr. 19), vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 35), und vom 15. April 2010, Barth (C-542/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 28).{FN:31} - Vgl. in diesem Sinne Urteile Barth (Randnr. 33) und Aprile (Randnrn. 43 bis 45).
- EuGH, 24.03.2009 - C-445/06
Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10
Rn. 60 Vorliegend verhält es sich anders, da die in der Rechtssache Emmott gewählte Vorgehensweise durch die spätere Rechtsprechung, u. a. durch das Urteil Fantask u. a.{FN-VERWEIS:27} - kürzlich bestätigt durch das Urteil Danske Slagterier{FN-VERWEIS:28} - klar präzisiert worden ist; nach diesen Urteilen konnten sich die Kläger nicht auf den in der Rechtssache Emmott gewählten Lösungsansatz berufen.{FN:18} - Vgl. u. a. Urteil vom 24. März 2009, Danske Slagterier (C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.03.1997 - C-24/95
Land Rheinland-Pfalz / Alcan Deutschland - Staatliche Beihilfen - Rückforderung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10
{FN:37} - Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C-24/95, Slg. 1997, I-1591). - EuGH, 13.01.2004 - C-453/00
Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10
{FN:24} - Vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana (61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16), vom 10. Februar 2000, Deutsche Telekom (C-50/96, Slg. 2000, I-743, Randnr. 43), vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, Slg. 2004, I-837, Randnr. 21), und vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, Slg. 2008, I-411, Randnr. 35). - EuGH, 08.03.2011 - C-240/09
Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10
{FN:17} - Vgl. zur Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge u. a. Urteile vom 15. September 1998, Edis (C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 34) und Recheio - Cash & Carry (Randnr. 17), sowie allgemein Urteile vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 46), und vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 48). - EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER …
- EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften …
- EuGH, 15.04.2008 - C-268/06
Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung …
- EuGH, 12.12.2006 - C-446/04
Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier …
- EuGH, 12.02.2008 - C-2/06
Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige …
- EuGH, 11.07.2002 - C-62/00
Marks & Spencer - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Regelung, die …
- EuGH, 27.03.1980 - 61/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana
- EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
Fantask u.a.
- EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
TEILZEITBESCHÄFTIGTE FRAUEN BEI DER DEUTSCHEN BUNDESPOST HABEN ANSPRUCH AUF …
- EuGH, 01.12.1998 - C-326/96
Levez / Jennings Ltd - "Sozialpolitik Männliche und weibliche Arbeitnehmer …
- EuGH, 14.01.1997 - C-192/95
Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects
- EuGH, 17.07.1997 - C-90/94
Haahr Petroleum
- EuGH, 17.06.2004 - C-30/02
Recheio - Cash & Carry
- EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
Lornoy u.a. / Belgischer Staat
- EuGH, 10.09.2002 - C-216/99
Prisco und CASER - "Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung …
- EuGH, 16.12.1992 - C-144/91
Demoor u.a. / Belgischer Staat
- EuGH, 19.10.1995 - C-137/94
The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Richardson
- EuGH, 17.07.1997 - C-114/95
Texaco
- EuGH, 16.12.1992 - C-114/91
Strafverfahren gegen Claeys
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