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Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.2002 - C-210/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,215
EuGH, 11.07.2002 - C-210/00 (https://dejure.org/2002,215)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2002 - C-210/00 (https://dejure.org/2002,215)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - C-210/00 (https://dejure.org/2002,215)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Unrichtige Erklärung - Sanktion - Gültigkeit von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 - Begriff der 'höheren Gewalt'

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 3665/87/EWG Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a

  • Europäischer Gerichtshof

    Käserei Champignon Hofmeister

    "Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Unrichtige Erklärung - Sanktion - Gültigkeit von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 - Begriff der .höheren Gewalt"

  • EU-Kommission PDF

    Käserei Champignon Hofmeister

    Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a
    1. Landwirtschaft Gemeinsame Marktorganisation Ausfuhrerstattungen Unrichtige Erklärung Sanktion Nach der Höhe des zu Unrecht erhaltenen Betrages bemessene Geldbuße Kein strafrechtlicher Charakter

  • EU-Kommission

    Käserei Champignon Hofmeister

  • Wolters Kluwer

    Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse; Sanktion für einen Ausführer, der ohne eigenes Verschulden eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt; Zurechnung des Verschuldens eines Vertragspartners im Rahmen der Erklärung über ausgeführte Waren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsbürgerschaft - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Nationale gesetzliche Regelung, die Inländern einen Anspruch auf Überbrückungsgeld nur gewährt, wenn die höhere Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland abgeschlossen wurde - Inländer auf der Suche nach einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • bdo.de PDF, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)

    Vertrauensschutz bei Ausfuhrerstattungen

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 3665/87 Art 11 Abs 1 Unterabs 3
    Ausfuhrerstattung; Gemeinschaftsrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in seiner ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 1344
 
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Wird zitiert von ... (130)Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Maizena / BALM

    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-210/00
    Sie führt ergänzend aus, dass die Rechtsnatur einer Sanktion, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85 (Maizena, Slg. 1987, 4587, Randnr. 13) und im Urteil Deutschland/Kommission (Randnrn. 25 f.) festgestellt habe, nicht allein von deren Höhe abhängig sei, sondern auch von deren Zielsetzung und dem Gesamtzusammenhang, in den diese eingebettet sei.

    Der Gerichtshof hat auf die spezifische Frage nach der strafrechtlichen Natur von Sanktionen in Regelungen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie dem Verlust einer Kaution, die pauschal und unabhängig von einem eventuellen Verschulden des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers verhängt wird, und dem zeitweiligen Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von einer Beihilferegelung, festgestellt, dass solche Sanktionen keinen strafrechtlichen Charakter besitzen (Urteile Maizena, Randnr. 13, und Deutschland/Kommission, Randnr. 25).

    Zur Art der vorgeworfenen Verstöße hat der Gerichtshof wiederholt erklärt, dass sich die Vorschriften, die verletzt worden seien, allein an die Wirtschaftsteilnehmer richteten, die sich aus freien Stücken dafür entschieden hätten, eine Beihilferegelung im Bereich der Landwirtschaft in Anspruch zu nehmen (in diesem Sinne Urteile Maizena, Randnr. 13, und Deutschland/Kommission, Randnr. 26).

    Außerdem müssen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nach ständiger Rechtsprechung im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen (Urteil Maizena, Randnr. 15), der im Rahmen des zweiten von der KCH geltend gemachten Klagegrundes zu prüfen ist.

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, müssen die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteil Maizena, Randnr. 15, und Urteil vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-339/92, ADM Ölmühlen, Slg. 1993, I-6473, Randnr. 15).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-366/95

    Landbrugsministeriet / Steff-Houlberg Export u.a. - Zu Unrecht gezahlte …

    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-210/00
    In Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Auslegung der Urteile des Gerichtshofes vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-366/95 (Steff-Houlberg Export u. a., Slg. 1998, I-2661) und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-298/96 (Oelmühle und Schmidt Söhne, Slg. 1998, I-4767) über die Voraussetzungen, unter denen Ausführer sich auf ihren guten Glauben berufen können, hat der Bundesfinanzhof es für erforderlich gehalten, den Gerichtshof auch zur Auslegung des Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 zu befragen.

    Die Urteile Steff-Houlberg Export u. a. und Oelmühle und Schmidt Söhne stehen einer solchen Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht entgegen.

    Da die nationalen Bestimmungen auf die Rückforderung solcher Beträge nicht mehr anwendbar sind, ist die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof in den Urteilen Steff-Houlberg Export u. a. und Oelmühle und Schmidt Söhne auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Außerdem hat der Gerichtshof, wie sich aus dem Tenor des Urteils Steff-Houlberg Export u. a. ergibt, das Gemeinschaftsrecht zwar dahin ausgelegt, dass im Rahmen eines unter Anwendung nationalen Rechts durchgeführten Verfahrens der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen Gesichtspunkte wie das sorgfaltswidrige Verhalten der nationalen Behörden oder der Ablauf eines erheblichen Zeitraums seit der Zahlung der zurückgeforderten Beihilfe berücksichtigt werden können; er hat jedoch die Berücksichtigung des Verschuldens eines Dritten, mit dem der Beihilfeempfänger in Vertragsbeziehungen steht, abgelehnt, da dieses Verschulden seiner Ansicht nach eher in den Bereich des Beihilfeempfängers fällt als in den der Gemeinschaft (Urteil Steff-Houlberg Export u. a., Randnr. 28 und Tenor).

  • EuGH, 10.07.1990 - 326/88

    Strafverfahren gegen Hansen

    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-210/00
    Das Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-326/88 (Hansen, Slg. 1990, I-2911) lasse sich nicht dagegen anführen, da die in dieser Rechtssache in Rede stehenden Sanktionen auf nationalem Recht und nicht auf Gemeinschaftsrecht beruht hätten.

    In anderen Bereichen hat der Gerichtshof entschieden, dass ein System der objektiven strafrechtlichen Verantwortlichkeit, aufgrund dessen der Verstoß gegen eine Gemeinschaftsverordnung geahndet wird, für sich genommen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht unvereinbar ist (vgl. Urteil Hansen, Randnr. 19, und Urteil vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-177/95, Ebony Maritime und Loten Navigation, Slg. 1997, I-1111, Randnr. 36).

    Dass sich das Urteil Hansen auf nationale Sanktionen bezieht, hat entgegen der Ansicht der KCH nicht zur Folge, dass diesem Urteil jede Bedeutung abgesprochen werden könnte, wenn es darum geht, den Stand des Gemeinschaftsrechts zu beschreiben.

  • EuGH, 12.12.2006 - C-380/03

    Tabakwerbe-Richtlinie gültig, Klage Deutschlands abgewiesen

    Rn. 144 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, verlangt, dass die von einer Gemeinschaftsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. u. a. Urteile vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85, Maizena u. a., Slg. 1987, 4587, Randnr. 15, vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-339/92, ADM Ölmühlen, Slg. 1993, I-6473, Randnr. 15, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 59).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, müssen die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (u. a. Urteile vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85, Maizena, Slg. 1987, Randnr. 15, vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-339/92, ADM Ölmühlen, Slg. 1993, I-6473, Randnr. 15, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 59).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST …

    79 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, müssen die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 59, vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 122, und Swedish Match, Randnr. 47).
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