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Weitere Entscheidung unten: EuGH, 19.03.2002

Rechtsprechung
   EGMR, 26.02.2002 - 46544/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,10675
EGMR, 26.02.2002 - 46544/99 (https://dejure.org/2002,10675)
EGMR, Entscheidung vom 26.02.2002 - 46544/99 (https://dejure.org/2002,10675)
EGMR, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - 46544/99 (https://dejure.org/2002,10675)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens wegen Entzug des Sorgerechts; Dauerhafte Unterbringung von Kindern in Pflegefamilien und Einschränkungen der Kontakte zu ihren Eltern als "Eingriff"; Berücksichtigung von nationalen Traditionen beim Überprüfung des ...

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    KUTZNER c. ALLEMAGNE

    Art. 8, Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 41 MRK
    Violation de l'art. 8 Dommage matériel - demande rejetée Préjudice moral - réparation pécuniaire Remboursement partiel frais et dépens (französisch)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    KUTZNER v. GERMANY

    Art. 8, Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 41 MRK
    Violation of Art. 8 Pecuniary damage - claim dismissed Non-pecuniary damage - financial award Costs and expenses partial award (englisch)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    KUTZNER v. GERMANY - [Deutsche Übersetzung]

    [DEU] Violation of Art. 8;Pecuniary damage - claim dismissed;Non-pecuniary damage - financial award;Costs and expenses partial award

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    In Sachen Kaminski

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1393
 
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Wird zitiert von ... (62)Zitiert selbst (6)

  • EGMR, 26.05.1994 - 16969/90
    Auszug aus EGMR, 26.02.2002 - 46544/99
    Irland, Serie A, Band 290, S. 19, Nr. 50, vorerwähntes Urteil in der Sache McMichael, S. 55, Nr. 86, Urteil vom 7. August 1996 in der Sache Johansen .
  • EGMR, 24.03.1988 - 10465/83
    Auszug aus EGMR, 26.02.2002 - 46544/99
    Schweden (Nr. 1), Serie A, Band 130, S. 29, Nr. 59, Urteil vom 22. Juni 1989 in der Sache Eriksson .
  • EGMR, 24.02.1995 - 16424/90

    McMICHAEL v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 26.02.2002 - 46544/99
    Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass er die Umstände der Sache völlig frei rechtlich würdigen kann (vgl. Urteil vom 19. Februar 1998 in der Sache Guerra u.a. . /. Italien, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I, S. 223, Nr. 44) und in der Vergangenheit entschieden hat, dass Artikel 8 zwar kein ausdrückliches Verfahrenserfordernis enthält, der Entscheidungsfindungsprozess, der zu Eingriffsmaßnamen führt, jedoch fair sein und die durch Artikel 8 geschützten Interessen gebührend wahren muss (siehe insbesondere Urteil vom 24. Februar 1995 in der Sache McMichael . /. Vereinigtes Königreich, Serie A, Band 307-B, S. 55, Nr. 87, und Urteil in der Sache Ignaccolo-Zenide . /. Rumänien , 31679/96, Nr. 99, CEDH 2000-I).
  • EGMR, 27.11.1992 - 13441/87

    OLSSON c. SUÈDE (N° 2)

    Auszug aus EGMR, 26.02.2002 - 46544/99
    In den Fällen, in denen das Vorhandensein einer familiären Bindung feststeht, muss der Staat grundsätzlich so handeln, dass sich diese Bindung entwickeln kann, und die Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den betroffenen Elternteil und das betroffene Kind zusammenzuführen (siehe beispielsweise vorerwähnte Urteile in der Sache Eriksson, S. 26-27, Nr. 71, in der Sache Margareta und Roger Andersson, S. 30, Nr. 91, Urteil vom 27. November 1992 in der Sache Olsson (Nr. 2), Serie A, Band 250, S. 35-36, Nr. 90, vorerwähnte Urteile in der Sache Ignaccolo-Zenide, Nr. 94, und Gnahoré, Nr. 51).
  • EGMR, 25.02.1992 - 12963/87

    MARGARETA AND ROGER ANDERSSON v. SWEDEN

    Auszug aus EGMR, 26.02.2002 - 46544/99
    Schweden, Serie A, Band 226-A, S. 25, Nr. 72, Urteil vom 26. Mai 1994 in der Sache Keegan .
  • EGMR, 22.06.1989 - 11373/85
    Auszug aus EGMR, 26.02.2002 - 46544/99
    Schweden, Serie A, Band 156, S. 24, Nr. 58, Urteil vom 20. Februar 1992 in der Sache Margarita und Roger Andersson .
  • EGMR, 08.04.2021 - 47621/13

    Impfpflicht in Tschechien: Impflicht für Kinder ist keine …

    Selon cette jurisprudence, le gouvernement doit justifier l'ingérence litigieuse en présentant des motifs pertinents et suffisants (voir, par exemple, K. et T. c. Finlande [GC], no 25702/94, § 154, CEDH 2001-VII, Kutzner c. Allemagne, no 46544/99, § 65, CEDH 2002-I, P., C. et S. c. Royaume-Uni, no 56547/00, § 114, CEDH 2002-VI, S. et Marper c. Royaume-Uni [GC], nos 30562/04 et 30566/04, § 101, CEDH 2008, S.H. et autres c. Autriche [GC], no 57813/00, § 91, CEDH 2011, Piechowicz c. Pologne, no 20071/07, § 212, 17 avril 2012, Hanzelkovi c. République tchèque, no 43643/10, § 72, 11 décembre 2014, Parrillo c. Italie [GC], no 46470/11, § 168, CEDH 2015, Zaieţ c. Roumanie, no 44958/05, § 50, 24 mars 2015, Medžlis Islamske Zajednice Brčko et autres c. Bosnie-Herzégovine [GC], no 17224/11, §§ 89, 121, 27 juin 2017, et Pavel Shishkov c. Russie, no 78754/13, §§ 95-97, 2 mars 2021).

    « 168. La Cour rappelle que pour apprécier la « nécessité'd'une mesure litigieuse « dans une société démocratique'il lui faut examiner, à la lumière de l'ensemble de l'affaire, si les motifs invoqués pour justifier la mesure en question sont pertinents et suffisants aux fins de l'article 8 § 2 (voir, parmi beaucoup d'autres, S.H. et autres c. Autriche [GC], no 57813/00, § 91, CEDH 2011, 01sson c. Suède (no 1), 24 mars 1988, § 68, série A no 130, K. et T. c. Finlande [GC], no 25702/94, § 154, CEDH 2001-VII, Kutzner c. Allemagne, no 46544/99, § 65, CEDH 2002-I, et P., C. et S. c. Royaume-Uni, no 56547/00, § 114, CEDH 2002-VI).

  • EGMR, 26.02.2004 - 74969/01

    Görgülü ./. Deutschland: Verweigerung des Sorgerechts und Umgangsrechts mit dem …

    Solche weiteren Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem oder beiden Elternteilen endgültig abgeschnitten werden (siehe Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Nr. 49, ECHR 2000-VIII, sowie Kutzner ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Nr. 67, ECHR 2002-I).
  • EGMR, 10.01.2019 - 18925/15

    Christlichen Schulgegnern kann Sorgerecht teilweise entzogen werden

    Bei der Prüfung der zur Rechtfertigung der betreffenden Maßnahmen angeführten Gründe berücksichtigt der Gerichtshof gebührlich den Ermessensspielraum, der den zuständigen innerstaatlichen Behörden eingeräumt wird, die insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten hatten, oftmals zum eigentlichen Zeitpunkt, zu dem Fürsorgemaßnahmen in Betracht gezogen wurden, oder unmittelbar nach deren Durchführung (siehe K../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Rdnr. 66, ECHR 2002-I).
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Rechtsprechung
   EuGH, 19.03.2002 - C-476/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,847
EuGH, 19.03.2002 - C-476/99 (https://dejure.org/2002,847)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.2002 - C-476/99 (https://dejure.org/2002,847)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 2002 - C-476/99 (https://dejure.org/2002,847)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Ausnahmen - Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen - Ministerium, das seinem Personal subventionierte Kindertagesstättenplätze zur Verfügung stellt - Plätze, die außer ...

  • Judicialis

    Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1; ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 4

  • Europäischer Gerichtshof

    Lommers

    "Sozialpolitik - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Ausnahmen - Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen - Ministerium, das seinem Personal subventionierte Kindertagesstättenplätze zur Verfügung stellt - Plätze, die außer ...

  • EU-Kommission PDF

    Lommers

    Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 2 Absätze 1 und 4
    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Ausnahmen - Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen - Von einem Ministerium eingeführte Regelung, wonach ...

  • EU-Kommission

    Lommers

  • Wolters Kluwer

    Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer; Erwiesenermaßen unzureichende Angebot an angemessenen und erschwinglichen Kinderbetreuungseinrichtungen; Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Ausnahmen - Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen - Ministerium, das seinem Personal subventionierte Kindertagesstättenplätze zur Verfügung stellt - Plätze, die außer ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep - Auslegung des Artikels 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1859
  • NVwZ 2002, 980 (Ls.)
  • EuZW 2002, 346
  • NZA 2002, 501
  • FamRZ 2002, 1393 (Ls.)
  • DVBl 2002, 720 (Ls.)
  • DB 2002, 1450
 
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Wird zitiert von ... (47)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.03.2000 - C-158/97

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG UND DES AUFSTIEGS VON …

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    26 und 27, und vom 28. März 2000, in der Rechtssache C-158/97, Badeck u. a., Slg. 2000, I-1875, Randnr. 19).

    Nach dem Hinweis darauf, dass eine derartige Regelung Teil eines begrenzten Konzepts zur Verwirklichung der Chancengleichheit ist, da den Frauen keine Arbeitsplätze, sondern Ausbildungsplätze vorbehalten sind, die zur Erlangung einer Qualifikation dienen, welche später den Zugang zu qualifizierten Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eröffnen kann, und dass sich die Regelung daher auf die Verbesserung der Chancen weiblicher Bewerber im öffentlichen Sektor beschränkt, hat der Gerichtshof diese Regelung den Maßnahmen zugerechnet, die die Ursachen der geringeren Zugangschancen der Frauen zum Arbeitsmarkt und zur beruflichen Laufbahn beseitigen sollen, und die ihnen dazu verhelfen sollen, im Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt besser zu bestehen und unter den gleichen Bedingungen wie Männer eine berufliche Laufbahn zu verfolgen (Urteil Badeck u. a., Randnrn.

    Außerdem bewirkt eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende keineswegs, dass die betreffenden männlichen Arbeitnehmer wie im Übrigen auch die weiblichen Arbeitnehmer, die keinen Platz im Rahmen des vom Landwirtschaftsministerium subventionierten Kinderbetreuungssystems erhalten konnten, überhaupt keinen Zugang zu Kindertagesstättenplätzen für ihre Kinder hätten, da solche Plätze auf dem Markt für entsprechende Dienstleistungen im Wesentlichen zugänglich bleiben (vgl. entsprechend, in Bezug auf berufliche Ausbildungsplätze, Urteil Badeck u. a., Randnr. 53).

  • EuGH, 11.01.2000 - C-285/98

    FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der durch die Richtlinie aufgestellte Grundsatz der Gleichbehandlung allgemeine Geltung hat und dass die Richtlinie auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-273/97, Sirdar, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 18, und vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-285/98, Kreil, Slg. 2000, I-69, Randnr. 18).

    Zu beachten bleibt gleichwohl, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Reichweite von Ausnahmen von einem Individualrecht wie dem in der Richtlinie verankerten Recht von Männern und Frauen auf Gleichbehandlung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, wonach Ausnahmen nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist, und dass der Grundsatz der Gleichbehandlung so weit wie möglich mit den Erfordernissen des auf diese Weise angestrebten Zieles in Einklang gebracht werden muss (Urteile Johnston, Randnr. 38, Sirdar, Randnr. 26, und Kreil, Randnr. 23).

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass durch die Artikel 1a und 5 WGB die Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie in Bezug auf den niederländischen öffentlichen Sektor umgesetzt werden, und dass insoweit aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht, dass das nationale Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch der Vorschriften eines speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes, dieses nationale Recht im Licht des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen hat (vgl. zur Richtlinie Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 53).

    Zu beachten bleibt gleichwohl, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Reichweite von Ausnahmen von einem Individualrecht wie dem in der Richtlinie verankerten Recht von Männern und Frauen auf Gleichbehandlung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, wonach Ausnahmen nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist, und dass der Grundsatz der Gleichbehandlung so weit wie möglich mit den Erfordernissen des auf diese Weise angestrebten Zieles in Einklang gebracht werden muss (Urteile Johnston, Randnr. 38, Sirdar, Randnr. 26, und Kreil, Randnr. 23).

  • EuGH, 26.10.1999 - C-273/97

    Sirdar - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Weigerung, eine Frau als …

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der durch die Richtlinie aufgestellte Grundsatz der Gleichbehandlung allgemeine Geltung hat und dass die Richtlinie auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-273/97, Sirdar, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 18, und vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-285/98, Kreil, Slg. 2000, I-69, Randnr. 18).

    Zu beachten bleibt gleichwohl, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Reichweite von Ausnahmen von einem Individualrecht wie dem in der Richtlinie verankerten Recht von Männern und Frauen auf Gleichbehandlung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, wonach Ausnahmen nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist, und dass der Grundsatz der Gleichbehandlung so weit wie möglich mit den Erfordernissen des auf diese Weise angestrebten Zieles in Einklang gebracht werden muss (Urteile Johnston, Randnr. 38, Sirdar, Randnr. 26, und Kreil, Randnr. 23).

  • EuGH, 17.10.1995 - C-450/93

    Kalanke ./. Freie Hansestadt Bremen - Frauenquote im öffentlichen Dienst

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-450/93 (Kalanke, Slg. 1995, I-3051) und vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-409/95 (Marschall, Slg. 1997, I-6363) wirft der Centrale Raad van Beroep im Übrigen die Frage auf, ob die Ausnahme, die in dem Rundschreiben ausschließlich zugunsten von männlichen Arbeitnehmern, die sich in einer Notlage befänden, vorgesehen sei, nicht übermäßig restriktiv sei.

    Sie lässt nationale Maßnahmen im Bereich des Zugangs zur Beschäftigung einschließlich des Aufstiegs zu, die Frauen spezifisch begünstigen und ihre Fähigkeit verbessern sollen, im Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen und unter den gleichen Bedingungen wie Männer eine berufliche Laufbahn zu verfolgen (Urteile Kalanke, Randnrn.

  • EuGH, 25.10.1988 - 312/86

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    Männliche und weibliche Arbeitnehmer, die Vater bzw. Mutter von Kleinkindern sind, befinden sich nämlich im Hinblick auf die für sie möglicherweise bestehende Notwendigkeit, deshalb Kinderbetreuungsdienste in Anspruch zu nehmen, weil sie einer Beschäftigung nachgehen, in einer vergleichbaren Lage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 1988 in der Rechtssache 312/86, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 6315, Randnr. 14, und entsprechend zur Lage weiblicher und männlicher Arbeitnehmer, die die Erziehung ihrer Kinder wahrnehmen, Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 56).

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission hierzu ergibt sich die in der vorliegenden Rechtssache zu treffende Entscheidung keineswegs bereits aus dem Urteil Kommission/Frankreich.

  • EuGH, 11.11.1997 - C-409/95

    Marschall

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-450/93 (Kalanke, Slg. 1995, I-3051) und vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-409/95 (Marschall, Slg. 1997, I-6363) wirft der Centrale Raad van Beroep im Übrigen die Frage auf, ob die Ausnahme, die in dem Rundschreiben ausschließlich zugunsten von männlichen Arbeitnehmern, die sich in einer Notlage befänden, vorgesehen sei, nicht übermäßig restriktiv sei.
  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO - "Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt …

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist die Tatsache, dass die Festlegung bestimmter Arbeitsbedingungen finanzielle Auswirkungen haben kann, kein hinreichender Grund dafür, diese Bedingungen in den Geltungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) fallen zu lassen, der auf dem engen Zusammenhang zwischen der Art der Arbeitsleistung und der Höhe des Arbeitsentgelts beruht (Urteile vom 15. Juni 1978 in der Rechtssache 149/77, Defrenne III, Slg. 1978, 1365, Randnr. 21, und vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-236/98, Jämo, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 59).
  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist die Tatsache, dass die Festlegung bestimmter Arbeitsbedingungen finanzielle Auswirkungen haben kann, kein hinreichender Grund dafür, diese Bedingungen in den Geltungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) fallen zu lassen, der auf dem engen Zusammenhang zwischen der Art der Arbeitsleistung und der Höhe des Arbeitsentgelts beruht (Urteile vom 15. Juni 1978 in der Rechtssache 149/77, Defrenne III, Slg. 1978, 1365, Randnr. 21, und vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-236/98, Jämo, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 59).
  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN …

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    Männliche und weibliche Arbeitnehmer, die Vater bzw. Mutter von Kleinkindern sind, befinden sich nämlich im Hinblick auf die für sie möglicherweise bestehende Notwendigkeit, deshalb Kinderbetreuungsdienste in Anspruch zu nehmen, weil sie einer Beschäftigung nachgehen, in einer vergleichbaren Lage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 1988 in der Rechtssache 312/86, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 6315, Randnr. 14, und entsprechend zur Lage weiblicher und männlicher Arbeitnehmer, die die Erziehung ihrer Kinder wahrnehmen, Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 56).
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF …

    Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedeutet nämlich, dass bei Ausnahmen von einem Individualrecht die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgrundsatzes so weit wie möglich mit denen des angestrebten Zieles in Einklang gebracht werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-476/99, Lommers, Slg. 2002, I-2891, Randnr. 39).
  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für …

    Rn. 65 Außerdem ist bei der Festlegung der Reichweite von Ausnahmen von einem Individualrecht wie dem Recht auf Gleichbehandlung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wonach Ausnahmen nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist, und der Grundsatz der Gleichbehandlung so weit wie möglich mit den Erfordernissen des so angestrebten Ziels in Einklang gebracht werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2002, Lommers, C-476/99, EU:C:2002:183, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2004 - C-319/03

    Briheche

    Sowohl im Urteil Badeck als auch im Urteil Lommers ging der Gerichtshof besonders darauf ein, dass die fraglichen Maßnahmen nicht zu einem völligen Ausschluss männlicher Bewerber führten (24) .

    {FN:9} - Urteil vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-273/97, Sirdar, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 18, vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-285/98, Kreil, Slg. 2000, I-69, Randnr. 18, und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-476/99, Lommers, Slg. 2002, I-2891, Randnr. 25.

    {FN:13} - Urteil Lommers, Randnr. 32. Vgl. auch Urteile vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-450/93, Kalanke, Slg. 1995, I-3051, Randnrn.

    {FN:14} - Urteil Lommers, Randnr. 33.

    {FN:21} - Lommers, Randnr. 11.

    {FN:22} - Lommers, Randnr. 38.

    {FN:23} - Lommers, Randnr. 37.

    {FN:25} - Lommers, Randnr. 45.

    {FN:26} - Lommers, Randnr. 39, und EFTA-Überwachungsbehörde gegen Königreich Norwegen, Randnr. 43.

    {FN:28} - Badeck, Randnr. 53; Lommers, Randnrn.

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