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Rechtsprechung
   EGMR, 02.09.2010 - 35623/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,10221
EGMR, 02.09.2010 - 35623/05 (https://dejure.org/2010,10221)
EGMR, Entscheidung vom 02.09.2010 - 35623/05 (https://dejure.org/2010,10221)
EGMR, Entscheidung vom 02. September 2010 - 35623/05 (https://dejure.org/2010,10221)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 8 EMRK; Art. 7 EMRK; Art. 6 EMRK; Art. 35 EMRK; Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG; Art. 10 GG; § 100c Abs. 1 Nr. 1 lit. b StPO aF; § 163f Abs. 4 StPO
    Recht auf Achtung des Privatlebens (Datenschutz; GPS-Überwachung; Observation; Verhältnismäßigkeit; Totalüberwachung; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Fernmeldegeheimnis; Antiimperialistische Zellen [AIZ]); gesetzliche Grundlage (Vorhersehbarkeit; ...

  • Wolters Kluwer
  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    UZUN c. ALLEMAGNE

    Art. 8, Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 34 MRK
    Exception préliminaire jointe au fond et rejetée (victime) Non-violation de l'article 8 (französisch)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • heise.de (Pressebericht, 02.09.2010)

    GPS-Observation bei Verdacht auf schwere Straftaten zulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    GPS-Überwachung bei strafrechtlichen Ermittlungen zulässig

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Ausführliche Zusammenfassung)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    GPS-Überwachung des Ehemannes ist in den USA kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1333
 
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Wird zitiert von ... (51)Zitiert selbst (20)

  • EGMR, 29.06.2006 - 54934/00

    Menschenrechte: Verletzung der Privatsphäre und des Briefgeheimnisses durch das …

    Auszug aus EGMR, 02.09.2010 - 35623/05
    Der Beschwerdeführer trug überdies vor, dass die Rechtsvorschriften, aufgrund deren die GPS-Überwachung angeordnet worden war, den von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu geheimen Überwachungsmaßnahmen entwickelten qualitativen Erfordernissen nicht genügt hätten (er beruft sich insbesondere auf die Rechtssachen W. und S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 54934/00, EGMR 2006-XI und Association for European Integration and Human Rights und Ekimdzhiev ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 62540/00, 28. Juni 2007).

    Angesichts der einem System der geheimen Überwachung inhärenten Missbrauchsgefahr müssen solche Maßnahmen aufgrund besonders genauer Rechtsvorschriften angewandt werden, insbesondere wegen der ständigen Weiterentwicklung der verfügbaren Technik (siehe Rechtssachen W. und S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 54934/00, Randnr. 93, EGMR 2006-XI; Association for European Integration and Human Rights und Ekimdzhiev ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 62540/00, Randnr. 75, 28.

  • EGMR, 28.06.2007 - 62540/00

    ASSOCIATION FOR EUROPEAN INTEGRATION AND HUMAN RIGHTS AND EKIMDZHIEV v. BULGARIA

    Auszug aus EGMR, 02.09.2010 - 35623/05
    Der Beschwerdeführer trug überdies vor, dass die Rechtsvorschriften, aufgrund deren die GPS-Überwachung angeordnet worden war, den von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu geheimen Überwachungsmaßnahmen entwickelten qualitativen Erfordernissen nicht genügt hätten (er beruft sich insbesondere auf die Rechtssachen W. und S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 54934/00, EGMR 2006-XI und Association for European Integration and Human Rights und Ekimdzhiev ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 62540/00, 28. Juni 2007).

    Angesichts der einem System der geheimen Überwachung inhärenten Missbrauchsgefahr müssen solche Maßnahmen aufgrund besonders genauer Rechtsvorschriften angewandt werden, insbesondere wegen der ständigen Weiterentwicklung der verfügbaren Technik (siehe Rechtssachen W. und S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 54934/00, Randnr. 93, EGMR 2006-XI; Association for European Integration and Human Rights und Ekimdzhiev ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 62540/00, Randnr. 75, 28.

  • EGMR, 22.03.2001 - 34044/96

    Schießbefehl

    Auszug aus EGMR, 02.09.2010 - 35623/05
    Die Konvention kann nicht dahingehend verstanden werden, dass sie die allmähliche Präzisierung der Strafbarkeitsregelung durch die von Fall zu Fall erfolgende gerichtliche Auslegung verbietet, vorausgesetzt, das Ergebnis dieser Entwicklung steht mit dem Kern der Straftat im Einklang und war vernünftigerweise vorherzusehen (siehe u. a. Rechtssachen S.W. ./. Vereinigtes Königreich, 22. November 1995, Randnr. 36, Serie A Band 335-B; und S., K. und K. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn. 34044/96, 35532/97 und 44801/98, Randnr. 50, EGMR 2001-II).
  • EGMR, 06.09.1978 - 5029/71

    Klass u.a. ./. Deutschland

    Auszug aus EGMR, 02.09.2010 - 35623/05
    Diese Einschätzung hängt von den gesamten Sachverhaltsumständen ab, d.h. von der Art, dem Umfang und der Dauer der möglichen Maßnahmen, den Gründen, aus denen sie angeordnet werden dürfen, den für die Genehmigung, Durchführung und Überwachung solcher Maßnahmen zuständigen Behörden und der Art des nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfs (siehe Rechtssache Association for European Integration and Human Rights und Ekimdzhiev, a. a. O. Randnr. 77, mit Bezug auf K. u. a. ./. Deutschland, 6. September 1978, Randnr. 50, Serie A Band 28).
  • EGMR, 26.03.1987 - 9248/81
    Auszug aus EGMR, 02.09.2010 - 35623/05
    Bei der Entscheidung darüber, ob die GPS-Überwachung des Beschwerdeführers in der im vorliegenden Fall ausgeführten Weise "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff der Notwendigkeit voraussetzt, dass der Eingriff einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (siehe Rechtssachen Leander ./. Schweden, 26. März 1987, Randnr. 58, Serie A Band 116; und Messina ./. Italien (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 25498/94, Randnr. 65, EGMR 2000-X).
  • EGMR, 22.11.1995 - 20166/92

    S.W. c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus EGMR, 02.09.2010 - 35623/05
    Die Konvention kann nicht dahingehend verstanden werden, dass sie die allmähliche Präzisierung der Strafbarkeitsregelung durch die von Fall zu Fall erfolgende gerichtliche Auslegung verbietet, vorausgesetzt, das Ergebnis dieser Entwicklung steht mit dem Kern der Straftat im Einklang und war vernünftigerweise vorherzusehen (siehe u. a. Rechtssachen S.W. ./. Vereinigtes Königreich, 22. November 1995, Randnr. 36, Serie A Band 335-B; und S., K. und K. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn. 34044/96, 35532/97 und 44801/98, Randnr. 50, EGMR 2001-II).
  • EGMR, 28.09.2000 - 25498/94

    MESSINA c. ITALIE (N° 2)

    Auszug aus EGMR, 02.09.2010 - 35623/05
    Bei der Entscheidung darüber, ob die GPS-Überwachung des Beschwerdeführers in der im vorliegenden Fall ausgeführten Weise "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff der Notwendigkeit voraussetzt, dass der Eingriff einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (siehe Rechtssachen Leander ./. Schweden, 26. März 1987, Randnr. 58, Serie A Band 116; und Messina ./. Italien (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 25498/94, Randnr. 65, EGMR 2000-X).
  • EGMR, 26.04.2007 - 71525/01

    DUMITRU POPESCU c. ROUMANIE (N° 2)

    Auszug aus EGMR, 02.09.2010 - 35623/05
    Da davon auszugehen ist, dass die GPS-Überwachung weniger in das Privatleben einer Person eingreift als z. B. das Abhören von Telefongesprächen (das nach innerstaatlichem Recht (siehe § 100b Abs. 1 StPO, Randnr. 30, oben) und nach Artikel 8 der Konvention (siehe insbesondere Rechtssache Dumitru Popescu ./. Rumänien (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 71525/01, Randnrn.
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

    Auszug aus EGMR, 02.09.2010 - 35623/05
    Am 12. April 2005 wies das Bundesverfassungsgericht nach einer mündlichen Verhandlung die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (Geschäftszeichen 2 BvR 581/01) zurück.
  • EGMR, 16.02.2000 - 27798/95
    Auszug aus EGMR, 02.09.2010 - 35623/05
    43-44, EGMR 2000-V; P.G. und J. H. ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O., Randnr. 57, Peck, a. a. O., Randnr. 59; und Perry, a. a. O., Randnr. 38; vgl. auch Rechtssache Amann ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 27798/95, Randnrn.
  • EGMR, 04.05.2000 - 28341/95
  • EGMR, 10.03.2009 - 4378/02

    Recht auf ein faires Verfahren (heimliche Ermittlungsmethoden; Umgehungsverbot; …

  • EGMR, 02.08.1984 - 8691/79
  • EGMR, 28.01.2003 - 44647/98

    PECK c. ROYAUME-UNI

  • EGMR, 25.09.2001 - 44787/98
  • EGMR, 24.04.1990 - 11801/85

    KRUSLIN c. FRANCE

  • EGMR, 01.07.2008 - 58243/00

    LIBERTY AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 17.07.2003 - 63737/00

    PERRY c. ROYAUME-UNI

  • EGMR, 10.02.2009 - 25198/02
  • EKMR, 14.01.1998 - 32200/96

    HERBECQ ET l'ASSOCIATION " LIGUE DES DROITS DE l'HOMME" contre la BELGIQUE

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen …

    So bedarf die Durchführung einer Wohnraumüberwachung des Verdachts einer besonders schweren Straftat (vgl. BVerfGE 109, 279 ), die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung oder die Nutzung von vorsorglich erhobenen Telekommunikationsverkehrsdaten des Verdachts einer schweren Straftat (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 129, 208 ) und die Durchführung einer anlassbezogenen Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung oder einer Observation etwa durch einen GPS-Sender einer - im ersten Fall durch Regelbeispiele konkretisierten - Straftat von erheblicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 112, 304 ; zu letzterer Entscheidung vgl. auch EGMR, Uzun v. Deutschland, Entscheidung vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 70, NJW 2011, S. 1333 , zu Art. 8 EMRK).

    Bleiben die Überwachungsmaßnahmen in dieser Weise begrenzt, haben sie kein so großes Eingriffsgewicht, dass deren Anordnung durch einen Richter verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. strenger für die Observation mittels GPS-Sender Supreme Court of the United States, United States v. Jones, 132 S. Ct. 945 [2012]; zur Überwachung eines Verdächtigen mittels GPS zurückhaltender wiederum EGMR, Uzun v. Deutschland, Entscheidung vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, NJW 2011, S. 1333 , zu Art. 8 EMRK).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    b) Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergibt sich nur, dass intensive verdeckte Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt wurden, gegen deren Verhältnismäßigkeit angesichts des konspirativen Verhaltens der Beschwerdeführer und der Schwere des Tatverdachts keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 112, 304 ; vgl. weiter EGMR, Urteil vom 2. September 2010 - 35623/05 -, Uzun/Deutschland, NJW 2011, S. 1333 zu Art. 8 EMRK).
  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung …

    Er hat allerdings die Konventionskonformität der Erhebung von Aufenthaltsdaten außerhalb der eigenen Wohnung mittels GPS auf der Grundlage von § 100c Abs. 1 Nr. 1b StPO a.F. bestätigt (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05).

    aa) Die Überwachung mittels GPS stelle einen Eingriff in das Recht auf Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK dar (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 52).

    Außerdem müsse das Gesetz rechtsstaatlichen Anforderungen genügen (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 60).

    Die Regelung zur GPS-Überwachung erfülle diese Voraussetzungen (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 74).

    Ein Eingriff sei "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' (Art. 8 Abs. 2 EMRK), wenn er einem dringenden sozialen Bedürfnis entspreche und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sei (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 78).

    Zum einen diene sie der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten und dem Schutz der Rechte anderer (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 77).

    Zum anderen sei die Anwendung weniger einschneidender Überwachungsmethoden im konkreten Fall nicht erfolgversprechend gewesen (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 80).

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