Rechtsprechung
| EuG, 10.07.2020 - T-616/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND)
Anfechtungsklage - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke WONDERLAND - Ältere Benelux-Wortmarke WONDERMIX - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 - Klage, der ...
- Europäischer Gerichtshof
Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND)
(fremdsprachig)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND)
Verfahrensgang
- EuG, 10.07.2020 - T-616/19
- EuGH, 12.11.2020 - C-446/20
- EuG, 22.04.2021 - T-616/19
- EuG, 13.09.2021 - T-616/19
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (32)
- EuGH, 26.10.1995 - C-51/94
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuG, 10.07.2020 - T-616/19
Rn. 33 Drittens sind die Urteile vom 26. Oktober 1995, Kommission/Deutschland (C-51/94, EU:C:1995:352), und vom 9. Februar 1999, van der Laan (C-383/97, EU:C:1999:64), auf die die Klägerin ihr Vorbringen zum erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise stützt, völlig unerheblich.Rn. 34 Zum einen betreffen die Urteile vom 26. Oktober 1995, Kommission/Deutschland (C-51/94, EU:C:1995:352), und vom 9. Februar 1999, van der Laan (C-383/97, EU:C:1999:64), die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln, die für den Endverbraucher bestimmt sind, und zwar insbesondere die verpflichtende Angabe der Verkehrsbezeichnung und des Verzeichnisses der Zutaten auf den Etiketten sowie die Angabe einer im Verzeichnis der Zutaten aufgeführten Zutat in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung.
- EuGH, 09.02.1999 - C-383/97
van der Laan - "Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln Artikel 30 …
Auszug aus EuG, 10.07.2020 - T-616/19
Rn. 33 Drittens sind die Urteile vom 26. Oktober 1995, Kommission/Deutschland (C-51/94, EU:C:1995:352), und vom 9. Februar 1999, van der Laan (C-383/97, EU:C:1999:64), auf die die Klägerin ihr Vorbringen zum erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise stützt, völlig unerheblich.Rn. 34 Zum einen betreffen die Urteile vom 26. Oktober 1995, Kommission/Deutschland (C-51/94, EU:C:1995:352), und vom 9. Februar 1999, van der Laan (C-383/97, EU:C:1999:64), die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln, die für den Endverbraucher bestimmt sind, und zwar insbesondere die verpflichtende Angabe der Verkehrsbezeichnung und des Verzeichnisses der Zutaten auf den Etiketten sowie die Angabe einer im Verzeichnis der Zutaten aufgeführten Zutat in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung.
- EuG, 12.11.2008 - T-281/07
ecoblue / OHMI - Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (Ecoblue)
Auszug aus EuG, 10.07.2020 - T-616/19
Was nämlich den Zeichenvergleich in begrifflicher Hinsicht anbelangt, so nimmt zwar der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten; er wird aber dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (Urteile vom 12. November 2008, ecoblue/HABM - Banco Bilbao Vizcaya Argentaria [Ecoblue], T-281/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:489, Rn. 30 und 35…, vom 25. November 2014, UniCredit/HABM, T-303/06 RENV und T-337/06 RENV, EU:T:2014:988, Rn. 52, …sowie vom 6. Oktober 2017, SDSR/EUIPO - Berghaus [BERG OUTDOOR], T-139/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:705, Rn. 64).Rn. 56 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen eines kennzeichnungskräftigen oder gar dominierenden Elements keine Voraussetzung für eine mögliche Zerlegung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2008, Ecoblue, T-281/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:489, Rn. 30 bis 33, …und vom 14. Mai 2014, Adler Modemärkte/HABM - Blufin [MARINE BLEU], T-160/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:252, Rn. 46).
- EuG, 19.10.2017 - T-736/15
Aldi/ EUIPO - Sky (SKYLITe) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der …
Auszug aus EuG, 10.07.2020 - T-616/19
Wie das EUIPO ausführt, hängt die Aussprache der Wörter "wonderland" und "wondermix" nicht davon ab, ob die relevanten Verbraucher sie als feststehenden Gesamtbegriff oder als Zusammensetzung zweier Nomen erkennen, da das Vorhandensein einer dritten Silbe sich klanglich nicht derart auswirken kann, dass das Wort "wonder" in dem zusammengesetzten Wort verschwände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Aldi/EUIPO - Sky [SKYLITe], T-736/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:729, Rn. 106).Rn. 67 Soweit der Antrag der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer betrifft, genügt der Hinweis, dass der vorliegende Beschluss die Klage gegen die angefochtene Entscheidung abweist und deren verfügender Teil daher weiterhin für diese Kosten maßgeblich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2017, Cofra/EUIPO - Armand Thiery [1841], T-233/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:714, Rn. 127, vom 19. Oktober 2017, SKYLITe, T-736/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:729, Rn. 131, …und vom 28. Februar 2019, Lotte/EUIPO - Générale Biscuit-Glico France [PEPERO original], T-459/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:119, Rn. 194).
- EuG, 06.10.2017 - T-139/16
SDSR/ EUIPO - Berghaus (BERG OUTDOOR)
Auszug aus EuG, 10.07.2020 - T-616/19
Was nämlich den Zeichenvergleich in begrifflicher Hinsicht anbelangt, so nimmt zwar der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten; er wird aber dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (…Urteile vom 12. November 2008, ecoblue/HABM - Banco Bilbao Vizcaya Argentaria [Ecoblue], T-281/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:489, Rn. 30 und 35…, vom 25. November 2014, UniCredit/HABM, T-303/06 RENV und T-337/06 RENV, EU:T:2014:988, Rn. 52, sowie vom 6. Oktober 2017, SDSR/EUIPO - Berghaus [BERG OUTDOOR], T-139/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:705, Rn. 64).Der Begriff "wonder" steht am Anfang der einander gegenüberstehenden Zeichen und ist bei ihrer Wahrnehmung von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2017, BERG OUTDOOR, T-139/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:705, Rn. 68).
- EuG, 07.02.2018 - T-795/16
Krasnyiy oktyabr/ EUIPO - Kondyterska korporatsiia "Roshen" (CRABS) - Unionsmarke …
Auszug aus EuG, 10.07.2020 - T-616/19
Rn. 29 Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich der Aufmerksamkeitsgrad der betroffenen Verkehrskreise für Waren der Klasse 30, die mit den von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren identisch oder diesen ähnlich sind, allenfalls durchschnittlich oder gar gering, da es sich bei diesen Waren um meist preiswerte Nahrungsmittel des täglichen Verbrauchs handelt (…Urteile vom 7. Oktober 2015, Panrico/HABM - HDN Development [Krispy Kreme DOUGHNUTS], T-534/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:751, Rn. 32…, vom 13. September 2016, Perfetti Van Melle Benelux/EUIPO - PepsiCo [3D], T-390/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:463, Rn. 39 und 40, sowie vom 7. Februar 2018, Krasnyiy oktyabr/EUIPO - Kondyterska korporatsiia "Roshen" [CRABS], T-795/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:73, Rn. 21).Nach der Rechtsprechung ist nämlich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Verkehrskreise mit dem geringsten Aufmerksamkeitsgrad abzustellen (…Urteile vom 15. Februar 2011, Yorma's/HABM - Norma Lebensmittelfilialbetrieb [YORMA'S], T-213/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:37, Rn. 25…, vom 7. März 2013, FairWild Foundation/HABM - Wild [FAIRWILD], T-247/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:112, Rn. 19, und vom 7. Februar 2018, CRABS, T-795/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:73, Rn. 21).
- EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Canon Kabushiki Kaisha / Metro-Goldwyn-Mayer - Markenrecht - Verwechslungsgefahr …
Auszug aus EuG, 10.07.2020 - T-616/19
So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, …und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74). - EuGH, 22.06.1999 - C-342/97
Lloyd Schuhfabrik Meyer - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - …
Auszug aus EuG, 10.07.2020 - T-616/19
Außerdem hat der Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern muss sich auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, EU:C:1999:323, Rn. 26). - EuGH, 12.06.2007 - C-334/05
HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
Auszug aus EuG, 10.07.2020 - T-616/19
Insoweit nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 14.12.2006 - T-81/03
Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) - …
Auszug aus EuG, 10.07.2020 - T-616/19
So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (…Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74). - EuG, 11.07.2007 - T-443/05
El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) - …
- EuG, 07.09.2006 - T-133/05
Meric / OHMI - Arbora & Ausonia (PAM-PIM'S BABY-PROP) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 13.12.2007 - T-134/06
Xentral / OHMI - Pages jaunes (PAGESJAUNES.COM) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 06.11.2014 - T-463/12
Popp und Zech / OHMI - Müller-Boré & Partner (MB) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 09.06.2010 - T-138/09
Muñoz Arraiza / OHMI - Sonsejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada …
- EuG, 28.02.2019 - T-459/18
Lotte/ EUIPO - Générale Biscuit-Glico France (PEPERO original) - Unionsmarke - …
- EuG, 14.05.2014 - T-160/12
Adler Modemärkte / OHMI - Blufin (MARINE BLEU) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 19.06.2018 - T-859/16
Damm/ EUIPO - Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz (EISKELLER)
- EuG, 10.10.2017 - T-233/15
Cofra/ EUIPO - Armand Thiery (1841) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …
- EuG, 27.09.2018 - T-449/17
Sevenfriday/ EUIPO - Seven (SEVENFRIDAY) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - …
- EuG, 20.11.2018 - T-36/18
Asahi Intecc/ EUIPO - Celesio (Celeson) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - …
- EuG, 26.10.2017 - T-685/15
Sulayr Global Service/ EUIPO - Sulayr Calidad (sulayr GLOBAL SERVICE) - …
- EuG, 27.04.2010 - T-337/06
UniCredito Italiano / OHMI - Union Investment Privatfonds (UniCredit Wealth …
- EuG, 13.02.2007 - T-256/04
Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 15.02.2011 - T-213/09
Yorma's / OHMI - Norma Lebensmittelfilialbetrieb (YORMA'S) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 09.07.2003 - T-162/01
Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)
- EuG, 18.02.2016 - T-364/14
Penny-Markt / EUIPO - Boquoi Handels (B!O) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 07.03.2013 - T-247/11
FairWild Foundation / OHMI - Wild (FAIRWILD) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 26.02.2015 - T-713/13
9Flats / OHMI - Tibesoca (9flats.com) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 07.10.2015 - T-534/13
Panrico / OHMI - HDN Development (Krispy Kreme DOUGHNUTS)
- EuG, 13.09.2016 - T-390/15
Perfetti Van Melle Benelux / EUIPO - PepsiCo (3D)
- EuG, 26.09.2019 - T-663/18
Nissin Foods Holdings/ EUIPO - The GB Foods (Soba JAPANESE FRIED NOODLES) - …
- EuG, 22.04.2021 - T-616/19
Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) - Verfahren …
wegen Wiederaufnahme des durch Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens.Rn. 11 Mit Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), wies das Gericht die Klage der Antragstellerin ab.
Rn. 14 Mit Schriftsatz, der am 21. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Antragstellerin im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), ein Rechtsmittel gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegt.
- den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abzuändern;.
Dieser tatsächliche Umstand sei ihr selbst und dem Gericht zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), unbekannt gewesen.
Das EUIPO bestreitet insoweit nicht, dass die Angaben zur Anmeldung der Marke WONDERLAND zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), in der betreffenden Datenbank nicht aktualisiert worden waren und die Zurücknahme des Widerspruchs dort folglich nicht vermerkt war.
Rn. 29 Da der Antragstellerin nicht mitgeteilt worden war, dass der Widerspruch tatsächlich vor der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), zurückgenommen wurde, ist daher davon auszugehen, dass sie diesen tatsächlichen Umstand zum Zeitpunkt der Zustellung nicht kennen konnte.
Rn. 30 Drittens ist unter Berücksichtigung der oben in Rn. 29 festgestellten und im Übrigen vom EUIPO nicht in Abrede gestellten Tatsache davon auszugehen, dass der Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin Kenntnis von der Tatsache erhalten hat, auf die der Wiederaufnahmeantrag gestützt ist, nach der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), liegt, so dass der Wiederaufnahmeantrag vom 18. September 2020 innerhalb der in Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt gestellt wurde.
Rn. 31 Viertens haben das EUIPO und die Streithelferin auch das Gericht nicht über die Zurücknahme des Widerspruchs unterrichtet, so dass ihm dieser tatsächliche Umstand beim Erlass des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), unbekannt war.
Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), nicht erlassen hätte, wenn ihm die Zurücknahme des Widerspruchs gegen die Eintragung der Marke WONDERLAND vor dem Erlass dieses Beschlusses bekannt gewesen wäre.
Aufgrund der Zurücknahme des Widerspruchs gegen die Eintragung der Marke WONDERLAND könne der Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), nämlich keine Wirkung entfalten; der Eintragung stehe gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 nichts mehr entgegen.
Rn. 42 Im vorliegenden Fall geht der Vorteil, den die Antragstellerin durch das Wiederaufnahmeverfahren erwirken möchte dahin, die Rechtskraft des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), in Frage zu stellen, der derzeit Teil des Rechtsbestands ist und sachliche und rechtliche Erwägungen enthält, die für sie nachteilig sind.
Überdies ist hervorzuheben, dass die Antragstellerin durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), zur Tragung der Kosten verurteilt wurde und dass eine etwaige Wiederaufnahme des durch diesen Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ihr auch hinsichtlich der Kostentragung einen Vorteil verschaffen könnte.
Rn. 43 Folglich ist die vom EUIPO mit der Begründung erhobene Unzulässigkeitseinrede, die Antragstellerin im Wiederaufnahmeverfahren habe kein Rechtsschutzinteresse, da der Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), keine Auswirkungen habe, zurückzuweisen.
Rn. 44 In diesem Zusammenhang bestätigt der Beschluss vom 30. April 2020, Zypern/EUIPO (…C-608/18 P, C-609/18 P und C-767/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:347, Rn. 31 bis 33), auf den sich das EUIPO zur Stützung seiner aus einem fehlenden Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin hergeleiteten Unzulässigkeitseinrede beruft, vielmehr deren Interesse an der Stellung des Antrags auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens.
Sie ersucht das Gericht nämlich konkret darum, die Rechtskraft des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), mit einer Wiederaufnahmeentscheidung zu durchbrechen, die einen möglicherweise entscheidenden tatsächlichen Umstand berücksichtigt, der ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden war.
Rn. 48 Nach alledem ist festzustellen, dass die in Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Zulässigkeitskriterien erfüllt sind und die Antragstellerin über ein Rechtsschutzinteresse verfügt, um die Wiederaufnahme des mit dem Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens zu beantragen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig..
- EuG, 13.09.2021 - T-616/19
Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) - Verfahren …
wegen Wiederaufnahme des durch Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens.Rn. 11 Mit Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), wies das Gericht die Klage ab.
Rn. 13 Mit Schriftsatz, der am 18. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichts in Verbindung mit Art. 44 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Wiederaufnahme des durch Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens beantragt.
Rn. 15 Mit Beschluss vom 22. April 2021, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19 REV, EU:T:2021:213), hat das Gericht den Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens für zulässig erklärt.
- den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abzuändern;.
Dieser tatsächliche Umstand sei ihr selbst und dem Gericht zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), unbekannt gewesen.
Rn. 26 Im vorliegenden Fall hat das Gericht mit Beschluss vom 22. April 2021, WONDERLAND (T-616/19 REV, EU:T:2021:213), den Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens für zulässig erklärt.
Rn. 27 Infolgedessen ist die Frage in der Sache zu prüfen und damit zu ermitteln, ob der Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abzuändern ist.
Das EUIPO hat außerdem erklärt, dass diese Rücknahme vor der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), wirksam geworden sei.
Rn. 30 Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), die Grundlage des Widerspruchsverfahrens weggefallen war und die Entscheidung, die Gegenstand der Aufhebungsklage im Klageverfahren war, als nie ergangen gelten musste.
Rn. 31 Dementsprechend hätte das Gericht den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), nicht erlassen, wenn es rechtzeitig über die Rücknahme des Widerspruchs informiert worden wäre.
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens wird stattgegeben..
Der Kanzler wird die Urschrift des vorliegenden Beschlusses mit der Urschrift des Beschlusses vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), verbinden..
Der Kanzler wird am Rand der Urschrift des Beschlusses vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), einen Hinweis auf den vorliegenden Beschluss anbringen..
- EuGH, 12.11.2020 - C-446/20
Katjes Fassin/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Katjes Fassin GmbH & Co. KG die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:334), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juli 2019 (Sache R 2164/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Haribo The Netherlands & Belgium und Katjes Fassin abgewiesen wurde. - EuG, 21.05.2021 - T-158/20
TrekStor/ EUIPO - Yuneec Europe (Breeze) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - …
Rn. 17 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 22; Beschlüsse vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium [WONDERLAND], T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334, Rn. 16, …und vom 15. Oktober 2020, Lotto24/EUIPO [LOTTO24], T-38/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:496, Rn. 10). - EuG, 07.03.2022 - T-382/21
the airscreen company/ EUIPO - Moviescreens Rental (airscreen) - Unionsmarke - …
Rn. 19 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 22, Beschlüsse vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium [WONDERLAND], T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334, Rn. 16, …und vom 15. Oktober 2020, Lotto24/EUIPO [LOTTO24], T-38/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:496, Rn. 10).
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Rechtsprechung
| EuG, 22.04.2021 - T-616/19 REV |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND)
Verfahren - Wiederaufnahmeantrag - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Klage gegen eine Entscheidung des EUIPO, mit der die Eintragung einer Marke teilweise abgelehnt wurde - Zurücknahme des Widerspruchs vor Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahren - Wiederaufnahmeantrag - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Klage gegen eine Entscheidung des EUIPO, mit der die Eintragung einer Marke teilweise abgelehnt wurde - Zurücknahme des Widerspruchs vor Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- EuG, 10.07.2020 - T-616/19
- EuGH, 12.11.2020 - C-446/20
- EuG, 22.04.2021 - T-616/19 REV
- EuG, 13.09.2021 - T-616/19
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (13)
- EuG, 10.07.2020 - T-616/19
Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) - …
Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
wegen Wiederaufnahme des durch Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens.Rn. 11 Mit Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), wies das Gericht die Klage der Antragstellerin ab.
Rn. 14 Mit Schriftsatz, der am 21. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Antragstellerin im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), ein Rechtsmittel gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegt.
- den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abzuändern;.
Dieser tatsächliche Umstand sei ihr selbst und dem Gericht zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), unbekannt gewesen.
Das EUIPO bestreitet insoweit nicht, dass die Angaben zur Anmeldung der Marke WONDERLAND zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), in der betreffenden Datenbank nicht aktualisiert worden waren und die Zurücknahme des Widerspruchs dort folglich nicht vermerkt war.
Rn. 29 Da der Antragstellerin nicht mitgeteilt worden war, dass der Widerspruch tatsächlich vor der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), zurückgenommen wurde, ist daher davon auszugehen, dass sie diesen tatsächlichen Umstand zum Zeitpunkt der Zustellung nicht kennen konnte.
Rn. 30 Drittens ist unter Berücksichtigung der oben in Rn. 29 festgestellten und im Übrigen vom EUIPO nicht in Abrede gestellten Tatsache davon auszugehen, dass der Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin Kenntnis von der Tatsache erhalten hat, auf die der Wiederaufnahmeantrag gestützt ist, nach der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), liegt, so dass der Wiederaufnahmeantrag vom 18. September 2020 innerhalb der in Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt gestellt wurde.
Rn. 31 Viertens haben das EUIPO und die Streithelferin auch das Gericht nicht über die Zurücknahme des Widerspruchs unterrichtet, so dass ihm dieser tatsächliche Umstand beim Erlass des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), unbekannt war.
Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), nicht erlassen hätte, wenn ihm die Zurücknahme des Widerspruchs gegen die Eintragung der Marke WONDERLAND vor dem Erlass dieses Beschlusses bekannt gewesen wäre.
Aufgrund der Zurücknahme des Widerspruchs gegen die Eintragung der Marke WONDERLAND könne der Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), nämlich keine Wirkung entfalten; der Eintragung stehe gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 nichts mehr entgegen.
Rn. 42 Im vorliegenden Fall geht der Vorteil, den die Antragstellerin durch das Wiederaufnahmeverfahren erwirken möchte dahin, die Rechtskraft des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), in Frage zu stellen, der derzeit Teil des Rechtsbestands ist und sachliche und rechtliche Erwägungen enthält, die für sie nachteilig sind.
Überdies ist hervorzuheben, dass die Antragstellerin durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), zur Tragung der Kosten verurteilt wurde und dass eine etwaige Wiederaufnahme des durch diesen Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ihr auch hinsichtlich der Kostentragung einen Vorteil verschaffen könnte.
Rn. 43 Folglich ist die vom EUIPO mit der Begründung erhobene Unzulässigkeitseinrede, die Antragstellerin im Wiederaufnahmeverfahren habe kein Rechtsschutzinteresse, da der Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), keine Auswirkungen habe, zurückzuweisen.
Rn. 44 In diesem Zusammenhang bestätigt der Beschluss vom 30. April 2020, Zypern/EUIPO (…C-608/18 P, C-609/18 P und C-767/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:347, Rn. 31 bis 33), auf den sich das EUIPO zur Stützung seiner aus einem fehlenden Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin hergeleiteten Unzulässigkeitseinrede beruft, vielmehr deren Interesse an der Stellung des Antrags auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens.
Sie ersucht das Gericht nämlich konkret darum, die Rechtskraft des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), mit einer Wiederaufnahmeentscheidung zu durchbrechen, die einen möglicherweise entscheidenden tatsächlichen Umstand berücksichtigt, der ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden war.
Rn. 48 Nach alledem ist festzustellen, dass die in Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Zulässigkeitskriterien erfüllt sind und die Antragstellerin über ein Rechtsschutzinteresse verfügt, um die Wiederaufnahme des mit dem Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens zu beantragen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig..
- EuG, 04.12.2014 - T-573/11
JAS / Kommission
Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
Die Wiederaufnahme setzt voraus, dass vor dem Erlass oder der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung liegende Umstände tatsächlicher Art entdeckt werden, die dem Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, wenn es sie hätte berücksichtigen können, zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits, als sie ergangen ist, hätten veranlassen können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Dezember 2014, JAS/Kommission, T-573/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1124, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 28. November 2017, Staelen/Bürgerbeauftragter, T-217/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:861, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 22 Außerdem sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrags gegen ein Urteil aufgrund des außergewöhnlichen Charakters des Wiederaufnahmeverfahrens eng auszulegen (Beschluss vom 16. April 2012, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission, T-40/07 P-REV und T-62/07 P-REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:182, Rn. 12, vgl. auch Beschluss vom 4. Dezember 2014, JAS/Kommission, T-573/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1124, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 07.06.2007 - C-362/05
Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung - …
Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Klagegegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.07.1999 - C-5/93
DSM / Kommission - Rechtsmittel - Antrag auf Wiederaufnahme - Zulässigkeit
Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
Rn. 24 Diese Gliederung des Verfahrens in zwei Stadien, von denen das erste die Zulässigkeit und das zweite die Sache betrifft, erklärt sich aus der Strenge der Voraussetzungen für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens, die ihrerseits dadurch verständlich wird, dass die Wiederaufnahme die Rechtskraft eines Urteils beseitigt (vgl. Urteil vom 8. Juli 1999, DSM/Kommission, C-5/93 P, EU:C:1999:364, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 19.06.2009 - T-269/03
Socratec / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für …
Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
Rn. 47 Der Wiederaufnahmeantrag kann auch nicht einem Antrag auf Gutachten oder einer rein theoretischen Frage im Sinne des Urteils vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission (T-269/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:211, Rn. 38), gleichgestellt werden, die die Antragstellerin im Wiederaufnahmeverfahren an das Gericht richten würde. - EuGH, 30.04.2020 - C-608/18
Zypern/ EUIPO
Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
Rn. 44 In diesem Zusammenhang bestätigt der Beschluss vom 30. April 2020, Zypern/EUIPO (C-608/18 P, C-609/18 P und C-767/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:347, Rn. 31 bis 33), auf den sich das EUIPO zur Stützung seiner aus einem fehlenden Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin hergeleiteten Unzulässigkeitseinrede beruft, vielmehr deren Interesse an der Stellung des Antrags auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens. - EuG, 09.02.2004 - T-120/03
Synopharm / OHMI - Pentafarma (DERMASYN)
Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung entfällt bei einer Zurücknahme des Widerspruchs im Lauf des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, das eine Entscheidung über den Widerspruch zum Gegenstand hat, oder im Lauf des Verfahrens vor dem Unionsrichter, das eine Entscheidung über eine beim EUIPO eingelegte Beschwerde gegen die Widerspruchsentscheidung zum Gegenstand hat, die Grundlage des Verfahrens, das damit gegenstandslos wird (Beschluss vom 9. Februar 2004, Synopharm/HABM - Pentafarma [DERMASYN], T-120/03, EU:T:2004:33, Rn. 20, vgl. auch Beschluss vom 2. April 2020, Thai World Import & Export/EUIPO - Elvir [Yaco], T-3/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:150, Rn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 02.04.2020 - T-3/19
Thai World Import & Export/ EUIPO - Elvir (Yaco)
Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung entfällt bei einer Zurücknahme des Widerspruchs im Lauf des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, das eine Entscheidung über den Widerspruch zum Gegenstand hat, oder im Lauf des Verfahrens vor dem Unionsrichter, das eine Entscheidung über eine beim EUIPO eingelegte Beschwerde gegen die Widerspruchsentscheidung zum Gegenstand hat, die Grundlage des Verfahrens, das damit gegenstandslos wird (Beschluss vom 9. Februar 2004, Synopharm/HABM - Pentafarma [DERMASYN], T-120/03, EU:T:2004:33, Rn. 20, vgl. auch Beschluss vom 2. April 2020, Thai World Import & Export/EUIPO - Elvir [Yaco], T-3/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:150, Rn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 29.04.2015 - T-217/11
Staelen / Bürgerbeauftragter - Außervertragliche Haftung - Behandlung einer gegen …
Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
Die Wiederaufnahme setzt voraus, dass vor dem Erlass oder der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung liegende Umstände tatsächlicher Art entdeckt werden, die dem Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, wenn es sie hätte berücksichtigen können, zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits, als sie ergangen ist, hätten veranlassen können (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Dezember 2014, JAS/Kommission, T-573/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1124, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. November 2017, Staelen/Bürgerbeauftragter, T-217/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:861, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 05.10.2009 - T-40/07
de Brito Sequeira Carvalho / Kommission
Auszug aus EuG, 22.04.2021 - T-616/19
Rn. 22 Außerdem sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrags gegen ein Urteil aufgrund des außergewöhnlichen Charakters des Wiederaufnahmeverfahrens eng auszulegen (Beschluss vom 16. April 2012, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission, T-40/07 P-REV und T-62/07 P-REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:182, Rn. 12, vgl. auch Beschluss vom 4. Dezember 2014, JAS/Kommission, T-573/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1124, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.11.2020 - C-446/20
Katjes Fassin/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - …
- EuG, 16.04.2012 - T-40/07
de Brito Sequeira Carvalho / Kommission
- EuG, 28.11.2017 - T-217/11
Staelen / Bürgerbeauftragter
- EuG, 13.09.2021 - T-616/19
Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) - Verfahren …
Rn. 15 Mit Beschluss vom 22. April 2021, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19 REV, EU:T:2021:213), hat das Gericht den Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens für zulässig erklärt.Rn. 26 Im vorliegenden Fall hat das Gericht mit Beschluss vom 22. April 2021, WONDERLAND (T-616/19 REV, EU:T:2021:213), den Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens für zulässig erklärt.
- EuG, 04.02.2022 - T-786/16
PV/ Kommission
La révision présuppose la découverte d'éléments de nature factuelle, antérieurs au prononcé de cette décision, inconnus jusque-là de la juridiction qui a rendu cet arrêt ainsi que de la partie qui demande la révision et qui, si ladite juridiction avait pu les prendre en considération, auraient été susceptibles de l'amener à consacrer une solution différente de celle apportée au litige [voir ordonnances du 16 janvier 2020, Hochmann Marketing/EUIPO, C-118/18 P-REV II, non publiée, EU:C:2020:11, point 28 et jurisprudence citée ; du 10 septembre 2013, Strack/Commission, T-199/11 P-REV, EU:T:2013:487, point 12 et jurisprudence citée, et du 22 avril 2021, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND), T-616/19 REV, EU:T:2021:213, point 20 et jurisprudence citée].
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Rechtsprechung
| EuG, 13.09.2021 - T-616/19 REV |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND)
Verfahren - Wiederaufnahmeantrag - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Klage gegen eine Entscheidung des EUIPO, mit der die Eintragung einer Marke teilweise abgelehnt wurde - Rücknahme des Widerspruchs vor Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der ...
- rechtsportal.de
Verfahren - Wiederaufnahmeantrag - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Klage gegen eine Entscheidung des EUIPO, mit der die Eintragung einer Marke teilweise abgelehnt wurde - Rücknahme des Widerspruchs vor Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der ...
Verfahrensgang
- EuG, 10.07.2020 - T-616/19
- EuGH, 12.11.2020 - C-446/20
- EuG, 22.04.2021 - T-616/19
- EuG, 13.09.2021 - T-616/19 REV
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (8)
- EuG, 10.07.2020 - T-616/19
Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) - …
Auszug aus EuG, 13.09.2021 - T-616/19
wegen Wiederaufnahme des durch Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens.Rn. 11 Mit Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), wies das Gericht die Klage ab.
Rn. 13 Mit Schriftsatz, der am 18. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichts in Verbindung mit Art. 44 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Wiederaufnahme des durch Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens beantragt.
Rn. 15 Mit Beschluss vom 22. April 2021, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19 REV, EU:T:2021:213), hat das Gericht den Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens für zulässig erklärt.
- den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abzuändern;.
Dieser tatsächliche Umstand sei ihr selbst und dem Gericht zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), unbekannt gewesen.
Rn. 26 Im vorliegenden Fall hat das Gericht mit Beschluss vom 22. April 2021, WONDERLAND (T-616/19 REV, EU:T:2021:213), den Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens für zulässig erklärt.
Rn. 27 Infolgedessen ist die Frage in der Sache zu prüfen und damit zu ermitteln, ob der Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abzuändern ist.
Das EUIPO hat außerdem erklärt, dass diese Rücknahme vor der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), wirksam geworden sei.
Rn. 30 Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), die Grundlage des Widerspruchsverfahrens weggefallen war und die Entscheidung, die Gegenstand der Aufhebungsklage im Klageverfahren war, als nie ergangen gelten musste.
Rn. 31 Dementsprechend hätte das Gericht den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), nicht erlassen, wenn es rechtzeitig über die Rücknahme des Widerspruchs informiert worden wäre.
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens wird stattgegeben..
Der Kanzler wird die Urschrift des vorliegenden Beschlusses mit der Urschrift des Beschlusses vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), verbinden..
Der Kanzler wird am Rand der Urschrift des Beschlusses vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), einen Hinweis auf den vorliegenden Beschluss anbringen..
- EuG, 02.04.2020 - T-3/19
Thai World Import & Export/ EUIPO - Elvir (Yaco)
Auszug aus EuG, 13.09.2021 - T-616/19
Rn. 28 Nach ständiger Rechtsprechung entfällt bei einer Rücknahme des Widerspruchs im Lauf des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, das eine Entscheidung über den Widerspruch zum Gegenstand hat, oder im Lauf des Verfahrens vor dem Unionsrichter, das eine Entscheidung über eine beim EUIPO eingelegte Beschwerde gegen die Widerspruchsentscheidung zum Gegenstand hat, die Grundlage des Verfahrens, das damit gegenstandslos wird (Beschluss vom 9. Februar 2004, Synopharm/HABM - Pentafarma [DERMASYN], T-120/03, EU:T:2004:33, Rn. 20, vgl. auch Beschluss vom 2. April 2020, Thai World Import & Export/EUIPO - Elvir [Yaco], T-3/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:150, Rn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 32 Infolgedessen ist dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben und gemäß Art. 130 Abs. 2 der Verfahrensordnung festzustellen, dass infolge der Rücknahme des Widerspruchs gegen die Eintragung der Marke WONDERLAND die Aufhebungsklage in der Rechtssache T-616/19 gegenstandslos geworden und damit erledigt ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 2. April 2020, Yaco, T-3/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:150, Rn. 6).
- EuG, 22.04.2021 - T-616/19
Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) - Verfahren …
Auszug aus EuG, 13.09.2021 - T-616/19
Rn. 15 Mit Beschluss vom 22. April 2021, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19 REV, EU:T:2021:213), hat das Gericht den Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens für zulässig erklärt.Rn. 26 Im vorliegenden Fall hat das Gericht mit Beschluss vom 22. April 2021, WONDERLAND (T-616/19 REV, EU:T:2021:213), den Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens für zulässig erklärt.
- EuG, 09.02.2004 - T-120/03
Synopharm / OHMI - Pentafarma (DERMASYN)
Auszug aus EuG, 13.09.2021 - T-616/19
Rn. 28 Nach ständiger Rechtsprechung entfällt bei einer Rücknahme des Widerspruchs im Lauf des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, das eine Entscheidung über den Widerspruch zum Gegenstand hat, oder im Lauf des Verfahrens vor dem Unionsrichter, das eine Entscheidung über eine beim EUIPO eingelegte Beschwerde gegen die Widerspruchsentscheidung zum Gegenstand hat, die Grundlage des Verfahrens, das damit gegenstandslos wird (Beschluss vom 9. Februar 2004, Synopharm/HABM - Pentafarma [DERMASYN], T-120/03, EU:T:2004:33, Rn. 20, vgl. auch Beschluss vom 2. April 2020, Thai World Import & Export/EUIPO - Elvir [Yaco], T-3/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:150, Rn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 29.04.2015 - T-217/11
Staelen / Bürgerbeauftragter - Außervertragliche Haftung - Behandlung einer gegen …
Auszug aus EuG, 13.09.2021 - T-616/19
Die Wiederaufnahme setzt voraus, dass vor dem Erlass oder der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung liegende Umstände tatsächlicher Art entdeckt werden, die dem Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, wenn es sie hätte berücksichtigen können, zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits, als sie ergangen ist, hätten veranlassen können (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Dezember 2014, JAS/Kommission, T-573/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1124, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. November 2017, Staelen/Bürgerbeauftragter, T-217/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:861, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 08.07.1999 - C-5/93
DSM / Kommission - Rechtsmittel - Antrag auf Wiederaufnahme - Zulässigkeit
Auszug aus EuG, 13.09.2021 - T-616/19
Rn. 25 Diese Gliederung des Verfahrens in zwei Stadien, von denen das erste die Zulässigkeit und das zweite die Sache betrifft, erklärt sich aus der Strenge der Voraussetzungen für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens, die ihrerseits dadurch verständlich wird, dass die Wiederaufnahme die Rechtskraft eines Urteils beseitigt (vgl Urteil vom 8. Juli 1999, DSM/Kommission, C-5/93 P, EU:C:1999:364, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 04.12.2014 - T-573/11
JAS / Kommission
Auszug aus EuG, 13.09.2021 - T-616/19
Die Wiederaufnahme setzt voraus, dass vor dem Erlass oder der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung liegende Umstände tatsächlicher Art entdeckt werden, die dem Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, wenn es sie hätte berücksichtigen können, zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits, als sie ergangen ist, hätten veranlassen können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Dezember 2014, JAS/Kommission, T-573/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1124, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 28. November 2017, Staelen/Bürgerbeauftragter, T-217/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:861, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 28.11.2017 - T-217/11
Staelen / Bürgerbeauftragter
Auszug aus EuG, 13.09.2021 - T-616/19
Die Wiederaufnahme setzt voraus, dass vor dem Erlass oder der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung liegende Umstände tatsächlicher Art entdeckt werden, die dem Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, wenn es sie hätte berücksichtigen können, zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits, als sie ergangen ist, hätten veranlassen können (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Dezember 2014, JAS/Kommission, T-573/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1124, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. November 2017, Staelen/Bürgerbeauftragter, T-217/11 REV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:861, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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