Rechtsprechung
| EuG, 10.07.1991 - T-69/89, T-70/89, T-76/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
- EU-Kommission
Radio Telefis Eireann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Urheberrecht - Praktiken, die die Veröffentlichung und den Verkauf von umfassenden wöchentlichen Fernsehprogrammführern verhindern.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln durch wöchentliche Vorausschauen einer Radiostation über Fernsehprogramme und Hörfunkprogramme; Unvollständigkeit der Schriftstücke in einem Wettbewerbsverfahren der Kommission; Genaue Festlegung des relevanten Marktes in ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Urheberrecht - Praktiken, die die Veröffentlichung und den Verkauf von umfassenden wöchentlichen Fernsehprogrammführern verhindern.
Papierfundstellen
- ZUM 1992, 418
Wird zitiert von ... (26) Zitiert selbst (47)
- EuGH, 05.10.1988 - 238/87
Volvo / Veng
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-69/89
35 Die Klägerin trägt unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (Volvo, Slg. 1988, 6211) vor, das ihr vorgeworfene Verhalten unterliege dem Schutz, den das Gemeinschaftsrecht der eigentlichen Substanz ihres Urheberrechts an ihren Programmvorschauen gewähre.36 Zu der vom Gerichtshof im Urteil Volvo erwähnten Möglichkeit der im Sinne von Artikel 86 mißbräuchlichen Ausnutzung eines Urheberrechts durch seinen Inhaber führt die Klägerin aus, im vorliegenden Fall habe die Kommission kein derartiges Verhalten festgestellt.
49 Darüber hinaus verweist die Kommission zur Begründung ihres Vorbringens auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (…Volvo, a. a. O., Randnr. 9) und in der Rechtssache 53/87 (Renault, Slg. 1988, 6039, Randnr. 16).
Die Kommission ist in diesem Zusammenhang weiterhin der Auffassung, daß das der Klägerin vorgeworfene Verhalten sich von dem unterscheide, das der Gerichtshof im Urteil Volvo für rechtmässig gehalten habe.
Diese Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Immaterialgüterrechte hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81 (Keurkoop, Slg. 1982, 2853, Randnr. 18) ausdrücklich anerkannt und namentlich in den Urteilen vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87 (…Renault, a. a. O., Randnr. 10) und in der Rechtssache 238/87 (…Volvo, a. a. O., Randnr. 7) bekräftigt.
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 (Deutsche Grammophon, Slg. 1971, 487, Randnr. 11) bezueglich eines dem Urheberrecht verwandten Rechts folgendes entschieden: "Artikel 36 lässt zwar Verbote oder Beschränkungen des freien Warenverkehrs zu, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, erlaubt aber solche Beschränkungen der Freiheit des Handels nur, soweit sie zur Wahrung der Rechte berechtigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen" (siehe auch die Urteile vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79, Coditel, Slg. 1980, 881, Randnr. 14, vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80, Dansk Supermarked, Slg. 1981, 181, Randnr. 11…, vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel, a. a. O., Randnr. 12; zu den anderen Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht siehe die Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm, Slg. 1974, 1183, vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 8, vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 193/83, Windsurfing International/Kommission, Slg. 1986, 611, Randnr. 45, vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 11, und in der Rechtssache 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 8, sowie vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12).
Als Beispiele für mißbräuchliche Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 86 hat der Gerichtshof dabei genannt: die willkürliche Weigerung, unabhängige Reparaturwerkstätten mit diesen Ersatzteilen zu beliefern, die Festsetzung unangemessener Ersatzteilpreise und die Entscheidung, für ein bestimmtes Modell keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch viele Fahrzeuge dieses Modells verkehren (Rechtssache 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 9, und Rechtssache 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 18).
Es wies deshalb, insofern es unter diesem Gesichtspunkt insbesondere durch eine mangelnde Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verbraucher gekennzeichnet war, auch eine gewisse Ähnlichkeit mit dem - vom Gerichtshof in den vorgenannten Urteilen ins Auge gefassten - Fall der Entscheidung eines Kraftfahrzeugherstellers auf, für bestimmte Modelle keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch eine Nachfrage auf dem Markt besteht (Rechtssachen 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 9, und 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 18).
- EuGH, 05.10.1988 - 53/87
CICRA u.a. / Renault
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-69/89
49 Darüber hinaus verweist die Kommission zur Begründung ihres Vorbringens auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (…Volvo, a. a. O., Randnr. 9) und in der Rechtssache 53/87 (Renault, Slg. 1988, 6039, Randnr. 16).Diese Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Immaterialgüterrechte hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81 (Keurkoop, Slg. 1982, 2853, Randnr. 18) ausdrücklich anerkannt und namentlich in den Urteilen vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87 (…Renault, a. a. O., Randnr. 10) und in der Rechtssache 238/87 (…Volvo, a. a. O., Randnr. 7) bekräftigt.
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 (Deutsche Grammophon, Slg. 1971, 487, Randnr. 11) bezueglich eines dem Urheberrecht verwandten Rechts folgendes entschieden: "Artikel 36 lässt zwar Verbote oder Beschränkungen des freien Warenverkehrs zu, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, erlaubt aber solche Beschränkungen der Freiheit des Handels nur, soweit sie zur Wahrung der Rechte berechtigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen" (siehe auch die Urteile vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79, Coditel, Slg. 1980, 881, Randnr. 14, vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80, Dansk Supermarked, Slg. 1981, 181, Randnr. 11…, vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel, a. a. O., Randnr. 12; zu den anderen Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht siehe die Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm, Slg. 1974, 1183, vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 8, vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 193/83, Windsurfing International/Kommission, Slg. 1986, 611, Randnr. 45, vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 11, und in der Rechtssache 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 8, sowie vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12).
Als Beispiele für mißbräuchliche Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 86 hat der Gerichtshof dabei genannt: die willkürliche Weigerung, unabhängige Reparaturwerkstätten mit diesen Ersatzteilen zu beliefern, die Festsetzung unangemessener Ersatzteilpreise und die Entscheidung, für ein bestimmtes Modell keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch viele Fahrzeuge dieses Modells verkehren (Rechtssache 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 9, und Rechtssache 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 18).
Es wies deshalb, insofern es unter diesem Gesichtspunkt insbesondere durch eine mangelnde Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verbraucher gekennzeichnet war, auch eine gewisse Ähnlichkeit mit dem - vom Gerichtshof in den vorgenannten Urteilen ins Auge gefassten - Fall der Entscheidung eines Kraftfahrzeugherstellers auf, für bestimmte Modelle keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch eine Nachfrage auf dem Markt besteht (Rechtssachen 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 9, und 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 18).
- EuGH, 09.11.1983 - 322/81
Michelin / Kommission
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-69/89
Dritte wie die Firma Magill, die eine umfassende Fernsehzeitschrift herausgeben wollten, befanden sich in einer Stellung wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Klägerin, die auf diese Weise die Möglichkeit hatte, sich jeglichem wirksamen Wettbewerb auf dem Markt der Information über ihre wöchentlichen Programme zu widersetzen (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 30).64 Zum Umfang des relevanten räumlichen Marktes stellt das Gericht fest, daß der räumliche Markt, der Irland und Nordirland, das heisst das Gebiet eines Mitgliedstaats und einen Teil des Gebiets eines anderen Mitgliedstaats, umfasst, unbestreitbar einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes ausmacht, ohne daß es nötig wäre, den auf Irland und Nordirland entfallenden Anteil des Gemeinschaftsmarktes der Fernsehzeitschriften zu berücksichtigen (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin, a. a. O., Randnr. 28).
Es ist somit nicht erforderlich, das Vorliegen einer gegenwärtigen und tatsächlichen Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel festzustellen (siehe unter anderem die Urteile des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin, a. a. O., Randnr. 104, und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 32).
- EuGH, 30.04.1974 - 155/73
Sacchi
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-69/89
79 Die Klägerin führt unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 (Sacchi, Slg. 1974, 409) aus, sie sei ein Unternehmen, das im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 EWG-Vertrag mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sei.81 Die Kommission entgegnet, selbst wenn die Klägerin ein Unternehmen sei, das mit Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betraut sei, müsse sie doch im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 90 Absatz 2 die Wettbewerbsregeln einhalten, "sofern diese mit der Erfuellung [ihrer] Aufgaben... nicht nachweislich unvereinbar" seien (Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73, Sacchi, a. a. O.).
82 Wie die Kommission zu Recht bemerkt, gelten für ein Unternehmen, das wie die Klägerin als öffentliche Dienststelle mit der landesweiten Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen betraut ist, gemäß Artikel 90 Absatz 2 die Wettbewerbsregeln, es sei denn, daß deren Anwendung mit der Erfuellung ihrer Aufgabe nachweislich unvereinbar ist (Urteile des Gerichtshofes vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73, Sacchi, a. a. O., Randnr. 15, vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, CBEM/CLT und IPB (Telemarketing), Slg. 1985, 3261, Randnrn.
- EuGH, 06.10.1982 - 262/81
Coditel / Ciné-Vog Films
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-69/89
Nach ständiger Rechtsprechung unterliege die Fernsehindustrie dem Gemeinschaftsrecht (siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel, Slg. 1982, 3381).Dabei seien unter anderem die Natur des geschützten Gutes unter seinen technischen, kulturellen oder innovativen Aspekten sowie die Zwecke und die Rechtfertigung des Urheberrechts an den Programmvorschauen nach nationalem Recht zu berücksichtigen (siehe insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 258/78, Nungesser/Kommission, Slg. 1982, 2015, vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel, a. a. O., vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 35/87, Thetford, Slg. 1988, 3585, Randnrn.
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 (Deutsche Grammophon, Slg. 1971, 487, Randnr. 11) bezueglich eines dem Urheberrecht verwandten Rechts folgendes entschieden: "Artikel 36 lässt zwar Verbote oder Beschränkungen des freien Warenverkehrs zu, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, erlaubt aber solche Beschränkungen der Freiheit des Handels nur, soweit sie zur Wahrung der Rechte berechtigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen" (siehe auch die Urteile vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79, Coditel, Slg. 1980, 881, Randnr. 14, vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80, Dansk Supermarked, Slg. 1981, 181, Randnr. 11, vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel, a. a. O., Randnr. 12; zu den anderen Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht siehe die Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm, Slg. 1974, 1183, vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 8, vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 193/83, Windsurfing International/Kommission, Slg. 1986, 611, Randnr. 45…, vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 11, und in der Rechtssache 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 8, sowie vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12).
- EuGH, 17.05.1988 - 158/86
Warner Brothers u.a. / Christiansen
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-69/89
17 bis 21, und vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86, Warner Brothers, Slg. 1988, 2605, Randnrn.Der Gerichtshof hat dies im Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86 (…Warner Brothers, a. a. O., Randnr. 13) ausdrücklich festgestellt, in dem er folgendes entschieden hat: "Die beiden grundlegenden Rechte des Urhebers, das ausschließliche Recht der Aufführung und das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, werden von den Bestimmungen des EWG-Vertrages nicht berührt" (siehe auch Urteil vom 24. Januar 1989 in der Rechtssache 341/87, EMI Electrola, Slg. 1989, 79, Randnrn.
In einem solchen Fall entspricht nämlich die Ausübung des Urheberrechts nicht mehr der wesentlichen Funktion dieses Rechts im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag, der darin besteht, den Schutz der Rechte an dem geistigen Werk und die Vergütung der schöpferischen Tätigkeit unter Beachtung der Zwecke insbesondere des Artikels 86 sicherzustellen (siehe - mit Bezug auf das Patentrecht - die Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 187/80, Merck, Slg. 1981, 2063, Randnr. 10, und vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 19/84, Pharmon, Slg. 1985, 2281, Randnr. 26, und - mit Bezug auf das Urheberrecht - Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86, Warner Brothers, a. a. O., Randnr. 15).
- EuGH, 23.04.1991 - C-41/90
Höfner und Elser / Macrotron
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-69/89
Es ist somit nicht erforderlich, das Vorliegen einer gegenwärtigen und tatsächlichen Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel festzustellen (…siehe unter anderem die Urteile des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin, a. a. O., Randnr. 104, und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 32).17 und 19, vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86, Ahmed Säed Flugreisen u. a., Slg. 1989, 803, Randnr. 56, und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, a. a. O., Randnr. 24).
- EuGH, 06.03.1974 - 6/73
Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-69/89
Unter den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen so alle Kartelle und alle Übungen, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird" (Urteil des Gerichtshofes vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 22/78, Hugin/Kommission, Slg. 1979, 1869, Randnr. 17; siehe auch die Urteile vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73, Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnr. 32…, vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 125, und vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 201).Wie der Gerichtshof im Urteil vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73 (…Commercial Solvents, a. a. O., Randnr. 45) entschieden hat, muß "[d]ie Anwendung [des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17]... der Natur der festgestellten Zuwiderhandlung angepasst sein und kann deshalb sowohl die Anordnung [der] Vornahme bestimmter Tätigkeiten oder Leistungen, die unrechtmässig unterblieben sind, beinhalten als auch das Verbot, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Zustände, die dem Vertrag widersprechen, fortzuführen oder fortdauern zu lassen.
- EuGH, 14.09.1982 - 144/81
Keurkoop / Nancy Kean Gifts
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-69/89
Diese Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Immaterialgüterrechte hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81 (Keurkoop, Slg. 1982, 2853, Randnr. 18) ausdrücklich anerkannt und namentlich in den Urteilen vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87 (…Renault, a. a. O., Randnr. 10) und in der Rechtssache 238/87 (…Volvo, a. a. O., Randnr. 7) bekräftigt.Die Ausübung der durch das nationale Recht eingeräumten Immaterialgüterrechte ist daher so weit einzuschränken, wie die genannte Abstimmung es erfordert (Urteil vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81, Keurkoop, a. a. O., Randnr. 24).
- EuGH, 27.02.1962 - 10/61
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen Italienische Republik.
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-69/89
Die Gemeinschaft sei nämlich nicht Partei der Übereinkunft, und nach ständiger Rechtsprechung gehe "der EWG -Vertrag... auf den von ihm geregelten Gebieten den vor seinem Inkrafttreten zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften vor" (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Februar 1962 in der Rechtssache 10/61, Kommission/Italien, Slg. 1962, 3).Wie er in seinem Urteil vom 11. März 1986 in der Rechtssache 121/85 (Conegate, Slg. 1986, 1007, Randnr. 25) entschieden hat, ist mit Artikel 234 EWG-Vertrag bezweckt, daß die Geltung des EWG-Vertrags weder der gebotenen Achtung der Rechte, die dritten Ländern aufgrund einer früher mit einem Mitgliedstaat geschlossenen Übereinkunft zustehen, noch der Einhaltung der sich aus der Übereinkunft ergebenden Verpflichtungen durch diesen Mitgliedstaat entgegensteht; ein Mitgliedstaat kann sich also im Rahmen seiner Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten nicht auf vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschlossene Übereinkünfte berufen, um Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels zu rechtfertigen (siehe auch die Urteile vom 27. Februar 1962 in der Rechtssache 10/61, Kommission/Italien, a. a. O., hier S. 23, und vom 14. Oktober 1980 in der Rechtssache 812/79, Burgoa, Slg. 1980, 2787, Randnr. 8).
- EuGH, 13.02.1979 - 85/76
Hoffmann-La Roche / Kommission
- EuGH, 14.07.1972 - 51/69
Bayer AG / Kommission
- EuGH, 14.02.1978 - 27/76
United Brands / Kommission
- EuGH, 16.12.1975 - 40/73
Suiker Unie u.a. / Kommission
- EuGH, 11.04.1989 - 66/86
Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
- EuGH, 08.06.1982 - 258/78
Nungesser / Kommission
- EuGH, 23.05.1978 - 102/77
Hoffman-La Roche / Centrafarm
- EuGH, 08.06.1971 - 78/70
Deutsche Grammophon / Metro SB
- EuGH, 03.10.1985 - 311/84
CBEM / CLT und IPB
- EuGH, 17.10.1990 - C-10/89
CNL-SUCAL / HAG
- EuGH, 31.05.1979 - 22/78
Hugin / Kommission
- EuGH, 25.02.1986 - 193/83
Windsurfing International / Kommission
- EuGH, 09.02.1982 - 270/80
Polydor u.a. / Harlequin u.a.
- EuGH, 31.10.1974 - 16/74
Centrafarm BV u.a. / Winthorp BV
- EuGH, 18.03.1980 - 62/79
Coditel / Ciné Vog Films
- EuGH, 04.07.1963 - 24/62
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen …
- EuGH, 14.07.1981 - 187/80
Merck / Stephar und Exler
- EuGH, 14.10.1980 - 812/79
Attorney General / Burgoa
- EuGH, 11.03.1986 - 121/85
Conegate / HM Customs & Excise
- EuGH, 22.01.1981 - 58/80
Dansk Supermarked
- EuGH, 24.01.1989 - 341/87
EMI Electrola / Patricia Im- und Export u.a.
- EuGH, 17.01.1980 - 792/79
Camera Care / Kommission
- EuGH, 09.07.1985 - 19/84
Pharmon / Hoechst
- EuGH, 24.09.1985 - 181/84
Man (Sugar) / IBAP
- EuGH, 03.03.1988 - 434/85
Allen & Hanburys / Generics
- EuGH, 30.06.1988 - 35/87
Thetford / Fiamma
- EuGH, 15.03.1967 - 8/66
Cimenteries u.a. / Kommission EWG
- EuGH, 20.03.1957 - 2/56
Die in der "Geitling" Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH zusammengeschlossenen …
- EuGH, 14.07.1972 - 48/69
ICI / Kommission
- EuGH, 15.07.1970 - 41/69
Chemiefarma / Kommission
- EuGH, 15.07.1970 - 44/69
Buchler & Co. / Kommission
- EuG, 10.07.1991 - T-70/89
British Broadcasting Corporation und BBC Enterprises Ltd gegen Kommission der …
- EuG, 10.07.1991 - T-76/89
Independent Television Publications Ltd gegen Kommission der Europäischen …
- EuGH, 11.05.1989 - C-76/89
RTE u.a. / Kommission
- EuGH, 10.12.1987 - 277/84
Jänsch / Kommission
- EuGH, 11.05.1989 - 76/89
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer …
- EuGH, 07.04.1965 - 11/64
Weighardt / Kommission EAG
- EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
RTE und ITP / Kommission
1 Die Radio Telefis Eireann (RTE), der das Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-69/89 (Slg. 1991, II-485; im folgenden: RTE-Urteil) am selben Tag zugestellt wurde, hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. September 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil mit der Begründung eingelegt, es sei unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts erlassen worden. - EuG, 12.12.2018 - T-691/14
Servier u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …
Der Inhalt der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Verpflichtungen und die Frage, ob es sich um wesentliche Verpflichtungen handelt, sind in jedem Einzelfall aufgrund dieses Zwecks der Vorlage der Schriftstücke zu prüfen, der darin besteht, es dem Ausschuss zu ermöglichen, seine beratenden Funktionen in voller Kenntnis der Umstände auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1991, RTE/Kommission, T-69/89, EU:T:1991:39, Rn. 21 und 23, …und vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, EU:T:2000:77, Rn. 742).Deshalb ist eine solche Unterlassung nicht geeignet, das gesamte Verwaltungsverfahren ungültig zu machen und dadurch die Rechtmäßigkeit der endgültigen Entscheidung in Frage zu stellen (Urteil vom 10. Juli 1991, RTE/Kommission, T-69/89, EU:T:1991:39, Rn. 21 bis 23).
- EuG, 15.09.1998 - T-374/94
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN …
Die Kommission stützt ihr Vorbringen, die ENS und ihre Gründerunternehmen betätigten sich auf zwei getrennten Märkten, auf die Rechtsprechung, nach der in bestimmten Fällen zwischen zwei Märkten zu unterscheiden sei, die zwar benachbart, aber dennoch getrennt seien (Urteile des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73, Commercial Solvents u. a./Kommission, Slg. 1974, 223, vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 22/78, Hugin/Kommission, Slg. 1979, 1869, und vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, CBEM, Slg. 1985, 3261; Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-69/89, RTE/Kommission, Slg. 1991, II-485, und in der Rechtssache T-70/89, BBC/Kommission, Slg. 1991, II-535).
- EuG, 21.10.1997 - T-229/94
Deutsche Bahn / Kommission
Nach der Rechtsprechung ist ein Teilmarkt, der unter dem Gesichtspunkt der Nachfrage und des Angebots besondere Merkmale besitzt und auf dem Erzeugnisse angeboten werden, die auf dem allgemeineren Markt, dessen Teil er ist, unentbehrlich und nicht austauschbar sind, als gesonderter Produktmarkt anzusehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-69/89, RTE/Kommission, Slg. 1991, II-485, Randnrn. 61 und 62). - EuG, 25.10.2023 - T-136/19
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die …
Nach den Urteilen vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, im Folgenden: Urteil Bronner, EU:C:1998:569), und vom 10. Juli 1991, RTE/Kommission (T-69/89, EU:T:1991:39), auf die die Kommission ihre Analyse im 549. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gestützt habe, und der späteren Rechtsprechung zur Verweigerung des Zugangs zu einer wesentlichen Infrastruktur, könne ein missbräuchliches Verhalten jedoch nur dem Eigentümer oder dem Betreiber dieser Infrastruktur in dem Sinne zugerechnet werden, als der Zugang zu wesentlichen Einrichtungen stets untrennbar mit dem Eigentum an und der Kontrolle über die betreffende Infrastruktur oder Dienstleistung verbunden gewesen sei.Rn. 254 Sodann geht aus den Erwägungsgründen 532 und 549 bis 564 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission die Rechtmäßigkeit des Verhaltens von Bulgargaz auf dem Markt für Kapazitätsdienstleistungen an der rumänischen Gaspipeline 1 anhand der aus Rn. 41 des Urteils Bronner und auch aus Rn. 73 des Urteils vom 10. Juli 1991, RTE/Kommission (T-69/89, EU:T:1991:39), hervorgegangenen Rechtsprechung geprüft hat.
- EuG, 05.04.2006 - T-351/02
Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines …
Da es sich vorliegend um einen rein gemeinschaftsinternen Sachverhalt handle, gehe im Kollisionsfall folglich das primäre Gemeinschaftsrecht vor (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-69/89, RTE/Kommission, Slg. 1991, II-485, Randnr. 103). - EuG, 22.12.2004 - T-201/04
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ WEIST DEN ANTRAG VON MICROSOFT AUF …
Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass die Erzeugnisse des Urheberrechtsinhabers und die zukünftigen Erzeugnisse des Lizenznehmers miteinander konkurrierten, wie die Sachverhalte zeigten, über die der Gemeinschaftsrichter entschieden habe (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-69/89, RTE/Kommission, Slg. 1991, II-485, Randnr. 73, Urteil Magill, Randnr. 53, Urteil IMS Health, zitiert oben in Randnr. 99). - EuG, 02.02.2022 - T-616/18
Das Gericht weist die Klage gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die …
Folglich ist der Beratende Ausschuss nicht durch Ungenauigkeiten oder Auslassungen in einem wesentlichen Punkt irregeführt worden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1991, RTE/Kommission, T-69/89, EU:T:1991:39, Rn. 21 bis 23…, vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, EU:T:2000:77, Rn. 742, …und vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission, T-691/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:922, Rn. 148 und 149 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 28.02.2002 - T-86/95
Compagnie générale maritime u.a. / Kommission
Nach der Rechtsprechung ist ein Teilmarkt, der unter dem Gesichtspunkt der Nachfrage und des Angebots besondere Merkmale besitzt und auf dem Erzeugnisse angeboten werden, die auf dem allgemeineren Markt, dessen Teil er ist, unentbehrlich und nicht austauschbar sind, als gesonderter Produktmarkt anzusehen (vgl. Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-69/89, RTE/Kommission, Slg. 1991, II-485, Randnrn. 61 und 62, in der Rechtssache T-70/89, BBC/Kommission, Slg. 1991, II-535, Randnr. 50, und in der Rechtssache T-76/89, ITP/Kommission, Slg. 1991, II-575, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1994 - C-241/91
Radio Telefis Eireann (RTE) und Independent Television Publications Ltd (ITP) …
die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-69/89 (RTE/Kommission, Slg. 1991, II-485) und in der Rechtssache T-76/89 (ITP/Kommission, Slg. 1991, II-575) aufzuheben,.( 2 ) Rechtssache T-69/89 (Radio Telefis Eireann/ Kommission,Slg. 1991, II-485) und Rechtssache T-76/89 (Independent Television Publications Limited/Kommission, Slg. 1991, II-575).
- EuG, 26.10.2001 - T-184/01
IMS Health / Kommission - "Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1995 - C-350/92
Königreich Spanien gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage - …
- EuG, 10.07.1991 - T-76/89
Independent Television Publications Ltd gegen Kommission der Europäischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97
Oscar Bronner GmbH & Co. KG gegen Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag …
- EuG, 27.11.1997 - T-290/94
Kaysersberg / Kommission
- EuG, 12.06.1997 - T-504/93
Verbotene Absprache auf dem Gebiet der Annahme von Wetten für Pferderennen; …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-14/24
" Pourvoi - Concurrence - Abus de position dominante - Marché intérieur du gaz …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-68/94
Französische Republik und Société commerciale des potasses et de l'azote (SCPA) …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994 - C-18/93
Corsica Ferries Italia Srl gegen Corpo dei piloti del porto di Genova. - Pflicht …
- EuG, 09.12.2014 - T-91/10
Lucchini / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in …
- EuG, 09.12.2014 - T-472/09
SP / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in Form …
- EuG, 13.09.2010 - T-314/06
Whirlpool Europe / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter Kühl-Gefrierkombinationen …
- EuG, 10.07.1991 - T-70/89
British Broadcasting Corporation und BBC Enterprises Ltd gegen Kommission der …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-235/89
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Artikel …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2004 - C-109/03
KPN Telecom
- EuG, 08.05.2003 - T-82/01
Josanne u.a. / Kommission
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Rechtsprechung
| EuG, 10.07.1991 - T-70/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
EWG Art. 86; ; EWG Art. 190; ; EWG Art. 36; ; VO 17 Art. 3; ; Berner Übereinkunft Art. 9 Abs. 1
- EU-Kommission
British Broadcasting Corporation und BBC Enterprises Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Urheberrecht - Praktiken, die die Veröffentlichung und den Verkauf von umfassenden wöchentlichen Fernsehprogrammführern verhindern.
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Klage gegen eine Kommissionsentscheidung zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften; Kriterien für die Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Wettbewerbsrechts; Vereinbarkeit von Lizenzverträgen für Hörfunkvorschauen, ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Urheberrecht - Praktiken, die die Veröffentlichung und den Verkauf von umfassenden wöchentlichen Fernsehprogrammführern verhindern.
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (40)
- EuGH, 05.10.1988 - 238/87
Volvo / Veng
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-70/89
Sie bemerken unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (Volvo, Slg. 1988, 6211) und vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81 (Keurkoop, Slg. 1982, 2853), daß es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts mangels einer Rechtsvereinheitlichung oder -angleichung innerhalb der Gemeinschaft Sache des nationalen Gesetzgebers sei, die Voraussetzungen und die Modalitäten des Schutzes des Urheberrechts festzulegen und insbesondere zu regeln, welche Erzeugnisse schutzfähig seien.33 Darüber hinaus verweist die Kommission zur Begründung ihres Vorbringens auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 238/87 (…Volvo, a. a. O., Randnr. 9) und 53/87 (Renault, Slg. 1988, 6039, Randnr. 16).
Die Kommission ist in diesem Zusammenhang weiterhin der Auffassung, daß das den Klägerinnen vorgeworfene Verhalten sich von dem unterscheide, das der Gerichtshof im Urteil Volvo für rechtmässig gehalten habe.
Diese Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Immaterialgüterrechte hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81 (…Keurkoop, a. a. O., Randnr. 18) ausdrücklich anerkannt und namentlich in den Urteilen vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87 (…Renault, a. a. O., Randnr. 10) und in der Rechtssache 238/87 (…Volvo, a. a. O., Randnr. 7) bekräftigt.
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 (…Deutsche Grammophon, a. a. O., Randnr. 11) bezueglich eines dem Urheberrecht verwandten Rechts folgendes entschieden: "Artikel 36 lässt zwar Verbote oder Beschränkungen des freien Warenverkehrs zu, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, erlaubt aber solche Beschränkungen der Freiheit des Handels nur, soweit sie zur Wahrung der Rechte berechtigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen" (siehe auch die Urteile vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79, Coditel, Slg. 1980, 881, Randnr. 14, vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80, Dansk Supermarked, Slg. 1981, 181, Randnr. 11…, vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel, a. a. O., Randnr. 12; zu den anderen Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht siehe die Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm, Slg. 1974, 1183, vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 8, vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 193/83, Windsurfing International/Kommission, Slg. 1986, 611, Randnr. 45, vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 11, und in der Rechtssache 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 8, sowie vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12).
Als Beispiele für mißbräuchliche Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 86 hat der Gerichtshof dabei genannt: die willkürliche Weigerung, unabhängige Reparaturwerkstätten mit diesen Ersatzteilen zu beliefern, die Festsetzung unangemessener Ersatzteilpreise und die Entscheidung, für ein bestimmtes Modell keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch viele Fahrzeuge dieses Modells verkehren (Rechtssache 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 9, und Rechtssache 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 18).
- EuGH, 05.10.1988 - 53/87
CICRA u.a. / Renault
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-70/89
33 Darüber hinaus verweist die Kommission zur Begründung ihres Vorbringens auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 238/87 (…Volvo, a. a. O., Randnr. 9) und 53/87 (Renault, Slg. 1988, 6039, Randnr. 16).Diese Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Immaterialgüterrechte hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81 (…Keurkoop, a. a. O., Randnr. 18) ausdrücklich anerkannt und namentlich in den Urteilen vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87 (…Renault, a. a. O., Randnr. 10) und in der Rechtssache 238/87 (…Volvo, a. a. O., Randnr. 7) bekräftigt.
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 (…Deutsche Grammophon, a. a. O., Randnr. 11) bezueglich eines dem Urheberrecht verwandten Rechts folgendes entschieden: "Artikel 36 lässt zwar Verbote oder Beschränkungen des freien Warenverkehrs zu, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, erlaubt aber solche Beschränkungen der Freiheit des Handels nur, soweit sie zur Wahrung der Rechte berechtigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen" (siehe auch die Urteile vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79, Coditel, Slg. 1980, 881, Randnr. 14, vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80, Dansk Supermarked, Slg. 1981, 181, Randnr. 11…, vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel, a. a. O., Randnr. 12; zu den anderen Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht siehe die Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm, Slg. 1974, 1183, vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 8, vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 193/83, Windsurfing International/Kommission, Slg. 1986, 611, Randnr. 45, vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 11, und in der Rechtssache 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 8, sowie vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12).
Als Beispiele für mißbräuchliche Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 86 hat der Gerichtshof dabei genannt: die willkürliche Weigerung, unabhängige Reparaturwerkstätten mit diesen Ersatzteilen zu beliefern, die Festsetzung unangemessener Ersatzteilpreise und die Entscheidung, für ein bestimmtes Modell keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch viele Fahrzeuge dieses Modells verkehren (Rechtssache 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 9, und Rechtssache 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 18).
Es wies deshalb, insofern es unter diesem Gesichtspunkt insbesondere durch eine mangelnde Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verbraucher gekennzeichnet war, auch eine gewisse Ähnlichkeit mit dem - vom Gerichtshof in den vorgenannten Urteilen ins Auge gefassten - Fall der Entscheidung eines Kraftfahrzeugherstellers auf, für bestimmte Modelle keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch eine Nachfrage auf dem Markt besteht (Rechtssachen 238/37, Volvo, a. a. O., Randnr. 9, und 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 18).
- EuGH, 06.10.1982 - 262/81
Coditel / Ciné-Vog Films
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-70/89
Sie verweisen namentlich auf das Urteil in der Rechtssache Volvo (…a. a. O., Randnr. 8) und führen unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 und die Schlussanträge des Generalanwalts Reischl in der Rechtssache 262/81 (Coditel, Slg. 1982, 3381) aus, daß der Vertrag den spezifischen Gegenstand von Immaterialgüterrechten, die durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verliehen würden, nicht berühre.Nach ständiger Rechtsprechung unterliege die Fernsehindustrie dem Gemeinschaftsrecht (siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel, a. a. O.).
Dabei seien unter anderem die Natur des geschützten Gutes unter seinen technischen, kulturellen oder innovativen Aspekten sowie die Zwecke und die Rechtfertigung des Urheberrechts an den Programmvorschauen nach nationalem Recht zu berücksichtigen (siehe insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 258/78, Nungesser/Kommission, Slg. 1982, 2015, vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel, a. a. O., vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 35/87, Thetford, Slg. 1988, 3585, Randnrn.
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 (Deutsche Grammophon, a. a. O., Randnr. 11) bezueglich eines dem Urheberrecht verwandten Rechts folgendes entschieden: "Artikel 36 lässt zwar Verbote oder Beschränkungen des freien Warenverkehrs zu, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, erlaubt aber solche Beschränkungen der Freiheit des Handels nur, soweit sie zur Wahrung der Rechte berechtigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen" (siehe auch die Urteile vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79, Coditel, Slg. 1980, 881, Randnr. 14, vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80, Dansk Supermarked, Slg. 1981, 181, Randnr. 11, vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel, a. a. O., Randnr. 12; zu den anderen Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht siehe die Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm, Slg. 1974, 1183, vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 8, vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 193/83, Windsurfing International/Kommission, Slg. 1986, 611, Randnr. 45…, vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 11, und in der Rechtssache 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 8, sowie vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12).
- EuGH, 17.05.1988 - 158/86
Warner Brothers u.a. / Christiansen
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-70/89
Der spezifische Gegenstand des Urheberrechts, um den es im vorliegenden Verfahren gehe, umfasse notwendigerweise das ausschließliche Recht, das geschützte Werk zu vervielfältigen und zu veröffentlichen sowie die entsprechenden Rechtschutzmöglichkeiten zu nutzen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86, Warner Brothers, Slg. 1988, 2605, Randnr. 13).17 bis 21, und vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86, Warner Brothers, a. a. O., Randnrn.
Der Gerichtshof hat dies im Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86 (…Warner Brothers, a. a. O., Randnr. 13) ausdrücklich festgestellt, in dem er folgendes entschieden hat: "Die beiden grundlegenden Rechte des Urhebers, das ausschließliche Recht der Aufführung und das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, werden von den Bestimmungen des EWG-Vertrages nicht berührt" (siehe auch Urteil vom 24. Januar 1989 in der Rechtssache 341/87, EMI Electrola, Slg. 1989, 79, Randnrn.
In einem solchen Fall entspricht nämlich die Ausübung des Urheberrechts nicht mehr der wesentlichen Funktion dieses Rechts im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag, der darin besteht, den Schutz der Rechte an dem geistigen Werk und die Vergütung der schöpferischen Tätigkeit unter Beachtung der Zwecke insbesondere des Artikels 86 sicherzustellen (siehe - mit Bezug auf das Patentrecht - die Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 187/80, Merck, Slg. 1981, 2063, Randnr. 10, und vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 19/84, Pharmon, Slg. 1985, 2281, Randnr. 26, und - mit Bezug auf das Urheberrecht - Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86, Warner Brothers, a. a. O., Randnr. 15).
- EuGH, 14.09.1982 - 144/81
Keurkoop / Nancy Kean Gifts
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-70/89
Sie bemerken unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (Volvo, Slg. 1988, 6211) und vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81 (Keurkoop, Slg. 1982, 2853), daß es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts mangels einer Rechtsvereinheitlichung oder -angleichung innerhalb der Gemeinschaft Sache des nationalen Gesetzgebers sei, die Voraussetzungen und die Modalitäten des Schutzes des Urheberrechts festzulegen und insbesondere zu regeln, welche Erzeugnisse schutzfähig seien.Diese Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Immaterialgüterrechte hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81 (…Keurkoop, a. a. O., Randnr. 18) ausdrücklich anerkannt und namentlich in den Urteilen vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87 (…Renault, a. a. O., Randnr. 10) und in der Rechtssache 238/87 (…Volvo, a. a. O., Randnr. 7) bekräftigt.
Die Ausübung der durch das nationale Recht eingeräumten Immaterialgüterrechte ist daher so weit einzuschränken, wie die genannte Abstimmung es erfordert (Urteil vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81, Keurkoop, a. a. O., Randnr. 24).
- EuGH, 09.11.1983 - 322/81
Michelin / Kommission
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-70/89
Dritte wie die Firma Magill, die eine umfassende Fernsehzeitschrift herausgeben wollten, befanden sich in einer Stellung wirtschaftlicher Abhängigkeit von den Klägerinnen, die auf diese Weise die Möglichkeit hatte, sich jeglichem wirksamen Wettbewerb auf dem Markt der Information über ihre wöchentlichen Programme zu widersetzen (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 30).Es ist somit nicht erforderlich, das Vorliegen einer gegenwärtigen und tatsächlichen Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel festzustellen (siehe unter anderem die Urteile des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin, a. a. O., Randnr. 104, und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 32).
- EuGH, 06.03.1974 - 6/73
Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-70/89
Unter den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen so alle Kartelle und alle Übungen, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird" (Urteil des Gerichtshofes vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 22/78, Hugin/Kommission, Slg. 1979, 1869, Randnr. 17; siehe auch die Urteile vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73, Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnr. 32, vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 125, und vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 201).Wie der Gerichtshof im Urteil vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73 (…Commercial Solvents, a. a. O., Randnr. 45) entschieden hat, muß "[d]ie Anwendung [des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17]... der Natur der festgestellten Zuwiderhandlung angepasst sein und kann deshalb sowohl die Anordnung [der] Vornahme bestimmter Tätigkeiten oder Leistungen, die unrechtmässig unterblieben sind, beinhalten als auch das Verbot, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Zustände, die dem Vertrag widersprechen, fortzuführen oder fortdauern zu lassen.
- EuGH, 27.02.1962 - 10/61
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen Italienische Republik.
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-70/89
Die Gemeinschaft sei nämlich nicht Partei der Übereinkunft, und nach ständiger Rechtsprechung gehe "der EWG-Vertrag... auf den von ihm geregelten Gebieten den vor seinem Inkrafttreten zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften vor" (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Februar 1962 in der Rechtssache 10/61, Kommission/Italien, Slg. 1962, 3).Wie er in seinem Urteil vom 11. März 1986 in der Rechtssache 121/85 (Conegate, Slg. 1986, 1007, Randnr. 25) entschieden hat, ist mit Artikel 234 EWG-Vertrag bezweckt, daß die Geltung des EWG-Vertrags weder der gebotenen Achtung der Rechte, die dritten Ländern aufgrund einer früher mit einem Mitgliedstaat geschlossenen Übereinkunft zustehen, noch der Einhaltung der sich aus der Übereinkunft ergebenden Verpflichtungen durch diesen Mitgliedstaat entgegensteht; ein Mitgliedstaat kann sich also im Rahmen seiner Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten nicht auf vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschlossene Übereinkünfte berufen, um Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels zu rechtfertigen (siehe auch die Urteile vom 27. Februar 1962 in der Rechtssache 10/61, Kommission/Italien, a. a. O., hier S. 23, und vom 14. Oktober 1980 in der Rechtssache 812/79, Burgoa, Slg. 1980, 2787, Randnr. 8).
- EuGH, 08.06.1971 - 78/70
Deutsche Grammophon / Metro SB
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-70/89
Sie verweisen dazu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 (Deutsche Grammophon/Metro, Slg. 1971, 487, Randnr. 16).Der Gerichtshof hat im Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 (…Deutsche Grammophon, a. a. O., Randnr. 11) bezueglich eines dem Urheberrecht verwandten Rechts folgendes entschieden: "Artikel 36 lässt zwar Verbote oder Beschränkungen des freien Warenverkehrs zu, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, erlaubt aber solche Beschränkungen der Freiheit des Handels nur, soweit sie zur Wahrung der Rechte berechtigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen" (siehe auch die Urteile vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79, Coditel, Slg. 1980, 881, Randnr. 14, vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80, Dansk Supermarked, Slg. 1981, 181, Randnr. 11…, vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel, a. a. O., Randnr. 12; zu den anderen Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht siehe die Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm, Slg. 1974, 1183, vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 8, vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 193/83, Windsurfing International/Kommission, Slg. 1986, 611, Randnr. 45…, vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87, Renault, a. a. O., Randnr. 11, und in der Rechtssache 238/87, Volvo, a. a. O., Randnr. 8, sowie vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12).
- EuGH, 14.02.1978 - 27/76
United Brands / Kommission
Auszug aus EuG, 10.07.1991 - T-70/89
Unter den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen so alle Kartelle und alle Übungen, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird" (Urteil des Gerichtshofes vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 22/78, Hugin/Kommission, Slg. 1979, 1869, Randnr. 17; siehe auch die Urteile vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73, Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnr. 32, vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 125, und vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 201). - EuGH, 23.04.1991 - C-41/90
Höfner und Elser / Macrotron
- EuGH, 13.02.1979 - 85/76
Hoffmann-La Roche / Kommission
- EuGH, 25.10.1983 - 107/82
AEG / Kommission
- EuGH, 08.06.1982 - 258/78
Nungesser / Kommission
- EuGH, 23.05.1978 - 102/77
Hoffman-La Roche / Centrafarm
- EuGH, 17.10.1990 - C-10/89
CNL-SUCAL / HAG
- EuGH, 31.05.1979 - 22/78
Hugin / Kommission
- EuGH, 25.02.1986 - 193/83
Windsurfing International / Kommission
- EuGH, 17.01.1984 - 43/82
VBVB und VBBB / Kommission EWG
- EuGH, 09.02.1982 - 270/80
Polydor u.a. / Harlequin u.a.
- EuGH, 31.10.1974 - 16/74
Centrafarm BV u.a. / Winthorp BV
- EuGH, 18.03.1980 - 62/79
Coditel / Ciné Vog Films
- EuGH, 11.07.1989 - 246/86
Belasco u.a. / Kommission
- EuGH, 04.07.1963 - 24/62
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen …
- EuGH, 14.07.1981 - 187/80
Merck / Stephar und Exler
- EuGH, 11.03.1986 - 121/85
Conegate / HM Customs & Excise
- EuGH, 14.10.1980 - 812/79
Attorney General / Burgoa
- EuGH, 22.01.1981 - 58/80
Dansk Supermarked
- EuGH, 24.01.1989 - 341/87
EMI Electrola / Patricia Im- und Export u.a.
- EuGH, 17.01.1980 - 792/79
Camera Care / Kommission
- EuGH, 09.07.1985 - 19/84
Pharmon / Hoechst
- EuGH, 30.06.1988 - 35/87
Thetford / Fiamma
- EuGH, 15.03.1967 - 8/66
Cimenteries u.a. / Kommission EWG
- EuGH, 20.03.1957 - 2/56
Die in der "Geitling" Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH zusammengeschlossenen …
- RFH, 12.04.1938 - I 238/37
- EuGH, 29.06.1978 - 77/77
B.P. / Kommission
- EuGH, 26.11.1975 - 73/74
Papiers Peints / Kommission
- EuG, 10.07.1991 - T-69/89
Radio Telefis Eireann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 11.05.1989 - C-76/89
RTE u.a. / Kommission
- EuGH, 11.05.1989 - 76/89
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer …
- EuG, 10.07.1991 - T-69/89
Radio Telefis Eireann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Die vorliegende Klage steht in Zusammenhang mit den Nichtigkeitsklagen, die die übrigen Adressatinnen dieser Entscheidung, nämlich die British Broadcasting Corporation and BBC Enterprises Limited (im folgenden: BBC) und die Independent Television Publications Ltd (im folgenden: ITP) parallel gegen diese Entscheidung erhoben haben (Rechtssachen T-70/89 und T-76/89). - EuG, 28.02.2002 - T-395/94
Atlantic Container Line u.a. / Kommission
Die Verordnungen Nr. 4056/86 und Nr. 1017/68 ermächtigten die Kommission nicht, eine Anordnung zu erlassen, deren Inhalt über das hinausgehe, was zur Wiederherstellung der Legalität oder zur Abstellung der festgestellten Zuwiderhandlungen erforderlich sei (Urteil Commercial Solvents/Kommission und Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-70/89, BBC/Kommission, Slg. 1991, II-535). - Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1994 - C-241/91
Radio Telefis Eireann (RTE) und Independent Television Publications Ltd (ITP) …
( 7 ) Vgl. Rechtssache T-70/89 (BBC/Kommission, Slg. 1991, II-535).
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