Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) 1Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. 2Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) 1Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. 2§ 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
verbindlichkeiten § 62Verjährung § 63Vergütung des Insolvenzverwalters § 64Festsetzung durch das Gericht § 65Verordnungs-
ermächtigung § 66Rechnungslegung § 67Einsetzung des Gläubigerausschusses § 68Wahl anderer Mitglieder § 69Aufgaben des Gläubigerausschusses § 70Entlassung § 71Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 72Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 73Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 74Einberufung der Gläubigerversammlung § 75Antrag auf Einberufung § 76Beschlüsse der Gläubigerversammlung § 77Feststellung des Stimmrechts § 78Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung § 79Unterrichtung der Gläubigerversammlung
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Rechtsprechung zu § 64 InsO
736 Entscheidungen zu § 64 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 09.08.2023 - 3 U 76/22
Geschäftsführung ohne Auftrag bei sofortiger Beschwerde eines Insolvenzgläubigers ...
- BGH, 10.10.2024 - IX ZB 26/22
Kostenentscheidung bei Rücknahme des Vergütungsantrags durch den vorläufige ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Charlottenburg, 01.03.2019 - 36a IN 4295/17
Zur Berechnung der Vergütung des Sachwalters in einem überdurchschnittlich großen ...
- LG Berlin, 31.05.2022 - 84 T 263/19
Festsetzung gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten bei gegenstandsloser ...
- AG Berlin-Charlottenburg, 01.03.2019 - 36a IN 4295/17
- LG Hagen, 04.08.2026 - 3 T 110/26
- BGH, 14.12.2017 - IX ZB 65/16
Vergütung des Insolvenzverwalters: Öffentliche Bekanntmachung des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19
Insolvenzsache: Erteilung einer anonymisierter Abschrift einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 13.12.2018 - 20 VA 16/17
Zu den Voraussetzungen der Veröffentlichung von Entscheidungen betreffend die ...
- OLG Frankfurt, 13.12.2018 - 20 VA 16/17
- BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20
Fälligkeit des Anspruchs des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu ...
Querverweise
Auf § 64 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 73 (Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses)
- Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
- Eigenverwaltung
- § 274 (Rechtsstellung des Sachwalters)
- Restschuldbefreiung
- § 293 (Vergütung des Treuhänders)