Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945b) |
(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.
(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
klausel; Vollziehungsfrist § 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk § 932Arresthypothek § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes § 934Aufhebung der Arrestvollziehung § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand § 936Anwendung der Arrestvorschriften § 937Zuständiges Gericht § 938Inhalt der einstweiligen Verfügung § 939Aufhebung gegen Sicherheitsleistung § 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes § 940aRäumung von Wohnraum § 941Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. § 942Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache § 943Gericht der Hauptsache § 944Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit § 945Schadensersatz-
pflicht § 945aEinreichung von Schutzschriften § 945bVerordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 916 ZPO
815 Entscheidungen zu § 916 ZPO in unserer Datenbank:
- LAG Nürnberg, 09.06.2026 - 7 TaBVGa 2/26
Einstweilige Verfügung des Betriebsrates - Unterlassung von Personaleinsatz wegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 14.06.2023 - 1 U 91/22
Einstweiliges Verfügungsverfahren: Prozessführungsbefugnis des ...
- LG Leipzig, 30.06.2026 - 5 O 605/26
Landgericht Leipzig untersagt den Verlagen, die exklusive Belieferung eines ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2020 - 21 SaGa 976/20
Außensozietät mit angestelltem Rechtsanwalt - Beendigung der gemeinschaftlichen ...
- BGH, 07.07.2016 - I ZB 90/15
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Anfechtbarkeit der ...
- LAG Nürnberg, 06.08.2024 - 3 GLa 4/24
Profihandballspieler - Einstweilige Verfügung - Feststellung und Abgabe einer ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Nürnberg, 27.06.2024 - 16 Ga 30/24
Profisportler - einstweilige Verfügung - Feststellungsantrag - Nichtbestehen ...
- ArbG Nürnberg, 27.06.2024 - 16 Ga 30/24
- OLG Frankfurt, 14.10.2025 - 3 U 97/25
Wegfall des Verfügungsgrundes wegen dringlichkeitsschädlichen Zuwartens
- ArbG Nürnberg, 15.01.2026 - 9 BVGa 3/26
Rechtsstreit um Zugang einer gekündigten Betriebsrätin zum Betrieb
§ 916 ZPO in Nachschlagewerken
- § 916 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorläufiger Rechtsschutz
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 916 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 82 (Geltung für Nebenverfahren) (zu §§ 916 ff)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 542 II 1 (Statthaftigkeit der Revision) (zu §§ 916 ff)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708 Nr. 6 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung) (zu §§ 916 ff)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Zuständigkeit des Schiedsgerichts
- § 1041 (Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes) (zu §§ 916 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 230 II, III (Grenzen der Selbsthilfe)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind
- Art. 24
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
- Art. 31
- Anerkennung und Vollstreckung
- Versagung der Anerkennung und Vollstreckung
- Versagung der Vollstreckung
- Art. 47
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 53 I 1 Nr. 1 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes) (zu §§ 916 ff)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 29 (Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung) (zu §§ 916 ff)