Rechtsprechung
   EuGH, 24.02.2022 - C-143/20, C-213/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,3280
EuGH, 24.02.2022 - C-143/20, C-213/20 (https://dejure.org/2022,3280)
EuGH, Entscheidung vom 24.02.2022 - C-143/20, C-213/20 (https://dejure.org/2022,3280)
EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - C-143/20, C-213/20 (https://dejure.org/2022,3280)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,3280) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    A (Contrats d'assurance « unit-linked »)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Fondsgebundene ("unit linked") Lebensversicherungsverträge - Richtlinie 2002/83/EG - Art. 36 - Richtlinie 2002/92/EG - Art. 12 Abs. 3 - Vorvertragliche ...

  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Freier Dienstleistungsverkehr; Direktversicherung (Lebensversicherung); Fondsgebundene (unit linked) Lebensversicherungsverträge; Richtlinie 2002/83/EG; Art. 36; Richtlinie 2002/92/EG; Art. 12 Abs. 3; Vorvertragliche Mitteilungspflicht; ...

  • Betriebs-Berater

    Qualifizierung von Gruppenversicherungsnehmern als Versicherungsvermittler?

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 2002/83/EG Art. 36 Abs. 1; Richtlinie 2002/92/EG Art. 12 Abs. 3; Richtlinie 2004/39/EG Art. 19 Abs. 3; Richtlinie 2005/29/EG Art. 7
    Anforderungen an die (Verbraucher-)Information bei Beitritt zu einer fondsgebundenen Gruppenlebensversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Fondsgebundene ("unit linked") Lebensversicherungsverträge - Richtlinie 2002/83/EG - Art. 36 - Richtlinie 2002/92/EG - Art. 12 Abs. 3 - Vorvertragliche ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung von Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 im Hinblick auf Informationen, die Verbraucher mitzuteilen sind, der als Versicherter einem Vertrag über eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung beitritt sowie zu den Rechtsfolgen bei Verstoß gegen diese ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei unit-linked-Verträgen über Gruppenlebensversicherungen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1513
  • VersR 2022, 485
  • WM 2022, 903
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 31.05.2018 - C-542/16

    Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-143/20
    Daher sind die genannten Begriffe, wie sich aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes ergibt, als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen, die im Unionsgebiet einheitlich auszulegen sind, wobei nicht nur der Wortlaut der genannten Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, González Alonso, C-166/11, EU:C:2012:119, Rn. 25, und vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 49).

    Solche Umsätze setzen ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraus (Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Richtlinie 2002/92 entschieden, dass insofern, als sich ein Versicherungsunternehmen als Gegenleistung für die Zahlung einer Prämie durch den Versicherten verpflichtet, im Fall seines Todes oder beim Eintritt eines anderen Ereignisses eine Leistung zu erbringen, dieses Versicherungsverhältnis unter den Begriff des Versicherungsvertrags im Sinne dieser Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 51).

    Dieses als Versicherungsnehmer handelnde Unternehmen übt nämlich gegen Entgelt eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92 aus, die darin besteht, Verbrauchern anzubieten, einem unit-linked-Gruppenvertrag beizutreten und auf diese Weise - wie in den Rn. 80 und 81 des vorliegenden Urteils ausgeführt - einen Lebensversicherungsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen abzuschließen, sowie eine Finanzberatung in Bezug auf die Anlage des Kapitals zu erbringen, das durch die Versicherungsprämien gebildet wird, die von diesen Verbrauchern in die dem unit-linked-Gruppenvertrag zugrunde liegenden Vermögenswerte gezahlt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 47 bis 54 und 58).

    Bei einem unit-linked-Vertrag enthält das Versicherungsprodukt aber einen Anlagebestandteil (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 57), der sich von diesem Produkt nicht trennen lässt.

    Zudem liefe es, wenn man das Versicherungsunternehmen und das Unternehmen, das in Bezug auf einen unit-linked-Gruppenvertrag als Versicherungsnehmer handelt, dazu verpflichten würde, diesem Verbraucher vor dessen Beitritt zu diesem Vertrag die genannten Angaben mitzuteilen, darauf hinaus, dass in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/39 Personen einbezogen würden, die nach einer sowohl in Bezug auf Versicherungsunternehmen als auch auf Versicherungsvermittler bewusst getroffenen Entscheidung des Unionsgesetzgebers gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie bzw. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a. (C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 61 bis 69), ausdrücklich davon ausgenommen sind.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-143/20
    Zwar hat der Gerichtshof im Hinblick auf die zu Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 wortgleiche Vorgängerregelung entschieden, dass das Unionsrecht dem Versicherungsunternehmen diese Pflicht zur Mitteilung an den Versicherungsnehmer auferlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf das in Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 niedergelegte Recht des Versicherungsnehmers auf Rücktritt vom Versicherungsvertrag im Wesentlichen entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die rechtlichen Wirkungen des Rücktritts zu regeln, sofern sie nicht in dieser Bestimmung geregelt sind, wobei sie dafür sorgen müssen, dass bei der Richtlinie im Hinblick auf den mit ihr verfolgten Zweck die praktische Wirksamkeit gewährleistet ist, und dass es Sache der nationalen Gerichte ist, zu prüfen, ob die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht geeignet sind, die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts dadurch in Frage zu stellen, dass sie den Versicherungsnehmer davon abhalten, es auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 100, 104 und 117, sowie Beschluss vom 28. Mai 2020, WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, C-803/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:413, Rn. 28 und 37).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-143/20
    Um dieses Informationsziel zu erreichen, sieht Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 vor, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags mindestens die in Anhang III Buchst. A der Richtlinie aufgeführten Angaben mitzuteilen sind (vgl. entsprechend Urteile vom 5. März 2002, Axa Royale Belge, C-386/00, EU:C:2002:136, Rn. 21, vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25, und vom 29. April 2015, Nationale-Nederlanden Levensverzekering Mij, C-51/13, EU:C:2015:286, Rn. 20).

    Dabei müssen die Mitgliedstaaten jedoch dafür sorgen, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-20/19

    kunsthaus muerz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-143/20
    Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 2 und 5 ergibt, soll durch diese Richtlinie nämlich insbesondere ein angemessener Schutz der Versicherten und Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt und allen Versicherungsnehmern ermöglicht werden, jeden Versicherer zu wählen (Urteil vom 2. April 2020, kunsthaus muerz, C-20/19, EU:C:2020:273, Rn. 34).

    So hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass eine restriktive Auslegung des Begriffs des Versicherungsnehmers im Sinne von Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 deren Zielsetzungen zuwiderliefe, da dies eine Beschränkung des den Versicherten durch diese Richtlinie gewährten Schutzes mit sich brächte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, kunsthaus muerz, C-20/19, EU:C:2020:273, Rn. 35).

  • EuGH, 29.04.2015 - C-51/13

    Die Mitgliedstaaten können Lebensversicherungsunternehmen dazu verpflichten,

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-143/20
    Um dieses Informationsziel zu erreichen, sieht Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 vor, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags mindestens die in Anhang III Buchst. A der Richtlinie aufgeführten Angaben mitzuteilen sind (vgl. entsprechend Urteile vom 5. März 2002, Axa Royale Belge, C-386/00, EU:C:2002:136, Rn. 21, vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25, und vom 29. April 2015, Nationale-Nederlanden Levensverzekering Mij, C-51/13, EU:C:2015:286, Rn. 20).

    Denn zum einen hat der Gerichtshof in Bezug auf Angaben zusätzlich zu den in Anhang III der Richtlinie 2002/83 aufgeführten Auskünften, deren Erteilung der Mitgliedstaat der Verpflichtung nach Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie verlangen kann, festgestellt, dass es für die Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Mitteilungspflicht grundsätzlich unerheblich ist, welche Auswirkungen die Nichterteilung dieser Auskünfte nach innerstaatlichem Recht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2015, Nationale-Nederlanden Levensverzekering Mij, C-51/13, EU:C:2015:286, Rn. 36).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-357/18

    Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-143/20
    Zwar hat der Gerichtshof im Hinblick auf die zu Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 wortgleiche Vorgängerregelung entschieden, dass das Unionsrecht dem Versicherungsunternehmen diese Pflicht zur Mitteilung an den Versicherungsnehmer auferlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf das in Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 niedergelegte Recht des Versicherungsnehmers auf Rücktritt vom Versicherungsvertrag im Wesentlichen entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die rechtlichen Wirkungen des Rücktritts zu regeln, sofern sie nicht in dieser Bestimmung geregelt sind, wobei sie dafür sorgen müssen, dass bei der Richtlinie im Hinblick auf den mit ihr verfolgten Zweck die praktische Wirksamkeit gewährleistet ist, und dass es Sache der nationalen Gerichte ist, zu prüfen, ob die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht geeignet sind, die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts dadurch in Frage zu stellen, dass sie den Versicherungsnehmer davon abhalten, es auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 100, 104 und 117, sowie Beschluss vom 28. Mai 2020, WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, C-803/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:413, Rn. 28 und 37).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-166/11

    González Alonso - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-143/20
    Daher sind die genannten Begriffe, wie sich aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes ergibt, als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen, die im Unionsgebiet einheitlich auszulegen sind, wobei nicht nur der Wortlaut der genannten Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, González Alonso, C-166/11, EU:C:2012:119, Rn. 25, und vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 49).

    Was zweitens den Begriff des Versicherungsvertrags im Sinne der genannten Bestimmung anbelangt, ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass unit-linked-Verträge in den materiellen Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/83 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2012, González Alonso, C-166/11, EU:C:2012:119, Rn. 29).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-105/17

    Kamenova - Verkauf mehrer Artikel auf Online-Plattform bedeutet nicht automatisch

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-143/20
    Drittens ergibt sich aus Art. 2 Buchst. b der Richtlinie, dass der Begriff "Gewerbetreibender" "jede natürliche oder juristische Person" erfasst, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt und sofern die Geschäftspraxis innerhalb der Tätigkeiten liegt, die diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 30 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), einschließlich dann, wenn diese Geschäftspraxis von einem anderen Unternehmen ausgeübt wird, das im Namen und/oder Auftrag dieser Person tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, RLvS, C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 38).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-391/12

    Das an die deutschen Printmedien gerichtete Verbot, gesponserte Beiträge ohne

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-143/20
    Drittens ergibt sich aus Art. 2 Buchst. b der Richtlinie, dass der Begriff "Gewerbetreibender" "jede natürliche oder juristische Person" erfasst, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt und sofern die Geschäftspraxis innerhalb der Tätigkeiten liegt, die diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 30 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), einschließlich dann, wenn diese Geschäftspraxis von einem anderen Unternehmen ausgeübt wird, das im Namen und/oder Auftrag dieser Person tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, RLvS, C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 38).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-59/12

    Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-143/20
    Insoweit bezeichnet der Begriff "Produkt" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie jede Ware oder Dienstleistung, wobei im Übrigen kein Wirtschaftszweig ausgenommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 29).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-449/13

    Die Beweislast für die Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zur Information

  • EuGH, 25.06.2020 - C-380/19

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Vorlage zur

  • EuGH, 25.07.2018 - C-632/16

    Es stellt keine "irreführende Unterlassung" dar, wenn dem Verbraucher die

  • EuGH, 13.09.2018 - C-54/17

    Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und

  • EuGH, 16.07.2015 - C-544/13

    Abcur - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG

  • EuGH, 26.10.2021 - C-109/20

    Das Unionsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, eine Schiedsvereinbarung

  • EuGH, 28.05.2020 - C-803/19

    WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art.

  • EuGH, 08.10.2020 - C-235/19

    United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments

  • EuGH, 20.07.2017 - C-357/16

    Gelvora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere Geschäftspraktiken -

  • EuGH, 05.03.2002 - C-386/00

    Axa Royale Belge

  • EuGH, 26.03.2015 - C-556/13

    Litaksa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

  • EuGH - C-55/17 (anhängig)

    Vodafone Italia

  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung

    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof im Anschluss an seine Entscheidung vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40) für die Rechtsfolgen der Nichterfüllung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der in den Richtlinien vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht sowie in Bezug auf das dort niedergelegte Recht des Versicherungsnehmers auf Rücktritt vom Versicherungsvertrag bestätigt (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. 120, 123 zur Richtlinie 2002/83/EG).

    Daraus folgt, dass es auf den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts zum Rechtsmissbrauch und dessen Voraussetzungen hier nicht ankommt (a.A. Ebers, VuR 2022, 203, 205 f.; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505, 528 f.; Mährlein VuR 2022, 145, 146; Tiedemann, jurisPR-BKR 1/2022 Anm. 3 unter C und D; Schwintowski, VuR 2022, 83, 88), sondern ein Rückgriff auf den nationalen Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB im Bereich der Lebensversicherungsrichtlinien zulässig ist, soweit die praktische Wirksamkeit der Richtlinien nicht beeinträchtigt wird (vgl. BeckOK-VVG/Schepers, § 5a a.F. Rn. 53 [Stand: 1. November 2022]; Looschelders, r+s 2022, 622, 623; vgl. auch BeckOGK/Kähler, BGB § 242 Rn. 319, 330, 333, 335 ff. [Stand: 15. September 2022]; MünchKomm-BGB/Schubert, 9. Aufl. § 242 Rn. 112, 507; EuGH, Urteil vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150 = ZIP 2000, 663 Rn. 34), was vom nationalen Gericht zu prüfen ist (vgl. auch BVerfG NJW 2022, 2828 Rn. 19; EuGH, Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. 123, 125; vom 23. März 2000 aaO Rn. 34 f.).

    Zudem haben sie das Ziel, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, um unter den verschiedenen verfügbaren Versicherungsverträgen den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und auf informierter Grundlage zu entscheiden, ob er sich vertraglich binden will (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. 115).

  • EuGH, 29.09.2022 - C-633/20

    TC Medical Air Ambulance Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Genauso wie nämlich die Eigenschaft als Versicherungsvertreiber nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2016/97 nicht mit der Eigenschaft als Versicherer unvereinbar ist, ist die Eigenschaft als Versicherungsvermittler und damit Versicherungsvertreiber nicht mit der Eigenschaft als Versicherungsnehmer unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 87 und 88).
  • EuGH, 02.02.2023 - C-208/21

    Towarzystwo Ubezpieczen Ż (Contrats types d'assurance trompeurs)

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Dezember 2021 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bis zur Verkündung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-143/20 und C-213/20, A u. a. (Unit-linked-Versicherungsverträge), ausgesetzt worden.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2022 ist das Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. (Unit-linked-Versicherungsverträge) (C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118), dem vorlegenden Gericht zugestellt worden, damit es klarstellt, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

    Zum anderen ergibt sich aus Art. 2 Buchst. b der Richtlinie, dass der Begriff "Gewerbetreibender" "jede natürliche oder juristische Person" erfasst, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, sofern die Geschäftspraxis innerhalb der Tätigkeiten liegt, die diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, einschließlich dann, wenn diese Geschäftspraxis von einem anderen Unternehmen ausgeübt wird, das im Namen und/oder Auftrag dieser Person tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch das Angebot an diesen Verbraucher, diesem Gruppenvertrag beizutreten, übt das als Versicherungsnehmer handelnde Unternehmen selbst gegen Entgelt eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. 2003, L 9, S. 3) aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 81, 87 und 88).

    Dies setzt weiter voraus, dass der Verbraucher, der einem solchen Unit-linked-Gruppenvertrag beitreten möchte, die Informationen erhält, die dem Versicherungsnehmer gemäß Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 vor Abschluss des Versicherungsvertrags mitgeteilt werden müssen (im Folgenden: vertragliche Informationen) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 82).

    Sie muss ebenso wenig dieselben Informationen enthalten wie diejenigen, die der Emittent dieser Finanzinstrumente als Erbringer von Wertpapierdienstleistungen seinen Kunden zur Verfügung stellen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 97 sowie 102 bis 105).

    Diese Einzelheiten sind der Komplexität des genannten Vertrags anzupassen und in klarer, genauer und für diesen Verbraucher verständlicher Form zu formulieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 89 bis 91).

    Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass die Übermittlung der vertraglichen Informationen an den Verbraucher, der einem Unit-linked-Gruppenvertrag beitreten möchte, durch einen vom Versicherungsunternehmen verfassten Mustervertrag erfolgen kann, sofern er diesem Verbraucher vom als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmen rechtzeitig vor seinem Beitritt ausgehändigt wird, damit dieser auf informierter Grundlage das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auswählen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 118).

    Auf der Grundlage der in den Rn. 53 bis 58 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Erwägungen hat der Gerichtshof im Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. (Unit-linked-Versicherungsverträge) (C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 130), entschieden, dass die Mitteilung der vertraglichen Informationen vor dem Beitritt eines Verbrauchers zu einem Unit-linked-Gruppenvertrag zum einen von dem Versicherungsunternehmen und von dem Unternehmen, das als Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler handelt, stammt und zu den Tätigkeiten gehört, die diese Unternehmen im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornehmen, und zum anderen unmittelbar mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags im Sinne der Richtlinie 2002/83 durch diesen Verbraucher zusammenhängt, so dass diese Mitteilung eine "Geschäftspraxis" im Sinne der Richtlinie 2005/29 darstellt.

    Zum anderen muss diese Geschäftspraxis den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder zu veranlassen geeignet sein, die er sonst nicht getroffen hätte (Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 131).

    Ferner gilt nach Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie eine Geschäftspraxis bei Vorliegen der in der vorstehenden Randnummer genannten zweiten Voraussetzung auch dann als irreführende Unterlassung, wenn ein Gewerbetreibender eine solche wesentliche Information verheimlicht oder sie auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt (Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 132).

    Insoweit hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass die in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten vertraglichen Informationen wesentliche Informationen im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 133).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Anbetracht der fundamentalen Bedeutung, die der Übermittlung der in Rn. 56 genannten vertraglichen Informationen dabei zukommt, es dem Verbraucher, der einem Unit-linked-Gruppenvertrag beizutreten beabsichtigt, zu ermöglichen, auf informierter Grundlage das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auszuwählen, festgestellt, dass die Unterlassung der Mitteilung dieser Informationen, ihre Verheimlichung oder ihre Mitteilung auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder ihre nicht rechtzeitige Mitteilung offensichtlich geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 134).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die Unterlassung der Mitteilung dieser vertraglichen Informationen an den Verbraucher, der einem Unit-linked-Gruppenvertrag beitreten möchte, eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 darstellen und insbesondere als irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 135).

    In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Hinblick auf Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit dem Beitritt von Verbrauchern zu Unit-linked-Gruppenverträgen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entschieden hat, dass zwar gemäß der Richtlinie 2002/83 die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht gemäß Art. 36 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht zur Nichtigkeit oder Ungültigkeit eines Unit-linked-Gruppenvertrags oder der Beitrittserklärung zu diesem Vertrag führt, die nationalen Gerichte jedoch prüfen müssen, ob in Anbetracht der fundamentalen Bedeutung, die den in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten vertraglichen Informationen bei der Bildung des Entschlusses des Verbrauchers zum Beitritt zu diesem Vertrag zukommt, aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitteilungspflicht seine Zustimmung dazu, durch diesen Vertrag gebunden zu sein, möglicherweise ungültig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 125 und 126).

  • BGH, 19.07.2023 - IV ZR 268/21

    Treuwidrige Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG

    Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513; vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40; vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) daran fest, dass die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG (hier in der Fassung vom 21. Juli 1994) auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (Fortführung des Senatsurteils vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 21).

    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof im Anschluss an seine Entscheidung vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40) für die Rechtsfolgen der Nichterfüllung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der in den Richtlinien vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht sowie in Bezug auf das dort niedergelegte Recht des Versicherungsnehmers auf Rücktritt vom Versicherungsvertrag bestätigt (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. 120, 123 zur Richtlinie 2002/83/EG).

    Zudem haben sie das Ziel, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, um unter den verschiedenen verfügbaren Versicherungsverträgen den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und auf informierter Grundlage zu entscheiden, ob er sich vertraglich binden will (Senatsurteil vom 15. Februar 2023 aaO; so auch EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. 115).

    Grenzen ergeben sich hier lediglich aus dem Gebot der praktischen Wirksamkeit (vgl. EuGH, Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. 120, 123 zur Richtlinie 2002/83/EG; vom 19. Dezember 2019 aaO).

  • OLG Schleswig, 20.03.2023 - 16 U 165/22

    Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen: Voraussetzungen einer

    Aus dem Urteil des EuGH vom 24. Februar 2022 (C-143/20 und C-213/20, VersR 2022, 485, Rn. 98ff. bei juris) ergeben sich für sog. (vor der VVG-Reform entstandene) Altfälle keine strengeren Anforderungen an die Informationspflichten nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. e zum VAG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung.

    Das Landgericht habe sich auch nicht mit dem Vorbringen (der Replik S. 6ff., Bl. 484ff.) auseinandergesetzt, dass gemäß der Entscheidung des EuGHs vom 24. Februar 2022 (C-143/20, Rn. 95ff.) eine klare, genaue und verständliche Beschreibung der wirtschaftlichen und rechtlichen Natur der Finanzinstrumente der Fonds und der für ihre Rendite geltenden allgemeinen Grundsätze erforderlich sei.

    Ohne Erfolg beruft sich der Kläger für etwas anderes auf die jüngste Rechtsprechung des EuGHs (Urteil vom 24. Februar 2022, C-143/20 und C-213/20, VersR 2022, 485, Rn. 98ff. bei juris), wonach die Angaben zu einem Fonds klare, genaue und verständliche Informationen über die wirtschaftliche und rechtliche Natur der zugrundeliegenden Vermögenswerte sowie über die damit verbundenen strukturellen Risiken enthalten müsse, und macht geltend, hieran fehle es vorliegend.

    Das Urteil betrifft ein Vorabentscheidungsverfahren zu Versicherungsverträgen aus den Jahren 2010 (C-153/20; vgl. Rn. 31ff., 35 bei juris) und 2011 (C-213/20, vgl. Rn. 43 bei juris).

    In den Vorlagefällen ging es um fondsgebundene Lebensversicherungen, bei denen nach den gegebenen Informationen die "Versicherungsprämien bis zu 100 % in von B 1 emittierten Zertifikaten angelegt werden würden, wobei für die Auszahlung dieser Zertifikate der Index B 2 maßgeblich sein sollte" (C -143/20, vgl. Rn. 10 der Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 2. September 2021) bzw. die Versicherungsprämien bis zu 100 % in indexgebundenen Anleihen einer dritten Gesellschaft angelegt würden (C-213/20, a.a.O., Rn. 19).

    In Rn. 100 (zu C-143/20) hat der Generalanwalt ausgeführt, dass eine einfache, nur aus einem Wort bestehende Definition ("Derivate" / "strukturierte Produkte") nicht ausreiche; ferner hat er (in Rn. 101) auf den Hinweis des vorlegenden Gerichtes verwiesen, dass der dortige Vertrag keine Bestimmungen über die Bewertung der Einheiten des Fonds oder dessen Gesamtnettoaktiva enthalte, auch keine dazu, wie die Zertifikate ausgewählt würden; Angaben von so begrenztem Umfang reichten, so der Generalanwalt, offensichtlich nicht aus, um dem Verbraucher zu ermöglichen, die wirtschaftliche und rechtliche Natur der zugrunde liegenden Vermögenswerte zu verstehen und die damit verbundenen Risiken zu beurteilen.

    In Rn. 102 (zu C-213/20) hat er ausgeführt, die Informationen könnten im Hinblick auf Ausmaß, Umfang und Art "sämtlicher Risiken" im Zusammenhang mit der Geldanlage, nicht "detailliert" und "umfassend" sein, sondern umfassten nur die "wesentlichen" Elemente.

  • BGH, 29.11.2023 - IV ZR 117/22

    Unvollständigkeit einer Verbraucherinformation bei fehlenden Angaben über die

    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zum Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist im Streitfall auch angesichts der neueren Entscheidungen des Gerichtshofs (Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513; vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40; vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2022 (VersR 2022, 1252) schon mangels abschließender Entscheidung des Senats nicht veranlasst (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 25).
  • BGH, 15.12.2022 - I ZR 8/19

    Gruppenversicherung II

    Genauso wie die Eigenschaft als Versicherungsvertreiber nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 nicht mit der Eigenschaft als Versicherer unvereinbar ist, ist die Eigenschaft als Versicherungsvermittler und damit Versicherungsvertreiber nicht mit der Eigenschaft als Versicherungsnehmer unvereinbar (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-143/20 und C-213/20, NJW 2022, 1513 [juris Rn. 87 und 88] - A u. a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge]; EuGH, GRUR 2022, 1682 [juris Rn. 46] - TC Medical Air Ambulance Agency).
  • LG Erfurt, 14.10.2022 - 8 O 1462/20

    EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts bei

    Insoweit liegt bereits wegweisende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wie des Bundesgerichtshofes vor, so dass diese Fragen im Instanzenzug geklärt werden können (s. nur EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, ECLI:EU:C:2019:1123; s. weiter die Schlussanträge von Generalanwalt Bobek vom 2. September 2021, C-143/20 und C-213/20, ECLI:EU:C:2021:687, und die Entscheidung des Gerichtshofes in diesen Verfahren vom 24. Februar 2022, ECLI:EU:C:2022:118).

    Dies hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2022 hervorgehoben (EuGH, Urteil vom 24.02.2022 - C-143/20 und C-213/20, ECLI:EU:C:2022:118, Rn. 109 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-633/20

    TC Medical Air Ambulance Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    5 Vgl. Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. (Unit-Linked-Versicherungsverträge) (C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 87 und 88).

    49 Vgl. Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. (Unit-Linked-Versicherungsverträge) (C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 87 und 91).

  • BGH, 29.11.2023 - IV ZR 61/23

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung

    Mit Urteil vom 19. Juli 2023 (IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 17 ff.) hat der Senat entschieden und im Einzelnen begründet, dass auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 24. Februar 2022, A unter anderem [unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513; vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40; vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18, C-356/18, C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 a.F. VVG auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind.
  • BGH, 28.06.2023 - IV ZR 52/22

    Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer Einmalprämie

  • BGH, 26.04.2023 - IV ZR 300/22

    Angabe eines Lebensversicherers bzgl. fehlender Zugehörigkeit zum deutschen

  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 464/21

    Ausschluss des Rücktrittsrechts trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung?

  • EuGH, 15.09.2022 - C-22/21

    Minister for Justice and Equality (Ressortissant de pays tiers cousin d'un

  • OLG Hamm, 25.08.2022 - 20 U 155/22

    Ewiges Widerspruchsrecht; EuGH; Vorlagepflicht; VerfGH Rheinland-Pfalz -

  • OLG Hamm, 18.09.2023 - 20 U 77/23
  • BGH, 25.10.2023 - IV ZR 283/22

    Rückabwicklung von drei im Jahr 1998 nach dem sogenannten Policenmodell

  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 163/22

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Ausnahmsweiser Ausschluss

  • OLG Hamm, 24.08.2023 - 20 U 77/23
  • EuGH, 12.10.2022 - C-650/20

    R1 und R2 (Contrats d'assurance " unit-linked " - II)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht