Rechtsprechung
| EuG, 12.09.2007 - T-239/04, T-323/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Staatliche Beihilfen Rechtsvorschriften, die für Unternehmen in Schwierigkeiten Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung vorsehen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten ...
- Judicialis
- Europäischer Gerichtshof
Italien / Kommission
Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für Unternehmen in Schwierigkeiten Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung vorsehen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten ...
- EU-Kommission
Italien / Kommission
Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für Unternehmen in Schwierigkeiten Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung vorsehen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten ...
- EU-Kommission
Italien / Kommission
Wettbewerb , Staatliche Beihilfen
- Wolters Kluwer
Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe Italiens in Form von Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung mit dem Gemeinsamen Markt - Durchführung einer staatlichen Beihilfe trotz eines Verstoßes gegen Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag - Gewährung staatlicher Beihilfen zur ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Italien / Kommission
Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für Unternehmen in Schwierigkeiten Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung vorsehen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten ...
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Italien / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004)930 endg. vom 30. März 2004, mit der die von Italien durchgeführte Beihilfenregelung mit Dringlichkeitsmaßnahmen für den Bereich der Beschäftigung innerhalb von in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, die Gegenstand eines ...
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (42)
- EuGH, 20.09.1990 - C-5/89
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-239/04
Ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer müsse nämlich regelmäßig in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten worden sei, und zwar auch dann, wenn der betreffende Staat für die Rechtswidrigkeit des Beihilfebewilligungsbescheids in einem solchen Maße verantwortlich sei, dass seine Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheine (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14, und vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C-24/95, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25).Nach der Rechtsprechung sei es in einem solchen Fall aber Sache des eventuell damit befassten nationalen Gerichts, gegebenenfalls nachdem es dem Gerichtshof Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, die betreffenden Umstände zu würdigen (Urteile Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 16, und vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 103).
Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Art. 88 EG zwingend vorgeschrieben ist, grundsätzlich nur dann auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des Verfahrens gewährt wurde (Urteile Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 14, und Alcan Deutschland, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 25).
Rn. 155 Es ist schließlich ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass es, wenn der Empfänger einer Beihilfe wie Brandt der Auffassung ist, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund deren sein Vertrauen in ihre Ordnungsmäßigkeit geschützt ist, Sache des eventuell damit befassten nationalen Gerichts ist, die betreffenden Umstände zu würdigen, gegebenenfalls nachdem es dem Gerichtshof Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Urteile Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 16, und vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 103, und Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben in Randnr. 154 angeführt, Randnr. 136).
- EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff - Erhöhte Ermäßigung der …
Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-239/04
Rn. 68 Hinsichtlich der Auswirkungen der streitigen Maßnahme auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb stellt die Kommission im 20. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht fest, dass die streitige Maßnahme den Wettbewerb insoweit zu verfälschen droht, als sie die finanzielle Position bestimmter Unternehmen gegenüber ihren Mitbewerbern stärkt, und insbesondere dann den Wettbewerb zu verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen droht, wenn diejenigen, die in ihren Genuss kommen, mit Produkten aus anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb stehen, auch wenn sie ihre Produkte nicht exportieren (Urteile des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnrn. 11 und 12, und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnrn.Ihr selektiver Charakter könne sich ohne Weiteres aus einer Anwendung der Kriterien ergeben, die für ihre automatische Vergabe vorgesehen seien (Urteil Belgien/Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn.
Diese Vorgehensweise sei vollkommen legitim, wie sich aus zahlreichen Urteilen ergebe, die Negativentscheidungen zu Beihilferegelungen bestätigt hätten, in denen die Kommission gerade die Rückforderung von nach diesen Regelungen gewährten Beihilfen vorgesehen habe (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnrn.
Rn. 147 Die Kommission macht geltend, der Gerichtshof habe bereits vor Erlass der Verordnung Nr. 659/1999 und unabhängig von der Existenz einer ausdrücklichen Vorschrift dazu anerkannt, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung zuzüglich der dazugehörigen Zinsen die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit sei (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 66, vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75, vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 47, vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 98, und Kommission/Rat, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 41).
- EuGH, 20.03.1997 - C-24/95
Land Rheinland-Pfalz / Alcan Deutschland - Staatliche Beihilfen - Rückforderung …
Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-239/04
Ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer müsse nämlich regelmäßig in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten worden sei, und zwar auch dann, wenn der betreffende Staat für die Rechtswidrigkeit des Beihilfebewilligungsbescheids in einem solchen Maße verantwortlich sei, dass seine Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheine (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14, und vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C-24/95, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25).Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Art. 88 EG zwingend vorgeschrieben ist, grundsätzlich nur dann auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des Verfahrens gewährt wurde (Urteile Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 14, und Alcan Deutschland, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 25).
Denn ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer muss regelmäßig in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde, und zwar auch dann, wenn der betreffende Staat für die Rechtswidrigkeit des Beihilfebewilligungsbescheids in einem solchen Maße verantwortlich ist, dass seine Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint (Urteil Alcan Deutschland, Randnr. 41, und Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 135).
- EuGH, 19.09.2000 - C-156/98
Deutschland / Kommission - "Beihilfe für Unternehmen der neuen deutschen Länder - …
Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-239/04
Insoweit stimmten die von einer Maßnahme Begünstigten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zwangsläufig mit denjenigen überein, denen der Staat positive Leistungen oder Erleichterungen gewähre (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnrn.Insoweit ist an die Rechtsprechung zu erinnern, wonach die von einer Maßnahme Begünstigten nicht zwangsläufig mit denjenigen übereinstimmen, denen der Staat positive Leistungen oder Erleichterungen gewährt (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 28).
64 ff., Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnrn.
- EuGH, 14.01.1997 - C-169/95
Spanien / Kommission
Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-239/04
Rn. 133 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung zuzüglich der dazugehörigen Zinsen die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66, vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47, und vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, C-110/02, Slg. 2004, I-6333, Randnr. 41).Rn. 147 Die Kommission macht geltend, der Gerichtshof habe bereits vor Erlass der Verordnung Nr. 659/1999 und unabhängig von der Existenz einer ausdrücklichen Vorschrift dazu anerkannt, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung zuzüglich der dazugehörigen Zinsen die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit sei (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 66, vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75, vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 47, vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 98, und Kommission/Rat, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 41).
- EuGH, 29.04.2004 - C-278/00
Griechenland / Kommission
Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-239/04
86 ff., das das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000,, Alzetta u. a./Kommission, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, bestätigt, und vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C-278/00, Slg. 2004, I-3997, Randnrn.Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken kann, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen, um festzustellen, ob die Regelung Beihilfeelemente enthält (Urteile des Gerichtshofs, Italien und Sardegna Lines/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 51, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 24, und vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 67).
- EuGH, 22.03.2001 - C-17/99
Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Rettungs- und …
Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-239/04
Rn. 117 Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2005, Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission, T-93/02, Slg. 2005, II-143, Randnr. 67).Somit habe die Kommission mit der an die Italienische Republik ergangenen Anordnung, von Brandt diese Beihilfe zurückzufordern, die sich infolge einer nach der Verordnung Nr. 659/1999 vorgenommenen Routineprüfung als vollständig mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hätte herausstellen können, u. a. gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1980, Boussac, 22/80, Slg. 1980, 3427, und Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, Urteil vom 22. März 2001, I-2484, Nr. 40).
- EuG, 14.01.2004 - T-109/01
Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-239/04
Denn ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer muss regelmäßig in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde, und zwar auch dann, wenn der betreffende Staat für die Rechtswidrigkeit des Beihilfebewilligungsbescheids in einem solchen Maße verantwortlich ist, dass seine Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint (Urteil Alcan Deutschland, Randnr. 41, und Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 135).Rn. 155 Es ist schließlich ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass es, wenn der Empfänger einer Beihilfe wie Brandt der Auffassung ist, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund deren sein Vertrauen in ihre Ordnungsmäßigkeit geschützt ist, Sache des eventuell damit befassten nationalen Gerichts ist, die betreffenden Umstände zu würdigen, gegebenenfalls nachdem es dem Gerichtshof Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Urteile Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 16, und vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 103, und Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben in Randnr. 154 angeführt, Randnr. 136).
- EuG, 06.03.2002 - T-127/99
Diputación Foral de Álava / Kommission
Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-239/04
Inhaltlich müsse die auf diese Weise gerechtfertigte Maßnahme der inneren Logik des allgemeinen Steuersystems entsprechen (vgl. Urteile vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Slg. 2002, II-1275, Randnr. 164, und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), was im Fall einer zeitlich befristeten Freistellung wenig wahrscheinlich sei.Rn. 107 Die Kommission macht geltend, dass eine Maßnahme, auch wenn ihr Geltungsbereich nach Maßgabe objektiver Kriterien abgegrenzt sei, dennoch selektiven Charakter haben könne (Urteile vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-127/99, T-129/99 und T-148/99, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 163, und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-92/00 und T-103/00, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 58).
- EuGH, 15.02.2001 - C-99/98
DIE KOMMISSION MUSS DIE VORPRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN BINNEN EINER FRIST VON …
Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-239/04
Ein Mitgliedstaat sei nicht befugt, sich einseitig von diesen Verpflichtungen zu befreien, indem er sich auf die Dringlichkeit berufe, da die Festlegung einer Frist von zwei Monaten für den Abschluss des Vorprüfungsverfahrens diesem Erfordernis bereits Rechnung trage (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2001, Österreich/Kommission, C-99/98, Slg. 2001, I-1101, Randnr. 73).Rn. 88 Hinsichtlich der ursprünglich von der Rechtsprechung festgelegten Zweimonatsfrist entschied der Gerichtshof in der Rechtssache, die zu dem vorerwähnten Urteil Österreich/Kommission führte (Randnr. 73), dass er dadurch, dass er die Höchstdauer der Frist unter Hinweis auf die Art. 230 und 232 EG mit zwei Monaten bemessen habe, jedem Zustand der Rechtsunsicherheit habe vorbeugen wollen, der dem Zweck der in Art. 88 Abs. 3 EG geregelten Vorprüfungsphase bei staatlichen Beihilfen eindeutig zuwiderlaufen würde.
- EuG, 15.06.2005 - T-171/02
Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 06.03.2002 - T-92/00
Diputación Foral de Álava / Kommission
- EuGH, 29.06.2004 - C-110/02
Kommission / Rat
- EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
Frankreich / Kommission
- EuG, 02.08.2001 - T-111/01
Saxonia Edelmetalle / Kommission - "Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - …
- EuG, 30.01.2002 - T-35/99
Keller und Keller Meccanica / Kommission
- EuGH, 17.09.1980 - 730/79
Philip Morris / Kommission
- EuGH, 21.03.1990 - 142/87
Belgien / Kommission
- EuGH, 14.02.1990 - 301/87
Frankreich / Kommission
- EuGH, 14.11.1984 - 323/82
Intermills / Kommission
- EuG, 15.06.2000 - T-298/97
Alzetta Mauro und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 29.04.2004 - C-298/00
Italien / Kommission
- EuGH, 15.12.2005 - C-148/04
Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG - …
- EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
Italien / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Leitlinien für …
- EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
Spanien / Kommission
- EuGH, 13.03.1985 - 296/82
Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission
- EuG, 30.04.1998 - T-214/95
Vlaamse Gewest / Kommission
- EuG, 29.09.2000 - T-55/99
CETM / Kommission
- EuGH, 19.10.2000 - C-15/98
Italien und Sardegna Lines / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen der …
- EuGH, 29.10.1980 - 22/80
Boussac / Gerstenmeier
- EuG, 05.08.2003 - T-116/01
Diputación Foral de Vizcaya / Kommission
- EuGH, 29.04.2004 - C-159/01
Niederlande / Kommission
- EuG, 11.05.2005 - T-111/01
Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung - …
- EuG, 22.11.2001 - T-9/98
Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie / Kommission
- EuGH, 19.09.2002 - C-114/00
Spanien / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilfen, die in …
- EuG, 12.12.2006 - T-95/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION, WONACH DIE SPANISCHE …
- EuGH, 10.07.1986 - 282/85
DEFI / Kommission
- EuG, 18.01.2005 - T-93/02
Confédération nationale du Crédit mutuel / Kommission
- EuG, 31.05.2006 - T-354/99
Kuwait Petroleum (Nederland) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Mitteilung der …
- EuGH, 05.05.1998 - C-386/96
Dreyfus / Kommission - Nothilfe der Gemeinschaft für die Staaten der ehemaligen …
- EuGH, 13.12.2005 - C-78/03
Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen, …
- EuG, 12.09.2007 - T-323/04
Brandt Italia / Kommission
Mit am 11. Juni und 4. August 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klageschriften, die unter den Nrn. T-239/04 und T-323/04 in das Register eingetragen worden sind, haben die Klägerinnen die vorliegenden Klagen erhoben.In der Rechtssache T-239/04 beantragt die Italienische Republik,.
In der Rechtssache T-239/04 beantragt die Kommission,.
Zwar hat die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass die Italienische Republik dieselbe Entscheidung vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssache T-239/04 angefochten hat, darauf verzichtet, die Unzulässigkeit dieser Klage mit besonderem Schriftsatz zu rügen; sie ist jedoch weiter der Ansicht, dass Brandt kein individuelles Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geltend machen könne, und beantragt daher, deren Klage als unzulässig abzuweisen.
Erstens macht die Kommission in der Rechtssache T-239/04, in der die angefochtene Entscheidung von der Italienischen Republik beanstandet wird, geltend, dass die streitige Maßnahme keinen generellen Charakter habe, sondern einen auf einen Einzelfall beschränkten Eingriff darstelle, der nur einem einzigen Unternehmen, nämlich Brandt, dadurch Vorteile verschaffe, dass von den in den allgemein geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen abgewichen werde.
Im Rahmen der drei in der Rechtssache T-239/04 geltend gemachten Klagegründe rügt die Italienische Republik Folgendes:.
Da sich mehrere Klagegründe und Argumente, die die Klägerinnen in der Rechtssache T-239/04 und der Rechtssache T-323/04 vorgetragen haben, weitgehend decken, hält es das Gericht für zweckmäßig, diese zusammen in folgender Reihenfolge zu prüfen:.
In der Rechtssache T-239/04 ist die Italienische Republik unterlegen; ihr sind daher entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die der Kommission in der Rechtssache T-239/04.
- EuG, 28.11.2008 - T-254/00
Hotel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen …
Rn. 77 Dagegen lässt sich den Urteilen Italien und Sardegna Lines/Kommission (oben in Randnr. 52 angeführt) sowie Italien/Kommission (oben in Randnr. 53 angeführt) eindeutig entnehmen, dass dann, wenn die Kommission die Unvereinbarkeit einer rechtswidrigen Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt feststellt und die Rückforderung der gewährten Beihilfen anordnet, alle durch diese Regelung tatsächlich Begünstigten von ihrer Entscheidung individuell betroffen sind (vgl. auch Urteile des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 25, vom 12. September 2007, 1talien und Brandt Italia/Kommission, T-239/04 und T-329/04, Slg. 2007, I-3265, Randnr. 44, und vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, I-0000, Randnrn. - EuG, 15.06.2010 - T-177/07
Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer …
Denn ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer muss regelmäßig in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde, und zwar auch dann, wenn der betreffende Staat für die Rechtswidrigkeit des Beihilfebewilligungsbescheids in einem solchen Maße verantwortlich ist, dass seine Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, 1talien und Brandt Italia/Kommission, T-239/04 und T-323/04, Slg. 2007, II-3265, Randnr. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 12.05.2021 - T-516/18
Tax rulings granted by Luxembourg to companies in the Engie group: the General …
Rn. 506 Da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission zwingend vorgeschrieben ist, dürfen die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen grundsätzlich nur dann auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde (Urteil vom 12. September 2007, 1talien/Kommission, T-239/04 und T-323/04, EU:T:2007:260, Rn. 154). - EuG, 26.05.2016 - T-479/11
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, die implizite unbeschränkte …
Rn. 162 Als Zweites macht die Kommission unter Berufung u. a. auf die Urteile vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission (…C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 91 und 92), vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (…C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 91), vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (…C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 114), und vom 12. September 2007, 1talien/Kommission (T-239/04 et T-323/04, EU:T:2007:260, Rn. 142 bis 144) geltend, dass, wenn sie, wie hier, eine Beihilferegelung zu beurteilen habe, nicht nachweisen müsse, dass oder in welchem Umfang ein Vorteil vorliege, sondern sich darauf beschränken könne, die allgemeinen Merkmale der betreffenden Regelung zu untersuchen, um zu prüfen, ob die Regelung Beihilfeelemente enthalte. - Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19
Compagnie des pêches de Saint-Malo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche …
Vgl. auch Urteil vom 12. September 2007, 1talien/Kommission (T-239/04 und T-323/04, EU:T:2007:260, Rn. 36 bis 44), in dem das Gericht das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen hat, wonach sich aus dem Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission nicht ergebe, dass alle Empfänger von im Rahmen einer Beihilferegelung gewährten Beihilfen durch die Entscheidung individuell betroffen seien, mit der die Kommission diese Regelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erkläre, weil die Kommission bei dieser Gelegenheit eine allgemeine und abstrakte nationale Regelung ohne Einzelfallprüfung gewürdigt habe. - Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-438/16
Kommission/ Frankreich und IFP Énergies nouvelles - Rechtsmittel - Staatliche …
{FN:10} Urteile vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission (…C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 91 und 92), vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (…C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 91), vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (…C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 114), sowie vom 12. September 2007, 1talien/Kommission (T-239/04 und T-323/04, EU:T:2007:260, Rn. 142 bis 144). - EuG, 26.10.2011 - T-436/09
Dufour / EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG- Datenbanken der EZB, …
Rn. 52 Im Übrigen handelt es sich bei der Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, 1talien/Kommission, T-239/04 und T-323/04, Slg. 2007, II-3265, Randnr. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 11.09.2014 - T-425/11
Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfe - Griechische Kasinos - System, …
Rn. 42 Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass es Sache der Kommission ist, zu belegen, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, 1talien/Kommission, T-239/04 und T-323/04, Slg. 2007, II-3265, Rn. 119). - EuG, 03.03.2010 - T-36/06
Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Übertragung …
Rn. 47 Ferner handelt es sich bei der Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, 1talien/Kommission, T-239/04 und T-323/04, Slg. 2007, II-3265, Randnr. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
| FG Nürnberg, 22.02.2006 - V 323/2004 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 22.02.2006 - V 323/2004
- BFH, 28.10.2008 - VIII R 70/06
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Rechtsprechung
| EGMR, 07.06.2011 - 323/04 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
MECHEVA c. BULGARIE
Art. 2 MRK
Non-violation de l'art. 2 (französisch)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensmitteilung)
[FRE]
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- EGMR, 04.05.2001 - 24746/94
HUGH JORDAN v. THE UNITED KINGDOM
Auszug aus EGMR, 07.06.2011 - 323/04
Dans tous les cas, toutefois, les proches de la victime doivent être associés à la procédure dans la mesure nécessaire à la protection de leurs intérêts légitimes (voir par exemple OÄŸur c. Turquie [GC], no 21594/93, § 92, CEDH 1999-III, Hugh Jordan c. Royaume-Uni du 4 mai 2001, no 24746/94, § 109). - EGMR, 04.05.2001 - 28883/95
Auszug aus EGMR, 07.06.2011 - 323/04
La Cour rappelle que l'obligation de protéger le droit à la vie qu'impose l'article 2 de la Convention, combinée avec le devoir général incombant à l'Etat en vertu de l'article 1 de « reconnaître à toute personne relevant de sa juridiction les droits et libertés définis dans la (...) Convention ", requiert, par implication, que soit menée une forme d'enquête officielle et effective lorsque le recours à la force par un agent de l'Etat a entraîné mort d'homme (McKerr c. Royaume-Uni, no 28883/95, § 111, CEDH 2001-III). - EGMR, 27.07.2004 - 57671/00
SLIMANI v. FRANCE
Auszug aus EGMR, 07.06.2011 - 323/04
Ne joue pas non plus un rôle décisif le fait que les membres de la famille du défunt ou d'autres personnes aient ou non porté plainte au sujet de la mort: le simple fait que les autorités aient été informées du décès d'une personne qui est survenu dans des circonstances suspectes donne ipso facto naissance à l'obligation de mener une enquête effective sur les événements ayant entouré ce décès (Tanrıkulu c. Turquie [GC], no 23763/94, § 103, CEDH 1999-IV ; Slimani c. France, no 57671/00, § 30, CEDH 2004-IX (extraits)). - EGMR, 08.07.1999 - 23763/94
TANRIKULU c. TURQUIE
Auszug aus EGMR, 07.06.2011 - 323/04
Ne joue pas non plus un rôle décisif le fait que les membres de la famille du défunt ou d'autres personnes aient ou non porté plainte au sujet de la mort: le simple fait que les autorités aient été informées du décès d'une personne qui est survenu dans des circonstances suspectes donne ipso facto naissance à l'obligation de mener une enquête effective sur les événements ayant entouré ce décès (Tanrıkulu c. Turquie [GC], no 23763/94, § 103, CEDH 1999-IV ; Slimani c. France, no 57671/00, § 30, CEDH 2004-IX (extraits)).
- VG Köln, 14.11.2005 - 18 K 8609/03
Irak, Anerkennungsrichtlinie, nichtstaatliche Verfolgung, Verfolgungsbegriff, …
Rn. 59 vgl. verneinend OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2005 - A 1738/05.A - VGH München, Urteil vom 03.03.2005 - 23 B 04.30734 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2205 - 10 A 10001/05 -, Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2004 - 9 IA 323/04 - AuAS 2005, 65 - 67; VG Aachen, Urteil vom 24.02.2205 - 4 K 2206/02 A -, Juris; a.A. VG Regensburg, Urteil vom 17.01.2005 - RN 3 K 04.30621 - w.w.w. asyl.net-magazin-3 - 2005. - EGMR, 12.01.2017 - 54146/09
BÁTÄšK AND OTHERS v. THE CZECH REPUBLIC
In decision no. III. ÚS 323/04 of 13 January 2005 the Constitutional Court addressed the lawfulness of police officers' interviews as anonymous witnesses under Article 55 § 2 of the CCP. - VG Leipzig, 25.09.2006 - A 6 K 30003/04 Von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung aller Christen im Irak kann - auch seitens radikaler islamischer Gruppierungen - nicht gesprochen werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.5.2005 - A 1738/05.A - VGH München, Urteil vom 3.3.2005 - 23 B 04.30734 - juris-Dokument; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.1.2205 - 10 A 10001/05 - juris-Dokument; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2004 - 9 IA 323/04 - AuAS 2005, 65 - 67; a.A. VG Regensburg, Urteil vom 17.01.2005 - RN 3 K 04.30621 -juris-Dokument).
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