Rechtsprechung
| EuGH, 16.04.2026 - C-440/23 E |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer von einem Mitgliedstaat erteilten Lizenz für die Veranstaltung von Online-Glücksspielen - Regelung eines anderen Mitgliedstaats, die die Veranstaltung von Online-Glücksspielen von ...
- kanzlei.biz
Spiel-Einsätze bei fehlender Lizenz im Wohnsitzstaat rückforderbar
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer von einem Mitgliedstaat erteilten Lizenz für die Veranstaltung von Online-Glücksspielen - Regelung eines anderen Mitgliedstaats, die die Veranstaltung von Online-Glücksspielen von ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer von einem Mitgliedstaat erteilten Lizenz für die Veranstaltung von Online-Glücksspielen - Regelung eines anderen Mitgliedstaats, die die Veranstaltung von Online-Glücksspielen von ...
Kurzfassungen/Presse (8)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Online-Glücksspiele: Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, bestimmte in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Online-Dienstleistungen zu verbieten und die zivilrechtlichen Konsequenzen aus dem Verbot zu ziehen
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten bei fehlender nationaler Lizenz unionsrechtskonform - Verbraucher können verlorene Einsätze zurückverlangen
- lto.de (Kurzinformation)
Online-Casinos: EuGH macht Weg für Glücksspiel-Rückerstattungen frei
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
Rückerstattung von Glücksspiel-Einsätzen - Wie zerronnen, so gewonnen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Rückerstattungen bei unerlaubten Online-Glücksspielen?
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Rückforderung von Einsätzen bei Online-Glücksspielen
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Rückforderung von Einsätzen bei Online-Glücksspielen
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zur europarechtlichen Zulässigkeit nationalstaatlicher Online-Casino-Beschränkungen
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten
Vorabentscheidungsersuchen des Prim'Awla tal-Qorti Ċivili (Malta), eingereicht am 14. Juli 2023 - FB/European Lotto and Betting Ltd und Deutsche Lotto- und Sportwetten Ltd
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
European Lotto and Betting und Deutsche Lotto Und Sportwetten
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-440/23
- EuGH, 16.04.2026 - C-440/23 E
Papierfundstellen
- EuZW 2026, 502
- SpuRt 2026, 258
Wird zitiert von ... (29) Zitiert selbst (30)
- EuGH, 08.09.2010 - C-46/08
Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
Insbesondere fallen solche Dienstleistungen in den Anwendungsbereich dieses Artikels, wenn der Leistungsanbieter in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem die Leistung - namentlich über das Internet - angeboten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 64 Es ist wiederholt entschieden worden, dass jeder Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Angebot solcher Dienstleistungen erstreckt, das ein solcher Veranstalter über das Internet bereitstellt, die Befugnis behält, diesem die Beachtung der in seinen einschlägigen Rechtsvorschriften aufgestellten Beschränkungen vorzuschreiben, sofern diese Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf ihre Diskriminierungsfreiheit und ihre Verhältnismäßigkeit, den Anforderungen des Unionsrechts genügen (Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ferner hat der Gerichtshof festgestellt, dass solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 66 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es demnach Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollmodalitäten vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 70 Nach der Rechtsprechung wird insbesondere angesichts des Ermessens, über das die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung im Glücksspielsektor verfügen, im Hinblick auf das Kriterium der Verhältnismäßigkeit nicht verlangt, dass eine von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassene restriktive Maßnahme einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Neben dem fehlenden unmittelbaren Kontakt zwischen Verbraucher und Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen Folgen vergrößern können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 103…, vom 30. Juni 2011, Zeturf, C-212/08, EU:C:2011:437, Rn. 80, …sowie vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 77 Somit kann angesichts des Ermessens, über das die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung im Glücksspielsektor verfügen, eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, grundsätzlich als geeignet angesehen werden, legitime Ziele wie die oben in Rn. 72 genannten zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmlichere Kanäle zulässig bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 104 und 105 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Was drittens den Umstand betrifft, dass bestimmte Arten von Online-Glücksspielen, nämlich Sport- und Pferdewetten, sowie der Vertrieb der Produkte der staatseigenen Lotterien und anderer lizenzierter Lotterien nicht unter das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbot fallen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, u. a. hinsichtlich der konkreten Modalitäten ihrer Veranstaltung, des Umfangs der für sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potenzieller Spieler, die an ihnen teilnehmen können, ihrer Präsentation, ihrer Häufigkeit, ihrer kurzen Dauer oder ihrem sich wiederholenden Charakter, oder der bei den Spielern hervorgerufenen Reaktionen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 62, …sowie vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 95).
Derart divergierende rechtliche Regelungen ändern nämlich als solche nichts an der Eignung solcher Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels, Anreize für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen (Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 63).
Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Übergangsregelung in bestimmten Fällen hätte angewandt werden können, kann außerdem ein solcher Umstand für sich genommen nicht die Kohärenz und die Angemessenheit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden rechtlichen Regelung in Frage stellen, und es ist nicht ersichtlich, dass er zu einem Ergebnis führt, dass dem verfolgten Ziel widerspricht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 106 und 110).
- EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
während derselbe Mitgliedstaat - entgegen den Urteilen vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung (…C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 35), vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), und vom 13. November 2003, Lindman, C-42/02, EU:C:2003:613) - offenbar weder wissenschaftliche Belege dafür vorgelegt hat, dass von diesen Spielen spezifische Gefahren ausgingen, die für die Erreichung der mit seiner Regelung verfolgten Ziele von erheblicher Relevanz wären, insbesondere für die Verhinderung problematischen Glücksspiels, noch dafür, dass die Beschränkung des Verbots auf virtuelle Automatenspiele - im Gegensatz zu all den Glücksspielangeboten, die für virtuelle und physische Spielautomaten erlaubt sind - in Anbetracht dieser Gefahren als geeignet, zwingend und verhältnismäßig angesehen werden kann, um die Regelungsziele zu erreichen?.Rn. 67 Daher haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob eine von einem Mitgliedstaat beschlossene Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung eines oder mehrerer der von ihm geltend gemachten Ziele auf dem von ihm angestrebten Schutzniveau zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Was drittens den Umstand betrifft, dass bestimmte Arten von Online-Glücksspielen, nämlich Sport- und Pferdewetten, sowie der Vertrieb der Produkte der staatseigenen Lotterien und anderer lizenzierter Lotterien nicht unter das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbot fallen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, u. a. hinsichtlich der konkreten Modalitäten ihrer Veranstaltung, des Umfangs der für sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potenzieller Spieler, die an ihnen teilnehmen können, ihrer Präsentation, ihrer Häufigkeit, ihrer kurzen Dauer oder ihrem sich wiederholenden Charakter, oder der bei den Spielern hervorgerufenen Reaktionen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 62, sowie vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 95).
Rn. 86 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine restriktive nationale Maßnahme rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darlegen muss, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 87 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass sich daraus nicht ableiten lässt, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 72).
- EuGH, 15.10.2007 - C-410/07
Happel - Verbindung
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
während derselbe Mitgliedstaat - entgegen den Urteilen vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung (…C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 35), vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), und vom 13. November 2003, Lindman, C-42/02, EU:C:2003:613) - offenbar weder wissenschaftliche Belege dafür vorgelegt hat, dass von diesen Spielen spezifische Gefahren ausgingen, die für die Erreichung der mit seiner Regelung verfolgten Ziele von erheblicher Relevanz wären, insbesondere für die Verhinderung problematischen Glücksspiels, noch dafür, dass die Beschränkung des Verbots auf virtuelle Automatenspiele - im Gegensatz zu all den Glücksspielangeboten, die für virtuelle und physische Spielautomaten erlaubt sind - in Anbetracht dieser Gefahren als geeignet, zwingend und verhältnismäßig angesehen werden kann, um die Regelungsziele zu erreichen?.Rn. 67 Daher haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob eine von einem Mitgliedstaat beschlossene Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung eines oder mehrerer der von ihm geltend gemachten Ziele auf dem von ihm angestrebten Schutzniveau zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Was drittens den Umstand betrifft, dass bestimmte Arten von Online-Glücksspielen, nämlich Sport- und Pferdewetten, sowie der Vertrieb der Produkte der staatseigenen Lotterien und anderer lizenzierter Lotterien nicht unter das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbot fallen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, u. a. hinsichtlich der konkreten Modalitäten ihrer Veranstaltung, des Umfangs der für sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potenzieller Spieler, die an ihnen teilnehmen können, ihrer Präsentation, ihrer Häufigkeit, ihrer kurzen Dauer oder ihrem sich wiederholenden Charakter, oder der bei den Spielern hervorgerufenen Reaktionen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 62, sowie vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 95).
Rn. 86 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine restriktive nationale Maßnahme rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darlegen muss, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 87 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass sich daraus nicht ableiten lässt, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 72).
- EuGH, 15.10.2007 - C-409/07
Avalon Service-Online-Dienste - Verbindung
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
während derselbe Mitgliedstaat - entgegen den Urteilen vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung (…C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 35), vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), und vom 13. November 2003, Lindman, C-42/02, EU:C:2003:613) - offenbar weder wissenschaftliche Belege dafür vorgelegt hat, dass von diesen Spielen spezifische Gefahren ausgingen, die für die Erreichung der mit seiner Regelung verfolgten Ziele von erheblicher Relevanz wären, insbesondere für die Verhinderung problematischen Glücksspiels, noch dafür, dass die Beschränkung des Verbots auf virtuelle Automatenspiele - im Gegensatz zu all den Glücksspielangeboten, die für virtuelle und physische Spielautomaten erlaubt sind - in Anbetracht dieser Gefahren als geeignet, zwingend und verhältnismäßig angesehen werden kann, um die Regelungsziele zu erreichen?.Rn. 67 Daher haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob eine von einem Mitgliedstaat beschlossene Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung eines oder mehrerer der von ihm geltend gemachten Ziele auf dem von ihm angestrebten Schutzniveau zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Was drittens den Umstand betrifft, dass bestimmte Arten von Online-Glücksspielen, nämlich Sport- und Pferdewetten, sowie der Vertrieb der Produkte der staatseigenen Lotterien und anderer lizenzierter Lotterien nicht unter das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbot fallen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, u. a. hinsichtlich der konkreten Modalitäten ihrer Veranstaltung, des Umfangs der für sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potenzieller Spieler, die an ihnen teilnehmen können, ihrer Präsentation, ihrer Häufigkeit, ihrer kurzen Dauer oder ihrem sich wiederholenden Charakter, oder der bei den Spielern hervorgerufenen Reaktionen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 62, sowie vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 95).
Rn. 86 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine restriktive nationale Maßnahme rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darlegen muss, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 87 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass sich daraus nicht ableiten lässt, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 72).
- EuGH, 28.02.2018 - C-3/17
Die ungarischen Rechtsvorschriften über die Erteilung von Konzessionen zum …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
Neben dem fehlenden unmittelbaren Kontakt zwischen Verbraucher und Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen Folgen vergrößern können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 103…, vom 30. Juni 2011, Zeturf, C-212/08, EU:C:2011:437, Rn. 80, sowie vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten, wie die Ersetzung einer Verbotsregelung durch ein System der vorherigen Erlaubnis, sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit den Zielen der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht in Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot der zugelassenen Anbieter gelenkt werden, bei dem davon auszugehen ist, dass es vor kriminellen Elementen geschützt und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu bewahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 29).
Rn. 100 Um dieses Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter somit eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu verbotenen Tätigkeiten bereitstellen, wozu u. a. der Einsatz neuer Vertriebstechniken gehören kann (Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 29).
Rn. 101 Eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann jedoch nur dann als kohärent angesehen werden, wenn zum einen die mit Spielen verbundenen kriminellen und betrügerischen Tätigkeiten und zum anderen die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem darstellen konnten, als sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zutrug, und eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten geeignet war, diesem Problem abzuhelfen (vgl. Urteile vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 31, …sowie vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.03.2024 - C-429/22
N1 Interactive - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
Rn. 54 Nach Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung unterliegt ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer dem Recht des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die Anforderungen dieser Vorschrift erfüllt sind, nämlich dass der Unternehmer seine Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder dass er seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (Beschluss vom 14. März 2024, N1 Interactive, C-429/22, EU:C:2024:245, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 56 Freilich sieht Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung ausdrücklich vor, dass die Parteien das auf einen Vertrag, der unter Abs. 1 dieses Artikels fällt, anzuwendende Recht nach Art. 3 dieser Verordnung wählen können, jedoch unter der Voraussetzung, dass diese Rechtswahl nicht dazu führt, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (Beschluss vom 14. März 2024, N1 Interactive, C-429/22, EU:C:2024:245, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 28.07.2016 - C-423/15
Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
Sind Art. 56 AEUV und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604) dahin auszulegen, dass sie einer auf die Erstattung verlorener Einsätze gerichteten Forderung entgegenstehen, die auf das Fehlen einer deutschen Erlaubnis und auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, wenn der Veranstalter von den Behörden in einem anderen Mitgliedstaat lizenziert ist und überwacht wird und die Mittel des Spielers sowie seine Zahlungsansprüche durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Veranstalter niedergelassen ist, gesichert werden?.Rn. 113 Zwar darf sich nach der vom vorlegenden Gericht angeführten Rechtsprechung niemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union berufen (Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 37).
- EuGH, 16.12.1981 - 244/80
Foglia / Novello
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
Rn. 47 Die maltesische Regierung beruft sich u. a. auf die Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, EU:C:1981:302), und vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins (C-318/00, EU:C:2003:41), und somit zum einen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu fiktiven Rechtsstreitigkeiten und zum anderen auf dessen Rechtsprechung, wonach der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen nur beantworte, wenn daraus besonders klar hervorgehe, warum es erforderlich sei, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats über die Vereinbarkeit des Rechts eines anderen Mitgliedstaats mit dem Unionsrecht entscheide.Rn. 60 Als Zweites ist in Bezug auf die Rechtsprechung, auf die sich die italienische und die maltesische Regierung berufen, insbesondere in Bezug auf die Rechtsprechung, die auf die Urteile vom 11. März 1980, Foglia (104/79, EU:C:1980:73), vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, EU:C:1981:302), und vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins (C-318/00, EU:C:2003:41), zurückgeht, der Kommission sowie den Ausführungen des Generalanwalts in den Nrn. 38 und 86 bis 89 seiner Schlussanträge beizupflichten, dass im vorliegenden Fall weder ersichtlich ist, dass das Problem, mit dem sich das vorlegende Gericht konfrontiert sieht, hypothetisch und die Beantwortung der Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits daher nicht erforderlich ist, noch, dass es sich um einen fiktiven Rechtsstreit handelt.
- EuGH, 11.03.1980 - 104/79
Foglia / Novello
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
Rn. 45 Die italienische Regierung beruft sich insbesondere auf das Urteil vom 11. März 1980, Foglia (104/79, EU:C:1980:73), in dem sich der Gerichtshof im Hinblick auf die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen für unzuständig erklärt habe, da die Parteien des Ausgangsverfahrens mittels eines Verfahrens vor einem italienischem Gericht, das von zwei Parteien geführt worden sei, die über das angestrebte Ergebnis einig gewesen seien, eine Verurteilung der französischen Steuerregelung für Likörweine hätten erreichen wollen.Rn. 60 Als Zweites ist in Bezug auf die Rechtsprechung, auf die sich die italienische und die maltesische Regierung berufen, insbesondere in Bezug auf die Rechtsprechung, die auf die Urteile vom 11. März 1980, Foglia (104/79, EU:C:1980:73), vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, EU:C:1981:302), und vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins (C-318/00, EU:C:2003:41), zurückgeht, der Kommission sowie den Ausführungen des Generalanwalts in den Nrn. 38 und 86 bis 89 seiner Schlussanträge beizupflichten, dass im vorliegenden Fall weder ersichtlich ist, dass das Problem, mit dem sich das vorlegende Gericht konfrontiert sieht, hypothetisch und die Beantwortung der Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits daher nicht erforderlich ist, noch, dass es sich um einen fiktiven Rechtsstreit handelt.
- EuGH, 21.01.2003 - C-318/00
Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins - Vorabentscheidungsersuchen - Freier …
Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
Rn. 47 Die maltesische Regierung beruft sich u. a. auf die Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, EU:C:1981:302), und vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins (C-318/00, EU:C:2003:41), und somit zum einen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu fiktiven Rechtsstreitigkeiten und zum anderen auf dessen Rechtsprechung, wonach der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen nur beantworte, wenn daraus besonders klar hervorgehe, warum es erforderlich sei, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats über die Vereinbarkeit des Rechts eines anderen Mitgliedstaats mit dem Unionsrecht entscheide.Rn. 60 Als Zweites ist in Bezug auf die Rechtsprechung, auf die sich die italienische und die maltesische Regierung berufen, insbesondere in Bezug auf die Rechtsprechung, die auf die Urteile vom 11. März 1980, Foglia (104/79, EU:C:1980:73), vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, EU:C:1981:302), und vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins (C-318/00, EU:C:2003:41), zurückgeht, der Kommission sowie den Ausführungen des Generalanwalts in den Nrn. 38 und 86 bis 89 seiner Schlussanträge beizupflichten, dass im vorliegenden Fall weder ersichtlich ist, dass das Problem, mit dem sich das vorlegende Gericht konfrontiert sieht, hypothetisch und die Beantwortung der Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits daher nicht erforderlich ist, noch, dass es sich um einen fiktiven Rechtsstreit handelt.
- EuGH, 25.03.2022 - C-609/21
IP u.a. (Établissement de la matérialité des faits au principal) - Vorlage zur …
- EuGH, 29.01.2026 - C-72/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - …
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Keladis II
- EuGH, 04.02.2016 - C-336/14
Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten …
- EuGH, 18.05.2021 - C-920/19
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- EuGH, 12.06.2014 - C-156/13
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- EuGH, 08.12.2022 - C-247/21
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Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten …
- EuGH, 14.06.2017 - C-685/15
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- EuGH - C-482/20 (anhängig)
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- EuGH, 18.12.2007 - C-62/06
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- OLG München, 12.06.2026 - 36 U 1331/25
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Prozessfinanzierung, internationale …
Rn. 78 Art. 56 AEUV und der unionsrechtliche Grundsatz des Rechtsmissbrauchs stünden der zivilrechtlichen Rückforderung verlorener Einsätze durch einen Verbraucher, der vom Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts aus an Online-Glücksspielen eines nur in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Anbieters teilgenommen hat, nicht entgegen (OLG München, Urteil vom 29.04.2026, 37 U 2911/25 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 110 ff.).Tätigkeiten, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Geldspiel zu ermöglichen, fallen darunter, insbesondere dann, wenn der Leistungsanbieter in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem die Leistung - namentlich über das Internet - angeboten wird (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 63; EuGH…, Urteil vom 24.03.1994, C-275/92, NJW 1994, 2013, juris Rdnr. 25 ff.).
Rn. 82 Das Online-Glücksspiel ist weder in speziellen Vorschriften des EU-Primärrechts geregelt noch harmonisiert (…vgl. Hamacher/Krings/Otto/Otto, Glücksspielrecht, 1. Auflage 2022, 1. Teil B Rdnr. 16, 34; EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 91; EuGH…, Urteil vom 03.06.2010, C-203/08, EuZW 2010, 503, juris Rdnr. 33).
Der EuGH hat hierzu regelmäßig die sittlichen, religiösen oder kulturellen Erwägungen und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, herausgehoben, und hat den staatlichen Stellen ausreichendes Ermessen zuerkannt, um festzulegen, welche Erfordernisse sich bezüglich der Art und Weise der Veranstaltung von Glücksspiel, der Höhe der Einsätze sowie der Verwendung der dabei erzielten Gewinne aus dem Schutz der Spieler und allgemeiner nach Maßgabe der soziokulturellen Besonderheiten jedes Mitgliedstaats aus dem Schutz der Sozialordnung ergeben (EuGH…, Urteil vom 24.03.1994, C-275/92, NJW 1994, 2013, juris Rdnr. 60 f.; EuGH…, Urteil vom 21.09.1999, C-124/97, EuZW 2000, 148, juris Rdnr. 13 f.; EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 68).
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele ihrer eigenen Wertordnung entsprechend festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, solange Grundsätze wie die Verhältnismäßigkeit gewahrt sind (EuGH…, Urteil vom 03.06.2010, C-258/08, EuZW 2010, 593, juris Rdnr. 19; EuGH…, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, NVwZ 2010, 1409, juris Rdnr. 77; EuGH…, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07, NJW 2009, 3221, juris Rdnr. 57 f.; vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 66).
Angesichts des Ermessens, über das die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung im Glücksspielsektor verfügen, wird im Hinblick auf das Kriterium der Verhältnismäßigkeit nicht verlangt, dass eine von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassene restriktive Maßnahme einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 70, 77).
Rn. 85 Im Ergebnis behält jeder Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Angebot solcher Dienstleistungen erstreckt, das ein solcher Veranstalter über das Internet bereitstellt, die Befugnis, diesem die Beachtung der in seinen einschlägigen Rechtsvorschriften aufgestellten Beschränkungen vorzuschreiben, sofern diese Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf ihre Diskriminierungsfreiheit und ihre Verhältnismäßigkeit, den Anforderungen des Unionsrechts genügen (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 64).
Folglich können, selbst wenn zwei Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Glücksspielregelungen ähnliche oder sogar die gleichen Ziele verfolgen sollten, sich das von ihnen jeweils angestrebte Schutzniveau und die Mittel zu seiner Erreichung unterscheiden (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 92).
- OLG München, 12.06.2026 - 36 U 1027/25
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Rückforderung von Verlusten, …
Rn. 64 Art. 56 AEUV und der unionsrechtliche Grundsatz des Rechtsmissbrauchs stünden der zivilrechtlichen Rückforderung verlorener Einsätze durch einen Verbraucher, der vom Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts aus an Online-Glücksspielen eines nur in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Anbieters teilgenommen hat, nicht entgegen (OLG München, Urteil vom 29.04.2026, 37 U 2911/25 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 110 ff.).Tätigkeiten, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Geldspiel zu ermöglichen, fallen darunter, insbesondere dann, wenn der Leistungsanbieter in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem die Leistung - namentlich über das Internet - angeboten wird (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 63; EuGH…, Urteil vom 24.03.1994, C-275/92, NJW 1994, 2013, juris Rdnr. 25 ff.).
Rn. 69 Das Online-Glücksspiel ist weder in speziellen Vorschriften des EU-Primärrechts geregelt noch harmonisiert (…vgl. Hamacher/Krings/Otto/Otto, Glücksspielrecht, 1. Auflage 2022, 1. Teil B Rdnr. 16, 34; EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 91; EuGH…, Urteil vom 03.06.2010, C-203/08, EuZW 2010, 503, juris Rdnr. 33).
Der EuGH hat hierzu regelmäßig die sittlichen, religiösen oder kulturellen Erwägungen und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, herausgehoben, und hat den staatlichen Stellen ausreichendes Ermessen zuerkannt, um festzulegen, welche Erfordernisse sich bezüglich der Art und Weise der Veranstaltung von Glücksspiel, der Höhe der Einsätze sowie der Verwendung der dabei erzielten Gewinne aus dem Schutz der Spieler und allgemeiner nach Maßgabe der soziokulturellen Besonderheiten jedes Mitgliedstaats aus dem Schutz der Sozialordnung ergeben (EuGH…, Urteil vom 24.03.1994, C-275/92, NJW 1994, 2013, juris Rdnr. 60 f.; EuGH…, Urteil vom 21.09.1999, C-124/97, EuZW 2000, 148, juris Rdnr. 13 f.; EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 68).
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele ihrer eigenen Wertordnung entsprechend festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, solange Grundsätze wie die Verhältnismäßigkeit gewahrt sind (EuGH…, Urteil vom 03.06.2010, C-258/08, EuZW 2010, 593, juris Rdnr. 19; EuGH…, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, NVwZ 2010, 1409, juris Rdnr. 77; EuGH…, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07, NJW 2009, 3221, juris Rdnr. 57 f.; vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 66).
Angesichts des Ermessens, über das die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung im Glücksspielsektor verfügen, wird im Hinblick auf das Kriterium der Verhältnismäßigkeit nicht verlangt, dass eine von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassene restriktive Maßnahme einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 70, 77).
Rn. 72 Im Ergebnis behält jeder Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Angebot solcher Dienstleistungen erstreckt, das ein solcher Veranstalter über das Internet bereitstellt, die Befugnis, diesem die Beachtung der in seinen einschlägigen Rechtsvorschriften aufgestellten Beschränkungen vorzuschreiben, sofern diese Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf ihre Diskriminierungsfreiheit und ihre Verhältnismäßigkeit, den Anforderungen des Unionsrechts genügen (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 64).
Folglich können, selbst wenn zwei Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Glücksspielregelungen ähnliche oder sogar die gleichen Ziele verfolgen sollten, sich das von ihnen jeweils angestrebte Schutzniveau und die Mittel zu seiner Erreichung unterscheiden (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 92).
- OLG Köln, 17.07.2026 - 19 U 35/25
Online-Poker, Ansprüche bei Spielteilnahmen aus dem Ausland, …
Diese Regelungen sind unionsrechtskonform (vgl. zu § 4 GlüStV 2012: EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris) und sie stellen gesetzliche Verbote im Sinne des § 134 BGB dar (BGH…, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 12, 19 ff.).Rn. 60 Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im Zeitraum der geltend gemachten Spielteilnahmen der Klägerin wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris, BGH…, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH…, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG…, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 48;… OLG Köln, Urteile vom 10.05.2019, 6 U 196/18, juris Rn. 70, 82 …und vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 60-71; OLG Dresden…, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30ff.;… OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 61 ff. …und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 86 ff.).
Die Neuregelung stellt sich vielmehr als eine Reaktion auf die nach Inkrafttreten des GlüStV 2012 zu verzeichnende Entwicklung dar, dass das Verbot von Online-Glücksspielen den (insbesondere vom Ausland aus operierenden) Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2012 nicht effektiv verwirklicht werden konnten; darauf, dass das Internetverbot zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet war, kann hieraus nicht geschlossen werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Brandenburg…, Urteil vom 16.10.2023, 2 U 36/22, juris Rn. 45 ff., vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rn. 105).
Rn. 183 Das unter Az. C-440/23 geführte Vorlageverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union wurde durch Urteil vom 16.04.2026 abgeschlossen (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris), so dass diesbezüglich schon keine Aussetzung mehr in Betracht kommt.
Rn. 187 Hierbei wurden die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16.04.2026 (Az. C-440/23, juris) sowie diejenigen des Generalanwaltes T. in seinen Schlussanträgen vom 04.09.2025 in der Rechtssache C-440/23 und vom 19.03.2026 in der Rechtssache C-530/24 (jeweils bei juris) berücksichtigt.
- OLG Stuttgart, 24.07.2026 - 5 U 17/24 Rn. 81 Der unionsrechtliche Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs schließt es nicht aus, dass ein Spieler sich auf nationale Spielerschutzvorschriften beruft, um zivilrechtliche Ansprüche gegen einen Glücksspielanbieter geltend zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, Rn. 110ff.).
Rn. 104 Der EuGH hat im Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, nochmals klargestellt, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, Rn. 67ff.).
Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei den Fragen, ob ein bestimmter Vertrag nichtig ist, wenn er einen rechtswidrigen Gegenstand hat, und ob eine solche Nichtigkeit für jede Partei zu einem Anspruch auf Herausgabe der von der anderen Partei auf der Grundlage des Vertrags erhaltenen Leistungen führt, nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Rom-I-Verordnung um Fragen handelt, die dem auf den Vertrag anwendbaren Recht unterliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, Rn. 111).
- OLG Köln, 20.07.2026 - 19 U 63/25
Rückzahlung von Spielverlusten eines Spielers aus der Teilnahme an …
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im Zeitraum der geltend gemachten Spielteilnahmen des Klägers wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris; BGH…, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH…, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG…, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 48;… OLG Köln, Urteile vom 10.05.2019, 6 U 196/18, juris Rn. 70, 82 …und vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 60-71; OLG Dresden…, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30ff.;… OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 61 ff. …und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 86 ff.).Die Neuregelung stellt sich vielmehr als eine Reaktion auf die nach Inkrafttreten des GlüStV 2012 zu verzeichnende Entwicklung dar, dass das Verbot von Online-Glücksspielen den (insbesondere vom Ausland aus operierenden) Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2012 nicht effektiv verwirklicht werden konnten; darauf, dass das Internetverbot zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet war, kann hieraus nicht geschlossen werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Brandenburg…, Urteil vom 16.10.2023, 2 U 36/22, juris Rn. 45 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rn. 105).
Rn. 195 Das unter Az. C-440/23 geführte Vorlageverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union wurde durch Urteil vom 16.04.2026 abgeschlossen (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris), so dass diesbezüglich keine Aussetzung mehr in Betracht kommt.
Rn. 197 Dass der Bundesgerichtshof u. a. in dem Verfahren I ZR 118/23 das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt hat (BGH, Beschluss vom 07.03.2024, I ZR 118/23, juris), steht dem nicht entgegen, zumal der Beschluss keine Begründung enthält und die Aussetzung möglicherweise mit der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zusammenhängt, die den Senat nicht trifft.
Rn. 200 Hierbei wurden die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16.04.2026 (Az. C-440/23, juris) sowie diejenigen des Generalanwaltes Emiliou in seinen Schlussanträgen vom 04.09.2025 in der Rechtssache C-440/23 und vom 19.03.2026 in der Rechtssache C-530/24 (jeweils bei juris) berücksichtigt.
- OLG Köln, 10.07.2026 - 19 U 9/25
Rückzahlung von finanziellen Verlusten eines Spielers und Verbrauchers aus der …
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im Zeitraum der geltend gemachten Spielteilnahmen des Zeugen L. wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: vgl. hierzu ausführlich: EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris; BGH…, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH…, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG…, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 48;… OLG Köln, Urteile vom 10.05.2019, 6 U 196/18, juris Rn. 70, 82 …und vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 60-71; OLG Dresden…, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30ff.;… OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 61 ff. …und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 86 ff.).Rn. 294 Das unter Az. C-440/23 geführte Vorlageverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union wurde durch Urteil vom 16.04.2026 abgeschlossen (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris), so dass diesbezüglich keine Aussetzung mehr in Betracht kommt.
Rn. 298 Hierbei wurden die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16.04.2026 (Az. C-440/23, juris) sowie diejenigen des Generalanwaltes Emiliou in seinen Schlussanträgen vom 04.09.2025 (Az. C-440/23) und vom 19.03.2026 (Az. C-530/24) (jeweils bei juris) berücksichtigt.
- OLG Stuttgart, 29.09.2025 - 5 U 113/25 Rn. 26 Jedenfalls sei das Berufungsverfahren gem. § 148 ZPO analog aufgrund der vor dem EuGH anhängigen Rs. C-440/23 und dem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt (Az. 8 O 392/23) auszusetzen, zumal auch der BGH mittlerweile standardmäßig alle Nichtzulassungsverfahren und Revisionsverfahren (vgl. u.a. Beschluss vom 10.01.2024, Az. I ZR 53/23) sowie zahlreiche OLG-Senate bei ihnen anhängige Berufungsverfahren ausgesetzt hätten.
Rn. 118 Dass deutsche Zivilgerichte Jahre später von ihrem Ermessen gemäß § 148 ZPO Gebrauch machen und ihre Entscheidung vom Ausgang eines zwischenzeitlich anhängig gewordenen EuGH-Vorabentscheidungsverfahrens (C-440/23) abhängig machen wollen, führt nicht dazu, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum 25.12.2020 bis 03.09.2022 auf die Richtigkeit eines ihr günstigen Standpunkts vertrauen und ihre Augen vor der Rechtsprechung des BVerwG verschließen durfte.
Rn. 137 Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court, First Hall Courts of Justice, Malta vom 11.07.2023 - 95/2023/GM (Az. C-440/23) ist nicht veranlasst.
Rn. 138 Insbesondere ist das Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 jedenfalls insoweit nicht präjudiziell für den hiesigen Rechtsstreit, als die Vorlagefrage 1 u.a. zugrunde legt, dass im Gesetzgebungsverfahren keine wissenschaftlichen Belege für spezifische Gefahren der Online-Casinospiele vorgelegt worden seien (vgl. OLG Stuttgart…, Urteil vom 24.05.2024 - 5 U 101/23 , Rn. 115 ff., juris).
Rn. 144 Aus der Tatsache, dass der BGH Revisionsverfahren gem. § 148 ZPO analog im Hinblick auf das vor dem EuGH geführte Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 aussetzt, kann geschlossen werden, dass der BGH in den betroffenen Verfahren zumindest einige Vorlagefragen für vorgreiflich gehalten und damit implizit eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO bejaht hat.
- OLG München, 15.07.2026 - 15 U 414/25
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Nichtigkeit von Spielverträgen, …
Der EuGH hat entschieden, dass das Verbot des Veranstaltens von Online-Glücksspielen, zu denen auch Poker-Spiele rechnen (s.o.), nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und eine daraus folgende Nichtigkeit von Spielverträgen nach § 134 BGB mit Art. 56 AEUV vereinbar sind (EuGH, Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23, EuZW 2026, 502).Vielmehr ist aus den Erwägungen des EuGH zu § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 (EuGH, Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23, EuZW 2026, 502) die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Unionsrechtswidrigkeit für die Nachfolgeregelung des § 4 Abs. 4 S. 1 GlüStV 2021 erst recht nicht anzunehmen ist, da die Betätigung der Glücksspielanbieter jedenfalls im Bereich des Online-Poker und der Online-Casinospiele - wie hier streitgegenständlich - gemäß §§ 22b, 22c GlüStV 2021 statt Totalverbot unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfähig ist und zugelassen werden kann (vgl. OLG Stuttgart…, Urteil vom 27.02.2026 - 5 U 410/24, BeckRS 2026, 3930 Rn. 54; Anm. Aßfalg, EuZW 2026, 511 ff.).
Rn. 91 Der EuGH hat zwischenzeitlich ausdrücklich bestätigt, dass das Verbot des Veranstaltens von Online-Glücksspielen, zu denen auch Poker-Spiele rechnen, nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und eine daraus folgende Nichtigkeit von Spielverträgen nach § 134 BGB mit Art. 56 AEUV vereinbar sind (EuGH, Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23, EuZW 2026, 502).
- VGH Baden-Württemberg, 15.06.2026 - 6 S 1182/25
Vereinbarkeit des Abstandsgebots und des Verbundverbots für Spielhallen mit …
Sie erweisen sich als zur Erreichung dieser Ziele geeignet, erforderlich und angemessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, ZfWG 2022, 466 ; EuGH, Urteil vom 16.10.2025 - C-718/23 -, ZfWG 2025, 463 ; vgl. zur Rechtfertigung von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1 AEUV im Glücksspielbereich jüngst auch EuGH, Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 65 ff.).Rn. 23 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH, Urteile vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 71 und vom 16.10.2025 - C-718/23 -, ZfWG 2025, 463 ).
Das Kohärenzgebot verlangt aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, ZfWG 2014, 73 ; s. zuletzt auch EuGH, Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 79 ff.; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 28.04.2026 - 6 S 1910/24 -, juris Rn. 44 ).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ändern divergierende rechtliche Regelungen für verschiedene Arten von Glücksspielen (Verbote, staatliche Monopole, Erlaubnisvorbehalte) als solche nichts an der Eignung entsprechender Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels, Anreize für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen (EuGH, Urteile vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 80, 96 und vom 08.09.2010 - C-46/08 -, ZfWG 2010, 344 ).
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2026 - 6 S 1827/24
Anspruch auf Teilnahme von Betreibern eines Spielhallenverbundes an einem …
Sie erweisen sich auch als geeignet zur Erreichung dieser Ziele (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, ZfWG 2022, 466 ; EuGH, Urteil vom 16.10.2025 - C-718/23 -, ZfWG 2025, 463 ; vgl. zur Rechtfertigung von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1 AEUV im Glücksspielbereich jüngst auch EuGH, Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 65 ff.).Rn. 44 Soweit sie unter Verweis auf die Rechtslage in anderen Bundesländern geltend macht, das Verbundverbot sei mit Art. 20 Abs. 1 GG sowie dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot unvereinbar, ist darauf hinzuweisen, dass weder das Grundgesetz noch Unionsrecht eine die föderalen Zuständigkeiten übergehende Gesamtkohärenz der in Rede stehenden Maßnahme verlangen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.06.2014 - C-156/13 -, ZfWG 2014, 193 ; bestätigend zuletzt EuGH, Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 95 f.; hierzu bereits ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, NVwZ-RR 2023, 98 ; so auch: OVG Bln-Bbg…, Urteil vom 12.02.2026 - OVG 1 B 17/23 -, juris Rn. 99, und Beschluss vom 26.04.2023 - 1 S 10/23 -, GewArch 2023, 298 ; OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 12.09.2023 - 6 B 10622/23.OVG -, NVwZ-RR 2024, 140 ; BayVGH, Beschluss vom 21.03.2023 - 23 CS 22.2677 -, GewArch 2023, 243 ; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, juris Rn. 42).
Allein die in der jeweiligen Regelung vorgesehene (oder nicht vorgesehene) Anwendungsdauer erscheint danach nicht geeignet, erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Regelung des Mindestabstandsgebots anzunehmen, die über das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteile vom 12.06.2014 - C-156/13 -, ZfWG 2014, 193 , und vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 95) noch hinzunehmende Maß hinausgingen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 49 AEUV - den der Gerichtshof im vorliegenden Zusammenhang vorrangig gegenüber Art. 56 AEUV prüft (vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2025 - C-718/23 -, ZfWG 2025, 463 ) - dahin auszulegen, dass er (unter anderem) der Regelung von Mindestabstandsgeboten nicht entgegensteht, soweit das nationale Gericht zu dem Schluss gelangt, dass diese Beschränkungen als im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehene Ausnahmeregelungen zugelassen werden oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können sowie geeignet sind, die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (EuGH, Urteil vom 16.10.2025 - C-718/23 -, ZfWG 2025, 463 ; vgl. zu Art. 56 AEUV zuletzt auch EuGH, Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23 -, juris Rn. 65 ff.).
- OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 23/25
Rückzahlungsanspruch des Spielers gegen Veranstalterin von rechtswidrigen …
- OLG Stuttgart, 20.02.2026 - 5 U 199/25
Anspruch des Klägers auf Rückzahlung verlustiger Spieleinsätze gegen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2026 - 4 A 873/21
Geltendmachen des Begehrens auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis …
- OLG Brandenburg, 13.01.2025 - 2 U 27/24
Rückzahlung der auf Glücksspiele im Internet eingezahlten Spieleinsätze; Verstoß …
- OLG Nürnberg, 12.05.2026 - 13 U 1014/25
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Nichtigkeit von Verträgen, internationale …
- OLG Brandenburg, 17.05.2024 - 12 W 9/24
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2026 - 6 S 1910/24
Spielhallenbezogenes und nicht standortbezogenes Auswahlverfahren bezüglich …
- VG Hamburg, 07.05.2026 - 5 K 450/26
Zur glücksspielrechtlichen Einordnung sog. Zweitlotterien (d. h. Wetten auf den …
- OLG München, 22.05.2026 - 36 U 2520/24
Parteiwechsel, Globalzession, Online-Glücksspiel, Prozessstandschaft, …
- OLG Celle, 28.05.2026 - 24 U 33/25
Glücksspielstaatsvertrag; unerlaubtes Glücksspiel; virtuelle Automatenspiele; …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-509/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Verbringung von Abfällen - Verordnung …
- OLG Köln, 25.10.2024 - 19 U 6/24
Anspruch des Kläger gegen beklagte in Malta ansässigen …
- KG, 24.03.2026 - 7 U 20/25
Anspruch auf Rückzahlung von Spieleinsätzen bei Online-Glücksspielen; …
- LG Köln, 26.03.2025 - 16 O 195/23
- VG Hamburg, 29.05.2026 - 5 E 2755/26
Zu den Erlaubnisvoraussetzungen für eine Wettvermittlungsstelle nach dem …
- OLG Brandenburg, 03.12.2025 - 1 W 64/25
Erstattung von im Rahmen der Teilnahme an online-GlücksspielenVerlusten
- OLG Hamm, 13.08.2024 - 34 U 58/24
Offensichtliche Erfolglosigkeit des Antrags des Beklagten auf Zulassung der …
- OLG München, 08.04.2024 - 3 U 4842/23
Verfahrensaussetzung, Rechtsmißbrauch, Rechtsbeschwerde, Ungerechtfertigte …
- KG, 18.04.2024 - 24 U 127/23
Aussetzung des Berufungsverfahrens i.R.e. Vorabentscheidungsverfahrens (hier: …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-440/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Glücksspiel - In Mitgliedstaat A niedergelassene und lizenzierte Glücksspielveranstalter, die in Mitgliedstaat B Online-Glücksspiele anbieten - Verbot von Online-Glücksspielen im nationalen ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Glücksspiel - In Mitgliedstaat A niedergelassene und lizenzierte Glücksspielveranstalter, die in Mitgliedstaat B Online-Glücksspiele anbieten - Verbot von Online-Glücksspielen im nationalen ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Glücksspiel - In Mitgliedstaat A niedergelassene und lizenzierte Glücksspielveranstalter, die in Mitgliedstaat B Online-Glücksspiele anbieten - Verbot von Online-Glücksspielen im nationalen ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-440/23
- EuGH, 16.04.2026 - C-440/23
Wird zitiert von ... (31) Zitiert selbst (50)
- EuGH, 23.11.1989 - 150/88
Parfümerie-Fabrik 4711 / Provide
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-440/23
{FN:28} Vgl. u. a. Urteile vom 4. Februar 1965, Albatros (20/64, EU:C:1965:8), vom 22. September 1976, 1mport Gadgets (22/76, EU:C:1976:126), vom 30. November 1977, Cayrol (52/77, EU:C:1977:196), vom 12. Juli 1979, Union laitière normande (244/78, EU:C:1979:198), vom 10. November 1982, Rau Lebensmittelwerke (261/81, EU:C:1982:382), vom 23. November 1989, Eau de Cologne & Parfümerie-Fabrik 4711 (C-150/88, EU:C:1989:594), vom 9. Juni 1992, Delhaize und Le Lion (C-47/90, EU:C:1992:250), vom 5. Juni 1997, Celestini (C-105/94, EU:C:1997:277), und vom 7. Juli 2022, LKW WALTER (C-7/21, EU:C:2022:527).{FN:29} Urteil vom 23. November 1989 (C-150/88, EU:C:1989:594, Rn. 12).
{FN:55} Vgl. zu einer solchen Fallgestaltung Urteil vom 23. November 1989, Eau de Cologne Parfümerie-Fabrik 4711 (C-150/88, EU:C:1989:594).
- EuGH, 21.01.2003 - C-318/00
Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins - Vorabentscheidungsersuchen - Freier …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-440/23
{FN:18} Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins (C-318/00, EU:C:2003:41, Rn. 45 bis 54).In seinen Urteilen vom 10. Dezember 2002, der Weduwe (C-153/00, EU:C:2002:735), und vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins (C-318/00, EU:C:2003:41), hat der Gerichtshof eine solche Vorlage für unzulässig erklärt, allerdings wegen fehlender Angaben und/oder des eindeutig hypothetischen Charakters der Vorlagefragen.
{FN:66} Vgl. Urteile vom 10. Dezember 2002, der Weduwe (C-153/00, EU:C:2002:735), und vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins (C-318/00, EU:C:2003:41).
- EuGH, 25.02.2025 - C-339/22
BSH Hausgeräte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-440/23
{FN:44} Vgl. entsprechend Urteil vom 25. Februar 2025, BSH Hausgeräte (C-339/22, EU:C:2025:108, Rn. 73), und meine zweiten Schlussanträge in der Rechtssache BSH Hausgeräte (C-339/22, EU:C:2024:687, Nrn. 15 und 16).{FN:45} Vgl. entsprechend Urteil vom 25. Februar 2025, BSH Hausgeräte (C-339/22, EU:C:2025:108, Rn. 74 und 75), sowie meine zweiten Schlussanträge in der Rechtssache BSH Hausgeräte (C-339/22, EU:C:2024:687, Nrn. 17 und 18).
- EuGH, 07.07.2022 - C-7/21
LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-440/23
{FN:28} Vgl. u. a. Urteile vom 4. Februar 1965, Albatros (20/64, EU:C:1965:8), vom 22. September 1976, 1mport Gadgets (22/76, EU:C:1976:126), vom 30. November 1977, Cayrol (52/77, EU:C:1977:196), vom 12. Juli 1979, Union laitière normande (244/78, EU:C:1979:198), vom 10. November 1982, Rau Lebensmittelwerke (261/81, EU:C:1982:382), vom 23. November 1989, Eau de Cologne & Parfümerie-Fabrik 4711 (C-150/88, EU:C:1989:594), vom 9. Juni 1992, Delhaize und Le Lion (C-47/90, EU:C:1992:250), vom 5. Juni 1997, Celestini (C-105/94, EU:C:1997:277), und vom 7. Juli 2022, LKW WALTER (C-7/21, EU:C:2022:527).{FN:56} Vgl. zu dieser Fallgestaltung Urteil vom 7. Juli 2022, LKW WALTER (C-7/21, EU:C:2022:527).
- EuGH, 10.12.2002 - C-153/00
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VORLAGEFRAGEN ZUR VEREINBARKEIT DER BELGISCHEN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-440/23
In seinen Urteilen vom 10. Dezember 2002, der Weduwe (C-153/00, EU:C:2002:735), und vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins (C-318/00, EU:C:2003:41), hat der Gerichtshof eine solche Vorlage für unzulässig erklärt, allerdings wegen fehlender Angaben und/oder des eindeutig hypothetischen Charakters der Vorlagefragen.{FN:66} Vgl. Urteile vom 10. Dezember 2002, der Weduwe (C-153/00, EU:C:2002:735), und vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins (C-318/00, EU:C:2003:41).
- EuGH, 09.06.1992 - C-47/90
Delhaize Frères / Promalvin u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-440/23
{FN:28} Vgl. u. a. Urteile vom 4. Februar 1965, Albatros (20/64, EU:C:1965:8), vom 22. September 1976, 1mport Gadgets (22/76, EU:C:1976:126), vom 30. November 1977, Cayrol (52/77, EU:C:1977:196), vom 12. Juli 1979, Union laitière normande (244/78, EU:C:1979:198), vom 10. November 1982, Rau Lebensmittelwerke (261/81, EU:C:1982:382), vom 23. November 1989, Eau de Cologne & Parfümerie-Fabrik 4711 (C-150/88, EU:C:1989:594), vom 9. Juni 1992, Delhaize und Le Lion (C-47/90, EU:C:1992:250), vom 5. Juni 1997, Celestini (C-105/94, EU:C:1997:277), und vom 7. Juli 2022, LKW WALTER (C-7/21, EU:C:2022:527).Vgl. entsprechend auch Urteil vom 9. Juni 1992, Delhaize und Le Lion (C-47/90, EU:C:1992:250, Rn. 28 und 29).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-339/22
BSH Hausgeräte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-440/23
{FN:44} Vgl. entsprechend Urteil vom 25. Februar 2025, BSH Hausgeräte (…C-339/22, EU:C:2025:108, Rn. 73), und meine zweiten Schlussanträge in der Rechtssache BSH Hausgeräte (C-339/22, EU:C:2024:687, Nrn. 15 und 16).{FN:45} Vgl. entsprechend Urteil vom 25. Februar 2025, BSH Hausgeräte (…C-339/22, EU:C:2025:108, Rn. 74 und 75), sowie meine zweiten Schlussanträge in der Rechtssache BSH Hausgeräte (C-339/22, EU:C:2024:687, Nrn. 17 und 18).
- EuGH, 03.10.2019 - C-272/18
Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-440/23
Schließlich findet die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 für "Verträge …, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat", hier keine Anwendung, da die beklagten Unternehmen die in Deutschland vereinbarten Dienstleistungen über ihre Website erbracht haben (siehe unten, Nr. 31, und vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Verein für Konsumenteninformation, C-272/18, EU:C:2019:827, Rn. 52 und 53).{FN:21} Vgl. entsprechend meine Schlussanträge in der Rechtssache NM und OU (C-77/24, EU:C:2025:432, Nrn. 65 und 66), sowie Urteile vom 3. Oktober 2019, Verein für Konsumenteninformation (C-272/18, EU:C:2019:827, Rn. 53), und vom 28. November 2024, VariusSystems digital solutions (…C-526/23, EU:C:2024:985, Rn. 22).
- EuGH, 05.02.1963 - 26/62
Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-440/23
{FN:30} Urteil vom 5. Februar 1963 (26/62, EU:C:1963:1, Slg 1963, S. 25 bis 27). - EuGH, 22.11.2005 - C-144/04
DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-440/23
{FN:68} Vgl. z. B. Urteile vom 9. Februar 1995, Leclerc-Siplec (C-412/93, EU:C:1995:26), vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), und vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, EU:C:2005:709). - EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV …
- EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …
- EuGH, 18.12.2007 - C-341/05
Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit …
- EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine …
- EuGH, 02.06.2016 - C-438/14
Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in …
- EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote
- EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
Owusu - Brüsseler Übereinkommen - Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler …
- EuGH, 28.03.2000 - C-7/98
Krombach - "Brüsseler Übereinkommen - Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen …
- EuGH, 01.06.1999 - C-126/97
Eco Swiss - Wettbewerb - Anwendung des Artikels 81 EG (früher Artikel 85) von …
- EuGH, 19.01.1993 - C-89/91
Shearson Lehman Hutton / TVB
- EuGH, 28.11.2024 - C-526/23
VariusSystems - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- EuGH, 13.03.2014 - C-155/13
SICES u.a. - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 341/2007 - Art. 6 Abs. 4 - …
- EuGH, 10.07.2025 - C-254/23
INTERZERO u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und …
- EuGH, 10.11.1982 - 261/81
Rau / De Smedt
- EuGH, 09.02.1995 - C-412/93
Leclerc-Siplec / TF1 und M6
- EuGH, 15.12.1976 - 35/76
Simmenthal Spa / Ministero delle finanze
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-77/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
- EuGH, 29.07.2024 - C-318/24
Breian - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22
BSH Hausgeräte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
- EuGH, 03.04.1968 - 28/67
Molkerei Zentrale Westfalen-Lippe / Hauptzollamt Paderborn
- EuGH, 02.03.2023 - C-695/21
Recreatieprojecten Zeeland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
- EuGH, 05.06.1997 - C-105/94
Celestini / Saar-Sektkellerei Faber
- EuGH, 19.06.2025 - C-219/25
Kamekris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum …
- EuGH, 30.11.1977 - 52/77
Cayrol / Rivoira
- EuGH, 12.07.1979 - 244/78
Union laitière normande / French Dairy Farmers
- EuGH, 22.09.1976 - 22/76
Import Gadgets Sarl / Lamp Spa
- EuGH, 04.02.1965 - 20/64
SARL Albatros / SOPECO
- Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1981 - 244/80
Pasquale Foglia gegen Mariella Novello. - Besteuerung von Likörweinen.
- Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1980 - 104/79
Pasquale Foglia gegen Mariella Novello. - Besteuerung von Likörweinen.
- EuGH, 19.10.2016 - C-148/15
Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt …
- EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
- EuGH, 28.07.2016 - C-423/15
Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …
- EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier …
- EuGH, 08.09.2010 - C-409/06
Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland …
- EuGH, 13.11.2003 - C-42/02
Lindman - "Freier Dienstleistungsverkehr - Lotteriescheine - Betrag, der bei …
- EuGH, 16.12.1981 - 244/80
Foglia / Novello
- EuGH, 11.03.1980 - 104/79
Foglia / Novello
- EuGH, 15.10.2007 - C-410/07
Happel - Verbindung
- EuGH, 15.10.2007 - C-409/07
Avalon Service-Online-Dienste - Verbindung
- EuGH, 03.04.2025 - C-701/23
Swiftair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz ne bis in idem - …
- BGH, 22.03.2024 - I ZR 88/23
Online-Sportwette: Wirksamkeit des Wettvertrags; Rückerstattungsanspruch eines …
Die Vorlagefragen in dem Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta (Rechtssache C-440/23) betreffen die Vereinbarkeit der Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2012 zu Online-Casino-Glücksspielen und (Zweit-)Lotterien mit dem Unionsrecht, nicht aber die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2012 zu Sportwetten. - KG, 25.02.2025 - 21 U 10/24
Aussetzung des Rechtsstreits in Bezug auf Erstattung von Spieleinsätzen bei …
Verfahren, die die Erstattung von Spieleinsätzen bei Online-Glücksspielen bezogen auf die Rechtslage unter dem Glückspielstaatsvertrag vom 1. Juli 2012 zum Gegenstand haben, sind in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court of Malta vom 11. Juli 2023 auszusetzen.Das Berufungsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den anhängigen Verfahren C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court of Malta vom 11.07.2023 und C-530/24 über ein Vorabentscheidungsverfahren des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 ausgesetzt.
Sie beantragen, das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) in den anhängigen Verfahren C-440/23 und C-530/24 auszusetzen.
Rn. 5 Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 28. Juni 2024 angekündigt, dass eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-440/23 beabsichtigt, soweit das Angebot von Online-Glücksspiel betroffen ist.
Rn. 7 Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zu C-440/23 betrifft insbesondere die Frage, ob § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (nachfolgend: GlüStV) 2012 mit Blick auf die in Art. 56 AEUV verkörperte Dienstleistungsfreiheit unionsrechtskonform ist.
Rn. 8 Der BGH hat das Revisionsverfahren I ZR 53/23 mit Beschluss vom 10.01.2024 bis zu einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-440/23 ausgesetzt.
Rn. 19 Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 ist insbesondere die Rechtsfrage, ob das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 enthaltene Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet mit Unionsrecht vereinbar ist.
Zudem betreffen die Vorlagefragen in dem Verfahren C-440/23 im Kern auch die Rechtsfrage, ob die gesetzliche Neuregelung des Glücksspielwesens durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine Neubewertung der verfassungs- und unionsrechtlichen Kohärenz der bis dahin geltenden Regelung mit Art. 56 AEUV gebietet, insbesondere auch im Lichte der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-148/15, C-316/07 und C-42/02.
Der Umstand, dass das Revisionsverfahren I ZR 53/23 bis zu einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-440/23 ausgesetzt ist, indiziert jedoch, dass der BGH das vorgenannte Vorabentscheidungsersuchen ebenso für vorgreiflich erachtet (…a.A. OLG Bamberg, Urteil v. 27.02.2024 - 10 U 22/23 e - Rn. 50, zitiert nach juris).
Rn. 26 Auch in seinem Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23 - hat der BGH unter Bezugnahme auf die maßgebliche Rechtsprechung des EuGH bekräftigt, dass die Vorlagefragen in dem Vorabentscheidungsersuchen C-440/23, die sich u.a. auf die Vereinbarkeit der Regelungen im GlüStV 2012 zu Online-Casino-Glücksspielen beziehen, klärungsbedürftig sind (…Rn. 58).
Der EuGH führt das Verfahren C-440/23 nach zwischenzeitlicher Aussetzung inzwischen fort.
Es besteht deshalb kein Anhaltspunkt mehr, dass der EuGH das Verfahren C-440/23 nicht in absehbarer Zeit abschließen wird.
- OLG Rostock, 05.03.2025 - 4 W 5/25
Aussetzung des Verfahrens zur Rückzahlung verlorener Wetteinsätze bis zur …
Die Aussetzung eines Rechtsstreits ist in den Verfahren betreffend Online-Glücksspiele in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Fragen abhängt, die bereits im Verfahren C-440/23 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurden.Rn. 2 Am 14.07.2023 hat das maltesische Zivilgericht Prim' Awla tal-Qorti ÄŠivili ein die Zulässigkeit des Angebots von Online-Automatenspielen und Online-Casino-Glücksspielen betreffendes Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union (Az.: C-440/23) eingereicht.
Rn. 4 Mit Beschluss vom 06.03.2024 hat das Landgericht nach Anhörung der Parteien den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (nachfolgend: EuGH) im Verfahren C-440/23 ausgesetzt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, wie auch in der mit Aussetzungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2024 im Verfahren I ZR 53/23 zu entscheidenden Sache, habe die Vorlagefrage des Civil Court Malta vom 11.07.2023 in dem Verfahren C-440/23 (EuGH) präjudizielle Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit.
Das Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH in der Rechtssache C-440/23 sei für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich.
Es bestehe in Ansehung des EuGH-Verfahrens C-440/23 kein Vorlageerfordernis, weil die richtige Auslegung des Unionsrechts offenkundig sei.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt bezogen auf die streitgegenständlichen Online-Glücksspielverträge von der Beantwortung derselben Fragen ab, die bereits im Verfahren C-440/23 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurden.
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten im vorliegenden Fall eine Gewissheit besteht, was sich schon an den Vorlagefragen des Prim'Awla tal-Qorti ÄŠivili (Malta) an den Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache C-440/23 zeigt.
Zudem geht auch der Bundesgerichtshof nicht davon aus, dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage verbleibt, denn er hat - wenn auch ohne Begründung - das bei ihm anhängige Revisionsverfahren I ZR 53/23 mit Beschluss vom 10.01.2024 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 ausgesetzt.
- OLG Düsseldorf, 02.12.2024 - 16 W 93/23
Online-Glücksspiel; pre-trial discovery; Auskunftsanspruch; materiell-rechtlicher …
Mit der genannten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Senat - in Kenntnis und Würdigung der bei dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 und C-530/24 sowie der aktuellen Vorlage- und Aussetzungsentscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2024 - I ZR 11/24, juris, und vom 7. November 2024 - I ZR 90/23, juris) - davon aus, dass es - was für eine Kostenentscheidung zulasten einer Partei im Rahmen des § 91a Abs. 1 ZPO ausreicht - überwiegend wahrscheinlich ist, dass dieses materiell-rechtliche Ergebnis auch mit europäischem Recht, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV, vereinbar ist (vgl. z.B. OLG Karlsruhe…, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 19 U 44/23, juris, Rn. 70 ff.; OLG Köln…, Urteil vom 6. Mai 2024 - I-19 U 76/23, juris, Rn. 129 ff.; OLG Stuttgart…, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23, juris, Rn. 110 ff.). - BGH, 23.01.2025 - I ZB 39/24
Sofortige Beschwerde gegen einen isolierten Aussetzungsbeschluss aufgrund des …
Rn. 2 Das Landgericht hat das Verfahren entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 auf Vorlage des Civil Court of Malta ausgesetzt.Die Vorlagefragen des Civil Court of Malta (vgl. EuGH, Mitteilung vom 9. Oktober 2023 - C-440/23, juris) beziehen sich auf die Rechtslage unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2012.
- BGH, 27.03.2025 - I ZB 68/24
Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters bei Nichteinholung einer …
Die Beklagte hat die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-440/23 oder ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts beantragt. - BGH - I ZR 216/25 (anhängig)
Leitentscheidungsverfahren zur Erstattung von Verlusten bei unerlaubtem …
Durch Beschluss vom 17. Februar 2026 hat der Senat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta ausgesetzt.Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 16. April 2026 (C-440/23 - European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten) beantwortet.
Er beabsichtigt, die zahlreichen weiteren bei ihm anhängigen Verfahren wegen Online-Glücksspielen, die gleichfalls bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 ausgesetzt waren, bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens (erneut) auszusetzen.
- OLG Saarbrücken, 14.05.2024 - 4 W 24/24
Aussetzung eines Rechtsstreits über die Erstattung von beim Online-Glücksspiel …
Zur Beschwerde gegen die Aussetzung eines Rechtsstreits analog § 148 ZPO, in dem die Erstattung von beim Online-Glücksspiel erlittenen Verlusten begehrt wird, im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11.07.2023.Rn. 2 Das Landgericht hat das Verfahren nach Gewährung rechtlichen Gehörs (Bl. 437 e-Akte LG) mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.03.2024 (Bl. 445 ff. e-Akte LG) in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11.07.2023.
Die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens C-440/23, in dem abschließend darüber entschieden werden wird.
Rn. 12 Die auch den GlüStV 2021 betreffende Vorlagefrage 7, ob Art. 56 AEUV und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Rechtssache Niels Kratzer [ C-423/15 (5)]) dahin auszulegen sind, dass sie einer auf die Erstattung verlorener Einsätze gerichteten Forderung entgegenstehen, die auf das Fehlen einer deutschen Lizenz und auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, wenn der Veranstalter von den Behörden in einem anderen Mitgliedstaat lizenziert ist und überwacht wird und die Mittel des Spielers sowie seine Zahlungsansprüche durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Veranstalter niedergelassen ist, gesichert werden (EuGH, Gerichtsinformationen vom 14.07.2023, C-440/23, Celex-Nr. 62023CN0440), hat das Landgericht ebenfalls zu Recht als relevant für den Ausgang des Rechtsstreits angesehen (Bl. 449 e-Akte LG).
Der Bundesgerichtshof hat das Revisionsverfahren Az. I ZR 53/23, in dem es um die Rückforderung von verlorenen Spieleinsätzen eines im Inland verbotenen Online-Pokerspiels gegen eine in Malta ansässige Gesellschaft geht, mit Beschluss vom 10.01.24 bis zu einer Entscheidung des EuGH in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt (siehe Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 9/2024 vom 17.01.2024).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2026 - C-530/24
Generalanwalt Emiliou: Ein Veranstalter von Sportwetten, der auf einem nationalen …
{FN:2} Vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Wunner (C-77/24, EU:C:2025:432, im Folgenden: meine Schlussanträge in der Rechtssache Wunner), European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten (C-440/23, im Folgenden: meine Schlussanträge in der Rechtssache European Lotto, EU:C:2025:668) und Mr Green (C-198/24, EU:C:2025:852). - OLG Stuttgart, 24.05.2024 - 5 U 74/23
Rückforderung von Verlusten aus Online-Sportwetten
Die Vorlagefragen in dem Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta (Rechtssache C-440/23) betreffen die Vereinbarkeit der Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2012 zu Online-Casino-Glücksspielen und (Zweit-)Lotterien mit dem Unionsrecht, nicht aber die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2012 zu Sportwetten. - OLG Karlsruhe, 18.12.2025 - 25 U 114/24
Elektronisches Empfangsbekenntnis und die Frage des Gegenbeweises für einen …
- OLG Brandenburg, 16.06.2025 - 2 U 24/25
Anspruch auf Rückerstattung von Einsätzen bei einem illegalen Online-Glücksspiel …
- OLG Saarbrücken, 04.07.2024 - 4 W 30/24
Beschwerde gegen die Aussetzung eines Rückforderungsprozesses wegen Verlusten aus …
- OLG Karlsruhe, 26.02.2026 - 19 U 203/24
- LG Erfurt, 28.11.2025 - 8 O 1125/23
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-350/24
Crédit agricole Corporate & Investment Bank - Vorabentscheidungsersuchen - …
- BGH, 27.06.2024 - I ZR 21/24
- OLG Brandenburg, 15.10.2025 - 12 U 39/25
- LG Bayreuth, 24.01.2025 - 44 O 339/23
Glückspielrecht, Onlineglückspiel
- BGH, 27.06.2024 - I ZR 11/24
- OLG Brandenburg, 06.02.2025 - 12 U 9/25
Ersatz von Spielverlusten aus der Teilnahme an angebotenen Online-Glücksspielen …
- OLG Köln, 02.05.2024 - 19 W 32/24
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-683/24
Glücksspiel: Nach Ansicht von Generalanwalt Emiliou ist das …
- OLG Frankfurt, 05.01.2026 - 3 U 78/25
Anspruch auf Rückzahlung von Spieleinsätzen gegen Anbieter von Online-Sportwetten …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.10.2025 - C-198/24
" Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …
- LG Bamberg, 29.02.2024 - 44 O 78/23
Online-Glücksspiel, Nichtzulassungsbeschwerde, Abtretungserklärung, …
- OLG Hamm, 16.04.2024 - 14 W 9/24
Anspruch auf Erstattung von Verlusten aus der Teilnahme an einem illegalen …
- OLG Brandenburg, 18.12.2024 - 2 W 21/24
Beschwerde gegen isolierte Aussetzungsbeschlüsse i.R.v. Zahlungsansprüchen im …
- LG Heidelberg, 07.12.2023 - 5 O 5/23
Erstattungspflicht für über Glücksspiel-Einzahlungslimit liegende Einzahlungen
- LG Lübeck, 15.02.2024 - 15 O 134/22
Verfahrensaussetzung bei einem vor dem Gerichtshof der Europäischen Union …
- LG Kempten, 25.01.2024 - 31 O 828/23
Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf anhängige Verfahrens bei dem EuGH …
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