Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden
Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 30.01.2018 - C-360/15, C-31/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,1144
EuGH, 30.01.2018 - C-360/15, C-31/16 (https://dejure.org/2018,1144)
EuGH, Entscheidung vom 30.01.2018 - C-360/15, C-31/16 (https://dejure.org/2018,1144)
EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - C-360/15, C-31/16 (https://dejure.org/2018,1144)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,1144) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 2 Buchst. c - Ausschluss der Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation - Art. 4 Nr. 1 - Begriff "Dienstleistung"- Einzelhandel mit ...

  • IWW
  • IWW
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 2 Buchst. c - Ausschluss der Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation - Art. 4 Nr. 1 - Begriff "Dienstleistung"- Einzelhandel mit ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 2 Buchst. c - Ausschluss der Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation - Art. 4 Nr. 1 - Begriff "Dienstleistung" - Einzelhandel ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • bauministerkonferenz.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendbarkeit der EU-Dienstleistungsrichtlinie auf Bebauungspläne

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar! (IBR 2018, 272)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 307
  • EuZW 2018, 244
  • MMR 2018, 196
  • ZfBR 2018, 368
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (88)Zitiert selbst (10)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern - …

    Auszug aus EuGH, 30.01.2018 - C-360/15
    In den verbundenen Rechtssachen C-360/15 und C-31/16.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) (C-360/15) und vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) (C-31/16) mit Entscheidungen vom 5. Juni 2015 und vom 13. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 2015 und am 18. Januar 2016, in den Verfahren.

    Raad van de gemeente Appingedam (C-31/16).

    Rechtssache C-31/16.

    Rechtssache C-31/16.

    Rn. 53 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2016 sind die Rechtssachen C-360/15 und C-31/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rechtssache C-31/16.

  • EuGH, 16.06.2015 - C-593/13

    Die italienische Regelung, nach der Zertifizierungseinrichtungen ihren …

    Auszug aus EuGH, 30.01.2018 - C-360/15
    Rn. 96 Darüber hinaus liefe die gleichzeitige Prüfung einer nationalen Maßnahme anhand der Bestimmungen der Richtlinie 2006/123 und anhand derjenigen des AEU-Vertrags in dem Fall, dass es sich als unmöglich erweist, zu bestimmen, ob die die Dienstleistungsfreiheit betreffenden Aspekte gegenüber den mit anderen Grundfreiheiten zusammenhängenden Aspekten überwiegen, darauf hinaus, dass eine Einzelfallprüfung nach dem Primärrecht eingeführt würde, was die gezielte Harmonisierung, die mit der Richtlinie vorgenommen wird, untergraben würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a., C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 37 und 38).

    Rn. 107 Folglich ist, um die praktische Wirksamkeit des spezifischen Rechtsrahmens, den der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 2006/123 einführen wollte, nicht zu beeinträchtigen, entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung in der mündlichen Verhandlung anzuerkennen, dass sich der Anwendungsbereich dieser Richtlinie gegebenenfalls über das, was die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit streng genommen vorsehen, hinaus erstrecken kann, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie, deren Bestimmungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a., C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 39 und 40).

  • EuGH, 01.10.2015 - C-340/14

    Trijber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - …

    Auszug aus EuGH, 30.01.2018 - C-360/15
    Rn. 56 Außerdem ist der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben (Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 104 Insoweit ergibt sich aus Art. 1 der Richtlinie 2006/123 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 2 und 5, dass diese Richtlinie allgemeine Bestimmungen aufstellt, die den Zweck verfolgen, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zu beseitigen, um zur Schaffung eines freien und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts beizutragen (Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 44).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen …

    Auszug aus EuGH, 30.01.2018 - C-360/15
    Rn. 125 Dem steht das in der Vorlageentscheidung erwähnte Urteil vom 8. Mai 2013, Libert u. a. (C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 103 bis 107), nicht entgegen.
  • EuGH, 26.05.2005 - C-20/03

    Burmanjer u.a. - Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung …

    Auszug aus EuGH, 30.01.2018 - C-360/15
    Rn. 85 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die diesbezüglichen Zweifel des vorlegenden Gerichts hauptsächlich damit zusammenhängen, dass der Gerichtshof mit Urteil vom 26. Mai 2005, Burmanjer u. a. (C-20/03, EU:C:2005:307, Rn. 33 bis 35), festgestellt hat, dass eine nationale Regelung über den ambulanten Verkauf, die die Bedingungen betrifft, die beim Vertrieb einer bestimmten Art von Waren einzuhalten sind, den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr und nicht denjenigen über den freien Dienstleistungsverkehr unterliegt.
  • EuGH, 06.10.2015 - C-346/13

    Base Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze …

    Auszug aus EuGH, 30.01.2018 - C-360/15
    Rn. 68 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie verweisen die in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe "Einrichtungen" und "Installation" auf physische Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen, bzw. auf deren physische Schaffung auf dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz (Urteil vom 6. Oktober 2015, Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-256/13

    Belgacom und Mobistar - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische …

    Auszug aus EuGH, 30.01.2018 - C-360/15
    Rn. 79 Jedenfalls dürfen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben (Urteil vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-454/13

    Proximus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …

    Auszug aus EuGH, 30.01.2018 - C-360/15
    Rn. 66 Allerdings ist hervorzuheben, dass Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie nicht die einzige Bestimmung dieser Richtlinie ist, die die finanziellen Belastungen betrifft, die die Mitgliedstaaten von Unternehmen, die im Rahmen der Richtlinie elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, erheben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 19 bis 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.11.2017 - C-165/16

    Ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, …

    Auszug aus EuGH, 30.01.2018 - C-360/15
    Rn. 55 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß seiner ständigen Rechtsprechung, auch wenn das vorlegende Gericht den Wortlaut seiner Fragen auf die Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts beschränkt hat, dadurch nicht gehindert ist, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-240/15

    Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 30.01.2018 - C-360/15
    Rn. 64 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsabgaben, die die Mitgliedstaaten gemäß Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie von Unternehmen, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde, erheben können, um die Tätigkeiten der NRB zu finanzieren, insgesamt lediglich der Deckung der administrativen Kosten für die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten dienen dürfen (Urteil vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, C-240/15, EU:C:2016:608, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für …

    Rn. 58 Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die in Kapitel III der Richtlinie 2006/123 enthaltenen Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer dahin auszulegen sind, dass sie auch auf einen Sachverhalt anwendbar sind, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen (Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 110).
  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Rn. 34 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof zwar bereits entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 insoweit eine unmittelbare Wirkung entfalten kann, als er in Satz 2 den Mitgliedstaaten die unbedingte, hinreichend präzise Verpflichtung auferlegt, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu ändern, um sie den in Abs. 3 genannten Bedingungen anzupassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 130).
  • BGH, 14.05.2020 - VII ZR 174/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der …

    Rn. 32 aa) Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte - wie im Streitfall - anwendbar ist (EuGH…, Urteil vom 4. Juli 2019 - C-377/17, BauR 2019, 1624 = NZBau 2019, 511, juris Rn. 57 f.; Urteil vom 30. Januar 2018 - C-360/15 und C-31/16, NVwZ 2018, 307, juris Rn. 98 ff. - X und Visser).

    Danach entfaltet Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie insoweit unmittelbare Wirkung, als er in Abs. 1 Satz 2 den Mitgliedstaaten die unbedingte, hinreichend präzise Verpflichtung auferlegt, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu ändern, um sie den in Abs. 3 genannten Bedingungen anzupassen (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2018 - C-360/15 und C-31/16, NVwZ 2018, 307, juris Rn. 130 - X und Visser).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15, C-31/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,15635
Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15, C-31/16 (https://dejure.org/2017,15635)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.05.2017 - C-360/15, C-31/16 (https://dejure.org/2017,15635)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - C-360/15, C-31/16 (https://dejure.org/2017,15635)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,15635) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern - Anwendungsbereich - Neunter Erwägungsgrund - Art. 4 Nr. 1 - Begriff "Dienstleistung" - Einzelhandel - Kommunaler Bauleitplan - Art. 15 Abs. 2 Buchst. a - Territoriale Beschränkung - Art. 15 Abs. 3 - ...

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern - Anwendungsbereich - Neunter Erwägungsgrund - Art. 4 Nr. 1 - Begriff "Dienstleistung" - Einzelhandel - Kommunaler Bauleitplan - Art. 15 Abs. 2 Buchst. a - Territoriale Beschränkung - Art. 15 Abs. 3 - ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Zitiert selbst (60)

  • EGMR, 10.11.2022 - 2002/20

    CHRYSIKOPOULOS ET AUTRES c. GRÈCE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15
    c) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG{FN-VERWEIS:17}, 2002/20/EG{FN-VERWEIS:18}, 2002/21/EG{FN-VERWEIS:19}, 2002/22/EG{FN-VERWEIS:20} und 2002/58/EG geregelt sind;.

    Rn. 17 In der Richtlinie 2002/20 gelten dieselben Begriffsbestimmungen wie in der Richtlinie 2002/21.

    Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 gilt die Richtlinie 2002/20 für "Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erteilt werden".

    Rn. 18 Die Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20 lauten:.

    Dieser hat, da er die Vereinbarkeit der Abgaben mit der Richtlinie 2002/20, der Richtlinie 2002/21 und der Richtlinie 2006/123 für ungewiss hält, am 5. Juni 2015 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Art. 2 Abs. 2 schließt vom Anwendungsbereich der Richtlinie eine Reihe von Tätigkeiten aus wie z. B. (Buchst. c) "Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind".

    Rn. 39 Der EU-Rechtsrahmen für den Telekommunikationssektor besteht aus der Richtlinie 2002/21 und vier Einzelrichtlinien, zu denen die Richtlinie 2002/20 gehört{FN-VERWEIS:22}.

    Rn. 41 Ziel der Richtlinie 2002/20 ist es, sicherzustellen, dass für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze nur das am wenigsten schwerfällige Genehmigungssystem gewählt wird{FN-VERWEIS:24}.

    Rn. 44 Art. 12 der Richtlinie 2002/20 begrenzt die von einer nationalen Regulierungsbehörde erhobenen Abgaben.

    Rn. 45 Art. 13 der Richtlinie 2002/20 könnte allerdings von Bedeutung sein.

    Rn. 47 Eine derartige Auslegung wird auch durch die Zielsetzung der Richtlinie 2002/20 bestätigt, die in einer weniger schwerfälligen Regelung des Marktzugangs besteht{FN-VERWEIS:34}.

    In diesem Zusammenhang dürfen nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2002/20 keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in dieser Richtlinie vorgesehenen erheben{FN-VERWEIS:35}.

    Es wäre inkonsequent, wenn dieser durch die Richtlinie 2002/20 gewährte Schutz des Marktzugangs dann hinfällig würde, wenn die Erteilung einer Allgemeingenehmigung durch eine nationale Regulierungsbehörde nicht erforderlich ist.

    Rn. 48 Die mit dem Rechtsrahmen für den Telekommunikationssektor verfolgten Gesamtziele{FN-VERWEIS:36} sprechen für eine weite Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 2002/20.

    Der Geltungsbereich von Art. 13 der Richtlinie 2002/20 ist daher nicht auf den Fall einer speziellen Allgemeingenehmigung beschränkt, sondern erfasst auch andere Entgelte für die Installation von Einrichtungen, die für den Markteintritt von Kommunikationsanbietern notwendig sind{FN-VERWEIS:38}.

    Rn. 49 Eine solche Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 2002/20 steht auch im Einklang mit dem Urteil Vodafone España und France Telecom España{FN-VERWEIS:39}, in dem der Gerichtshof entschieden hat, Art. 13 stehe einer auf regionaler Ebene erhobenen Abgabe für die Nutzung eines fremden Sendemastes entgegen.

    Rn. 52 Erwähnt sei noch, dass der Gerichtshof in späteren Rechtssachen, die allgemeine Abgaben, nicht aber Abgaben für die Installation von Einrichtungen zum Gegenstand hatten, die Richtlinie 2002/20 für unanwendbar erklärte{FN-VERWEIS:41}.

    Art. 13 der Richtlinie 2002/20 konkretisiert dieses Wegerecht in Bezug auf die Installation von Telekommunikationseinrichtungen, wozu die Verlegung von Kabeln zweifellos gehört.

    Rn. 53 Die Angelegenheit fällt daher unter Art. 13 der Richtlinie 2002/20.

    Rn. 54 Die Frage, ob nationale Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren erhobenen Abgabenmit Art. 13 der Richtlinie 2002/20, einer Bestimmung, die unmittelbare Wirkung hat und auf die Einzelne sich berufen können{FN-VERWEIS:43}, zu vereinbaren ist, erfordert Sachverhaltsfeststellungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen hat.

    {FN:24} Siebter Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/20.

    {FN:25} 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/20.

    {FN:27} Der Begriff "Nutzungsrechte" bezieht sich auf Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (vgl. Art. 5 der Richtlinie 2002/20).

    {FN:29} Eine Abgabe, die nicht an eine Allgemeingenehmigung anknüpft, fällt nicht unter Art. 12 der Richtlinie 2002/20 (…vgl. Urteile vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 22, …und vom 17. September 2015, Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41).

    {FN:32} In der französischen und der deutschen Sprachfassung von Art. 11 der Richtlinie 2002/21 und Art. 13 der Richtlinie 2002/20 werden dieselben Begriffe benutzt ("autorité compétente" bzw. "zuständige Behörde"), während die englischen Sprachfassungen einen kleinen linguistischen Unterschied aufweisen: "relevant authority" in Art. 13 der Richtlinie 2002/20 und "competent authority" in Art. 11 der Richtlinie 2002/21.

    Es kann meines Erachtens jedoch kein Zweifel darüber bestehen, dass sich Art. 11 der Richtlinie 2002/21 wie auch Art. 13 der Richtlinie 2002/20 auf dieselbe Art von Behörde beziehen.

    {FN:41} Die Rechtssache Belgacom und Mobistarbetraf eine allgemeine Abgabe, die jeder Grundstücksbesitzer ohne Rücksicht darauf zu zahlen hatte, ob eine Einrichtung installiert wurde (…vgl. Urteil vom 4. September 2014, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 36 und 37); ähnlich verhielt es sich mit dem Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus (C-454/13, EU:C:2015:819), in dem der Gerichtshof die Anwendung der Richtlinie 2002/20 auf eine Gemeinderegelung ablehnte, die eine Abgabepflicht für alle Telekommunikationseinrichtungen vorsah.

  • EuGH - C-341/14 (anhängig)

    Harmsen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15
    {FN:11} Obwohl es in der Praxis oft einfach ist, eine Situation mit grenzüberschreitendem Bezug zu konstruieren (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641) und obwohl der Gerichtshof großzügig ist, wenn es darum geht, Vorabentscheidungsersuchen in Fällen zu akzeptieren, deren Sachverhalt eindeutig auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt ist (wegen einer verbindlichen Zusammenfassung der derzeitigen Rechtsprechung verweise ich auf das Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874).

    {FN:50} Ich verweise auf meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 36 und 54) sowie in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472, Nr. 69).

    {FN:88} Vgl. Frage 2 in der Rechtssache C-340/14 und Frage 1 in der Rechtssache C-341/14 (Rn. 28 bzw. 37 des Urteils vom 1. Oktober 2015, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641).

    {FN:89} Vgl. verbundene Rechtssachen C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 49 bis 57.

    {FN:90} Der Gerichtshof hielt es in jenem Fall nicht für erforderlich, die Frage rein innerstaatlicher Sachverhalte zu prüfen und zu beantworten, da die den Vorlagefragen in beiden Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte nicht rein innerstaatlicher Art waren (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 42).

    {FN:104} Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 42).

    Kritisch zu meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505) äußert sich Schiff, A., "Zur Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie auf Inlandssachverhalte", Zeitschrift für europäisches Wirtschaftsrecht, 2015, S. 899 bis 904 (901).

    {FN:116} Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641).

    {FN:123} Vgl. Urteile vom 8. Mai 2013, Libert u. a. (…C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 104), vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (…C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 24 und 38), vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 44, 49, 52 und 53), vom 23. Dezember 2015, Hiebler (…C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 41, 44 und 73), vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (…C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 39, 44 und 48), vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (…C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 62, 63, 88, 106 und 111), und vom 16. November 2016, Hemming u. a. (…C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 28).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-593/13

    Die italienische Regelung, nach der Zertifizierungseinrichtungen ihren …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15
    {FN:49} Es sei darauf hingewiesen, dass sich der Gerichtshof schon einmal mit einem Hinweis auf den 33. Erwägungsgrund begnügt hat, um festzustellen, dass Zertifizierungsdienstleistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a., C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 24).

    {FN:80} Urteil vom 16. Juni 2015 (C-593/13, EU:C:2015:399).

    {FN:84} Vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 36 bis 40).

    {FN:103} Vgl. Urteil vom 16. Juni 2015 (C-593/13, EU:C:2015:399).

    {FN:123} Vgl. Urteile vom 8. Mai 2013, Libert u. a. (…C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 104), vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 24 und 38), vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (…C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 44, 49, 52 und 53), vom 23. Dezember 2015, Hiebler (…C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 41, 44 und 73), vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (…C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 39, 44 und 48), vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (…C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 62, 63, 88, 106 und 111), und vom 16. November 2016, Hemming u. a. (…C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 28).

    {FN:127} Vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 39).

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie …

    In den verbundenen Rechtssachen C-360/15 und C-31/16.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) (C-360/15) und vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) (C-31/16) mit Entscheidungen vom 5. Juni 2015 und vom 13. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 2015 und am 18. Januar 2016, in den Verfahren.

    Raad van de gemeente Appingedam (C-31/16).

    Rechtssache C-31/16.

    Rechtssache C-31/16.

    Rn. 53 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2016 sind die Rechtssachen C-360/15 und C-31/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rechtssache C-31/16.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-673/17

    Planet49 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Richtlinie …

    {FN:39} Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Nr. 132).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-526/24

    Brillen Rottler: DSGVO: Auskunftsanspruch, exzessiv, Rechstmissbrauch; …

    {FN:30} Vgl. hierzu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Nr. 132).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht Generalanwalt beim EuGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht