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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 29.11.2016 | Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 14.04.2016 - C-381/14, C-385/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,6835
EuGH, 14.04.2016 - C-381/14, C-385/14 (https://dejure.org/2016,6835)
EuGH, Entscheidung vom 14.04.2016 - C-381/14, C-385/14 (https://dejure.org/2016,6835)
EuGH, Entscheidung vom 14. April 2016 - C-381/14, C-385/14 (https://dejure.org/2016,6835)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sales Sinués

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Hypothekenverträge - Mindestzinssatzklausel - Prüfung der Klausel im Hinblick auf ihre Ungültigerklärung - Verbandsverfahren - Unterlassungsklage - Aussetzung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sales Sinués

    Vorlagen zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Hypothekenverträge - Mindestzinssatzklausel - Prüfung der Klausel im Hinblick auf ihre Ungültigerklärung - Verbandsverfahren - Unterlassungsklage - Aussetzung des ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Sales Sinués

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlagen zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Hypothekenverträge - Mindestzinssatzklausel - Prüfung der Klausel im Hinblick auf ihre Ungültigerklärung - Verbandsverfahren - Unterlassungsklage - Aussetzung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.12.2013 - C-413/12

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León - …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-381/14
    Rn. 26 Was zum anderen Klagen anbelangt, die von den in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 genannten Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, erhoben wurden, so ist darauf hinzuweisen, dass Letztere sich nicht in einer solchen schwächeren Position gegenüber dem Gewerbetreibenden befinden (Urteil Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 49).

    Rn. 27 Ohne die Bedeutung der zentralen Rolle zu verneinen, die sie spielen können müssen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau in der Europäischen Union zu erreichen, ist nämlich festzustellen, dass eine Unterlassungsklage einer solchen Vereinigung gegen einen Gewerbetreibenden nicht durch das Ungleichgewicht gekennzeichnet ist, das im Rahmen einer Individualklage zwischen einem Verbraucher und seinem gewerbetreibenden Vertragspartner besteht (vgl. Urteil Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 50).

    Rn. 28 Ein solcher differenzierter Ansatz wird außerdem durch Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (…ABl. L 166, S. 51) und Art. 4 Abs. 1 ihrer Nachfolgerin, der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (…ABl. L 110, S. 30), bestätigt, wonach im Fall eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen das Verbraucherschutzrecht der Union die Gerichte des Mitgliedstaats des Ortes der Niederlassung oder des (Wohn-)Sitzes des Beklagten zuständig sind, über Unterlassungsklagen zu entscheiden, die von Verbraucherschutzvereinen anderer Mitgliedstaaten erhoben werden (Urteil Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 51).

    Rn. 32 In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es, da die prozessualen Mittel zur Regelung des Verhältnisses zwischen den in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Verbands- und Individualklagen nicht harmonisiert worden sind, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-385/14 (anhängig)

    Drame Ba

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-381/14
    In den verbundenen Rechtssachen C-381/14 und C-385/14.

    Catalunya Caixa SA (Catalunya Banc SA) (C-385/14).

    Rn. 19 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. September 2014 sind die Rechtssachen C-381/14 und C-385/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-381/14
    Rn. 29 Hinzu kommt, dass der präventive Charakter und der Abschreckungszweck der Unterlassungsklagen sowie ihre Unabhängigkeit von einzelnen konkreten Streitigkeiten zur Folge haben, dass diese Klagen auch dann zur Verfügung stehen müssen, wenn die Klauseln, deren Verbot beantragt wird, nicht konkret in Verträgen verwendet worden sind (Urteil Invitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 37).

    Rn. 31 Denn obwohl die Richtlinie nicht auf die Harmonisierung der Sanktionen gerichtet ist, die gelten sollen, wenn im Rahmen dieser Klagen die Missbräuchlichkeit einer Klausel anerkannt wird, verpflichtet ihr Art. 7 Abs. 1 die Mitgliedstaaten gleichwohl, dafür zu sorgen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteil Invitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 35).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-381/14
    Rn. 23 Um diesen Schutz zu gewährleisten, kann die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 31).

    Rn. 24 In diesem Zusammenhang muss das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel - wie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verlangt - unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines von diesem abhängigen Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 32).

  • EuGH, 29.10.2015 - C-8/14

    Die Frist für einen Einspruch gegen die Vollstreckung von Hypotheken, die in …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-381/14
    Dabei sind die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. die Rechtssicherheit und die Autorität gerichtlicher Entscheidungen (vgl. in diesem Sinne Urteil BBVA, C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-381/14
    Rn. 22 Was zum einen die Individualklage eines Verbrauchers anbelangt, beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. Urteil Pereničová und Perenič, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-381/14
    Rn. 25 Wenn das nationale Gericht eine Klausel für missbräuchlich erklären sollte, beinhaltet das Recht des Verbrauchers auf wirksamen Schutz jedoch auch die Befugnis, seine Rechte eben nicht geltend zu machen, so dass das nationale Gericht gegebenenfalls den vom Verbraucher geäußerten Willen berücksichtigen muss, wenn dieser im Wissen um die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel gleichwohl angibt, dass er gegen deren Nichtanwendung sei, und so nach vorheriger Aufklärung seine freie Einwilligung in die fragliche Klausel erteilt (vgl. Urteil Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der …

    {FN:3} - Wie die Flut von Vorlagen zur Vorabentscheidung zu diesem Thema zeigt, mit denen der Gerichtshof in letzter Zeit befasst wurde: Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252), sowie die anhängigen Rechtssachen C-349/15, C-381/15, C-431/15, C-525/15, C-554/14, C-1/16 und C-34/16.

    {FN:50} - Vgl. aus einer umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (…C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 22), und Beschluss vom 16. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García (…C-539/14, EU:C:2015:508, Rn. 24).

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:15, Fn. 21).

    {FN:63} - Vgl. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (…C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 78), und vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 21 und 39).

    {FN:64} - Vgl. Urteile vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank (…C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 27), und vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 25).

    {FN:72} - Vgl. zuletzt Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 31).

    {FN:73} - Vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (…C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 38), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (…C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 46), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (…C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 26), vom 14. März 2013, Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50), vom 30. Mai 2013, Jőrös (…C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 29), und Asbeek Brusse und de Man Garabito (…C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 42), vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (…C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 30), vom 27. Februar 2014, Pohotovosť (…C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 46), vom 10. September 2014, Kušionová (…C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 50), vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (…C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 40), vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 32), und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (…C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 48).

    {FN:77} - Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (…C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (…C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 49), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (…C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 33), vom 14. März 2013, Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 53), vom 30. Mai 2013, Jőrös (…C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 32), vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (…C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 34), vom 27. Februar 2014, Pohotovosť (…C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 51), vom 10. September 2014, Kušionová (…C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 52), vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (…C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 43 und 44), vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 34), und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (…C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 50).

    {FN:84} - Das Fehlen einer eindeutig identifizierbaren Regel macht daher eine Prüfung, wie sie der Gerichtshof im Rahmen des Urteils vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 32 ff.), vorgenommen hat, nicht möglich.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-119/15

    Biuro podróży Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    {FN:20} - Vgl. Urteile vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 22), und vom 29. Oktober 2015, BBVA (…C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 17 und 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:33} - Vgl. entsprechend Nr. 72, Fn. 46 der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:15), wo es heißt: "Z. B. ist denkbar, dass eine Vertragsklausel nicht abstrakt missbräuchlich ist, sondern nur unter bestimmten Umständen; oder sie kann potenziell missbräuchlich, aber in einem konkreten Fall individuell ausgehandelt worden und folglich für den betroffenen Verbraucher bindend sein.".

    {FN:60} - Vgl. hierzu Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 40).

    {FN:67} - Vgl. Urteile vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 29), und vom 26. April 2012, 1nvitel (…C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass Verbandsklagen auch dann zur Verfügung stehen müssen, "wenn die Klauseln, deren Verbot beantragt wird, nicht konkret in Verträgen verwendet worden sind".

    {FN:68} - Vgl. entsprechend Nr. 56 der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:15).

    {FN:70} - Vgl. Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 30).

    Während Verbandsklagen unabhängig von einzelnen konkreten Streitigkeiten sind, hat der Verbraucher im Rahmen einer Individualklage das Recht "auf Berücksichtigung aller seinen Fall kennzeichnenden Umstände" (Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba, C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 40).

    {FN:71} - Vgl. in diesem Sinne Nrn. 56 und 72 der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:15), wo in Nr. 56 ausgeführt wird, dass "Verbandsklagen auf Unterlassung … nicht an die Stelle der Individualklagen treten oder diese behindern können", und in Nr. 72 dargelegt wird, dass "sich eine in einem kollektiven Verfahren ergangene Entscheidung nicht unmittelbar auf einen Verbraucher auswirken [dürfte], der beschließt, individuell zu klagen, selbst wenn das mit der Individualklage angerufene Gericht dies selbstverständlich berücksichtigen wird".

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-319/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Richard de la Tour können die Mitgliedstaaten …

    {FN:42} Vgl. u. a. betreffend missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    {FN:32} - Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel (…C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 39), vom 26. April 2012, 1nvitel (…C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 37), und vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 29).

    {FN:33} - Vgl. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 und Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 21).

    {FN:38} - Vgl. Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 30), in dem der Gerichtshof auf die unterschiedlichen Gegenstände und Rechtswirkungen dieser beiden Klagearten hingewiesen hat.

  • EuGH, 04.07.2024 - C-450/22

    Hypothekendarlehen: Transparenz von Mindestzinssatzklauseln kann im Rahmen einer …

    Rn. 26 Neben dem subjektiven Recht des Verbrauchers, ein Gericht mit der Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines von ihm geschlossenen Vertrags zu befassen, erlaubt der in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Mechanismus den Mitgliedstaaten, eine Kontrolle der in Musterverträgen enthaltenen missbräuchlichen Klauseln mit von Verbraucherschutzvereinigungen im öffentlichen Interesse erhobenen Unterlassungsklagen einzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba, C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 21).

    Rn. 28 Die in der Richtlinie 93/13 anerkannten Rechte können somit zwar mittels einer Individualklage oder einer Verbandsklage geltend gemacht werden, doch haben diese Klagen im Rahmen der Richtlinie unterschiedliche Gegenstände und Rechtswirkungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba, C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 30).

    Rn. 29 Folglich verlangt die bestehende Ungleichheit zwischen einem Verbraucher und dem betreffenden Gewerbetreibenden, auf der das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem beruht, in Bezug auf Individualklagen ein positives Eingreifen des nationalen Gerichts, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel - wie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie verlangt - unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des betreffenden Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln dieses Vertrags oder eines Vertrags, von dem dieser abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses prüfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba, C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 21 bis 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der präventive Charakter und der Abschreckungszweck der Unterlassungsklagen, die von den in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 genannten Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, erhoben werden, sowie die Unabhängigkeit dieser Klagen von einzelnen konkreten Streitigkeiten zur Folge haben, dass diese Klagen auch dann zur Verfügung stehen müssen, wenn die Klauseln, deren Verbot beantragt wird, nicht konkret in Verträgen verwendet worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba, C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Was insbesondere das Verhältnis zwischen Individualklagen und Verbandsklagen betrifft, ist es mangels Harmonisierung der für dieses Verhältnis geltenden verfahrensrechtlichen Mittel in der Richtlinie 93/13 Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba, C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.10.2016 - C-568/14

    Fernández Oliva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …

    Rn. 18 Im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252), hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es seine erste Vorlagefrage zurückziehen möchte.

    Rn. 25 Hinsichtlich der Folgen, die aus der amtswegigen Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu ziehen sind, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Richtlinie 93/13 zwar nicht auf die Harmonisierung der Sanktionen gerichtet ist, die unter solchen Umständen gelten sollen, dass ihr Art. 7 Abs. 1 die Mitgliedstaaten gleichwohl verpflichtet, dafür zu sorgen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (…Urteile vom 26. April 2012, 1nvitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 35, und vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba, C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 31).

    Rn. 28 Aus der gesamten angeführten Rechtsprechung lässt sich die Antwort auf die zweite und die dritte Vorlagefrage jedoch klar ableiten, weil mit ihnen im Wesentlichen geklärt werden soll, ob es mit dem von der Richtlinie 93/13 aufgestellten Verbraucherschutzsystem vereinbar ist, wenn es einem nationalen Gericht, das in einem verfahrensrechtlichen Kontext wie er auch dem Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252), zugrunde lag, mit einer Individualklage eines Verbrauchers befasst wird, verwehrt ist, bis zum Ergehen eines rechtskräftigen Urteils in einem anhängigen Verbandsverfahren, das für die Entscheidung über die Individualklagen herangezogen werden kann, von Amts wegen vorläufige Maßnahmen zu treffen, um die volle Wirksamkeit seiner Endentscheidung zu gewährleisten.

    Rn. 29 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es mangels Harmonisierung der prozessualen Mittel zur Regelung des Erlasses solcher vorläufigen Maßnahmen und des Verhältnisses zwischen den in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Individual- und Verbandsklagen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba, C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der Verbraucher im Rahmen einer Individualklage, mit der die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gerügt werden soll und deren Ergebnis mit dem Ausgang des anhängigen Verbandsverfahrens zusammenhängt, nach den im Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252), bestätigten Grundsätzen nur dann in den Genuss eines vorübergehenden Schutzes kommen kann, um so die negativen Auswirkungen einer allzu langen Verfahrensdauer zu minimieren, wenn er ausdrücklich einen Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen gestellt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-450/22

    Generalanwältin Medina: Die Transparenz von Mindestzinssatzklauseln in …

    {FN:9} Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 21).

    {FN:12} Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 30).

    {FN:13} Urteile vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 29), und vom 26. April 2012, 1nvitel (…C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 37).

    {FN:15} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 37 und 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in …

    Vgl. insbesondere Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252), Urteil Gutiérrez Naranjo, sowie Beschluss vom 14. November 2013, Banco Popular Español und Banco de Valencia (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759).

    {FN:34} Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 25).

    {FN:50} Vgl. u. a. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (…C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 27), vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (…C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 31), sowie vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 23).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann …

    Rn. 28 Um den durch die Richtlinie angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (…Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba, C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-483/16

    Sziber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …

    Die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, sind jedoch grundsätzlich nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der Charta vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba, C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • EuGH, 29.11.2016 - C-381/14

    Sales Sinués

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-582/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-385/20

    Caixabank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-164/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-598/15

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …

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Rechtsprechung
   EuGH, 29.11.2016 - C-381/14 REC, C-385/14 REC   

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https://dejure.org/2016,43824
EuGH, 29.11.2016 - C-381/14 REC, C-385/14 REC (https://dejure.org/2016,43824)
EuGH, Entscheidung vom 29.11.2016 - C-381/14 REC, C-385/14 REC (https://dejure.org/2016,43824)
EuGH, Entscheidung vom 29. November 2016 - C-381/14 REC, C-385/14 REC (https://dejure.org/2016,43824)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 14.04.2016 - C-381/14

    Sales Sinués - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge …

    Auszug aus EuGH, 29.11.2016 - C-381/14
    Rn. 1 Le 14 avril 2016, 1a Cour (première chambre) a rendu l'arrêt Sales Sinués et Drame Ba (C-381/14 et C-385/14, EU:C:2016:252).

    1) Dans la partie introductive de l'arrêt du 14 avril 2016, Sales Sinués et Drame Ba (C-381/14 et C-385/14, EU:C:2016:252), la mention relative à la date des conclusions de l'avocat général doit être rectifiée comme suit :.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-381/14, C-385/14   

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https://dejure.org/2016,183
Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-381/14, C-385/14 (https://dejure.org/2016,183)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.01.2016 - C-381/14, C-385/14 (https://dejure.org/2016,183)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - C-381/14, C-385/14 (https://dejure.org/2016,183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sales Sinués

    Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Hypothekarischer Darlehnsvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Klage auf Nichtigerklärung einer Klausel - Verbraucherschutzverband -Verbandsklage auf Unterlassung - Aussetzung der Individualklage - Grundsätze der Äquivalenz und der ...

  • ra.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (24)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-119/15

    Biuro podróży Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    {FN:33} - Vgl. entsprechend Nr. 72, Fn. 46 der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:15), wo es heißt: "Z. B. ist denkbar, dass eine Vertragsklausel nicht abstrakt missbräuchlich ist, sondern nur unter bestimmten Umständen; oder sie kann potenziell missbräuchlich, aber in einem konkreten Fall individuell ausgehandelt worden und folglich für den betroffenen Verbraucher bindend sein.".

    {FN:68} - Vgl. entsprechend Nr. 56 der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:15).

    {FN:71} - Vgl. in diesem Sinne Nrn. 56 und 72 der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:15), wo in Nr. 56 ausgeführt wird, dass "Verbandsklagen auf Unterlassung … nicht an die Stelle der Individualklagen treten oder diese behindern können", und in Nr. 72 dargelegt wird, dass "sich eine in einem kollektiven Verfahren ergangene Entscheidung nicht unmittelbar auf einen Verbraucher auswirken [dürfte], der beschließt, individuell zu klagen, selbst wenn das mit der Individualklage angerufene Gericht dies selbstverständlich berücksichtigen wird".

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der …

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:15, Fn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-698/18

    Raiffeisen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:15, Nr. 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-450/22

    Generalanwältin Medina: Die Transparenz von Mindestzinssatzklauseln in …

    {FN:8} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:15, Nrn. 53 ff.) und Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Invitel (C-472/10, EU:C:2011:806, Nr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-627/15

    Gavrilescu - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Vorliegen eines beim vorlegenden …

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Duarte Hueros (C-32/12, EU:C:2013:128, Nr. 53) und Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:15, Nrn. 69 und 70).
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