Rechtsprechung
| EuGH, 16.12.2021 - C-478/19, C-479/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
UBS Real Estate
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Geschlossene Investmentfonds - Offene Investmentfonds - Investitionen in Immobilien - Hypotheken- und Katastersteuern - Geschlossenen Immobilienfonds vorbehaltener Steuervorteil - Ungleichbehandlung - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Geschlossene Investmentfonds - Offene Investmentfonds - Investitionen in Immobilien - Hypotheken- und Katastersteuern - Geschlossenen Immobilienfonds vorbehaltener Steuervorteil - Ungleichbehandlung - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (4)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
AEUV Art 49, AEUV Art 63
Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehr, Hypotheken- und Katastersteuern, geschlossene Immobilienfonds - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
UBS Real Estate
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
UBS Real Estate
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19
- EuGH, 16.12.2021 - C-478/19, C-479/19
Papierfundstellen
- WM 2022, 214
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 30.01.2020 - C-156/17
Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und …
Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
Rn. 36 Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 56 Abs. 1 EG (nach Änderung jetzt Art. 63 Abs. 1 AEUV) als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (…vgl. u. a. Urteile vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass selbst eine auf objektiven Kriterien beruhende Differenzierung de facto grenzüberschreitende Sachverhalte benachteiligen kann (Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 40 Dies ist der Fall, wenn nationale Regelungen, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Gewährung eines Steuervorteils daran knüpfen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Voraussetzungen oder Verpflichtungen erfüllt, die ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch sind, so dass nur die auf dem inländischen Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer sie erfüllen können und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer vergleichbarer Art diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllen (Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 55 In diesem Zusammenhang ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Auslegung des nationalen Rechts unter Berücksichtigung aller Bestandteile der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuerregelung und aller betreffenden nationalen Steuerrechtsvorschriften zuständig ist, das mit der fraglichen Vorschrift in erster Linie verfolgte Ziel zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 79).
- EuGH, 02.06.2016 - C-252/14
Pensioenfonds Metaal en Techniek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
Rn. 36 Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 56 Abs. 1 EG (nach Änderung jetzt Art. 63 Abs. 1 AEUV) als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. u. a. Urteile vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 47 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel (…vgl. u. a. Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie ihr Zweck und ihr Inhalt zu berücksichtigen (vgl. u. a. Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 48 Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.04.2021 - C-480/19
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
Die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG (nach Änderung jetzt Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV) vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 58 Abs. 3 EG (nach Änderung jetzt Art. 65 Abs. 3 AEUV) eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 des Art. 58 EG (nach Änderung jetzt Art. 65 AEUV) genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels [56 EG (nach Änderung jetzt Art. 63 AEUV)] darstellen [dürfen]" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, sowie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.03.2018 - C-52/16
Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen …
Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
Rn. 27 Da sich diese Vorlagefrage auf die Vorschriften des AEU-Vertrags sowohl über die Niederlassungsfreiheit als auch über den freien Kapitalverkehr bezieht, ist zu klären, welche Freiheit in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbar ist (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 31 Der Kapitalverkehr umfasst nämlich Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (…ABl. 1988, L 178, S. 5), die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behält (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Auch wenn diese Regelung a priori sowohl unter Art. 43 EG als auch unter Art. 56 EG (nach Änderung jetzt Art. 49 bzw. Art. 63 AEUV) fallen kann, würden etwaige aus ihr resultierende Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit im Kontext der Ausgangsverfahren eine unvermeidliche Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen und rechtfertigen damit keine eigenständige Prüfung der Regelung anhand von Art. 43 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-113/16 (anhängig)
Horváth
Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
Rn. 27 Da sich diese Vorlagefrage auf die Vorschriften des AEU-Vertrags sowohl über die Niederlassungsfreiheit als auch über den freien Kapitalverkehr bezieht, ist zu klären, welche Freiheit in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbar ist (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 31 Der Kapitalverkehr umfasst nämlich Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (…ABl. 1988, L 178, S. 5), die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behält (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Auch wenn diese Regelung a priori sowohl unter Art. 43 EG als auch unter Art. 56 EG (nach Änderung jetzt Art. 49 bzw. Art. 63 AEUV) fallen kann, würden etwaige aus ihr resultierende Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit im Kontext der Ausgangsverfahren eine unvermeidliche Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen und rechtfertigen damit keine eigenständige Prüfung der Regelung anhand von Art. 43 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-479/19 (anhängig)
UBS Real Estate
Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
In den verbundenen Rechtssachen C-478/19 und C-479/19.Rn. 23 Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende in den Rechtssachen C-478/19 und C-479/19 gleichlautende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.
Rn. 24 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Juli 2019 sind die Rechtssachen C-478/19 und C-479/19 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
- EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für …
Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
Rn. 65 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 13. März 2014, Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 66 Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 13. März 2014, Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.03.2014 - C-375/12
Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - …
Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
Rn. 65 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2014, Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 66 Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (…Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2014, Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.10.2007 - C-451/05
ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich …
Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
Rn. 30 Die Ausübung des Rechts, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Immobilien zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, das die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit darstellt, führt zu Kapitalverkehr (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).Eine allgemeine Vermutung der Steuerflucht oder der Steuerhinterziehung genügt also nicht, um eine steuerliche Maßnahme zu rechtfertigen, die die Ziele der Verträge beeinträchtigt (Urteil vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
Rn. 62 Was zunächst die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass eine nationale Maßnahme, die den freien Kapitalverkehr beschränkt, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein kann, der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung vorzubeugen, wenn sie sich spezifisch gegen rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen richtet, die zu dem Zweck errichtet werden, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für die durch Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erzielten Gewinne geschuldet wird (Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.04.2020 - C-565/18
Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier …
- EuGH, 25.02.2021 - C-712/19
Novo Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Freier …
- EuGH, 01.06.1999 - C-302/97
Konle - "Niederlassungsfreiheit Freier Kapitalverkehr Artikel 52 EG-Vertrag (nach …
- EuGH, 21.06.2018 - C-480/16
Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und …
- EuGH, 03.03.2020 - C-323/18
Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen …
- EuGH, 25.01.2007 - C-370/05
Festersen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG …
- EuGH, 07.04.2022 - C-342/20
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement …
Rn. 35 Um festzustellen, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere der nach dem AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 39 Was als Erstes Immobilieninvestitionen betrifft, können innerstaatliche Regelungen für Geschäfte, durch die Gebietsfremde in einem Mitgliedstaat solche Investitionen vornehmen, nach ständiger Rechtsprechung sowohl unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit als auch unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 29).
Rn. 41 Zum anderen führt die Ausübung des Rechts, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Immobilien zu erwerben, zu nutzen und zu veräußern, das die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit darstellt, zu Kapitalverkehr (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die etwaigen aus diesen Rechtsvorschriften resultierenden Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit würden eine unvermeidliche Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen und damit keine eigenständige Prüfung der Regelung anhand von Art. 49 AEUV rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (…Urteile vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass selbst eine auf objektiven Kriterien beruhende Differenzierung de facto grenzüberschreitende Sachverhalte benachteiligen kann (…vgl. Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 39).
Rn. 55 Dies ist u. a. der Fall, wenn nationale Regelungen, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Gewährung eines Steuervorteils daran knüpfen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Voraussetzungen oder Verpflichtungen erfüllt, die ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch sind, so dass nur die auf dem inländischen Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer sie erfüllen können und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer vergleichbarer Art diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllen (…Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung und vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 40).
Rn. 69 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 70 Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, sowie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 91 Viertens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 92 Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.04.2023 - C-537/20
L Fund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - …
Rn. 68 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten, zwar eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken, ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument jedoch nur dann Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 65 und 66, …und vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 91 und 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.09.2024 - C-387/22
Nord Vest Pro Sani Pro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier …
Rn. 45 Um festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung trotz ihrer beschränkenden Wirkung als mit dem freien Dienstleistungsverkehr im Sinne von Art. 56 AEUV vereinbar angesehen werden kann, ist zu prüfen, ob die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder ob sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 46 Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation sind das mit den in Rede stehenden nationalen Vorschriften verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 47 Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die nationale Regelung, mit der allein Unternehmen, deren Beschäftigten ihre Arbeitsleistungen in diesem Mitgliedstaat erbringen, steuerliche und soziale Vergünstigungen gewährt werden, muss jedoch geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 73).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-18/23
Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Mode de gestion d'un OPC) - …
{FN:23} Vgl. etwa Urteile vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (…C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 54), vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate (C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 40), und vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (…C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 55).{FN:24} Urteile vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (…C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 55), vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate (C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 40), und vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (…C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 56).
{FN:25} Eben dies war aber bei der von Italien vorgenommenen Differenzierung zwischen offenen und geschlossenen Investmentfonds der Fall, siehe Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate (C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 69).
{FN:26} Vgl. etwa Urteile vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (…C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 64), und vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate (C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 69).
- EuGH, 07.09.2023 - C-15/22
Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 41 Insoweit ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361, die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behalten hat (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 31), dass vom sachlichen Geltungsbereich dieser Freiheit Transaktionen über Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten erfasst werden, die in Landeswährung oder in Fremdwährungen ausgedrückt sind, darunter auch Transaktionen über Darlehen und Zuwendungen von Geldbeträgen. - EuGH, 27.02.2025 - C-18/23
Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Mode de gestion d'un OPC) - Vorlage zur …
Rn. 68 Der Gerichtshof hat überdies in Bezug auf Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die nur geschlossenen Fonds einen Steuervorteil gewähren, entschieden, dass, in Anbetracht dessen, dass nur Immobilienfonds, die dem Recht anderer Mitgliedstaaten unterliegen, in der Form offener Investmentfonds gegründet werden können und ihnen deshalb die Gewährung des Steuervorteils versagt werden kann, die Anwendung des auf der "offenen" oder "geschlossenen" Art der Investmentfonds beruhenden Unterscheidungskriteriums zur Folge hat, dass Immobilienfonds, die dem Recht anderer Mitgliedstaaten unterliegen, benachteiligt werden, wodurch eine Ungleichbehandlung zu ihren Lasten geschaffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 42).Rn. 85 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Auslegung des nationalen Rechts unter Berücksichtigung aller Bestandteile der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuerregelung und aller betreffenden nationalen Steuerrechtsvorschriften zuständig ist, das mit einer solchen Befreiung verfolgte Ziel zu bestimmen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 79, und vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 55).
- FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 217/21
Vorlage: Höhere Schenkungsteuer für die Errichtung einer ausländischen …
Eine auf diesen Rechtfertigungsgrund gestützte Argumentation kann nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (EuGH-Urteile vom 11.03.2004, C-9/02 - De Lasteyrie du Saillant, Slg 2004, I-2409; vom 7. September 2004 C-319/02 - Manninen, Slg 2004, I-7477; vom 16.12.2021, C-478/19 und C-479/19 - UBS Real Estate, juris und vom 27.04.2023, C-537/20 - LFund, juris; vgl. auch BFH, EuGH-Vorlage vom 20.01.2015 II R 37/13, BFHE 248, 213). - Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22
Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten - …
- EuGH, 16.11.2023 - C-472/22
Autoridade Tributária e Aduaneira (Plus-values sur cessions de parts) - …
Rn. 18 Um festzustellen, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere der nach dem AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fällt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, sind nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19, C-479/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
UBS Real Estate
Vorlagen zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 Abs. 1 EG - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 Abs. 1 EG - Hypotheken- und Katastersteuern - Nur geschlossenen Immobilienfonds gewährte Steuervergünstigungen
- rechtsportal.de
Vorlagen zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 Abs. 1 EG - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 Abs. 1 EG - Hypotheken- und Katastersteuern - Nur geschlossenen Immobilienfonds gewährte Steuervergünstigungen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19, C-479/19
- EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (58)
- EuGH, 18.06.2009 - C-303/07
Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19
{FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2008, Burda (…C-284/06, EU:C:2008:365, Rn. 68 und 69), vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 34 und 35), und vom 30. April 2020, Société Générale (…C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 19).{FN:40} Der Gerichtshof hat zwar in Rn. 50 des Urteils vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, EU:C:2009:377), festgestellt, dass "der Umstand, dass es [in einem Mitgliedstaat] einen Gesellschaftstypus mit einer Rechtsform, die mit [dem in Rede stehenden Recht] übereinstimmt, nicht gibt, an sich keine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen [würde], weil eine solche Behandlung, da das Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten auf [Unions]ebene nicht vollkommen harmonisiert ist, der Niederlassungsfreiheit jede praktische Wirksamkeit nähme".
{FN:47} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 50).
- EuGH, 30.04.2020 - C-565/18
Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19
{FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2008, Burda (…C-284/06, EU:C:2008:365, Rn. 68 und 69), vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (…C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 34 und 35), und vom 30. April 2020, Société Générale (C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 19).{FN:31} Vgl. beispielsweise Urteile vom 13. März 2014, Bouanich (…C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 45), und vom 30. April 2020, Société Générale (C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 24 und 25).
{FN:36} Vgl. beispielsweise Urteil vom 30. April 2020, Société Générale (C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 26).
- EuGH, 10.02.2011 - C-436/08
Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19
{FN:12} Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 34).Vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, NN (L) International (…C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 47), oder Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 169 bis 172).
{FN:57} Vgl. beispielsweise Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 122).
- EuGH, 23.01.2014 - C-164/12
DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19
Als Beispiel eines Urteils, in dem ein Vergleich verschiedener Situationen in der Phase der Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme als eine Beschränkung anzusehen ist, vorgenommen wurde, vgl. Urteil vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 42).{FN:38} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2019, College Pension Plan of British Columbia (…C-641/17, EU:C:2019:960, Rn. 65 und 66), und vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 42).
- EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19
Vgl. beispielsweise Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 15).{FN:39} Vgl. beispielsweise Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 28), und vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (…C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 49).
- EuGH, 30.05.1989 - 305/87
Kommission / Griechenland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19
{FN:21} Allerdings hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Mai 1989, Kommission/Griechenland (305/87, EU:C:1989:218), eine Bestimmung über die Vornahme von Rechtsgeschäften über in den Grenzgebieten Griechenlands belegene Immobilien unter dem Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit geprüft.Im Urteil Kommission/Griechenland (305/87, EU:C:1989:218) konnte die Regelung hinsichtlich ihrer Ziele und ihres Inhalts sowohl auf einfache Anleger als auch auf Personen Anwendung finden, die sich mittels des in Rede stehenden Grundstücks in dem Staat niederlassen wollten.
- EuGH, 01.03.2018 - C-297/16
CMVRO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19
{FN:58} Vgl. entsprechend, betreffend die Reduzierung von Gesundheitsrisiken, Urteil vom 1. März 2018, CMVRO (C-297/16, EU:C:2018:141, Rn. 65).{FN:62} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2018, CMVRO (C-297/16, EU:C:2018:141, Rn. 65).
- EuGH, 26.05.2016 - C-48/15
NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19
Vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, NN (L) International (C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 47), oder Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (…C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 169 bis 172).{FN:29} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services (…C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 53), und vom 26. Mai 2016, NN (L) International (C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 47).
- EuGH, 21.01.2010 - C-311/08
SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19
{FN:15} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 38).Vgl. beispielsweise Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 31).
- EuGH, 14.11.2018 - C-342/17
Die italienische Regelung, die privaten Unternehmen verbietet, die Aufbewahrung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19
{FN:14} Vgl. beispielsweise Urteile vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (…C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 148 bis 150), und vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia (C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 44).{FN:63} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Memoria and Dall'Antonia (C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 52).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur …
- EuGH, 25.10.2017 - C-106/16
Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in …
- EuGH, 10.12.2018 - C-621/18
Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich
- EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …
- EuGH, 16.10.2014 - C-100/13
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
- EuGH, 14.02.1995 - C-279/93
Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht
- EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) - Vorlage zur …
- EuGH, 18.06.2020 - C-78/18
Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der …
- EuGH, 21.06.2016 - C-15/15
Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung, …
- EuGH, 21.10.2010 - C-467/08
Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von …
- EuGH, 06.12.2007 - C-298/05
Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und …
- EuGH, 09.10.2014 - C-326/12
van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV …
- EuGH, 13.11.2019 - C-641/17
College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
- EuGH, 17.07.2014 - C-48/13
Nordea Bank Danmark - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale …
- EuGH, 10.04.2014 - C-190/12
Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an …
- EuGH, 01.06.1999 - C-302/97
Konle - "Niederlassungsfreiheit Freier Kapitalverkehr Artikel 52 EG-Vertrag (nach …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17
Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die …
- EuGH, 26.06.2008 - C-284/06
Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - …
- EuGH, 03.03.2020 - C-75/18
Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen …
- EuGH, 15.11.2016 - C-268/15
Ullens de Schooten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 49, …
- EuGH, 23.02.2006 - C-513/03
van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag …
- EuGH, 03.03.2020 - C-323/18
Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen …
- EuGH, 27.02.2020 - C-405/18
AURES Holdings - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …
- EuGH, 23.02.1995 - C-358/93
Strafverfahren gegen Bordessa u.a.
- EuGH, 14.11.2006 - C-513/04
EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE …
- EuGH, 07.05.1997 - C-321/94
FREIER WARENVERKEHR
- EuGH, 18.06.2015 - C-508/13
Estland / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2013/34/EU - …
- EuGH, 16.07.2009 - C-128/08
Damseaux - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur …
- EuGH, 13.03.2014 - C-375/12
Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-411/03
SEVIC Systems - Niederlassungsfreiheit - Grenzüberschreitende Verschmelzung - …
- EuGH, 02.06.2016 - C-252/14
Pensioenfonds Metaal en Techniek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
- EuGH, 19.12.2019 - C-460/18
HK/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Statut der Beamten der …
- EuGH, 16.06.1994 - C-132/93
Steen / Deutsche Bundespost
- EuGH, 20.01.2011 - C-155/09
Die griechische Steuervorschrift, nach der ausschließlich Personen, die in …
- EuGH, 15.09.2011 - C-483/09
Das Unionsrecht verbietet es nicht, dass in allen Fällen häuslicher Gewalt selbst …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-48/13
Nordea Bank Danmark - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale …
- EuGH, 01.12.2011 - C-250/08
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - …
- EuGH, 08.06.2017 - C-580/15
Van der Weegen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Art. 36 des …
- EuGH, 19.11.2015 - C-632/13
Hirvonen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-374/04
Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation - Auslegung der Artikel 43 …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19
Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) …
- EuGH, 16.06.2015 - C-62/14
Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem …
- EuGH, 28.01.1986 - 270/83
Kommission / Frankreich
- EuGH, 23.02.2016 - C-179/14
Bestimmte Aspekte der Regelungen der SZÉP-Freizeitkarte und des …
- EuGH, 19.01.2006 - C-265/04
Bouanich - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Dividendensteuer - …
- EuGH, 07.07.1988 - 143/87
Stanton / Inasti
- EuGH, 15.09.2011 - C-197/10
Unió de Pagesos de Catalunya - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. …
- EuGH, 11.06.2020 - C-448/19
Subdelegación del Gobierno en Guadalajara - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 26.09.2024 - C-387/22
Nord Vest Pro Sani Pro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier …
Rn. 45 Um festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung trotz ihrer beschränkenden Wirkung als mit dem freien Dienstleistungsverkehr im Sinne von Art. 56 AEUV vereinbar angesehen werden kann, ist zu prüfen, ob die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder ob sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 46 Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation sind das mit den in Rede stehenden nationalen Vorschriften verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 47 Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die nationale Regelung, mit der allein Unternehmen, deren Beschäftigten ihre Arbeitsleistungen in diesem Mitgliedstaat erbringen, steuerliche und soziale Vergünstigungen gewährt werden, muss jedoch geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 73).
- EuGH, 27.02.2025 - C-18/23
Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Mode de gestion d'un OPC) - Vorlage zur …
Rn. 68 Der Gerichtshof hat überdies in Bezug auf Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die nur geschlossenen Fonds einen Steuervorteil gewähren, entschieden, dass, in Anbetracht dessen, dass nur Immobilienfonds, die dem Recht anderer Mitgliedstaaten unterliegen, in der Form offener Investmentfonds gegründet werden können und ihnen deshalb die Gewährung des Steuervorteils versagt werden kann, die Anwendung des auf der "offenen" oder "geschlossenen" Art der Investmentfonds beruhenden Unterscheidungskriteriums zur Folge hat, dass Immobilienfonds, die dem Recht anderer Mitgliedstaaten unterliegen, benachteiligt werden, wodurch eine Ungleichbehandlung zu ihren Lasten geschaffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 42).Rn. 85 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Auslegung des nationalen Rechts unter Berücksichtigung aller Bestandteile der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuerregelung und aller betreffenden nationalen Steuerrechtsvorschriften zuständig ist, das mit einer solchen Befreiung verfolgte Ziel zu bestimmen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 79, und vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 55).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-394/20
Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur …
{FN:44} Im selben Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer auf Veräußerungsgewinne aus Immobilien) (C-388/19, EU:C:2020:940, Nrn. 31, 54 und 74), sowie in den verbundenen Rechtssachen UBS Real Estate (C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:148, Nr. 63) zu Hypotheken- und Katastersteuern.Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in den verbundenen Rechtssachen UBS Real Estate (C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:148, Nrn. 57 und 62).
- FG Köln, 26.03.2026 - 6 K 2820/20 Der EuGH wäre auch gar nicht dazu befugt gewesen, über die Auslegung einer von Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkunft - wie dem DBA Österreich - zu entscheiden (vgl. EuGH, Generalanwalt Hogan, Schlussantrag vom 25.02.2021, Rs. C-478/19 und C-479/19, ECLI:EU:C:2021:148).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| EuGH - C-479/19 |
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
UBS Real Estate
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
UBS Real Estate
Wird zitiert von ... (10)
- EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …
Mit Beschluss des Gerichtshofs vom 26. Februar 2019 sind die Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und die Rechtssache C-479/19 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden. - EuGH, 07.04.2022 - C-342/20
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement …
Rn. 35 Um festzustellen, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere der nach dem AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 39 Was als Erstes Immobilieninvestitionen betrifft, können innerstaatliche Regelungen für Geschäfte, durch die Gebietsfremde in einem Mitgliedstaat solche Investitionen vornehmen, nach ständiger Rechtsprechung sowohl unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit als auch unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 29).
Rn. 41 Zum anderen führt die Ausübung des Rechts, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Immobilien zu erwerben, zu nutzen und zu veräußern, das die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit darstellt, zu Kapitalverkehr (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die etwaigen aus diesen Rechtsvorschriften resultierenden Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit würden eine unvermeidliche Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen und damit keine eigenständige Prüfung der Regelung anhand von Art. 49 AEUV rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (…Urteile vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass selbst eine auf objektiven Kriterien beruhende Differenzierung de facto grenzüberschreitende Sachverhalte benachteiligen kann (…vgl. Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 39).
Rn. 55 Dies ist u. a. der Fall, wenn nationale Regelungen, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Gewährung eines Steuervorteils daran knüpfen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Voraussetzungen oder Verpflichtungen erfüllt, die ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch sind, so dass nur die auf dem inländischen Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer sie erfüllen können und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer vergleichbarer Art diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllen (…Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung und vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 40).
Rn. 69 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 70 Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, sowie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 91 Viertens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 92 Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.04.2023 - C-537/20
L Fund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - …
Rn. 68 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten, zwar eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken, ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument jedoch nur dann Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 65 und 66, …und vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 91 und 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.09.2024 - C-387/22
Nord Vest Pro Sani Pro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier …
Rn. 45 Um festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung trotz ihrer beschränkenden Wirkung als mit dem freien Dienstleistungsverkehr im Sinne von Art. 56 AEUV vereinbar angesehen werden kann, ist zu prüfen, ob die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder ob sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 46 Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation sind das mit den in Rede stehenden nationalen Vorschriften verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 47 Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die nationale Regelung, mit der allein Unternehmen, deren Beschäftigten ihre Arbeitsleistungen in diesem Mitgliedstaat erbringen, steuerliche und soziale Vergünstigungen gewährt werden, muss jedoch geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 73).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-18/23
Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Mode de gestion d'un OPC) - …
{FN:23} Vgl. etwa Urteile vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (…C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 54), vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate (C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 40), und vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (…C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 55).{FN:24} Urteile vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (…C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 55), vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate (C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 40), und vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (…C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 56).
{FN:25} Eben dies war aber bei der von Italien vorgenommenen Differenzierung zwischen offenen und geschlossenen Investmentfonds der Fall, siehe Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate (C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 69).
{FN:26} Vgl. etwa Urteile vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (…C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 64), und vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate (C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 69).
- EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
UBS Real Estate - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …
In den verbundenen Rechtssachen C-478/19 und C-479/19.Rn. 23 Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende in den Rechtssachen C-478/19 und C-479/19 gleichlautende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.
Rn. 24 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Juli 2019 sind die Rechtssachen C-478/19 und C-479/19 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
- EuGH, 07.09.2023 - C-15/22
Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 41 Insoweit ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361, die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behalten hat (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 31), dass vom sachlichen Geltungsbereich dieser Freiheit Transaktionen über Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten erfasst werden, die in Landeswährung oder in Fremdwährungen ausgedrückt sind, darunter auch Transaktionen über Darlehen und Zuwendungen von Geldbeträgen. - EuGH, 27.02.2025 - C-18/23
Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Mode de gestion d'un OPC) - Vorlage zur …
Rn. 68 Der Gerichtshof hat überdies in Bezug auf Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die nur geschlossenen Fonds einen Steuervorteil gewähren, entschieden, dass, in Anbetracht dessen, dass nur Immobilienfonds, die dem Recht anderer Mitgliedstaaten unterliegen, in der Form offener Investmentfonds gegründet werden können und ihnen deshalb die Gewährung des Steuervorteils versagt werden kann, die Anwendung des auf der "offenen" oder "geschlossenen" Art der Investmentfonds beruhenden Unterscheidungskriteriums zur Folge hat, dass Immobilienfonds, die dem Recht anderer Mitgliedstaaten unterliegen, benachteiligt werden, wodurch eine Ungleichbehandlung zu ihren Lasten geschaffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 42).Rn. 85 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Auslegung des nationalen Rechts unter Berücksichtigung aller Bestandteile der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuerregelung und aller betreffenden nationalen Steuerrechtsvorschriften zuständig ist, das mit einer solchen Befreiung verfolgte Ziel zu bestimmen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 79, und vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 55).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22
Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten - …
Entsprechendes gilt auch im Bereich der Kapitalverkehrsfreiheit, vgl. Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate (C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 70).{FN:36} Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate (C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 73).
- EuGH, 16.11.2023 - C-472/22
Autoridade Tributária e Aduaneira (Plus-values sur cessions de parts) - …
Rn. 18 Um festzustellen, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere der nach dem AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fällt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, sind nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".