Rechtsprechung
| EuG, 14.11.2012 - T-135/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Während einer Nachprüfung vorgenommene Handlungen - Zwischenmaßnahmen - Unzulässigkeit - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Begründungspflicht - Schutz des Privatlebens - Hinreichend ernsthafte ...
- Europäischer Gerichtshof
Nexans France und Nexans / Kommission
Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Während einer Nachprüfung vorgenommene Handlungen - Zwischenmaßnahmen - Unzulässigkeit - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Begründungspflicht - Schutz des Privatlebens - Hinreichend ernsthafte ...
- EU-Kommission
Nexans France und Nexans / Kommission
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)
Gerichtliche Überprüfung von Durchsuchungen durch die Europäische Kommission
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 7. April 2009 - Nexans France und Nexans/Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. Januar 2009, die in einem Verfahren nach Art. 81 EG betreffend den europäischen Markt für elektrische Kabel und damit in Zusammenhang stehende Ausrüstung (Sache COMP/39.610 - Hochspannung) erlassen wurde und mit der ...
Verfahrensgang
- EuG, 14.11.2012 - T-135/09
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-37/13
- EuGH, 25.06.2014 - C-37/13
Wird zitiert von ... (32) Zitiert selbst (21)
- EuGH, 17.10.1989 - 97/87
Dow Chemical Ibérica u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 14.11.2012 - T-135/09
Rn. 39 Die Verpflichtung der Kommission zur Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung stellt insofern ein grundlegendes Erfordernis dar, als dadurch erstens die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, wodurch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen, und zweitens die Verteidigungsrechte der Unternehmen gewahrt werden sollen (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, 97/87 bis 99/87, Slg. 1989, 3165, Randnr. 26).Zwar braucht die Kommission weder dem Adressaten einer Nachprüfungsentscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über vermutete Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteil Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 45).
Rn. 44 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Rechtsprechung der Unionsgerichte anzuwenden, wonach erstens die Begründung einer Nachprüfungsentscheidung nicht notwendigerweise eine genaue Abgrenzung des relevanten Markts zu umfassen braucht, sofern die Nachprüfungsentscheidung die oben in Randnr. 38 genannten wesentlichen Angaben enthält (Urteil Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 46), und zweitens die Kommission jedoch verpflichtet ist, in dieser Entscheidung die wesentlichen Merkmale der vermuteten Zuwiderhandlung zu beschreiben und insbesondere den als relevant vermuteten Markt zu bezeichnen (Urteil des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-340/04, Slg. 2007, II-573, Randnr. 52).
Zudem war die Kommission nicht verpflichtet, ihnen diese Indizien zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnrn.
- EuG, 17.09.2007 - T-201/04
Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …
Auszug aus EuG, 14.11.2012 - T-135/09
Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 113 Diese Auslegung von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung gilt auch für die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Erwiderung, die nach Art. 47 § 1 der Verfahrensordnung die Klageschrift ergänzen soll (vgl. Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.05.1982 - 155/79
AM & S / Kommission
Auszug aus EuG, 14.11.2012 - T-135/09
Rn. 127 Die Klägerinnen tragen im Sinne der oben in Randnr. 116 angeführten Rechtsprechung vor, dass die streitigen Handlungen verbindliche Rechtswirkungen erzeugten, die geeignet seien, ihre Interessen dadurch zu beeinträchtigen, dass sie ihre Rechtsstellung in eindeutiger Weise veränderten, und, hilfsweise, dass die streitigen Handlungen selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschlössen, das sich von dem, das der Kommission die Entscheidung in der Sache ermöglichen solle, unterscheide, und berufen sich auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission (155/79, Slg. 1982, 1575), und das Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, Slg. 2007, II-3523).In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgestellt, dass die Entscheidung, mit der die Kommission den Antrag auf Schutz der fraglichen Dokumente zurückwies, insoweit Rechtswirkungen gegenüber den betroffenen Unternehmen erzeugte, als sie ihnen einen vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Schutz verweigerte und endgültig und unabhängig von der abschließenden Entscheidung war, die einen Wettbewerbsverstoß feststellte (Urteil Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnr. 46; vgl. in diesem Sinne auch AM & S Europe/Kommission, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnrn.
- EuG, 17.06.1998 - T-174/95
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG …
Auszug aus EuG, 14.11.2012 - T-135/09
Sie sind Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes einer geordneten Rechtspflege, dass die Parteien das Recht haben, ihre Interessen unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung zu vertreten, und dass eine Partei, die Zugang zu den Verfahrensstücken der anderen Parteien hat, von diesen Stücken nur für die Vertretung ihrer eigenen Interessen und zu keinem anderen Zweck Gebrauch machen darf (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg. 1998, II-2289, Randnrn. 135 bis 137, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. März 2007, V/Parlament, T-345/05 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.Daher hat das Gericht festgestellt, dass die Verbreitung von Verfahrensvorgängen durch eine Partei an dritte Personen in einem Fall, in dem diese Verfahrensvorgänge nicht für die Vertretung der Interessen dieser Partei übermittelt wurden, einen Verfahrensmissbrauch darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat, Randnr. 139).
- EuGH, 21.09.1989 - 46/87
Hoechst / Kommission
Auszug aus EuG, 14.11.2012 - T-135/09
Rn. 41 Zur Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen ist zunächst festzustellen, dass die Kommission die Verteidigungsrechte sowohl in Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen führen können, als auch in Voruntersuchungsverfahren zu beachten hat, da verhindert werden muss, dass die Verteidigungsrechte in Voruntersuchungsverfahren in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden; insbesondere gilt dies bei Nachprüfungen, die für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, Slg. 1989, 2859, Randnr. 15).Ohne eine solche Befugnis wäre es der Kommission unmöglich, die für die Nachprüfung erforderlichen Informationen einzuholen, falls die betroffenen Unternehmen die Mitwirkung verweigern oder eine obstruktive Haltung einnehmen (Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 27; Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Ventouris/Kommission, T-59/99, Slg. 2003, II-5257, Randnr. 122).
- EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
Roquette Frères - "Wettbewerbsrecht - Artikel 14 Absätze 3 und 6 der Verordnung …
Auszug aus EuG, 14.11.2012 - T-135/09
Rn. 40 Was die Frage der Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs und den Umfang der Mitwirkungspflicht der betroffenen Unternehmen betrifft, so ist das Erfordernis eines Schutzes vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).Im Rahmen dieser Kontrolle muss sich der Unionsrichter vergewissern, dass ernsthafte Indizien vorliegen, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln durch das betroffene Unternehmen ausreichen (vgl. Urteil Roquette Frères, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnrn.
- EuGH, 11.11.1981 - 60/81
IBM / Kommission
Auszug aus EuG, 14.11.2012 - T-135/09
Rn. 115 Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, durch die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigt werden, Handlungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegeben ist (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; und des Gerichts vom 18. Dezember 1992, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28). - EuG, 17.09.2007 - T-125/03
DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER …
Auszug aus EuG, 14.11.2012 - T-135/09
Rn. 127 Die Klägerinnen tragen im Sinne der oben in Randnr. 116 angeführten Rechtsprechung vor, dass die streitigen Handlungen verbindliche Rechtswirkungen erzeugten, die geeignet seien, ihre Interessen dadurch zu beeinträchtigen, dass sie ihre Rechtsstellung in eindeutiger Weise veränderten, und, hilfsweise, dass die streitigen Handlungen selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschlössen, das sich von dem, das der Kommission die Entscheidung in der Sache ermöglichen solle, unterscheide, und berufen sich auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission (155/79, Slg. 1982, 1575), und das Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, Slg. 2007, II-3523). - EuG, 20.04.1999 - T-305/94
DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT …
Auszug aus EuG, 14.11.2012 - T-135/09
Die richterliche Überprüfung der Umstände, unter denen eine Nachprüfung durchgeführt worden ist, hat nämlich gegebenenfalls im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen die von der Kommission nach Art. 81 Abs. 1 EG erlassene Endentscheidung zu erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnrn. - EuGH, 12.09.2006 - C-131/03
Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, …
Auszug aus EuG, 14.11.2012 - T-135/09
Eine solche Klage ist nicht Bestandteil des Systems der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Unionshandlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, steht aber zur Verfügung, wenn eine Partei aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens eines Organs einen Schaden erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, Slg. 2006, I-7795, Randnrn. - EuG, 24.05.2007 - T-151/01
Duales System Deutschland / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer …
- EuG, 18.12.1992 - T-10/92
Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 07.06.2006 - T-213/01
DAS GERICHT ENTSCHEIDET ÜBER FRAGEN DER BETEILIGUNG VON BESCHWERDEFÜHRERN AN …
- EuG, 04.02.2009 - T-145/06
Omya / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Auskunftsverlangen - Art. 11 …
- EuGH, 26.10.1995 - C-199/94
Pevasa und Inpesca / Kommission
- EuG, 11.12.2003 - T-59/99
Ventouris / Kommission
- EuGH, 09.12.2003 - C-224/03
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - …
- EuG, 16.03.2007 - T-345/05
Mote / Parlament
- EuG, 08.03.2007 - T-340/04
France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung …
- EGMR, 21.12.2010 - 29408/08
[FRE]
- EGMR, 21.12.2010 - 29613/08
[FRE]
- EuG, 05.10.2020 - T-249/17
Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des …
Rn. 58 Erstens ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung und wird von den Klägerinnen auch nicht bestritten, dass die Umstände, unter denen eine Nachprüfung durchgeführt worden ist, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen die Endentscheidung, mit der das nach Art. 101 AEUV eingeleitete Verfahren abgeschlossen wird, beanstandet werden können (Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 132;… vgl. auch Urteil vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).Zur Stützung dieser Klage kann insbesondere die Rechtswidrigkeit der Sanktion mit der Begründung geltend gemacht werden, dass die während der Nachprüfung, der sich das mit einer Sanktion belegte Unternehmen nicht unterzogen habe, getroffene Maßnahme, wie z. B. ein Ersuchen um Vorlage eines vertraulichen Dokuments oder eine an einen Mitarbeiter gerichtete Anforderung von Erläuterungen, selbst rechtswidrig sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 126).
Es hat sich dabei auf den Umstand gestützt, dass die Klägerinnen beim Erlass der Entscheidung über die Kopie der Daten weder geltend gemacht hatten, dass für ihnen gehörende Dokumente ein vergleichbarer Schutz vorgesehen sei wie für Informationen, die unter das Anwaltsgeheimnis fielen, noch die in Rede stehenden genauen Dokumente oder Teile der Dokumente bezeichnet hatten (Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 129 und 130).
Eine solche Klage aus außervertraglicher Haftung ist nämlich nicht Bestandteil des Systems der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Unionshandlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, steht aber zur Verfügung, wenn eine Partei aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens eines Organs einen Schaden erlitten hat, und zwar auch dann, wenn dieses Verhalten nicht in einer anfechtbaren Handlung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 133…, vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 99, …und vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 92).
Rn. 85 Nach der ständigen Rechtsprechung zu den Anhaltspunkten, die dem überprüften Unternehmen mitzuteilen sind, um den Schutz seiner Verteidigungsrechte gegenüber der Kommission zu gewährleisten, ist die Kommission nicht verpflichtet, diesem Unternehmen im Nachprüfungsbeschluss oder im Laufe der Nachprüfung die Indizien anzugeben, die diese Nachprüfung gerechtfertigt haben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, 97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 45, 50 und 51;… vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 48; vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 69;… vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 37;… vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 81, …und vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 45 und 46).
Daraus folgt außerdem, dass der Umfang der Pflicht zur Begründung von Nachprüfungsentscheidungen, wie in der vorstehenden Randnummer dargelegt, grundsätzlich nicht aus Gründen der Wirksamkeit der Nachprüfung beschränkt werden kann (…Urteile vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, EU:C:1989:379, Rn. 8, und vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 42).
Rn. 134 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen enthalten die Beschlüsse, die in den Rechtssachen angefochten wurden, in denen die Urteile vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596), und vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission (T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404), ergangen sind, ähnliche Angaben.
Rn. 166 Es ist daher Sache des Unionsrichters, zu prüfen, ob die Kommission über hinreichend ernsthafte Indizien verfügte, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln durch das betroffene Unternehmen ausreichen, um sich zu vergewissern, dass der Nachprüfungsbeschluss selbst nicht willkürlich, d. h. nicht ohne Vorliegen von tatsächlichen und rechtlichen Umständen, die eine Nachprüfung rechtfertigen könnten, erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 43, …und vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 48).
Rn. 188 Als Indizien, die eine Nachprüfung rechtfertigen, wurden so grundsätzlich anerkannt eine Anzeige im Rahmen einer schriftlichen Beschwerde (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 95), die zur Einleitung einer Untersuchung durch die Kommission führen kann, auch wenn sie die Anforderungen für Beschwerden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht erfüllt (…Nr. 4 der Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Artikel [101] und [102 AEUV] [ABl. 2004, C 101, S. 65]), sowie eine mündliche Anzeige im Rahmen eines Antrags auf Kronzeugenbehandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 74).
Bei der Beurteilung der Plausibilität ist zu beachten, dass die Nachprüfungsbefugnis der Kommission die Befugnis impliziert, nach anderen Informationsquellen zu suchen, die noch nicht bekannt oder vollständig bezeichnet sind (vgl. Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Erstens zeige die Verschmelzung des Marktes für den Verkauf von Dienstleistungen und des Beschaffungsmarkts in Tabelle 1, die der Antwort der Kommission vom 5. Juni 2019 als Anlage beigefügt sei, obwohl diese beiden Märkte in Art. 1 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses gesondert aufgeführt gewesen seien, nach der auf das Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596), zurückgehenden Rechtsprechung, dass die Kommission keine hinreichend ernsthaften Indizien für die erste Zuwiderhandlung gehabt habe.
Dieser Hinweis bedeutet jedoch lediglich, dass die Kommission im Einklang mit der Rechtsprechung und insbesondere dem Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 62), in diesem Stadium noch nicht bestimmt hat, welche Form der den Händlern zum Nachteil der Lieferanten zugutekommende Betrag angenommen hat, zu dem sie den Verdacht hatte, dass die Händler sich über ihn abstimmten, was sie im Übrigen einräumt, indem sie in ihrer Antwort vom 5. Juni 2019 darauf hingewiesen hat, dass sie in den beigefügten Anlagen nur den Begriff "Rabatt" verwende, "ohne vorwegzunehmen, ob eine eingehende Untersuchung zu dem Ergebnis gelangte, dass es sich um Rabatte auf den Beschaffungsmärkten oder Verkaufspreise von Dienstleistungen an Hersteller handelt".
Rn. 236 Dagegen kann entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen aus dem Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 60 bis 94), nicht abgeleitet werden, dass die Kommission im Fall von Indizien für einen Preisvorteil zugunsten der überprüften Unternehmen verpflichtet wäre, diese Indizien in der Weise zu konkretisieren, dass sie nach den beiden von diesem Vorteil betroffenen Märkten unterscheidet, zumal die Kommission nach ständiger Rechtsprechung zur Begründungspflicht keine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes vornehmen muss (…vgl. oben, Rn. 112).
- EuG, 20.06.2018 - T-325/16
České dráhy/ Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - …
Rn. 42 In Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes hat das Gericht den fraglichen Beschluss in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596), ergangen ist, für nichtig erklärt, soweit er andere Stromkabel als Hochspannungssee- und -erdkabel und das zu diesen anderen Kabeln gehörende Material betraf, nachdem es festgestellt hatte, dass die Kommission zwar zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses über hinreichend ernsthafte Indizien verfügte, um eine Nachprüfung über die Hochspannungssee- und -erdkabel und das dazugehörige Material anzuordnen, dass sie jedoch nicht über hinreichend ernsthafte Indizien verfügte, um eine Nachprüfung über die Gesamtheit der Stromkabel und das dazugehörige Material anzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 91 bis 94).Rn. 48 Wenn der Unionsrichter, wie im vorliegenden Fall, eine Kontrolle des Nachprüfungsbeschlusses vornimmt, um zu prüfen, ob dieser nicht willkürlich erlassen worden ist, muss er sich vergewissern, dass ernsthafte Indizien vorliegen, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln durch das betroffene Unternehmen ausreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, zumindest wenn die Unternehmen, an die eine Entscheidung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 ergeht, bestimmte Umstände darlegen, welche die hinreichende Ernsthaftigkeit der Indizien, die der Kommission für den Erlass der Entscheidung vorlagen, in Frage stellen, der Unionsrichter diese Indizien untersuchen und prüfen muss, ob sie hinreichend ernsthaft sind (Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 72).
Dies ist nicht der Fall, wenn er auf die Erlangung von Unterlagen gerichtet ist, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und die Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage zu überprüfen, in Bezug auf die die Kommission bereits über hinreichend ernsthafte Indizien für den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher kann die Kommission ihre Nachprüfungsbefugnisse nur für die Aufdeckung solcher Verhaltensweisen einsetzen (Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 99).
- EuG, 05.10.2020 - T-255/17
Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des …
Grundsätzlich sind daher Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen, keine anfechtbaren Handlungen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9 und 10, und vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 115 und 116).Rn. 34 Im spezifischen Kontext der Nachprüfungen der Kommission und allgemeiner der Wettbewerbsverfahren hat in der Regel die richterliche Überprüfung der Umstände, unter denen eine Nachprüfung durchgeführt worden ist, gegebenenfalls im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen die von der Kommission nach Art. 81 Abs. 1 EG erlassene Endentscheidung zu erfolgen (vgl. Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Zu den anfechtbaren Handlungen gehören nach der Rechtsprechung jedoch auch Maßnahmen im vorbereitenden Verfahren, die selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschließen, das sich von dem, das der Kommission die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll, unterscheidet, und die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in eindeutiger Weise verändern (…Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10 und 11, und vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 116).
Es hat sich dabei auf den Umstand gestützt, dass die Klägerinnen weder beim Erlass der Entscheidung über die Kopie der in Rede stehenden Daten geltend gemacht haben, dass ihnen gehörende Dokumente einen ähnlichen Schutz genössen wie die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant, noch die in Rede stehenden konkreten Dokumente oder Teile davon bezeichnet haben (Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 129 und 130).
Denn da die Klägerinnen keinen vorherigen Schutzantrag gestellt haben, konnten der Zugriff auf das in Rede stehende Material und die Kopie der in diesem Material enthaltenen Daten nicht zum Erlass einer mit einer Klage anfechtbaren Entscheidung führen, mit der die Kommission einen solchen Schutzantrag - sei es auch nur stillschweigend - abgelehnt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 120 bis 125).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-606/18
Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
{FN:7} Vgl. Rn. 2 des Urteils des Gerichts vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596).{FN:10} T-135/09, EU:T:2012:596.
{FN:12} Vgl. Urteil des Gerichts vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 115 bis 134), wo die Anträge auf Nichtigerklärung der betreffenden Handlungen der Kommission für unzulässig erklärt werden; diese Feststellungen wurden im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren nicht angegriffen.
{FN:15} Vgl. auch Rn. 6 bis 14 des Urteils des Gerichts vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596).
{FN:28} Vgl. Urteile vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 15), und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (…C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 63), sowie Urteil des Gerichts vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 41).
- EuG, 12.07.2018 - T-419/14
Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem …
Rn. 9 Mit Urteilen vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596), und vom 14. November 2012, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission (T-140/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:597), erklärte das Gericht die zum einen an Nexans und an Nexans France, zum anderen an Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia gerichteten Nachprüfungsentscheidungen teilweise für nichtig, soweit sie andere Stromkabel als Hochspannungsunterwasser- und -erdkabel und das zu diesen anderen Kabeln gehörende Material betrafen; im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen. - EuG, 25.11.2014 - T-402/13
Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im …
Rn. 83 Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis eines Schutzes vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (…Urteile Roquette Frères, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2002:603, Rn. 27, vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, Slg, EU:T:2012:596, Rn. 40, sowie Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission, T-140/09, EU:T:2012:597, Rn. 35).Rn. 84 Zur Wahrung dieses allgemeinen Grundsatzes muss eine Nachprüfungsmaßnahme auf die Erlangung von Unterlagen gerichtet sein, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und die Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage zu prüfen, in Bezug auf die die Kommission bereits über Erkenntnisse verfügt, die hinreichend ernsthafte Indizien beinhalten, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ausreichen (Urteile Nexans France und Nexans/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2012:596, Rn. 43, sowie Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2012:597, Rn. 38;… vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil Roquette Frères, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2002:603, Rn. 54 und 55).
Rn. 88 Zum einen kann es das Gericht nur dann, wenn ein Antrag in diesem Sinne gestellt worden ist und wenn die Unternehmen, an die eine Entscheidung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 ergeht, bestimmte Umstände darlegen, die geeignet sind, die hinreichende Ernsthaftigkeit der Indizien, die der Kommission für den Erlass der Entscheidung vorlagen, in Frage zu stellen, für erforderlich halten, eine solche Überprüfung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Nexans France und Nexans/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2012:596, Rn. 72, sowie Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2012:597, Rn. 70;… vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, Slg, EU:T:2014:121, Rn. 42).
- EuG, 09.07.2025 - T-188/24
Wettbewerb - Kartelle - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem eine …
Eine solche Prüfung, die voraussetzt, dass dem Gericht hinreichend ernsthafte Indizien übermittelt werden, die die Kommission für die Zwecke dieser Darlegung als relevant ansieht, wurde in den Rechtssachen vorgenommen, in denen die Urteile vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596), und vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission (T-325/16, EU:T:2018:368), ergangen sind, oder auch in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 5. Oktober 2020, Casino, Guichard-Perrachon und AMC/Kommission (T-249/17, EU:T:2020:458), vom 5. Oktober 2020, 1ntermarché Casino Achats (T-254/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:459), und vom 5. Oktober 2020, Les Mousquetaires und ITM Entreprises (T-255/17, EU:T:2020:460), ergangen sind.Bei der Beurteilung der Plausibilität ist zu beachten, dass die Nachprüfungsbefugnis der Kommission die Befugnis impliziert, nach anderen Informationsquellen zu suchen, die noch nicht bekannt oder vollständig bezeichnet sind (vgl. Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), sofern diese Anhaltspunkte nach Überprüfung mit dem Gegenstand der Nachprüfung und den hinreichend ernsthaften Indizien verknüpft werden können, die die Vermutung einer Zuwiderhandlung begründen, die den Nachprüfungsbeschluss rechtfertigt.
- EuGH, 16.07.2020 - C-606/18
Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
Rn. 20 Mit Klageschrift, die am 7. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T-135/09 in das Register eingetragen wurde, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Nachprüfungsentscheidung und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission, Kopien bestimmter Dateien und der Festplatte des Computers von Herrn J. zu beschlagnahmen, um sie später in ihren Büros in Brüssel zu kontrollieren.Rn. 21 Mit Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596), erklärte das Gericht die Nachprüfungsentscheidung teilweise für nichtig, soweit sie andere Stromkabel als Hochspannungsunterwasser- und -erdkabel und das zu diesen Kabeln gehörende Material betraf, und wies die Klage im Übrigen ab.
- EuG, 12.07.2018 - T-449/14
Nexans France und Nexans/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt …
Rn. 9 Mit Urteilen vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596), und vom 14. November 2012, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission (T-140/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:597), erklärte das Gericht die zum einen an die Klägerinnen, zum anderen an Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia gerichteten Nachprüfungsentscheidungen teilweise für nichtig, soweit sie andere Stromkabel als Hochspannungsunterwasser- und -erdkabel und das zu diesen anderen Kabeln gehörende Material betrafen; im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen.Rn. 42 Wie aus dem Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596), hervorgeht, begaben sich die Inspektoren der Kommission in Begleitung der französischen Wettbewerbsbehörde am 28. Januar 2009 in die Geschäftsräume von Nexans France in Clichy (Frankreich), um eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 durchzuführen.
Rn. 75 Wie das Gericht in Rn. 93 des Urteils vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596), bestätigt hat, verfügte die Kommission im vorliegenden Fall über hinreichende Beweismittel, um die in den Räumlichkeiten von Nexans durchgeführte Nachprüfung über Hochspannungsunterwasser- und -erdkabel anzuordnen.
- EuG, 12.07.2018 - T-441/14
Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
Rn. 9 Mit Urteilen vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596), und vom 14. November 2012, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission (T-140/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:597), erklärte das Gericht die zum einen an Nexans und Nexans France, zum anderen an Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia gerichteten Nachprüfungsentscheidungen teilweise für nichtig, soweit sie andere Stromkabel als Hochspannungsunterwasser- und -erdkabel und das zu diesen anderen Kabeln gehörende Material betrafen.Rn. 42 Außerdem folgt aus der Rechtsprechung, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der von einem Verwaltungsverfahren, das zu Sanktionen führen kann, betroffenen Unternehmen auch in Voruntersuchungsverfahren zu beachten hat, da verhindert werden muss, dass die Verteidigungsrechte in solchen Verfahren in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden; insbesondere gilt dies bei Nachprüfungen, die für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 41).
- EuG, 23.11.2017 - T-423/17
- EuG, 15.10.2025 - T-306/23
Red Bull u.a./ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …
- EuG, 10.04.2018 - T-274/15
Alcogroup und Alcodis/ Kommission
- EuGH, 25.06.2014 - C-37/13
Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung …
- EuGH, 12.06.2018 - C-65/18
Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-683/24
Glücksspiel: Nach Ansicht von Generalanwalt Emiliou ist das …
- EuG, 12.07.2018 - T-475/14
Prysmian und Prysmian cavi e sistemi/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-536/11
Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Schadensersatzklage - Beweismittel - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-583/13
Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 20 Abs. 4 und Art. 28 der …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-37/13
Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung …
- EuG, 02.04.2019 - T-492/17
Fleig/ EAD - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Unbefristeter Vertrag - …
- EuG, 12.07.2018 - T-445/14
ABB/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-690/20
Casino, Guichard-Perrachon und Achats Marchandises Casino/ Kommission - …
- EuG, 12.07.2018 - T-438/14
Silec Cable und General Cable/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …
- EuG, 12.07.2018 - T-422/14
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2014) 2139 final der Kommission …
- EuG, 12.07.2018 - T-455/14
Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 2139 final der Kommission vom …
- EuG, 12.07.2018 - T-444/14
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2014) 2139 final der Kommission …
- EuG, 12.07.2018 - T-451/14
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2014) 2139 final der Kommission …
- EuG, 27.11.2014 - T-521/09
Alstom Grid / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 12.07.2018 - T-450/14
Sumitomo Electric Industries und J-Power Systems/ Kommission - Wettbewerb - …
- EuG, 12.07.2018 - T-448/14
Hitachi Metals/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …
- EuG, 12.07.2018 - T-446/14
Taihan Electric Wire/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".