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Rechtsprechung
   EuGH, 30.06.1966 - 56/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,32
EuGH, 30.06.1966 - 56/65 (https://dejure.org/1966,32)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.1966 - 56/65 (https://dejure.org/1966,32)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 1966 - 56/65 (https://dejure.org/1966,32)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis
  • EU-Kommission PDF

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177
    1 . VERFAHREN - VORABENTSCHEIDUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

  • EU-Kommission

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

  • Wolters Kluwer

    1. VERFAHREN - VORABENTSCHEIDUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN; ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177 ); 2. VERFAHREN - VORABENTSCHEIDUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - AUSLEGUNG; ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177 ); 3. POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN FÜR ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VERFAHREN - VORABENTSCHEIDUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN - [EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1966, 337
 
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Wird zitiert von ... (129)

  • EuGH, 21.12.2023 - C-333/21

    Wettbewerb

    Rn. 158 Zweitens kann in einem konkreten Fall bei einer Vereinbarung, einem Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder einer abgestimmten Verhaltensweise schon nach dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV nur dann davon ausgegangen werden, dass sie unter das darin aufgestellte Verbot fallen, wenn nachgewiesen wird, dass das Verhalten entweder eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, …und vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas, C-211/22, EU:C:2023:529, Rn. 31).

    Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, …und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 16 und 17).

    Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303…, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78, …und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67).

    Rn. 170 Hierfür ist es erforderlich, den Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die betreffende abgestimmte Verhaltensweise bestehen würde (Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 304, …und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 118), indem der oder die Märkte bestimmt werden, auf denen dieses Verhalten seine Wirkungen entfalten soll, und sodann diese Wirkungen, seien sie real oder potenziell, ermittelt werden.

  • BGH, 18.05.2021 - KVR 54/20

    Booking.com - Zulässigkeit "enger" Bestpreisklauseln für Hotelbuchungsportale

    Danach steht unter Berücksichtigung der Marktbedeutung von Booking.com außer Frage, dass die enge Bestpreisklausel den Dienstleistungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinflussen kann (vgl. nur EuGH, Urteil vom 30. Juni 1966 - Rs. 56/65, Slg. 1966, 281, 303 - Maschinenbau Ulm;… Urteil vom 24. September 2009 - C-125/07 u.a., WuW/E EU-R 1633 Rn. 36 - Lombardclub).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-124/21

    Wettbewerb

    Rn. 98 Damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, muss schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen werden, dass das Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 359, …und vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas, C-211/22, EU:C:2023:529, Rn. 31).

    Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, …und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 16 und 17).

    Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303…, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78, …und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67).

    Rn. 110 Hierfür ist es erforderlich, den Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die betreffende abgestimmte Verhaltensweise bestünde (Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 304, …und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 118), indem der oder die Märkte bestimmt werden, auf denen dieses Verhalten seine Wirkungen entfalten soll, und sodann diese Wirkungen, seien sie real oder potenziell, ermittelt werden.

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