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Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.1985 - 42/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,121
EuGH, 11.07.1985 - 42/84 (https://dejure.org/1985,121)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1985 - 42/84 (https://dejure.org/1985,121)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1985 - 42/84 (https://dejure.org/1985,121)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EG Art. 230; ; EWG Art. 173 Abs. 2; ; EWG Art. 85

  • EU-Kommission PDF

    Remia / Kommission

    1 . WETTBEWERB - KARTELLE - VERBOT - IM RAHMEN EINES KAUFVERTRAGS ÜBER EIN UNTERNEHMEN VEREINBARTE WETTBEWERBSVERBOTE - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Remia / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Aufhebung einer Kommissionsentscheidung gegen eine Aktiengesellschaft im Bereich Gesundheitsnahrung und Babynahrung nach deren Umgestaltung ihrer Tochterunternehmen zu deren Rentabilitätssteigerung; Frage der Vereinbarkeit von Kaufverträgen mit einem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 230; EWG Art. 173 Abs. 2; EWG Art. 85
    1. WETTBEWERB - KARTELLE - VERBOT - IM RAHMEN EINES KAUFVERTRAGS ÜBER EIN UNTERNEHMEN VEREINBARTE WETTBEWERBSVERBOTE - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 2545
  • GRUR Int. 1986, 55
 
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Wird zitiert von ... (165)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 42/84
    42 ZU DEM VORBRINGEN , DASS DER FORTBESTAND DES UNTERNEHMENS UND DIE ERHALTUNG DER ARBEITSPLÄTZE NUR BEI EINER ZEHNJÄHRIGEN GELTUNGSDAUER DES WETTBEWERBSVERBOTS MÖGLICH SEIEN , IST ZWAR FESTZUSTELLEN , DASS DIE ERHALTUNG DER ARBEITSPLÄTZE , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 25. OKTOBER 1977 IN DER RECHTSSACHE 26/76 ( METRO , SLG. 1977, 1875 ) ENTSCHIEDEN HAT , UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER VERBESSERUNG DER ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN DER WARENERZEUGUNG GERADE UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN EINER UNGÜNSTIGEN WIRTSCHAFTSKONJUNKTUR ZU DEN ZIELEN GEHÖRT , DIE ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ZU VERFOLGEN GESTATTET.
  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 42/84
    26 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG , WIE SIE DER GERICHTSHOF ZULETZT FÜR DAS GEBIET DES WETTBEWERBS IN SEINEM URTEIL VOM 17. JANUAR 1984 IN DEN RECHTSSACHEN 43 UND 63/82 ( VBVB U. A./KOMMISSION , SLG. 1984, 19 ) PRÄZISIERT HAT , HAT DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG ZWAR DIE SACHLICHEN GESICHTSPUNKTE , VON DENEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG ABHÄNGT , SOWIE DIE RECHTLICHEN ERWAEGUNGEN ANZUFÜHREN , DIE SIE ZUM ERLASS IHRER ENTSCHEIDUNG VERANLASST HABEN ; SIE BRAUCHT JEDOCH NICHT AUF ALLE SACHLICHEN UND RECHTLICHEN GESICHTSPUNKTE EINZUGEHEN , DIE IM VERWALTUNGSVERFAHREN BEHANDELT WORDEN SIND.
  • EuGH, 17.10.1972 - 8/72

    Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 42/84
    WIE DER GERICHTSHOF FERNER IN SEINEM URTEIL VOM 17. OKTOBER 1972 IN DER RECHTSSACHE 8/72 ( CEMENTHANDELAREN , SLG. 1972, 977 ) ENTSCHIEDEN HAT , HABEN KARTELLE , DIE SICH AUF DAS GESAMTE HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS ERSTRECKEN , SCHON IHREM WESEN NACH DIE WIRKUNG , DIE ABSCHOTTUNG DER MÄRKTE AUF NATIONALER EBENE ZU VERFESTIGEN , INDEM SIE DIE VOM VERTRAG GEWOLLTE WIRTSCHAFTLICHE VERFLECHTUNG BEHINDERN.
  • BGH, 10.12.2008 - KZR 54/08

    Subunternehmervertrag II

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 81 Abs. 1 EG werden wettbewerbsbeschränkende Nebenabreden nur dann nicht vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG erfasst, wenn sie mit der Durchführung einer nicht den Wettbewerb beschränkenden Hauptvereinbarung unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind (EuGH, Urt. v. 11.7.1985 - 42/84, Slg. 1985, 2545 = WuW/E EWG/MUV 690 Tz. 19 - Remia; Urt. v. 28.1.1986 - 161/84, Slg. 1986, 353 = WuW/E EWG/MUV 693 Tz. 14 ff. - Pronuptia; vgl. auch EuG, Urt. v. 18.9.2001 - T-112/99, Slg. 2001, II-2459 = WuW/E EU-R 469 Tz. 104 ff. - Metropole Television; vgl. zusammenfassend Leitlinien der Kommission zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag, ABl.
  • EuGH, 21.12.2023 - C-333/21

    Wettbewerb

    Rn. 189 Schon aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 AEUV ergibt sich, dass für Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die, sei es wegen ihres wettbewerbswidrigen Zwecks oder ihrer wettbewerbswidrigen Wirkung, gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, eine Freistellung gewährt werden kann, wenn sämtliche dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, EU:C:1985:327, Rn. 38, …und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 230), wobei diese Voraussetzungen strenger sind als die in Rn. 183 des vorliegenden Urteils genannten.

    Rn. 191 Es obliegt der Partei, die sich auf eine solche Freistellung beruft, mit überzeugenden Argumenten und Beweisen darzutun, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, EU:C:1985:327, Rn. 45, …und vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 82).

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …

    Rn. 87 Nach ständiger Rechtsprechung nimmt der Gemeinschaftsrichter zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vor, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsregeln erfüllt sind; jedoch muss sich seine Überprüfung der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission darauf beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Vorschriften über die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil des Gerichts vom 30. März 2000, Kish Glass/Kommission, T-65/96, Slg. 2000, II-1885, Randnr. 64, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2001, Kish Glass/Kommission, C-241/00 P, Slg. 2001 I-7759; vgl. in diesem Sinne auch, in Bezug auf Art. 81 EG, Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, Slg. 1985, 2545, Randnr. 34, und vom 17. November 1987, BAT und Reynolds/Kommission, 142/84 und 156/84, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62).
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