Rechtsprechung
| EuG, 17.05.2019 - T-764/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Deutsche Lufthansa / Kommission
Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahmen teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar sind - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahmen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahmen teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar sind - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahmen ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuG, 14.12.2017 - T-764/15
- EuG, 17.05.2019 - T-764/15
- EuGH, 20.01.2022 - C-594/19
- EuGH, 08.07.2025 - C-594/19
- EuG, 04.09.2025 - T-764/15
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (40)
- EuGH, 17.09.2015 - C-33/14
Mory u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage …
Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
Rn. 84 Die vorliegende Klage kann daher nach Art. 263 Abs. 4 Alt. 2 und 3 AEUV nur dann für zulässig erklärt werden, wenn der angefochtene Beschluss die Klägerin entweder unmittelbar und individuell betrifft oder wenn er die Klägerin unmittelbar betrifft und es sich bei ihm um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handelt, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 19…, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 44, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59).Rn. 88 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Person, die - wie hier die Klägerin - nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von der Entscheidung individuell betroffen zu sein, wenn diese sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert, wie es der Adressat einer Entscheidung wäre (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93, …und vom 12. Mai 2016, Hamr - Sport/Kommission, T-693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 32).
Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der AEU-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 94, …und vom 22. Juni 2016, Whirlpool Europe/Kommission, T-118/13, EU:T:2016:365, Rn. 43).
Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 95).
Rn. 91 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen sind, d. h. insbesondere die mit den Empfängern der Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 96).
Rn. 92 Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit einer auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV (vorläufige Prüfung) oder nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens getroffenen Entscheidung, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage, so kann der Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 97).
Rn. 93 Die Rechtsprechung erkennt daher Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV abgeschlossen wird, individuell betroffen an, wenn sie im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt worden ist (…Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 25…, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 55, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98).
Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft; es muss darüber hinaus darlegen, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten des Beschlusses (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 99 und 100, …und vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 41).
- EuG, 14.12.2017 - T-764/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe
Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
Rn. 23 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts dem Antrag des Landes Rheinland-Pfalz auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben.Rn. 39 Die Klägerin macht in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz geltend, dass die vom Land Rheinland-Pfalz ursprünglich geltend gemachten Gründe für eine Zulassung als Streithelfer bereits weggefallen gewesen seien, als das Gericht das Land Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), als Streithelfer zugelassen habe.
Rn. 41 Die Zulassung des Landes Rheinland-Pfalz als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), steht einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der Streithilfe also nicht entgegen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 52).
Rn. 42 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts in Rn. 18 des Beschlusses vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), festgestellt hat, dass das Land Rheinland-Pfalz "seit 2009 Mehrheitsgesellschafterin" von FFHG ist.
Rn. 44 In Rn. 18 des Beschlusses vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Zulassung des Landes Rheinland-Pfalz als Streithelfer insbesondere damit begründet, dass das Land als Gebietskörperschaft ein berechtigtes Interesse daran habe, einem Rechtsstreit beizutreten, bei dem es um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses gehe, mit dem festgestellt werde, dass die Maßnahmen, zu denen es nicht nur als Mehrheitsgesellschafterin von FFHG beigetragen habe, sondern die es auch selbst getroffen habe, nicht gegen Art. 107 AEUV verstießen.
- EuG, 26.09.2016 - T-382/15
Greenpeace Energy u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
Rn. 113 Nach ständiger Rechtsprechung muss der Kläger, der insoweit die Beweislast trägt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 68), die Besonderheit seiner wettbewerblichen Situation dartun (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T-358/02, EU:T:2004:159, Rn. 38, …und Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 49 und 51).Es obliegt dem Kläger aber, in stichhaltiger Weise darzulegen, inwieweit die Beihilfe, um die es geht, geeignet ist, seine Stellung auf dem betreffenden Markt spürbar zu beeinträchtigen und somit seine berechtigten Interessen zu verletzen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28, und Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 44).
Allein aus dieser Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren kann nicht abgeleitet werden, dass der angefochtene Beschluss die Klägerin individuell beträfe (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, und Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 39).
- EuGH, 13.06.2002 - C-382/99
DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG …
Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
Rn. 106 Zweitens kann sich die Klägerin auch nicht auf das Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission (C-382/99, EU:C:2002:363), berufen.Aus dem Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission (C-382/99, EU:C:2002:363), lässt sich aber nicht ableiten, dass die Kommission verpflichtet wäre, stets in ein und demselben Beschluss zu prüfen, ob es neben dem unmittelbaren Empfänger der Beihilfe möglicherweise ein Unternehmen gibt, dem die Beihilfe mittelbar zugutegekommen ist.
- EuGH, 28.01.1986 - 169/84
Cofaz / Kommission
Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
Rn. 93 Die Rechtsprechung erkennt daher Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV abgeschlossen wird, individuell betroffen an, wenn sie im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt worden ist (Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 25…, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 55, …und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98).Es obliegt dem Kläger aber, in stichhaltiger Weise darzulegen, inwieweit die Beihilfe, um die es geht, geeignet ist, seine Stellung auf dem betreffenden Markt spürbar zu beeinträchtigen und somit seine berechtigten Interessen zu verletzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28, …und Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 44).
- EuGH, 22.11.2007 - C-260/05
Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit - …
Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
Rn. 93 Die Rechtsprechung erkennt daher Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV abgeschlossen wird, individuell betroffen an, wenn sie im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt worden ist (…Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 25, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 55, …und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98).Allein aus dieser Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren kann nicht abgeleitet werden, dass der angefochtene Beschluss die Klägerin individuell beträfe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, …und Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 39).
- EuG, 26.09.2014 - T-601/11
Dansk Automat Brancheforening / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche …
Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft; es muss darüber hinaus darlegen, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten des Beschlusses (…Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 99 und 100, und vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 41).Der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Konkurrenten auf dem Markt kann daher nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der kommerziellen oder finanziellen Leistungen des Klägers beschränkt werden (…Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 34 und 35…, vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53, und vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 42).
- EuG, 27.05.2004 - T-358/02
Deutsche Post und DHL / Kommission
Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
Rn. 113 Nach ständiger Rechtsprechung muss der Kläger, der insoweit die Beweislast trägt (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 68), die Besonderheit seiner wettbewerblichen Situation dartun (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T-358/02, EU:T:2004:159, Rn. 38, …und Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 49 und 51).Hierzu muss der Kläger den Grad der Beeinträchtigung seiner Marktstellung darlegen (Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T-358/02, EU:T:2004:159, Rn. 37).
- EuG, 22.06.2016 - T-118/13
Whirlpool Europe / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der AEU-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (…Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 94, und vom 22. Juni 2016, Whirlpool Europe/Kommission, T-118/13, EU:T:2016:365, Rn. 43).Er muss in diesem Fall nachweisen, dass ihm eine besondere Rechtsstellung zukommt (Urteil vom 22. Juni 2016, Whirlpool Europe/Kommission, T-118/13, EU:T:2016:365, Rn. 44).
- EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …
Auszug aus EuG, 17.05.2019 - T-764/15
Der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Konkurrenten auf dem Markt kann daher nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der kommerziellen oder finanziellen Leistungen des Klägers beschränkt werden (…Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 34 und 35, vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53, …und vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 42). - EuG, 24.03.2011 - T-443/08
Freistaat Sachsen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten …
- EuGH, 22.11.2007 - C-525/04
Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von …
- EuGH, 19.12.2013 - C-274/12
Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV …
- EuGH, 17.03.2011 - C-221/09
Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem …
- EuG, 22.01.2015 - T-488/13
GEA Group / HABM (engineering for a better world) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuGH, 27.02.2014 - C-132/12
Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 17.12.2008 - T-196/04
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE …
- EuG, 20.09.2011 - T-394/08
Regione autonoma della Sardegna u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 15.06.2010 - T-177/07
Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer …
- EuG, 11.04.2018 - T-813/16
Abes/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Von den …
- EuG, 03.12.2014 - T-57/11
Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung …
- EuG, 10.02.2009 - T-388/03
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER …
- EuG, 12.06.2014 - T-488/11
Scheepsbouwkundig Advies- en Rekencentrum (Sarc) BV gegen Europäische Kommission.
- EuG, 03.06.1999 - T-17/96
TF1 / Kommission
- EuGH, 21.02.2006 - C-367/04
Deutsche Post und DHL Express (früher DHL International) / Kommission - …
- EuGH, 10.10.2017 - C-640/16
Greenpeace Energy/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des …
- EuG, 12.11.2015 - T-499/12
Das Gericht weist die Klage von zwei Minderheitsaktionären der HSH Nordbank ab …
- EuGH, 01.07.1999 - C-155/98
Alexopoulou / Kommission - Rechtsmittel - Als offensichtlich unbegründet oder …
- EuG, 12.05.2016 - T-693/14
Hamr - Sport / Kommission
- EuG, 19.04.2018 - T-354/15
Allergopharma/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 10.05.2006 - T-395/04
Air One / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Beschwerde - Keine …
- EuG, 14.01.2015 - T-507/13
SolarWorld u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von …
- EuG, 29.09.2011 - T-442/07
Ryanair / Kommission
- EuG, 03.04.2014 - T-2/13
CFE-CGC France Télécom-Orange gegen Europäische Kommission.
- EuG, 04.02.2015 - T-506/14
Grandi Navi Veloci / Kommission
- EuGH, 08.07.1999 - C-199/92
Hüls / Kommission - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - …
- EuG, 19.05.2021 - T-218/18
Deutsche Lufthansa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem …
- EuG, 13.09.2010 - T-415/05
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen …
- EuG, 10.01.2006 - T-227/01
Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - …
- EuGH, 19.02.2008 - C-262/07
Tokai Europe / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 384/2004 - …
- EuGH, 14.09.2023 - C-466/21
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 11 Vor Erlass des streitigen Beschlusses hatte die Kommission zwei Beschlüsse zu Maßnahmen erlassen, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und zugunsten von Ryanair getroffen hatte: erstens den Beschluss (EU) 2016/788 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (…ABl. 2016, L 134, S. 1), der Gegenstand einer Nichtigkeitsklage war, die vom Gericht mit Beschluss vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, EU:T:2019:349), abgewiesen wurde, sowie zweitens den Beschluss (EU) 2016/789 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (…ABl. 2016, L 134, S. 46), um den es in einer Nichtigkeitsklage ging, die mit Urteil des Gerichts vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, EU:T:2019:252), abgewiesen wurde.Rn. 33 In ihrer Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat DLH schließlich zum einen geltend gemacht, dass das Rechtsmittel die Rechtskraft des Beschlusses des Gerichts vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, EU:T:2019:349), verkenne, und zum anderen, dass das Land kein Rechtsschutzinteresse mehr habe, da die FFHG die Zahlung des Restbetrags der in Rede stehenden Beihilfe aufgrund ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht mehr erhalten könne.
Rn. 35 Was erstens das Vorbringen von DLH in ihrer Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof betrifft, wonach das Rechtsmittel unzulässig sei, da es darauf abziele, die Rechtskraft des Beschlusses vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, EU:T:2017:933), in Frage zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 127 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
Rn. 36 Da das Vorbringen zur Rechtskraft des Beschlusses vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, EU:T:2017:933), von DLH nicht in ihrer Rechtsmittelbeantwortung geltend gemacht worden ist und nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, ist dieses Vorbringen als verspätet und somit als unzulässig zurückzuweisen.
- EuGH, 08.07.2025 - C-594/19
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Kostenfestsetzung
Rn. 2 Mit Beschluss vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, EU:T:2019:349), wies das Gericht der Europäischen Union die von der Deutsche Lufthansa AG eingereichte Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/788 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (…ABl. 2016, L 134, S. 1) als unzulässig ab und verurteilte Deutsche Lufthansa entsprechend den Anträgen der Europäischen Kommission und des Landes als Streithelfer im ersten Rechtszug zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten dieser Parteien.Rn. 11 Zum anderen beinhalte der in Rn. 9 des vorliegenden Beschlusses genannte Betrag von 25 989, 99 Euro einen Betrag von 7 508, 16 Euro für die Kosten des vorliegenden Verfahrens, der sich aus einer Viertelung des Betrags von 25 237, 50 Euro ohne Mehrwertsteuer, d. h. 30 032, 63 Euro einschließlich Mehrwertsteuer, ergebe, die das Land für die vier Kostenfestsetzungsverfahren in den Rechtssachen T-492/15, C-453/19 P sowie T-764/15 und C-594/19 P insgesamt als Anwaltshonorare habe tragen müssen.
Rn. 15 Zum Schwierigkeitsgrad der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, trägt das Land vor, dass sich die Komplexität der in der Rechtssache T-764/15 aufgeworfenen Rechtsfragen darin manifestiere, dass der Gerichtshof auch im Rechtsmittelverfahren hierzu umfassend Ausführungen gemacht habe.
Rn. 22 Das Land ist der Ansicht, dass der Arbeitsaufwand insgesamt im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund maßgeblicher Effizienzen durch die Stellung von vier Kostenfestsetzungsanträgen in den Rechtssachen T-492/15, C-453/19 P, T-764/15 bzw. C-594/19 P deutlich unterhalb des Üblichen geblieben sei, wobei dieser Vorteil nach billigem Ermessen an Deutsche Lufthansa weitergegeben worden sei, indem der Gesamtaufwand für diese Verfahren durch vier geteilt worden sei.
Da das Gericht diese Klage mit Beschluss vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, EU:T:2019:349), als unzulässig abgewiesen hatte, hatte das Land auch an einer Bestätigung dieses Beschlusses im Rechtsmittelverfahren in wirtschaftlicher Hinsicht ein erwiesenes Interesse.
- EuGH, 20.01.2022 - C-594/19
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Deutsche Lufthansa AG die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/788 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (…ABl. 2016, L 134, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat.
- EuG, 19.05.2021 - T-218/18
Deutsche Lufthansa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem …
Rn. 13 Vor dem angefochtenen Beschluss hatte die Kommission zwei andere Beschlüsse zu Maßnahmen erlassen, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und von Ryanair getroffen hatte, nämlich erstens den Beschluss (EU) 2016/788 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (…ABl. 2016, L 134, S. 1, im Folgenden: Beschluss Hahn I), der Gegenstand des Beschlusses vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:349) war, und zweitens den Beschluss (EU) 2016/789 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (…ABl. 2016, L 134, S. 46, im Folgenden: Beschluss Hahn II), um den es im Urteil vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:252) ging. - EuG, 04.09.2025 - T-764/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
in Anbetracht des Urteils vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349),.Rn. 4 Mit Beschluss vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten des Streithelfers auf.
Rn. 57 Im vorliegenden Fall legt der Streithelfer für die Rechtssachen, die den Urteilen vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-453/19 P, EU:C:2021:608), und vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-594/19 P, EU:C:2022:40), sowie dem Beschluss vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349), zugrunde liegen, und das Hauptverfahren eine gemeinsame tabellarische Übersicht mit einem Gesamtbetrag von 25 237, 50 Euro für Anwaltshonorare vor.
- EuG, 30.04.2025 - T-218/18
Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
Dieser Beschluss war Gegenstand einer Nichtigkeitsklage der Klägerin vor dem Gericht, die mit Beschluss vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349), mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen wurde. - Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-466/21
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Der erste dieser Beschlüsse, der Beschluss (EU) 2016/788 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (…ABl. 2016, L 134, S. 1), war Gegenstand des Beschlusses vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349). - EuG, 04.09.2025 - T-492/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
Rn. 58 Im vorliegenden Fall legt der Streithelfer für die Rechtssachen, die den Urteilen vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-453/19 P, EU:C:2021:608), und vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-594/19 P, EU:C:2022:40), sowie dem Beschluss vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349), zugrunde liegen, und das Hauptverfahren eine gemeinsame tabellarische Übersicht mit einem Gesamtbetrag von 25 237, 50 Euro für Anwaltshonorare vor. - EuG, 29.01.2025 - T-334/22
Danske Fragtmænd/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
Zum anderen hat das Gericht in jüngeren Entscheidungen, in deren Vorfeld sich die Klägerin jeweils auf einen Verlust von Kunden an die Begünstigte der in Rede stehenden Maßnahme berufen hatte, jeweils festgestellt, dass diese keine Informationen vorgelegt hatte, die die Feststellung erlaubt hätten, dass der Verlust auf diese Maßnahme zurückzuführen war (…Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 54;… Beschlüsse vom 11. April 2018, Abes/Kommission, T-813/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:189, Rn. 59, und vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349, Rn. 134).
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Rechtsprechung
| EuG, 04.09.2025 - T-764/15 DEP |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Deutsche Lufthansa / Kommission
Verfahren - Kostenfestsetzung
- Europäischer Gerichtshof
Verfahrensgang
- EuG, 14.12.2017 - T-764/15
- EuG, 17.05.2019 - T-764/15
- EuGH, 20.01.2022 - C-594/19
- EuGH, 08.07.2025 - C-594/19
- EuG, 04.09.2025 - T-764/15 DEP
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (26)
- EuG, 17.05.2019 - T-764/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-764/15
in Anbetracht des Urteils vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349),.Rn. 4 Mit Beschluss vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten des Streithelfers auf.
Rn. 57 Im vorliegenden Fall legt der Streithelfer für die Rechtssachen, die den Urteilen vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-453/19 P, EU:C:2021:608), und vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-594/19 P, EU:C:2022:40), sowie dem Beschluss vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349), zugrunde liegen, und das Hauptverfahren eine gemeinsame tabellarische Übersicht mit einem Gesamtbetrag von 25 237, 50 Euro für Anwaltshonorare vor.
- EuG, 11.04.2019 - T-403/16
Stada Arzneimittel/ EUIPO - Urgo recherche innovation und developpement …
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-764/15
Rn. 55 In Bezug auf den Betrag von 7 508, 16 Euro, der vom Streithelfer für die Durchführung des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens gefordert wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses berücksichtigt, einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO - Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T-403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 56 Ein Antrag auf Kostenfestsetzung ist nach ständiger Rechtsprechung weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass er für den Anwalt, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war, keine Schwierigkeiten aufweist (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO - Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T-403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 14.12.2017 - T-764/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-764/15
Außerdem war der Streithelfer Mehrheitseigner der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH und hatte zu deren Finanzierung beigetragen (vgl. insoweit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933, Rn. 18).Rn. 37 Im vorliegenden Fall wurde die Aufgabe des Streithelfers durch die Arbeit der Kommission erleichtert, zu deren Unterstützung er beigetreten ist und die ihre Unzulässigkeitseinrede und ihre Klagebeantwortung am 11. März 2016 bzw. am 16. Oktober 2017 und damit vor dem Zeitpunkt eingereicht hatte, zu dem der Streithelfer mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), als Streithelfer zugelassen worden ist.
- EuGH, 20.01.2022 - C-594/19
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-764/15
Rn. 7 Mit Urteil vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-594/19 P, EU:C:2022:40), wies der Gerichtshof das von der Klägerin gegen den Beschluss des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und verurteilte sie zur Tragung der Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.Rn. 57 Im vorliegenden Fall legt der Streithelfer für die Rechtssachen, die den Urteilen vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-453/19 P, EU:C:2021:608), und vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-594/19 P, EU:C:2022:40), sowie dem Beschluss vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349), zugrunde liegen, und das Hauptverfahren eine gemeinsame tabellarische Übersicht mit einem Gesamtbetrag von 25 237, 50 Euro für Anwaltshonorare vor.
- EuG, 26.01.2017 - T-181/14
Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Verfahren - Kostenfestsetzung
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-764/15
Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 26 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung oder unionsrechtlicher Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitszeitaufwand die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss des Gerichts vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.07.2021 - C-453/19
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-764/15
Rn. 57 Im vorliegenden Fall legt der Streithelfer für die Rechtssachen, die den Urteilen vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-453/19 P, EU:C:2021:608), und vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-594/19 P, EU:C:2022:40), sowie dem Beschluss vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349), zugrunde liegen, und das Hauptverfahren eine gemeinsame tabellarische Übersicht mit einem Gesamtbetrag von 25 237, 50 Euro für Anwaltshonorare vor. - EuG, 19.01.2021 - T-212/18
Romańska/ Frontex
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-764/15
Rn. 49 Es ist darauf hinzuweisen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts an einer entsprechenden Gebührenordnung fehlt, so dass das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Honorare von Anwälten und Wirtschaftssachverständigen nur dann abweichend von dem in Rechnung gestellten Stundensatz nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser offensichtlich überhöht erscheint (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Januar 2021, Romańska/Frontex, T-212/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 16.05.2013 - T-530/10
Reber / OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) - Gemeinschaftsmarke - …
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-764/15
Der geforderte Mehrwertsteuerbetrag ist daher nur dann als erstattungsfähig anzusehen, wenn die natürliche oder juristische Person, die ihn fordert, den Nachweis erbringt, dass sie nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Juni 2015, Reber/HABM - Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T-530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 07.10.2015 - T-689/13
Bilbaína de Alquitranes u.a./ Kommission
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-764/15
Rn. 69 In Anbetracht von Art. 99 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (…ABl. 2018, L 193, S. 1) ist für die Berechnung des anwendbaren Zinssatzes der von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten maßgeblich (Beschluss vom 25. September 2019, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission, T-689/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:698, Rn. 58). - EuG, 08.11.2001 - T-65/96
Kish Glass / Kommission - "Kostenfestsetzung - Für das Verfahren notwendige …
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-764/15
Nach der Rechtsprechung ist jedoch zu berücksichtigen, dass Anwälten, die ihrer Partei bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden haben, die für den Rechtsstreit maßgeblichen Umstände bekannt sind, was dazu angetan ist, ihnen die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern (Beschlüsse vom 8. November 2001, Kish Glass/Kommission, T-65/96 DEP, EU:T:2001:261, Rn. 25, …und vom 7. Dezember 2004, Lagardère und Canal/Kommission, T-251/00 DEP, EU:T:2004:353, Rn. 29 und 30). - EuG, 25.09.2019 - T-689/13
Bilbaína de Alquitranes u.a./ Kommission
- EuG, 30.04.2018 - T-158/12
European Dynamics Belgium u.a./ EMA
- EuG, 29.06.2015 - T-530/10
Reber / OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) - Kostenfestsetzung
- EuG, 27.11.2020 - T-103/15
Flabeg Deutschland/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
- EuG, 07.12.2004 - T-251/00
Lagardère / Kommission - Kostenfestsetzung
- EuG, 06.06.2019 - T-859/16
Damm/ EUIPO - Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz (EISKELLER)
- EuG, 18.04.2006 - T-132/01
Euroalliages u.a. / Kommission
- EuG, 06.10.2011 - T-388/02
Kronoply und Kronotex / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
- EuG, 17.09.2019 - T-96/15
Mozzetti/ EUIPO - di Lelio (Alfredo alla Scrofa)
- EuG, 06.07.2016 - T-96/15
Mozzetti / EUIPO - di Lelio (Alfredo alla Scrofa)
- EuG, 06.03.2003 - T-226/00
Nan Ya Plastics / Rat - Kostenfestsetzung
- EuG, 25.03.2014 - T-126/11
Marcuccio / Kommission
- EuG, 11.12.2014 - T-283/08
Longinidis / Cedefop - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren - …
- EuG, 08.03.2012 - T-126/11
Marcuccio / Kommission
- EuG, 21.01.2015 - T-459/07
Hangzhou Duralamp Electronics / Rat
- EuG, 21.07.2020 - T-334/18
Bodegas Altún/ EUIPO - Codorníu (ANA DE ALTUN) - Verfahren - Kostenfestsetzung - …
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Rechtsprechung
| EuG, 14.12.2017 - T-764/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Deutsche Lufthansa / Kommission
Streithilfe
- rechtsportal.de
Streithilfe
Verfahrensgang
- EuG, 14.12.2017 - T-764/15
- EuG, 17.05.2019 - T-764/15
- EuGH, 20.01.2022 - C-594/19
- EuGH, 08.07.2025 - C-594/19
- EuG, 04.09.2025 - T-764/15
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- EuG, 26.02.2016 - T-492/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe
Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-764/15
Rn. 9 Das Land Rheinland-Pfalz stützt seinen Streithilfeantrag in der vorliegenden Rechtssache zunächst darauf, dass dieser Antrag auf denselben Umständen beruhe, die es geltend gemacht habe, um sein berechtigtes Interesse an der Zulassung als Streithelfer in der Rechtssache T-492/15, Deutsche Lufthansa AG/Kommission, glaubhaft zu machen, in der Maßnahmen der Finanzierung der FFHG angefochten worden seien, an denen sich das Land Rheinland-Pfalz beteiligt habe.Rn. 12 In ihren Erklärungen zum Streithilfeantrag macht die Klägerin zunächst die Unzulässigkeit der Begründung des Landes Rheinland-Pfalz geltend, das pauschal auf die Streithilfeantragsbegründung in der Rechtssache T-492/15, Deutsche Lufthansa/Kommission, verweise, ohne jedoch zu erläutern, auf welche Argumente es sich beziehen wolle.
Rn. 17 Insoweit ist zum einen in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Zulässigkeit des Verweises des Landes Rheinland-Pfalz auf seine Streithilfeantragsbegründung in der Rechtssache T-492/15 bestreitet, festzustellen, dass das Land Rheinland-Pfalz in seinen Schriftsätzen in rechtlich hinreichender Weise Argumente hinsichtlich seines berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits vorgetragen hat.
Rn. 18 Zum anderen reichen die Erklärungen der Klägerin nicht aus, um das bestehende berechtigte Interesse einer Gebietskörperschaft zu widerlegen, einem Rechtsstreit beizutreten, bei dem es im vorliegenden Fall um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses geht, mit dem erklärt wird, dass die Maßnahmen, zu denen sie entweder als Urheberin der Maßnahmen (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15) oder als Gesellschafterin, seit 2009 Mehrheitsgesellschafterin, der durch die Maßnahme begünstigten Gesellschaft beigetragen hat, nicht gegen Art. 107 AEUV verstoßen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13).
- EuGH, 08.06.2012 - C-602/11
Schenker / Deutsche Lufthansa u.a.
Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-764/15
Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Streithelfer unmittelbar berührt und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juni 2012, Schenker/Deutsche Lufthansa u. a., C-602/11 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:337, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 04.02.2015 - T-506/14
Grandi Navi Veloci / Kommission
Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-764/15
Rn. 18 Zum anderen reichen die Erklärungen der Klägerin nicht aus, um das bestehende berechtigte Interesse einer Gebietskörperschaft zu widerlegen, einem Rechtsstreit beizutreten, bei dem es im vorliegenden Fall um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses geht, mit dem erklärt wird, dass die Maßnahmen, zu denen sie entweder als Urheberin der Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15) oder als Gesellschafterin, seit 2009 Mehrheitsgesellschafterin, der durch die Maßnahme begünstigten Gesellschaft beigetragen hat, nicht gegen Art. 107 AEUV verstoßen (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13).
- EuG, 17.05.2019 - T-764/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 23 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts dem Antrag des Landes Rheinland-Pfalz auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben.Rn. 39 Die Klägerin macht in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz geltend, dass die vom Land Rheinland-Pfalz ursprünglich geltend gemachten Gründe für eine Zulassung als Streithelfer bereits weggefallen gewesen seien, als das Gericht das Land Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), als Streithelfer zugelassen habe.
Rn. 41 Die Zulassung des Landes Rheinland-Pfalz als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), steht einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der Streithilfe also nicht entgegen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 52).
Rn. 42 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts in Rn. 18 des Beschlusses vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), festgestellt hat, dass das Land Rheinland-Pfalz "seit 2009 Mehrheitsgesellschafterin" von FFHG ist.
Rn. 44 In Rn. 18 des Beschlusses vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Zulassung des Landes Rheinland-Pfalz als Streithelfer insbesondere damit begründet, dass das Land als Gebietskörperschaft ein berechtigtes Interesse daran habe, einem Rechtsstreit beizutreten, bei dem es um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses gehe, mit dem festgestellt werde, dass die Maßnahmen, zu denen es nicht nur als Mehrheitsgesellschafterin von FFHG beigetragen habe, sondern die es auch selbst getroffen habe, nicht gegen Art. 107 AEUV verstießen.
- EuGH, 14.09.2023 - C-466/21
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 35 Was erstens das Vorbringen von DLH in ihrer Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof betrifft, wonach das Rechtsmittel unzulässig sei, da es darauf abziele, die Rechtskraft des Beschlusses vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, EU:T:2017:933), in Frage zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 127 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.Rn. 36 Da das Vorbringen zur Rechtskraft des Beschlusses vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, EU:T:2017:933), von DLH nicht in ihrer Rechtsmittelbeantwortung geltend gemacht worden ist und nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, ist dieses Vorbringen als verspätet und somit als unzulässig zurückzuweisen.
- EuG, 04.09.2025 - T-764/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
Außerdem war der Streithelfer Mehrheitseigner der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH und hatte zu deren Finanzierung beigetragen (vgl. insoweit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933, Rn. 18).Rn. 37 Im vorliegenden Fall wurde die Aufgabe des Streithelfers durch die Arbeit der Kommission erleichtert, zu deren Unterstützung er beigetreten ist und die ihre Unzulässigkeitseinrede und ihre Klagebeantwortung am 11. März 2016 bzw. am 16. Oktober 2017 und damit vor dem Zeitpunkt eingereicht hatte, zu dem der Streithelfer mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), als Streithelfer zugelassen worden ist.
- EuG, 30.01.2019 - T-218/18
Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe
Das Urteil des Gerichts über einen solchen Rechtsstreit kann nämlich die Beurteilung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Stelle beeinträchtigen können, insbesondere durch Infragestellung ihrer Befugnis, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15…, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).Insoweit ist bereits entschieden worden, dass der Umstand berücksichtigt werden muss, dass eine solche Nichtigerklärung die vom Land seit den 1990er Jahren unternommenen Anstrengungen, einen Flughafen in Frankfurt-Hahn zu etablieren und die Entwicklung der Hunsrückregion in Deutschland zu fördern, in Frage stellen würde (…Beschlüsse vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 14, und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).
- EuG, 23.05.2019 - T-583/18
GVN/ Kommission - Streithilfe - Frist - Berechtigtes Interesse am Ausgang des …
Das Urteil des Gerichts, mit dem über einen solchen Rechtsstreit entschieden wird, kann nämlich die Einstufung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Einrichtung insbesondere dadurch beeinträchtigen können, dass ihre Befugnis in Frage gestellt wird, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15…, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18). - EuG, 23.05.2019 - T-597/18
Hermann Albers/ Kommission - Streithilfe - Frist - Berechtigtes Interesse am …
Das Urteil des Gerichts, mit dem über einen solchen Rechtsstreit entschieden wird, kann nämlich die Einstufung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Einrichtung insbesondere dadurch beeinträchtigen können, dass ihre Befugnis in Frage gestellt wird, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15…, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).
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