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Weitere Entscheidung unten: EuG, 13.06.2022

Rechtsprechung
   EuG, 23.02.2022 - T-834/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,3176
EuG, 23.02.2022 - T-834/17 (https://dejure.org/2022,3176)
EuG, Entscheidung vom 23.02.2022 - T-834/17 (https://dejure.org/2022,3176)
EuG, Entscheidung vom 23. Februar 2022 - T-834/17 (https://dejure.org/2022,3176)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    United Parcel Service/ Kommission

    Außervertragliche Haftung - Wettbewerb - Markt der internationalen Expressversanddienstleistungen von kleinen Paketen innerhalb des EWR - Zusammenschluss - Beschluss zur Feststellung der Unvereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt - Nichtigerklärung des ...

  • Wolters Kluwer

    Außervertragliche Haftung; Wettbewerb; Markt der internationalen Expressversanddienstleistungen von kleinen Paketen innerhalb des EWR; Zusammenschluss; Beschluss zur Feststellung der Unvereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt; Nichtigerklärung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außervertragliche Haftung - Wettbewerb - Markt der internationalen Expressversanddienstleistungen von kleinen Paketen innerhalb des EWR - Zusammenschluss - Beschluss zur Feststellung der Unvereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt - Nichtigerklärung des ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Das Gericht weist zwei Schadensersatzklagen von UPS und ASL Aviation Holdings ab

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzklage des Logistikunternehmens abgewiesen: Keine 1,7 Milliarden Euro für UPS

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Versagte TNT Express-Übernahme - EU-Kommission muss UPS keinen Schadenersatz leisten

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (51)

  • EuG, 07.03.2017 - T-194/13

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss, mit dem die Kommission …

    Auszug aus EuG, 23.02.2022 - T-834/17
    Rn. 8 Am 5. April 2013 erhob UPS beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, die unter dem Aktenzeichen T-194/13 in das Register eingetragen wurde, und stellte einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, den das Gericht zurückgewiesen hat.

    Rn. 12 Mit Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission (T-194/13, EU:T:2017:144), erklärte das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig.

    Rn. 13 Am 16. Mai 2017 legte die Kommission gegen das Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission (T-194/13, EU:T:2017:144), ein Rechtsmittel ein, das der Gerichtshof mit Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service (C-265/17 P, EU:C:2019:23), zurückwies.

    Rn. 42 Die Kommission macht geltend, UPS habe in Rn. 34 der Klageschrift auf Anlage A.12 zur Klageschrift Bezug genommen, die aus einem Schriftsatz bestehe, der in der Rechtssache vorgelegt worden sei, in der das Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission (T-194/13, EU:T:2017:144), ergangen sei, ohne die Passagen zu bezeichnen, auf die sie sich speziell stützen wolle.

    Rn. 43 UPS hat jedoch mit der Bezugnahme in Rn. 34 der Klageschrift auf ein Dokument (Anlage A.12 zur Klageschrift), das im Rahmen der Rechtssache vorgelegt wurde, in der das Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission (T-194/13, EU:T:2017:144), ergangen ist, nicht versucht, einen Mangel der Darstellung in den Rn. 34 bis 37 der Klageschrift durch einen pauschalen Verweis auf dieses Schriftstück zu heilen.

    Rn. 44 Aus dem Kontext ergibt sich, dass UPS damit die Rügen, die in der Rechtssache erhoben wurden, in der das Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission (T-194/13, EU:T:2017:144), ergangen ist, in Bezug auf die Gültigkeit des zur Stützung des streitigen Beschlusses verwendeten ökonometrischen Modells wiederholt hat, und dass diese Gesichtspunkte eine hinreichend klare und genaue Darstellung der Argumentation enthalten.

    Dieses Vorbringen sei nicht in der Klageschrift enthalten, sondern in den Schriftsätzen, die in der Rechtssache eingereicht worden seien, in der das Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission (T-194/13, EU:T:2017:144), ergangen sei, ohne genau anzugeben, auf welche Passagen dieser Schriftsätze UPS sich zu stützen versuche.

    Rn. 51 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass UPS versucht hat, eine Ungenauigkeit der Klageschrift durch einen pauschalen Verweis auf die Schriftsätze auszugleichen, die im Rahmen der Rechtssache eingereicht wurden, in der das Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission (T-194/13, EU:T:2017:144), ergangen ist.

    Die Kommission hält dieses Vorbringen für unzureichend begründet und weist darauf hin, dass es bereits in der Rechtssache zurückgewiesen worden sei, in der das Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission (T-194/13, EU:T:2017:144), ergangen sei.

    Das Gericht hat nämlich den streitigen Beschluss in vollem Umfang für nichtig erklärt, weil die Kommission die Verteidigungsrechte von UPS dadurch verletzt hat, dass sie ihr nicht die endgültige Fassung ihres ökonometrischen Modells übermittelt hat (Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T-194/13, EU:T:2017:144, Rn. 221 und 222).

    Rn. 108 Es trifft zu, dass das Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission (T-194/13, EU:T:2017:144), das erste ist, das die Frage geprüft hat, ob sich die Kommission auf ein ökonometrisches Modell stützen konnte, ohne zuvor dem Unternehmen, das einen Zusammenschluss angemeldet hat, Gelegenheit gegeben zu haben, zu Änderungen dieses Modells gehört zu werden.

    Rn. 109 Im Übrigen ist hervorzuheben, wie der Gerichtshof das Vorbringen der Kommission gegen die Gründe des Urteils vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission (T-194/13, EU:T:2017:144), zurückgewiesen hat, das dazu geführt hat, dass der streitige Beschluss wegen Verletzung der Verteidigungsrechte von UPS für nichtig erklärt wurde.

    Rn. 119 Zum Vorbringen der Kommission, der Verstoß gegen die Verteidigungsrechte sei nicht hinreichend qualifiziert, weil UPS in der Lage gewesen sei, die Änderungen zu verstehen, die in der endgültigen Fassung des ökonometrischen Modells aufgrund der Diskussionen vor dessen Ausarbeitung vorgenommen worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits endgültig entschieden hat, dass zwar zahlreiche Ähnlichkeiten zwischen dem endgültigen ökonometrischen Modell und den zuvor erörterten Modellen bestanden hatten, die vorgenommenen Änderungen jedoch nicht vernachlässigbar waren, und dass zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens die Anwendung verschiedener Zusammenschlussvariablen in verschiedenen Stadien der Analyse Gegenstand wiederholter Diskussionen war (Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T-194/13, EU:T:2017:144, Rn. 204 bis 209).

    Rn. 120 Erst im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission (T-194/13, EU:T:2017:144), ergangen ist, konnte UPS nämlich aufgrund einer prozessleitenden Maßnahme des Gerichts vom 11. April 2016 von den Änderungen des ökonometrischen Modells in seiner endgültigen Fassung Kenntnis nehmen.

    Rn. 122 Da UPS die endgültige Fassung des ökonometrischen Modells nicht übermittelt wurde, wurde ihr eine Information vorenthalten, die ihr, wenn sie ihr rechtzeitig übermittelt worden wäre, erlaubt hätte, andere Ergebnisse der Auswirkungen des Vorhabens auf die Preise geltend zu machen, die zu einer Neubewertung der Tragweite der von der Kommission berücksichtigten qualitativen Informationen und somit zu einer Senkung der Zahl der von einer erheblichen Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs betroffenen Staaten hätten führen können (Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T-194/13, EU:T:2017:144, Rn. 218).

    Rn. 127 Schließlich sei UPS erst im Stadium des streitigen Verfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission (T-194/13, EU:T:2017:144), ergangen sei, in der Lage gewesen, in der Sache über diesen Punkt mit der Kommission zu diskutieren.

    Rn. 148 Erst nach den Maßnahmen, die das Gericht im Rahmen der Rechtssache getroffen habe, in der das Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission (T-194/13, EU:T:2017:144), ergangen sei, habe sie von bestimmten Informationen Kenntnis nehmen können, die FedEx der Kommission übermittelt habe.

    Die zweite Gruppe betrifft bestimmte Dokumente, die FedEx der Kommission am 9. und 15. November 2012 zu ihren Expansionsplänen vorgelegt hat und zu denen die Anwälte von UPS nach ihren Angaben im Anschluss an eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts vom 11. April 2016 in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission (T-194/13, EU:T:2017:144), ergangen ist, teilweise Zugang gehabt haben.

    Erst im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission (T-194/13, EU:T:2017:144), ergangen ist, konnte UPS aufgrund einer prozessleitenden Maßnahme des Gerichts vom 11. April 2016 schließlich von diesen Dokumenten in ihrer nicht vertraulichen Fassung Kenntnis nehmen.

    Rn. 301 UPS weist darauf hin, dass sie im Rahmen des dritten Klagegrundes ihrer Klage in der Rechtssache T-194/13 in diesem Sinne argumentiert und die mangelnde Genauigkeit dargetan habe, mit der die Kommission die Antworten auf den Marktfragebogen insbesondere in Bezug auf den tschechischen, den bulgarischen, den dänischen und den maltesischen Markt geprüft habe.

    Rn. 362 Im vorliegenden Fall hätte die Kommission nach Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 139/2004 nach der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses das Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses zwischen UPS und TNT wieder aufnehmen und UPS in Durchführung des Urteils vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission (T-194/13, EU:T:2017:144), das ökonometrische Modell mitteilen müssen, das sie verwenden wollte, um die voraussichtlichen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Preise zu quantifizieren.

  • EuGH, 16.01.2019 - C-265/17

    United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Kontrolle von …

    Auszug aus EuG, 23.02.2022 - T-834/17
    Rn. 13 Am 16. Mai 2017 legte die Kommission gegen das Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission (T-194/13, EU:T:2017:144), ein Rechtsmittel ein, das der Gerichtshof mit Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service (C-265/17 P, EU:C:2019:23), zurückwies.

    Rn. 15 Mit Schriftsatz, der am 29. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis über das Rechtsmittel in der Rechtssache C-265/17 P entschieden wird, oder, hilfsweise, eine prozessleitende Maßnahme zu erlassen, mit der das Gericht feststellen soll, ob erstens die Voraussetzungen für eine Haftung der Europäischen Union nach Art. 340 AEUV, ausgenommen das Vorliegen eines Schadens, erfüllt sind und ob daher zweitens bis auf Weiteres kein Beitrag der Parteien zur Höhe des behaupteten Schadens erforderlich ist.

    Rn. 16 Mit Entscheidung vom 6. Februar 2018 hat der Kammerpräsident das Verfahren bis zur Verkündung der Entscheidung in der Rechtssache C-265/17 P ausgesetzt.

    Dieses Vorbringen, das, wie aus den in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Dokumenten hervorgeht, von UPS auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache erstattet worden war, in der das Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service (C-265/17 P, EU:C:2019:23), ergangen ist, stimmt im Wesentlichen mit demjenigen in den Rn. 34 bis 37 der Klageschrift überein.

    Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem das Rechtsmittel der Kommission mit Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service (C-265/17 P, EU:C:2019:23), zurückgewiesen worden war.

    Rn. 97 Insoweit ist festzuhalten, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 28).

    Diese Bestimmungen verlangen insbesondere, dass die Kommission Einwände den Anmeldern eines Zusammenschlusses schriftlich mitteilt und ihnen eine Frist zur schriftlichen Äußerung setzt (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 29).

    So folgt aus Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 und aus Art. 17 der Verordnung Nr. 802/2004, dass die unmittelbar Betroffenen nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorbehaltlich insbesondere der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Akteneinsicht haben, wobei sich diese Akteneinsicht weder auf vertrauliche Informationen noch auf interne Dokumente der Kommission oder der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden erstreckt (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 30).

    Es ist somit erforderlich, die Anmelder eines Zusammenschlusses in die Lage zu versetzen, zu diesen Modellen Stellung nehmen zu können, wenn die Kommission ihren Beschluss darauf stützen möchte (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 33).

    Rn. 101 Die Übermittlung dieser Modelle sowie der ihrer Entwicklung zugrunde liegenden Methodenauswahl ist umso notwendiger, als sie zur Sicherstellung der Verfahrensgerechtigkeit gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta beiträgt (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 34).

    Rn. 102 Die Wahrung der Verteidigungsrechte vor Erlass eines Beschlusses im Fusionskontrollbereich erfordert es somit, dass die Anmelder eines Zusammenschlusses in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt bezüglich der Richtigkeit und Relevanz sämtlicher Umstände, auf die die Kommission ihren Beschluss zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 31).

    Auch ist ausgeschlossen, dass solche Umstände als interne Dokumente im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 802/2004 qualifiziert werden könnten (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 37).

    Unter Berücksichtigung der Bedeutung der ökonometrischen Modelle für die Untersuchung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Zusammenschlusses würde eine Erhöhung der zur Nichtigerklärung eines Beschlusses aufgrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte durch - wie im vorliegenden Fall - eine fehlende Übermittlung der ausgewählten methodologischen Grundlagen, im Besonderen in Bezug auf die diesen Modellen innewohnenden statistischen Techniken, erforderlichen Beweisschwelle, wie es im Wesentlichen die Kommission befürwortet, dem Ziel zuwiderlaufen, die Kommission zu Transparenz bei der Erarbeitung der in den Fusionskontrollverfahren verwendeten ökonometrischen Modelle anzuhalten, und die Effektivität der nachfolgenden gerichtlichen Kontrolle ihrer Entscheidungen mindern (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 54 und 55).

    Rn. 110 Das Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service (C-265/17 P, EU:C:2019:23), lässt daher nicht den Schluss zu, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses eine Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung sowohl des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte, u. a. nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004, als auch der Folgen aus einer Verletzung der Verteidigungsrechte aufgrund der unterbliebenen Übermittlung eines ökonometrischen Modells wie dem in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden bestand.

    Rn. 113 Die Kommission ist zwar verpflichtet, das Beschleunigungsgebot, das die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 139/2004 kennzeichnet, mit der Einhaltung der Verteidigungsrechte in Einklang zu bringen (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 38).

    Die Kommission hat keine Anhaltspunkte dafür geliefert, aufgrund welcher konkreten Gründe es ihr zu jenem Zeitpunkt praktisch unmöglich gewesen sein soll, UPS unter Setzung einer kurzen Antwortfrist zu gestatten, zu diesen Änderungen Stellung zu nehmen (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 41 und 42), obwohl eine Mitteilung der Änderung des ökonometrischen Modells keine technischen oder administrativen Schwierigkeiten mit sich brachte und die Kommission somit über genügend Zeit verfügte, um den streitigen Beschluss nach einer Anhörung von UPS zu erlassen.

    Diese Faktoren tragen so zur Unparteilichkeit und zur Qualität der Entscheidungen der Kommission bei, wovon letztlich das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Unternehmen in die Legitimität des unionsrechtlichen Fusionskontrollverfahrens abhängt (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 53).

    Diese Situation unterscheidet sich von der Beweislast für die voraussichtlichen Auswirkungen des Zusammenschlusses, die der Kommission obliegt und aus der sich ergibt, dass die zu diesem Zweck verwendeten ökonometrischen Modelle den Anmeldern eines Zusammenschlusses mitgeteilt werden, da sie ein Instrument für eine Entscheidungshilfe darstellen (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 33).

    Rn. 154 Im Fusionskontrollbereich ist die Kommission verpflichtet, den Anmeldern eines Zusammenschlusses sämtliche Umstände mitzuteilen, auf die sie ihren Beschluss zu stützen beabsichtigt, damit die Anmelder gehört werden können (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 31).

    Diese Gutachten vom 30. November 2017 bzw. vom 1. Dezember 2017 wurden ursprünglich auf Ersuchen von UPS erstellt, um UPS im Rahmen der Rechtssache zu unterstützen, in der das Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service (C-265/17 P, EU:C:2019:23), ergangen ist, und wurden sodann der Klageschrift im vorliegenden Verfahren als Anlage beigefügt (Anlagen A.8 und A.9 zur Klageschrift).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-440/07

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF, MIT DEM DIE GEMEINSCHAFT ZUM …

    Auszug aus EuG, 23.02.2022 - T-834/17
    Rn. 95 Es ist unstreitig, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte im Rahmen von Fusionskontrollverfahren zur Kategorie der Rechtsnormen gehört, die dem Einzelnen Rechte verleihen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 162).

    Das Ermessen der Kommission war insoweit erheblich verringert oder gar auf null reduziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 166).

    Rn. 346 Diese vertragliche Verpflichtung beruht auf dem Willen der Parteien, nach ihrer freien Einschätzung das Risiko, dass der geplante Zusammenschluss nicht die vorherige Zustimmung der Kommission erhält, untereinander aufzuteilen, wobei dieses Risiko, wie der Gerichtshof festgestellt hat, jedem Verfahren zur Kontrolle eines Zusammenschlusses innewohnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 203).

    Rn. 347 Es ist bereits entschieden worden, dass die nachteiligen Folgen vertraglicher Verpflichtungen, die der Adressat eines Beschlusses der Kommission freiwillig eingegangen ist, nicht die entscheidende Ursache für den Schaden darstellen können, der durch Rechtsverstöße entstanden ist, mit denen dieser Beschluss behaftet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 205).

    Rn. 359 Über die vorstehenden Erwägungen hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine Unvereinbarkeitsentscheidung in jedem Fall der Kontrolle durch den Unionsrichter unterworfen bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 203).

    Dies war der dem Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C-440/07 P, EU:C:2009:459), zugrunde liegende Sachverhalt.

    So ist entschieden worden, dass die unmittelbare Ursache des geltend gemachten Schadens betreffend die Wertverluste aus der Übertragung nach der Nichtigerklärung einer Negativentscheidung und einer Trennungsentscheidung die vom Unternehmen, das einen Zusammenschluss angemeldet hatte, getroffene Entscheidung war, die fragliche Übertragung wirksam werden zu lassen, aufgrund ihrer Befürchtung, dass sie im wiederaufgenommenen Verfahren keine Entscheidung erreichen würde, die den Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 202 bis 205).

  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT …

    Auszug aus EuG, 23.02.2022 - T-834/17
    Angesichts der Identität von Parteien und Rechtsgrund, nämlich die behauptete Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission, der Nichtigkeitsklage und der vorliegenden Schadensersatzklage ist davon auszugehen, dass die Verweise in den - ihrerseits zulässigen - Ausführungen der Klageschrift auf die Darstellung der Klagegründe zur Begründung der Nichtigkeitsklage, die als Anlage zur Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache vorgelegt worden sind, zulässig sind (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 96).

    Für Personen, die durch das Verhalten der Kommission einen Schaden erlitten haben, muss jedoch ein Ersatzanspruch bestehen, wenn dieses Verhalten in einem Rechtsakt Ausdruck findet, der offenkundig der Rechtslage widerspricht und die Interessen dieser Personen schwerwiegend beeinträchtigt, ohne dass dies objektiv gerechtfertigt oder erklärt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 123 und 124, …sowie vom 9. September 2008, MyTravel/Kommission, T-212/03, EU:T:2008:315, Rn. 42 und 43).

    Rn. 87 Diese Definition der Grenze, an der die außervertragliche Haftung der Union beginnt, kann den Spielraum und das Ermessen schützen, über das die Kommission sowohl bei ihren Ermessensentscheidungen als auch bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich des Wettbewerbs verfügen muss, ohne insoweit Dritten die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen aufzubürden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 125).

    Die Untersuchung des Kausalzusammenhangs kann nämlich nicht von der unzutreffenden Prämisse ausgehen, dass das Organ ohne die rechtswidrige Maßnahme von einer Maßnahme abgesehen oder eine gegenteilige Maßnahme getroffen hätte, was wiederum ein rechtswidriges Verhalten des Organs darstellen könnte, sondern sie muss anhand eines Vergleichs zwischen der Lage, wie sie sich für den betroffenen Dritten aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens darstellt, und der Lage erfolgen, die sich für ihn aus einem die Rechtsnorm wahrenden Verhalten des Organs ergeben hätte (Urteil vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 264).

    Um über das Bestehen eines hinreichenden Kausalzusammenhangs zwischen dem festgestellten Verstoß und dem behaupteten Schaden zu entscheiden, ist somit die Wirkung der Verletzungen der Verteidigungsrechte auf das weitere Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 266 und 268).

  • EuGH, 10.09.2019 - C-123/18

    HTTS/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Auszug aus EuG, 23.02.2022 - T-834/17
    Rn. 84 Ein qualifizierter Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm ist erforderlich, weil eine Abwägung zwischen dem Interesse des Einzelnen am Schutz gegen rechtswidrige Handlungen der Organe und dem Spielraum, der Letzteren belassen werden muss, damit sie in ihrem Handeln nicht gelähmt werden, geboten ist (Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C-123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 34).

    Rn. 88 Die außervertragliche Haftung der Union setzt mithin die Feststellung eines Verstoßes voraus, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde unter vergleichbaren Umständen nicht begangen hätte (Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C-123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 43).

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm vorliegt, können mithin nur die Umstände maßgeblich sein, unter denen das Organ zum Zeitpunkt der Begehung des Verstoßes gehandelt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C-123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 44 und 46).

    Die Haftung der Union kann grundsätzlich nicht allein durch eine möglicherweise unzureichende Begründung eines Rechtsakts der Union ausgelöst werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C-76/01 P, EU:C:2003:511, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C-123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 103).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM …

    Auszug aus EuG, 23.02.2022 - T-834/17
    Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass ein Zusammenschluss untersagt werden muss, hat sie eindeutige Beweise für eine solche Schlussfolgerung zu liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 50, …und vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 63).

    Insoweit stellt die Komplexität, die stets gegeben ist, wenn einem angemeldeten Zusammenschluss ein Wettbewerbshindernis entgegengehalten wird, einen Gesichtspunkt dar, der bei der Beurteilung der Plausibilität der verschiedenen Folgen dieses Zusammenschlusses, um unter ihnen die wahrscheinlichste zu bestimmen, zu berücksichtigen ist, doch beeinflusst diese Komplexität für sich allein nicht die Höhe der Beweisanforderungen (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 50 und 51).

    Sind diese Gründe nicht untermauert oder weisen sie Fehler auf, so beeinträchtigen diese Mängel die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 181).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-150/17

    Europäische Union/ Kendrion - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. …

    Auszug aus EuG, 23.02.2022 - T-834/17
    Rn. 82 Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Europäischen Union vom Vorliegen von drei kumulativ erfüllten Voraussetzungen ab, nämlich davon, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, dass der tatsächliche Eintritt des Schadens nachgewiesen ist und dass schließlich zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber der Handlung obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 117;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 39 bis 42).

    Rn. 341 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die von Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf bezieht, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Unionsorgane und dem Schaden in der Weise besteht, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden sein muss, wobei der Kläger die Beweislast für diesen Zusammenhang trägt (Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 52).

    Rn. 349 Diese Lösung ist anwendbar, wenn sich der behauptete Schaden unter vergleichbaren Umständen nicht aus der Stellung einer Bankbürgschaft, sondern aus der Aufrechterhaltung einer Bankbürgschaft ergibt, da sich ein solcher Schaden aus der eigenen Entscheidung des Unternehmens ergibt, diese Bürgschaft trotz der finanziellen Folgen, die dies bedeutete, nicht aufzuheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 59).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die …

    Auszug aus EuG, 23.02.2022 - T-834/17
    Rn. 32 Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege muss die kurze Darstellung der Klagegründe so klar und deutlich sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem zuständigen Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht wird (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 41).

    Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40).

    Entsprechende Erfordernisse gelten für ein zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachtes Argument (Urteile vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 41, …und vom 16. September 2020, BP/FRA, C-669/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:713, Rn. 54).

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der …

    Auszug aus EuG, 23.02.2022 - T-834/17
    Rn. 149 UPS macht geltend, die Kommission könne weder geltend machen, dass sie zu beweisen habe, dass sich die Schriftstücke, zu denen sie nie Zugang gehabt habe, auf den streitigen Beschluss ausgewirkt hätten, wie sich aus Rn. 63 des Urteils vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:686), ergebe, noch sich auf das Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission (T-210/01, EU:T:2005:456), berufen, da dieses nicht den Zugang zu Dokumenten betreffe, die dem belastenden Wert der Erklärungen eines Dritten widersprächen.

    Ein Kläger kann, wenn die Kommission über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt anhand einer diesem Zusammenschluss eigenen Anmeldung und Aktenlage entscheidet, gegen die Feststellungen der Kommission nicht einwenden, dass sie von in einer anderen Sache anhand einer anderen Anmeldung und anderer Unterlagen getroffenen Feststellungen abweichen; dies gilt selbst dann, wenn die betreffenden Märkte in den beiden Fällen ähnlich oder sogar identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, EU:T:2005:456, Rn. 118, …und vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 142).

  • EuGH, 16.09.2020 - C-669/19

    FRA/ BP - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Zugang zu Dokumenten - …

    Auszug aus EuG, 23.02.2022 - T-834/17
    Entsprechende Erfordernisse gelten für ein zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachtes Argument (…Urteile vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 41, und vom 16. September 2020, BP/FRA, C-669/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:713, Rn. 54).

    Die verspätete Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten kann u. a. dann gerechtfertigt sein, wenn die Partei zuvor nicht über die fraglichen Beweise verfügen konnte oder wenn die Verspätung, mit der die Gegenpartei Beweise vorgelegt hat, es rechtfertigt, die Verfahrensakten zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu ergänzen (Urteil vom 16. September 2020, BP/FRA, C-669/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:713, Rn. 41).

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …

  • EuGH, 13.12.2012 - C-226/11

    Expedia - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartell - Spürbarkeit einer …

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, …

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN …

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140 …

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER" …

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission - "Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der …

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER …

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, …

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan/ Rat - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Gemeinsame Außen- …

  • EuGH, 10.07.2003 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine - "Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der …

  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen …

  • EuGH, 15.06.2000 - C-237/98

    Dorsch Consult / Rat und Kommission - "Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - …

  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES …

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der …

  • EuGH, 30.09.2003 - C-76/01

    Eurocoton u.a. / Rat - "Rechtsmittel - Dumping - Nichtannahme eines Vorschlags …

  • EuG, 06.07.2010 - T-342/07

    Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage

  • EuG, 09.03.2015 - T-175/12

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der geplante …

  • EuGH, 23.04.2009 - C-425/07

    AEPI / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde …

  • EuG, 13.05.2015 - T-162/10

    Niki Luftfahrt / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehr - …

  • EuG, 24.10.2000 - T-178/98

    Fresh Marine / Kommission

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - …

  • EuG, 15.09.2004 - T-178/98

    Fresh Marine / Kommission

  • EuG, 16.05.2018 - T-712/16

    Die Kommission muss den Antrag von Lufthansa und Swiss auf Aufhebung ihrer …

  • EuGH, 05.10.1988 - 250/85

    Brother / Rat

  • EuGH, 28.02.2013 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der …

  • EuGH, 21.05.2019 - C-525/18

    Le Pen/ Parlament - Rechtsmittel - Europäisches Parlament - Kostenerstattungs- …

  • EuG, 15.11.2007 - T-310/06

    DAS GERICHT ERKLÄRT TEILE DER VERORDNUNG DER KOMMISSION ZUR VERSCHÄRFUNG DER …

  • EuGH, 24.11.2016 - C-137/16

    Petraitis / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des …

  • EuG, 09.12.2014 - T-472/09

    SP / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in Form …

  • EuG, 12.12.2007 - T-113/04

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuG, 23.04.2018 - T-43/15

    CRM/ Kommission

  • EuG, 08.07.2015 - T-536/11

    European Dynamics Luxembourg u.a. / Kommission - Öffentliche …

  • EuGH, 28.07.2011 - C-403/10

    Der Gerichtshof bestätigt, dass es sich bei den 2004 und 2005 für den Kauf von …

  • EuG, 14.12.2005 - T-69/00

    DIE GEMEINSCHAFT KANN ZUM ERSATZ DER VON IHREN ORGANEN VERURSACHTEN SCHÄDEN …

  • EuGH, 25.03.2010 - C-414/08

    Sviluppo Italia Basilicata / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für …

  • EuGH, 19.11.1998 - C-316/97

    Parlament / Gaspari - Rechtsmittel - Beamte - Krankheitsurlaub - Ärztliches …

  • EuG, 02.09.2026 - T-430/25

    Außervertragliche Haftung - Öffentliches Gesundheitswesen - Rechtsrahmen der …

    Rn. 78 Nach der Rechtsprechung ist Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wenn die Entstehung des Rechtsstreits durch das Verhalten eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union begünstigt wurde (vgl. Urteil vom 23. Februar 2022, United Parcel Service/Kommission, T-834/17, EU:T:2022:84, Rn. 374 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-122/22

    Generalanwältin Capeta: Der Verstoß der Kommission gegen die Richtlinie über die …

    {FN:60} Vgl. z. B. Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (…C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 166 bis 173), vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen (…C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 57), vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (…C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 103 bis 106), vom 28. Oktober 2021, Vialto Consulting/Kommission (C-650/19 P, EU:C:2021:879), vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission (…T-178/98, EU:T:2000:240, Rn. 57, 76 und 82) (…im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C-472/00 P, EU:C:2003:399, Rn. 28 bis 32), vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (…T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 59 bis 69) (…im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 32 bis 42), vom 14. Dezember 2018, East West Consulting/Kommission (…T-298/16, EU:T:2018:967, Rn. 146 bis 153), vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission (…T-610/19, EU:T:2022:15, Rn. 112 und 113) (Rechtsmittel anhängig in der Rechtssache C-221/22 P), und vom 23. Februar 2022, United Parcel Service/Kommission (T-834/17, EU:T:2022:84, Rn. 104 bis 123) (Rechtsmittel anhängig in der Rechtssache C-297/22 P).

    {FN:71} Vgl. z. B. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/CEVA und Pfizer (…C-198/03 P, EU:C:2005:445, Rn. 69 bis 71 und 73 bis 93), vom 16. Juni 2022, SGL Carbon u. a./Kommission (…C-65/21 P und C-73/21 P bis C-75/21 P, EU:C:2022:470, Rn. 89 und 90), vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (…T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 129 bis 132), vom 9. September 2008, MyTravel/Kommission (…T-212/03, EU:T:2008:315, Rn. 83 bis 97), und vom 23. Februar 2022, United Parcel Service/Kommission (T-834/17, EU:T:2022:84, Rn. 201 bis 228) (Rechtsmittel anhängig in der Rechtssache C-297/22 P).

    Vgl. z. B. Urteile vom 10. September 2019, HTTS/Rat (…C-123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 43), vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission (…T-178/98, EU:T:2000:240, insbesondere Rn. 61), vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission (…T-429/05, EU:T:2010:60, Rn. 62), und vom 23. Februar 2022, United Parcel Service/Kommission (T-834/17, EU:T:2022:84, Rn. 88) (Rechtsmittel anhängig in der Rechtssache C-297/22 P).

  • EuG, 02.09.2026 - T-658/24
    Rn. 59 Ainsi, si un manque de cohérence, dans le mémoire en adaptation, peut contribuer à rendre le recours confus, il ne saurait entraîner l'irrecevabilité de celui-ci, même partielle, si les éléments essentiels de fait et de droit sur lesquels les conclusions sont fondées sont exposés de manière sommaire, claire et précise, conformément aux dispositions de l'article 21 du statut de la Cour de justice de l'Union européenne et de l'article 76, sous d), du règlement de procédure, permettant ainsi à la partie défenderesse de sauvegarder ses droits et au Tribunal de trancher le litige (voir, par analogie, arrêt du 23 février 2022, United Parcel Service/Commission, T-834/17, EU:T:2022:84, point 26).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-297/22

    Beendigung des Fusionsvertrags UPS-TNT: Die von der Kommission begangene …

    (im Folgenden: UPS) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. Februar 2022, United Parcel Service/Kommission (T-834/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:84), mit dem dieses ihre Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Rechtswidrigkeit des Beschlusses C(2013) 431 der Kommission vom 30. Januar 2013 zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.6570 - UPS/TNT Express) (im Folgenden: streitiger Beschluss) entstanden sein soll, abgewiesen hat.
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Rechtsprechung
   EuG, 13.06.2022 - T-834/17   

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EuG, 13.06.2022 - T-834/17 (https://dejure.org/2022,14813)
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EuG, Entscheidung vom 13. Juni 2022 - T-834/17 (https://dejure.org/2022,14813)
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