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Weitere Entscheidung unten: EuGH, 10.03.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 08.03.2011 - C-34/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,138
EuGH, 08.03.2011 - C-34/09 (https://dejure.org/2011,138)
EuGH, Entscheidung vom 08.03.2011 - C-34/09 (https://dejure.org/2011,138)
EuGH, Entscheidung vom 08. März 2011 - C-34/09 (https://dejure.org/2011,138)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Gewährung eines auf das Unionsrecht gestützten Aufenthaltsrechts für ein minderjähriges Kind im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsbürgerschaft es besitzt, unabhängig davon, ob es zuvor von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ruiz Zambrano

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Gewährung eines auf das Unionsrecht gestützten Aufenthaltsrechts für ein minderjähriges Kind im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsbürgerschaft es besitzt, unabhängig davon, ob es zuvor von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch ...

  • EU-Kommission PDF

    Ruiz Zambrano

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Gewährung eines auf das Unionsrecht gestützten Aufenthaltsrechts für ein minderjähriges Kind im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsbürgerschaft es besitzt, unabhängig davon, ob es zuvor von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch ...

  • EU-Kommission

    Ruiz Zambrano

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Gewährung eines auf das Unionsrecht gestützten Aufenthaltsrechts für ein minderjähriges Kind im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsbürgerschaft es besitzt, unabhängig davon, ob es zuvor von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Gewährung eines auf Unionsrecht gestützten Aufenthaltsrechts für ein minderjähriges Kind; Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für einen einem Drittstaat angehörenden und dem Minderjährigen Unterhalt gewährenden Verwandten aufsteigender ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    EG Art. 234, EG Art. 12, EG Art. 17, EG Art. 18, GR-Charta Art. 21, GR-Charta Art. 24, GR-Charta Art. 34, RL 2004/38/EG Art. 1, RL 2004/38/EG Art. 3, AEUV Art. 20
    Unionsbürger, Aufenthaltsrecht, Familienangehörige, freizügigkeitsberechtigt, Vorabentscheidungsverfahren, Arbeitsgenehmigung, Arbeitslosgengeld, Belgien, minderjährig, Eltern-Kind-Verhältnis, praktische Wirksamkeit, Unionsbürgerschaft, Inländerdiskriminierung

  • milo.bamf.de

    EG, Art 12; EGRL 38/2004, Art 3
    Kolumbien/Belgien: Zur Auslegung des Art.20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen eines Drittlands, die Eltern eines Kindes sind, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats hat, gestattet, sich in diesem Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten, denn ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ruiz Zambrano

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Gewährung eines auf das Unionsrecht gestützten Aufenthaltsrechts für ein minderjähriges Kind im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsbürgerschaft es besitzt, unabhängig davon, ob es zuvor von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch ...

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Wer in Deutschland kein Bleiberecht, aber ein Kind mit einem deutschen Partner hat, darf trotzdem bleiben

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Mehr Rechte für Eltern ohne EU-Pass

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Urteil in der Rs. "Zambrano"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis von Eltern aufgrund Unionsbürgerschaft des Kindes

  • khan-lang.com (Kurzinformation)

    Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis von Eltern aufgrund Unionsbürgerschaft des Kindes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Minderjähriges Kind besitzt EU-Staatsbürgerschaft: Mitgliedsstaat muss auch Eltern als Staatsangehörigen eines Drittlandes Aufenthalt gewähren

Besprechungen u.ä. (9)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 20, 21 AEUV
    Kernbestand von Unionsbürgerrechten gegen den eigenen Mitgliedstaat - Grundrechterevolution im Mehrebenensystem? (Dr. Mathias Hong; ZIS 2/2012, S. 249-254)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Abwägung von Zielen der europäischen Integration und mitgliedstaatlichen Interessen in der Rechtsprechung des EuGH

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Es kann nur einen geben

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Ruiz-Zambrano: Es lebe die Unionsbürgerschaft

  • lto.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    Bleiberecht für ausländische Eltern: "Wenn Luxemburg keine Ausnahmen zulässt, wären die Konsequenzen enorm"

  • uni-hannover.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundrechte vs. "effet utile" - Vom Umgang des EuGH mit seiner Doppelrolle als Fach- und Verfassungsgericht (Leslie Manthey, Christopher Unseld; ZEuS 2011, 323)

  • Informationsverbund Asyl und Migration PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der unionsrechtliche, aber nicht geregelte Anspruch auf Familiennachzug (RA Thomas Oberhäuser; Asylmagazin 2011, S. 223-227)

  • uni-tuebingen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der "Kernbereich" der Unionsbürgerschaft - vom Schutz der Mobilität zur Gewährleistung eines Lebensumfelds (Prof. Dr. Martin Nettesheim; JZ 2011, 1030-1037)

  • migrationsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Zambrano

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien) eingereicht am 26. Januar 2009 - Gerardo Ruiz Zambrano / Office national de l'Emploi (ONEM)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal du travail de Bruxelles - Auslegung der Artikel 12, 17 und 18 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit den Art. 21, 24 und 34 der Charta der Grundrechte - Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2033
  • NVwZ 2011, 545
  • EuZW 2011, 358
  • EuZW 2011, 359
  • NJ 2012, 30
  • FamRZ 2011, 705
  • DÖV 2011, 449
  • VR 2011, 212
 
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Wird zitiert von ... (184)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS …

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - C-34/09
    Rn. 34 Herr Ruiz Zambrano hält dem vor dem vorlegenden Gericht entgegen, dass ihm ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus dem EG-Vertrag zustehe oder dass er zumindest über das abgeleitete Aufenthaltsrecht verfüge, das mit dem Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C-200/02, Slg. 2004, I-9925), Verwandten aufsteigender gerader Linie eines minderjährigen Kindes, das Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sei, zuerkannt worden sei, so dass er vom Erfordernis einer Arbeitserlaubnis befreit sei.

    Sind die Art. 12 EG, 17 EG und 18 EG in Verbindung mit den Art. 21, 24 und 34 der Charta der Grundrechte in dem Sinne auszulegen, dass das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das diese Bestimmungen ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsbürgerschaft jedem Unionsbürger gewähren, bedeutet, dass einem minderjährigen, kleinen Kind, das Unionsbürger ist und dem ein Verwandter in aufsteigender Linie, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, Unterhalt gewährt, der Genuss des Rechts zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem es ansässig ist und dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, unabhängig davon, ob es zuvor selbst oder durch Vermittlung seines gesetzlichen Vertreters vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, dadurch gewährleistet werden muss, dass diesem Aufenthaltsrecht die praktische Wirksamkeit verliehen wird, deren Notwendigkeit von der Gemeinschaftsrechtsprechung anerkannt worden ist (Urteil Zhu und Chen), indem dem Verwandten in aufsteigender gerader Linie, der einem Drittstaat angehört und für den Unterhalt dieses Kindes sorgt sowie über ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung verfügt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuerkannt worden ist, in dessen Genuss dieser Drittstaatsangehörige kommt, wenn das minderjährige Kind, dem er Unterhalt gewährt, ein Unionsbürger ist, der nicht die Staatsangehörigkeit seines Wohnstaats besitzt?.

    Sind die Art. 12 EG, 17 EG und 18 EG in Verbindung mit den Art. 21, 24 und 34 der Charta der Grundrechte in dem Sinne auszulegen, dass das Aufenthaltsrecht eines minderjährigen Kindes, das Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, in dessen Hoheitsgebiet es wohnt, bedeutet, dass der einem Drittstaat angehörende Verwandte in aufsteigender Linie, der dem minderjährigen Kind Unterhalt gewährt, und - bestünde nicht das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er wohnt - durch die Ausübung einer in diesem Staat sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit die Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel und der Krankenversicherung erfüllt, von dem Erfordernis der Arbeitserlaubnis befreit werden muss, damit dem Aufenthaltsrecht dieses Kindes die praktische Wirksamkeit verliehen wird, die von der Gemeinschaftsrechtsprechung (Urteil Zhu und Chen) zugunsten eines minderjährigen Kindes, das eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die seines Wohnstaats, in dem ihm ein einem Drittstaat angehörender Verwandter in aufsteigender gerader Linie Unterhalt gewährt, anerkannt worden ist?.

    Da das zweite und das dritte Kind von Herrn Ruiz Zambrano die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und die Bedingungen für den Erwerb derselben der Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaats unterliegen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, I-0000, Randnr. 39), genießen das zweite und das dritte Kind von Herrn Ruiz Zambrano eindeutig diesen Status (vgl. in diesem Sinne Urteile Garcia Avello, Randnr. 21, sowie Zhu und Chen, Randnr. 20).

    Rn. 41 Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82, Garcia Avello, Randnr. 22, Zhu und Chen, Randnr. 25, sowie Rottmann, Randnr. 43).

  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur …

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - C-34/09
    Da das zweite und das dritte Kind von Herrn Ruiz Zambrano die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und die Bedingungen für den Erwerb derselben der Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaats unterliegen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, I-0000, Randnr. 39), genießen das zweite und das dritte Kind von Herrn Ruiz Zambrano eindeutig diesen Status (vgl. in diesem Sinne Urteile Garcia Avello, Randnr. 21, sowie Zhu und Chen, Randnr. 20).

    Rn. 41 Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82, Garcia Avello, Randnr. 22, Zhu und Chen, Randnr. 25, sowie Rottmann, Randnr. 43).

    Rn. 42 Unter diesen Umständen steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Rottmann, Randnr. 42).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello - "Unionsbürgerschaft - Übertragung des Familiennamens - Kinder von …

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - C-34/09
    Rn. 40 Art. 20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 27, und vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 21).

    Da das zweite und das dritte Kind von Herrn Ruiz Zambrano die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und die Bedingungen für den Erwerb derselben der Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaats unterliegen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, I-0000, Randnr. 39), genießen das zweite und das dritte Kind von Herrn Ruiz Zambrano eindeutig diesen Status (vgl. in diesem Sinne Urteile Garcia Avello, Randnr. 21, sowie Zhu und Chen, Randnr. 20).

    Rn. 41 Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82, Garcia Avello, Randnr. 22, Zhu und Chen, Randnr. 25, sowie Rottmann, Randnr. 43).

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R - "Freizügigkeit - Wanderarbeitnehmer - Aufenthaltsrechte der …

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - C-34/09
    Rn. 41 Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82, Garcia Avello, Randnr. 22, Zhu und Chen, Randnr. 25, sowie Rottmann, Randnr. 43).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER …

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - C-34/09
    Rn. 41 Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82, Garcia Avello, Randnr. 22, Zhu und Chen, Randnr. 25, sowie Rottmann, Randnr. 43).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    D'Hoop - "Unionsbürgerschaft - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Nationale …

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - C-34/09
    Rn. 40 Art. 20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 27, und vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-165/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist es nicht zulässig, einen …

    Rn. 1 Die Fragen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) und des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Oberster Gerichtshof [Abteilung für Einwanderung und Asyl] von London, Vereinigtes Königreich) beziehen sich im Wesentlichen auf die Auslegung von Art. 20 AEUV und die Tragweite dieser Vorschrift im Licht der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) bzw. ausschließlich im Licht des Urteils Ruiz Zambrano.

    Rn. 16 Mit Section 15A(4A) der Einwanderungsverordnung wird dem Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) Wirksamkeit verliehen.

    Rn. 20 Die Wirkung dieser Vorschriften besteht nach Angaben des Vereinigten Königreichs darin, dass einer Person, die normalerweise ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV, wie der Gerichtshof ihn in seinem Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) angewandt habe, beanspruchen könnte, die Erteilung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts verweigert werden könne, wenn dies im allgemeinen Interesse liege.

    Rn. 31 Herr Rendón Marín stützte sein Rechtsmittel auf ein einziges rechtliches Vorbringen, nämlich eine falsche Auslegung der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), deren Ansatz seiner Meinung nach zur Genehmigung der beantragten Duldung hätte führen müssen, sowie auf eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 und 7 des Ausländergesetzes.

    Rn. 32 Das vorlegende Gericht führt aus, unabhängig von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls bedeute die Verweigerung des Aufenthaltstitels in Spanien in der Ausgangsrechtssache ebenso wie in den Fällen der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) für Herrn Rendón Marín seine erzwungene Ausreise aus dem nationalen Hoheitsgebiet und daher auch aus dem der Europäischen Union, was gleichsam - da die Mutter unbekannten Aufenthalts sei - die Ausreise seiner beiden Kinder aus dem Hoheitsgebiet der Union zur Folge habe, von denen eines ein minderjähriger, von seinem Vater abhängiger Familienangehöriger mit spanischer Staatsangehörigkeit sei{FN-VERWEIS:5}.

    Ist eine nationale Regelung, die die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Elternteil eines von diesem abhängigen minderjährigen Unionsbürgers wegen des Vorliegens von Vorstrafen im Antragsland ausschließt, auch wenn das den Minderjährigen zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union zwingt, weil er den Elternteil begleiten muss, mit Art. 20 AEUV in der Auslegung der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) vereinbar?.

    Unter Bezugnahme auf die nach Art. 20 AEUV aus der Unionsbürgerschaft und dem Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) folgenden Rechte des Kindes von CS entschied das First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (erstinstanzliches Gericht [Abteilung Einwanderung und Asyl]), dass "[e]in Unionsbürger … schlicht unter keinen Umständen faktisch aus dem Gebiet der EU ausgewiesen werden [kann].

    Der Innenminister machte geltend, dass das First-tier Tribunal (Immigration Chamber and Asylum) (erstinstanzliches Gericht [Abteilung Einwanderung und Asyl]) in seiner Beurteilung und in seinen Schlussfolgerungen in Bezug auf sämtliche Gründe, aus denen es der Klage von CS stattgegeben habe, Rechtsfehlern unterlegen sei, eingeschlossen seine Beurteilung und seine Schlussfolgerungen in Bezug auf die dem Kind nach Art. 20 AEUV zustehenden Rechte, das Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) und die von CS abgeleiteten Rechte.

    Rn. 125 Zur Prüfung dieser Frage würde ich gern auf die Ähnlichkeit der in den Urteilen Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) unterbreiteten Lösungsvorschläge zurückkommen{FN-VERWEIS:113}.

    In der Rechtssache, in der das Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) ergangen ist, hatte sich die belgische Regierung jedoch weder auf das Allgemeininteresse noch auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit berufen.

    Rn. 157 Die Kommission weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die in der Richtlinie 2004/38 enthaltenen Garantien zumindest dann eine zu erfüllende Mindestnorm darstellen müssten, wenn es sich bei dem Drittstaatsangehörigen, wie im vorliegenden Fall, um den Elternteil eines Unionsbürgers handle, der im Einklang mit dem Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) ein Aufenthaltsrecht in der Union genieße.

    Rn. 160 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Regierung des Vereinigten Königreichs - anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) ergangen ist, in der die Ausnahme der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit von der belgischen Regierung nicht geltend gemacht worden ist - in der vorliegenden Rechtssache auf eine solche Ausnahme beruft.

    20 AEUV in der Auslegung der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) sowie Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) steht einer ebensolchen nationalen Regelung entgegen, die vorschreibt, dass dem drittstaatsangehörigen Elternteil minderjähriger Kinder, die Unionsbürger sind und für die dieser Elternteil das alleinige Sorgerecht wahrnimmt, deshalb automatisch ein Aufenthaltstitel versagt wird, weil er vorbestraft ist, wenn die genannte Versagung zur Folge hat, dass die Kinder das Gebiet der Europäischen Union verlassen müssen.

    {FN:18} - C-34/09, EU:C:2011:124.

    {FN:22} - C-34/09, EU:C:2011:124.

    {FN:32} - Vgl. Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124).

    {FN:59} - C-34/09, EU:C:2011:124.

    {FN:60} - Urteile D'Hoop (…C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 27) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 40).

    {FN:75} - C-34/09, EU:C:2011:124.

    {FN:88} - C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42.

    {FN:91} - C-34/09, EU:C:2011:124.

    {FN:92} - C-34/09, EU:C:2011:124.

    {FN:97} - Zum Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) vgl. Lenaerts, K., "The concept of EU citizenship in the case law of the European Court of Justice", ERA Forum, 2013, S. 369 bis 583, insbesondere S. 575, wo es heißt, dass "[d]ieses Urteil … den Boden für den Erlass des Urteils Ruiz Zambrano [(C-34/09, EU:C:2011:124)] durch den Gerichtshof bereitet hat".

    Vgl. auch Barnard, C., a. a. O., S. 424: "Es unterliegt keinem Zweifel, dass dieses Urteil des Gerichtshofs, insbesondere seine Rn. 42, das sehr umstrittene Grundsatzurteil erahnen ließ, das in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) ergangen ist".

    {FN:98} - C-34/09, EU:C:2011:124.

    {FN:101} - C-34/09, EU:C:2011:124.

    In dieser Situation wurde weder den drei Kindern noch der Mutter der Genuss des Kernbestands ihrer Rechte verwehrt, weil die erwähnten Kinder - anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Ruiz Zambrano ergangen ist (C-34/09, EU:C:2011:124) - hinsichtlich ihres Lebensunterhalts nicht auf ihren Vater angewiesen waren und daher in Österreich bleiben konnten.

    {FN:110} - C-34/09, EU:C:2011:124.

    {FN:115} - Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42).

    {FN:126} - Zu der Terminologie, die der Gerichtshof im Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) und der Unionsgesetzgeber in der Charta verwendet hat, vgl. beispielsweise die spanische (la esencia de los derechos[vinculados al estatuto de ciudadano de la Unión]/el contenido esencial de esos derechos[y libertades]), die deutsche (der Kernbestand der Rechte, [die der Unionsbürgerstatus verleiht]/der Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten), die englische (the substance of the rights [attaching to the status of European Union citizen]/the essence of those rights [and freedoms]), die italienische (dei diritti connessi[allo status di cittadino dell'Unione]/il contenuto essenzialedi detti diritti [e libertà]) bzw. die polnische Sprachfassung (istota praw[związanych ze statusem obywatela Unii]/istota praw i wolności[uznanych w Karcie]).

    {FN:132} - C-34/09, EU:C:2011:124.

    {FN:134} - C-34/09, EU:C:2011:124.

    {FN:146} - C-34/09, EU:C:2011:124.

    {FN:147} - C-34/09, EU:C:2011:124.

    {FN:148} - C-34/09, EU:C:2011:124.

    {FN:170} - C-34/09, EU:C:2011:124.

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines …

    Rn. 33 Nach Meinung des vorlegenden Gerichts folgt aus den Urteilen vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), und vom 15. November 2011, Dereci u. a. (C-256/11, EU:C:2011:734), dass den Rechtsmittelführerinnen des Ausgangsverfahrens ein auf Art. 20 AEUV beruhendes Aufenthaltsrecht zustünde, das sich aus dem Aufenthaltsrecht ihrer Kinder als Unionsbürger herleitete, wenn sich die Kinder in einer Situation befänden, wie sie in diesen Urteilen beschrieben werde.

    Rn. 36 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass in der Praxis verschiedene Behörden die Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), und vom 15. November 2011, Dereci u. a. (C-256/11, EU:C:2011:734), in restriktiver Weise dahin auslegten, dass sie nur für Fälle gälten, in denen der Vater objektiv nicht in der Lage sei, für das Kind zu sorgen, weil er beispielsweise in Haft sei, in einem Krankenhaus oder einer spezialisierten Einrichtung untergebracht sei oder verstorben sei.

    Rn. 61 Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42, …und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 45).

    Rn. 63 Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44…, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67…, vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 74, …und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 29).

    Rn. 69 Wie der Gerichtshof zur letzteren Frage ausgeführt hat, ist es das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, das die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen kann, da diese Abhängigkeit dazu führen würde, dass der Unionsbürger sich als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sähe, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats zu verlassen, dessen Staatsangehöriger er ist, sondern auch das Gebiet der Union als Ganzes (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 45…, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 65 bis 67, …und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56).

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. ("Familienzusammenführung in Belgien") - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Rn. 30 Allerdings weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Lage eines Unionsbürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht habe, nach den Urteilen vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), und vom 5. Mai 2011, McCarthy (C-434/09, EU:C:2011:277), nicht allein aus diesem Grund einer rein internen Situation gleichgestellt werden könne.

    Rn. 31 Die im Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), aufgestellten Grundsätze seien zwar nur unter außergewöhnlichen Umständen anwendbar, doch ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, dass sie Sachverhalten vorbehalten wären, in denen zwischen dem Drittstaatsangehörigen, für den ein Aufenthaltsrecht beantragt werde, und dem Unionsbürger - einem minderjährigen Kind - eine biologische Verbindung bestehe.

    Rn. 47 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers verleiht, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (…vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 41, …und vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42…, vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 45, …und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 61).

    Rn. 51 Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, …sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 63).

    Rn. 65 Zum einen ist in Bezug auf die Ausgangsverfahren, in denen K.A., M.Z. und B.A. Beschwerdeführer sind, zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Erwachsener im Unterschied zu Minderjährigen - erst recht, wenn es sich bei diesen um Kleinkinder wie die Unionsbürger handelt, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), ergangen ist - grundsätzlich in der Lage ist, ein von seinen Familienangehörigen unabhängiges Leben zu führen.

    Rn. 80 Im Übrigen hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354), bereits anerkannt, dass Drittstaatsangehörigen, die Eltern minderjähriger Unionsbürger sind, die noch nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zuzuerkennen ist, obwohl sie sich zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhielten.

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Rechtsprechung
   EuGH, 10.03.2011 - C-274/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,391
EuGH, 10.03.2011 - C-274/09 (https://dejure.org/2011,391)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2011 - C-274/09 (https://dejure.org/2011,391)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2011 - C-274/09 (https://dejure.org/2011,391)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Konzession für Gemeinwohldienstleistungen - Rettungsdienste - Unterscheidung zwischen 'öffentlichem Dienstleistungsauftrag' und 'Dienstleistungskonzession'

  • Europäischer Gerichtshof

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Konzession für Gemeinwohldienstleistungen - Rettungsdienste - Unterscheidung zwischen "öffentlichem Dienstleistungsauftrag" und "Dienstleistungskonzession"

  • EU-Kommission PDF

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Konzession für Gemeinwohldienstleistungen - Rettungsdienste - Unterscheidung zwischen "öffentlichem Dienstleistungsauftrag" und "Dienstleistungskonzession"

  • EU-Kommission

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Konzession für Gemeinwohldienstleistungen - Rettungsdienste - Unterscheidung zwischen ‚öffentlichem Dienstleistungsauftrag‘ und ‚Dienstleistungskonzession‘“

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Aufträge; Konzession für Gemeinwohldienstleistungen [Rettungsdienste]; Abgrenzung zwischen 'öffentlichem Dienstleistungsauftrag' und 'Dienstleistungskonzession'; Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler gegen Zweckverband für Rettungsdienst ...

  • forum-vergabe.de

    Rettungsdienstleistungen in Bayern - Dienstleistungskonzession

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de

    Öffentliche Aufträge; Konzession für Gemeinwohldienstleistungen [Rettungsdienste]; Abgrenzung zwischen 'öffentlichem Dienstleistungsauftrag' und 'Dienstleistungskonzession'; Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler gegen Zweckverband für Rettungsdienst ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bayern: Vergabe v. Rettungsdienstleistungen: Dienstleistungskonzession

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Rettung vor dem Vergaberecht

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Rettung vor dem Vergaberecht

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Konzession für Gemeinwohldienstleistungen - Rettungsdienstleistungen - Unterscheidung zwischen "öffentlichem Dienstleistungsauftrag" und "Dienstleistungskonzession"

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • roedl.de (Kurzinformation)

    Keine Ausschreibungspflicht für Rettungsdienst in Bayern

  • betrifft-vergabe.de (Kurzinformation)

    Rettungsdienste müssen in Bayern nicht förmlich ausgeschrieben werden

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Rettungsdienst im Konzessionsmodell muss nicht formell ausgeschrieben werden

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Betriebsrisiko bei Dienstleistungskonzessionen

Besprechungen u.ä. (6)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Rettung vor dem Vergaberecht

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergabe von Rettungsdienstleistungen im Konzessionsmodell ist als Dienstleistungskonzession zu qualifizieren

  • dstgb-vis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergaberecht ist nicht auf Rettungsdienst-Konzessionsmodelle anwendbar

  • vergabeblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Dienstleistungskonzession und kein Ende

  • vergabeblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vergabe von Rettungsdienstleistungen - Die Praxis orientiert sich an der Rechtsprechung des EuGH

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH präzisiert Dienstleistungskonzession (IBR 2012, 1049)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland) eingereicht am 20. Juli 2009 - Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler gegen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Passau - Beigeladene: Malteser Hilfsdienst e.V. und ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberlandesgericht München - Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d und Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 352
  • EuZW 2011, 353
  • NZBau 2011, 239
  • NJ 2012, 69
  • BauR 2011, 1219
  • VergabeR 2011, 430
  • VR 2011, 212
 
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Wird zitiert von ... (75)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-206/08

    Eurawasser - Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-274/09
    33 und 40), während im Fall einer Dienstleistungskonzession die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Eurawasser, C-206/08, Slg. 2009, I-8377, Randnr. 51).

    Rn. 25 Im Fall eines Vertrags über Dienstleistungen genügt der Umstand, dass eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern der Auftragnehmer das Recht erhält, Entgelte von Dritten zu erheben, dem in Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18 vorgesehenen Erfordernis einer Gegenleistung (vgl. Urteil Eurawasser, Randnr. 57).

    Rn. 26 Auch wenn die Art der Vergütung somit eines der ausschlaggebenden Kriterien für die Einordnung als Dienstleistungskonzession darstellt, ergibt sich aus der Rechtsprechung darüber hinaus, dass bei einer Dienstleistungskonzession der Konzessionär das Betriebsrisiko der fraglichen Dienstleistungen übernimmt und dass die fehlende Übertragung des mit der Erbringung der Dienstleistungen verbundenen Risikos auf den Dienstleistungserbringer darauf hinweist, dass es sich bei dem betreffenden Vorgang um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handelt und nicht um eine Dienstleistungskonzession (Urteil Eurawasser, Randnrn. 59 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Risiko kann zwar von Beginn an erheblich eingeschränkt sein; für die Einordnung als Dienstleistungskonzession ist allerdings erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber das volle von ihm getragene Risiko oder zumindest einen wesentlichen Teil davon auf den Konzessionär überträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurawasser, Randnrn. 77 und 80).

    Rn. 33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn der Dienstleistungserbringer ausschließlich von Dritten vergütet wird, die Übertragung eines "erheblich eingeschränkten" Betriebsrisikos durch den öffentlichen Auftraggeber für die Annahme einer Dienstleistungskonzession genügt (vgl. Urteil Eurawasser, Randnr. 77).

    Insbesondere muss es den redlich handelnden öffentlichen Auftraggebern weiterhin freistehen, Dienstleistungen mittels einer Konzession erbringen zu lassen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Erbringung der betreffenden Gemeinwohldienstleistung so am besten sicherzustellen ist, und zwar auch dann, wenn das mit der Nutzung verbundene Risiko erheblich eingeschränkt ist (Urteil Eurawasser, Randnrn. 72 und 74).

    Rn. 35 In diesen Bereichen haben die öffentlichen Auftraggeber keinen Einfluss auf die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Dienstleistung und damit auf die Größe des zu übertragenden Risikos, und außerdem wäre es nicht sachgerecht, von einer Behörde, die eine Konzession vergibt, zu verlangen, dass sie für einen schärferen Wettbewerb und ein höheres wirtschaftliches Risiko sorgt, als sie in dem betreffenden Bereich aufgrund der für ihn geltenden Regelungen existieren (vgl. Urteil Eurawasser, Randnrn. 75 und 76).

    Rn. 37 Insoweit ist zu beachten, dass das wirtschaftliche Betriebsrisiko der Dienstleistung als das Risiko zu verstehen ist, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurawasser, Randnrn. 66 und 67), das sich im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a., C-234/03, Slg. 2005, I-9315, Randnr. 22, und Hans & Christophorus Oymanns, Randnr. 74).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-300/07

    Hans & Christophorus Oymanns - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-274/09
    Rn. 28 Die Tatsache, dass die Höhe der Benutzungsentgelte nicht einseitig vom Rettungsdienstleister, sondern im Wege der Vereinbarung mit den Sozialversicherungsträgern festgelegt wird, die ihrerseits öffentliche Auftraggeber sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Hans & Christophorus Oymanns, C-300/07, Slg. 2009, I-4779, Randnrn.

    Rn. 37 Insoweit ist zu beachten, dass das wirtschaftliche Betriebsrisiko der Dienstleistung als das Risiko zu verstehen ist, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurawasser, Randnrn. 66 und 67), das sich im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a., C-234/03, Slg. 2005, I-9315, Randnr. 22, und Hans & Christophorus Oymanns, Randnr. 74).

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-274/09
    Der Dienstleistungsauftrag umfasst eine Gegenleistung, die, wenn sie auch nicht die einzige Gegenleistung darstellt, vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 39, und Kommission/Italien, Randnrn.

    Die Aufgabe des Gerichtshofs ist darauf beschränkt, dem nationalen Gericht eine Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die von ihm zu treffende Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienlich ist (vgl. Urteil Parking Brixen, Randnr. 32).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-382/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-274/09
    Rn. 23 Insoweit ist sogleich darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Vorgang als Dienstleistungskonzession oder als öffentlicher Dienstleistungsauftrag einzustufen ist, ausschließlich anhand des Unionsrechts zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, C-382/05, Slg. 2007, I-6657, Randnr. 31, und vom 15. Oktober 2009, Acoset, C-196/08, Slg. 2009, I-9913, Randnr. 38).

    Der Dienstleistungsauftrag umfasst eine Gegenleistung, die, wenn sie auch nicht die einzige Gegenleistung darstellt, vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 39, und Kommission/Italien, Randnrn.

  • EuGH, 13.04.2010 - C-91/08

    Wall - Dienstleistungskonzessionen - Vergabeverfahren - Transparenzgebot - …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-274/09
    Rn. 49 Es ist hinzuzufügen, dass Verträge über Dienstleistungskonzessionen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts zwar von keiner der Richtlinien erfasst werden, mit denen der Unionsgesetzgeber das öffentliche Auftragswesen geregelt hat, die öffentlichen Stellen, die solche Verträge schließen, aber gleichwohl verpflichtet sind, die Grundregeln des AEU-Vertrags, insbesondere die Art. 49 AEUV und 56 AEUV, sowie die daraus fließende Transparenzpflicht zu beachten, wenn - was das vorlegende Gericht zu prüfen hat - an dem betreffenden Vertrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2010, Wall, C-91/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 27.10.2005 - C-234/03

    Contse u.a. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-274/09
    Rn. 37 Insoweit ist zu beachten, dass das wirtschaftliche Betriebsrisiko der Dienstleistung als das Risiko zu verstehen ist, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurawasser, Randnrn. 66 und 67), das sich im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a., C-234/03, Slg. 2005, I-9315, Randnr. 22, und Hans & Christophorus Oymanns, Randnr. 74).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-274/09
    Dieses Vergabemodell unterscheidet sich vom sogenannten "Submissionsmodell", das eine Art der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Kommission/Deutschland, C-160/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 131), dadurch, dass die Vergütung beim Konzessionsmodell nicht durch den öffentlichen Auftraggeber sichergestellt wird, sondern durch die Beträge, die bei den Nutzern der Dienstleistung durch eine Zentrale Abrechnungsstelle erhoben werden.
  • EuGH, 15.10.2009 - C-196/08

    Acoset - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabe …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-274/09
    Rn. 23 Insoweit ist sogleich darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Vorgang als Dienstleistungskonzession oder als öffentlicher Dienstleistungsauftrag einzustufen ist, ausschließlich anhand des Unionsrechts zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, C-382/05, Slg. 2007, I-6657, Randnr. 31, und vom 15. Oktober 2009, Acoset, C-196/08, Slg. 2009, I-9913, Randnr. 38).
  • BAG, 20.11.2018 - 9 AZR 327/18

    Tägliche Höchstarbeitszeit für Rettungssanitäter - Begriff der Zuwendung iSv. § 7 …

    Dabei stellt das Entgelt die synallagmatische Gegenleistung für die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes dar (vgl. zur Einordnung von Verträgen über Rettungsdienstleistungen im sogenannten "Submissionsmodell", in dem die Gegenleistung vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird, als öffentliche Dienstleistungsaufträge EuGH 10. März 2011 - C-274/09 - [Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler] Rn. 22, 24;… vgl. auch EuGH 29. April 2010 - C-160/08 - [Kommission/Deutschland] Rn. 131).
  • OLG München, 25.03.2011 - Verg 4/11

    Öffentliche Auftragsvergabe: Breitbandkabelversorgung von Endkunden in einem …

    Der EuGH hat in verschiedenen Entscheidungen vor allem auf den Aspekt der Zahlung des Entgelts durch Dritte und nicht durch den Auftraggeber abgestellt (vgl. zuletzt EuGH vom 10.3.2011 - C-274/09 mit weiteren Nachweisen).

    Dazu gehört die Konkurrenz mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, das mögliche Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, das Risiko der Insolvenz, das Risiko der nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen und das Risiko der Haftung für einen Schaden bei Durchführung der Dienstleistung (EuGH vom 10.3.2011 - C-274/09).

    Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die öffentlichen Auftraggeber auch bei Vorliegen einer Dienstleistungskonzession dazu verpflichtet sind, die Grundregeln des AEU-Vertrages, insbesondere die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die daraus fließende Transparenzpflicht zu beachten, wenn ein grenzüberschreitendes Interesse besteht (EuGH vom 10.3.2011 - C-274/09).

  • VK Bund, 18.02.2016 - VK 2-137/15

    Nachprüfungsverfahren: Direktvergabe wegen Ausschließlichkeitsrechten

    Sämtliche für die Annahme einer Konzession notwendigen Merkmale liegen nicht vor: Der in Rede stehende Auftrag enthält als Gegenleistung für die zu erbringende Dienstleistung kein Recht der Bg, die Mautzahlungen durch die Nutzer selbst zu vereinnahmen; diese fließen vielmehr an die Ag. Die Ag vergütet die technische Aufrüstung des Mautsystems der Bg gegenüber unmittelbar, so dass das wirtschaftliche Betriebsrisiko (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 10. März 2011, C-274/09) ebenfalls nicht auf die Bg übertragen wird.
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