Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
| Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) 1Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) 1Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
2Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. 3Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) | 18.12.2018 |
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Rechtsprechung zu § 622 BGB
2.870 Entscheidungen zu § 622 BGB in unserer Datenbank:
- BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19
Ordentliche Kündigung - Hausangestellte
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.09.2019 - 8 Sa 352/18
Außerordentliche Kündigung - ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Umdeutung ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.09.2019 - 8 Sa 352/18
- BAG, 22.08.2024 - 2 AZR 251/23
Kündigung - internationale Zuständigkeit - Rechtswahl
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 27.04.2023 - 11 Sa 766/22
Erfolglose Klage eines bei einem US-amerikanischen Luftfahrtunternehmen ...
- LAG Hessen, 27.04.2023 - 11 Sa 766/22
- BGH, 05.11.2024 - II ZR 35/23
Außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 28.08.2026 - 1 SLa 159/26
Rückforderung von Aus- und Fortbildungskosten; Psychotherapeuten in Ausbil-dung; ...
- OLG Hamm, 01.12.2025 - 8 U 93/24
Prozessfähigkeit einer städtischen GmbH mit Aufsichtsrat, Abberufung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 01.12.2025 - 8 U 93/2
Prozessfähigkeit einer städtischen GmbH mit Aufsichtsrat, Abberufung eines ...
- OLG Hamm, 01.12.2025 - 8 U 93/2
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 622 BGB
| 03.08.1990 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 622 Abs. 2 Satz 1 und 2 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches) | BGBl. I S. 1727 |
| 27.01.1983 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 622 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | BGBl. I S. 81 |
Querverweise
Auf § 622 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 222 (Übergangsvorschrift zum Kündigungsfristengesetz vom 7. Oktober 1993)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 11 (Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 622 BGB:
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- §§ 1 ff. (Inhalt und Form des Tarifvertrages) (zu § 622 IV)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Befristete Arbeitsverträge
- §§ 14 ff. (Zulässigkeit der Befristung) (zu § 622 V Nr. 1)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- §§ 1 ff. (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 113 (Kündigung eines Dienstverhältnisses)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Beteiligung der Verbände und Träger
- § 86 (Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen)