Weitere Entscheidung unten: BAG, 06.12.2017

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   BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15   

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BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15 (https://dejure.org/2017,56916)
BAG, Entscheidung vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15 (https://dejure.org/2017,56916)
BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 (https://dejure.org/2017,56916)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 64 Abs. 6 ArbGG, § ... 520 Abs. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 17 Satz 1 TzBfG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 307 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 4 TzBfG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 7 Abs. 2 AGG, § 305c BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 623 BGB, § 305c Abs. 1 BGB, § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 12 Abs. 1 GG, § 6 Abs. 1 SGB VI, § 2 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG ua. alle Ärzte an, die im Land Nordrhein-Westfalen, § 6 Abs. 1 Buchst. h HeilBerG idF vom 9. März 1989 (GV NRW, § 6 Abs. 1 Nr. 10 HeilBerG vom 9. Mai 2000 (GV NRW, § 6 Abs. 1 Buchst. h des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1989 (GV NRW, § 1 AGG, § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, RL 2000/78/EG, Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, § 95 SGB V, § 126 Abs. 1 BGB, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB, §§ 145 ff. BGB, § 126 BGB, § 151 Satz 1 BGB, § 16 Satz 1 TzBfG, § 550 BGB, § 566 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 151 BGB, § 561 ZPO, § 125 Satz 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Befristungskontrollklage und allgemeine Feststellungsklage in einem Klagebegehren; Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen; Darlegungs- und Beweislast zur Schriftform von Befristungsabreden; Merkmale einer ...

  • Betriebs-Berater

    Schriftformerfordernis bei Regelaltersrenten

  • bag-urteil.com

    Altersgrenze - Regelrentenalter - Ärzteversorgung - Schriftform

  • rewis.io

    Altersgrenze - Regelrentenalter - Ärzteversorgung - Schriftform

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersgrenze; Regelrentenalter; Ärzteversorgung; Schriftform

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • datenbank.nwb.de

    Altersgrenze - Regelrentenalter - Ärzteversorgung - Schriftform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsvertragliche Altersgrenze - als überraschende Klausel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsbegründung im Arbeitsgerichtsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altergrenze für angestellte Ärzte - und das Regelrentenalter in der Ärzteversorgung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsvertragliche Altersgrenze - und die erforderliche Schriftform

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristungskontrollklage - oder allgemeine Feststellungsklage?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Altersgrenze - Regelrentenalter - Ärzteversorgung - Schriftform

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Altersgrenzenvereinbarungen in Gefahr

  • vertriebsrecht.de PDF (Ausführliche Zusammenfassung)

    Regelaltersgrenzen in Arbeitsverträgen

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Strenges Befristungsrecht bei Altersgrenzen anwendbar

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 88 (Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Arbeitsrecht | BAG: Wirksamkeit einer Altersgrenzenklausel in MVZ-Anstellungsvertrag

Besprechungen u.ä.

  • efarbeitsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsvertrag mit Altersbefristung: Schriftformerfordernis gilt für fast jeden Arbeitsvertrag!

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 507
  • BB 2018, 755
  • NJW-Spezial 2018, 244
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (41)

  • BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 68/14

    Einzelvertragliche Altersgrenze - Vollendung des 65. Lebensjahres - Auslegung -

    Auszug aus BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15
    Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 13; 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 29 f., BAGE 147, 322; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 22, BAGE 136, 270; 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - Rn. 37 mwN, BAGE 116, 366) .

    Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 14; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294) .

    Im Einzelfall kann der Verwender gehalten sein, auf die Klausel besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 16, BAGE 126, 295) .

    Die Klage kann schon vor dem Ablauf der vereinbarten Frist erhoben werden (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 22 mwN) .

    (1) Eine vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gewählte Befristungsabrede muss wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 24; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 22, BAGE 126, 295) .

    Eine auf das Regelrentenalter abstellende Altersgrenzenregelung kann nicht nur in Kollektivnormen (vgl. für einen Tarifvertrag BAG 21. September 2011 - 7 AZR 134/10 - Rn. 20; für eine Betriebsvereinbarung: BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 15, BAGE 153, 46; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 27 und 30 f.) , sondern auch in Individualverträgen getroffen werden und sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 26; 27. Juli 2005 - 7 AZR 443/04 - zu 2 c cc der Gründe, BAGE 115, 265; ebenso bereits vor dem Inkrafttreten des TzBfG: BAG 14. August 2002 - 7 AZR 469/01 - zu II 1 d der Gründe, BAGE 102, 174; 11. Juni 1997 - 7 AZR 186/96 - zu II 3 der Gründe, BAGE 86, 105; 20. November 1987 - 2 AZR 284/86 - zu B IV 3 der Gründe, BAGE 57, 30) .

    Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (st. Rspr., vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 26 mwN) .

    Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG kann eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch eine Vereinbarung einschließen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 32) .

    Die Prüfung der Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden unterschiedlichen Behandlung hat daher unter Beachtung der RL 2000/78/EG und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) zu erfolgen (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 33; 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 32 mwN) .

    Der Gerichtshof hat Altersgrenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, die an das Alter und den Bezug einer beitragsabhängigen Altersrente anknüpfen, grundsätzlich als solche angesehen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG als objektiv und angemessen erscheinen lassen und im Rahmen des nationalen Rechts gerechtfertigt sein können (vgl. EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt]; 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler]; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev]; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt]; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa]; dazu BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 38) .

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 797/14

    Befristung - Auslegung der Befristungsabrede - Schriftform

    Auszug aus BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15
    Die Wahrung der in § 14 Abs. 4 TzBfG bestimmten Schriftform für die Befristung eines Arbeitsvertrags erfordert den Zugang der unterzeichneten Befristungsabrede bei dem Erklärungsempfänger vor Vertragsbeginn (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 44) .

    Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 27; 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 16; 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 23 mwN) .

    Anders verhält es sich nur dann, wenn nach § 151 Satz 1 BGB eine Annahmeerklärung entbehrlich ist (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 45 mwN) .

    Auch ein derartiger Streit sollte durch das Schriftformerfordernis ausdrücklich verhindert werden (vgl. BT-Drs. 14/626 S. 11 zu § 623 BGB aF; BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 46 mwN) .

    Die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG dient einem anderen Schutzzweck als die Schriftform für langfristige Mietverträge (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 47) .

    Das setzt neben den auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichteten Willenserklärungen der Parteien idR voraus, dass ein die Befristung rechtfertigender sachlicher Grund vorliegt (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 49; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12) .

    Über Rechtsfolgen, die sich aus der Verletzung eines konstitutiven gesetzlichen Schriftformerfordernisses ergeben, können die Vertragsparteien regelmäßig nicht disponieren (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 50; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 17) .

    Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich (BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 38; 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 28; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu I 2 der Gründe, BAGE 114, 146; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 a und b der Gründe, BAGE 113, 75) .

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

    Auszug aus BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15
    Der Gerichtshof hat Altersgrenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, die an das Alter und den Bezug einer beitragsabhängigen Altersrente anknüpfen, grundsätzlich als solche angesehen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG als objektiv und angemessen erscheinen lassen und im Rahmen des nationalen Rechts gerechtfertigt sein können (vgl. EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt]; 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler]; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev]; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt]; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa]; dazu BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 38) .

    Bei diesen handelt es sich um Instrumente der nationalen Arbeitsmarktpolitik, mit denen über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden soll (EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 29; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 62) .

    Dieser Mechanismus beruht auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und betrifft die Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Dauer der Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 44) .

    (3) Die Nutzung der Ermächtigung in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG muss allerdings in angemessener und erforderlicher Weise ein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG verfolgen (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 53) .

  • BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06

    Befristung - Schriftform

    Auszug aus BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15
    Das setzt neben den auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichteten Willenserklärungen der Parteien idR voraus, dass ein die Befristung rechtfertigender sachlicher Grund vorliegt (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 49; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12) .

    Über Rechtsfolgen, die sich aus der Verletzung eines konstitutiven gesetzlichen Schriftformerfordernisses ergeben, können die Vertragsparteien regelmäßig nicht disponieren (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 50; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 17) .

    Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich (BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 38; 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 28; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu I 2 der Gründe, BAGE 114, 146; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 a und b der Gründe, BAGE 113, 75) .

  • BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02

    Anforderungen an die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages

    Auszug aus BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15
    (1) Das Landesarbeitsgericht ist ua. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - BGHZ 160, 97) davon ausgegangen, es genüge für die Einhaltung der Schriftform, dass beide Parteien den Arbeitsvertrag, der in § 15 Abs. 5 die Befristungsabrede enthält, vor Vertragsbeginn unterzeichnet haben, der Kläger am 17. Mai und die Beklagte am 18. Mai 2009.

    (bb) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht seine gegenteilige Ansicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge in § 550 BGB bzw. in der Vorgängerregelung des § 566 BGB aF (BGH 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - Rn. 24; vgl. auch 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 160, 97) gestützt.

    Der Vertrag gilt dann von Anfang an als in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen (vgl. BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 160, 97) .

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15
    Der Gerichtshof hat Altersgrenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, die an das Alter und den Bezug einer beitragsabhängigen Altersrente anknüpfen, grundsätzlich als solche angesehen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG als objektiv und angemessen erscheinen lassen und im Rahmen des nationalen Rechts gerechtfertigt sein können (vgl. EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt]; 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler]; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev]; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt]; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa]; dazu BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 38) .

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass die Ziele, die als "rechtmäßig" iSv. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG angesehen werden können, im Allgemeininteresse stehende Ziele sind, die sich von rein individuellen Beweggründen, die der Situation des Arbeitgebers eigen sind, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, unterscheiden (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler] Rn. 52; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46) .

    Eine nationale Rechtsvorschrift kann den Arbeitgebern vielmehr bei der Verfolgung der genannten Ziele ein gewisses Maß an Flexibilität einräumen (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler] Rn. 52) .

  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 236/15

    Befristung - Altersgrenze 60. Lebensjahr - Wunsch des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15
    Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der Interessenlage des Klägers (vgl. hierzu etwa BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 22; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 15; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 12, BAGE 145, 128; 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15; 2. Juni 2010 - 7 AZR 946/08 - Rn. 13) .

    Soweit der Kläger meint, die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 17./18. Mai 2009 sei nach § 305c BGB überraschend und es handele sich außerdem um eine "falsa demonstratio", deshalb sei sie nicht Vertragsbestandteil geworden, ist dies nicht Gegenstand einer Befristungskontrollklage, sondern einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 22; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 10, BAGE 126, 295) .

    Nicht ausreichend ist eine Ausgleichszahlung des Arbeitgebers oder eine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 36 f.) .

  • BAG, 07.10.2015 - 7 AZR 40/14

    Befristung - Vertragsverlängerung - Schriftform - Fortsetzung der Tätigkeit nach

    Auszug aus BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15
    Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der Interessenlage des Klägers (vgl. hierzu etwa BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 22; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 15; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 12, BAGE 145, 128; 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15; 2. Juni 2010 - 7 AZR 946/08 - Rn. 13) .

    Das setzt neben den auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichteten Willenserklärungen der Parteien idR voraus, dass ein die Befristung rechtfertigender sachlicher Grund vorliegt (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 49; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12) .

    Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich (BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 38; 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 28; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu I 2 der Gründe, BAGE 114, 146; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 a und b der Gründe, BAGE 113, 75) .

  • BAG, 08.12.2010 - 7 AZR 438/09

    Tarifvertragliche Altersgrenze

    Auszug aus BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15
    Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 13; 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 29 f., BAGE 147, 322; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 22, BAGE 136, 270; 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - Rn. 37 mwN, BAGE 116, 366) .

    Die vorliegende Vertragsgestaltung ist typischerweise als Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit Höchstbefristung bei Erreichen der Regelaltersgrenze zu verstehen (vgl. BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 56 f.; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 23, BAGE 136, 270) .

    (2) Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) in nationales Recht umgesetzt (BT-Drs. 16/1780 S. 1 bis 3 und S. 20 bis 27; vgl. auch BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 41 ff., BAGE 136, 270) .

  • BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 132/07

    Befristung - Überraschungsklausel - Transparenzgebot

    Auszug aus BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15
    Soweit der Kläger meint, die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 17./18. Mai 2009 sei nach § 305c BGB überraschend und es handele sich außerdem um eine "falsa demonstratio", deshalb sei sie nicht Vertragsbestandteil geworden, ist dies nicht Gegenstand einer Befristungskontrollklage, sondern einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 22; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 10, BAGE 126, 295) .

    Im Einzelfall kann der Verwender gehalten sein, auf die Klausel besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 16, BAGE 126, 295) .

    (1) Eine vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gewählte Befristungsabrede muss wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 24; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 22, BAGE 126, 295) .

  • BAG, 05.03.2013 - 1 AZR 417/12

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit

  • BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 198/04

    Befristung - Schriftform - Bestätigung

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

  • BAG, 20.08.2014 - 7 AZR 924/12

    Befristung - Schriftform - Richterliche Überzeugungsbildung

  • EuGH, 05.07.2012 - C-141/11

    Hörnfeldt - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der

  • BAG, 15.03.2011 - 9 AZR 813/09

    Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift

  • BAG, 11.02.2015 - 7 AZR 17/13

    Befristung - Fortführung des Vertrags nach Rentenbeginn

  • BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 956/12

    Urlaubsdauer - Staffelung nach dem Alter

  • BAG, 23.07.2014 - 7 AZR 771/12

    Auflösende Bedingung in Tarifvertrag - Schriftform

  • BGH, 24.02.2010 - XII ZR 120/06

    Gewerberaummiete: Schriftformerfordernis für die Verlängerung der Annahmefrist;

  • BAG, 15.02.2017 - 7 AZR 223/15

    Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftform - Befristungsvereinbarung "im

  • BAG, 13.10.2015 - 1 AZR 853/13

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Beendigungstermin

  • BAG, 16.03.2005 - 7 AZR 289/04

    Befristung - Schriftform - Konkurrentenklage

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 933/13

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - "Auflockerungsrechtsprechung"

  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 443/04

    Befristeter Arbeitsvertrag - Altersgrenze - AGB-Kontrolle

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

  • BAG, 12.06.2013 - 7 AZR 917/11

    Altersgrenze in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung

  • BAG, 14.08.2002 - 7 AZR 469/01

    Altersgrenze - Änderung des Geburtsdatums

  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 134/10

    Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze

  • BAG, 20.11.1987 - 2 AZR 284/86

    Betriebsvereinbarung über Altersgrenze

  • BAG, 11.06.1997 - 7 AZR 186/96

    Wirksame Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des 65. Lebensjahres

  • EuGH, 26.09.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte

  • BAG, 08.12.2010 - 10 AZR 671/09

    Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - Freiwilligkeitsvorbehalt -

  • BAG, 19.03.2014 - 10 AZR 622/13

    Leistungsbonus - Bezugnahme auf Dienstvereinbarung

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 525/11

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 946/08

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG -

  • BAG, 17.01.2006 - 9 AZR 41/05

    Urlaubsgeld - Bezugnahmeklausel - Formulararbeitsvertrag

  • BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 383/14

    Herkunftssprachlicher Unterricht - Gleichbehandlung

  • LAG Düsseldorf, 24.08.2015 - 9 Sa 1202/14

    Wirksamkeit der individualvertraglichen Vereinbarung einer Altersgrenze

  • BAG, 19.10.2011 - 7 AZR 471/10

    Wiedereinstellungsanspruch - Antragsauslegung - unterlassene Klage auf Abgabe

  • LAG Düsseldorf, 24.07.2018 - 3 Sa 257/17

    Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages mit einem schwerbehinderten

    (1) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Sachgründe für Befristungen im Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht abschließend genannt sind, was schon aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" im Gesetzeswortlaut folgt, und dass Altersgrenzenregelungen in Individualarbeitsverträgen jedenfalls dann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein können, wenn sie die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Regelrentenalters vorsehen (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 39; BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 36; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 26; BAG vom 27.07.2005 - 7 AZR 443/04, juris, Rz. 26).

    Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 39; BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 36; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 26; BAG vom 13.10.2015 - 1 AZR 853/13, juris, Rz. 15; BAG vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, juris, Rz. 25; BAG vom 12.06.2013 - 7 AZR 917/11, juris, Rz. 23; BAG vom 27.07.2005 - 7 AZR 443/04, juris, Rz. 26).

    Diese an den typischen Interessen der Vertragsparteien ausgerichteten Grundsätze gelten nicht nur für Altersgrenzen in Kollektivnormen, sondern auch für einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzen jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern regelmäßig derartige Vereinbarungen trifft und diese Bestandteil seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen sind (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 39).

    Damit liegt entgegen der Ansicht der Beklagten eine unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 1 AGG vor (vgl. hierzu auch BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 44).

    Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG kann eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch eine Vereinbarung einschließen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 44; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 32).

    Damit hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in nationales Recht umgesetzt (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 45 unter Verweis auf BT-Drs. 16/1780, Seite 1 u. 3 sowie 20-27).

    Die Prüfung der Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden unterschiedlichen Behandlung hat daher unter Beachtung der genannten Richtlinie und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu erfolgen (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 45; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 33; BAG vom 12.06.2013 - 7 AZR 917/11, juris, Rz. 32).

    Der EuGH hat Altersgrenzen im Sinne von § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, die an das Alter und den Bezug einer beitragsabhängigen Altersrente anknüpfen, grundsätzlich als solche angesehen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG als objektiv und angemessen erscheinen lassen und im Rahmen des nationalen Rechts gerechtfertigt sein können (EuGH vom 05.07.2012 - C-?141/11 - [Hörnfeldt]; EuGH vom 21.07.2011 - C-?159/10 und C-?160/10 - [Fuchs/Köhler]; EuGH vom 18.112010 - C-?250/09 und C-?268/09 - [Georgiev]; EuGH vom 12.10.2010 - C-?45/09 - [Rosenbladt]; vgl. im Übrigen BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 46 m.w.N.).

    Bei diesen handelt es sich um Instrumente der nationalen Arbeitsmarktpolitik, mit denen über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden soll (EuGH vom 05.07.2012 - C-?141/11 - [Hörnfeldt], juris, Rz. 29; EuGH vom 12.10.2010 - C-?45/09 - [Rosenbladt], juris, Rz. 62; BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 46).

    Dieser Mechanismus beruht auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und betrifft die Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Dauer der Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer (EuGH vom 12.10.2010 - C-?45/09 - [Rosenbladt], juris, Rz. 44; BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 46).

    Die Nutzung der Ermächtigung in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG muss allerdings in angemessener und erforderlicher Weise ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verfolgen (EuGH vom 12.10.2010 - C-?45/09 - [Rosenbladt], juris, Rz. 53; BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 47).

    Als solches Ziel anerkannt ist es, über die bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen den Zugang jüngerer Personen zur Beschäftigung zu fördern (EuGH vom 12.10.2010 - C-?45/09 - [Rosenbladt], juris, Rz. 52; BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 48).

    Diesem Ziel kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die Befristung in einem Einzelarbeitsvertrag dienen, die keinen unmittelbaren kollektiven Bezug hat (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 48; BAG vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, juris, Rz. 43).

    Vielmehr könne eine nationale Rechtsvorschrift den Arbeitgebern bei der Verfolgung der genannten Ziele ein gewisses Maß an Flexibilität einräumen (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 48 unter Verweis auf EuGH vom 21.07.2011 - C-159/10 und C-160/10 [Fuchs/Köhler], juris, Rz. 52).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2023 - 6 Sa 277/22

    Befristung - Altersgrenzenregelung - Vollendung des 65. Lebensjahrs - Auslegung -

    Eine vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gewählte Befristungsabrede muss wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen (BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 30; 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 35, zitiert nach juris).

    Im Einzelfall kann der Verwender gehalten sein, auf die Klausel besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 98/17 - Rn. 26; 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 28; 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 30; jeweils zitiert nach juris).

    Eine auf das Regelrentenalter abstellende Altersgrenzenregelung kann nicht nur in Kollektivnormen, sondern auch in Individualverträgen getroffen werden und sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 39 mwN; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 26; jeweils zitiert nach juris).

    Diese an den typischen Interessen der Vertragsparteien ausgerichteten Grundsätze gelten nicht nur für Altersgrenzen in Kollektivnormen, sondern auch für einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzen jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern regelmäßig derartige Vereinbarungen trifft, auch, wenn die Altersgrenzenregelung Bestandteil Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist (vgl. insgesamt: BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 39 mwN, aaO).

    Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG kann eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch eine Vereinbarung einschließen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 39; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 32, jeweils zitiert nach juris).

    Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) in nationales Recht umgesetzt (BT-Drs. 16/1780 S. 1 bis 3 und S. 20 bis 27; vgl. auch BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 45, 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 41 ff., zitiert nach juris).

    Die Prüfung der Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden unterschiedlichen Behandlung hat daher unter Beachtung der RL 2000/78/EG und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) zu erfolgen (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 45; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 33; 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 32 mwN, zitiert nach juris).

    Dieser Mechanismus beruht auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und betrifft die Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Dauer der Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 44; vgl. insgesamt BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 46, zitiert nach juris).

    Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Befristung auf einem Einzelvertrag beruht und keinen unmittelbaren kollektiven Bezug hat (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 48; 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 43, zitiert nach juris).

    Die Erwägungen, dass die Mitgliedstaaten und ggf. die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68), gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch für Ziele, die der Arbeitgeber mit einer vertraglichen Regelung verfolgt (vgl. EuGH 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 61; BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 48; 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 18, zitiert nach juris).

    Eine nationale Rechtsvorschrift kann den Arbeitgebern vielmehr bei der Verfolgung der genannten Ziele ein gewisses Maß an Flexibilität einräumen (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler] Rn. 52; vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 48, aaO).

    Die Altersgrenze beendet zwar das in der Vergangenheit begründete Arbeitsverhältnis, verbietet aber nicht die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (vgl. insgesamt BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 Rn. 49, aaO).

  • BAG, 21.11.2018 - 7 AZR 394/17

    Fluguntauglichkeit - Auflösende Bedingung - Kündigung - Betriebliches

    Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 22; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 21, BAGE 136, 270; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23 f. mwN, BAGE 126, 198) .
  • BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Einstellung - Hinausschieben des

    Vielmehr soll damit nur klargestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis nicht für eine im Voraus konkret bestimmte Frist abgeschlossen wird (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 37; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 56 f.; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 23, BAGE 136, 270) .
  • BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 689/16

    Auflösende Bedingung - schriftliche Unterrichtung - verlängerte Anrufungsfrist

    Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der Interessenlage des Klägers (vgl. hierzu etwa BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 18; 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 22; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 15; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 12, BAGE 145, 128; 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15; 2. Juni 2010 - 7 AZR 946/08 - Rn. 13) .

    Soweit der Kläger meint, § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI sei nicht Vertragsbestandteil geworden, weil die Bezugnahmeklausel in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags überraschend und intransparent sei, ist dies nicht Gegenstand einer Bedingungskontrollklage, sondern einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 10, BAGE 126, 295) .

    Damit wird jedoch nur klargestellt, dass der Arbeitsvertrag nicht für eine im Voraus konkret bestimmte Frist abgeschlossen wird (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 37) .

  • BAG, 21.12.2022 - 7 AZR 489/21

    Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils - Regelaltersgrenze - Transparenzgebot

    Eine solche Folge ist nicht Gegenstand einer Befristungskontrollklage, sondern einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 18) .

    Eine vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gewählte Befristungsabrede muss wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 35) .

  • BAG, 20.03.2019 - 7 AZR 98/17

    Auflösende Bedingung - beurlaubter Beamter

    Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 22; 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 29 f., BAGE 147, 322; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 22, BAGE 136, 270; 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - Rn. 37 mwN, BAGE 116, 366) .

    Damit wird jedoch nur klargestellt, dass der Arbeitsvertrag nicht für eine im Voraus konkret bestimmte Frist abgeschlossen wird (vgl. BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 35; 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 37) .

    Im Einzelfall kann der Verwender gehalten sein, auf die Klausel besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 28; 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 30; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 16, BAGE 126, 295) .

    Diese Vereinbarung steht nicht im Widerspruch zu der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 37) .

  • BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16

    Mitbestimmung im Arbeitskampf - Mehrarbeitsanordnung

    Fehlt sie zu einem Verfahrensgegenstand, ist die Beschwerde insoweit unzulässig (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 14) .
  • BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 428/17

    Auflösende Bedingung - Beendigung des Dienstverhältnisses als Geschäftsführer

    Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 22; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 13; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 22, BAGE 136, 270) .
  • BAG, 21.03.2018 - 7 AZR 428/16

    Befristung ohne Sachgrund - Tarifvertrag - Zustimmung des Betriebsrats

    Im Einzelfall kann der Verwender gehalten sein, auf die Klausel besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 30; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 16, BAGE 126, 295) .
  • BAG, 26.09.2018 - 7 AZR 797/16

    Altersgrenze - Bezugnahmeklausel - Auslegung

  • BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 690/16

    Auflösende Bedingung - Wiederaufleben eines Beamtenverhältnisses-

  • LAG Köln, 14.03.2018 - 5 Sa 240/17

    Zulässigkeit einer Klage auf Bewilligung von Teilzeit während der Elternzeit nach

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 7 Sa 503/20

    Altersdiskriminierung - freiwillige Betriebsvereinbarung - Herausnahme

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2019 - 5 Sa 28/18

    Auslegung von Vertragsklauseln - allgemeine Geschäftsbedingungen -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2019 - 5 Sa 71/18

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel - DRK-Arbeitsbedingungen Ost

  • LAG Sachsen, 01.12.2020 - 3 Sa 165/20

    Arbeitsvertrag als 'Allgemeine Geschäftsbedingungen' Auslegung von

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2019 - 5 Sa 183/18

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen -

  • LAG München, 19.04.2018 - 3 Sa 690/17

    Bezugnahmeklausel, Betriebsübergang, Tariferhöhung, Tarifverträge für die

  • ArbG Essen, 27.08.2021 - 1 Ca 1463/20

    Entfristungsklage - Renteneintrittsalter

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 259/22

    Vertragsstrafe - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Inhaltskontrolle

  • ArbG Köln, 22.02.2022 - 16 Ca 5021/21

    Unwirksamkeit einer Befristungsvereinbarung aufgrund fehlender Nachweis über

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Rechtsprechung
   BAG, 06.12.2017 - 5 AZR 815/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,46771
BAG, 06.12.2017 - 5 AZR 815/16 (https://dejure.org/2017,46771)
BAG, Entscheidung vom 06.12.2017 - 5 AZR 815/16 (https://dejure.org/2017,46771)
BAG, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - 5 AZR 815/16 (https://dejure.org/2017,46771)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 562 Abs. 1 ZPO, § ... 563 Abs. 3 ZPO, § 611 Abs. 1 BGB, § 293 BGB, § 294 BGB, § 295 BGB, § 296 BGB, § 74 SGB V, § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 241 Abs. 2, § 823 Abs. 2 BGB, § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, § 559 Abs. 2 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Annahmeverzug - Angebot eines Wiedereingliederungsverhältnisses

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Annahmeverzuges im deutschen Arbeitsrechtssystem; Wiedereingliederungsverhältnis als Vertragsverhältnis eigener Art; Beiderseitige Freiwilligkeit bei der Vereinbarung eines Wiedereingliederungsverhältnisses mit nicht schwerbehinderten Menschen

  • bag-urteil.com

    Annahmeverzug - Angebot eines Wiedereingliederungsverhältnisses

  • Betriebs-Berater

    Annahmeverzug - Angebot eines Wiedereingliederungsverhältnisses

  • rewis.io

    Annahmeverzug - Angebot eines Wiedereingliederungsverhältnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Annahmeverzug; Angebot eines Wiedereingliederungsverhältnisses

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen des Annahmeverzuges im deutschen Arbeitsrechtssystem

  • datenbank.nwb.de

    Annahmeverzug - Angebot eines Wiedereingliederungsverhältnisses

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Nichtermöglichung einer Wiedereingliederung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Annahmeverzug - und das Angebot eines Wiedereingliederungsverhältnisses

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Annahmeverzug - Angebot eines Wiedereingliederungsverhältnisses

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber kann Wiedereingliederung verweigern

Besprechungen u.ä. (3)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Angebot einer Tätigkeit in einem Wiedereingliederungsverhältnis

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wiedereingliederungsverlangen von Arbeitnehmern

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzug im Wiedereingliederungsverhältnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2147
  • NZA 2018, 439
  • BB 2018, 1470
  • NJW-Spezial 2018, 244
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 611/12

    Wiedereingliederungsverhältnis - Anspruch auf Vergütung - Annahmeverzug -

    Auszug aus BAG, 06.12.2017 - 5 AZR 815/16
    Es besteht deshalb kein Anspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 32 mwN, BAGE 149, 144) .

    Diese kann in der Revision nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 27 mwN, BAGE 149, 144) .

    Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung atypischer Willenserklärungen nur dann selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 30 mwN, aaO) .

    Es gilt für beide Seiten das Prinzip der Freiwilligkeit (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 32, BAGE 149, 144) .

  • BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 229/05

    Wiedereingliederung - Schwerbehinderung

    Auszug aus BAG, 06.12.2017 - 5 AZR 815/16
    Zwar kann der schwerbehinderte oder ein diesem gleichgestellter Arbeitnehmer nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX eine Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen (vgl. BAG 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 26 ff., BAGE 118, 252) .

    Nicht behinderte Arbeitnehmer fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (BAG 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 33, aaO) .

  • BAG, 15.05.2013 - 5 AZR 130/12

    Kündigungsfrist - Klagefrist - Annahmeverzug

    Auszug aus BAG, 06.12.2017 - 5 AZR 815/16
    Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich (BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 22 mwN) .
  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 162/09

    Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit - leidensgerechter Arbeitsplatz -

    Auszug aus BAG, 06.12.2017 - 5 AZR 815/16
    Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung so anbieten, wie sie zu bewirken ist (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 14, BAGE 134, 296) .
  • LAG Hamm, 04.07.2016 - 11 Sa 1330/14
    Auszug aus BAG, 06.12.2017 - 5 AZR 815/16
    Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Juli 2016 - 11 Sa 1330/14 - aufgehoben.
  • ArbG Dortmund, 27.03.2014 - 6 Ca 3695/11

    Zahlungsanspruch eines Lehrers auf Annahmeverzugsentgelt bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 06.12.2017 - 5 AZR 815/16
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27. März 2014 - 6 Ca 3695/11 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 16.05.2019 - 8 AZR 530/17

    Schadensersatz eines/einer schwerbehinderten Beschäftigten wegen Ablehnung einer

    Vielmehr ist das Wiedereingliederungsverhältnis ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis), zu dessen Begründung es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf, wobei für beide Seiten das Prinzip der Freiwilligkeit gilt (vgl. BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 815/16 - Rn. 12 und 19; 29. Januar 1992 - 5 AZR 37/91 - zu II 3 der Gründe, BAGE 69, 272; vgl. auch BAG 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 23 mwN, BAGE 118, 252) .

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind, weil die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers andauert, während des Wiedereingliederungsverhältnisses weiterhin von den Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses gemäß § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB befreit (vgl. BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 815/16 - Rn. 12) .

    Da es sich bei § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF zudem um ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. bereits BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 - Rn. 22, BAGE 116, 121; vgl. auch BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 815/16 - Rn. 19) , kann daneben auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF in Betracht kommen.

  • BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 42/17

    Unterlassungsansprüche - unzulässige Rechtsausübung

    Diese - vom Senat nur eingeschränkt überprüfbare Auslegung (zu den Maßstäben vgl. etwa BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 815/16 - Rn. 14 mwN) - ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
  • BAG, 10.08.2022 - 5 AZR 154/22

    Annahmeverzugsvergütung - Reiserückkehrer aus Risikogebiet

    Für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich (BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 815/16 - Rn. 11 mwN) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2018 - 15 Sa 1700/17

    Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung - schwerbehinderter Arbeitnehmer -

    Versäumt es der Arbeitgeber schuldhaft, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwer behinderten Arbeitnehmers nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX zu ermöglichen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Vergütung nach § 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX (BAG 04.10.2005 - 9 AZR 632/04 - NZA 2006, 442 Rn. 22; BAG 06.12.2017 - 5 AZR 815/16 - NZA 2018, 439 Rn. 19).
  • BAG, 13.07.2022 - 5 AZR 498/21

    Annahmeverzugsvergütung - Ausschlussfristen

    Für den Fall der unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich (BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 815/16 - Rn. 11 mwN) .
  • LSG Sachsen, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20

    Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während stufenweiser

    Auch wenn das Wiedereingliederungsverhältnis vom Arbeitsverhältnis zu unterscheiden ist (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 16.05.2019 - 8 AZR 530/17 - juris Rn. 21; Urteil vom 06.12.2017 - 5 AZR 815/16 - juris Rn. 12; Urteil vom 24.09.2014 - 5 AZR 611/12 - juris Rn. 32; Urteil vom 28.07.1999 - 4 AZR 192/98 - juris Rn. 15; Urteil vom 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - juris Rn. 19), wurzelt es doch in ihm.

    Auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich nicht - insbesondere nicht aus seiner Fürsorgepflicht - verpflichtet ist, einer stufenweisen Wiedereingliederung zuzustimmen (BAG, Urteil vom 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - juris Rn. 18; Urteil vom 24.09.2014 - 5 AZR 611/12 - juris Rn. 32; Urteil vom 06.12.2017 - 5 AZR 815/16 - juris Rn. 19 - anders jedoch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern nach § 164 Abs. 4 SGB IX, zur Vorgängervorschrift des § 81 Abs. 4 SGB IX vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2019 - 8 AZR 530/17 - juris Rn. 19 ff.), erfüllt er nicht eine fremde Pflicht, wenn er ein Wiedereingliederungsverhältnis eingeht (so aber wohl BAG, Urteil vom 28.07.1999 - 4 AZR 192/98 - juris Rn. 21).

  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 130/20

    Betriebliche Altersversorgung - beamtenmäßige Versorgung - Versorgungsausgleich -

    Diese kann in der Revision nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. BAG 19. November 2019 - 3 AZR 332/18 - Rn. 18 mwN; 6. Dezember 2017 - 5 AZR 815/16 - Rn. 14 mwN) .
  • LAG Hessen, 11.05.2018 - 10 Sa 1628/17

    Der Beweiswert eines Empfangsbekenntnisses ist erschüttert, wenn es zwei

    Bei einer unwirksamen Kündigung gerät der Arbeitgeber nach § 296 Satz 1 BGB ohne weiteres in Annahmeverzug, es sei denn, er hätte dem Arbeitnehmer rechtzeitig einen adäquaten Arbeitsplatz zugewiesen ( vgl. BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 815/16 - Rn. 11, NZA 2018, 439) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2023 - 3 Sa 196/22

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Jedoch findet die Wiedereingliederungsbeschäftigung nicht im regulären Arbeitsverhältnis, sondern auf Basis eines Vertrags eigener Art statt (vgl. § 74 SGB V; BAG, Urteil vom 6. Dezember 2017 - 5 AZR 815/16 - Rn. 12).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.08.2018 - 7 Ta 1244/18

    Einstweilige Verfügung - Sicherung des Beschäftigungsanspruchs -

    Das Eingliederungsverhältnis iSv. § 74 SGB V ist nicht Teil des Arbeitsverhältnisses, sondern stellt neben diesem ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis) dar, das durch den Rehabilitationszweck gekennzeichnet ist (BAG, Urteil vom 06. Dezember 2017 - 5 AZR 815/16 -, juris).
  • LAG Hessen, 29.01.2021 - 3 Sa 112/20

    Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei ausreichendem Angebot an Arbeitnehmer zur

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.06.2019 - 6 Sa 38/19

    Arbeitsvertragliche Festlegung des Arbeitsorts - Ausschluss von außerhalb

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.05.2022 - 3 Sa 208/21

    Schadensersatz wegen verspäteter Wiedereingliederung

  • LAG Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 3 Sa 28/21

    Höhe des Annahmeverzugsentgelts und des Urlaubsentgelts bei Überschreitung der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.02.2020 - 12 Sa 1601/19

    Feststellungsklage - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • ArbG Düsseldorf, 03.05.2021 - 14 Ca 4602/20
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