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Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 | EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 01.10.2015 - C-340/14, C-341/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,26600
EuGH, 01.10.2015 - C-340/14, C-341/14 (https://dejure.org/2015,26600)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.2015 - C-340/14, C-341/14 (https://dejure.org/2015,26600)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - C-340/14, C-341/14 (https://dejure.org/2015,26600)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Trijber

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Vergnügungsschifffahrt - Fensterbordelle - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Anwendungsbereich - Ausschluss - Verkehrsdienstleistungen - Niederlassungsfreiheit - Genehmigungsregelung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Trijber

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Vergnügungsschifffahrt - Fensterbordelle - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Anwendungsbereich - Ausschluss - Verkehrsdienstleistungen - Niederlassungsfreiheit - Genehmigungsregelung - ...

  • ra.de

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Zitiert selbst (5)

  • EuGH - C-341/14 (anhängig)

    Harmsen

    Auszug aus EuGH, 01.10.2015 - C-340/14
    In den verbundenen Rechtssachen C-340/14 und C-341/14.

    J. Harmsen (C-341/14).

    Rechtssache C-341/14.

    Rn. 38 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. September 2014 sind die Rechtssachen C-340/14 und C-341/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rn. 39 Die Fragen des vorlegenden Gerichts betreffen die Anwendung der Richtlinie 2006/123 auf rein innerstaatliche Sachverhalte (zweite Frage in der Rechtssache C-340/14 und erste Frage in der Rechtssache C-341/14) und die für das Vorliegen eines solchen Sachverhalts maßgeblichen Kriterien (dritte Frage in der Rechtssache C-340/14 und zweite Frage in der Rechtssache C-341/14), den Begriff "Verkehrsdienstleistungen" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie (erste Frage in der Rechtssache C-340/14), die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, der die Geltungsdauer der Genehmigungen regelt (vierte Frage in der Rechtssache C-340/14), und die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen enthält (dritte Frage in der Rechtssache C-341/14).

    Rn. 40 Mit seiner zweiten und dritten Frage in der Rechtssache C-340/14 und seiner ersten und zweiten Frage in der Rechtssache C-341/14 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen ist, dass ihr Kapitel III über die Niederlassungsfreiheit auf rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar ist, und nach welchen Kriterien es sich richtet, ob ein solcher Sachverhalt vorliegt.

    In der Rechtssache C-341/14 führt das vorlegende Gericht ausdrücklich aus, dass die Empfänger der von Herrn Harmsen angebotenen Dienstleistungen, die Gegenstand der Genehmigungsanträge im Ausgangsverfahren sind, auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten als dem Königreich der Niederlande sind.

    Rn. 42 Da folglich die diesen Vorlagefragen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht rein innerstaatlicher Art sind, brauchen die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-340/14 und die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C-341/14 nicht geprüft zu werden.

    Rn. 67 Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C-341/14 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen ist, dass er einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die Genehmigung für die Ausübung einer Tätigkeit, die darin besteht, Fensterbordelle zu führen, indem Zimmer stundenweise an Prostituierte vermietet werden, nur dann erteilt wird, wenn der Erbringer dieser Dienstleistungen in der Lage ist, mit den Dienstleistungsempfängern - im vorliegenden Fall den Prostituierten - in einer für sie verständlichen Sprache zu kommunizieren.

    Rn. 77 Daher ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C-341/14 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen ist, dass er einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die Genehmigung für die Ausübung der dort fraglichen Tätigkeit, nämlich den Betrieb eines Fensterbordells durch die stundenweise Vermietung von Zimmern an Prostituierte, nur dann erteilt wird, wenn der Erbringer dieser Dienstleistungen in der Lage ist, mit den Dienstleistungsempfängern - im vorliegenden Fall den Prostituierten - in einer für diese verständlichen Sprache zu kommunizieren, nicht entgegensteht, sofern diese Bedingung zur Erreichung des verfolgten Ziels des Allgemeininteresses, nämlich der Vorbeugung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution, geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

    Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass er einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren C-341/14 fraglichen, nach der die Genehmigung für die Ausübung der dort fraglichen Tätigkeit, nämlich den Betrieb eines Fensterbordells durch die stundenweise Vermietung von Zimmern an Prostituierte, nur dann erteilt wird, wenn der Erbringer dieser Dienstleistungen in der Lage ist, mit den Dienstleistungsempfängern - im vorliegenden Fall den Prostituierten - in einer für diese verständlichen Sprache zu kommunizieren, nicht entgegensteht, sofern diese Bedingung zur Erreichung des verfolgten Ziels des Allgemeininteresses, nämlich der Vorbeugung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution, geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

  • EuGH, 11.07.2013 - C-57/12

    Femarbel - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - …

    Auszug aus EuGH, 01.10.2015 - C-340/14
    Rn. 44 Aus Art. 1 der genannten Richtlinie in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 2 und 5 ergibt sich, dass diese Richtlinie allgemeine Bestimmungen aufstellt, die den Zweck verfolgen, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zu beseitigen, um zur Schaffung eines freien und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts beizutragen (vgl. Urteil Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 31).

    Rn. 46 Um die Tragweite des Ausschlusses nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 zu verstehen, ist der Begriff "Verkehrsdienstleistungen" nicht nur anhand des Wortlauts dieser Bestimmung, sondern auch anhand ihres Zwecks und ihres allgemeinen Kontextes des durch diese Richtlinie eingeführten Systems auszulegen (vgl. entsprechend Urteil Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 34).

    Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber ausdrücklich ein Gleichgewicht zwischen dem Ziel, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern und der Dienstleistungsfreiheit zu beseitigen, und dem Erfordernis, die Eigenheiten bestimmter sensibler Tätigkeiten, insbesondere derjenigen, die mit dem Verbraucherschutz zusammenhängen, zu schützen, zu wahren suchte (vgl. in diesem Sinne Urteil Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 39).

    Rn. 54 Im Licht dieser Ausführungen hat das innerstaatliche Gericht zu prüfen, ob die Tätigkeit, die Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Genehmigungsantrags ist, unter den Begriff "Verkehrsdienstleistungen" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 fällt und ob diese Tätigkeit infolgedessen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist (vgl. entsprechend Urteil Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 40).

  • EuGH, 16.04.2013 - C-202/11

    Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft, wonach alle Arbeitsverträge mit …

    Auszug aus EuGH, 01.10.2015 - C-340/14
    Rn. 70 Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine den freien Dienstleistungsverkehr einschränkende nationale Maßnahme, die ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, nur dann zugelassen werden, wenn sie geeignet ist, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies beeinträchtigt den freien Dienstleistungsverkehr weniger als eine Maßnahme, durch die die ausschließliche Verwendung einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder einer bestimmten anderen Sprache vorgeschrieben würde (vgl. entsprechend Urteil Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 32).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49 …

    Auszug aus EuGH, 01.10.2015 - C-340/14
    Dadurch, dass es diese Maßnahme Prostituierten ermöglicht, den Betreiber der Bordelle unmittelbar und persönlich über jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Prostitution zu informieren, ist sie geeignet, die zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung der Kontrollen zu unterstützen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der nationalen strafrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, C-490/04, EU:C:2007:430, Rn. 71).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-367/12

    Die in Österreich bei der Neuerrichtung von Apotheken angewandten demografischen …

    Auszug aus EuGH, 01.10.2015 - C-340/14
    Rn. 55 Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. u. a. Urteil Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 40).
  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie …

    Rn. 56 Außerdem ist der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben (Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 104 Insoweit ergibt sich aus Art. 1 der Richtlinie 2006/123 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 2 und 5, dass diese Richtlinie allgemeine Bestimmungen aufstellt, die den Zweck verfolgen, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zu beseitigen, um zur Schaffung eines freien und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts beizutragen (Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 44).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV …

    Rn. 36 Dagegen ist ein Dienst der innerstädtischen Individualbeförderung wie beispielsweise ein Taxidienst als eine "Verkehrsdienstleistung" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 einzustufen, wie er unter Berücksichtigung des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie zu verstehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 49).
  • EuGH, 21.06.2016 - C-15/15

    Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung, …

    Rn. 48 Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine nationale Maßnahme, die die Ausübung der garantierten Grundfreiheiten einschränkt, nur dann zugelassen werden, wenn sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, geeignet ist, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 et C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern - …

    {FN:11} Obwohl es in der Praxis oft einfach ist, eine Situation mit grenzüberschreitendem Bezug zu konstruieren (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641) und obwohl der Gerichtshof großzügig ist, wenn es darum geht, Vorabentscheidungsersuchen in Fällen zu akzeptieren, deren Sachverhalt eindeutig auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt ist (wegen einer verbindlichen Zusammenfassung der derzeitigen Rechtsprechung verweise ich auf das Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874).

    {FN:88} Vgl. Frage 2 in der Rechtssache C-340/14 und Frage 1 in der Rechtssache C-341/14 (Rn. 28 bzw. 37 des Urteils vom 1. Oktober 2015, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641).

    {FN:90} Der Gerichtshof hielt es in jenem Fall nicht für erforderlich, die Frage rein innerstaatlicher Sachverhalte zu prüfen und zu beantworten, da die den Vorlagefragen in beiden Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte nicht rein innerstaatlicher Art waren (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 42).

    {FN:104} Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 42).

    {FN:116} Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641).

    {FN:123} Vgl. Urteile vom 8. Mai 2013, Libert u. a. (…C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 104), vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (…C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 24 und 38), vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 44, 49, 52 und 53), vom 23. Dezember 2015, Hiebler (…C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 41, 44 und 73), vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (…C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 39, 44 und 48), vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (…C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 62, 63, 88, 106 und 111), und vom 16. November 2016, Hemming u. a. (…C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 28).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 …

    Rn. 47 Sollte die Tätigkeit von PI ferner das Führen eines Betriebs, in dem die Prostitution ausgeübt wird, umfassen, ist darauf hinzuweisen, dass die Prostitution eine entgeltliche Dienstleistung darstellt (…Urteil vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, EU:C:2001:616, Rn. 49), während eine im Betrieb eines Bordells bestehende Tätigkeit unter die Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV und der Art. 9 bis 15 der Richtlinie 2006/123 fällt, wenn sie vom Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mit Hilfe einer festen Infrastruktur ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 67 bis 77).

    Rn. 70 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, Straftaten gegenüber Prostituierten, vor allem Menschenhandel, Zwangsprostitution und Prostitution Minderjähriger, vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 …

    {FN:148} - Vgl. beispielsweise Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG …

    Ich möchte auch darauf hinweisen, dass sich der Gerichtshof, wie Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:122, Nr. 41) angemerkt hat, in mindestens zwei Urteilen auf eine Auslegung der Art. 10, 11 und 15 der Dienstleistungsrichtlinie beschränkt hat, ohne sich zu den Bestimmungen des AEU-Vertrags zu äußern (vgl. Urteile vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, sowie vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843).

    {FN:23} Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 51).

    {FN:31} Selbstverständlich ist es Sache des nationalen Gerichts, diese Schlussfolgerung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 54).

    {FN:55} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 41).

    {FN:64} Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-137/17

    Van Gennip u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 2006/123/EG, …

    Rn. 80 Nach dieser Bestimmung dürfen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht diskriminierend sein, müssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein und müssen in Bezug auf diesen Grund verhältnismäßig sein, was impliziert, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 70).

    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, ihm auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteile vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 55…, vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 77, …sowie vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-311/19

    BONVER WIN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungsfreiheit - …

    {FN:31} Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641).

    {FN:32} Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 41).

    {FN:33} Das Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641), stellt daher einen Fall mit einer interessanten Wendung dar: Nachdem der Gerichtshof festgestellt hatte, dass bestimmte Sachverhalte nicht rein innerstaatlicher Natur sind, lehnte er es ab, die materiell-rechtlichen Fragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten, mit denen gerade geklärt werden sollte, ob die die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (…ABl. 2006 L 376, S. 36) (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) auf rein innerstaatliche Sachverhalte Anwendung finden.

  • EuGH, 19.01.2023 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - …

    Rn. 35 Um diese Unterscheidung vornehmen zu können, ist der Hauptgegenstand der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 51).

    Rn. 62 Drittens ist zur Frage, ob eine solche Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte, im Allgemeininteresse liegende Ziel verhältnismäßig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 ist, festzustellen, dass eine die Niederlassungsfreiheit einschränkende nationale Maßnahme, die ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, nur dann zugelassen werden kann, wenn sie geeignet ist, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 70).

    Der Gerichtshof kann aber dem vorlegenden Gericht, um ihm zweckdienliche Antworten geben zu können, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-15/15

    Nach Auffassung von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe verstößt die in einem …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-51/15

    Remondis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 4 Abs. 2 EUV - Achtung der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-294/21

    Navitours - Vorabentscheidungsersuchen - Steuern - Mehrwertsteuer - Sechste …

  • EuGH, 18.06.2026 - C-658/24

    Lebensmittelhandel: Die ungarische Regelung, wonach große Händler zu …

  • VG Minden, 06.10.2022 - 3 L 579/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail) - Nichtigkeitsklage - …

  • VG Minden, 31.07.2023 - 3 L 626/23
  • VG Berlin, 23.05.2023 - 10 K 302.21
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist die Dienstleistungsrichtlinie auf die …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar verletzt die Begrenzung der Anzahl der …

  • EuGH, 01.08.2022 - C-294/21

    Navitours - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-458/14

    Promoimpresa - Niederlassungsfreiheit - Nutzung von im öffentlichen Eigentum …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2025 - 4 B 559/23

    Auflage; Prostitutionsgewerbe; Schutz; Betriebskonzept; Erlaubnis; Notrufsystem; …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-342/17

    Memoria und Dall'Antonia - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Rein …

  • EuGH, 07.11.2024 - C-503/23

    Centro di Assistenza Doganale Mellano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2024 - 4 B 1126/22

    Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung betreffend die Ausübung des …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2026 - C-813/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-297/16

    CMVRO - Art. 49 AEUV - Richtlinie 2001/82/EG - Tierarzneimittel - Richtlinie …

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   Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14, C-341/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14, C-341/14 (https://dejure.org/2015,17972)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.07.2015 - C-340/14, C-341/14 (https://dejure.org/2015,17972)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - C-340/14, C-341/14 (https://dejure.org/2015,17972)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Trijber

    Richtlinie 2006/123/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff der Verkehrsdienstleistungen - Anwendung von Kapitel III der Richtlinie 2006/123 auf rein innerstaatliche Sachverhalte - Art. 11 Abs. 1 Buchst. b - Geltungsdauer der Genehmigung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (34)

  • EuGH - C-341/14 (anhängig)

    Harmsen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14
    B - Rechtssache C-341/14, Harmsen.

    B - Rechtssache C-341/14, Harmsen.

    B - Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C-340/14 und Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-341/14: räumlicher Anwendungsbereich von Kapitel III der Richtlinie 2006/123 - rein innerstaatliche Sachverhalte.

    Rn. 44 Gegenstand der Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C-340/14 und der Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-341/14, die sämtlich zusammen geprüft werden sollten, ist, ob Kapitel III ("Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer") der Richtlinie 2006/123 auf Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug anwendbar ist.

    Rn. 57 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C-340/14 und die Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-341/14 dahin zu beantworten, dass die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 2006/123 auf Sachverhalte wie diejenigen der Ausgangsverfahren anwendbar sind, d. h. auf die Fahrgastbeförderung mit offener Schaluppe auf den Binnengewässern von Amsterdam mit dem Hauptzweck des Angebots von Rundfahrten und Vermietungen für festliche Anlässe gegen Entgelt und auf die stundenweise Vermietung von Zimmern an Prostituierte im Zusammenhang mit einem Fensterprostitutionsbetrieb, ohne dass es darauf ankommt, ob der Sachverhalt über einen einzelnen Mitgliedstaat hinausweist oder nicht.

    C - Frage 4 in der Rechtssache C-340/14 und Frage 3 in der Rechtssache C-341/14: Rechtfertigung von Beschränkungen?.

    Rn. 58 Die Frage 4 in der Rechtssache C-340/14 und die Frage 3 in der Rechtssache C-341/14 betreffen mögliche Rechtfertigungen der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Herrn Trijber bzw. Herrn Harmsen.

    Rechtssache C-341/14: Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123.

    Rn. 91 Diese Frage ist daher dahin zu beantworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 einer Maßnahme wie derjenigen im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-341/14 entgegensteht, wonach es einem Betreiber eines Fensterprostitutionsbetriebs nur erlaubt ist, Zimmer an Prostituierte zu vermieten, die mit dem Betreiber in einer für ihn verständlichen Sprache kommunizieren können, es sei denn dieses Erfordernis ist nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts erforderlich, damit eine wirksame verbale Kommunikation zwischen dem Betreiber und den Prostituierten stattfindet.

    Die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 2006/123 sind auf Sachverhalte wie diejenigen der Ausgangsverfahren anwendbar, d. h. auf die Fahrgastbeförderung mit offener Schaluppe auf den Binnengewässern von Amsterdam mit dem Hauptzweck des Angebots von Rundfahrten und Vermietungen für festliche Anlässe gegen Entgelt (Rechtssache C-340/14) und auf die stundenweise Vermietung von Zimmern an Prostituierte im Zusammenhang mit einem Fensterprostitutionsbetrieb (Rechtssache C-341/14), ohne dass es darauf ankommt, ob der Sachverhalt über einen einzelnen Mitgliedstaat hinausweist oder nicht.

    Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 steht einer Maßnahme wie derjenigen im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-341/14 entgegen, wonach es einem Betreiber eines Fensterprostitutionsbetriebs nur erlaubt ist, Zimmer an Prostituierte zu vermieten, die mit dem Betreiber in einer für ihn verständlichen Sprache kommunizieren können, es sei denn dieses Erfordernis ist nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts erforderlich, damit eine wirksame verbale Kommunikation zwischen dem Betreiber und den Prostituierten stattfindet.

    Was die Rechtssache C-340/14 angeht, werden typischerweise auch aus anderen Mitgliedstaaten stammende Touristen mit Booten wie demjenigen von Herrn Trijber fahren, und was die Rechtssache C-341/14 betrifft, stammen die Empfänger der von Herrn Harmsen angebotenen Dienstleistungen, d. h. die betreffenden Prostituierten, aus anderen EU-Mitgliedstaaten als den Niederlanden.

  • EuGH, 25.01.2011 - C-382/08

    Neukirchinger - Luftverkehr - Bewilligung zur Durchführung gewerblicher …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14
    {FN:19} - Urteil Neukirchinger (C-382/08, EU:C:2011:27).

    {FN:21} - Urteil Neukirchinger (C-382/08, EU:C:2011:27, Rn. 20).

    {FN:23} - Urteil Neukirchinger (C-382/08, EU:C:2011:27, Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-338/09

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb - Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Verkehrs …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14
    {FN:8} - Der Gerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit "auf den Verkehr unmittelbar … Anwendung finden", vgl. Urteil Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C-338/09, EU:C:2010:814, Rn. 33).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C-338/09, EU:C:2010:568, Fn. 10), der auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verweist, in der betont wird, dass die Verkehrspolitik der Union im Licht von Art. 56 AEUV auszulegen ist.

    Zur Abgrenzung zwischen dem freien Dienstleistungsverkehr und dem Niederlassungsrecht vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C-338/09, EU:C:2010:568, Nrn. 15 bis 18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern - …

    {FN:50} Ich verweise auf meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 36 und 54) sowie in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472, Nr. 69).

    {FN:89} Vgl. verbundene Rechtssachen C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 49 bis 57.

    Kritisch zu meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505) äußert sich Schiff, A., "Zur Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie auf Inlandssachverhalte", Zeitschrift für europäisches Wirtschaftsrecht, 2015, S. 899 bis 904 (901).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-377/17

    Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - …

    {FN:4} Ich habe an anderer Stelle bereits ausgeführt, dass die Begriffe "Koordinierung", "Angleichung" und "Harmonisierung" im Vertrag gleichbedeutend verwendet werden, vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-293/14

    Hiebler - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassungsfreiheit - Rein innerstaatliche …

    {FN:4} - Ich verweise den Gerichtshof auf meine Ausführungen in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, Nrn. 49 bis 57), die am selben Tag wie die vorliegenden Schlussanträge gestellt werden.

    Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in den Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, Nrn. 26 bis 43), die am selben Tag wie die vorliegenden Schlussanträge gestellt werden.

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, Rn. 36 und 54).

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Wird zitiert von ... (16)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14

    Trijber - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff der …

    B - Rechtssache C-341/14, Harmsen.

    B - Rechtssache C-341/14, Harmsen.

    B - Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C-340/14 und Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-341/14: räumlicher Anwendungsbereich von Kapitel III der Richtlinie 2006/123 - rein innerstaatliche Sachverhalte.

    Rn. 44 Gegenstand der Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C-340/14 und der Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-341/14, die sämtlich zusammen geprüft werden sollten, ist, ob Kapitel III ("Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer") der Richtlinie 2006/123 auf Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug anwendbar ist.

    Rn. 57 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C-340/14 und die Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-341/14 dahin zu beantworten, dass die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 2006/123 auf Sachverhalte wie diejenigen der Ausgangsverfahren anwendbar sind, d. h. auf die Fahrgastbeförderung mit offener Schaluppe auf den Binnengewässern von Amsterdam mit dem Hauptzweck des Angebots von Rundfahrten und Vermietungen für festliche Anlässe gegen Entgelt und auf die stundenweise Vermietung von Zimmern an Prostituierte im Zusammenhang mit einem Fensterprostitutionsbetrieb, ohne dass es darauf ankommt, ob der Sachverhalt über einen einzelnen Mitgliedstaat hinausweist oder nicht.

    C - Frage 4 in der Rechtssache C-340/14 und Frage 3 in der Rechtssache C-341/14: Rechtfertigung von Beschränkungen?.

    Rn. 58 Die Frage 4 in der Rechtssache C-340/14 und die Frage 3 in der Rechtssache C-341/14 betreffen mögliche Rechtfertigungen der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Herrn Trijber bzw. Herrn Harmsen.

    Rechtssache C-341/14: Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123.

    Rn. 91 Diese Frage ist daher dahin zu beantworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 einer Maßnahme wie derjenigen im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-341/14 entgegensteht, wonach es einem Betreiber eines Fensterprostitutionsbetriebs nur erlaubt ist, Zimmer an Prostituierte zu vermieten, die mit dem Betreiber in einer für ihn verständlichen Sprache kommunizieren können, es sei denn dieses Erfordernis ist nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts erforderlich, damit eine wirksame verbale Kommunikation zwischen dem Betreiber und den Prostituierten stattfindet.

    Die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 2006/123 sind auf Sachverhalte wie diejenigen der Ausgangsverfahren anwendbar, d. h. auf die Fahrgastbeförderung mit offener Schaluppe auf den Binnengewässern von Amsterdam mit dem Hauptzweck des Angebots von Rundfahrten und Vermietungen für festliche Anlässe gegen Entgelt (Rechtssache C-340/14) und auf die stundenweise Vermietung von Zimmern an Prostituierte im Zusammenhang mit einem Fensterprostitutionsbetrieb (Rechtssache C-341/14), ohne dass es darauf ankommt, ob der Sachverhalt über einen einzelnen Mitgliedstaat hinausweist oder nicht.

    Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 steht einer Maßnahme wie derjenigen im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-341/14 entgegen, wonach es einem Betreiber eines Fensterprostitutionsbetriebs nur erlaubt ist, Zimmer an Prostituierte zu vermieten, die mit dem Betreiber in einer für ihn verständlichen Sprache kommunizieren können, es sei denn dieses Erfordernis ist nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts erforderlich, damit eine wirksame verbale Kommunikation zwischen dem Betreiber und den Prostituierten stattfindet.

    Was die Rechtssache C-340/14 angeht, werden typischerweise auch aus anderen Mitgliedstaaten stammende Touristen mit Booten wie demjenigen von Herrn Trijber fahren, und was die Rechtssache C-341/14 betrifft, stammen die Empfänger der von Herrn Harmsen angebotenen Dienstleistungen, d. h. die betreffenden Prostituierten, aus anderen EU-Mitgliedstaaten als den Niederlanden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern - …

    {FN:11} Obwohl es in der Praxis oft einfach ist, eine Situation mit grenzüberschreitendem Bezug zu konstruieren (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641) und obwohl der Gerichtshof großzügig ist, wenn es darum geht, Vorabentscheidungsersuchen in Fällen zu akzeptieren, deren Sachverhalt eindeutig auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt ist (wegen einer verbindlichen Zusammenfassung der derzeitigen Rechtsprechung verweise ich auf das Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874).

    {FN:50} Ich verweise auf meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 36 und 54) sowie in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472, Nr. 69).

    {FN:88} Vgl. Frage 2 in der Rechtssache C-340/14 und Frage 1 in der Rechtssache C-341/14 (Rn. 28 bzw. 37 des Urteils vom 1. Oktober 2015, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641).

    {FN:89} Vgl. verbundene Rechtssachen C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 49 bis 57.

    {FN:90} Der Gerichtshof hielt es in jenem Fall nicht für erforderlich, die Frage rein innerstaatlicher Sachverhalte zu prüfen und zu beantworten, da die den Vorlagefragen in beiden Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte nicht rein innerstaatlicher Art waren (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 42).

    {FN:104} Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 42).

    Kritisch zu meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505) äußert sich Schiff, A., "Zur Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie auf Inlandssachverhalte", Zeitschrift für europäisches Wirtschaftsrecht, 2015, S. 899 bis 904 (901).

    {FN:116} Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641).

    {FN:123} Vgl. Urteile vom 8. Mai 2013, Libert u. a. (…C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 104), vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (…C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 24 und 38), vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 44, 49, 52 und 53), vom 23. Dezember 2015, Hiebler (…C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 41, 44 und 73), vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (…C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 39, 44 und 48), vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (…C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 62, 63, 88, 106 und 111), und vom 16. November 2016, Hemming u. a. (…C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 28).

  • EuGH, 01.10.2015 - C-340/14

    Trijber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - …

    In den verbundenen Rechtssachen C-340/14 und C-341/14.

    J. Harmsen (C-341/14).

    Rechtssache C-341/14.

    Rn. 38 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. September 2014 sind die Rechtssachen C-340/14 und C-341/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rn. 39 Die Fragen des vorlegenden Gerichts betreffen die Anwendung der Richtlinie 2006/123 auf rein innerstaatliche Sachverhalte (zweite Frage in der Rechtssache C-340/14 und erste Frage in der Rechtssache C-341/14) und die für das Vorliegen eines solchen Sachverhalts maßgeblichen Kriterien (dritte Frage in der Rechtssache C-340/14 und zweite Frage in der Rechtssache C-341/14), den Begriff "Verkehrsdienstleistungen" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie (erste Frage in der Rechtssache C-340/14), die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, der die Geltungsdauer der Genehmigungen regelt (vierte Frage in der Rechtssache C-340/14), und die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen enthält (dritte Frage in der Rechtssache C-341/14).

    Rn. 40 Mit seiner zweiten und dritten Frage in der Rechtssache C-340/14 und seiner ersten und zweiten Frage in der Rechtssache C-341/14 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen ist, dass ihr Kapitel III über die Niederlassungsfreiheit auf rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar ist, und nach welchen Kriterien es sich richtet, ob ein solcher Sachverhalt vorliegt.

    In der Rechtssache C-341/14 führt das vorlegende Gericht ausdrücklich aus, dass die Empfänger der von Herrn Harmsen angebotenen Dienstleistungen, die Gegenstand der Genehmigungsanträge im Ausgangsverfahren sind, auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten als dem Königreich der Niederlande sind.

    Rn. 42 Da folglich die diesen Vorlagefragen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht rein innerstaatlicher Art sind, brauchen die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-340/14 und die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C-341/14 nicht geprüft zu werden.

    Rn. 67 Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C-341/14 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen ist, dass er einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die Genehmigung für die Ausübung einer Tätigkeit, die darin besteht, Fensterbordelle zu führen, indem Zimmer stundenweise an Prostituierte vermietet werden, nur dann erteilt wird, wenn der Erbringer dieser Dienstleistungen in der Lage ist, mit den Dienstleistungsempfängern - im vorliegenden Fall den Prostituierten - in einer für sie verständlichen Sprache zu kommunizieren.

    Rn. 77 Daher ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C-341/14 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen ist, dass er einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die Genehmigung für die Ausübung der dort fraglichen Tätigkeit, nämlich den Betrieb eines Fensterbordells durch die stundenweise Vermietung von Zimmern an Prostituierte, nur dann erteilt wird, wenn der Erbringer dieser Dienstleistungen in der Lage ist, mit den Dienstleistungsempfängern - im vorliegenden Fall den Prostituierten - in einer für diese verständlichen Sprache zu kommunizieren, nicht entgegensteht, sofern diese Bedingung zur Erreichung des verfolgten Ziels des Allgemeininteresses, nämlich der Vorbeugung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution, geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

    Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass er einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren C-341/14 fraglichen, nach der die Genehmigung für die Ausübung der dort fraglichen Tätigkeit, nämlich den Betrieb eines Fensterbordells durch die stundenweise Vermietung von Zimmern an Prostituierte, nur dann erteilt wird, wenn der Erbringer dieser Dienstleistungen in der Lage ist, mit den Dienstleistungsempfängern - im vorliegenden Fall den Prostituierten - in einer für diese verständlichen Sprache zu kommunizieren, nicht entgegensteht, sofern diese Bedingung zur Erreichung des verfolgten Ziels des Allgemeininteresses, nämlich der Vorbeugung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution, geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG …

    Ich möchte auch darauf hinweisen, dass sich der Gerichtshof, wie Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:122, Nr. 41) angemerkt hat, in mindestens zwei Urteilen auf eine Auslegung der Art. 10, 11 und 15 der Dienstleistungsrichtlinie beschränkt hat, ohne sich zu den Bestimmungen des AEU-Vertrags zu äußern (vgl. Urteile vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, sowie vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843).

    {FN:20} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nr. 28).

    {FN:23} Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 51).

    {FN:29} C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505.

    {FN:31} Selbstverständlich ist es Sache des nationalen Gerichts, diese Schlussfolgerung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 54).

    {FN:53} Vgl. z. B. für die letztere Ansicht Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 49 bis 57).

    {FN:55} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 41).

    {FN:64} Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-137/17

    Van Gennip u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 2006/123/EG, …

    Rn. 80 Nach dieser Bestimmung dürfen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht diskriminierend sein, müssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein und müssen in Bezug auf diesen Grund verhältnismäßig sein, was impliziert, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 70).

    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, ihm auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteile vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 55…, vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 77, …sowie vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail) - Nichtigkeitsklage - …

    {FN:23} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nr. 29).

    Vgl. auch Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 48).

  • EuGH, 19.01.2023 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - …

    Rn. 35 Um diese Unterscheidung vornehmen zu können, ist der Hauptgegenstand der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 51).

    Rn. 62 Drittens ist zur Frage, ob eine solche Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte, im Allgemeininteresse liegende Ziel verhältnismäßig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 ist, festzustellen, dass eine die Niederlassungsfreiheit einschränkende nationale Maßnahme, die ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, nur dann zugelassen werden kann, wenn sie geeignet ist, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 70).

    Der Gerichtshof kann aber dem vorlegenden Gericht, um ihm zweckdienliche Antworten geben zu können, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-62/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist eine Dienstleistung, die darin …

    {FN:36} Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 27 und 28).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 44 bis 57), und in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Nrn. 106 ff.).

  • EuGH, 18.06.2026 - C-658/24

    Lebensmittelhandel: Die ungarische Regelung, wonach große Händler zu …

    Rn. 58 Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob die in der Regierungsverordnung 162/2023 genannten Maßnahmen eine mittelbare Diskriminierung der außerhalb Ungarns ansässigen Gesellschaften darstellen, doch ist der Gerichtshof, um diesem Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, befugt, ihm auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die dem nationalen Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-458/14

    Promoimpresa - Niederlassungsfreiheit - Nutzung von im öffentlichen Eigentum …

    {FN:9} - Urteile Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641) und Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843).

    {FN:10} - Insoweit sei auf die Nr. 24 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472) sowie die Nrn. 49 bis 57 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505) verwiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2024 - C-517/23

    Apothekerkammer Nordrhein - Vorabentscheidungsersuchen - Humanarzneimittel - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-297/16

    CMVRO - Art. 49 AEUV - Richtlinie 2001/82/EG - Tierarzneimittel - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar verletzt die Begrenzung der Anzahl der …

  • EuGH, 01.08.2022 - C-294/21

    Navitours - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

  • EuGH, 07.11.2024 - C-503/23

    Centro di Assistenza Doganale Mellano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2026 - C-813/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie …

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