Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 01.07.2014 - C-573/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14771
EuGH, 01.07.2014 - C-573/12 (https://dejure.org/2014,14771)
EuGH, Entscheidung vom 01.07.2014 - C-573/12 (https://dejure.org/2014,14771)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juli 2014 - C-573/12 (https://dejure.org/2014,14771)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Förderregelung, die vorsieht, dass für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen handelbare grüne Zertifikate erteilt werden - Pflicht der Stromversorger und bestimmter Nutzer, jedes Jahr bei der zuständigen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ÅlandsVindkraft

    Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Förderregelung, die vorsieht, dass für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen handelbare grüne Zertifikate erteilt werden - Pflicht der Stromversorger und bestimmter Nutzer, jedes Jahr bei der zuständigen ...

  • EU-Kommission

    Ålands vindkraft AB gegen Energimyndigheten.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Förvaltningsrätten i Linköping - Schweden. Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Förderregelung, die vorsieht, dass für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen handelbare grüne Zertifikate erteilt werden - Pflicht ...

  • Wolters Kluwer

    Förderung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen durch jährliche Zuteilung handelbarer Zertifikate für inländische Produktionsanlagen; Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Förvaltningsrätt i Linköping

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Beschränkung der Förderung EE auf nationale Erzeuger europarechtskonform (Ålands Vindkraft AB)

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 2 Abs. 2 Buchst. k, 3 Abs. 3 RL 2009/28/EG, Art. 34 AEUV
    Keine Pflicht zur Erstreckung der Ökostromförderung auf in anderen Mitgliedstaaten erzeugten Strom

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Förderung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen durch jährliche Zuteilung handelbarer Zertifikate für inländische Produktionsanlagen; Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Förvaltningsrätt i Linköping

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Warenverkehr - Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • nomos.de PDF (Kurzinformation und -anmerkung)

    Älands Vindkraft AB

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Förderung erneuerbarer Energien - aber nur innerhalb der Landesgrenzen

  • lto.de (Pressebericht)

    Nationale Ökostrom-Förderung - Ausländische Anbieter müssen nicht profitieren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • taz.de (Pressebericht, 01.07.2014)

    Die eigene Energie im Sinn

  • maslaton.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Erneuerbare-Energien-Branche atmet auf: Ausländischer Ökostrom muss nicht gefördert werden

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Schutz nationaler Programme zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Keine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit durch nationale Ökostromförderung

Besprechungen u.ä. (5)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Wegfall der nationalen Grenzen bei der Förderung erneuerbarer Energien

  • nomos.de PDF (Kurzinformation und -anmerkung)

    Älands Vindkraft AB

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Ålands - War’s das?

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Åland - frischer Wind aus Luxemburg für nationale Fördersysteme beim Ausbau Erneuerbarer Energien

  • maslaton.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Erneuerbare-Energien-Branche atmet auf: Ausländischer Ökostrom muss nicht gefördert werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Ålands Vindkraft

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Förvaltningsrätten i Linköping - Auslegung von Art. 34 AEUV und Art. 36 AEUV sowie der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1073
  • EuZW 2014, 620
  • DVBl 2014, 1120
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 01.07.2014 - C-573/12
    In diesem Zusammenhang stelle sich namentlich die Frage, ob das Urteil PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160) relevant sein könnte, da zum einen die schwedische Stromzertifizierungsregelung im Unterschied zur deutschen Förderregelung, um die es im Urteil PreussenElektra gegangen sei, den Stromversorgern formal keine Pflicht auferlege, Strom von nationalen Erzeugern zu erwerben, und zum anderen das Unionsrecht seit Verkündung des genannten Urteils verschiedene, insbesondere mit dem Erlass der Richtlinien 2001/77 und 2009/28 zusammenhängende Änderungen erfahren habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 34 AEUV, der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, auf alle nationalen Maßnahmen anwendbar, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5, und PreussenElektra, EU:C:2001:160, Rn. 69).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung, die durch eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gefördert werden soll, dem Umweltschutz dient, da sie zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beiträgt, die zu den Hauptursachen der Klimaänderungen zählen, zu deren Bekämpfung sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben (vgl. in diesem Sinne Urteil PreussenElektra, EU:C:2001:160, Rn. 73).

    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, bezweckt eine solche vermehrte Nutzung zugleich den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der in Art. 36 AEUV unter den Gründen des Allgemeininteresses aufgeführt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil PreussenElektra, EU:C:2001:160, Rn. 75).

    Um auf einige insoweit vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Fragen zu antworten, ist vorab, im Licht der eingetretenen Entwicklungen des einschlägigen Unionsrechts, nochmals auf gewisse Besonderheiten des Strommarkts einzugehen, die der Gerichtshof im Kontext seiner Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Urteil PreussenElektra (EU:C:2001:160) berücksichtigt hat.

    Demgegenüber trifft die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 79 des Urteils PreussenElektra (EU:C:2001:160), wonach es in der Natur der Elektrizität liegt, dass sich ihre Herkunft und insbesondere die Energiequelle, aus der sie gewonnen wurde, nach der Einspeisung in ein Übertragungs- oder Verteilernetz kaum noch bestimmen lässt, weiterhin zu.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-201/08

    Plantanol - Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen

    Auszug aus EuGH, 01.07.2014 - C-573/12
    Nach ständiger Rechtsprechung haben die Mitgliedstaaten, wenn sie in dieser Weise Maßnahmen zur Umsetzung des Unionsrechts erlassen, die allgemeinen Rechtsgrundsätze einzuhalten, zu denen insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit zählt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Plantanol, C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie IBV & Cie, C-195/12, EU:C:2013:598, Rn. 49).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit diesem Grundsatz vereinbar ist, da der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV entscheidet, darauf beschränkt ist, dem vorlegenden Gericht alle unionsrechtlichen Auslegungshinweise zu geben, die es diesem ermöglichen können, die Frage der Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Plantanol, EU:C:2009:539, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (vgl. u. a. Urteil Plantanol, EU:C:2009:539, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-524/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG

    Auszug aus EuGH, 01.07.2014 - C-573/12
    Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss in beiden Fällen die nationale Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Österreich, C-524/07, EU:C:2008:717, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, u. a. durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, EU:C:2008:717, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.12.2004 - C-309/02

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz - Umwelt - Freier Warenverkehr -

    Auszug aus EuGH, 01.07.2014 - C-573/12
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht des Primärrechts zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteil Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, C-309/02, EU:C:2004:799, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Kontext kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie 2009/28 mit der Behandlung dieses Aspekts des territorialen Anwendungsbereichs der nationalen Förderregelungen den sie betreffenden Bereich im Sinne der in Rn. 57 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsprechung in einer die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Art. 34 AEUV ausschließenden Weise abschließend harmonisiert hätte (vgl. entsprechend Urteil Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, EU:C:2004:799, Rn. 54 bis 57).

  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

    Auszug aus EuGH, 01.07.2014 - C-573/12
    Dazu ist jedoch festzustellen, dass die Frage, inwieweit die Beschränkung des territorialen Anwendungsbereichs der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung möglicherweise aus deren Wortlaut hervorgeht, die Auslegung dieser Regelung betrifft und somit in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil CEZ, C-115/08, EU:C:2009:660, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.03.2009 - C-256/07

    Mitsui & Co. Deutschland - Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung von Abgaben

    Auszug aus EuGH, 01.07.2014 - C-573/12
    Was den territorialen Anwendungsbereich der von der Regelung des Ausgangsverfahrens vorgesehenen Förderregelung anbelangt, kann das vorlegende Gericht, um zu ermitteln, ob die Anforderungen des Grundsatzes der Rechtssicherheit erfüllt sind, alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigen, die aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau dieser Regelung hervorgehen (vgl. entsprechend Urteil Mitsui & Co. Deutschland, C-256/07, EU:C:2009:167, Rn. 32).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-195/12

    IBV & Cie - Richtlinie 2004/8/EG - Geltungsbereich - Kraft-Wärme-Kopplung und

    Auszug aus EuGH, 01.07.2014 - C-573/12
    Nach ständiger Rechtsprechung haben die Mitgliedstaaten, wenn sie in dieser Weise Maßnahmen zur Umsetzung des Unionsrechts erlassen, die allgemeinen Rechtsgrundsätze einzuhalten, zu denen insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit zählt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Plantanol, C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie IBV & Cie, C-195/12, EU:C:2013:598, Rn. 49).
  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

    Auszug aus EuGH, 01.07.2014 - C-573/12
    Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (vgl. u. a. Urteil ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Auszug aus EuGH, 01.07.2014 - C-573/12
    In einem solchen Kontext ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der innergemeinschaftliche Handelsverkehr, ebenso wie durch eine Handlung, dadurch beeinträchtigt werden kann, dass ein Mitgliedstaat es versäumt, ausreichende Maßnahmen zur Beseitigung von Hemmnissen für den freien Warenverkehr zu treffen, die namentlich durch Handlungen von Wirtschaftsteilnehmern geschaffen, aber durch eine besondere Regelung des Mitgliedstaats ermöglicht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C-265/95, EU:C:1997:595, Rn. 31, und Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 58).
  • EuGH, 23.09.2003 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 01.07.2014 - C-573/12
    Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein grundlegendes Prinzip des Vertrags, das seinen Ausdruck in dem in Art. 34 AEUV niedergelegten Verbot findet (vgl. u. a. Urteil Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 38).
  • EuGH, 09.12.1997 - C-265/95

    Der Gerichtshof verurteilt die Unzulänglichkeit der von den französischen

  • EuGH, 15.11.2005 - C-320/03

    DAS FAHRVERBOT FÜR BESTIMMTE LASTKRAFTWAGEN AUF DER INNTALAUTOBAHN IST MIT DEM

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

  • EuGH, 24.11.1982 - 249/81

    Kommission / Irland

  • EuGH, 15.12.1993 - C-277/91

    Ligur Carni u.a. / Unità Sanitaria Locale nº XV di Genova u.a.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-204/12

    Die flämische Regelung für grüne Zertifikate ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    In diesem Antrag macht Essent im Wesentlichen geltend, dass den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden sollte, bestimmte in dem am 1. Juli 2014 verkündeten Urteil Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037) enthaltene Erwägungen zu erörtern.

    Die in den Rn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Klarstellungen zeigen, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, den Mitgliedstaaten, die sich für eine Förderregelung unter Verwendung grüner Zertifikate entschieden haben, vorzuschreiben, die Förderung nach dieser Regelung auf grünen Strom zu erstrecken, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erzeugt worden ist (vgl. entsprechend Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 53 und 54).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende tatsächlich geeignet ist, Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere von grünem Strom, zumindest mittelbar und potenziell zu behindern, und zwar aus mehreren Gründen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 67 bis 75).

    Eine solche Regelung ist somit geeignet, Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 69 und 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass auch in dieser Hinsicht eine Förderregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine zumindest potenzielle Behinderung von Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 72 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demzufolge ist eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende geeignet, Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere von grünem Strom, zu behindern, und stellt daher eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dar, die grundsätzlich mit den unionsrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 28 EG unvereinbar ist, sofern sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss in beiden Fällen die nationale Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, u. a. durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein (vgl. u. a. Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung, die durch eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gefördert werden soll, dem Umweltschutz dient, da sie zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beiträgt, die zu den Hauptursachen der Klimaänderungen zählen, zu deren Bekämpfung sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben (vgl. Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, bezweckt eine solche vermehrte Nutzung zugleich den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der in Art. 30 EG unter den Gründen des Allgemeininteresses aufgeführt ist (vgl. Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist, was als Erstes den Umstand anbelangt, dass zur Erfüllung der Quotenverpflichtung nur die nach der genannten Regelung für den in der betreffenden Region erzeugten grünen Strom erteilten grünen Zertifikate verwendet werden können und nicht Herkunftsnachweise für grünen Strom, der in anderen Mitgliedstaaten erzeugt wurde, anzuerkennen, dass ein solcher Ausschluss, da auf Unionsebene keine Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Förderung grünen Stroms erfolgt ist, an sich als erforderlich angesehen werden kann, um das im vorliegenden Fall verfolgte legitime Ziel zu erreichen, das darin besteht, eine vermehrte Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 92 bis 94).

    Erstens lässt sich der Umstand, dass eine Förderregelung so ausgestaltet ist, dass sie unmittelbar die Erzeugung von grünem Strom und nicht dessen bloßen Verbrauch begünstigt, u. a. dadurch erklären, dass Strom nur aufgrund der Art seiner Herstellung als grün bezeichnet werden kann und dass somit die mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen verbundenen Umweltziele in erster Linie im Stadium der Erzeugung wirksam verfolgt werden können (vgl. Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 95).

    Zweitens ist hinsichtlich der Tatsache, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Förderregelung nicht so ausgestaltet ist, dass sie auch die in anderen Mitgliedstaaten stattfindende Erzeugung von grünem Strom erfasst, insbesondere durch die Berücksichtigung der zu diesem Strom gehörenden Herkunftsnachweise, darauf hinzuweisen, dass die Ausgangslage, das Potenzial im Bereich der erneuerbaren Energie und der Energiemix in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 98).

    Hierzu ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die Wirkung und die Kosten der Förderregelungen entsprechend ihrem jeweiligen Potenzial kontrollieren können und zugleich das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 99).

    Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass allein dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen werden könnte, dass eine Förderregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, bei der grüne Zertifikate zum Einsatz kommen, auf den in der Region erzeugten grünen Strom beschränkt wird und für die Erfüllung der Quotenverpflichtung Herkunftsnachweise für Strom, der in anderen Mitgliedstaaten erzeugt wurde, nicht berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 104).

    Ein Mitgliedstaat, der eine solche Wahl trifft, überschreitet nicht den Wertungsspielraum, der ihm bei der Verfolgung des legitimen Ziels, die Erzeugung grünen Stroms zu steigern, verbleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 109 und 110).

    Der mit einer solchen Regelung für die Stromerzeuger im Allgemeinen, darunter u. a. jene, die sowohl Erzeuger als auch Versorger sind, verbundene Anreiz, mehr grünen Strom zu erzeugen, und folglich auch die Eignung dieser Regelung zur Erreichung des im vorliegenden Fall verfolgten legitimen Ziels dürfte außer Zweifel stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 111 und 112).

    Allerdings ist drittens festzustellen, dass das ungestörte Funktionieren einer solchen Regelung im Wesentlichen das Bestehen von Marktmechanismen voraussetzt, die es den Wirtschaftsteilnehmern, die der Quotenverpflichtung unterliegen und die noch nicht über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen grünen Zertifikate verfügen, ermöglichen, sich auf wirksame Weise und unter fairen Bedingungen Zertifikate zu beschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 113).

    Daher müssen Mechanismen eingerichtet werden, die die Schaffung eines echten Marktes für grüne Zertifikate sicherstellen, auf dem Angebot und Nachfrage wirkungsvoll aufeinandertreffen und ein Gleichgewicht anstreben können, so dass es den betroffenen Versorgern tatsächlich ermöglicht wird, sich unter fairen Bedingungen Zertifikate zu beschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 114).

    Zwar kann die Verhängung einer solchen Geldbuße als notwendig erachtet werden, um zum einen die Erzeuger zur Steigerung ihrer Erzeugung grünen Stroms und zum anderen die einer Quotenverpflichtung unterliegenden Wirtschaftsteilnehmer zum tatsächlichen Erwerb der erforderlichen grünen Zertifikate anzuhalten, doch dürfen zugleich die Berechnungsmodalitäten und der Betrag dieser Geldbuße nicht über das hinausgehen, was für derartige Anreizzwecke erforderlich ist, wobei insbesondere vermieden werden muss, dass die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer übermäßig benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 116).

    Denn die Tatsache, dass eine solche Möglichkeit fortbesteht, erscheint geeignet, einen zusätzlichen Anreiz für die Erzeuger zu schaffen, ihre Erzeugung grünen Stroms zu steigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 118).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

    Dieses Gericht wies die Klage mit Urteil vom 18. September 2017 insbesondere unter Hinweis auf das Urteil Ålands Vindkraft ab, da die italienische Regelung weder eine Abgabe mit gleicher Wirkung noch eine staatliche Beihilfe sei, keinen selektiven Charakter habe und den Wettbewerb nicht verfälsche und mit der Richtlinie 2009/28 vereinbar sei.

    Die Kommission hat sich an dem Verfahren vor dem Consiglio di Stato (Staatsrat) beteiligt und geltend gemacht, dass der Gerichtshof im Urteil Ålands Vindkraft nur über die Unvereinbarkeit der schwedischen Regelung mit dem Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen entschieden habe.

    Im Urteil Ålands Vindkraft wurde die schwedische Förderregelung bestätigt, die Energieversorger und bestimmte Verbraucher verpflichtete, grüne Zertifikate zu verwenden, "um ihrer Pflicht nachzukommen, ihre Versorgung bzw. ihren Verbrauch zu einem bestimmten Anteil durch grünen Strom zu decken"(23).

    Im Urteil Ålands Vindkraft(30) werden die Argumente für den nicht abschließenden Charakter der Harmonisierung durch die Richtlinie 2009/28 dargelegt, deren Wiedergabe ich an dieser Stelle nicht für erforderlich halte.

    Insoweit darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass es die Richtlinie 2009/28 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Ålands Vindkraft spezifisch gestattet, die Regelungen zur Förderung von EE-Strom auf nationaler Grundlage auszugestalten.

    6 Insbesondere in den Urteilen vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, im Folgenden: Urteil Ålands Vindkraft), vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192), und vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, im Folgenden: Urteil Green Network).

    22 Urteil Ålands Vindkraft, Rn. 41 und 42.

    26 Urteil Ålands Vindkraft, Rn. 49: "[Z]u den Bedenken, die das vorlegende Gericht in Bezug darauf hat, dass nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Förderregelung bei der Zuteilung von Stromzertifikaten nur im Inland erzeugter grüner Strom berücksichtigt wird, [ist] festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2009/28 die Möglichkeit einer solchen territorialen Beschränkung unberührt gelassen hat.".

    29 Urteile Ålands Vindkraft, Rn. 57, und vom 14. Dezember 2004, Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz (C-309/02, EU:C:2004:799, Rn. 53).

    30 Urteil Ålands Vindkraft, Rn. 59 bis 62.

    41 Urteile Ålands Vindkraft, Rn. 66, und vom 4. Oktober 2018, L.E.G.O. (C-242/17, EU:C:2018:804, Rn. 58).

    43 Urteile Ålands Vindkraft, Rn. 75, und vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 88).

    44 Urteil Ålands Vindkraft , Rn. 76 bis 82.

    46 In diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, Rn. 95 und 96. In letzterer Randnummer heißt es, dass die "grüne" Herkunft des Stroms nur im Stadium seiner Erzeugung bestimmt werden kann: "[Es ist] schwierig, die genaue Herkunft grünen Stroms zu bestimmen, sobald er in das Übertragungs- oder Verteilernetz eingespeist wurde, so dass seine systematische Separation als grüner Strom im Stadium des Verbrauchs kaum durchführbar erscheint.".

    89 Urteil Ålands Vindkraft, Rn. 103.

  • EuGH, 07.03.2024 - C-558/22

    Fallimento Esperia und GSE

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass aus dem 25. Erwägungsgrund sowie aus Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 hervorgeht, dass der Unionsgesetzgeber in der Richtlinie keine abschließende Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Förderung der Erzeugung grüner Energie vornehmen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2014, ?lands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 59 bis 63).

    Der Gerichtshof hat nämlich im Hinblick auf die Erwägungsgründe 25, 52 und 56 sowie die Art. 2, 3 und 15 dieser Richtlinie bereits entschieden, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, den Mitgliedstaaten, die sich für eine Förderregelung unter Verwendung grüner Zertifikate entschieden haben, vorzuschreiben, die Förderung nach dieser Regelung auf grünen Strom zu erstrecken, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erzeugt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2014, ?lands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 49 bis 53).

    Da ferner, wie aus den Rn. 46 und 52 des vorliegenden Urteils hervorgeht, weder die Richtlinie 2001/77 noch die Richtlinie 2009/28 zu einer abschließenden Harmonisierung des von ihnen geregelten Bereichs geführt haben, ist zu prüfen, inwieweit das vom vorlegenden Gericht angeführte Primärrecht zum Tragen kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2014, ?lands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein grundlegendes Prinzip des AEU-Vertrags, das seinen Ausdruck in Art. 34 AEUV findet (Urteil vom 1. Juli 2014, ?lands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung), der es den Mitgliedstaaten verbietet, untereinander mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zu erlassen.

    Nach ständiger Rechtsprechung erfasst diese Bestimmung alle nationalen Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (Urteil vom 1. Juli 2014, ?lands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In beiden Fällen muss die nationale Maßnahme nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2014, ?lands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 76, sowie vom 17. Dezember 2020, 0nofrei, C-218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insofern hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat nicht den Wertungsspielraum überschreitet, der ihm bei der Verfolgung des legitimen Ziels der Steigerung der Erzeugung von grünem Strom zusteht, indem er eine nationale Förderregelung erlässt, die, wie die im Ausgangsverfahren streitige, grüne Zertifikate verwendet, damit insbesondere die mit der Erzeugung von grünem Strom verbundenen Mehrkosten unmittelbar vom Markt, d. h. von den der Quotenpflicht unterworfenen Stromversorgern und -nutzern und letztlich den Verbrauchern, getragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2014, ?lands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 109 und 110).

    Das ungestörte Funktionieren einer solchen Regelung setzt jedoch voraus, dass Mechanismen eingerichtet werden, die die Schaffung eines echten Marktes für grüne Zertifikate sicherstellen, auf dem Angebot und Nachfrage wirkungsvoll aufeinandertreffen und ein Gleichgewicht anstreben können, so dass es den betroffenen Lieferanten und Nutzern tatsächlich möglich ist, sich unter fairen Bedingungen Zertifikate zu beschaffen (Urteil vom 1. Juli 2014, ?lands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 114).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Die vorgesehenen Ausnahmen können daher für die betreffende nationale Regelung nur dann gelten, wenn sie im Einklang mit den Grundrechten steht, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. in diesem Sinne Urteile ERT, C-260/89, EU:C:1991:254, Rn. 43, Familiapress, C-368/95, EU:C:1997:325, Rn. 24, und Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 125).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob nationale Rechtsvorschriften mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar sind, da der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV entscheidet, nur dafür zuständig ist, dem vorlegenden Gericht alle unionsrechtlichen Auslegungshinweise zu geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile Plantanol, C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 126).

    Das vorlegende Gericht kann zu diesem Zweck alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigen, die aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Rechtsvorschriften hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 129).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2017 - C-549/15

    E.ON Biofor Sverige - Auslegung von Art. 34 AEUV und Art. 18 Abs. 1 der

    Ebenso wenig ist sie mit den nationalen Förderregelungen für die Herstellung grünen Stroms vergleichbar, die der Gerichtshof im Urteil Ålands Vindkraft(41) untersucht hat.

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:37), in denen er vorschlug, Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 wegen Verstoßes gegen die Art. 34 bis 36 AEUV für ungültig zu erklären, soweit er den Mitgliedstaaten die Befugnis verleiht, Erzeugern, deren Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats belegen sind, den Zugang zu ihren Förderregelungen zu versagen oder diesen Zugang für sie zu beschränken.

    30 Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville (8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5), vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 66), vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 77), und vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 96).

    35 Vgl. insbesondere Urteile vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 76), und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Österreich (C-524/07, EU:C:2008:717, Rn. 54).

    39 Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 75), und vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 80).

    41 Urteil vom 1. Juli 2014 (C-573/12, EU:C:2014:2037).

    44 Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 94 bis 104).

  • EuGH, 22.06.2017 - C-549/15

    E.ON Biofor Sverige - Vorlage zur Vorabentscheidung - Förderung von Energie aus

    Einleitend ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 34 AEUV, der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, auf alle nationalen Maßnahmen anwendbar ist, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In beiden Fällen muss die betreffende Maßnahme nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 48 und 51, und vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 76 und 77).

    Insoweit ist zwar darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht des Primärrechts zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn diese Regelung soll im Einklang mit den Zielen, die mit der Richtlinie 2009/28 und insbesondere ihren Art. 17 und 18 insoweit verfolgt werden, deren konkrete Umsetzung sie gewährleisten soll, zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beitragen, die zu den Hauptursachen der Klimaänderungen zählen, zu deren Bekämpfung sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Sinne ist, wie u. a. im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/28 dargelegt wird, die vermehrte Nutzung erneuerbarer Energiequellen eines der wesentlichen Elemente des Maßnahmenbündels, das zur Verringerung dieser Emissionen und zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie der zur Senkung der Treibhausgasemissionen über das Jahr 2012 hinaus eingegangenen weiteren Verpflichtungen auf Ebene der Union und auf internationaler Ebene benötigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, bezweckt eine solche vermehrte Nutzung zugleich den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der in Art. 36 AEUV unter den Gründen des Allgemeininteresses aufgeführt ist (Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-242/17

    Die Pflicht zur Vorlage von Nachhaltigkeitszertifikaten, die Italien

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht des Primärrechts zu beurteilen ist (Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 57).

    Der Unionsgesetzgeber wollte keineswegs eine abschließende Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Förderung der Erzeugung grüner Energie vornehmen, sondern ging, wie u. a. aus dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/28 hervorgeht, zum einen davon aus, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Förderregelungen anwenden, und zum anderen von dem Grundsatz, dass das ungestörte Funktionieren dieser Förderregelungen zu gewährleisten ist, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt und die Mitgliedstaaten wirksame nationale Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung der verbindlichen nationalen Gesamtziele, die ihnen die Richtlinie vorschreibt, konzipieren können (Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 59).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 34 AEUV, der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, auf alle nationalen Maßnahmen anwendbar, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellt eine solche nationale Regelung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dar, die grundsätzlich mit Art. 34 AEUV unvereinbar ist, sofern sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 75).

    Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss in beiden Fällen die nationale Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 76).

    Die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung, die durch eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gefördert werden soll, dient aber dem Umweltschutz, da sie zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beiträgt, die zu den Hauptursachen der Klimaänderungen zählen, zu deren Bekämpfung sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 73, vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 77, 78 und 82, sowie vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 85 bis 88).

    Daher ist, wie sich aus Rn. 63 des vorliegenden Urteils ergibt, nachzuprüfen, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entspricht, d. h., ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten legitimen Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 83).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-492/14

    Essent Belgium

    5 - C-573/12, EU:C:2014:2037.

    30 - C-573/12, EU:C:2014:2037.

    32 - C-573/12, EU:C:2014:2037.

    34 - C-573/12, EU:C:2014:2037.

    37 - Rn. 5. Vgl. auch Urteile vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 66), und vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 77).

    40- C-573/12, EU:C:2014:2037.

    43 - C-573/12, EU:C:2014:2037.

  • OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 156/15

    Erhebung der EEG-Umlage: Begriff des Letztverbrauchers; Auslegung der

    Eine nationale Förderung einer umweltfreundlichen Stromerzeugung nur im Inland sei nämlich als solche zulässig (vgl. EUGH, Urteil vom 1.7.2014, C-573/12; Urteil vom 11.9.2014, C-204/12 bis C-208/12).

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.03.2001 - C-379/98; Urteil vom 01.07.2014 - C-573/12) dient die Förderung der Erneuerbaren Energien dem Umweltschutz, insbesondere der Reduzierung der Treibhausgase und damit einem wichtigen Ziel der Europäischen Union.

    Im Urteil vom 01.07.2014 hat der EuGH sogar ausdrücklich klargestellt, dass auf Unionsebene keine Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Förderung grünen Stroms erfolgt sei, weshalb es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei stehe, durch solche Regelungen nur die in ihrem Hoheitsgebiet stattfindende Erzeugung von grünem Strom zu fördern (C-573/12, Rn. 94 - juris).

    Auch der Entscheidung des EuGH vom 01.07.2014, (Az.: C-573/12), die sich mit der Zuteilung von Stromzertifikaten befasst, für die lediglich in Schweden befindliche Anlagen zur Erzeugung grünen Stroms zugelassen werden können, lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, u.a. durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein können.

  • BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 6/19

    Letztverbraucherbelieferung

    Dementsprechend hat der Gerichtshof am 1. Juli 2014 judiziert, dass das mit einer nationalen Regelung verfolgte Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Stromerzeugung zu fördern, grundsätzlich geeignet ist, etwaige Behinderungen des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen, da die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung sowohl dem Umweltschutz dient als auch zugleich dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der in Art. 36 AEUV unter den Gründen des Allgemeininteresses genannt ist (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - C-573/12, juris Rn. 77 ff. - ?lands Vindkraft AB/ Energimyndigheten).

    Wie der Unionsgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat, kann beim derzeitigen Stand des Unionsrechts eine territoriale Beschränkung einer nationalen Fördermaßnahme als erforderlich angesehen werden, um das verfolgte legitime Ziel der Förderung einer vermehrten Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung zu erreichen (C-573/12 Rn. 92 ff.).

    Dies gilt speziell für die unmittelbare Begünstigung nicht erst des Verbrauchs von "grünem" Strom, sondern bereits seiner Erzeugung auf dem Territorium des Mitgliedstaats (C-573/12 Rn. 94 ff.), wie sie auch hier - samt der wirtschaftlichen Konsequenzen - normiert ist.

  • OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 158/15
  • OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 157/15
  • EuG, 13.07.2022 - T-227/21

    Wettbewerb

  • BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 14/19

    Erstattung der Differenz zwischen den Kosten aufgrund der abzunehmenden EEG

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-242/17

    L.E.G.O. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Förderung der Nutzung von

  • BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 7/19

    Erstattung der Differenz zwischen den Kosten aufgrund der abzunehmenden EEG

  • BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 15/19

    Erstattung der Differenz zwischen den Kosten aufgrund der abzunehmenden EEG

  • EuG, 26.09.2016 - T-382/15

    Greenpeace Energy u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 11.07.2019 - C-180/18

    Agrenergy

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-305/17

    FENS

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-101/15

    Pilkington Group u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art.

  • EuGH, 04.07.2019 - C-393/17

    Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

  • EuGH, 20.04.2023 - C-580/21

    EEW Energy from Waste - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

  • EuGH, 06.12.2018 - C-305/17

    Die Mitgliedstaaten dürfen keine Abgabe auf die Ausfuhr von in ihrem

  • EuGH, 18.09.2019 - C-222/18

    VIPA

  • EuG, 27.01.2021 - T-699/17

    Polen / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-504/19

    Banco de Portugal u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Bankenaufsicht - Sanierung

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-624/22

    BP France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2018/2001 - Förderung

  • EuGH, 05.09.2019 - C-417/18

    Telekommunikationsunternehmen müssen den die Notrufe unter der Nummer 112

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

  • EuGH, 20.09.2017 - C-215/16

    Elecdey Carcelen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Elektrischer Strom

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-215/16

    Elecdey Carcelen - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Windenergie - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-172/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art.

  • LG Hamburg, 13.11.2015 - 304 O 20/15

    Energieversorgung: Anspruch eines Übertragungsnetzbetreibers gegen ein

  • LG Hamburg, 13.11.2015 - 304 O 9/15

    Erneuerbare Energien: Anspruch eines Übertragungsnetzbetreibers auf Entrichtung

  • EuGH, 17.10.2019 - C-31/18

    Elektrorazpredelenie Yug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/72/EG

  • OLG Hamm, 07.06.2017 - 14 U 5/16

    Begriff des Energieversorgungsunternehmens i.S. von § 3 Nr. 18 EnWG

  • EuGH, 03.09.2015 - C-89/14

    Das Unionsrecht steht einer italienischen Regelung nicht entgegen, die durch

  • LG Dortmund, 10.03.2016 - 4 O 343/14

    Verpflichtung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens zur Zahlung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-580/21

    EEW Energy from Waste - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2014 - C-133/13

    Q - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV) - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2019 - C-222/18

    VIPA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/24/EU - Art. 3 Buchst. k -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik

  • EGMR, 08.09.2015 - 23265/13

    LAURUS INVEST HUNGARY KFT AND OTHERS v. HUNGARY

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-626/21

    Generalanwältin Capeta: Wirtschaftsteilnehmer haben auf der Grundlage der den

  • EuGH, 07.07.2022 - C-24/21

    PH (Interdiction régionale de mise en culture d'OGM) - Vorlage zur

  • LG Hamburg, 13.11.2015 - 304 O 51/15

    Erneuerbare Energien: Anspruch eines Übertragungsnetzbetreibers gegenüber einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-855/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Acquisitions

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-179/20

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Vorschriften für

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-120/19

    X (Véhicules-citernes GPL)

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-207/21

    Kommission/ Polen (Protocole n° 36) - Rechtsmittel - Nichtigerklärung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-648/18

    Hidroelectrica

  • LG Marburg, 01.04.2019 - 5 O 39/18

    §§ 63 ff. EEG sind weder europa- noch verfassungswidrig

  • LG Hamburg, 26.11.2015 - 403 HKO 225/14

    Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegenüber dem

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Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2014 - C-573/12 (https://dejure.org/2014,486)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.01.2014 - C-573/12 (https://dejure.org/2014,486)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 2014 - C-573/12 (https://dejure.org/2014,486)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alands Vindkraft

    Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen - Richtlinie 2009/28 - Nationale Förderregelungen für erneuerbare Energien - Grüne Zertifikate, die für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen erteilt werden - Zuteilung, die ...

  • EU-Kommission

    Alands Vindkraft

    Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen - Richtlinie 2009/28 - Nationale Förderregelungen für erneuerbare Energien - Grüne Zertifikate, die für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen erteilt werden - Zuteilung, die ...

  • Wolters Kluwer

    Ausgabe grüner Zertifikate und grenzüberschreitender Zugang zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Förvaltningsrätt i Linköping

  • rechtsportal.de

    Ausgabe grüner Zertifikate und grenzüberschreitender Zugang zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Förvaltningsrätt i Linköping

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressemeldung, 09.03.2014)

    Deutsche könnten bald für ausländischen Ökostrom zahlen

Besprechungen u.ä.

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Generalanwalt hält Erneuerbare-Energien-Richtlinie teilweise für latent ungültig!

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 15.10.1980 - 4/79

    Providence agricole de la Champagne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2014 - C-573/12
    55 - 4/79, Slg. 1980, 2823.
  • EuGH, 06.10.2011 - C-443/10

    Bonnarde - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2014 - C-573/12
    36 - Urteil vom 6. Oktober 2011, Bonnarde (C-443/10, Slg. 2011, I-9327), das eine französische Regelung betrifft, wonach die Gewährung eines Umweltbonus davon abhängig gemacht wird, dass die Erstzulassungsbescheinigung eines eingeführten Vorführwagens mit dem Vermerk "Vorführwagen" versehen ist.
  • EuGH, 08.11.2001 - C-228/99

    Silos

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2014 - C-573/12
    57 - Vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2001, Silos (C-228/99, Slg. 2001, I-8401, Rn. 35 und 36), vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Rn. 121 und 122), und vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, Slg. 2010, I-11063, Rn. 93 und 94).
  • EuGH, 05.06.1986 - 103/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2014 - C-573/12
    35 - Vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 1986, Kommission/Italien (103/84, Slg. 1986, 1759), mit dem eine finanzielle Beihilfe, die öffentlichen Verkehrsunternehmen unter der Voraussetzung gewährt wird, dass diese Fahrzeuge aus inländischer Produktion erwerben, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung qualifiziert wird.
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2014 - C-573/12
    57 - Vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2001, Silos (C-228/99, Slg. 2001, I-8401, Rn. 35 und 36), vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Rn. 121 und 122), und vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, Slg. 2010, I-11063, Rn. 93 und 94).
  • EuGH, 15.10.1980 - 109/79

    Maiseries de Beauce / ONIC

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2014 - C-573/12
    56 - 109/79, Slg. 1980, 2883.
  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2014 - C-573/12
    57 - Vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2001, Silos (C-228/99, Slg. 2001, I-8401, Rn. 35 und 36), vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Rn. 121 und 122), und vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, Slg. 2010, I-11063, Rn. 93 und 94).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2014 - C-573/12
    37 - Urteil vom 13. März 2001 (C-379/98, Slg. 2001, I-2099).
  • EuGH, 16.06.2011 - C-212/10

    Logstor ROR Polska

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2014 - C-573/12
    60 - Vgl. u. a. Urteil vom 16. Juni 2011, Logstor ROR Polska (C-212/10, Slg. 2011, I-5453, Rn. 30).
  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2014 - C-573/12
    32 - Vgl. beispielsweise Urteil vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

  • EuGH, 15.10.1980 - 145/79

    Roquette / Frankreich

  • EuGH, 12.07.2012 - C-59/11

    Die Richtlinien über den Verkehr mit Gemüsesaatgut sind gültig

  • EuGH, 04.10.2007 - C-457/05

    Schutzverband der Spirituosen-Industrie - Freier Warenverkehr - Richtlinie

  • EuGH, 29.02.1984 - 37/83

    Rewe-Zentrale

  • EuGH, 03.02.1977 - 62/76

    Strehl / Pensioenfonds Mijnwerkers

  • EuGH, 26.06.2007 - C-305/05

    DAS RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN WIRD NICHT DADURCH VERLETZT, DASS

  • EuGH, 07.03.2013 - C-19/12

    Efir

  • EuGH, 14.12.2004 - C-309/02

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz - Umwelt - Freier Warenverkehr -

  • EuGH, 14.03.2013 - C-216/11

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 11.09.2014 - C-204/12

    Die flämische Regelung für grüne Zertifikate ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-624/22

    BP France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2018/2001 - Förderung

    46 Urteil vom 1. Juli 2014, ?lands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 77 bis 119), und die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in dieser Rechtssache (C-573/12, EU:C:2014:37, Nr. 79).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2017 - C-549/15

    E.ON Biofor Sverige - Auslegung von Art. 34 AEUV und Art. 18 Abs. 1 der

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:37), in denen er vorschlug, Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 wegen Verstoßes gegen die Art. 34 bis 36 AEUV für ungültig zu erklären, soweit er den Mitgliedstaaten die Befugnis verleiht, Erzeugern, deren Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats belegen sind, den Zugang zu ihren Förderregelungen zu versagen oder diesen Zugang für sie zu beschränken.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-492/14

    Essent Belgium

    7 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:37) und in den verbundenen Rechtssachen Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2013:294).
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