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   Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19   

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Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19 (https://dejure.org/2020,3867)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.03.2020 - C-212/19 (https://dejure.org/2020,3867)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. März 2020 - C-212/19 (https://dejure.org/2020,3867)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Entscheidung 2005/239/EG - Aquakultur- und Fischereiunternehmen - Sozialabgabe - Unterscheidung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerabgaben - Bestimmung des zur ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (86)

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19
    Diese Rechtsprechung wurde unlängst im Rahmen der Anwendung des mit dem TWD-Urteil begründeten Ausschlussgrundes durch das Urteil Georgsmarienhütte(45) bekräftigt, auf das sich das vorlegende Gericht berufen hat, um den Antrag der Compagnie, dem Gerichtshof ein Ersuchen um Prüfung der Gültigkeit der streitigen Entscheidung vorzulegen, zurückzuweisen.

    Zum anderen hat der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen diese Ausschlusswirkung abgesehen vom Urteil Georgsmarienhütte nur gegenüber Empfängern von Einzelbeihilfen anerkannt(55).

    Zum Urteil Georgsmarienhütte ist festzustellen, dass die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, durch ganz besondere Umstände gekennzeichnet war.

    28 Vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 1997, Wiljo (C-178/95, EU:C:1997:46, Rn. 15 bis 25), vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 55 und 56), vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português (C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 28), und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, im Folgenden: Urteil Georgsmarienhütte, EU:C:2018:582, Rn. 14).

    30 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Januar 1997, Wiljo (C-178/95, EU:C:1997:46, Rn. 15 bis 25), vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 29 bis 40), vom 22. Oktober 2002, National Farmers' Union (C-241/01, EU:C:2002:604, Rn. 34 bis 39), vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 55 und 56), und Urteil Georgsmarienhütte, Rn. 14.

    31 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120, Nr. 38).

    34 Vgl. u. a. Urteil vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, im Folgenden: Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission, EU:C:2000:570, Rn. 36), und Urteil Georgsmarienhütte, Rn. 30.

    59 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120, Nrn. 59 und 60).

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19
    Wenngleich die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene Rechtsprechung erst nach Ablauf der Frist für die Klage gegen die streitige Entscheidung präzisiert worden ist(46), waren ihre Grundsätze bereits in den Urteilen Italien und Sardegna Lines/Kommission(47) sowie Italien/Kommission(48) enthalten, so dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht eine von der Compagnie im Jahr 2004 erhobene Klage gegen die streitige Entscheidung sehr wahrscheinlich für zulässig erklärt hätte.

    Zwar unterscheidet sich die in der streitigen Entscheidung geprüfte Beihilferegelung von den Regelungen, die Gegenstand der Rechtssachen waren, in denen die Urteile Italien und Sardegna Lines/Kommission sowie Italien/Kommission ergangen sind.

    Zum einen hat der Gerichtshof jedoch in den Urteilen Italien und Sardegna Lines/Kommission sowie Italien/Kommission den Merkmalen der fraglichen Regelungen offenbar nicht besonders Rechnung getragen.

    Der Umstand, dass die in der streitigen Entscheidung behandelten Beihilfen in einer allgemeinen Ermäßigung der Sozialabgaben zugunsten der Fischereiunternehmen auf dem gesamten französischen Festland und in den überseeischen Departements bestehen und dass diese Entscheidung somit keine genauen Angaben zur Zahl der Begünstigten oder zum konkreten Betrag dieser Beihilfen enthält(53), hätte daher für sich allein dem Gericht wahrscheinlich nicht ausgereicht, um von der Lösung in den Urteilen Italien und Sardegna Lines/Kommission sowie Italien/Kommission abzuweichen.

    34 Vgl. u. a. Urteil vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, im Folgenden: Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission, EU:C:2000:570, Rn. 36), und Urteil Georgsmarienhütte, Rn. 30.

    Die Kommission hatte insbesondere argumentiert, das Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission sei nicht einschlägig, weil die Beihilferegelung, die Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in der dieses Urteil ergangen sei, nur sehr wenige Wirtschaftsteilnehmer betroffen habe und die Lage der Klägerin, Sardegna Lines, von der Kommission in dem formellen Verfahren zur Prüfung dieser Beihilferegelung besonders berücksichtigt worden sei (vgl. dazu auch Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Italien/Kommission, C-298/00 P, EU:C:2003:278, Nr. 33).

    Vgl. auch Urteil vom 12. September 2007, 1talien/Kommission (T-239/04 und T-323/04, EU:T:2007:260, Rn. 36 bis 44), in dem das Gericht das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen hat, wonach sich aus dem Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission nicht ergebe, dass alle Empfänger von im Rahmen einer Beihilferegelung gewährten Beihilfen durch die Entscheidung individuell betroffen seien, mit der die Kommission diese Regelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erkläre, weil die Kommission bei dieser Gelegenheit eine allgemeine und abstrakte nationale Regelung ohne Einzelfallprüfung gewürdigt habe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2005 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der von der Region

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19
    32 So hat der Gerichtshof in zahlreichen Fällen den fehlenden Nachweis der Offenkundigkeit einer solchen Klagebefugnis festgestellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a., C-346/03 und C-529/03, EU:C:2006:130, Rn. 30 bis 34, vom 8. März 2007, Roquette Frères, C-441/05, EU:C:2007:150, Rn. 35 bis 48, vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 37 bis 52, vom 17. Februar 2011, Bolton Alimentari, C-494/09, EU:C:2011:87, Rn. 20 bis 24, vom 18. September 2014, Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 24 bis 38, vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 27 bis 32, vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 26, vom 14. März 2017, A u. a., C-158/14, EU:C:2017:202, und vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 28 bis 44).

    56 C-346/03 und C-529/03, EU:C:2006:130.

    57 Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen Atzeni u. a. (C-346/03 und C-529/03, EU:C:2005:256, Nrn. 61 bis 99).

    58 Im Urteil vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a. (C-346/03 und C-529/03, EU:C:2006:130), hatte der Gerichtshof, um die Anwendung des TWD-Urteils auszuschließen, u. a. darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Entscheidung von dem betroffenen Mitgliedstaat den tatsächlichen Empfängern der fraglichen Beihilfen nicht bekannt gegeben worden war.

    Zur Bedeutung der etwaigen Information des tatsächlichen Empfängers von im Rahmen einer allgemeinen Regelung gewährten Beihilfen über die Entscheidung, mit der die Rückforderung dieser Beihilfen angeordnet wird, für die Berufung auf die Ausschlusswirkung vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen Atzeni u. a. (C-346/03 und C-529/03, EU:C:2005:256, Nr. 98).

  • EuG, 05.05.2021 - T-611/18

    Pharmaceutical Works Polpharma/ EMA

    Jedenfalls ist ein Kläger nicht daran gehindert, gegen einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung eine Einrede der Rechtswidrigkeit mit der Begründung zu erheben, dass er innerhalb der Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV kein entsprechendes Rechtsschutzinteresse habe dartun können (vgl. Urteil vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C-236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 103, und Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Compagnie des pêches de Saint-Malo, C-212/19, EU:C:2020:179, Nrn. 49 und 50).
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