Rechtsprechung
| EuGH, 31.03.2011 - C-450/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von Immobilien - Abziehbarkeit von Renten, die einem Elternteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden - Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflichtigkeit im ...
- Europäischer Gerichtshof
Schröder
Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von Immobilien - Abziehbarkeit von Renten, die einem Elternteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden - Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflichtigkeit im ...
- EU-Kommission
Schröder
Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von Immobilien - Abziehbarkeit von Renten, die einem Elternteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden - Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflichtigkeit im ...
- EU-Kommission
Schröder
Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von Immobilien - Abziehbarkeit von Renten, die einem Elternteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden - Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflichtigkeit im ...
- IWW
- IWW
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
AEUV Art. 63, 267
Kapitalverkehrsfreiheit: Abziehbarkeit der durch einen beschränkt Steuerpflichtigen an einen Elternteil gezahlten Renten aus Mieteinkünften einer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Immobilie - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Freier Kapitalverkehr; Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von Immobilien; Abziehbarkeit von im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch einen Elternteil gezahlte Renten; Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflichtigkeit im fraglichen Mitgliedstaat; Ulrich ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Schröder
Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von Immobilien - Abziehbarkeit von Renten, die einem Elternteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden - Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflichtigkeit im ...
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
- pwc.de (Kurzinformation)
Rentenzahlung auch bei beschränkter Steuerpflicht als Sonderausgabe abziehbar
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Versorgungsleistungen und beschränkte Steuerpflicht
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Besteuerung von Versorgungsleistungen
- Versorgungsleistungen aus unentgeltlichen Vermögensübergaben
- Vorweggenommene Erbfolge
- Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts (Deutschland) eingereicht am 19. November 2009 - Ulrich Schröder gegen Finanzamt Hameln
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EStG § 21 EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG § 50 Abs. 1 Satz 4 EG Art. 56 EG Art. 12
Beschränkt Steuerpflichtige; Inland; Sonderausgaben; Vermietung und Verpachtung - IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 21, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EG Art 56, EG Art 12, EStG § 49 Abs 1 Nr 6, EStG § 50 Abs 1 S 4
Unterschiedliche Behandlung von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen, Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts (Deutschland) - Auslegung der Art. 12 EG und 56 EG - Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Abzugsfähigkeit der dem früheren ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 787
- DB 2011, 910
Wird zitiert von ... (43) Zitiert selbst (22)
- EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
Missionswerk Werner Heukelbach
Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
Rn. 25 Was Art. 63 AEUV betrifft, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV in diesem Vertrag die Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361 - auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) gestützt ist - Hinweischarakter behält; dabei ist nach dem dritten Absatz der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Nomenklatur aber keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 39, vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).Rn. 26 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei Erbschaften und Schenkungen, die unter die Rubrik XI des Anhangs I ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") der Richtlinie 88/361 fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Persche, Randnr. 27, Busley und Cibrian Fernandez, Randnr. 18, sowie Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 16).
Rn. 28 Zu Art. 18 AEUV, der ein allgemeines Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, ist festzustellen, dass diese Bestimmung als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-8491, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31, und Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 18).
Rn. 29 Da die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr, die besondere Diskriminierungsverbote vorsehen, anwendbar sind, findet Art. 18 AEUV in der Ausgangsrechtssache somit keine Anwendung (vgl. Urteile Hollmann, Randnr. 29, und Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 19).
Sie kann auch in Deutschland Ansässige davon abhalten, als Begünstigte einer vorweggenommenen Erbfolge Personen zu benennen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland wohnen (vgl. entsprechend Urteil Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 25).
- EuGH, 12.06.2003 - C-234/01
Gerritse - "Einkommensteuer - Gebietsfremde - Artikel 59 EG-Vertrag (nach …
Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
31 und 32, vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 43, und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C-562/07, Slg. 2009, I-9553, Randnr. 46).Rn. 38 Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteile Schumacker, Randnr. 34, Gerritse, Randnr. 44, und Kommission/Spanien, Randnr. 47).
Rn. 40 Der Gerichtshof hat jedoch die Auffassung vertreten, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in Bezug auf Aufwendungen, wie Betriebsausgaben, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen, aus der die in einem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, in einer vergleichbaren Lage befinden, so dass die Gefahr besteht, dass sich eine nationale Regelung, die Gebietsfremden bei der Besteuerung den Abzug solcher Aufwendungen verweigert, Gebietsansässigen aber gewährt, hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt und damit eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beinhaltet (vgl. in diesem Sinne Urteile Gerritse, Randnrn.
Rn. 44 Demgemäß hat der Gerichtshof befunden, dass Ausgaben, die unmittelbar mit der fraglichen Tätigkeit zusammenhängen, solche sind, die durch diese Tätigkeit verursacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Gerritse, Randnrn.
- EuGH, 15.02.2007 - C-345/04
Centro Equestro da Lezíria Grande - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - …
Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
27 und 28, vom 6. Juli 2006, Conijn, C-346/04, Slg. 2006, I-6137, Randnr. 20, vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, Slg. 2006, I-9461, Randnr. 49, vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande, C-345/04, Slg. 2007, I-1425, Randnr. 23, sowie vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 50, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 44).Selbst wenn sich die Höhe einer Rente, wie sie von Herrn Schröder gezahlt wird, nach der Leistungsfähigkeit des Schuldners und dem Versorgungsbedarf des Empfängers bestimmt, ändert dies nichts daran, dass sich ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne der in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht aus irgendeiner Korrelation zwischen der Höhe der fraglichen Aufwendung und derjenigen der zu versteuernden Einkünfte, sondern daraus ergibt, dass diese Aufwendung mit der Tätigkeit zur Erzielung dieser Einkünfte untrennbar verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Centro Equestre da Lezíria Grande, Randnr. 25).
9 und 27, sowie Centro Equestre da Lezíria Grande, Randnr. 25) und damit für deren Ausübung erforderlich sind.
- EuGH, 27.01.2009 - C-318/07
DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF …
Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
Rn. 25 Was Art. 63 AEUV betrifft, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV in diesem Vertrag die Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361 - auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) gestützt ist - Hinweischarakter behält; dabei ist nach dem dritten Absatz der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Nomenklatur aber keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 39, vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).Rn. 26 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei Erbschaften und Schenkungen, die unter die Rubrik XI des Anhangs I ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") der Richtlinie 88/361 fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Persche, Randnr. 27, Busley und Cibrian Fernandez, Randnr. 18, sowie Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 16).
Außerdem darf die unterschiedliche Behandlung nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile Persche, Randnr. 41, und vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).
- EuGH, 14.02.1995 - C-279/93
Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht
Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
Rn. 37 Nach ständiger Rechtsprechung befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in einem Staat in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, da das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellt, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, leichter an dem Ort beurteilt werden kann, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt und der in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person ist (Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnrn.Rn. 38 Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteile Schumacker, Randnr. 34, Gerritse, Randnr. 44, und Kommission/Spanien, Randnr. 47).
- EuGH, 06.07.2006 - C-346/04
Conijn - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Einkommensteuererklärung - …
Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
27 und 28, vom 6. Juli 2006, Conijn, C-346/04, Slg. 2006, I-6137, Randnr. 20, vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, Slg. 2006, I-9461, Randnr. 49, vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande, C-345/04, Slg. 2007, I-1425, Randnr. 23, sowie vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 50, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 44).Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang wurde auch bei Steuerberatungskosten bejaht, die für die Erstellung einer Steuererklärung anfallen, da sich die Pflicht zur Abgabe dieser Erklärung daraus ergibt, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat Einkünfte erzielt werden (vgl. Urteil Conijn, Randnr. 22).
- EuGH, 06.10.2009 - C-562/07
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
31 und 32, vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 43, und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C-562/07, Slg. 2009, I-9553, Randnr. 46).Rn. 38 Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteile Schumacker, Randnr. 34, Gerritse, Randnr. 44, und Kommission/Spanien, Randnr. 47).
- EuGH, 15.10.2009 - C-35/08
Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien - …
Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
Rn. 25 Was Art. 63 AEUV betrifft, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV in diesem Vertrag die Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361 - auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) gestützt ist - Hinweischarakter behält; dabei ist nach dem dritten Absatz der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Nomenklatur aber keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 39, vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).Rn. 26 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei Erbschaften und Schenkungen, die unter die Rubrik XI des Anhangs I ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") der Richtlinie 88/361 fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Persche, Randnr. 27, Busley und Cibrian Fernandez, Randnr. 18, sowie Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 16).
- EuGH, 11.10.2007 - C-443/06
Hollmann - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus …
Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
Rn. 28 Zu Art. 18 AEUV, der ein allgemeines Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, ist festzustellen, dass diese Bestimmung als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-8491, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31, und Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 18).Rn. 29 Da die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr, die besondere Diskriminierungsverbote vorsehen, anwendbar sind, findet Art. 18 AEUV in der Ausgangsrechtssache somit keine Anwendung (vgl. Urteile Hollmann, Randnr. 29, und Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 19).
- EuGH, 03.10.2006 - C-290/04
FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59 …
Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
27 und 28, vom 6. Juli 2006, Conijn, C-346/04, Slg. 2006, I-6137, Randnr. 20, vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, Slg. 2006, I-9461, Randnr. 49, vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande, C-345/04, Slg. 2007, I-1425, Randnr. 23, sowie vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 50, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 44). - EuGH, 22.04.2010 - C-510/08
Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer - …
- EuGH, 11.09.2008 - C-11/07
Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - …
- EuGH, 11.09.2008 - C-43/07
Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 …
- EuGH, 08.09.2005 - C-512/03
Blanckaert - Direkte Besteuerung - Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen - …
- EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.
- EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote
- EuGH, 21.01.2010 - C-311/08
SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - …
- EuGH, 26.10.2010 - C-97/09
Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie …
- EuGH, 17.09.2009 - C-182/08
Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr - …
- EuGH, 22.01.2009 - C-377/07
STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des …
- EuGH, 10.03.2009 - C-345/06
EINE LISTE VON GEGENSTÄNDEN, DIE AN BORD VON FLUGZEUGEN VERBOTEN SIND, KANN DEM …
- EuGH, 07.12.2010 - C-439/08
VEBIC - Wettbewerbspolitik - Nationales Verfahren - Beteiligung von nationalen …
- EuGH, 24.02.2015 - C-559/13
Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte …
Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil Schröder (C-450/09, EU:C:2011:198) bereits entschieden, dass eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV vorliege, wenn private Versorgungsleistungen gebietsfremder Steuerpflichtiger, die im Zusammenhang mit inländischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz stünden, nicht abzugsfähig seien, wenn entsprechende Zahlungen bei unbeschränkter Steuerpflicht des Zahlenden abzugsfähig seien.Der Gerichtshof habe sich jedoch im Urteil Schröder (EU:C:2011:198) - weil er hierzu nicht befragt worden sei - nicht zu der Frage geäußert, ob zu berücksichtigen sei, dass die betreffende nationale Steuerregelung auf dem sogenannten "Korrespondenzprinzip" beruhe, wonach, wenn der Schuldner einer Versorgungsleistung über ein Recht auf Abzug dieser Leistung verfüge, der Leistungsempfänger zu besteuern sei.
Rn. 15 Gegenstand der Rechtssache, in der das Urteil Schröder (EU:C:2011:198) ergangen ist, war die nationale Regelung, um deren Anwendung es im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht.
Ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Schröder, EU:C:2011:198, Rn. 26).
Rn. 19 Zweitens gehören zu den Maßnahmen, die nach Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, u. a. solche, die Gebietsfremde davon abhalten können, in einem Mitgliedstaat Investitionen zu tätigen oder zu halten (vgl. u. a. Urteil Schröder, EU:C:2011:198, Rn. 30).
Sie kann auch in Deutschland Ansässige davon abhalten, als Begünstigte einer vorweggenommenen Erbfolge Personen zu benennen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Schröder, EU:C:2011:198, Rn. 32).
Rn. 22 Drittens berührt nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV zwar Art. 63 AEUV nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort in ihrem Steuerrecht unterschiedlich zu behandeln (Urteil Schröder, EU:C:2011:198, Rn. 34).
Eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen unterscheidet, kann nämlich nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil Schröder, EU:C:2011:198, Rn. 35).
Rn. 25 Nach ständiger Rechtsprechung befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, da das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellt, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, leichter an dem Ort beurteilt werden kann, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt und der in der Regel der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ist (vgl. u. a. Urteil Schröder, EU:C:2011:198, Rn. 37).
Rn. 26 Auch dass ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen versagt, die er Gebietsansässigen gewährt, ist in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (vgl. u. a. Urteil Schröder, EU:C:2011:198, Rn. 38).
Rn. 29 Zum anderen hat der Gerichtshof auch entschieden, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in Bezug auf Aufwendungen, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen, aus der die in einem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. u. a. Urteil Schröder, EU:C:2011:198, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zwar wurden in der Rechtssache, in der das Urteil Schröder (EU:C:2011:198) ergangen ist, diese Einkünfte aus der Vermietung der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Immobilien erzielt, während die betreffenden Einkünfte im vorliegenden Fall aus der Beteiligung an einer Gesellschaft, die eine Gärtnerei betreibt, erzielt werden und diese Einkünfte folglich in unterschiedliche Besteuerungskategorien fallen.
Rn. 36 Selbst wenn sich zweitens die Höhe einer Versorgungsleistung, wie sie von Herrn Grünewald gezahlt wird, nach der Leistungsfähigkeit des Schuldners und dem Versorgungsbedarf des Empfängers bestimmt, ändert dies nichts daran, dass sich ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne der in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht aus irgendeiner Korrelation zwischen der Höhe der fraglichen Aufwendung und derjenigen der zu versteuernden Einkünfte, sondern daraus ergibt, dass diese Aufwendung mit der Tätigkeit zur Erzielung dieser Einkünfte untrennbar verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Schröder, EU:C:2011:198, Rn. 43).
Rn. 37 Drittens steht fest, dass in der vorliegenden Rechtssache ebenso wie in jener, in der das Urteil Schröder (EU:C:2011:198) ergangen ist, die Zahlung der Versorgungsleistungen durch den gebietsfremden Steuerpflichtigen nicht im Rahmen einer entgeltlichen, sondern einer unentgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt ist.
- Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2014 - C-559/13
Grünewald - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - …
{FN:2} - C-450/09 (EU:C:2011:198).{FN:3} - Vgl. Rn. 5 bis 7 des Urteils Schröder (EU:C:2011:198) sowie Nrn. 13 bis 23 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot (EU:C:2010:761) in dieser Rechtssache.
{FN:13} - Vgl. Urteile Welte (…EU:C:2013:662, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 26).
{FN:15} - Im angeführten Urteil Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 27) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Übertragung von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat unter Art. 63 AEUV fällt.
{FN:17} - Urteile Halley (…C-132/10, EU:C:2011:586, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 30).
{FN:19} - Vgl. in Bezug auf Einkünfte aus der Vermietung von unbeweglichen Sachen Urteil Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 31).
{FN:20} - Vgl. entsprechend zum Erwerb von unbeweglichen Sachen Urteil Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 31).
{FN:21} - Vgl. Urteil Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 32).
{FN:24} - Urteile Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Kommission/Deutschland (…EU:C:2014:2148, Rn. 47).
{FN:26} - Urteile Schumacker (…EU:C:1995:31, Rn. 31 und 32) und Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Vgl. Urteil Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:29} - Urteile Kommission/Finnland (…EU:C:2012:688, Rn. 37) und Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:31} - Vgl. Urteil Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 46).
{FN:34} - Vgl. Rn. 9, 12 und auch 42 und 43 des Urteils Schröder (EU:C:2011:198), und noch offensichtlicher Nrn. 20 bis 23 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in dieser Rechtssache (EU:C:2010:761).
{FN:37} - Vgl. Urteil Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 43).
{FN:41} - Vgl. oben, Nr. 45, und Urteil Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 45, 46 und 49).
{FN:49} - Vgl. Urteil Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 48).
- EuGH, 06.12.2018 - C-480/17
Montag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte …
Rn. 27 Nach ständiger Rechtsprechung befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Bereich der direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, da das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellt, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und da die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, leichter an dem Ort beurteilt werden kann, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt und der in der Regel der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ist (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 37, …und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 25).Rn. 28 Daher ist es im Allgemeinen in Anbetracht der objektiven Unterschiede, die sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands zwischen der Situation der Gebietsansässigen und der Situation der Gebietsfremden bestehen, nicht diskriminierend, dass ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen versagt, die er Gebietsansässigen gewährt (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 38, …und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 26).
Rn. 30 Zum anderen hat der Gerichtshof auch entschieden, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in Bezug auf Aufwendungen, die unmittelbar mit einer Tätigkeit zusammenhängen, aus der die in einem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 29).
Rn. 42 Das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs im Sinne der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass die Aufwendung mit der Tätigkeit zur Erzielung der zu versteuernden Einkünfte untrennbar verbunden ist (Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 43, …und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 36).
- EuGH, 13.11.2019 - C-641/17
College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
Rn. 69 Zum anderen sei es gerechtfertigt, gebietsansässige und gebietsfremde Pensionsfonds unterschiedlich zu behandeln, da zwischen dem Bezug von Dividenden in Deutschland und den Aufwendungen, die die Zuführungen zu den Deckungsrückstellungen und anderen versicherungstechnischen Rückstellungen darstellten, kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, wie ihn die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Vergleichbarkeit der Situation Gebietsansässiger und Gebietsfremder in Bezug auf Aufwendungen verlange, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhingen, aus der die in einem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt worden seien (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198' Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109' Rn. 29).Rn. 74 Was zweitens das Vorbringen bezüglich der unterschiedlichen Situation gebietsansässiger und gebietsfremder Pensionsfonds hinsichtlich der Möglichkeit anbelangt, die Zuführungen zu den Rückstellungen für Pensionszahlungsverpflichtungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in Bezug auf Aufwendungen wie Betriebsausgaben, die unmittelbar mit einer Tätigkeit zusammenhängen, aus der die in einem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198' Rn. 40…, vom 8. November 2012, Kommission/Finnland, C-342/10, EU:C:2012:688' Rn. 37, …und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109' Rn. 29).
- BFH, 27.07.2011 - I R 32/10
Beschränkte Steuerpflicht der Überlassung von Rechten - Berücksichtigung von …
Das folgt aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber nationalem Recht und ergibt sich insoweit aus der einschlägigen Spruchpraxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, jetzt Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), in dessen Urteil vom 3. Oktober 2006 C-290/04 "Scorpio" (Slg. 2006, I-9461; bestätigt durch Urteile vom 15. Februar 2007 C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria Grande", Slg. 2007, I-1425; vom 31. März 2011 C-450/09 "Schröder", Internationales Steuerrecht --IStR-- 2011, 301).Dazu hat der EuGH sich in seinem Urteil in der Rechtssache "Scorpio" (in Slg. 2006, I-9461) aber in der beschriebenen Weise abschließend geäußert und nachfolgend seine Rechtsauffassung (z.B. in den Urteilen in Slg. 2007 I-1425, und in IStR 2011, 301) wiederholt bestätigt.
Das ist der Fall, wenn die Verpflichtung zur Zahlung dieser Aufwendungen notwendige Voraussetzung dafür war, dass der Steuerpflichtige die in Deutschland zu versteuernden Einkünfte erzielen konnte (vgl. EuGH-Urteil in IStR 2011, 301 Rz 45).
- FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 950/13
Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen …
Die Rechtslage sei zwischenzeitlich durch die Urteile des EuGH in der Rechtssache C-559/13 ("Grünewald") und der Rechtssache C-450/09 ("Schröder") geklärt.Rn. 120 27. Der EuGH hat jedoch des Weiteren auch die Auffassung vertreten, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in Bezug auf Aufwendungen, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen, aus der die in einem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, in einer vergleichbaren Lage befinden, so dass die Gefahr besteht, dass sich eine nationale Regelung, die Gebietsfremden bei der Besteuerung den Abzug solcher Aufwendungen verweigert, Gebietsansässigen aber gewährt, hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt und damit eine mittelbare Diskriminierung beinhaltet (vgl. zum Ganzen nur EuGH-Urteile vom 24. Februar 2015, Rs. C-559/13 - Grünewald, BStBl II 2015, 1071; vom 31. März 2011, Rs. C-450/09 - Schröder, Slg. 2011, I-2497; jeweils m.w.N.).
Die bereits benannten Entscheidungen zu Versorgungsleistungen im Rahmen der Vermögensübertragung (EuGH, Rs. C-450/09 - Schröder; EuGH, Rs. C-559/13 Grünewald;… jeweils a.a.O.) betreffen einen anderen Abzugstatbestand (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG statt § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der aktuell geltenden Fassung).
Der EuGH hat nach dem Verständnis des vorlegenden Gerichts in den Verfahren C-450/09 ("Schröder") und C-559/13 ("Grünewald") einen unmittelbaren Zusammenhang bejaht, wenn die Aufwendungen durch die (der beschränkten Steuerpflicht unterliegende) Tätigkeit verursacht werden und damit für deren Ausübung notwendig sind.
- FG Münster, 17.11.2011 - 2 K 507/07
Vereinbarkeit von § 50 Abs. 1 S. 4 EStG mit der gewinnmindernden Berücksichtigung …
Rn. 27 Auch aus dem EUGH-Urteil vom 31.03.2011 in der Rechtssache C-450/09 "Schröder" folge nichts anderes.Rn. 28 Der Wortlaut des Tenors des EUGH-Urteils vom 31.03.2011 in der Rechtssache C-450/09 - Schröder - sowie weitere Formulierungen in den Entscheidungsgründen legten die Vermutung nahe, der EUGH sei bei dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass Art. 63 AEUV den steuermindernden Abzug von Vorsorgeleistungen nur in den Fällen gebiete, in denen das Vermögen von dem Übernehmer entgeltlich erworben worden sei.
Rn. 38 Nach dem EUGH-Urteil vom 31.03.2011 in der Rechtssache C-450/09 - Schröder - steht Art. 63 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen erlaubt, die einem Elternteil, der ihm eine in diesem Staat belegene Immobilien übertragen hat, gezahlten Renten von Einkünften aus der Vermietung dieser Immobilien abzuziehen, gebietsfremden Steuerpflichtigen einen solchen Abzug jedoch nicht gewährt, soweit die Verpflichtung zur Zahlung dieser Renten auf der Übertragung der Immobilien beruht.
In Textziffer 32 seiner Urteilsgründe in der Rechtssache C-450/09 - Schröder - hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, die nur Gebietsfremde betreffende steuerliche Benachteiligung (die durch die Regelungen des § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG - Rente - begründet wurde) könne Gebietsfremde davon abhalten, Immobilien in Deutschland zu erwerben oder zu behalten.
Eine derartige Rechtslage stellt nach Maßgabe der Textziffern 32 und 33 der Urteilsgründe des EUGH-Urteils vom 31.03.2011 in der Rechtssache C-450/09 - Schröder - eine nach Art. 63 AEUV unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.
Die Rechtsausführungen des EUGH in dessen Urteil vom 31.03.2011 in der Rechtssache Rs C-450/09 (Schröder) sind inhaltlich eindeutig und bedürfen keiner weitergehenden grundsätzlichen Auslegung.
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2011 - C-578/10
van Putten u.a. - Abgabe auf nicht im Inland registrierte, aber Gebietsansässigen …
{FN:5} - Urteile vom 16. Dezember 2010, Josemans (C-137/09, Slg. 2010, I-13019, Randnr. 53), zur Dienstleistungsfreiheit, und vom 31. März 2011, Schröder (C-450/09, Slg. 2011, I-2497, Randnrn.{FN:10} - Urteil Schröder (zitiert in Fn. 5, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:11} - Urteil Schröder (zitiert in Fn. 5, Randnr. 26) und die dort angeführte Rechtsprechung.
{FN:14} - Vgl. nur die Urteile Urteil Schröder (zitiert in Fn. 5) und vom 15. September 2011, Halley u. a. (C-132/10, Slg. 2011, I-8353).
{FN:15} - Vgl. Urteil Schröder (zitiert in Fn. 5, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15
Brisal und KBC Finance Ireland - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr …
{FN:13} - Urteile Gerritse (…C-234/01, EU:C:2003:340, Rn. 25 bis 29), FKP Scorpio Konzertproduktionen (…C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 43) und Centro Equestre da Lezíria Grande (…C-345/04, EU:C:2007:96, Rn. 23); vgl. ebenso zur Niederlassungsfreiheit: Urteil Conijn (…C-346/04, EU:C:2006:445, Rn. 20); vgl. ebenso zum freien Kapitalverkehr: Urteile Schröder (C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 40), Kommission/Finnland (…C-342/10, EU:C:2012:688, Rn. 37), Grünewald (…C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 29) sowie Miljoen u. a. (…C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 57); vgl. ebenso außerhalb der Ertragsteuern: Urteile Eckelkamp u. a. (…C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 50) sowie Arens-Sikken (…C-43/07, EU:C:2008:490, Rn. 44).{FN:14} - Urteile Schröder (C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 44) und Grünewald (…C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 30).
{FN:19} - Vgl. Urteile Schröder (C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 43 bis 46) und Grünewald (…C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 30 bis 33).
{FN:24} - Vgl. ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Schröder (C-450/09, EU:C:2010:761, Nr. 60); vgl. in diesem Sinne auch Urteil Gielen (…C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 43 bis 46).
- BFH, 14.05.2013 - I R 49/12
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Abzugsausschluss für …
Steht Art. 63 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher private Versorgungsleistungen gebietsfremder Steuerpflichtiger, die im Zusammenhang mit einer Übertragung von ertragbringendem inländischen Vermögen im Zuge einer sog. vorweggenommenen Erbfolge stehen, nicht abzugsfähig sind, während entsprechende Zahlungen bei unbeschränkter Steuerpflicht abzugsfähig sind, allerdings der Abzug eine korrespondierende Steuerpflicht beim (unbeschränkt steuerpflichtigen) Leistungsempfänger zur Folge hat (ergänzende Vorlagefrage zum EuGH-Urteil vom 31. März 2011 C-450/09 "Schröder", Slg. 2011, I-2497)? 14 16 18 25.Rn. 16 b) In seinem Urteil vom 31. März 2011 C-450/09 "Schröder" (Slg. 2011, I-2497) hat der EuGH entschieden, dass es gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV verstößt, wenn private Versorgungsleistungen (Renten) gebietsfremder Steuerpflichtiger, die im Zusammenhang mit inländischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz stehen, da die Verpflichtung zur Zahlung dieser Leistungen auf der Übertragung der Immobilie beruht, nicht abzugsfähig sind, wenn entsprechende Zahlungen bei unbeschränkter Steuerpflicht des Zahlenden abzugsfähig sind.
- EuGH, 06.09.2012 - C-496/11
Portugal Telecom - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 und Art. …
- EuGH, 17.09.2015 - C-10/14
Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und …
- EuGH, 16.02.2012 - C-25/11
Varzim Sol - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - …
- BFH, 25.04.2012 - I R 76/10
Berücksichtigung von Ausgaben beim Steuerabzug gemäß § 50a Abs 4 Nr. 3 EStG
- FG Niedersachsen, 13.06.2012 - 3 K 267/12
Europarechtskonforme Benachteiligung von gebietsfremden Steuerpflichtigen bei …
- BFH, 26.03.2012 - I B 109/11
Unzulässige Entscheidung durch den Einzelrichter
- EuGH, 29.03.2012 - C-417/10
Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17
Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-10/14
Miljoen - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17
College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 26.04.2012 - C-578/10
Im Rahmen eines kurzfristigen unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleihs …
- EuGH, 22.11.2012 - C-600/10
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
- FG München, 03.07.2024 - 4 K 2033/16
Ausschüttungen eines US-Trusts als Schenkung
- FG Köln, 23.05.2012 - 4 K 2429/09
Bindungswirkung zur Abzugsfähigkeit festgestellter Sonderausgaben, …
- FG Düsseldorf, 20.05.2021 - 9 K 3063/19
Berücksichtigung von Beiträgen zur niederländischen Sozialversicherung als …
- EuGH, 08.11.2012 - C-342/10
Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
- BFH, 27.07.2011 - I R 56/10
Erstattung von Abzugsteuer
- Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-168/11
Beker - Freier Kapitalverkehr - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die …
- EuGH, 15.09.2011 - C-132/10
Halley - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - …
- EuGH, 29.03.2012 - C-500/10
Belvedere Costruzioni - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - …
- FG München, 03.07.2024 - 4 K 2034/16
Schenkungssteuer auf Ausschüttungen eines US-Trusts
- FG Niedersachsen, 30.05.2011 - 3 K 278/07
Geltendmachen von Sonderausgaben durch einen beschränkt Steuerpflichtigen bei …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-565/18
Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …
- FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
Abziehbarkeit von Zahlungen i.R.e. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als …
- EuGH, 24.06.2011 - C-476/10
projektart u.a. - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2016 - C-300/15
Kohll und Kohll-Schlesser - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-252/14
Pensioenfonds Metaal en Techniek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-75/11
Kommission / Österreich - Verbot der Diskriminierung aufgrund der …
- FG Niedersachsen, 18.01.2018 - 14 K 5/17
Streit über die Haftung für die Besteuerung von Einkünften ausländischer …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10
SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Direkte Besteuerung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-483/09
Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott fällt die Frage, ob sich ein …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2025 - C-321/24
Attal und Associés - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 Abs. 1 AEUV - Freier …
- FG Köln, 10.07.2013 - 10 K 2408/10
Erhöhte Gebäudeabschreibung, beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, …
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Rechtsprechung
| EuGH, 10.02.2011 - C-25/10 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ...
- Europäischer Gerichtshof
Missionswerk Werner Heukelbach
Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ...
- EU-Kommission
Missionswerk Werner Heukelbach
Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ...
- EU-Kommission
Missionswerk Werner Heukelbach
Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ...
- IWW
- Wolters Kluwer
Direkte Besteuerung; Freier Kapitalverkehr; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über die Beschränkung der Anwendung eines ermäßigten Erbschaftsteuersatzes auf den Wohnistzmitgliedstaaten oder Tätigkeitsmitgliedstaats des Erblassers; Missionswerk Werner ...
- rechtsportal.de
Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ...
- datenbank.nwb.de
Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem der Erblasser tatsächlich gewohnt oder gearbeitet ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Keine Differenzierung zwischen inländischen Organisationen und solchen mit Sitz in einem Mitgliedstaat für Zwecke der Erbschaftsteuerermäßigung
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)
Missionswerk Werner Heukelbach
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 15. Januar 2010 - Missionswerk Werner Heukelbach e.V./Etat Belge - Service Public Fédéral Finances
- IWW (Verfahrensmitteilung)
AEUV Art 18, EG Art 12, AEUV Art 45, EG Art 39, AEUV Art 49, EG Art 43, AEUV Art 54, EG Art 48
Ermäßigter Steuersatz, Vereinigungen ohne Gewinnzweck - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal de première instance de Liège - Auslegung der Art. 18, 45, 49 und 54 AEUV - Erbschaftsteuern - Versagung der Anwendung des ermäßigten Satzes für Vermächtnisse an Vereinigungen ohne Gewinnzweck und gemeinnützige Stiftungen, wenn diese ...
Papierfundstellen
- EuZW 2011, 238
- FamRZ 2011, 787
- DB 2011, 457
Wird zitiert von ... (24) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 27.01.2009 - C-318/07
DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF …
Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
Rn. 25 Im Übrigen kann, wie die Kommission ausgeführt hat, die Anwendung eines höheren Steuersatzes auf bestimmte Vorgänge des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs als auf Kapitalverkehr innerhalb Belgiens den grenzüberschreitenden Kapitalverkehr dadurch weniger attraktiv gestalten, dass sie Gebietsansässige in Belgien davon abhält, Personen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, in denen sie nicht tatsächlich gewohnt oder gearbeitet haben, zu Vermächtnisnehmern zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 38).Rn. 30 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat zwar für die Gewährung bestimmter Steuervergünstigungen verlangen darf, dass eine hinreichend enge Verbindung zwischen den Organisationen, bei denen er anerkennt, dass sie bestimmte seiner Gemeinwohlziele verfolgen, und den Tätigkeiten besteht, die diese ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 37), doch kann er die Gewährung solcher Vergünstigungen nicht Einrichtungen vorbehalten, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind und deren Tätigkeiten ihn daher von bestimmten seiner Aufgaben entlasten können (Urteil Persche, Randnr. 44).
Nach ständiger Rechtsprechung zählt nämlich das Erfordernis, einen Rückgang der Steuereinnahmen zu vermeiden, weder zu den in Art. 65 AEUV genannten Zielen noch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom AEU-Vertrag eingeräumten Freiheit rechtfertigen können (Urteil Persche, Randnr. 46).
Rn. 32 Wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, können, wenn eine in einem Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung die dafür nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und ihr Ziel die Förderung identischer Interessen der Allgemeinheit ist, so dass sie auch im letztgenannten Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannt werden könnte, was die nationalen Stellen dieses Mitgliedstaats einschließlich der Gerichte zu beurteilen haben, die Stellen dieses Mitgliedstaats der Einrichtung das Recht auf Gleichbehandlung nicht allein aus dem Grund verwehren, dass sie nicht im Inland ansässig ist (Urteil Persche, Randnr. 49).
Rn. 33 Eine Einrichtung, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist und die von einem anderen Mitgliedstaat aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt, befindet sich im Hinblick auf die Gewährung von Steuervergünstigungen zur Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten durch diesen Mitgliedstaat in einer Situation, die derjenigen von in diesem Mitgliedstaat ansässigen als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen vergleichbar ist (Urteil Persche, Randnr. 50).
- EuGH, 11.09.2008 - C-11/07
Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - …
Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
Rn. 15 Was sodann den freien Kapitalverkehr angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im AEU-Vertrag der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt hat, auch wenn diese Richtlinie auf der Grundlage der Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) erlassen worden ist, wobei die in ihr enthaltene Liste gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22, vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 38, vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 29, und vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 19).Rn. 16 Der Gerichtshof hat insoweit u. a. festgestellt, dass Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, unter die Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 mit der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" fallen und dass es sich beim Erwerb von Todes wegen, gleichviel, ob er Geldbeträge, unbewegliche Güter oder bewegliche Güter betrifft, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Eckelkamp u. a., Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 24 Somit läuft diese Regelung darauf hinaus, dass eine Erbschaft höher besteuert wird, wenn der durch sie Begünstigte eine Organisation ohne Gewinnzweck mit Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat ist, in dem der Erblasser weder tatsächlich gewohnt noch gearbeitet hat, und bewirkt dadurch eine Beschränkung des Kapitalverkehrs, weil sie den Wert dieses Nachlasses mindert (vgl. entsprechend Urteil Eckelkamp u. a., Randnr. 45).
- EuGH, 14.09.2006 - C-386/04
Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr - …
Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
Rn. 15 Was sodann den freien Kapitalverkehr angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im AEU-Vertrag der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt hat, auch wenn diese Richtlinie auf der Grundlage der Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) erlassen worden ist, wobei die in ihr enthaltene Liste gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22, vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 38, vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 29, und vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 19).Rn. 30 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat zwar für die Gewährung bestimmter Steuervergünstigungen verlangen darf, dass eine hinreichend enge Verbindung zwischen den Organisationen, bei denen er anerkennt, dass sie bestimmte seiner Gemeinwohlziele verfolgen, und den Tätigkeiten besteht, die diese ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 37), doch kann er die Gewährung solcher Vergünstigungen nicht Einrichtungen vorbehalten, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind und deren Tätigkeiten ihn daher von bestimmten seiner Aufgaben entlasten können (Urteil Persche, Randnr. 44).
- EuGH, 23.02.2006 - C-513/03
van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag …
Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
Rn. 15 Was sodann den freien Kapitalverkehr angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im AEU-Vertrag der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt hat, auch wenn diese Richtlinie auf der Grundlage der Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) erlassen worden ist, wobei die in ihr enthaltene Liste gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22, vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 38, vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 29, und vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 19).Rn. 22 Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die durch Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Staat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der deren Erwerb von Todes wegen besteuert (Urteil van Hilten-van der Heijden, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.01.2010 - C-311/08
SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - …
Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
Rn. 18 Was schließlich die Anwendbarkeit von Art. 18 AEUV, der ein allgemeines Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmung als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewandt werden kann, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 44). - EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften …
Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
Rn. 29 Nach der Rechtsprechung kann nämlich eine nationale Steuerregelung nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, Slg. 2005, I-7685, Randnr. 42, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 68). - EuGH, 22.04.2010 - C-510/08
Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer - …
Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
Rn. 15 Was sodann den freien Kapitalverkehr angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im AEU-Vertrag der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt hat, auch wenn diese Richtlinie auf der Grundlage der Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) erlassen worden ist, wobei die in ihr enthaltene Liste gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22, vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 38, vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 29, und vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 19). - EuGH, 26.10.2010 - C-97/09
Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
Rn. 18 Was schließlich die Anwendbarkeit von Art. 18 AEUV, der ein allgemeines Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmung als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewandt werden kann, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 44). - EuGH, 17.09.2009 - C-182/08
Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr - …
Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
Rn. 29 Nach der Rechtsprechung kann nämlich eine nationale Steuerregelung nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, Slg. 2005, I-7685, Randnr. 42, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 68). - EuGH, 06.06.2000 - C-35/98
EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF …
Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
Rn. 29 Nach der Rechtsprechung kann nämlich eine nationale Steuerregelung nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, Slg. 2005, I-7685, Randnr. 42, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 68). - EuGH, 11.09.2008 - C-43/07
Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 …
- EuGH, 08.09.2005 - C-512/03
Blanckaert - Direkte Besteuerung - Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen - …
- EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von …
Rn. 25 Was Art. 63 AEUV betrifft, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV in diesem Vertrag die Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361 - auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) gestützt ist - Hinweischarakter behält; dabei ist nach dem dritten Absatz der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Nomenklatur aber keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 39, vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).Rn. 26 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei Erbschaften und Schenkungen, die unter die Rubrik XI des Anhangs I ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") der Richtlinie 88/361 fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Persche, Randnr. 27, Busley und Cibrian Fernandez, Randnr. 18, sowie Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 16).
Rn. 28 Zu Art. 18 AEUV, der ein allgemeines Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, ist festzustellen, dass diese Bestimmung als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-8491, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31, und Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 18).
Rn. 29 Da die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr, die besondere Diskriminierungsverbote vorsehen, anwendbar sind, findet Art. 18 AEUV in der Ausgangsrechtssache somit keine Anwendung (vgl. Urteile Hollmann, Randnr. 29, und Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 19).
Sie kann auch in Deutschland Ansässige davon abhalten, als Begünstigte einer vorweggenommenen Erbfolge Personen zu benennen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland wohnen (vgl. entsprechend Urteil Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 25).
- EuGH, 17.10.2013 - C-181/12
Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern - …
Rn. 19 In Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Vertrag hat der Gerichtshof der Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt, wobei die in diesem Anhang enthaltene Liste laut seiner Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, und vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, Slg. 2011, I-497, Randnr. 15).Rn. 23 Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die bei Erbschaften als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 56 Abs. 1 EG verboten sind, solche, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dessen Gebiet sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der deren Erwerb von Todes wegen besteuert (vgl. u. a. Urteil Barbier, Randnr. 62, Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 44, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 37, sowie Urteil Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 22).
27 und 28, sowie Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 24).
- EuGH, 21.05.2015 - C-560/13
Wagner-Raith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Ausnahme - …
Rn. 23 Mangels einer im AEU-Vertrag enthaltenen Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" hat der Gerichtshof der Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt, wobei nach der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Aufzählung aber keinen erschöpfenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile van Hilten-van der Heijden, C-513/03, EU:C:2006:131, Rn. 39, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, EU:C:2011:65, Rn. 15, und Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 20).
- EuGH, 19.07.2012 - C-31/11
Scheunemann - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte …
Denn bei Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, handelt es sich, da sie unter Rubrik XI ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") des Anhangs I der Richtlinie 88/361 fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV (vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 39, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 30, vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 18, und vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, Slg. 2011, I-497, Randnr. 16). - FG Baden-Württemberg, 26.08.2026 - 7 K 1885/24
Erbschaftsteuerbefreiung bei einem ausländischen Verein
Der EuGH habe auf der Grundlage des Urteils vom 14. September 2006 - C 386/04 -, a.a.O., seine Rechtsprechung zur Gewährung innerstaatlicher Steuerbegünstigungen bei Zuwendungen an Einrichtungen in Mitgliedstaaten durch das Urteil vom 27. Januar 2009 - C-318/07 -, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 440, konkretisiert und mit dem Urteil vom 10. Februar 2011 - C-25/10 -, juris, weiterentwickelt.Rn. 48 3. Soweit der Kläger wiederholt eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH vom 14. September 2006 - C-386/04 -, a.a.O., vom 27. Januar 2009 - C-318/07 -, a.a.O., und vom 10. Februar 2011 - C-25/10 -, a.a.O. rügt, weist der erkennende Senat darauf hin, dass er diese Auffassung nicht teilt.
Die Bundesrepublik Deutschland ist auch aus Gründen des Unionsrechts nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen (…BFH, Urteile vom 01. Oktober 2025 - X R 20/22 -, a.a.O., vom 15. November 2017 - I R 39/15 -, juris…, vom 25. Oktober 2016 - I R 54/14 -, BStBl II 2017, 1216, vom 21. Januar 2015 - X R 7/13 -, BStBl II 2015, 588, mit ausdrücklichem Verweis auf die Urteile des EuGH vom 14. September 2006 - C 386/04 -, a.a.O., vom 27. Januar 2009 - C 318/07 -, a.a.O., und vom 17. September 2013 - I R 16/12 -, BStBl II 2014, 440, v.a. Rz. 16, 17 und 19, mit ausdrücklichem Verweis auf mehrere Urteile des EuGH, u.a. auf das Urteil vom 10. Februar 2011 - C-25/10 -, a.a.O., FG Münster, Urteil vom 25. Oktober 2023 - 13 K 2542/20 K,F -, juris, rkr.).
Das Urteil des EuGH vom 10. Februar 2011 - C-25/10 -, a.a.O., bestätigt die Prüfungskompetenz des Staates, der die Steuervergünstigung gewähren soll (…Rz. 32 ff.).
- FG Baden-Württemberg, 26.08.2026 - 7 K 1886/24
Erbschaftsteuerbefreiung bei einem ausländischen Verein
Der EuGH habe auf der Grundlage des Urteils vom 14. September 2019 - C 386/04 -, a.a.O., seine Rechtsprechung zur Gewährung innerstaatlicher Steuerbegünstigungen bei Zuwendungen an Einrichtungen in Mitgliedstaaten durch das Urteil vom 27. Januar 2009 - C-318/07 -, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 440, konkretisiert und mit dem Urteil vom 10. Februar 2011 - C-25/10 -, juris, weiterentwickelt.Rn. 38 3. Soweit der Kläger wiederholt eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH vom 14. September 2006 - C-386/04 -, a.a.O., vom 27. Januar 2009 - C 318/07 -, a.a.O., und vom 10. Februar 2011 - C-25/10 -, a.a.O., rügt, weist der erkennende Senat darauf hin, dass er diese Auffassung nicht teilt.
Die Bundesrepublik Deutschland ist auch aus Gründen des Unionsrechts nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen (…BFH, Urteile vom 01. Oktober 2025 - X R 20/22 -, a.a.O., vom 15. November 2017 - I R 39/15 -, juris…, vom 25. Oktober 2016 - I R 54/14 -, BStBl II 2017, 1216, vom 21. Januar 2015 - X R 7/13 -, BStBl II 2015, 588, mit ausdrücklichem Verweis auf die Urteile des EuGH vom 14. September 2006 - C 386/04 -, a.a.O., …und vom 27. Januar 2009 - C 318/07 -, a.a.O., und vom 17. September 2013 - I R 16/12 -, BStBl II 2014, 440, v.a. Rz. 16, 17 und 19, mit ausdrücklichem Verweis auf mehrere Urteile des EuGH, u.a. auf das Urteil vom 10. Februar 2011 - C-25/10 -, a.a.O., FG Münster, Urteil vom 25. Oktober 2023 - 13 K 2542/20 K,F -, juris, rkr.).
Das Urteil des EuGH vom 10. Februar 2011 - C-25/10 -, a.a.O., bestätigt die Prüfungskompetenz des Staates, der die Steuervergünstigung gewähren soll (…Rz. 32 ff.).
- BFH, 17.09.2013 - I R 16/12
Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union
Demgemäß verstößt es auch nicht gegen die Grundfreiheit des Art. 56 EG (heute: Art. 63 AEUV), wenn der Spendenabzug auch im Fall der Zuwendungen an im EU-Ausland ansässige Einrichtungen den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird (EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-359, Rz 54 f.; EuGH-Urteile vom 16. Juni 2011 C-10/10, Kommission/Österreich, Slg. 2011, I-5389; vom 10. Februar 2011 C-25/10, Missionswerk Werner Heukelbach, Slg. 2011, I-497). - FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10
Spende an den Papst nicht absetzbar
Rn. 26 Das Gericht hat die Klägerin unter Berücksichtigung der vom EuGH in den Entscheidungen "Centro di Musicologia Walter Stauffer" (Urteil vom 14. September 2006, Rs C-386/04, Slg. 2006, I-8203), "Persche" und "Missionswerk Werner Heukelbach e. V." (Urteil vom 10. Februar 2011, Rs C-25/10, Slg. 2011, I-497) aufgestellten Voraussetzungen aufgefordert, aufzuklären, wer der tatsächliche Empfänger der Spende gewesen ist, und die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung i. S. d. §§ 59, 60, 61 Abs. 1, 63 AO durch Vorlage einer ins Deutsche übersetzten Fassung der Satzung, des Stiftungsgeschäftes oder der sonstigen Verfassung sowie einer Darlegung der tatsächlichen Geschäftsführung darzulegen, da eine Stattgabe der Klage voraussetze, dass das dem Klagebegehren entgegenstehende innerstaatliche Recht durch den AEUV überlagert werde.Zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits und dem Senat besteht Einvernehmen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH in den Verfahren "Persche" und "Missionswerk Werner Heukelbach e. V." (…Urteile vom 14. September 2006, Rs C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Rdnr. 24 und vom 10. Februar 2011, Rs C-25/10, Slg. 2011, I-497, Rdnr. 15) sowie dem Verfahren "Centro di Musicologia Walter Stauffer" (…Urteil vom 14. September 2006, Rs. C- 386/04, Slg. 2006, I-8203, Rdnr. 22) ausgehend von der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361/EWG (zwischenzeitlich aufgehoben) auch Spenden in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV fallen.
- FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17
§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen
aa) Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen zur Vereinbarkeit der Besteuerung von Zuwendungen durch die Mitgliedsstaaten mit der unionsrechtlich gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit Stellung genommen (u. a. EuGH-Urteile vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424; vom 8. Juni 2016 C-479 - Hünnebeck -, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2016, 1360; vom 4. September 2014 C-211/13 - Kommission/ Deutschland - DStR 2014, 1818; vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] ;… vom 15. September 2011 C-132/10 - Halley-, BFH/NV 2011, 1997; vom 10. Februar 2011 C-25/10 - Missionswerk Heukelbach -, Slg. 2011, I-497; vom 22. April 2010 C-510/08 - Mattner -, Slg. 2010, I-3553; vom 12. Februar 2009 C-67/08 "Block", Slg. 2009, I-883; vom 11. September 2008 C-11/07 - Eckelkamp -, Slg. 2008, I-6845; vom 11. September 2008 C-43/07 - Arens-Sikken -, Slg. 2008, I-6887 und vom 11. Dezember 2003 C-364/01 - Barbier -, Slg. 2003, I-15013). - Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22
Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
{FN:44} Vgl. Urteil vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach (C-25/10, EU:C:2011:65, Rn. 23).{FN:51} Vgl. Urteil vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach (C-25/10, EU:C:2011:65).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-394/20
Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11
Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 …
- EuGH, 16.05.2024 - C-222/23
Toplofikatsia Sofia (Notion de domicile du défendeur) - Vorlage zur …
- EuGH, 26.05.2016 - C-244/15
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15
Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12
Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - …
- EuGH, 26.04.2012 - C-578/10
Im Rahmen eines kurzfristigen unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleihs …
- FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10
Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG für in Österreich erfolgte Besteuerung …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-190/12
Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company - Niederlassungsfreiheit …
- FG Hessen, 10.02.2014 - 1 V 2602/13
Zwischenberechtigte bei Ausschüttungen einer ausländischen Stiftung
- EuGH, 29.10.2015 - C-583/14
Nagy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Diskriminierungsverbot - Art. 18 AEUV - …
- FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06
Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21
LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2011 - C-578/10
van Putten u.a. - Abgabe auf nicht im Inland registrierte, aber Gebietsansässigen …
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Rechtsprechung
| BVerfG, 28.02.2011 - 1 BvR 440/11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Erzwingung bzgl der Duldung von Untersuchungen im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG 2004, §§ 1600 ff BGB, § 1600 Abs 1 Nr 5 BGB, § 1600 Abs 3 BGB
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Erzwingung bzgl der Duldung von Untersuchungen im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung - Wolters Kluwer
Einstweiliger Rechtschutz vor dem Bundesverfassungsgericht gegen eine Duldung von Untersuchungen bzgl. des Fehlens einer biologischen Vaterschaft; Rüge einer Verletzung des Elternrechts durch eine Untersuchung des Fehlens einer biologischen Vaterschaft
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1, StAG § 4 Abs. 1
Abstammungsgutachten, vorläufiger Rechtsschutz, Vaterschaft, Elternrecht, sozial-familiäre Beziehung, Vaterschaftsanerkennung, gemeinsames Sorgerecht, deutsches Kind, körperlicher Eingriff, Erforderlichkeit, Ermessen - rechtsportal.de
Einstweiliger Rechtschutz vor dem Bundesverfassungsgericht gegen einer Duldung von Untersuchungen bzgl. des Fehlens einer biologischen Vaterschaft; Rüge einer Verletzung des Elternrechts durch eine Untersuchung des Fehlens einer biologischen Vaterschaft
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Essen, 25.06.2010 - 104 F 171/08
- OLG Hamm, 11.01.2011 - 12 UF 149/10
- AG Essen, 09.02.2011 - 104 F 171/08
- BVerfG, 28.02.2011 - 1 BvR 440/11
- BVerfG, 16.08.2011 - 1 BvR 440/11
- BVerfG, 01.02.2012 - 1 BvR 440/11
- BVerfG, 17.07.2012 - 1 BvR 440/11
- BVerfG, 08.01.2013 - 1 BvR 440/11
- BVerfG, 25.06.2013 - 1 BvR 440/11
- BVerfG, 11.12.2013 - 1 BvR 440/11
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 787
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- OLG Hamm, 11.01.2011 - 12 UF 149/10
Klärung einer biologischen Vaterschaft; Fehlende sozial-familiäre Beziehung …
Auszug aus BVerfG, 28.02.2011 - 1 BvR 440/11
gegen a) das Schreiben des Amtsgerichts Essen vom 9. Februar 2011 - 104 F 171/08 -, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2011 - 12 UF 149/10 -, c) das Zwischenurteil des Amtsgerichts Essen vom 25. Juni 2010 - 104 F 171/08 - .Die Erzwingung der Duldungspflicht aus dem Zwischenurteil des Amtsgerichts Essen vom 25. Juni 2010 - 104 F 171/08 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2011 - 12 UF 149/10 -, wird einstweilen für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
- AG Essen, 25.06.2010 - 104 F 171/08
Auszug aus BVerfG, 28.02.2011 - 1 BvR 440/11
gegen a) das Schreiben des Amtsgerichts Essen vom 9. Februar 2011 - 104 F 171/08 -, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2011 - 12 UF 149/10 -, c) das Zwischenurteil des Amtsgerichts Essen vom 25. Juni 2010 - 104 F 171/08 - .Die Erzwingung der Duldungspflicht aus dem Zwischenurteil des Amtsgerichts Essen vom 25. Juni 2010 - 104 F 171/08 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2011 - 12 UF 149/10 -, wird einstweilen für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
- BGH, 01.03.2006 - XII ZR 210/04
Gerichtliches Abstammungsgutachten auch dann verwertbar, wenn es nicht hätte …
Auszug aus BVerfG, 28.02.2011 - 1 BvR 440/11
Das sei aber nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1. März 2006 - XII ZR 210/04 -, FamRZ 2006, S. 686 ff.) nur der Fall, wenn die Anfechtungsklage unzulässig oder unschlüssig sei.
- BVerfG, 24.08.1992 - 2 BvE 1/92
Keine einstweilige Anordnung gegen Beschlüsse der Bundesregierung zur Verlegung …
Auszug aus BVerfG, 28.02.2011 - 1 BvR 440/11
Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr). - BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73
Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen …
Auszug aus BVerfG, 28.02.2011 - 1 BvR 440/11
Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ). - BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94
Ablehnung der einstweiligen Anordnung gegen Vorschriften des …
Auszug aus BVerfG, 28.02.2011 - 1 BvR 440/11
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 320 ; stRspr). - BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73
Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von …
Auszug aus BVerfG, 28.02.2011 - 1 BvR 440/11
Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
- BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11
Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Anfechtbarkeit einer Entscheidung über einen …
Rn. 20 bb) Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings erkannt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf einer zumindest unvollständigen Würdigung aller maßgeblichen Umstände beruhte, weil bei der Ausübung des Ermessens auch solche möglichen Nachteile in den Blick zu nehmen sind, die im Falle einer Verfahrensfortführung auf der Grundlage einer möglicherweise verfassungswidrigen Vorschrift entstehen könnten (vgl. auch BVerfG FamRZ 2011, 787 Rn. 21).Rn. 22 Das Bundesverfassungsgericht hat zur Begründung für den Erlass einstweiliger Anordnungen (§ 32 Abs. 1 BVerfGG), die es im Rahmen von anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen betreffend die Einholung eines Abstammungsgutachtens in behördlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren erlassen hat, mehrfach darauf abgestellt, dass bei einer ungeklärten sozial-familiären Bindung das eine Vaterschaft ausschließende Ergebnis eines Abstammungsgutachtens dazu geeignet wäre, eine möglicherweise bestehende sozial-familiäre Beziehung zwischen Vater und Kind zu stören oder zu zerstören (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 787 Rn. 22 …und Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 BvR 2509/10 - juris Rn. 17).
- OLG München, 09.03.2012 - 4 UF 127/12
Vaterschaftsanfechtung: Prüfung einer sozial-familiären Beziehung als …
Soweit danach im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eine fehlende sozial-familiäre Beziehung festgestellt werden sollte, wäre im Anschluss daran (BVerfG FamFR 2010, 528; BVerfG FamRZ 2011, 787) ein Abstammungsgutachten zu erholen. - AG Brühl, 20.10.2011 - 33 F 227/11
Vaterschaftsanfechtung, sozial-familiäre Beziehung, Beweislast, Darlegungslast
Das Gericht wird angesichts der jüngsten Entscheidungen des BVerfG (u.a. vom 28.2.2011 - 1 BvR 440/11, FamRZ 2011, 787) und des OLG Naumburg (FamRZ 2011, 383) vorab das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung klären.
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