Rechtsprechung
| EuG, 01.07.2009 - T-24/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl - Entscheidung, die nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einen Verstoß gegen Art. 65 KS feststellt - Legierungszuschlag - Zuständigkeit der Kommission - ...
- Europäischer Gerichtshof
ThyssenKrupp Stainless / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl - Entscheidung, die nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einen Verstoß gegen Art. 65 KS feststellt - Legierungszuschlag - Zuständigkeit der Kommission - ...
- EU-Kommission
ThyssenKrupp Stainless / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl - Entscheidung, die nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einen Verstoß gegen Art. 65 KS feststellt - Legierungszuschlag - Zuständigkeit der Kommission - ...
- EU-Kommission
ThyssenKrupp Stainless / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl - Entscheidung, die nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einen Verstoß gegen Art. 65 KS feststellt - Legierungszuschlag - Zuständigkeit der Kommission - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kartell bei Flacherzeugnissen aus nichtrostendem Stahl; Rechtsgrundlage für die Feststellung der Zuwiderhandlung und die Festsetzung einer Geldbuße; Rechtskraftwirkung vorangegangener gerichtlicher Entscheidungen; Grundsatz von "ne bis in idem" im Wettbewerbsrecht; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
ThyssenKrupp Stainless / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl - Entscheidung, die nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einen Verstoß gegen Art. 65 KS feststellt - Legierungszuschlag - Zuständigkeit der Kommission - ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 6. Februar 2007 - ThyssenKrupp Stainless / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung K (2006) 6765 endg. der Kommission vom 20. Dezember 2006 in einem Verfahren nach Art. 65 KS (Sache COMP/39.234 - Legierungszuschlag, Neuentscheidung) betreffend eine Vereinbarung europäischer Hersteller von rostfreiem Stahl über die ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- Slg. 2009, II-2309
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (60)
- EuG, 12.09.2007 - T-25/04
González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur …
Auszug aus EuG, 01.07.2009 - T-24/07
Rn. 80 Obwohl dadurch, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags getreten ist, ab dem 24. Juli 2002 eine Änderung der anwendbaren Rechtsgrundlagen, Verfahren und materiell-rechtlichen Vorschriften bewirkt wurde, ist diese Änderung - wie die Kommission in den Erwägungsgründen 65 bis 67 der Entscheidung zu Recht hervorhebt - im Zusammenhang mit der Einheit und der Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und ihrer Ziele zu sehen (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, Slg. 2007, I-3121, Randnr. 55; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 41).Das Streben nach einem unverfälschten Wettbewerb wird also in den Bereichen, die ursprünglich zum Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gehörten, durch das Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht unterbrochen, denn dieses Ziel besteht auch im Rahmen des EG-Vertrags und wird von demselben Organ verfolgt, nämlich von der Kommission als der Verwaltungsbehörde, die im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft mit der Umsetzung und Entwicklung der Wettbewerbspolitik betraut ist (vgl. entsprechend Urteil González y Díez/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 55).
Dies ist umso mehr deshalb geboten, weil die Wirkungen einer sich aus der Nichtbeachtung der kartellrechtlichen Regelungen ergebenden Wettbewerbsverzerrung in der Zeit nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter der Geltung des EG-Vertrags weiter zum Tragen kommen könnten (vgl. entsprechend Urteil González y Díez/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 56).
Rn. 84 Nach alledem sind die Verordnung Nr. 1/2003 und insbesondere ihre Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 entgegen dem Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen, dass sie die Kommission ermächtigen, nach dem 23. Juli 2002 Kartelle in Bereichen, die sachlich und zeitlich unter den EGKS-Vertrag fielen, festzustellen und zu ahnden (vgl. entsprechend Urteil González y Díez/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 57), und dies obwohl die genannten Vorschriften der Verordnung nicht ausdrücklich Bezug auf Art. 65 KS nehmen.
Der Umstand, dass der fragliche rechtliche Rahmen aufgrund des Auslaufens des EGKS-Vertrags zum Zeitpunkt der rechtlichen Würdigung nicht mehr gilt, ändert nichts an dieser Beurteilung, denn sie bezieht sich auf eine Rechtslage, die eindeutig zu einem Zeitpunkt bestand, als die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags erlassenen materiell-rechtlichen Vorschriften anwendbar waren (Urteil González y Díez/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 59).
Da die Entscheidung nach Auslaufen des EGKS-Vertrags erlassen wurde, hat sich die Kommission zu Recht auf die in der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltenen Vorschriften gestützt (vgl. entsprechend Urteil González y Díez/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 60, und, im Umkehrschluss, Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission, T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, Slg. 2007, II-4331).
- EuGH, 14.07.2005 - C-65/02
ThyssenKrupp / Kommission - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle - …
Auszug aus EuG, 01.07.2009 - T-24/07
Rn. 27 Mit Urteil vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission (C-65/02 P und C-73/02 P, Slg. 2005, I-6773), wies der Gerichtshof die Rechtsmittel von TKS und Kommission gegen das oben in Randnr. 24 angeführte Urteil Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission zurück.Rn. 128 Mit dem Ergebnis, dass das Gericht weder die Erklärung vom 23. Juli 1997 noch andere Beweismittel verfälscht hat (Urteil ThyssenKrupp/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 87), beendete der Gerichtshof seine Prüfung des ersten Grundes, auf den die Kommission ihr Anschlussrechtsmittel stützte, jedoch nicht.
Rn. 141 Mit dem oben in Randnr. 24 angeführten und durch das oben in Randnr. 27 angeführte Urteil ThyssenKrupp/Kommission bestätigten Urteil Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission wurde die Kommission nur gemäß Art. 233 EG - wonach das Organ, dem ein für nichtig erklärtes Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat - verpflichtet, die tatsächlich festgestellte Rechtswidrigkeit in dem Akt zu beseitigen, der an die Stelle des für nichtig erklärten Aktes treten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 113 angeführt, Randnr. 48).
Rn. 143 Im Rahmen der vorliegenden Klage ist das Gericht aufgefordert, sich zur Rechtmäßigkeit des Aktes zu äußern, der an die Stelle der Entscheidung 98/247 getreten ist und mit dem die Kommission, gestützt auf die Ausführungen zur Erklärung vom 23. Juli 1997 im oben in Randnr. 24 angeführten und durch das oben in Randnr. 27 angeführte Urteil ThyssenKrupp/Kommission bestätigten Urteil Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, wegen des Verhaltens von Thyssen eine Geldbuße in Höhe von 3 168 000 Euro gegen die Klägerin festgesetzt hat.
- EuGH, 15.10.2002 - C-238/99
DSM und DSM Kunststoffen / Kommission
Auszug aus EuG, 01.07.2009 - T-24/07
Rn. 113 Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Rechtskraft lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 1991, 1talien/Kommission, C-281/89, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14; Beschluss des Gerichtshofs vom 28. November 1996, Lenz/Kommission, C-277/95 P, Slg. 1996, I-6109, Randnr. 50, und Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 44).Rn. 141 Mit dem oben in Randnr. 24 angeführten und durch das oben in Randnr. 27 angeführte Urteil ThyssenKrupp/Kommission bestätigten Urteil Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission wurde die Kommission nur gemäß Art. 233 EG - wonach das Organ, dem ein für nichtig erklärtes Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat - verpflichtet, die tatsächlich festgestellte Rechtswidrigkeit in dem Akt zu beseitigen, der an die Stelle des für nichtig erklärten Aktes treten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 113 angeführt, Randnr. 48).
Rn. 178 Es ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz ne bis in idem, bei dem es sich um einen auch in Art. 4 Abs. 1 des am 4. November 1959 in Rom unterzeichneten Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Konvention über die Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankerten tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt, im Bereich des Wettbewerbsrechts verbietet, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 113 angeführt, Randnr. 59).
- EuGH, 10.05.2007 - C-328/05
SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für …
Auszug aus EuG, 01.07.2009 - T-24/07
Rn. 224 Einleitend ist daran zu erinnern, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte einerseits und die Akteneinsicht andererseits es den von einer Untersuchung betroffenen Unternehmen ermöglichen, von den Beweismitteln, über die die Kommission verfügt, Kenntnis zu nehmen und ihre Verteidigungsrechte wirksam auszuüben (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 55).In diesem Zusammenhang verfügt die Kommission bei der Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über ein weites Ermessen (Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnrn.
Rn. 311 Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass eine niedrigere Festsetzung aufgrund der Mitteilung über Zusammenarbeit nach der Rechtsprechung nur gerechtfertigt sein kann, wenn die gelieferten Informationen und allgemeiner das Verhalten des betreffenden Unternehmens insoweit als Zeichen einer echten Zusammenarbeit des Unternehmens angesehen werden können (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 395, und vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 68).
- EuGH, 08.07.1999 - C-49/92
Kommission / Anic Partecipazioni - "Rechtsmittel - Geschäftsordnung der …
Auszug aus EuG, 01.07.2009 - T-24/07
Hätte der Gerichtshof sich in Randnr. 88 einer Aussage zum materiellen Haftungsübergang enthalten wollen, hätte er in den ersten beiden Sätzen nicht die Feststellung getroffen, dass das Unternehmen Thyssen fortbestehe und daher eine Zurechnung der Verantwortlichkeit gegenüber TKS nach der auf dem Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125), basierenden Rechtsprechung nicht möglich sei.Rn. 152 Dieses neue Konzept ergebe sich weder aus dem primären oder sekundären Gemeinschaftsrecht noch aus der Rechtsprechung, wie sich aus der gegenteiligen Entscheidung im oben in Randnr. 101 angeführten Urteil Kommission/Anic Partecipazioni ergebe.
- EuG, 11.03.1999 - T-141/94
Thyssen Stahl / Kommission
Auszug aus EuG, 01.07.2009 - T-24/07
Rn. 81 Die Errichtung und die Erhaltung eines Systems des freien Wettbewerbs, bei dem die normalen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind und das den Regeln über staatliche Beihilfen und Unternehmenskartelle zugrunde liegt, stellt eines der Hauptziele sowohl des EG-Vertrags (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnr. 31) als auch des EGKS-Vertrags (vgl. in diesem Sinne Gutachten des Gerichtshofs 1/61 vom 13. Dezember 1961, Slg. 1961, 505, 519; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 2001, Moccia Irme u. a./Kommission, C-280/99 P bis C-282/99 P, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 33; Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 2007, II-347, Randnrn.Rn. 82 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die kartellrechtlichen Regelungen des EGKS-Vertrags und des EG-Vertrags zwar in gewissem Maß voneinander abweichen, die Begriffe "Vereinbarung" und "verabredete Praktiken" nach Art. 65 § 1 KS jedoch den Begriffen "Vereinbarung" und "abgestimmte Verhaltensweisen" im Sinne des Art. 81 EG entsprechen und dass diese beiden Bestimmungen vom Gemeinschaftsrichter in gleicher Weise ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnrn.
- EuGH, 12.11.1981 - 212/80
Salumi
Auszug aus EuG, 01.07.2009 - T-24/07
Diese sind nämlich, um die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9, und vom 10. Februar 1982, Bout, 21/81, Slg. 1982, 381, Randnr. 13; Urteil des Gerichts vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission, T-42/96, Slg. 1998, II-401, Randnr. 55).Rn. 165 Über die ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 hinaus erinnerte die Kommission im 70. Erwägungsgrund der Entscheidung an die ständige Rechtsprechung, nach der bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie für alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten gelten, anders als die materiell-rechtlichen Vorschriften, die gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nicht gelten (Urteil Meridionale Industria Salumi u. a., oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 9).
- EuG, 23.02.1994 - T-39/92
Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen …
Auszug aus EuG, 01.07.2009 - T-24/07
Daher darf die Kommission nur Beschwerdepunkte berücksichtigen, zu denen die Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung hatten (Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission, T-39/92 und T-40/92, Slg. 1994, II-49, Randnr. 47).So ist eine Verletzung von Verteidigungsrechten nur dann festzustellen, wenn die Entscheidung den betroffenen Unternehmen andere Zuwiderhandlungen zur Last legt oder andere Tatsachen berücksichtigt als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten (Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, oben in Randnr. 225 angeführt, Randnr. 94; vgl. in diesem Sinne auch Urteil CB und Europay/Kommission, oben in Randnr. 225 angeführt, Randnrn. 49 bis 52).
- EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94
1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes - …
Auszug aus EuG, 01.07.2009 - T-24/07
9 bis 11; Gutachten des Gerichtshofs 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnrn.Rn. 78 Soweit jedoch eine Frage nicht Gegenstand von Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder auf seiner Grundlage erlassener Regelungen war, konnten der EG-Vertrag und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften selbst vor Auslaufen des EGKS-Vertrags auf Erzeugnisse anwendbar sein, die unter den EGKS-Vertrag fielen (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1987, Deutsche Babcock, 328/85, Slg. 1987, 5119, Randnr. 10, und Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 100; vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 1/94, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 27).
- EuGH, 24.10.1985 - 239/84
Gerlach / Minister van Economische Zaken
Auszug aus EuG, 01.07.2009 - T-24/07
Rn. 76 Der EGKS-Vertrag war gemäß Art. 305 Absatz 1 EG eine lex specialis, die vom EG-Vertrag als lex generalis abwich (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1985, Gerlach, 239/84, Slg. 1985, 3507, Randnrn.Rn. 77 Hieraus ergibt sich für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, dass die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und alle zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen trotz des Inkrafttretens des EG-Vertrags in Kraft geblieben sind (Urteile des Gerichtshofs Gerlach, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 9, und vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 100).
- EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00
Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174 …
- EuGH, 16.12.1975 - 40/73
Suiker Unie u.a. / Kommission
- EuGH, 30.09.2003 - C-224/01
MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM …
- EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
- EuGH, 29.10.1980 - 209/78
Van Landewyck / Kommission
- EuGH, 07.01.2004 - C-204/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …
- EuGH, 07.06.1983 - 100/80
Musique Diffusion française / Kommission
- EuGH, 18.07.2007 - C-119/05
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT …
- EuG, 06.10.1994 - T-83/91
Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 15.07.1970 - 41/69
Chemiefarma / Kommission
- EuGH, 16.03.2006 - C-234/04
EIN NATIONALES GERICHT IST GRUNDSÄTZLICH NICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG UND AUFHEBUNG …
- EuG, 15.03.2000 - T-25/95
DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140 …
- EuGH, 16.03.2000 - C-395/96
Compagnie Maritime Belge Transports u.a. / Kommission - Wettbewerb - …
- EuG, 14.12.2006 - T-259/02
DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER …
- EuG, 14.05.1998 - T-347/94
Mayr-Melnhof / Kommission
- EuGH, 29.06.2006 - C-308/04
SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden …
- EuGH, 17.01.1984 - 43/82
VBVB und VBBB / Kommission EWG
- EuG, 10.03.1992 - T-11/89
Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen …
- EuGH, 24.09.2002 - C-74/00
Falck / Kommission
- EuG, 25.10.2005 - T-38/02
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE …
- EuG, 12.01.1995 - T-102/92
VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuGH, 08.07.1999 - C-51/92
Hercules Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - …
- EuGH, 16.11.2000 - C-297/98
SCA Holding / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 …
- EuGH, 01.06.2006 - C-442/03
P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel …
- EuGH, 16.11.2000 - C-294/98
Metsä-Serla Oyj u.a. / Kommission - "Rechtsmittel -Artikel 15 Absatz 2 der …
- EuG, 20.03.2002 - T-23/99
LR AF 1998 / Kommission
- EuGH, 16.06.1993 - C-325/91
Frankreich / Kommission
- EuGH, 25.09.1984 - 117/83
Könecke / Balm
- EuGH, 21.06.2001 - C-280/99
Moccia Irme u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfen für die Eisen- und …
- EuG, 14.05.1998 - T-352/94
Mo Och Domsjö AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 19.02.1998 - T-42/96
Eyckeler & Malt / Kommission
- EuGH, 02.10.2003 - C-176/99
DER GERICHTSHOF WEIST SECHS DER ACHT VON STAHLUNTERNEHMEN UND IHRER …
- EuGH, 19.02.1991 - C-281/89
Italien / Kommission
- EuG, 10.03.1992 - T-13/89
Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99
Degussa / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99
Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission
- EuG, 08.07.2004 - T-48/00
Corus UK / Kommission
- EuGH, 15.12.1987 - 328/85
Deutsche Babcock / Hauptzollamt Lübeck-Ost
- EuG, 25.10.2007 - T-27/03
SP / Kommission - Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung, …
- EuGH, 10.02.1982 - 21/81
Bout
- EuGH, 28.11.1996 - C-277/95
Lenz / Kommission
- RG, 12.02.1880 - 217/80
1. Die Ehefrau eines bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten ist …
- EuGH, 13.07.1961 - 1/61
Anforderungen an das Vorliegen eines von der Hohen Behörde zu vertretenden …
- EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91
Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der …
- EuGH, 26.02.1987 - 15/85
Consorzio Cooperative d'Abruzzo / Kommission
- EuG, 13.12.2001 - T-45/98
Krupp Thyssen Stainless / Kommission
- EuGH, 04.04.2000 - C-269/97
Kommission / Rat - "Verordnung (EG) Nr. 820/97 - Rechtsgrundlage"
- EuGH, 13.12.2001 - C-93/00
Parlament / Rat - "Verordnung (EG) Nr. 2772/1999 - Etikettierungssystem für …
- EuG, 05.06.2001 - T-6/99
ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi / Kommission
- EuG, 27.06.1991 - T-120/89
Stahlwerke Peine-Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. …
- EuG, 09.12.2014 - T-472/09
SP / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in Form …
Rn. 116 Es ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsverträge eine neue Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, Slg. 1963, 1, und vom 15. Juli 1964, Costa/E.N.E.L., 6/64, Slg. 1964, 1251, 1269;… Gutachten des Gerichtshofs 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Rn. 21;… Urteile des Gerichts SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 70, sowie vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T-24/07, Slg. 2009, II-2309, Rn. 63).Die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage hat verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 71, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 122 Erstens ist zu beachten, dass die Vorschrift, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet und das Unionsorgan zu seinem Erlass ermächtigt, bei Erlass des Rechtsakts in Kraft sein muss (…Urteile des Gerichtshofs vom 4. April 2000, Kommission/Rat, C-269/97, Slg. 2000, I-2257, Rn. 45, …sowie vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Rn. 75, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Rn. 88; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 118, und ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 74), was auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, die die Rechtsgrundlage der ersten Entscheidung bilden, unbestreitbar zutrifft.
Rn. 123 Zweitens wurde mit den Gemeinschaftsverträgen entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine einheitliche Rechtsordnung eingeführt, in deren Rahmen der EGKS-Vertrag - wie sich an Art. 305 Abs. 1 EG zeigt - eine spezifische, von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags abweichende Regelung darstellte (vgl. Urteile des Gerichts vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, T-405/06, Slg. 2009, II-789, Rn. 57, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 124 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war der EGKS-Vertrag gemäß Art. 305 Abs. 1 EG eine lex specialis, die vom EG-Vertrag als lex generalis abwich (…Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1985, Gerlach, 239/84, Slg. 1985, 3507, Rn. 9 bis 11;… Gutachten des Gerichtshofs 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Rn. 25 bis 27; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 111, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 76, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 70 und 73).
Rn. 125 Hieraus ergibt sich für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, dass die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und alle zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen trotz des Inkrafttretens des EG-Vertrags in Kraft geblieben sind (…Urteile des Gerichtshofs Gerlach, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 9, …sowie vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Rn. 100; Urteil ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 77, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 70 und 73).
Rn. 126 Soweit jedoch eine Frage nicht Gegenstand von Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder auf seiner Grundlage erlassener Regelungen war, konnten der EG-Vertrag und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften selbst vor Auslaufen des EGKS-Vertrags auf Erzeugnisse anwendbar sein, die unter den EGKS-Vertrag fielen (…Urteile des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1987, Deutsche Babcock, 328/85, Slg. 1987, 5119, Rn. 10, sowie Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, Rn. 100; Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2007, Ferriere Nord/Kommission, T-94/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 83, und ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 78, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 70 und 73).
Daher wurde der Geltungsbereich der allgemeinen Regelung des EG-Vertrags am 24. Juli 2002 auf die Bereiche ausgedehnt, die ursprünglich durch den EGKS-Vertrag geregelt waren (Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 58, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 79, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 59 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 70 und 73).
Rn. 128 Obwohl dadurch, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags getreten ist, ab dem 24. Juli 2002 eine Änderung der anwendbaren Rechtsgrundlagen, Verfahren und materiell-rechtlichen Vorschriften bewirkt wurde, ist diese Änderung im Zusammenhang mit der Einheit und der Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und ihrer Ziele zu sehen (Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, Slg. 2007, II-3121, Rn. 55, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 59, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 80, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 71 und 73).
Rn. 129 Die Errichtung und die Erhaltung eines Systems des freien Wettbewerbs, bei dem die normalen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind und das den Regeln über staatliche Beihilfen und Unternehmenskartelle zugrunde liegt, stellt eines der Hauptziele sowohl des EG-Vertrags als auch des EGKS-Vertrags dar (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 60, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 71 und 73).
Das Streben nach einem unverfälschten Wettbewerb wird also in den Bereichen, die ursprünglich zum Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gehörten, durch das Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht unterbrochen, denn dieses Ziel besteht auch im Rahmen des EG-Vertrags und wird von demselben Organ verfolgt, nämlich von der Kommission als der Verwaltungsbehörde, die im allgemeinen Interesse der Europäischen Gemeinschaft mit der Umsetzung und Entwicklung der Wettbewerbspolitik betraut ist (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 61, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 71 und 73).
Dies ist umso mehr deshalb geboten, weil die Wirkungen einer sich aus der Nichtbeachtung der kartellrechtlichen Regelungen ergebenden Wettbewerbsverzerrung in der Zeit nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter der Geltung des EG-Vertrags weiter zum Tragen kommen könnten (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 63, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 62 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 72 und 73).
Rn. 138 Nach alledem sind die Verordnung Nr. 1/2003 und insbesondere ihr Art. 7 Abs. 1 und ihr Art. 23 Abs. 2 entgegen dem Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen, dass sie die Kommission ermächtigen, nach dem 23. Juli 2002 Kartelle in Bereichen, die sachlich und zeitlich unter den EGKS-Vertrag fielen, festzustellen und zu ahnden, und dies obwohl die genannten Vorschriften der Verordnung nicht ausdrücklich Bezug auf Art. 65 KS nehmen (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 64, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 74, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 72, 73 und 87).
Rn. 139 Insoweit ist davon auszugehen, dass die Argumentation der Klägerin, die Mitteilung vom 18. Juni 2002 könne die Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung von Art. 65 KS nicht begründen, ins Leere geht, da sich die Zuständigkeit der Kommission im vorliegenden Fall nicht auf diese Mitteilung, sondern auf die oben genannten Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2003 stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 71).
Diese sind nämlich, um die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (…Urteile des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Rn. 9, …sowie vom 10. Februar 1982, Bout, 21/81, Slg. 1982, 381, Rn. 13; Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission, T-42/96, Slg. 1998, II-401, Rn. 55, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 65, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 85, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 79).
Der Umstand, dass der fragliche rechtliche Rahmen aufgrund des Auslaufens des EGKS-Vertrags zum Zeitpunkt der rechtlichen Würdigung nicht mehr gilt, ändert nichts an dieser Beurteilung, denn sie bezieht sich auf eine Rechtslage, die eindeutig zu einem Zeitpunkt bestand, als die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags erlassenen materiell-rechtlichen Vorschriften anwendbar waren (Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 66, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 86, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 79;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil Ferriere Nord/Kommission, oben in Rn. 126 angeführt, Rn. 96).
Da dem seit dem 24. Juli 2002 geltenden materiellen Wettbewerbsrecht keine Rückwirkung zukommt, stellt Art. 65 § 1 KS die anwendbare und von der Kommission in der ersten Entscheidung tatsächlich angewandte materiell-rechtliche Regelung dar, denn gerade aus dem auf Art. 305 EG beruhenden Wesen des EG-Vertrags als lex generalis gegenüber dem EGKS-Vertrag ergibt sich, dass die spezifische, auf den EGKS-Vertrag und dessen Durchführungsbestimmungen gestützte Regelung nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali nur auf vor dem 24. Juli 2002 entstandene Sachverhalte anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 68, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 89, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 77, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 79).
- EuG, 09.12.2014 - T-91/10
Lucchini / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in …
Rn. 124 Es ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsverträge eine neue Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, Slg. 1963, 1, und vom 15. Juli 1964, Costa/E.N.E.L., 6/64, Slg. 1964, 1251, 1269;… Gutachten des Gerichtshofs 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Rn. 21;… Urteile des Gerichts SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 70, sowie vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T-24/07, Slg. 2009, II-2309, Rn. 63).Die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage hat verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 71, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 130 Erstens ist zu beachten, dass die Vorschrift, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet und das Unionsorgan zu seinem Erlass ermächtigt, bei Erlass des Rechtsakts in Kraft sein muss (…Urteile des Gerichtshofs vom 4. April 2000, Kommission/Rat, C-269/97, Slg. 2000, I-2257, Rn. 45, …sowie vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Rn. 75, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Rn. 88; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 118, und ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 74), was auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, die die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung bilden, unbestreitbar zutrifft.
Rn. 131 Zweitens wurde mit den Gemeinschaftsverträgen eine einheitliche Rechtsordnung eingeführt, in deren Rahmen der EGKS-Vertrag - wie sich an Art. 305 Abs. 1 EG zeigt - eine spezifische, von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags abweichende Regelung darstellte (vgl. Urteile des Gerichts vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, T-405/06, Slg. 2009, II-789, Rn. 57, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 132 Der EGKS-Vertrag war gemäß Art. 305 Abs. 1 EG eine lex specialis, die vom EG-Vertrag als lex generalis abwich (…Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1985, Gerlach, 239/84, Slg. 1985, 3507, Rn. 9 bis 11;… Gutachten des Gerichtshofs 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Rn. 25 bis 27; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 111, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 76, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 70 und 73).
Rn. 133 Hieraus ergibt sich für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, dass die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und alle zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen trotz des Inkrafttretens des EG-Vertrags in Kraft geblieben sind (…Urteile des Gerichtshofs Gerlach, oben in Rn. 132 angeführt, Rn. 9, …sowie vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Rn. 100; Urteil ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 77, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 70 und 73).
Rn. 134 Soweit jedoch eine Frage nicht Gegenstand von Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder auf seiner Grundlage erlassener Regelungen war, konnten der EG-Vertrag und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften selbst vor Auslaufen des EGKS-Vertrags auf Erzeugnisse anwendbar sein, die unter den EGKS-Vertrag fielen (…Urteile des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1987, Deutsche Babcock, 328/85, Slg. 1987, 5119, Rn. 10, sowie Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Rn. 133 angeführt, Rn. 100; Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2007, Ferriere Nord/Kommission, T-94/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 83, und ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 78, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 70 und 73).
Daher wurde der Geltungsbereich der allgemeinen Regelung des EG-Vertrags am 24. Juli 2002 auf die Bereiche ausgedehnt, die ursprünglich durch den EGKS-Vertrag geregelt waren (Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 58, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 79, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 59 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 70 und 73).
Rn. 136 Auch wenn dadurch, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags getreten ist, ab dem 24. Juli 2002 eine Änderung der anwendbaren Rechtsgrundlagen, Verfahren und materiell-rechtlichen Vorschriften bewirkt wurde, ist diese Änderung im Zusammenhang mit der Einheit und der Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und ihrer Ziele zu sehen (Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, Slg. 2007, II-3121, Rn. 55, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 59, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 80, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 71 und 73).
Rn. 137 Die Errichtung und die Erhaltung eines Systems des freien Wettbewerbs, bei dem die normalen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind und das den Regeln über staatliche Beihilfen und Unternehmenskartelle zugrunde liegt, stellt eines der Hauptziele sowohl des EG-Vertrags als auch des EGKS-Vertrags dar (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 60, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 71 und 73).
Das Streben nach einem unverfälschten Wettbewerb wird also in den Bereichen, die ursprünglich zum Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gehörten, durch das Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht unterbrochen, denn dieses Ziel besteht auch im Rahmen des EG-Vertrags und wird von demselben Organ verfolgt, nämlich von der Kommission als der Verwaltungsbehörde, die im allgemeinen Interesse der Europäischen Gemeinschaft mit der Umsetzung und Entwicklung der Wettbewerbspolitik betraut ist (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 61, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 71 und 73).
Dies ist umso mehr deshalb geboten, weil die Wirkungen einer sich aus der Nichtbeachtung der kartellrechtlichen Regelungen ergebenden Wettbewerbsverzerrung in der Zeit nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter der Geltung des EG-Vertrags weiter zum Tragen kommen könnten (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 63, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 62 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 72 und 73).
- OLG Jena, 22.08.2007 - 6 W 244/07
Fortbestand einer englischen Limited nach Löschung im Handelsregister …
Mit Beschluss vom 3.5.2007 (Az. 1 HK T 24/07) hat das Landgericht Gera auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) den Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Jena vom 9.3.2007 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen neuen Entscheidung an das Amtsgericht - Registergericht - Jena zurückgewiesen.Az. 1 HK T 24/07, aufzuheben und die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 28.3.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Jena vom 9.3.2007, Az. 14 AR 285/07, zurückzuweisen sowie.
- BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 2752/11
Nichtannahmebeschluss: Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen …
vom 1. Juli 2009 - T-24/07 -,.Gleichwohl bestätigte das Gericht die Entscheidung der Kommission (vgl. EuG, Urteil vom 1. Juli 2009, TKS…/Kommission, T-24/07, Slg. 2009, II-2309).
- EuG, 09.11.2022 - T-667/19
Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die …
Rn. 329 Insbesondere im Bereich des Wettbewerbsrechts verbietet der Grundsatz ne bis in idem im Prinzip, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 59, und vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T-24/07, EU:T:2009:236, Rn. 178).Rn. 332 Dagegen steht der Grundsatz ne bis in idem einer Wiederaufnahme von Verfolgungsmaßnahmen, die das gleiche wettbewerbswidrige Verhalten betreffen, nicht entgegen, wenn eine erste Entscheidung aus formalen Gründen ohne materielle Beurteilung des zur Last gelegten Sachverhalts für nichtig erklärt wurde; die Nichtigerklärung stellt dann keinen "Freispruch" im strafrechtlichen Sinne dar (…Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 62, und vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T-24/07, EU:T:2009:236, Rn. 190).
Rn. 333 In einem solchen Fall kommen die in der neuen Entscheidung verhängten Sanktionen nicht zu denen in der für nichtig erklärten Entscheidung hinzu, sondern ersetzen diese (…Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 62, und vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T-24/07, EU:T:2009:236, Rn. 190).
- EuGH, 29.03.2011 - C-352/09
ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die ThyssenKrupp Nirosta GmbH, vormals ThyssenKrupp Stainless AG, die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission (T-24/07, Slg. 2009, II-2309, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht sowohl ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/F/39.234 - Legierungszuschläge, Neuentscheidung) (im Folgenden: streitige Entscheidung) als auch ihren Hilfsantrag auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen hat. - EuG, 09.11.2022 - T-657/19
Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die …
Rn. 305 Insbesondere im Bereich des Wettbewerbsrechts verbietet der Grundsatz ne bis in idem im Prinzip, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 59, und vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T-24/07, EU:T:2009:236, Rn. 178).Rn. 308 Dagegen steht der Grundsatz ne bis in idem einer Wiederaufnahme von Verfolgungsmaßnahmen, die das gleiche wettbewerbswidrige Verhalten betreffen, nicht entgegen, wenn eine erste Entscheidung aus formalen Gründen ohne materielle Beurteilung des zur Last gelegten Sachverhalts für nichtig erklärt wurde; die Nichtigerklärung stellt dann keinen "Freispruch" im strafrechtlichen Sinne dar (…Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 62, und vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T-24/07, EU:T:2009:236, Rn. 190).
Rn. 309 In einem solchen Fall kommen die in der neuen Entscheidung verhängten Sanktionen nicht zu denen in der für nichtig erklärten Entscheidung hinzu, sondern ersetzen diese (…Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 62, und vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T-24/07, EU:T:2009:236, Rn. 190).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-352/09
ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf dem …
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless AG/Kommission (T-24/07), wird aufgehoben.{FN:3} - T-24/07 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil).
- EuG, 16.09.2013 - T-364/10
Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen verschiedene Gesellschaften …
In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T-24/07, Slg. 2009, II-2309, Randnr. 156). - EuG, 05.09.2014 - T-471/11
Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi …
Diese umfasst nicht nur den Tenor des Nichtigkeitsurteils, sondern auch die Gründe, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind (…Urteile vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg, EU:C:1988:199, Rn. 27 bis 30…, vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, Slg, EU:C:2000:531, Rn. 81, und vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T-24/07, Slg, EU:T:2009:236, Rn. 113 und 140). - Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-10/18
Marine Harvest/ Kommission - Rechtsmittel - Kontrolle von …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-216/09
Kommission / ArcelorMittal Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-201/09
ArcelorMittal Luxembourg / Kommission und Commission / ArcelorMittal Luxembourg …
- EuG, 31.05.2018 - T-461/16
Kaddour/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 19.06.2015 - T-358/11
Italien / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - EGFL und ELER - Von der …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-180/16
Toshiba/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 101 AEUV - Gasisolierte Schaltanlagen - …
- EuG, 08.03.2023 - T-426/21
Assaad/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 09.09.2020 - T-626/17
Das Gericht weist die Klage Sloweniens auf Nichtigerklärung der Delegierten …
- EuG, 14.09.2016 - T-207/15
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur …
- EuG, 13.12.2018 - T-641/16
Kakol/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung …
- OLG Jena, 29.02.2008 - 6 W 32/08
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