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Rechtsprechung
   EuG, 27.07.2022 - T-125/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,18898
EuG, 27.07.2022 - T-125/22 (https://dejure.org/2022,18898)
EuG, Entscheidung vom 27.07.2022 - T-125/22 (https://dejure.org/2022,18898)
EuG, Entscheidung vom 27. Juli 2022 - T-125/22 (https://dejure.org/2022,18898)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    RT France/ Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren - Befristetes Sendeverbot und Aussetzung der Genehmigungen für die Ausstrahlung von Inhalten bestimmter Medien - Aufnahme in ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen - The Grand Chamber of the General Court dismisses RT France's application for annulment of acts of the Council, adopted following the outbreak of the war in Ukraine, temporarily prohibiting that organisation from broadcasting content

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verbot russischer Staatsmedien in der EU

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuG bestätigt EU-Sendeverbot: RT France bleibt verboten

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    EU-Sendeverbot für RT France rechtmäßig - EU-Sendeverbot für RT France rechtmäßig

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    EU-Verbot von Russia Today und Sputnik: Informationsfreiheit im Ausnahmezustand

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (51)Zitiert selbst (43)

  • EuG, 15.06.2017 - T-262/15

    Kiselev/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Auszug aus EuG, 27.07.2022 - T-125/22
    Viertens muss die fragliche Einschränkung verhältnismäßig sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 69 und 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 13. September 2018, VTB Bank/Rat, T-734/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:542, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 147 Folglich durfte der Rat restriktive Maßnahmen, die geeignet sind, die Freiheit der Meinungsäußerung der Klägerin einzuschränken, erlassen, sofern diese Einschränkungen die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, von deren Vorliegen die Rechtmäßigkeit der Einschränkung dieser Freiheit abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 149 Die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen sind gesetzlich vorgesehen, denn sie sind in Rechtsakten enthalten, die u. a. allgemeine Geltung haben und für die es eindeutige Rechtsgrundlagen im Unionsrecht gibt, und zwar Art. 29 EUV in Bezug auf den angefochtenen Beschluss und Art. 215 AEUV in Bezug auf die angefochtene Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 14. Juli 2021, Cabello Rondón/Rat, T-248/18, EU:T:2021:450, Rn. 121).

    Rn. 151 Im vorliegenden Fall war es in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie des weiten Ermessens, über das der Rat im Rahmen des Erlasses restriktiver Maßnahmen verfügt (…siehe oben, Rn. 52), vorhersehbar, dass angesichts der Bedeutung der Rolle, die die Medien, vor allem die audiovisuellen Medien, in der heutigen Gesellschaft spielen, eine breit angelegte mediale Unterstützung der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine bei Sendungen, die im Fernsehen und über das Internet von einem vollständig aus dem russischen Staatshaushalt finanzierten Medium ausgestrahlt werden, Gegenstand restriktiver Maßnahmen in Form eines Sendeverbots für Propagandaaktivitäten zugunsten einer solchen Aggression sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 76).

    Rn. 157 Außerdem ist dem Rat beizupflichten, dass die angefochtenen Rechtsakte der Klägerin nicht verbieten, ihre Inhalte außerhalb der Union, auch in französischsprachigen Ländern, auszustrahlen, so dass die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen ihr Recht, außerhalb der Union von der Freiheit der Meinungsäußerung Gebrauch zu machen, nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesem Blickwinkel entsprechen die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen der in Art. 21 Abs. 2 Buchst. c EUV genannten Zielsetzung, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 81).

    Rn. 168 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass etwaige durch Unionsrechtsakte vorgenommene Einschränkungen der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (…vgl. Urteil vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297' Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der Begründung der Entscheidung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern darauf erstreckt, ob die Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die fragliche Entscheidung zu stützen - hinreichend genau und konkret belegt sind (…Urteile vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 45, und vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2015:392, Rn. 62).

    Rn. 197 Hierzu ist festzustellen, dass angesichts der Natur des kontinuierlichen Nachrichtenkanals der Klägerin andere, weniger einschneidende restriktive Maßnahmen - wie ein Sendeverbot in bestimmten Ländern der Union, ein auf bestimmte Sendemodalitäten von Programmen beschränktes Verbot, die Beschränkung auf bestimmte Arten von Inhalten oder auch die Verpflichtung, ein Banner oder einen Warnhinweis einzublenden - es nicht ermöglichen, die mit den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziele - die unmittelbaren Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Union zu beseitigen und größtmöglichen Druck auf die russischen Behörden auszuüben, damit sie den militärischen Angriff auf die Ukraine beenden - ebenso wirksam zu erreichen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 05.04.2022 - 28470/12

    NIT S.R.L. v. THE REPUBLIC OF MOLDOVA

    Auszug aus EuG, 27.07.2022 - T-125/22
    Rn. 90 Insoweit ist ferner zu berücksichtigen, dass die audiovisuellen Medien, die u. a. durch die Präsentationsweise der Informationen suggerieren können, wie die Adressaten sie verstehen sollen, sehr viel unmittelbarere und stärkere Auswirkungen haben als die Printmedien, da sie mittels Bildern Botschaften vermitteln können, was in Schriftform so nicht möglich ist (vgl. in diesem Sinne EGMR, 5. April 2022, NIT S.R.L./Republik Moldawien, CE:ECHR:2022:0405JUD002847012, §§ 181 und 182 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorbehaltlich des Art. 10 Abs. 2 der EMRK gilt diese Freiheit nicht nur für günstig aufgenommene oder als unschädlich oder unwichtig angesehene "Informationen" oder "Ideen", sondern - im Einklang mit den Erfordernissen von Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine "demokratische Gesellschaft" gibt - auch für solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen (EGMR, 7. Dezember 1976, Handyside/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:1976:1207JUD000549372, § 49; vgl. auch EGMR, 5. April 2022, NIT S.R.L./Republik Moldau, CE:ECHR:2022:0405JUD002847012, § 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach ist zum einen größtmögliche Vorsicht geboten, wenn die von den Behörden ergriffenen Maßnahmen oder verhängten Sanktionen geeignet sind, die Presse von der Teilnahme an der Erörterung von Problemen im legitimen Allgemeininteresse abzuhalten; zum anderen gewährleistet die genannte Bestimmung jedoch keine uneingeschränkte Freiheit der Meinungsäußerung, auch wenn es um die Behandlung ernster Fragen von allgemeinem Interesse in der Presse geht (vgl. EGMR, 5. April 2022, NIT S.R.L./Republik Moldau, CE:ECHR:2022:0405JUD002847012, §§ 178 und 179 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 136 Das Recht der Medien und speziell der Journalisten, Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse zu vermitteln, ist geschützt, sofern sie auf der Grundlage exakter Fakten in gutem Glauben handeln sowie, unter Beachtung der journalistischen Ethik oder, mit anderen Worten, unter Beachtung der Grundsätze eines verantwortungsvollen Journalismus, "zuverlässige und genaue" Informationen liefern (vgl. EGMR, 5. April 2022, NIT S.R.L./Republik Moldau, CE:ECHR:2022:0405JUD002847012, § 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einer Welt, in der der Einzelne mit einem immensen Strom von Informationen konfrontiert wird, die ihm sowohl auf herkömmlichem als auch auf elektronischem Weg von einer ständig zunehmenden Zahl von Akteuren vermittelt werden, ist die Kontrolle der Einhaltung der journalistischen Ethik von erhöhter Bedeutung (vgl. EGMR, 5. April 2022, NIT S.R.L./Republik Moldau, CE:ECHR:2022:0405JUD002847012, § 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Funktion von Fernsehen und Radio als vertrauten Quellen der Unterhaltung inmitten der Privatsphäre des Zuschauers oder Zuhörers verstärkt ihre Auswirkung noch (vgl. in diesem Sinne EGMR, 5. April 2022, NIT S.R.L./Republik Moldau, CE:ECHR:2022:0405JUD002847012, § 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit verstößt ein Gesetz, mit dem zwar ein Ermessen eingeräumt wird, dessen Umfang und Ausübungsmodalitäten aber unter Berücksichtigung des verfolgten legitimen Ziels mit hinreichender Deutlichkeit präzisiert werden, um dem Einzelnen angemessenen Schutz vor Willkür zu verschaffen, für sich genommen nicht gegen das Erfordernis der Vorhersehbarkeit (vgl. EGMR, 5. April 2022, NIT S.R.L./Republik Moldau, CE:ECHR:2022:0405JUD002847012, § 159 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 206 Aus diesen Gründen kann angesichts der Tatsache, dass mit der Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung Pflichten und Verantwortlichkeiten verbunden sind, die bei audiovisuellen Medien wie der Klägerin besondere Bedeutung haben (…siehe oben, Rn. 136 bis 138), für die fragliche Behandlung von Informationen, die Propagandatätigkeiten zur Rechtfertigung und Unterstützung des illegalen, unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Angriffs der Russischen Föderation auf die Ukraine umfasst, der verstärkte Schutz, den die Pressefreiheit nach Art. 11 der Charta genießt, nicht in Anspruch genommen werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend EGMR, 5. April 2022, NIT S.R.L./Republik Moldau, CE:ECHR:2022:0405JUD002847012, § 215), vor allem, wenn sich darauf ein Informationsorgan beruft, das der Sache nach unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Aggressorstaats steht, wie es hier der Fall ist (…siehe oben, Rn. 172 bis 174).

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber …

    Auszug aus EuG, 27.07.2022 - T-125/22
    Rn. 52 In Anbetracht des breiten Spektrums der in Art. 3 Abs. 5 EUV und in Art. 21 EUV sowie in den speziellen Vorschriften über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere den Art. 23 und 24 EUV, genannten Ziele und Zwecke der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 46) verfügt der Rat bei der Festlegung des Gegenstands der von der Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassenen restriktiven Maßnahmen über einen großen Spielraum (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 88).

    Rn. 54 Dieses Tätigwerden steht somit, wie der Rat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in unmittelbarem Zusammenhang mit den in Art. 21 Abs. 2 Buchst. a und c EUV genannten Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, da es zum einen zur Wahrung der Werte der Union, ihrer grundlegenden Interessen, ihrer Sicherheit, ihrer Unabhängigkeit und ihrer Unversehrtheit und zum anderen zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit dienen soll (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 115 und 116).

    Rn. 202 Die Bedeutung der mit den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziele - zum einen die Beendigung einer kontinuierlichen und konzertierten, an die Zivilgesellschaft in der Union und den Nachbarländern gerichteten Propagandatätigkeit zugunsten des militärischen Angriffs auf die Ukraine, die Teil der Zielsetzung ist, die Werte der Union, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unversehrtheit und ihre öffentliche Ordnung zu schützen, und zum anderen der Schutz der territorialen Unversehrtheit, der Souveränität und der Unabhängigkeit der Ukraine sowie die Förderung einer friedlichen Regelung der Krise in diesem Land, die Teil der umfassenderen Zielsetzung sind, den Frieden und die internationale Sicherheit zu wahren, im Einklang mit den in Art. 21 Abs. 2 Buchst. a und c EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union - kann auch erhebliche negative Folgen dieser Maßnahmen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149 und 150 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 220 Wie andere Grundrechte gilt eine solche Freiheit jedoch nicht uneingeschränkt, und ihre Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, die durch im Allgemeininteresse liegende Ziele der Union gerechtfertigt sind, sofern die Beschränkungen tatsächlich diesen im Allgemeininteresse liegenden Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Auswirkungen haben gezielte restriktive Maßnahmen erst recht für die Organisationen, gegen die sie gerichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der …

    Auszug aus EuG, 27.07.2022 - T-125/22
    Dabei muss die zuständige Unionsbehörde die betroffene Person in die Lage versetzen, ihren Standpunkt zu den in Bezug auf sie herangezogenen Gründen in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 111 und 112).

    Rn. 77 Art. 52 Abs. 1 der Charta lässt jedoch Einschränkungen der Ausübung der in ihr verankerten Rechte zu, sofern die betreffende Einschränkung den Wesensgehalt des fraglichen Grundrechts achtet sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und tatsächlich den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entspricht (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Überdies ist das Vorliegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, insbesondere anhand der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über …

    Auszug aus EuG, 27.07.2022 - T-125/22
    Insoweit hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass für die Verteidigungsrechte Beschränkungen oder Ausnahmen gelten können, und zwar sowohl im Bereich restriktiver Maßnahmen im Kontext der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung) als auch in anderen Bereichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2006, Dokter u. a., C-28/05, EU:C:2006:408, Rn. 75 und 76, und vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 33).

    Rn. 93 Eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, führt jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts, wenn das dem Erlass dieses Rechtsakts vorausgegangene Verwaltungsverfahren ohne diese Regelwidrigkeit - ihr Vorliegen unterstellt - zu einem anderen Ergebnis hätte führen können; die Beweislast dafür trägt die Person, die sich auf die Regelwidrigkeit beruft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 38…, vom 25. Juni 2020, Vnesheconombank/Rat, C-731/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:500, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 13. September 2018, Sberbank of Russia/Rat, T-732/14, EU:T:2018:541, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 94 Sofern eine den Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigende Regelwidrigkeit gerügt wird, obliegt es dem Unionsrichter, zu prüfen, ob das fragliche Verfahren unter den speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 40, …und vom 12. Februar 2020, Kibelisa Ngambasai/Rat, T-169/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:58, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen …

    Auszug aus EuG, 27.07.2022 - T-125/22
    Insoweit hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass für die Verteidigungsrechte Beschränkungen oder Ausnahmen gelten können, und zwar sowohl im Bereich restriktiver Maßnahmen im Kontext der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung) als auch in anderen Bereichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2006, Dokter u. a., C-28/05, EU:C:2006:408, Rn. 75 und 76, …und vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 33).

    Eine solche Maßnahme muss nämlich, um ihre Wirksamkeit nicht einzubüßen, schon aufgrund ihrer Natur überraschend kommen und sofort angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61).

    Rn. 81 Eine solche Ausnahme von dem Grundrecht, in einem Verfahren, das dem Erlass restriktiver Maßnahmen vorausgeht, gehört zu werden, ist durch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern sicherzustellen, und letztlich durch zwingende Gründe der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.09.2018 - T-732/14

    Sberbank of Russia/ Rat

    Auszug aus EuG, 27.07.2022 - T-125/22
    Rn. 93 Eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, führt jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts, wenn das dem Erlass dieses Rechtsakts vorausgegangene Verwaltungsverfahren ohne diese Regelwidrigkeit - ihr Vorliegen unterstellt - zu einem anderen Ergebnis hätte führen können; die Beweislast dafür trägt die Person, die sich auf die Regelwidrigkeit beruft (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 38…, vom 25. Juni 2020, Vnesheconombank/Rat, C-731/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:500, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. September 2018, Sberbank of Russia/Rat, T-732/14, EU:T:2018:541, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem müssen die an die Genauigkeit der Begründung eines Rechtsakts zu stellenden Anforderungen den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen der Rechtsakt zu ergehen hat (vgl. Urteil vom 13. September 2018, Sberbank of Russia/Rat, T-732/14, EU:T:2018:541, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 105 Nach der Rechtsprechung muss überdies in der Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, nicht nur die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme genannt werden, sondern es müssen auch die besonderen und konkreten Gründe angegeben werden, aus denen der Rat es in Ausübung seines Ermessens für angebracht hielt, den Betroffenen einer solchen Maßnahme zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 13. September 2018, Sberbank of Russia/Rat, T-732/14, EU:T:2018:541, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die …

    Auszug aus EuG, 27.07.2022 - T-125/22
    Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (…ABl. 2007, C 303, S. 17) und aus Art. 52 Abs. 3 der Charta ergibt, haben die in ihrem Art. 11 garantierten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die in Art. 10 der EMRK garantierten (Urteil vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 44;… vgl. auch Urteil vom 14. Juli 2021, Cabello Rondón/Rat, T-248/18, EU:T:2021:450, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 168 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass etwaige durch Unionsrechtsakte vorgenommene Einschränkungen der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297' Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 15.10.2015 - 27510/08

    Leugnung des Völkermords an Armeniern von Meinungsfreiheit gedeckt

    Auszug aus EuG, 27.07.2022 - T-125/22
    Rn. 139 Nach dieser Rechtsprechung sind Äußerungen, mit denen Gewalt, Hass, Fremdenfeindlichkeit oder andere Formen der Intoleranz verteidigt oder gerechtfertigt werden, anders als die besonders schützenswerten Äußerungen zu Fragen von öffentlichem Interesse in der Regel nicht geschützt (vgl. in diesem Sinne EGMR, 8. Juli 1999, Sürek/Türkei [Nr. 1], CE:ECHR:1999:0708JUD002668295, §§ 61 und 62, und 15. Oktober 2015, Perinçek/Schweiz, CE:ECHR:2015:1015JUD002751008, §§ 197 und 230).

    Rn. 140 Der EGMR stellt zur Klärung der Frage, ob in den Äußerungen in ihrer Gesamtheit eine Rechtfertigung von Gewalt gesehen werden kann, auf die Wortwahl, die Art und Weise ihrer Formulierung sowie den Kontext ihrer Verbreitung ab (vgl. in diesem Sinne EGMR, 6. Juli 2010, Gözel und Özer/Türkei, CE:ECHR:2010:0706JUD004345304, § 52, und 15. Oktober 2015, Perinçek/Schweiz, CE:ECHR:2015:1015JUD002751008, §§ 205 und 206).

  • EuGH, 17.09.2020 - C-732/18

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem eine Klage gegen die …

    Auszug aus EuG, 27.07.2022 - T-125/22
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 17. September 2020, Rosneft u. a./Rat, C-732/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:727, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 104 Somit ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 17. September 2020, Rosneft u. a./Rat, C-732/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:727, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 08.07.1999 - 26682/95

    SÜREK c. TURQUIE (N° 1)

  • EuG, 13.09.2018 - T-734/14

    VTB Bank/ Rat

  • EuG, 14.07.2021 - T-248/18

    Cabello Rondón/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuG, 27.02.2014 - T-256/11

    Ezz u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • EGMR, 07.12.1976 - 5493/72
  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON …

  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

  • EGMR, 07.06.2012 - 38433/09

    [FRE]

  • EuGH, 30.07.1996 - C-84/95

    Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr. …

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von …

  • EuGH, 18.06.2020 - C-831/18

    Kommission/ RQ - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Generaldirektor …

  • EuGH, 15.06.2006 - C-28/05

    Dokter u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Richtlinie …

  • EuGH, 21.04.2015 - C-605/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

  • EGMR, 28.09.1999 - 22479/93

    ÖZTÜRK v. TURKEY

  • EGMR, 06.07.2006 - 59405/00

    ERBAKAN c. TURQUIE

  • EGMR, 06.07.2010 - 43453/04

    GÖZEL ET ÖZER c. TURQUIE

  • EuG, 30.04.2019 - T-737/17

    Wattiau/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Soziale Sicherheit - GKFS - Erstattung …

  • EuGH, 25.06.2020 - C-731/18

    Vnesheconombank/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der …

  • EuG, 27.09.2018 - T-288/15

    Ezz u.a./ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • EuG, 13.09.2018 - T-798/14

    DenizBank/ Rat

  • EuG, 20.11.2017 - T-452/15

    Petrov u.a./ Parlament und Präsident des Europäischen Parlaments - Mitglied des …

  • EuG, 08.06.2015 - T-134/14

    Deutschland / Kommission - Streichung

  • EuG, 22.09.2015 - T-161/13

    First Islamic Investment Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

  • EuG, 14.04.2021 - T-260/19

    Al-Tarazi/ Rat

  • EuG, 20.02.2013 - T-492/10

    Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EGMR, 23.06.2022 - 28000/19

    ROUILLAN c. FRANCE

  • EuG, 30.06.2016 - T-224/14

    CW / Rat

  • EuG, 08.07.2020 - T-332/15

    Ocean Capital Administration u.a. / Rat

  • EuG, 12.02.2020 - T-169/18

    Kibelisa Ngambasai/ Rat

  • EuGH, 05.03.2015 - C-220/14

    Ezz u.a. / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber bestimmten …

  • EuG, 30.03.2022 - T-125/22

    Opération militaire en Ukraine : le président du Tribunal rejette la demande de …

  • EuGH, 14.12.2016 - C-577/15

    SV Capital / ABE - Rechtsmittel - Antrag auf Einleitung einer Untersuchung gegen …

  • EuG, 16.09.2026 - T-460/24

    Gagarina/ Rat

    Rn. 38 Ainsi, le degré de précision de la motivation d'un acte doit être proportionné aux possibilités matérielles et aux conditions techniques ou de délai dans lesquelles celui-ci doit intervenir (voir arrêt du 27 juillet 2022, RT France/Conseil, T-125/22, EU:T:2022:483, point 104 et jurisprudence citée).

    Rn. 39 En outre, la motivation d'un acte du Conseil imposant une mesure restrictive ne doit pas seulement identifier la base juridique de cette mesure, mais également les raisons spécifiques et concrètes pour lesquelles le Conseil considère, dans l'exercice de son pouvoir discrétionnaire d'appréciation, que l'intéressé doit faire l'objet d'une telle mesure (voir arrêt du 27 juillet 2022, RT France/Conseil, T-125/22, EU:T:2022:483, point 105 et jurisprudence citée).

    Rn. 99 S'agissant de la qualification par le Conseil de ces événements d'« événements de propagande de l'État ", il convient de rappeler que la propagande et les campagnes de désinformation sont de nature à remettre en cause les fondements des sociétés démocratiques et font partie intégrante de l'arsenal de guerre moderne (arrêts du 27 juillet 2022, RT France/Conseil, T-125/22, EU:T:2022:483, point 56, et du 26 mars 2025, A2B Connect e.a./Conseil, T-307/22, EU:T:2025:331, point 53).

    Dans cette perspective, les mesures restrictives en cause sont conformes à l'objectif visé à l'article 21, paragraphe 2, sous c), TUE, qui est de préserver la paix, de prévenir les conflits et de renforcer la sécurité internationale, conformément aux buts et aux principes de la charte des Nations unies (voir, en ce sens, arrêt du 27 juillet 2022, RT France/Conseil, T-125/22, EU:T:2022:483, point 163).

    Rn. 117 Il a également été jugé que, dès lors que la propagande et les campagnes de désinformation sont de nature à remettre en cause les fondements des sociétés démocratiques et font partie intégrante de l'arsenal de guerre moderne, les mesures restrictives en cause s'inscrivent également dans le cadre de la poursuite par l'Union des objectifs qui lui ont été assignés à l'article 3, paragraphes 1 et 5, TUE (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 27 juillet 2022, RT France/Conseil, T-125/22, EU:T:2022:483, point 56).

    Rn. 128 Il importe également de rappeler que, selon la jurisprudence, le droit à la liberté d'expression dont se prévaut la requérante, tel que protégé par l'article 11 de la Charte, ne constitue pas une prérogative absolue et peut, en conséquence, faire l'objet de limitations, dans les conditions énoncées à l'article 52, paragraphe 1, de la Charte (arrêt du 27 juillet 2022, RT France/Conseil, T-125/22, EU:T:2022:483, point 144).

    Quatrièmement, la limitation en cause doit être proportionnée (voir, en ce sens, arrêt du 27 juillet 2022, RT France/Conseil, T-125/22, EU:T:2022:483, point 145 et jurisprudence citée).

    Rn. 132 Deuxièmement, il ressort de la jurisprudence que les mesures restrictives ne portent pas atteinte au contenu essentiel de la liberté d'expression et de la liberté des arts dès lors qu'elles présentent, par nature, un caractère temporaire et réversible (voir, en ce sens et par analogie, arrêts du 15 septembre 2016, Yanukovych/Conseil, T-346/14, EU:T:2016:497, point 169 et jurisprudence citée, et du 27 juillet 2022, RT France/Conseil, T-125/22, EU:T:2022:483, point 154).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-67/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

    {FN:6} Wie das Gericht in den Urteilen vom 27. Juli 2022, RT France/Rat (T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 56), und vom 26. März 2025, A2B Connect u. a./Rat (…T-307/22, EU:T:2025:331, Rn. 53), ausgeführt hat, sind die Propaganda und die Desinformationskampagnen geeignet, die Grundlagen demokratischer Gesellschaften in Frage zu stellen und sind integraler Bestandteil des modernen Kriegsarsenals.

    {FN:7} Vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat (T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 86 ff.).

    {FN:12} Vgl. Urteile vom 27. Juli 2022, RT France/Rat (T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 161 ff.), und vom 26. März 2025, A2B Connect u. a./Rat (…T-307/22, EU:T:2025:331, Rn. 140).

    {FN:42} Vgl. Urteile vom 27. Juli 2022, RT France/Rat (T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 143), und vom 26. März 2025, A2B Connect u. a./Rat (…T-307/22, EU:T:2025:331, Rn. 111).

    {FN:44} Vgl. Urteile vom 27. Juli 2022, RT France/Rat (T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 152), und vom 26. März 2025, A2B Connect u. a./Rat (…T-307/22, EU:T:2025:331, Rn. 112).

    {FN:45} Vgl. Urteile vom 27. Juli 2022, RT France/Rat (T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 162), und vom 26. März 2025, A2B Connect u. a./Rat (…T-307/22, EU:T:2025:331, Rn. 52 und 53).

    {FN:46} Vgl. Urteile vom 27. Juli 2022, RT France/Rat (T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 213), und vom 26. März 2025, A2B Connect u. a./Rat (…T-307/22, EU:T:2025:331, Rn. 135 und 140).

    {FN:48} Vgl. Urteile vom 27. Juli 2022, RT France/Rat (T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 159), und vom 26. März 2025, A2B Connect u. a./Rat (…T-307/22, EU:T:2025:331, Rn. 121).

  • EuG, 15.01.2025 - T-193/23

    Krieg in der Ukraine: Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den …

    Rn. 42 Die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgende Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts bezweckt zum einen, den Betroffenen ausreichend zu unterrichten, so dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder womöglich mit einem Mangel behaftet ist, der es erlaubt, seine Gültigkeit vor dem Unionsrichter anzufechten, und soll zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts ermöglichen (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem müssen die an die Genauigkeit der Begründung eines Rechtsakts zu stellenden Anforderungen den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen der Rechtsakt zu ergehen hat (vgl. Urteile vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 103 und 104 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 20. September 2023, Mordashov/Rat, T-248/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:573, Rn. 46 und 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 70 Es ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta vorgesehene Recht, in jedem Verfahren gehört zu werden, integraler Bestandteil der Wahrung der Verteidigungsrechte ist und jeder Person garantiert, dass sie die Möglichkeit hat, in einem Verwaltungsverfahren in sachdienlicher und wirksamer Weise ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine Entscheidung ergeht, die für ihre Interessen nachteilig sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass für die Verteidigungsrechte Beschränkungen oder Ausnahmen gelten können, und zwar insbesondere im Bereich restriktiver Maßnahmen im Kontext der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Klägerin hat insoweit nichts vorgebracht, was belegen könnte, dass im vorliegenden Fall die fehlende individuelle Unterrichtung von diesen Rechtsakten zu einer Verletzung ihrer Rechte geführt habe, die es rechtfertige, die Rechtsakte in dem sie betreffenden Umfang für nichtig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sobald der Rechtsakt erlassen wurde, hat die betreffende Person oder Organisation auch das Recht, beim Rat zu beantragen, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Eine solche Ausnahme von dem Grundrecht, in einem Verfahren, das dem Erlass restriktiver Maßnahmen vorausgeht, gehört zu werden, ist durch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern sicherzustellen, und letztlich durch zwingende Gründe der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.09.2025 - T-573/23

    und Sicherheitspolitik - Krieg in der Ukraine: Das Gericht bestätigt die …

    Rn. 95 Da Propaganda und Desinformationskampagnen als integraler Bestandteil des modernen Kriegsarsenals geeignet sind, die Grundlagen demokratischer Gesellschaften in Frage zu stellen, fügen sich die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen überdies auch in den Rahmen ein, in dem die Union die ihr durch Art. 3 Abs. 1 und 5 EUV zugewiesenen, insbesondere den Frieden betreffenden Ziele verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 162).

    Rn. 147 Nach der Rechtsprechung gilt die unternehmerische Freiheit - wie andere Grundrechte auch - nicht uneingeschränkt, und ihre Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, die durch im Allgemeininteresse liegende Ziele der Union gerechtfertigt sind, sofern die Beschränkungen tatsächlich diesen im Allgemeininteresse liegenden Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (…vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 220).

    Solche Auswirkungen haben gezielte restriktive Maßnahmen erst recht für die Organisationen, gegen die sie gerichtet sind (…vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 221).

    Somit fügt sich das Kriterium i in die Reaktion der Union ein, die mit den ihr zur Verfügung stehenden friedlichen Mitteln und zur Erreichung der in Art. 3 Abs. 5 EUV genannten Ziele einer gegen Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen verstoßenden Aggression und damit einer Verletzung der nach dem Völkerrecht erga omnes bestehenden Verpflichtungen entgegentritt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 164).

    Rn. 161 Nach der Rechtsprechung muss überdies in der Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, nicht nur die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme genannt werden, sondern es müssen auch die besonderen und konkreten Gründe angegeben werden, aus denen der Rat es in Ausübung seines Ermessens für angebracht hielt, den Betroffenen einer solchen Maßnahme zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung;… Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 66).

    Rn. 283 Nach gefestigter Rechtsprechung ist das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta vorgesehene Recht, in jedem Verfahren gehört zu werden, integraler Bestandteil der Wahrung der Verteidigungsrechte und garantiert jeder Person, dass sie die Möglichkeit hat, in einem Verwaltungsverfahren in sachdienlicher und wirksamer Weise ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine Entscheidung ergeht, die für ihre Interessen nachteilig sein kann (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung;… Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 79).

    Sobald der Rechtsakt erlassen wurde, hat die betreffende Person oder Organisation auch das Recht, beim Rat zu beantragen, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.12.2023 - T-313/22

    Krieg in der Ukraine: Das Gericht der Europäischen Union weist die Klage von …

    Zum anderen müssen die an die Genauigkeit der Begründung eines Rechtsakts zu stellenden Anforderungen den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen der Rechtsakt zu ergehen hat (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Nach der Rechtsprechung muss überdies in der Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, nicht nur die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme genannt werden, sondern es müssen auch die besonderen und konkreten Gründe angegeben werden, aus denen der Rat es in Ausübung seines Ermessens für angebracht hielt, den Betroffenen einer solchen Maßnahme zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 56 Das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta vorgesehene Recht, in jedem Verfahren gehört zu werden, ist integraler Bestandteil der Wahrung der Verteidigungsrechte und garantiert jeder Person, dass sie die Möglichkeit hat, in einem Verwaltungsverfahren in sachdienlicher und wirksamer Weise ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung ergeht (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 97 Zum anderen besteht das Ziel der fraglichen restriktiven Maßnahmen nicht darin, bestimmte Personen oder Organisationen aufgrund ihrer Verbindung zur Lage in der Ukraine oder ihrer Verbindungen zur russischen Regierung mit Sanktionen zu belegen, sondern, wie oben in Rn. 93 dargelegt, darin, größtmöglichen Druck auf die russischen Behörden auszuüben, damit diese ihre Handlungen und ihre Politik, die die Ukraine destabilisieren, beenden, sowie darin, die Kosten für die Handlungen der russischen Föderation zur Untergrabung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine in die Höhe zu treiben und die Beendigung der Krise zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens muss sie verhältnismäßig sein (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 145 und 222 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich hierbei um eines der Ziele, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) verfolgt werden und auf die in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und c EUV Bezug genommen wird, wie insbesondere den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten, die internationale Sicherheit zu stärken und die Zivilbevölkerung zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 226).

  • EuG, 11.09.2024 - T-494/22

    Krieg in der Ukraine: Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen das …

    Rn. 38 Die an die Genauigkeit der Begründung eines Rechtsakts zu stellenden Anforderungen müssen somit den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen der Rechtsakt zu ergehen hat (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Nach der Rechtsprechung muss überdies in der Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, nicht nur die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme genannt werden, sondern es müssen auch die besonderen und konkreten Gründe angegeben werden, aus denen der Rat es in Ausübung seines Ermessens für angebracht hielt, den Betroffenen einer solchen Maßnahme zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 56 Die mit den restriktiven Maßnahmen verfolgte Zielsetzung besteht darin, größtmöglichen Druck auf die russischen Behörden auszuüben, damit sie ihre Aktionen und ihre Politik zur Destabilisierung der Ukraine sowie den militärischen Angriff auf dieses Land beenden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung), insbesondere durch die Erhöhung der Kosten für die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergrabenden Handlungen der Russischen Föderation (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Rosneft u. a./Rat, T-715/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:544, Rn. 157).

    Rn. 126 Um mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, muss eine Beeinträchtigung der betreffenden Grundrechte gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt dieser Rechte achten, einer als solche von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entsprechen und verhältnismäßig sein (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 222 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus schließen sich die Zuständigkeiten der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und nach anderen Bestimmungen des AEU-Vertrags, wie etwa der Gemeinsamen Handelspolitik, nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen sich, da jede ihren eigenen Anwendungsbereich hat und zur Erreichung unterschiedlicher Ziele dient (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 61).

  • EuG, 15.11.2023 - T-193/22

    OT/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Unter diesem Blickwinkel entsprechen die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen der in Art. 21 Abs. 2 Buchst. c EUV genannten Zielsetzung, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der am 26. Juni 1945 in San Francisco (USA) unterzeichneten Charta der Vereinten Nationen den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 115 und 123…, vom 25. Juni 2020, VTB Bank/Rat, C-729/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:499, Rn. 59, und vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 163).

    Zum anderen müssen die an die Genauigkeit der Begründung eines Rechtsakts zu stellenden Anforderungen den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen der Rechtsakt zu ergehen hat (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 66 Nach der Rechtsprechung muss überdies in der Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, nicht nur die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme genannt werden, sondern es müssen auch die besonderen und konkreten Gründe angegeben werden, aus denen der Rat es in Ausübung seines Ermessens für angebracht hielt, den Betroffenen einer solchen Maßnahme zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 79 Das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte vorgesehene Recht, in jedem Verfahren gehört zu werden, ist integraler Bestandteil der Wahrung der Verteidigungsrechte und garantiert jeder Person, dass sie die Möglichkeit hat, in einem Verwaltungsverfahren in sachdienlicher und wirksamer Weise ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine Entscheidung ergeht, die für ihre Interessen nachteilig sein kann (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 194 Um mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, muss eine Beeinträchtigung der betreffenden Grundrechte gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt dieser Freiheit achten, einer als solcher von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entsprechen und verhältnismäßig sein (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 222 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.09.2026 - T-358/25

    Abramovich/ Rat

    Rn. 243 En deuxième lieu, en ce qui concerne la question de savoir si les limitations visées au point 240 ci-dessus respectent le « contenu essentiel " du droit du requérant de circuler librement sur le territoire des États membres, il convient de s'attacher à la nature et à l'étendue des mesures restrictives en cause (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 27 juillet 2022, RT France/Conseil, T-125/22, EU:T:2022:483, point 153).

    Ainsi, lorsqu'un choix s'offre entre plusieurs mesures appropriées, il convient de recourir à la moins contraignante et les inconvénients causés ne doivent pas être démesurés par rapport aux buts visés (voir, en ce sens, arrêt du 27 juillet 2022, RT France/Conseil, T-125/22, EU:T:2022:483, point 168 et jurisprudence citée).

  • EuG, 16.09.2026 - T-459/24

    Trotsenko/ Rat

    Rn. 39 S'agissant d'un acte du Conseil imposant une mesure restrictive, la motivation doit identifier, outre la base juridique de cette mesure, les raisons spécifiques et concrètes pour lesquelles le Conseil considère, dans l'exercice de son pouvoir discrétionnaire d'appréciation, que l'intéressé doit faire l'objet d'une telle mesure (voir arrêt du 27 juillet 2022, RT France/Conseil, T-125/22, EU:T:2022:483, point 105 et jurisprudence citée).

    Quatrièmement, la limitation en cause doit être proportionnée (voir arrêt du 27 juillet 2022, RT France/Conseil, T-125/22, EU:T:2022:483, point 145 et jurisprudence citée).

  • VG Berlin, 30.06.2026 - 32 K 13.23

    Untersagung von Russia Today im Februar 2022 rechtmäßig

    Die französische Gesellschaft hinter "W…", die ausweislich einer Vereinbarung mit den zuständigen französischen Behörden vom 7... zur Ausstrahlung des Rundfunkprogramms "W…"x... berechtigt gewesen war, ist sogar Klägerin in einem Gerichtsverfahren gegen Verbote von W… gewesen (vgl. dazu die Nichtigkeitsklage von "W…" gegen den Rat der Europäischen Union betreffend den Beschluss GASP 2022/351 vom 1. März 2022 und der Verordnung (EU) 2022/350: vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 - T-125/22 -, juris).

    Wenn aber für Frankreich die hinter "W…" stehende französische Gesellschaft selbst zur Ausstrahlung von "W…" berechtigt und demzufolge auch Rundfunkveranstalterin war, so ist nicht erkennbar und plausibel, dass für die Veranstaltung des streitgegenständlichen Programms auf deutschem Hoheitsgebiet eine andere Organisationsstruktur gewählt wurde; zumal die Anteile von "W…" zu 100% vonq... gehalten wurden, die auch die Großmuttergesellschaft der Klägerin istn... (vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 - T-125/22 -, juris, Rn. 2).

  • EuG, 10.07.2024 - T-309/22

    PC/ Rat

  • EuG, 02.10.2024 - T-797/22

    Restriktive Maßnahmen als Reaktion auf den Krieg in der Ukraine: Das Verbot der …

  • EuG, 20.12.2023 - T-233/22

    Durch die restriktiven Maßnahmen, die gegen Russland erlassen wurden, ist es …

  • EuG, 10.06.2026 - T-676/24

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der …

  • EuG, 05.03.2025 - T-249/22

    Ponomarenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuG, 11.09.2024 - T-635/22

    Wirtschaftssanktionen gegen Russland: Der Rat ist für die Einführung von …

  • EuG, 02.04.2025 - T-297/23

    Timchenko/ Rat - Gemeinsame Außen - und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuG, 16.10.2024 - T-201/23

    CRA/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • VG Köln, 27.10.2023 - 1 L 1303/23

    Sicherstellung, Konten, restriktive Maßnahmen, Sanktionen, Russland, Ukraine, …

  • EuG, 02.04.2025 - T-298/23

    Timchenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • EuG, 30.04.2025 - T-102/23

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von …

  • EuG, 17.07.2024 - T-208/22

    Makhlouf/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • EuG, 17.12.2025 - T-1114/23

    Melnichenko/ Rat

  • EuG, 17.12.2025 - T-1113/23

    " Politique étrangère et de sécurité commune - Mesures restrictives prises eu …

  • EuG, 18.12.2024 - T-489/23

    Destabilisierung von Moldau: Das Gericht bestätigt die gegen Herrn Shor und Frau …

  • EuG, 19.03.2025 - T-1042/23

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der …

  • EuG, 26.02.2025 - T-498/22

    Melnichenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • VG Köln, 06.01.2025 - 1 L 1938/24

    Außenhandel, Außenwirtschaft, Sanktionsdurchsetzung

  • EuG, 26.03.2025 - T-307/22

    A2B Connect u.a./ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuG, 21.02.2024 - T-466/16

    NRW. Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …

  • VG Köln, 16.06.2023 - 1 L 1075/23

    Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung muss einzelne Zahlungen von vorläufig …

  • EuG, 09.04.2025 - T-336/20

    Hypo Vorarlberg Bank/ SRB (Contributions ex ante 2016) - Wirtschafts- und …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-696/23

    Einfrieren von Geldern: Nach Ansicht von Generalanwältin Medina ist das Kriterium …

  • EGMR, 22.07.2025 - 15653/22

    BRADSHAW AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • EuG, 10.06.2025 - T-414/18

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …

  • EuG, 23.07.2025 - T-1095/23

    OT/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • EuG, 17.07.2024 - T-403/21

    Norddeutsche Landesbank - Girozentrale/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - …

  • EuG, 10.06.2025 - T-479/19

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …

  • EuG, 11.03.2025 - T-478/19

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …

  • EuG, 22.01.2025 - T-407/22

    Norddeutsche Landesbank - Girozentrale/ SRB (Contributions ex ante 2022) - …

  • EuG, 17.07.2024 - T-412/21

    Norddeutsche Landesbank - Girozentrale/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.10.2025 - C-440/24

    Lettland/ Aven - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-704/23

    Khudaverdyan/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-35/24

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-711/23

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • EuG, 26.05.2025 - T-428/20

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …

  • EuG, 26.05.2025 - T-413/20

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …

  • EuG, 14.10.2022 - T-125/22

    RT France/ Rat

  • EuG, 10.12.2025 - T-518/23

    Handelspolitik - Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von …

  • EuG, 04.09.2024 - T-370/23

    Al-Assad/ Rat - Gemeinsame Außen - und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • EuG, 17.04.2024 - T-119/23

    Insider/ EUIPO - Alaj (in Insajderi) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - …

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Rechtsprechung
   EuG, 30.03.2022 - T-125/22   

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https://dejure.org/2022,6490
EuG, 30.03.2022 - T-125/22 (https://dejure.org/2022,6490)
EuG, Entscheidung vom 30.03.2022 - T-125/22 (https://dejure.org/2022,6490)
EuG, Entscheidung vom 30. März 2022 - T-125/22 (https://dejure.org/2022,6490)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    RT France/ Rat

    Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren - Einstellung der Sendetätigkeiten bestimmter Medien - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Opération militaire en Ukraine : le président du Tribunal rejette la demande de RT France visant à suspendre les sanctions adoptées par le Conseil

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 13 B 783/22

    Antrag im Eilverfahren auf Entsperrung einer politisch motivierten Internetseite …

    Dazu hat das Verwaltungsgericht auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 30. März 2022 in der Rechtssache T-125/22 R (RT France gegen Rat der Europäischen Union) verwiesen.

    Rn. 25 Vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 - Rs. T-125/22 -, juris, Rn. 116 ff.

    Rn. 32 Vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 - Rs. T-125/22 -, juris, Rn. 149 ff., m. w. N.

    Rn. 38 Vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 - Rs. T-125/22 -, juris, Rn. 142 ff., 214.

    Rn. 41 Vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 - Rs. T-125/22 -, juris, Rn. 132 ff.

    Rn. 43 Vgl. dazu ausführlich: EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 - Rs. T-125/22 -, juris, Rn. 160 ff.

    Rn. 47 Vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 - Rs. T-125/22 -, juris, Rn. 197.

  • EuG, 27.07.2022 - T-125/22

    The Grand Chamber of the General Court dismisses RT France's application for …

    Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 30. März 2022, RT France/Rat (T-125/22 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:199), mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt war und die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen zugunsten des Rates ausfiel; die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.
  • EuG, 27.06.2025 - T-676/24

    Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Rn. 48 Fünftens ist zum Vorbringen der Antragstellerin, wonach der drohende Rufschaden ohne ein zügiges Eingreifen des Gerichts irreversibel sei, festzustellen, dass der Umstand, dass eine Person aufgrund der angefochtenen Rechtsakte in die betreffende Liste der restriktiven Maßnahmen aufgenommen wird, geeignet sein kann, ihren Ruf zu schädigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. März 2022, RT France/Rat, T-125/22 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:199, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte am Ende des Hauptsacheverfahrens würde nämlich eine ausreichende Wiedergutmachung des geltend gemachten Schadens darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. März 2022, RT France/Rat, T-125/22 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:199, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG Köln, 15.06.2022 - 6 L 520/22
    Rn. 25 Vgl. EuG, Beschluss vom 30.03.2022 - T-125/22 R -, BeckRS 2022, 5832, Rn. 61 ff.
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Rechtsprechung
   EuG, 14.10.2022 - T-125/22   

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https://dejure.org/2022,28786
EuG, 14.10.2022 - T-125/22 (https://dejure.org/2022,28786)
EuG, Entscheidung vom 14.10.2022 - T-125/22 (https://dejure.org/2022,28786)
EuG, Entscheidung vom 14. Oktober 2022 - T-125/22 (https://dejure.org/2022,28786)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • EuG, 27.07.2022 - T-125/22

    The Grand Chamber of the General Court dismisses RT France's application for …

    Auszug aus EuG, 14.10.2022 - T-125/22
    Rn. 1 Le 27 juillet 2022, 1e Tribunal a rendu l'arrêt RT France/Conseil (T-125/22, EU:T:2022:483).
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