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   EuG, 15.12.2016 - T-330/15   

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EuG, 15.12.2016 - T-330/15 (https://dejure.org/2016,45652)
EuG, Entscheidung vom 15.12.2016 - T-330/15 (https://dejure.org/2016,45652)
EuG, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - T-330/15 (https://dejure.org/2016,45652)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Keil / EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions (BasenCitrate)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke BasenCitrate - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke BasenCitrate - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-330/15
    Diese Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37).

    Dieses Argument kann jedoch keinen Erfolg haben, da es - wie das EUIPO zu Recht ausführt - für die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erforderlich ist, dass das Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich beschreibend verwendet wird; es genügt vielmehr, dass das Zeichen zu einem solchen Zweck verwendet werden könnte (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es als Marke angemeldet wurde, beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist, vorbehaltlich der Anwendung von Abs. 3 dieses Artikels keine Unterscheidungskraft hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen besitzt (vgl. Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Mai 2005, Naipes Heraclio Fournier/HABM - France Cartes [Schwert eines Kartenspiels], T-160/02 bis T-162/02, EU:T:2005:167, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-330/15
    Diese Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Wortzeichen bereits dann unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fällt, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 24. Juni 2014, 1872 Holdings/HABM - Havana Club International [THE SPIRIT OF CUBA], T-207/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:570, Rn. 23).

  • EuG, 09.07.2010 - T-85/08

    Exalation / HABM (Vektor-Lycopin) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-330/15
    Zum anderen ist, da der Kläger nicht bestreitet, dass die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, Citrate enthalten und darauf abzielen können, ein Gleichgewicht zwischen Basen und Säuren im menschlichen Stoffwechsel herbeizuführen, festzustellen, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der Marke BasenCitrate und der Zusammensetzung und den Eigenschaften der oben in Rn. 3 genannten Waren besteht oder dass dies zumindest vernünftigerweise künftig zu erwarten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2010, Exalation/HABM [Vektor-Lycopin], T-85/08, EU:T:2010:303, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere über die Beratung durch verschreibende Personen kann somit der weniger gut informierte Teil der maßgeblichen Verkehrskreise Kenntnis von der Bedeutung dieses Begriffs erlangen (Urteil vom 9. Juli 2010, Vektor-Lycopin, T-85/08, EU:T:2010:303, Rn. 42).

  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-330/15
    Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem maßgeblichen Publikum ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25, und vom 22. Mai 2008, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden/HABM [RadioCom], T-254/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:165, Rn. 29).

    Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (Urteile vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 27, und vom 22. Mai 2008, RadioCom, T-254/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:165, Rn. 31).

  • EuG, 22.05.2008 - T-254/06

    Radio Regenbogen Hörfunk in Baden / HABM (RadioCom) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-330/15
    Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem maßgeblichen Publikum ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25, und vom 22. Mai 2008, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden/HABM [RadioCom], T-254/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:165, Rn. 29).

    Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (Urteile vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 27, und vom 22. Mai 2008, RadioCom, T-254/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:165, Rn. 31).

  • EuG, 06.03.2015 - T-513/13

    Braun Melsungen / HABM (SafeSet) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-330/15
    Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C-383/99 P, EU:C:2001:461, Rn. 39; vgl. auch Urteil vom 6. März 2015, Braun Melsungen/HABM [SafeSet], T-513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der beschreibende Charakter eines Zeichens nur anhand der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, beurteilt werden kann (vgl. Urteile vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, EU:T:2005:201, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. März 2015, SafeSet, T-513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-330/15
    Erstens ist festzustellen, dass ein Zeichen bereits beim Vorliegen eines der absoluten Eintragungshindernisse von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist (Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29).
  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-330/15
    Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind nicht an eine in einem Drittstaat ergangene Entscheidung gebunden, nach der das Zeichen als nationale Marke eingetragen werden kann (Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, EU:T:2002:43, Rn. 47).
  • EuG, 30.06.2004 - T-281/02

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld)

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-330/15
    Zudem hat nach der Rechtsprechung ein angemeldetes Wortzeichen nicht schon dann Unterscheidungskraft, wenn es nach seinem semantischen Gehalt keine Informationen über die Art der bezeichneten Waren enthält (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 23. September 2009, France Télécom/HABM [UNIQUE], T-396/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:353, Rn. 17).
  • EuG, 05.12.2000 - T-32/00

    Messe München / HABM (electronica)

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-330/15
    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Regelung über die Unionsmarken ein autonomes, aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehendes und ihm eigene Ziele verfolgendes System ist, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, EU:T:2000:283, Rn. 47).
  • EuG, 11.05.2005 - T-160/02

    'Naipes Heraclio Fournier / OHMI - France Cartes (Epée d''un jeu de cartes)' -

  • EuG, 24.06.2014 - T-207/13

    1872 Holdings / OHMI - Havana Club International (THE SPIRIT OF CUBA)

  • EuG, 23.09.2009 - T-396/07

    France Télécom / HABM (UNIQUE)

  • EuG, 11.05.2005 - T-162/02

    'Naipes Heraclio Fournier / OHMI - France Cartes (Roi d''épée)' -

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 07.06.2005 - T-316/03

    Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft / OHMI (MunichFinancialServices) -

  • EuG, 08.07.2010 - T-30/09

    Engelhorn / OHMI - The Outdoor Group (peerstorm) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 25.04.2013 - T-145/12

    Bayerische Motoren Werke / HABM (ECO PRO)

  • EuG, 06.10.2017 - T-330/15

    Keil / EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktion (BasenCitrate) -

    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil vom 15. Dezember 2016, Keil/EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions (BasenCitrate) (T-330/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:744),.

    Mit Urteil vom 15. Dezember 2016, Keil/EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions (BasenCitrate) (T-330/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:744), wies das Gericht die Klage als unbegründet ab und verurteilte den Kläger auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin.

    Mit Schriftsatz, der am 26. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 15. Dezember 2016 (T-330/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:744) ergangen ist, auf 7 315, 74 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses des Gerichts bis zur tatsächlichen Zahlung zu dem während dieses Zeitraums geltenden, von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegten Zinssatz, zuzüglich 3, 5 Prozentpunkten, begrenzt auf 5 %, gestellt.

    Er beantragt, das Kostenfestsetzungsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs über das Rechtsmittel vom 20. Januar 2017 gegen das Urteil vom 15. Dezember 2016 (T-330/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:744) auszusetzen und den Antrag auf Kostenfestsetzung zurückzuweisen, da er einige Beträge enthalte, die nach seiner Auffassung nicht erstattungsfähig sind.

    Mit Beschluss vom 31. Mai 2017, Keil/EUIPO (C-37/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:427), hat der Gerichtshof das vom Kläger gegen das Urteil vom 15. Dezember 2016 (T-330/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:744) eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen.

  • EuGH, 31.05.2017 - C-37/17

    Keil / EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs -

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Rudolf Keil die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2016, Keil/EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktion (BasenCitrate) (T-330/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:744), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. April 2015 (Sache R 1541/2014-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions GmbH und Herrn Keil abgewiesen hat.
  • EuG, 24.03.2021 - T-588/19

    Novomatic/ EUIPO - adp Gauselmann (Power Stars)

    Daher ist der pauschale Verweis auf die beim EUIPO eingereichten Schriftstücke in der Klageschrift unzulässig, soweit keine Verknüpfung mit den in ihr enthaltenen Klagegründen und Argumenten möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Keil/EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktion [BasenCitrate], T-330/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:744, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   EuG, 06.10.2017 - T-330/15 DEP   

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https://dejure.org/2017,45112
EuG, 06.10.2017 - T-330/15 DEP (https://dejure.org/2017,45112)
EuG, Entscheidung vom 06.10.2017 - T-330/15 DEP (https://dejure.org/2017,45112)
EuG, Entscheidung vom 06. Oktober 2017 - T-330/15 DEP (https://dejure.org/2017,45112)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Keil / EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktion (BasenCitrate)

    Verfahren - Kostensetzung

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 15.12.2016 - T-330/15

    Keil / EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions (BasenCitrate) -

    Auszug aus EuG, 06.10.2017 - T-330/15
    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil vom 15. Dezember 2016, Keil/EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions (BasenCitrate) (T-330/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:744),.

    Mit Urteil vom 15. Dezember 2016, Keil/EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions (BasenCitrate) (T-330/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:744), wies das Gericht die Klage als unbegründet ab und verurteilte den Kläger auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin.

    Mit Schriftsatz, der am 26. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 15. Dezember 2016 (T-330/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:744) ergangen ist, auf 7 315, 74 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses des Gerichts bis zur tatsächlichen Zahlung zu dem während dieses Zeitraums geltenden, von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegten Zinssatz, zuzüglich 3, 5 Prozentpunkten, begrenzt auf 5 %, gestellt.

    Er beantragt, das Kostenfestsetzungsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs über das Rechtsmittel vom 20. Januar 2017 gegen das Urteil vom 15. Dezember 2016 (T-330/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:744) auszusetzen und den Antrag auf Kostenfestsetzung zurückzuweisen, da er einige Beträge enthalte, die nach seiner Auffassung nicht erstattungsfähig sind.

    Mit Beschluss vom 31. Mai 2017, Keil/EUIPO (C-37/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:427), hat der Gerichtshof das vom Kläger gegen das Urteil vom 15. Dezember 2016 (T-330/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:744) eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen.

  • EuG, 06.03.2014 - T-544/11

    Spectrum Brands (UK) / OHMI - Philips (STEAM GLIDE)

    Auszug aus EuG, 06.10.2017 - T-330/15
    Als Erstes stellt das Gericht in Bezug auf den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits fest, dass die Rechtssache in der Hauptsache ein Verfahren zur Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke betraf, das keine besondere Komplexität aufwies und zu den - zwar speziellen, aber dennoch - üblichen markenrechtlichen Streitigkeiten vor dem Gericht in Bezug auf die absoluten Eintragungshindernisse in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) gehört (Beschluss vom 6. März 2014, Spectrum Brands [UK]/HABM - Philips [STEAM GLIDE], T-544/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:147, Rn. 14).

    Als Zweites stellt das Gericht fest, dass der Rechtsstreit für die Streithelferin zwar von wirtschaftlichem Interesse ist, diese jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen hat, wonach dieses Interesse ungewöhnlich wäre oder sich von dem Interesse, das jedem Widerspruch gegen die Anmeldung einer Unionsmarke zugrunde liegt, signifikant unterscheiden würde (Beschluss vom 6. März 2014, STEAM GLIDE, T-544/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:147, Rn. 15).

  • EuG, 12.01.2016 - T-368/13

    Boehringer Ingelheim International / OHMI - Lehning entreprise (ANGIPAX)

    Auszug aus EuG, 06.10.2017 - T-330/15
    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, Boehringer Ingelheim International/HABM - Lehning entreprise [ANGIPAX], T-368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 12).

    Als Drittes ist es in Bezug auf den Arbeitsaufwand, der dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin durch das Verfahren entstehen konnte, Aufgabe des Unionsrichters, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich gewesen sein können (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T-368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.01.2016 - T-685/13

    Copernicus-Trademarks / OHMI - Blue Coat Systems (BLUECO) - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 06.10.2017 - T-330/15
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Gesellschaft als Handelsunternehmen der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und folglich einen Anspruch auf Erstattung der für die Honorare gezahlten Mehrwertsteuer hat, so dass diese Steuerbeträge bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind (Beschlüsse vom 12. September 2012, Klosterbrauerei Weissenohe/Torresan, C-5/10 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:562, Rn. 30, und vom 19. Januar 2016, Copernicus-Trademarks/HABM - Blue Coat Systems [BLUECO], T-685/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:31, Rn. 26).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die im Verfahren vor der Beschwerdekammer verrichtete Arbeit den Umfang der vor dem Gericht zu verrichtenden Arbeit und folglich die Beträge reduziert, deren Erstattung insoweit verlangt werden kann (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2016, BLUECO, T-685/13 DEP, EU:T:2016:31, Rn. 21).

  • EuG, 17.03.2016 - T-229/14

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / OHMI - Yorma's (Yorma Eberl) - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 06.10.2017 - T-330/15
    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (vgl. Beschluss vom 17. März 2016, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM - Yorma's [Yorma Eberl], T-229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Fünftens geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Erstattung der Kosten abzulehnen ist, die sich auf die Zeit nach der mündlichen Verhandlung beziehen, wenn nach der mündlichen Verhandlung keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden (vgl. Beschluss vom 17. März 2016, Yorma Eberl, T-229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.11.2013 - T-229/13

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.2017 - T-330/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und die Festsetzung des anwendbaren Zinssatzes nach Art. 170 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung in die Zuständigkeit des Gerichts fallen (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2016, Marcuccio/Kommission, T-229/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:755, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.12.2013 - T-385/13

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.2017 - T-330/15
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist einem Antrag auf Zuerkennung von Verzugszinsen auf den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag für den Zeitraum zwischen dem Tag der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und dem Tag, an dem die Kosten tatsächlich erstattet werden, stattzugeben (vgl. Beschluss vom 27. April 2016, Marcuccio/Kommission, T-385/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:275, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.04.2016 - T-385/13

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.2017 - T-330/15
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist einem Antrag auf Zuerkennung von Verzugszinsen auf den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag für den Zeitraum zwischen dem Tag der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und dem Tag, an dem die Kosten tatsächlich erstattet werden, stattzugeben (vgl. Beschluss vom 27. April 2016, Marcuccio/Kommission, T-385/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:275, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.05.2014 - T-145/08

    Atlas Transport / OHMI - Atlas Air (ATLAS) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 06.10.2017 - T-330/15
    Die Berücksichtigung eines hohen Stundensatzes ist nämlich nach der Rechtsprechung nur für die Vergütung der Dienste von Anwälten, die fähig sind, ihre Tätigkeit effizient und zügig auszuüben, angemessen, und ihr muss daher eine zwingendermaßen strikte Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden gegenüberstehen (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2014, Atlas Transport/HABM - Atlas Air [ATLAS], T-145/08 DEP, EU:T:2014:361, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.12.2016 - T-229/13

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.2017 - T-330/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und die Festsetzung des anwendbaren Zinssatzes nach Art. 170 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung in die Zuständigkeit des Gerichts fallen (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2016, Marcuccio/Kommission, T-229/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:755, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.11.2015 - T-509/13

    Ratioparts-Ersatzteile / OHMI - IIC (NORTHWOOD) - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuGH, 16.05.2011 - C-5/10

    Torresan / HABM

  • EuGH, 12.09.2012 - C-5/10

    Klosterbrauerei Weissenohe / Torresan

  • EuGH, 31.05.2017 - C-37/17

    Keil / EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs -

  • EuG, 28.06.2016 - T-193/12

    MIP Metro / EUIPO - Holsten-Brauerei (H) - Unionsmarke - Verfahren -

  • EuG, 23.10.2018 - T-326/16

    Bundesverband Deutsche Tafel/ EUIPO - Tiertafel Deutschland (Tafel) - Verfahren -

    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 6. Oktober 2017, Keil/EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktion [BasenCitrate], T-330/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:708, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens stellt das Gericht in Bezug auf den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits fest, dass das Verfahren in der Hauptsache ein Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf eine Unionsmarke betraf, das keine besondere Komplexität aufwies und zu den - zwar speziellen, aber häufigen - markenrechtlichen Streitigkeiten vor dem Gericht gehört; konkret ging es um die Ablehnung der Eintragung einer Marke wegen des absoluten Eintragungshindernisses in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) (Beschluss vom 6. Oktober 2017, BasenCitrate, T-330/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:708, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.09.2019 - T-689/13

    Bilbaína de Alquitranes u.a./ Kommission

    Toutefois, selon la jurisprudence, les dépens supplémentaires engendrés par la régularisation, qui sont les conséquences de l'inobservation de certains critères de forme lors du dépôt initial du mémoire, ne sauraient être imputés à l'autre partie [ordonnance du 6 octobre 2017, Keil/EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions (BasenCitrate), T-330/15 DEP, non publiée, EU:T:2017:708, point 26].
  • EuG, 07.05.2019 - T-354/14

    Comercializadora Eloro / EUIPO - Zumex Group (ZUMEX)

    (INFINITY), T-30/15 DEP, non publiée, EU:T:2017:428, point 48 ; du 6 octobre 2017, Keil/EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions (BasenCitrate), T-330/15 DEP, non publiée, EU:T:2017:708, point 21, et du 20 octobre 2017, LG Developpement/EUIPO - Bayerische Motoren Werke (MINICARGO), T-160/15 DEP, non publiée, EU:T:2017:772, point 28].
  • EuG, 21.01.2021 - T-453/18

    Biasotto/ EUIPO - Oofos (OOF)

    Or, cette activité relève de la coordination des avocats de l'intervenante et, à ce titre, ne peut être considérée comme des frais indispensables à prendre en compte afin de calculer le montant des dépens récupérables [voir ordonnance du 6 mars 2017, Hostel Tourist World/EUIPO - WRI Nominees (HostelTouristWorld.com), T-566/13 DEP, non publiée, EU:T:2017:158, point 29 et jurisprudence citée]. Il en va de même, concernant le temps facturé pour soumettre une régularisation de la réponse de l'intervenante dans l'affaire T-454/18, eu égard à la jurisprudence selon laquelle les heures consacrées à la régularisation des pièces de procédure sont considérées comme non récupérables, étant donné qu'il est de la responsabilité de l'avocat de l'intervenante de déposer les pièces de procédure en bonne et due forme [voir, en ce sens, ordonnances du 13 juin 2012, Trioplast Industrier/Commission, T-40/06 DEP, non publiée, EU:T:2012:286, point 53 et jurisprudence citée, et du 6 octobre 2017, Keil/EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions (BasenCitrate), T-330/15 DEP, non publiée, EU:T:2017:708, point 26].
  • EuG, 13.05.2019 - T-425/13

    Giant (China) / Rat

    Dès lors, les dépens supplémentaires engendrés par la régularisation, qui sont les conséquences de l'inobservation de certains critères de forme lors du dépôt initial du mémoire, ne sauraient être mis à la charge de l'autre partie (voir ordonnance du 6 octobre 2017, Keil/EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions (BasenCitrate), T-330/15 DEP, non publiée, EU:T:2017:708, point 26).
  • EuG, 18.05.2022 - T-329/19

    12seasons/ EUIPO - Société immobilière und mobilière de Montagny (BE EDGY BERLIN)

    En outre, certaines des prestations détaillées dans le relevé des heures facturées, figurant sur la facture n o 2019/211, telles que la « notification du mémoire en réponse et des pièces au [Tribunal] " et le « [s]uivi général du dossier (lettres, e-mails, fax, téléphone) ", relèvent de tâches de bureau qui ne sauraient être facturées au tarif horaire d'un avocat [voir, en ce sens, ordonnance du 6 octobre 2017, Keil/EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions (BasenCitrate), T-330/15 DEP, non publiée, EU:T:2017:708, point 25 ; voir également, en ce sens, ordonnance du 23 octobre 2018, Tafel, T-326/16 DEP, non publiée, EU:T:2018:747, point 22].
  • EuG, 07.10.2020 - T-206/17

    Argus Security Projects/ Kommission und EUBAM Libya

    Dès lors, les dépens supplémentaires engendrés par la régularisation, qui sont les conséquences de l'inobservation de certains critères de forme lors du dépôt initial des écritures, ne sauraient être mis à la charge de l'autre partie [ordonnance du 6 octobre 2017, Keil/EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions (BasenCitrate), T-330/15 DEP, non publiée, EU:T:2017:708, point 26].
  • EuG, 13.02.2019 - T-840/14

    International Gaming Projects/ EUIPO - Sky (Sky BONUS)

    (INFINITY), T-30/15 DEP, non publiée, EU:T:2017:428, point 48 ; du 6 octobre 2017, Keil/EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions (BasenCitrate), T-330/15 DEP, non publiée, EU:T:2017:708, point 21, et du 20 octobre 2017, LG Developpement/EUIPO - Bayerische Motoren Werke (MINICARGO), T-160/15 DEP, non publiée, EU:T:2017:772, point 28].
  • EuG, 19.09.2018 - T-286/16

    Kneidinger/ EUIPO - Topseat International (Abattant de toilettes) -

    Daher können die zusätzlichen, durch die Berichtigung entstandenen Kosten, die aus der Nichtbeachtung bestimmter formeller Kriterien bei der Einreichung des ursprünglichen Schriftsatzes folgen, nicht der Gegenpartei auferlegt werden (vgl. Beschluss vom 6. Oktober 2017, Keil/EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions [BasenCitrate], T-330/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:708, Rn. 26).
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