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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,30
BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09 (https://dejure.org/2010,30)
BVerfG, Entscheidung vom 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09 (https://dejure.org/2010,30)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09 (https://dejure.org/2010,30)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB; § 266 StGB; § 263 StGB; § 252 HGB; § 253 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB; § 340e Abs. 1 Satz 2 HGB
    Bestimmtheitsgrundsatz und erweitertes Analogieverbot (Geltung für die Rechtsprechung/Rechtsanwendung: Gebot der bestimmten Rechtsanwendung; Präzisierungsgebot; Verschleifungsverbot; Entgrenzungsverbot; erhöhte verfassungsrechtliche Kontrolldichte im Strafrecht; ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Präzisierungsgebot Untreuetatbestand

  • openjur.de

    § 266 Abs. 1 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG
    Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilung wegen Untreue teilweise erfolgreich

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Hinreichende Bestimmtheit des Tatbestandes der Untreue gem § 266 StGB - Ausräumung von Unklarheiten über den Anwendungsbereich konzeptionell weit und unscharf gefasster Straftatbestände durch konkretisierende und präzisierende Auslegung als Aufgabe der Rspr - insb zu den ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 2 GG, § 253 Abs 4 S 1 HGB, § 253 Abs 4 S 2 HGB, § 340e Abs 1 S 2 HGB, § 18 S 1 KredWG
    Hinreichende Bestimmtheit des Tatbestandes der Untreue gem § 266 StGB - Ausräumung von Unklarheiten über den Anwendungsbereich konzeptionell weit und unscharf gefasster Straftatbestände durch konkretisierende und präzisierende Auslegung als Aufgabe der Rspr - insb zu den ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des Tatbestands der Untreue gem. § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG - Erforderlichkeit einer Ausräumung von Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch eine Präzisierung und Konkretisierung im ...

  • kkh.de PDF

    Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilungen wegen Untreue

  • Betriebs-Berater

    Verfassungsmäßigkeit des Straftatbestands der Untreue

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des Tatbestands der Untreue gem. § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ) mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG; Erforderlichkeit einer Ausräumung von Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch eine Präzisierung und Konkretisierung im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilung wegen Untreue teilweise erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Untreue-Tatbestand und das Bestimmtheitsgebot

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    StGB § 266 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2
    Untreuestrafbarkeit von Managern

  • spiegel.de (Pressemeldung, 11.08.2010)

    Managerhaftung - Bundesverfassungsgericht segnet Untreue-Paragrafen ab

  • manager-magazin.de (Pressemeldung, 11.08.2010)

    Harte Gangart gegen untreue Manager

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 11.08.2010)

    Bundesverfassungsgericht zur Untreue: Landowsky lacht, Karlsruhe hilft

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Karlsruhe verschärft Voraussetzungen für Untreue-Urteile

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Untreue teilweise erfolgreich

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Zum Straftatbestand der Untreue hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Zum Straftatbestand der Untreue hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots

  • anwalt-strafverteidiger.de (Kurzinformation)

    Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BVerfG zu Wirtschaftskriminalität: Untreue muss tatbestandsbegrenzend ausgelegt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BVerfG zur Anwendung und Auslegung des Tatbestandes der Untreue - Untreuetatbestand verfassungsgemäß - Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilung wegen Untreue teilweise erfolgreich

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Untreuetatbestand noch verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Höhere Hürden für Managerhaftung wegen Untreue

Besprechungen u.ä. (14)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Das Bundesverfassungsgericht und die Untreue: Weißer Ritter oder feindliche Übernahme? (Dr. Christian Becker; HRRS 9/2010, S. 383)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verfassungsrechtliche Grenzen einer Subjektivierung des Schadensbegriffes (RA Dr. Jan Schlösser; HRRS 6/2011, S. 254)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Juristischer und wirtschaftlicher Schaden (Prof. Dr. Frank Saliger; HRRS 2012, 363)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nochmals: Zur Unmittelbarkeit des Untreueschadens (RA Dr. Marcus Mosiek; HRRS 10/2012, 454)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die (gravierende) Pflichtverletzung der Untreue - was leistet die notwendige Restriktion?

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 266 StGB
    Zur Verfassungsmäßigkeit der Untreue (Prof. Dr. Katharina Beckemper; ZIS 2011, 88)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Untreue-Fall

    Art. 103 Abs. 2 GG
    Vereinbarkeit des Untreuetatbestands des § 266 Abs. 1 StGB mit dem Bestimmtheitsgebot, verfassungsgerichtliche Kontrolle der Strafrechtsprechung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 103 Abs. 2 GG, § 266 StGB
    Vermögensbetreuungspflicht und Gefährdungsschaden verstoßen nicht gegen das Analogieverbot

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    BVerfG-Beschluss zu § 266 StGB: Untreue bleibt "Mädchen für alles" in Wirtschaftsstrafsachen

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung durch Erlangen eines unrichtigen Feststellungsbescheides vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG vom 23.6.2010 (Prof. Dr. Petra Wittig; ZIS 2011, 660)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Auswirkungen des Untreue-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23.6.2010 auf die Schadensdogmatik (Dr. Frank Saliger; ZIS 2011, 902)

  • honsell.at PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Strafbarkeit der Untreue (Prof. Dr. Heinrich Honsell)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Untreuetatbestandes

  • audit-committee-institute.de PDF, S. 22 (Entscheidungsbesprechung)

    Die Voraussetzungen des Tatbestands der Untreue

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 126, 170
  • NJW 2010, 3209
  • ZIP 2008, 2315
  • ZIP 2010, 1596
  • NStZ 2010, 626
  • NJ 2011, 80
  • StV 2010, 564
  • WM 2010, 1663
  • JR 2011, 273
  • NZG 2010, 1143
 
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Wird zitiert von ... (268)Zitiert selbst (71)

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ).

    Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ; ferner BVerfGE 75, 329 ).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ), trägt dies der Unvermeidbarkeit von Randunschärfen Rechnung.

    Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Weite eines Tatbestands (-merkmals) bei isolierter Betrachtung auslösen müsste, können zudem durch weitgehende Einigkeit über einen engeren Bedeutungsinhalt, insbesondere durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, entkräftet werden (vgl. BVerfGE 26, 41 ; 87, 209 ; 92, 1 ).

    a) Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 92, 1 ).

    Den Gerichten ist es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren (BVerfGE 92, 1 ).

    Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (BVerfGE 92, 1 ).

    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (stRspr, vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ).

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen also auch innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verschleifung oder Entgrenzung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ).

    Die Gerichte dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen, und sich damit noch weiter vom Ziel des Art. 103 Abs. 2 GG entfernen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 87, 209 ; 92, 1 ).

    Stützen die Gerichte insbesondere ihre Auslegung und Anwendung der Strafnorm auf ein gefestigtes Verständnis eines Tatbestandsmerkmals oder der Norm insgesamt, prüft das Bundesverfassungsgericht das Bestehen eines solchen gefestigten Verständnisses in vollem Umfang nach (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 92, 1 - abw. M.).

  • BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01

    Untreue durch Kreditvergabe

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Die vom Bundesgerichtshof (BGHSt 46, 30; 47, 148) hierfür entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung strafbaren und legalen Handelns, insbesondere die Statuierung des Erfordernisses einer "gravierenden" Pflichtverletzung, hätten keinen Zugewinn an Bestimmtheit gebracht.

    Der Anwendungsbereich des Untreuetatbestands erstreckt sich in der heutigen Praxis daher auf so unterschiedliche Bereiche wie die Kreditgewährung durch Bankvorstände (BGHSt 46, 30; 47, 148), die Prämiengewährung durch Vorstände öffentlicher oder privater Unternehmen (siehe auch BGHSt 50, 331), die haushaltswidrige Verwendung öffentlicher Mittel (BGHSt 43, 293), Verstöße gegen parteienrechtliche Regelungen (BGHSt 51, 100) oder bestimmte Erscheinungsformen der Korruption (vgl. - neben der hier angegriffenen Entscheidung BGHSt 52, 323 - BGH…, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234;… Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 -, NJW 2009, S. 3248).

    Für eine fallgruppenspezifische Obersatzbildung finden sich in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschiedene Beispiele (vgl. etwa BGHSt 47, 187 zum Sponsoring; BGHSt 46, 30 und 47, 148 zur Kreditvergabe, näher dazu unten III. 3. a); BGHSt 50, 331 zur Prämiengewährung durch Aktiengesellschaften).

    Tatbestandsbegrenzende Funktion hat auch die jüngere Rechtsprechung, die eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nur dann bejaht, wenn sie gravierend ist (vgl. BGHSt 47, 148 ; 47, 187 ; siehe aber auch BGHSt 50, 331 ; BGH…, Urteil vom 22. November 2005 - 1 StR 571/04 -, NJW 2006, S. 453 ;… aus dem Schrifttum vgl. zustimmend Kutzner, NJW 2006, S. 3541 ;… ablehnend Beckemper, NStZ 2002, S. 324 ;… Sauer, wistra 2002, S. 465 f.).

    Danach entspricht es anerkannten bankkaufmännischen Grundsätzen, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren; eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB liegt vor, wenn die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben (BGHSt 47, 148 ).

    Zur weiteren Erläuterung der banküblichen Sorgfaltspflichten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung, welche die Grenzen des rechtlichen Dürfens von Bankleitern bei der Kreditvergabe konkretisierten, greift der Bundesgerichtshof auch auf die zu § 18 KWG ergangenen Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (früher: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen) zurück (vgl. BGHSt 47, 148 ).

    Dem entsprechend geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass sich in Fällen der Kreditvergabe ein Gefährdungsschaden bereits aus der Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs gegenüber der ausgereichten oder auszureichenden Darlehensvaluta ergeben kann (vgl. BGHSt 47, 148 ;… Schmitt, BKR 2006, S. 125 ;… Hellmann, ZIS 2007, S. 433 ).

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (stRspr, vgl. BVerfGE 14, 174 ; 73, 206 ; 75, 329 ).

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 75, 329 m.w.N.).

    Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 75, 329 m.w.N.).

    a) Für den Gesetzgeber enthält Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot dementsprechend die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 75, 329 ).

    Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ; ferner BVerfGE 75, 329 ).

    Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führen (BVerfGE 28, 175 ), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (BVerfGE 75, 329 ).

    Das Pflichtwidrigkeitsmerkmal erschöpft sich nicht nach Art eines Blankettmerkmals in der Weiterverweisung auf genau bezeichnete Vorschriften (…vgl. Kubiciel, NStZ 2005, S. 353 ;… Rönnau, a.a.O., S. 887 ; zur verfassungsrechtlichen Problematik von Blanketttatbeständen vgl. nur BVerfGE 75, 329); es handelt sich vielmehr um ein komplexes normatives Tatbestandsmerkmal (vgl. BVerfGE 78, 205 ;… Kubiciel, a.a.O., Rönnau, a.a.O., S. 887 ).

  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99

    Freisprüche der Verantwortlichen der Sparkasse Mannheim teilweise aufgehoben

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Die vom Bundesgerichtshof (BGHSt 46, 30; 47, 148) hierfür entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung strafbaren und legalen Handelns, insbesondere die Statuierung des Erfordernisses einer "gravierenden" Pflichtverletzung, hätten keinen Zugewinn an Bestimmtheit gebracht.

    Der Anwendungsbereich des Untreuetatbestands erstreckt sich in der heutigen Praxis daher auf so unterschiedliche Bereiche wie die Kreditgewährung durch Bankvorstände (BGHSt 46, 30; 47, 148), die Prämiengewährung durch Vorstände öffentlicher oder privater Unternehmen (siehe auch BGHSt 50, 331), die haushaltswidrige Verwendung öffentlicher Mittel (BGHSt 43, 293), Verstöße gegen parteienrechtliche Regelungen (BGHSt 51, 100) oder bestimmte Erscheinungsformen der Korruption (vgl. - neben der hier angegriffenen Entscheidung BGHSt 52, 323 - BGH…, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234;… Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 -, NJW 2009, S. 3248).

    Kommt es etwa durch Ausfall eines Kredits zu einem Vermögensschaden, so rechtfertigt dies für sich genommen noch nicht den Schluss auf ein unerlaubtes und strafwürdiges Handeln des für die Kreditvergabe verantwortlichen Vorstands (vgl. BGHSt 46, 30 ;… Albrecht, in: Festschrift für Rainer Hamm, 2008, S. 1 ).

    Für eine fallgruppenspezifische Obersatzbildung finden sich in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschiedene Beispiele (vgl. etwa BGHSt 47, 187 zum Sponsoring; BGHSt 46, 30 und 47, 148 zur Kreditvergabe, näher dazu unten III. 3. a); BGHSt 50, 331 zur Prämiengewährung durch Aktiengesellschaften).

    Sei diese Abwägung sorgfältig vorgenommen worden, könne eine Pflichtverletzung nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später notleidend werde (BGHSt 46, 30 ).

    Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Risikoprüfung nicht ausreichend vorgenommen worden ist, können sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs insbesondere daraus ergeben, dass die Informationspflichten vernachlässigt wurden, die Entscheidungsträger nicht die erforderliche Befugnis besaßen, im Zusammenhang mit der Kreditgewährung unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Mitverantwortlichen oder zur Aufsicht befugten oder berechtigten Personen gemacht werden, die vorgegebenen Zwecke nicht eingehalten wurden, die Höchstkreditgrenzen überschritten wurden oder die Entscheidungsträger eigennützig handelten (vgl. BGHSt 46, 30 ).

  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Auf die Revision des Beschwerdeführers änderte der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 29. August 2008 (BGHSt 52, 323) im Schuldspruch dahin ab, dass der Beschwerdeführer (ausschließlich) der Untreue in zwei Fällen schuldig sei.

    Der Anwendungsbereich des Untreuetatbestands erstreckt sich in der heutigen Praxis daher auf so unterschiedliche Bereiche wie die Kreditgewährung durch Bankvorstände (BGHSt 46, 30; 47, 148), die Prämiengewährung durch Vorstände öffentlicher oder privater Unternehmen (siehe auch BGHSt 50, 331), die haushaltswidrige Verwendung öffentlicher Mittel (BGHSt 43, 293), Verstöße gegen parteienrechtliche Regelungen (BGHSt 51, 100) oder bestimmte Erscheinungsformen der Korruption (vgl. - neben der hier angegriffenen Entscheidung BGHSt 52, 323 - BGH…, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234;… Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 -, NJW 2009, S. 3248).

    Die Untreue stellt also ein reines Verletzungserfolgsdelikt oder Bestandsschutzdelikt dar, das ein Erfolgsunrecht voraussetzt (…vgl. Perron, in: Festschrift für Klaus Tiedemann, 2008, S. 737 ; Rönnau, StV 2009, S. 246).

    Entscheidend für die Bejahung des Nachteils war für den 2. Strafsenat ersichtlich (vgl. BGHSt 52, 323 ) die Endgültigkeit und Dauerhaftigkeit, mit der sich der Beschwerdeführer für die Aufrechterhaltung der schwarzen Kassen und gegen deren Offenlegung und Rückführung entschieden hatte.

    Die Konten, auf denen sich die Gelder befanden, lauteten - wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 52, 323, ) betont hat - nicht auf die S... AG, sondern auf die Namen verschiedener anderer Unternehmen und liechtensteinischer Stiftungen, so dass die S... AG rechtlich keinen Anspruch auf Auszahlung gegen die beteiligten Banken hatte, sondern allenfalls gegen die an der Einrichtung der schwarzen Kassen beteiligten Mitarbeiter hätte vorgehen können.

  • BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05

    Verurteilung von Manfred Kanther und Horst Weyrauch wegen Untreue im Zusammenhang …

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Der Anwendungsbereich des Untreuetatbestands erstreckt sich in der heutigen Praxis daher auf so unterschiedliche Bereiche wie die Kreditgewährung durch Bankvorstände (BGHSt 46, 30; 47, 148), die Prämiengewährung durch Vorstände öffentlicher oder privater Unternehmen (siehe auch BGHSt 50, 331), die haushaltswidrige Verwendung öffentlicher Mittel (BGHSt 43, 293), Verstöße gegen parteienrechtliche Regelungen (BGHSt 51, 100) oder bestimmte Erscheinungsformen der Korruption (vgl. - neben der hier angegriffenen Entscheidung BGHSt 52, 323 - BGH…, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234;… Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 -, NJW 2009, S. 3248).

    Der Tatbestand setzt weder eine Schädigungsabsicht voraus, die der Tatbestand in seiner Fassung von 1871 dem Wortlaut nach noch verlangte (…vgl. Perron, in: Jahresband der Juristischen Studiengesellschaft 2008, S. 45 ; allerdings legte das Reichsgericht den Ausdruck "absichtlich" in diesem Fall als gleichbedeutend mit "vorsätzlich" aus: Es genüge das Bewusstsein, dass die betreffende Handlung dem geschützten Vermögen nachteilig sei; vgl. RG, Urteil vom 10. Juli 1888, GA 36 , S. 400 ), noch erfordert er - wie beispielsweise der Betrugstatbestand - eine (selbst- oder drittbezogene) Bereicherungsabsicht des Täters (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2009 - 2 BvR 1980/07 -, juris, Rn. 35; BGHSt 51, 100 ).

    Die Figur eines Vermögensnachteils durch nachhaltige Beibehaltung eines Systems schwarzer Kassen war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr deutlich angelegt (vgl. BGHSt 51, 100 ).

    Vielmehr sei unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die Betroffenen mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen hätten, der Eintritt eines Schadens also nahe liegend sei, so dass der Vermögenswert aufgrund der Verlustgefahr bereits gegenwärtig gemindert werde (vgl. nur BGHSt 48, 354 ; 51, 100 ; 52, 182 ; BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 1995 - 4 StR RR 4/95 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. April 1999 - 2 Ws 71/99 -, juris; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 30. August 1989 - 1 Ws 60/89 -, NStZ 1990, S. 82 ; OLG Stuttgart…, Urteil vom 19. August 1970 - 1 Ss 318/70 -, NJW 1971, S. 64;… weitere Nachweise bei Fischer, Strafgesetzbuch, 57. Aufl. 2010, § 266 Rn. 150 ff.;… Kindhäuser, a.a.O., § 266 Rn. 110).

    Dem entsprechend sind sowohl im Schrifttum als auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits Bedenken geäußert worden, dass die Übertragung des ursprünglich für die Bestimmung des Vermögensschadens in Sonderfällen des Betrugs entwickelten Begriffs der schadensgleichen Vermögensgefährdung auf die Auslegung des Nachteilsbegriffs in § 266 Abs. 1 StGB im Ergebnis zu einer Ausweitung des ohnehin schon äußerst weiten Tatbestands der Untreue in Richtung auf ein bloßes Gefährdungsdelikt führen könne (…vgl. Dierlamm, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 4, 2006, § 266 Rn. 186, 195;… Fischer, Strafgesetzbuch, 57. Aufl. 2010, § 266 Rn. 159 m.w.N.;… Samson/Günther, in: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 266 Rn. 45 ; BGHSt 51, 100 ).

  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 731/08

    Schadensbestimmung bei Betrug im Fall von Risikogeschäften (Bewertung zum …

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Soweit Unsicherheiten verbleiben, ist unter Beachtung des Zweifelssatzes der (Mindest-)Schaden im Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. BGHSt 30, 388 ; BGH…, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07 -, NJW 2008, S. 2451 ; Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 -, NStZ 2009, S. 330 ;… Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 410/09 -, juris, Rn. 7).

    Diese hängt von dem prognostizierten Risiko ab und wird daher in aller Regel den vollen nominellen Wert des verlustgefährdeten Vermögensgegenstands nicht erreichen; zwischen dem erwarteten Schaden und dem gegenwärtigen besteht also regelmäßig ein quantitativer Unterschied (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 -, NStZ 2009, S. 330 ;… Schmitt, BKR 2006, S. 125 ;… Riemann, Vermögensgefährdung und Vermögensschaden, 1989, S. 7).

    Die Ausdrücke "Gefährdungsschaden" oder "schadensgleiche Vermögensgefährdung" weisen mithin in der Sache nicht etwa auf eine richterrechtlich geschaffene besondere Kategorie von Gefährdungsdelikten hin; sie bezeichnen vielmehr eine nicht drohende, sondern eingetretene Vermögensminderung (…vgl. Fischer, StraFo 2008, S. 269 ;… Brüning/Wimmer, ZJS 2009, S. 94 ;… Otto, JZ 1985, S. 69 ;… ders., JZ 1993, S. 652 ; zur Frage, ob angesichts dessen die Terminologie glücklich ist, vgl. einerseits Ransiek, ZStW , S. 634 , sowie BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 -, NStZ 2009, S. 330 …und vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07 -, NJW 2008, S. 2451 , andererseits Beulke/Witzigmann, JR 2008, S. 430 ;… Fischer, StraFo 2008, S. 269 ).

    Ist aufgrund fehlender Bonität des Schuldners und fehlender Sicherheiten konkret erkennbar, dass mit einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall zu rechnen ist, muss folglich eine Einzelwertberichtigung gebildet oder sogar eine Direktabschreibung vorgenommen werden (…vgl. Fischer/Sittmann-Haury, IRZ 2006, S. 217 ), so dass das Vermögen der Bank bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung bereits durch den Vertragsschluss (die verbindliche Kreditzusage) wegen der Minderwertigkeit des Gegenleistungsanspruchs negativ verändert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 -, NStZ 2009, S. 330 ;… Hellmann, ZIS 2007, S. 433 ; Martin, Bankuntreue, 2000, S.122;… Nack, NJW 1980, S. 1599 ;… ders., StraFo 2008, S. 277 ;… Ransiek, a.a.O., S. 668 f.;… Schmitt, BKR 2006, S. 125 ).

    (1) Bewertung und Wertberichtigung von Forderungen gehören zum kaufmännischen Alltag (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 -, NStZ 2009, S. 330 m. umf. N.;… Nack, StraFo 2008, S. 277 ).

  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Einfacher Bankrott

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ).

    Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ; ferner BVerfGE 75, 329 ).

    Auch der Kreis der Normadressaten ist von Bedeutung (BVerfGE 48, 48 ).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ), trägt dies der Unvermeidbarkeit von Randunschärfen Rechnung.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Untreuestrafbarkeit im Zusammenhang mit Kreditbewilligungen einen Personenkreis betrifft, bei dem nach Ausbildung und Erfahrung die für die fallbezogene Anwendung der rechtlichen Standards nötigen Fachkenntnisse vorausgesetzt werden können (vgl. BVerfGE 48, 48 ).

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Der Anwendungsbereich des Untreuetatbestands erstreckt sich in der heutigen Praxis daher auf so unterschiedliche Bereiche wie die Kreditgewährung durch Bankvorstände (BGHSt 46, 30; 47, 148), die Prämiengewährung durch Vorstände öffentlicher oder privater Unternehmen (siehe auch BGHSt 50, 331), die haushaltswidrige Verwendung öffentlicher Mittel (BGHSt 43, 293), Verstöße gegen parteienrechtliche Regelungen (BGHSt 51, 100) oder bestimmte Erscheinungsformen der Korruption (vgl. - neben der hier angegriffenen Entscheidung BGHSt 52, 323 - BGH…, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234;… Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 -, NJW 2009, S. 3248).

    Sodann stellt sich die Frage nach der Auslegung der relevanten Normen, unter denen sich Vorschriften von erheblicher Unbestimmtheit oder generalklauselartigen Charakters befinden können, da sich dem Normtext des § 266 Abs. 1 StGB Anforderungen an die Bestimmtheit der in Bezug genommenen Normen nicht entnehmen lassen; verwiesen sei insofern nur beispielhaft auf die im Fall der Beschwerdeführer zu III. 1) bis 5) teilweise einschlägigen Bestimmungen der §§ 76, 93, 111, 116 AktG (vgl. dazu BGHSt 47, 187 ; 50, 331 ;… Kindhäuser, a.a.O., § 266 Rn. 58).

    Für eine fallgruppenspezifische Obersatzbildung finden sich in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschiedene Beispiele (vgl. etwa BGHSt 47, 187 zum Sponsoring; BGHSt 46, 30 und 47, 148 zur Kreditvergabe, näher dazu unten III. 3. a); BGHSt 50, 331 zur Prämiengewährung durch Aktiengesellschaften).

    Tatbestandsbegrenzende Funktion hat auch die jüngere Rechtsprechung, die eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nur dann bejaht, wenn sie gravierend ist (vgl. BGHSt 47, 148 ; 47, 187 ; siehe aber auch BGHSt 50, 331 ; BGH…, Urteil vom 22. November 2005 - 1 StR 571/04 -, NJW 2006, S. 453 ;… aus dem Schrifttum vgl. zustimmend Kutzner, NJW 2006, S. 3541 ;… ablehnend Beckemper, NStZ 2002, S. 324 ;… Sauer, wistra 2002, S. 465 f.).

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Weite eines Tatbestands (-merkmals) bei isolierter Betrachtung auslösen müsste, können zudem durch weitgehende Einigkeit über einen engeren Bedeutungsinhalt, insbesondere durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, entkräftet werden (vgl. BVerfGE 26, 41 ; 87, 209 ; 92, 1 ).

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen also auch innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verschleifung oder Entgrenzung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ).

    Auch in einem solchen Fall darf ein nach dem Willen des Gesetzgebers strafloses Verhalten nicht durch eine Entscheidung der Gerichte strafbar werden (vgl. BVerfGE 87, 209 m.w.N.).

    Die Gerichte dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen, und sich damit noch weiter vom Ziel des Art. 103 Abs. 2 GG entfernen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 87, 209 ; 92, 1 ).

  • BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01

    Untreue durch Unternehmensspenden

  • RG, 14.12.1934 - 1 D 865/34

    Zur Abgrenzung des Untreue-, insbesondere des Treubruchtatbestandes des § 266 …

  • BGH, 20.03.2008 - 1 StR 488/07

    Vorsatz und Vermögensnachteil bei der Untreue bei riskanten Handlungen …

  • BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68

    Grober Unfug

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07

    "Nachteil" beim Untreuetatbestand (schadensgleiche Vermögensgefährdung: Kriterien …

  • BGH, 04.11.1997 - 1 StR 273/97

    BGH beanstandet Verurteilung eines Theaterintendanten wegen Untreue durch …

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BGH, 09.07.2009 - 5 StR 263/08

    Bestechlichkeit und Untreue eines Verantwortlichen des …

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 571/74

    Zurückverweisung

  • BGH, 16.12.1960 - 4 StR 401/60
  • BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72

    EC-Karte I - § 266 StGB, Mißbrauchstatbestand, Vermögensfürsorgepflicht verneint …

  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 213/85

    Kreditkarte - § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, zur Annahme eines …

  • BGH, 11.12.1957 - 2 StR 481/57

    Fahrkartenschalter - § 266 StGB, Treubruchstatbestand, 'Spielraum und …

  • BGH, 03.03.1953 - 1 StR 5/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.11.1952 - 1 StR 441/52
  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; …

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 354/07

    Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraummiete und bei …

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Opferentschädigungsgesetz

  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 212/03

    Untreue (Abschluss eines Austauschvertrages als Nachteil im Sinne einer …

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Widerruf von Leistungen

  • BGH, 30.10.2003 - 3 StR 276/03

    Untreue (Nichteinzahlung auf Anderkonto durch einen Rechtsanwalt; subjektiver …

  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil …

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Revision Ablehnungsgesuch

  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 58/02

    Erziehungsurlaub und Höhe der Sozialplanabfindung

  • BGH, 22.11.2005 - 1 StR 571/04

    Zusammenbruch der "Kinowelt": BGH bestätigt Verurteilung wegen Untreue und …

  • BGH, 08.05.2003 - 4 StR 550/02

    Untreue (Nachteil; Vermögensbetreuungspflicht; Beihilfe bei kollusivem …

  • BGH, 28.01.1983 - 1 StR 820/81

    Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung - Möglichkeit des vorteilhaften …

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

  • OLG Hamm, 29.04.1999 - 2 Ws 71/99

    Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, DRK Bochum, Untreue

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

  • BGH, 23.02.1982 - 5 StR 685/81

    Schaden der Opitionskäufern - Unterschied zwischen Optionspreis und Marktpreis - …

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine …

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

  • BSG, 29.02.1984 - 8 RK 27/82

    Förderung von Gemeinschaftsveranstaltungen - Aufwendung von finanziellen Mitteln …

  • BGH, 17.08.2006 - 4 StR 117/06

    Grundsätze zum "Vermögensnachteil"; Vermögensnachteil bei Übernahme einer …

  • BSG, 26.08.1983 - 8 RK 29/82

    Tarifangestellte der AOK - Gewährung von Fahrtkostenerstattung - Sicherstellung …

  • RG, 20.04.1887 - 2237/86

    1. Was ist unter dem Merkmale der Vermögensbeschädigung beim Betruge zu …

  • BGH, 20.10.2009 - 3 StR 410/09

    Untreue (Auskehrung eines Darlehensbetrages vor dinglicher Sicherung; Berechnung …

  • KG, 22.03.2005 - 14 U 248/03

    Haftung des Vorstandes eines Kreditinstituts: Sorgfalt eines ordentlichen und …

  • BGH, 06.05.1986 - 4 StR 124/86

    Verurteilung wegen Urkundenfälschung - Verfälschung von Postquittungen - Verstoß …

  • OLG Karlsruhe, 30.08.1989 - 1 Ws 60/89
  • BGH, 20.01.1984 - 3 StR 520/83

    Abschöpfung verschleierter Aufschläge durch Zwischengeschäfte beim Immobilienkauf …

  • RG, 28.07.1939 - 1 D 551/39

    Ein Rechtsanwalt schädigt i. S. des § 266 StGB. das Vermögen eines anderen, wenn …

  • RG, 02.06.1932 - II 336/32

    1. Ist die in Kapitel I § 1 Abs. 1 und § 19 des sechsten Teils der dritten …

  • RG, 22.02.1927 - I 22/27

    Kann Untreue nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB. vorliegen, wenn ein Bevollmächtigter …

  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

  • BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95

    Untreue des Wohnungsverwalters (Treubruch durch vertragswidrigen Umgang mit den …

  • BGH, 04.02.2009 - 5 StR 260/08

    Untreue durch Kreditvergabe (Nachteil; schadensgleiche Vermögensgefährdung; …

  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm …

    Die Vorschrift verletzt den besonders strengen (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 69;… Hömig/Wolff/Wolff Art. 103 Rn. 14 f.;… Jarass/Pieroth/Pieroth Art. 103 Rn. 72;… BonnKomm/Pohlreich Art. 103 Rn. 62;… v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 138;… Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Schmahl Art. 103 Rn. 65;… v. Münch/Kunig/Kunig Art. 103 Rn. 27;… HGR/Wolff § 134 Rn. 51;… Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 125; Krüger, Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr.

    von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 371;… anders mit Blick auf die Rechtsprechungspraxis Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 44) verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz für Strafnormen.

    Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 69).

    Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 72; Hömig/Wolff/Wolff Art. 103 Rn. 14).

    Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden; müsste er stets jeden Straftatbestand bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen für die Dauer gedachten Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 73; so auch BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG [3.

    Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 74; BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 - 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175;… BeckOK GG/Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 24).

    Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern freiheitsgewährleistende Funktion (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 71 m. w. N; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 - 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175;… BeckOK GG/Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 23;… Jarass/Pieroth/Pieroth Art. 103 Rn. 69;… BonnKomm/Pohlreich Art. 103 Rn. 43;… HGR/Wolff § 134 Rn. 13; Bohn/Krause, Der objektive Sorgfaltspflichtverstoß und die ungeschriebenen Sorgfaltsnormen im Lichte des Art. 103 II GG, JuS 2019, 753, 755).

    von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 372), also für den Nicht-Juristen (…Maunz/Dürig/Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 92;… Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 46;… v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 141;… Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Schmahl Art. 103 Rn. 68;… Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 136), in den Blick zu nehmen, damit jedermann sein Verhalten an den Strafnormen ausrichten kann und zugleich kein willkürliches staatliches Strafen fürchten muss (BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1779;… Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 38;… Stern/Becker/Brüning Art. 103 Rn. 67;… HGR/Wolff § 134 Rn. 14;… Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 125).

    Insoweit bedeutet Verständlichkeit nicht unmittelbare Ablesbarkeit - das Gericht bringt das Erfordernis der Abstraktion mit dem Erfordernis der Normenklarheit in Einklang -, jedoch muss zumindest ein "Graubereich" erkennbar sein, in dem ein Risiko der Strafbarkeit besteht, soweit eine klarere Normfassung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 - 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1779; BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 75;… v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 141;… Stern/Becker/Brüning Art. 103 Rn. 70;… Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Schmahl Art. 103 Rn. 66;… v. Münch/Kunig/Kunig Art. 103 Rn. 29;… HGR/Wolff § 134 Rn. 53;… Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 126; Krüger, Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr.

    von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 371).

    Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die demokratisch legitimierte Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 70 m. w. N.; so auch BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 - 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175).

    Rn. 72 (33) Daraus folgen zwei verschiedene Anforderungen an den parlamentarischen Gesetzgeber (…Maunz/Dürig/Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 87;… Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 38;… Friauf/Höfling/Höfling/Burkiczak Art. 103 Rn. 144;… v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 140): Für den Gesetzgeber enthält Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot dementsprechend einerseits die Verpflichtung dazu, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209, 3210, Rn. 72;… BeckOK GG/Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 23;… Hömig/Wolff/Wolff Art. 103 Rn. 14 f.;… Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 38;… Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Schmahl Art. 103 Rn. 57;… Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 115) und also nicht den Gerichten zu überlassen (…im Folgenden als Aspekt der Gewaltenteilung bezeichnet, siehe dazu im hiesigen Fall Rn. 80).

    Der Gesetzgeber hat als einziger zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 78; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG [3.

    Den Gerichten ist es verwehrt, die Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 78; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1780;… BeckOK GG/Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 23;… Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 47;… v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 140;… Stern/Becker/Brüning Art. 103 Rn. 74;… Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Schmahl Art. 103 Rn. 68;… HGR/Wolff § 134 Rn. 16;… Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 136).

    Darüber hinaus muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen, sodass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 72; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934;… Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 38;… Friauf/Höfling/Höfling/Burkiczak Art. 103 Rn. 149;… BonnKomm/Pohlreich Art. 103 Rn. 66;… v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 139a;… Stern/Becker/Brüning Art. 103 Rn. 67;… Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Schmahl Art. 103 Rn. 65;… v. Münch/Kunig/Kunig Art. 103 Rn. 29;… Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 115).

    Es bedarf für die Prüfung der ausreichenden Bestimmtheit vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 75;… BeckOK GG/Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 24;… v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 142; Krüger, Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr.

    von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 371).

    In diesem Zuge sind zu berücksichtigen einerseits die Regelungsalternativen (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209, 3211 Rn. 75;… HGR/Wolff § 134 Rn. 57;… a. A. BonnKomm/Pohlreich Art. 103 Rn. 71), also alternative Ausgestaltungsmöglichkeiten des Gesetzes zur Verfolgung des gewünschten Gesetzeszwecks.

    Zudem sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände einzubeziehen, die zu der gesetzlichen Regelung führ(t)en (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 75 m. w. N.;… BonnKomm/Pohlreich Art. 103 Rn. 68;… v. Münch/Kunig/Kunig Art. 103 Rn. 30;… HGR/Wolff § 134 Rn. 57; Krüger, Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr.

    von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 371).

    Drittens ist die Schwere der angedrohten Strafe von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 75; BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 - 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175;… Hömig/Wolff/Wolff Art. 103 Rn. 15;… Maunz/Dürig/Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 107, wobei dieser allerdings für die Berücksichtigung der Strafdrohung zwischen den Normzwecken differenziert [vgl. dort Rn. 95 und 108 bei nicht aufgelöstem Widerspruch];… Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 39;… Jarass/Pieroth/Pieroth Art. 103 Rn. 73;… BonnKomm/Pohlreich Art. 103 Rn. 68;… Stern/Becker/Brüning Art. 103 Rn. 69 f.;… Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Schmahl Art. 103 Rn. 68;… Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 126; kritisch Bohn/Krause, Der objektive Sorgfaltspflichtverstoß und die ungeschriebenen Sorgfaltsnormen im Lichte des Art. 103 II GG, JuS 2019, 753, 758;… kritisch auch v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 145;… a. A. zur Bedeutung der Strafdrohung HGR/Wolff § 134 Rn. 57).

    Zu berücksichtigen ist viertens schließlich der Kreis der Normadressaten (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 75 m. w. N.;… Maunz/Dürig/Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 93;… Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 40;… Jarass/Pieroth/Pieroth Art. 103 Rn. 73;… BonnKomm/Pohlreich Art. 103 Rn. 68;… v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 146;… HGR/Wolff § 134 Rn. 57; Krüger, Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr.

    von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 371; Bohn/Krause, Der objektive Sorgfaltspflichtverstoß und die ungeschriebenen Sorgfaltsnormen im Lichte des Art. 103 II GG, JuS 2019, 753, 755).

    Rn. 87 (45) Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zu auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmalen die verfassungswidrige Unbestimmtheit der Vorschrift bereits a priori ausschließen oder jedenfalls ein deutliches Zeichen für die Bestimmbarkeit der Vorschrift sein (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 76 und 81; BVerfG [3.

    von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 371;… kritisch auch HGR/Wolff § 134 Rn. 58).

    Die Rechtsprechung ist vielmehr gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot; dazu BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 81;… BeckOK GG/Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 37;… Hömig/Wolff/Wolff Art. 103 Rn. 16;… Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 46;… BonnKomm/Pohlreich Art. 103 Rn. 78;… v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 139; so wohl auch Krüger, Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr.

    von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 372, der diese verfassungsrechtliche Wertung für selbstverständlich hält).

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen also auch innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verschleifungs- und Entgrenzungsverbot; dazu BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 79 m. w. N.;… BeckOK GG/Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 26.1;… Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 46;… v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 158; Krüger, Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr.

    von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 372, der das Verschleifungsverbot aus der allgemeinen Methodenlehre ableitet).

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem …

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    a) Für den Gesetzgeber enthält Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    aa) Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1 ; 126, 170 ; 150, 1 ) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (Grundsatz der Normenklarheit; vgl. BVerfGE 93, 213 ; 126, 170 ), gelten für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt.

    Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 153, 310 ).

    bb) Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Der Gesetzgeber kann Tatbestände auch so ausgestalten, dass zu ihrer Auslegung auf außerstrafrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden muss (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    cc) Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nicht allgemein festlegen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führten (vgl. BVerfGE 28, 175 ), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 126, 170 ; 153, 310 ).

    Auch der Kreis der Normadressaten kann von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 153, 310 ).

    dd) Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist, trägt dies der Unvermeidbarkeit von Randunschärfen Rechnung (vgl. BVerfGE 126, 170 unter Verweis auf BVerfGE 92, 1 ).

    Gegen die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe oder von Generalklauseln bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Allein die Tatsache, dass ein Gesetz bei extensiver, den möglichen Wortlaut ausschöpfender Auslegung auch Fälle erfassen würde, die der parlamentarische Gesetzgeber nicht bestraft wissen wollte, macht das Gesetz nicht verfassungswidrig, wenn und soweit eine restriktive, präzisierende Auslegung möglich ist (vgl. BVerfGE 87, 399 ; 126, 170 ).

    aa) Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ).

    Die Gerichte dürfen in die Entscheidung des Gesetzgebers nicht korrigierend eingreifen und müssen in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr gedeckt sind, zum Freispruch gelangen (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

    Es ist dann Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; stRspr).

    Vielmehr haben die Gerichte den Willen des Gesetzgebers zu respektieren und erforderlichenfalls durch restriktive Auslegung eines weiter gefassten Wortlauts der Norm sicherzustellen (vgl. BVerfGE 87, 399 ; 126, 170 ).

    Sie dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ).

    Andererseits ist die Rechtsprechung gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot; vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    Gerade in Fallkonstellationen, in denen der Normadressat nach dem gesetzlichen Tatbestand nur die bloße Möglichkeit einer Bestrafung erkennen kann und in denen sich erst aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 45, 363 ; 126, 170 ), trifft die Rechtsprechung eine besondere Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken.

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen - auch zum Schutz des Normadressaten - innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung das Verschleifungsverbot nur auf dieser Ebene herangezogen (vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

    b) Soweit das Absichtsmerkmal mit Blick auf die Abgrenzung zu noch straffreiem, allerdings womöglich nicht umfassend normkonformem oder rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr verbleibende Randunschärfen enthält, ist es einer Präzisierung durch die Rechtsprechung innerhalb des Wortsinns zugänglich (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Der Gesetzgeber hat den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hinreichend konkretisiert und so dem aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgenden Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 126, 170 ) Genüge getan.

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche …

    Dies gilt insbesondere für den Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 87, 399 ; 126, 170 ), das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 78, 374 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 159, 223 - Bundesnotbremse I ) und das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 30, 367 ; 46, 188 ; 81, 132 ; 95, 96 ; 109, 133 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung).
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   BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07   

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  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; § 299 a.F. StGB; Art. 2 § 1 Nr. 2 IntBestG; § 73 StGB; § 73a StGB; § 13 StGB
    Fall Siemens; Untreue (endgültiger Vermögensnachteil: Einschränkung der Dispositionsmöglichkeit des Vermögensinhabers, schwarze Kasse, verdeckte Kasse, Schattenkasse, Schadenswiedergutmachung; schadensgleiche Vermögensgefährdung: subjektiver Tatbestand, Billigung des ...

  • lexetius.com

    StGB §§ 266, 299 a. F.; IntBestG Art. 2 § 1 Nr. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    StGB § 266; ; StGB § 299 a.F.; ; IntBestG Art. 2 § 1 Nr. 2

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Entstehen eines endgültigen Nachteils i.S.v. § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) durch das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung von verdeckten Kassen durch leitende Angestellte eines ...

  • Owlit
  • rechtsportal.de

    StGB § 266 § 299 (a.F.); IntBestG Art. 2 § 1 Nr. 2
    Verdeckten Kassen als Vermögensnachteil; Schutzbereich des § 299 Abs. 2 StGB a.F.; Amtsträgerbegriff nach Art. 2 § 1 Nr. 2 IntBestG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

  • IWW (Kurzinformation)

    Korruption - Untreue durch "schwarze Kasse"

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    StGB §§ 266, 299 a. F.; IntBestG Art. 2 § 1 Nr. 2
    Untreue durch schwarze Kassen für Bestechungsgelder ("Siemens")

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Haftung 43 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach 43 Abs. 2 GmbHG, schwarze Kasse, Straftatbestand der Untreue, Treuebruchtatbestand, Treuepflicht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

  • heuking.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    § 266 StGB
    Das Führen "schwarzer Kassen" ist eine Untreue

  • eurojuris.de (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schwarze Kassen stets als Untreue strafbar

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Schwarze Kassen stets als Untreue strafbar

Besprechungen u.ä. (8)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Der Schaden der Siemens-Entscheidung - Zum Begriff des endgültigen Schadens bei der Untreue durch Führung verdeckter Kassen im Bereich privater Unternehmungen (RA Dr. Jan Schlösser)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Der Arbeitgeber als Opfer "nützlicher Aufwendungen" seiner Mitarbeiter (Philipp Reinhold)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Schwarze Kassen" und Untreuestrafbarkeit

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 266 StGB; § 299 a.F. StGB; Art. 2 § 1 Nr. 2 IntBestG
    Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB beim Einrichten einer verdeckten Kasse - Fall Siemens (Wiss. Assistentin Dr. Janique Brüning, Hamburg/Greifswald / Wiss. Mitarbeiterin Nadine Sophie Wimmer, LL.B., Hamburg; ZJS 2009, 94)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Siemens-Fall

    § 266 Abs. 1 StGB
    Führen verdeckter Kassen; Schadensgleiche Vermögensgefährdung und Vermögensschaden; Schädigungsabsicht

  • uni-passau.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Strafrechtliche Folgen der Bestechung im vermeintlichen Unternehmensinteresse (Dr. Holger Niehaus)

  • ac.jp PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Regeldurchsetzung im Unternehmen (Compliance) als Systemfrage an der Schnittstelle zwischen Zivil- und Arbeitsrecht (Prof. Volker Rieble; Ritsumeikan Law Review 2009, 191)

  • law-journal.de PDF, S. 5 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Geschäftsherr als Drittvorteilsempfänger im Rahmen des § 299 StGB (Ramona Francuski; Bucerius Law Journal 1/2009, S. 3-8)

Sonstiges

  • Telepolis (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 18.06.2010)

    Siemens-Schmiergeldaffäre: Ausgerechnet die Schweiz sorgte für Aufklärung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 323
  • NJW 2009, 89
  • ZIP 2008, 2315
  • NStZ 2009, 151 (Ls.)
  • NStZ 2009, 95
  • StV 2009, 21
  • StV 2009, 246
  • WM 2009, 40
  • BB 2009, 111
  • DB 2008, 2698
 
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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (24)

  • BGH, 16.07.2004 - 2 StR 486/03

    Angestellter der Deutsche Bahn AG ist kein Amtsträger

    Auszug aus BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07
    Rn. 52 b) Die nahezu wortgleiche Überführung der Regelung des § 12 Abs. 1 UWG in den § 299 Abs. 2 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl I 2038) sollte nach der Begründung zum Gesetzentwurf am sachlichen Gehalt der Norm nichts ändern (BTDrucks. 13/5584 S. 15; so auch BGHSt 46, 310, 316 f.; 49, 214, 229).

    Weder Gi. s noch Cr. s Stellung entsprachen jedoch derjenigen eines deutschen Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, da es sich weder bei Enelpower S.p.A. noch bei ENEL Produzione S.p.A. um eine einer Behörde gleichgestellte "sonstige Stelle" handelte (vgl. zu den Kriterien für die Annahme einer "sonstigen Stelle" BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH NStZ 2008, 560, 561 f.).

  • BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05

    Verurteilung von Manfred Kanther und Horst Weyrauch wegen Untreue im Zusammenhang …

    Auszug aus BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07
    Schon das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung von verdeckten Kassen durch leitende Angestellte eines Wirtschaftsunternehmens führt zu einem endgültigen Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB; auf die Absicht, das Geld im wirtschaftlichen Interesse des Treugebers zu verwenden, kommt es nicht an (Weiterführung von BGHSt 51, 100).

    Soweit der Senat im Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/06 - (BGHSt 51, 100, 113 f.) das "bloße" Führen einer verdeckten Kasse nur als schadensgleiche Vermögensgefährdung angesehen hat, hält er hieran nicht fest.

  • BGH, 17.01.2007 - 2 StR 499/06

    Überzeugungsbildung; Beweiswürdigung (Zweifel an der Einlassung des Angeklagten); …

    Auszug aus BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07
    Darauf, dass der auf diese Feststellung gestützte Schuldspruch der Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands der Untreue in Fällen so genannter Gefährdungsschäden wohl widerspricht (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/06 = BGHSt 51, 100, 120 ff. (dazu Bernsmann GA 2007, 219, 229 ff.; Ransiek NJW 2007, 1727, 1729; Saliger NStZ 2007, 545, 549 ff.); Senatsbeschluss vom 25. Mai 2007 - 2 StR 469/06 = NStZ 2007, 704 (dazu Schlösser NStZ 2008, 397 f.); ebenso BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07 = BGHSt 52, 182; dagegen aber BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 StR 488/08 = NJW 2008, 2451 (dazu Klötzer/Schilling StraFo 2008, 305 ff.; Rübenstahl NJW 2008, 2454 f.); vgl. auch Nack StraFo 2008, 277 ff.) kommt es nicht an, weil in beiden Fällen kein Gefährdungsschaden, sondern ein endgültiger Vermögensschaden eingetreten ist.

    Soweit der Senat im Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/06 - (BGHSt 51, 100, 113 f.) das "bloße" Führen einer verdeckten Kasse nur als schadensgleiche Vermögensgefährdung angesehen hat, hält er hieran nicht fest.

  • BVerfG, 19.03.2007 - 2 BvR 2273/06

    Unerlaubtes (Sich) Entfernen von Unfallort (keine Erstreckung des Abs. 2 Nr. 2 …

    Auszug aus BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07
    Rn. 56 cc) Auch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB könnte eine solche Ausdehnung des Schutzzwecks des § 299 Abs. 2 StGB ohne gesetzliche Grundlage bedenklich sein (vgl. hierzu BVerfG NJW 2007, 1666 ff.;… Saliger/Gaede aaO 63 f.).
  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07
    Weder Gi. s noch Cr. s Stellung entsprachen jedoch derjenigen eines deutschen Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, da es sich weder bei Enelpower S.p.A. noch bei ENEL Produzione S.p.A. um eine einer Behörde gleichgestellte "sonstige Stelle" handelte (vgl. zu den Kriterien für die Annahme einer "sonstigen Stelle" BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH NStZ 2008, 560, 561 f.).
  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER …

    Auszug aus BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07
    Das vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Gebot gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nationalen Rechts (EuGH, Urt. vom 16. Juni 2005 - Rs. C-105/03, NJW 2005, 2839, 2840 f.) ist jedenfalls auf die hier maßgebliche Gemeinsame Maßnahme 98/742/JI nicht übertragbar (…so auch Saliger/Gaede aaO 65 f.; Schuster/Rübenstahl wistra 2008, 201, 205 f.;… aA Tiedemann in LK 11. Aufl. § 299 Rn. 55;… Androulakis, Die Globalisierung der Korruptionsbekämpfung, 2007, S. 428 f.).
  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07
    Rn. 52 b) Die nahezu wortgleiche Überführung der Regelung des § 12 Abs. 1 UWG in den § 299 Abs. 2 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl I 2038) sollte nach der Begründung zum Gesetzentwurf am sachlichen Gehalt der Norm nichts ändern (BTDrucks. 13/5584 S. 15; so auch BGHSt 46, 310, 316 f.; 49, 214, 229).
  • BGH, 19.06.2008 - 3 StR 490/07

    Bestechung; Bestechlichkeit; Amtsträger ("sonstige Stelle"); Bestechlichkeit im …

    Auszug aus BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07
    Weder Gi. s noch Cr. s Stellung entsprachen jedoch derjenigen eines deutschen Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, da es sich weder bei Enelpower S.p.A. noch bei ENEL Produzione S.p.A. um eine einer Behörde gleichgestellte "sonstige Stelle" handelte (vgl. zu den Kriterien für die Annahme einer "sonstigen Stelle" BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH NStZ 2008, 560, 561 f.).
  • BGH, 19.12.1997 - 2 StR 521/97

    Bestechung durch Zuwendungen an Bedienstete der Deutschen Gesellschaft für …

    Auszug aus BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07
    Weder Gi. s noch Cr. s Stellung entsprachen jedoch derjenigen eines deutschen Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, da es sich weder bei Enelpower S.p.A. noch bei ENEL Produzione S.p.A. um eine einer Behörde gleichgestellte "sonstige Stelle" handelte (vgl. zu den Kriterien für die Annahme einer "sonstigen Stelle" BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH NStZ 2008, 560, 561 f.).
  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 437/98

    Amtsträgereigenschaft beim Angestellten einer Flughafenbetreibergesellschaft; …

    Auszug aus BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07
    Weder Gi. s noch Cr. s Stellung entsprachen jedoch derjenigen eines deutschen Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, da es sich weder bei Enelpower S.p.A. noch bei ENEL Produzione S.p.A. um eine einer Behörde gleichgestellte "sonstige Stelle" handelte (vgl. zu den Kriterien für die Annahme einer "sonstigen Stelle" BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH NStZ 2008, 560, 561 f.).
  • BGH, 27.03.1968 - I ZR 163/65

    Bierlieferungsvertrag, Sittenwidrigkeit eines Provisionsversprechens, Schmiergeld

  • OLG Karlsruhe, 18.03.1999 - 19 U 59/98

    Unternehmensberatung; Unternehmensberatervertrag; Beratung; Firma; Lieferant; …

  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 354/07

    Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraummiete und bei …

  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

  • BGH, 04.11.1997 - 1 StR 273/97

    BGH beanstandet Verurteilung eines Theaterintendanten wegen Untreue durch …

  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an …

  • BGH, 20.03.2008 - 1 StR 488/07

    Vorsatz und Vermögensnachteil bei der Untreue bei riskanten Handlungen …

  • BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88

    Entnahme durch Falschbuchungen verschleierter Gewinne einer GmbH

  • BGH, 30.10.2003 - 3 StR 276/03

    Untreue (Nichteinzahlung auf Anderkonto durch einen Rechtsanwalt; subjektiver …

  • BGH, 21.10.1994 - 2 StR 328/94

    Unzulässigkeit von Hilfsbeweisanträgen

  • BGH, 16.12.1960 - 4 StR 401/60
  • BGH, 25.05.2007 - 2 StR 469/06

    Untreue (Vermögensgefährdung durch unzureichende Kreditsicherung); voluntatives …

  • BGH, 13.12.1994 - 1 StR 622/94

    Nachteilszufügung - Untreue - Vergleich der Vermögenslage - Provision - Treubruch

  • OLG Frankfurt, 25.02.2004 - 2 Ws 73/03

    Untreue durch Schmiergeldzahlungen: Verneinung eines Nachteilszufügungsvorsatzes

  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Rn. 27 Eine solche, neuerdings in Großunternehmen als "Compliance" bezeichnete Ausrichtung, wird im Wirtschaftsleben mittlerweile dadurch umgesetzt, dass so genannte "Compliance Officers" geschaffen werden (vgl. BGHSt 52, 323, 335; Hauschka, Corporate Compliance 2007 S. 2 ff.).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auf die Revision des Beschwerdeführers änderte der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 29. August 2008 (BGHSt 52, 323) im Schuldspruch dahin ab, dass der Beschwerdeführer (ausschließlich) der Untreue in zwei Fällen schuldig sei.

    Der Anwendungsbereich des Untreuetatbestands erstreckt sich in der heutigen Praxis daher auf so unterschiedliche Bereiche wie die Kreditgewährung durch Bankvorstände (BGHSt 46, 30; 47, 148), die Prämiengewährung durch Vorstände öffentlicher oder privater Unternehmen (siehe auch BGHSt 50, 331), die haushaltswidrige Verwendung öffentlicher Mittel (BGHSt 43, 293), Verstöße gegen parteienrechtliche Regelungen (BGHSt 51, 100) oder bestimmte Erscheinungsformen der Korruption (vgl. - neben der hier angegriffenen Entscheidung BGHSt 52, 323 - BGH…, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234;… Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 -, NJW 2009, S. 3248).

    Die Untreue stellt also ein reines Verletzungserfolgsdelikt oder Bestandsschutzdelikt dar, das ein Erfolgsunrecht voraussetzt (…vgl. Perron, in: Festschrift für Klaus Tiedemann, 2008, S. 737 ; Rönnau, StV 2009, S. 246).

    Entscheidend für die Bejahung des Nachteils war für den 2. Strafsenat ersichtlich (vgl. BGHSt 52, 323 ) die Endgültigkeit und Dauerhaftigkeit, mit der sich der Beschwerdeführer für die Aufrechterhaltung der schwarzen Kassen und gegen deren Offenlegung und Rückführung entschieden hatte.

    Die Konten, auf denen sich die Gelder befanden, lauteten - wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 52, 323, ) betont hat - nicht auf die S... AG, sondern auf die Namen verschiedener anderer Unternehmen und liechtensteinischer Stiftungen, so dass die S... AG rechtlich keinen Anspruch auf Auszahlung gegen die beteiligten Banken hatte, sondern allenfalls gegen die an der Einrichtung der schwarzen Kassen beteiligten Mitarbeiter hätte vorgehen können.

  • BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09

    Verurteilung von Trienekens-Geschäftsführern wegen Beihilfe zur Untreue bestätigt

    Ein Geschäftsführer einer GmbH und ein Vorstand einer AG können sich wegen Untreue strafbar machen, wenn sie unter Verstoß gegen § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 AktG und unter Verletzung von Buchführungsvorschriften eine schwarze Kasse im Ausland einrichten (Fortführung von BGHSt 52, 323).

    Dies trifft aber jedenfalls für gravierende Verstöße, wie sie bewusste Nicht- und Falschbuchungen zur Verschleierung der Führung "schwarzer Kassen" durch Organe einer Kapitalgesellschaft darstellen, nicht zu (…so auch Rönnau aaO, mwN in Fn. 49; ders. StV 2009, 246, 247; Knauer NStZ 2009, 151, 152; Satzger NStZ 2009, 297, 300 f.).

    Rn. 36 b) An einer wirksamen Einwilligung der Treugeberin, welche eine Pflichtwidrigkeit möglicherweise hätte ausschließen können (vgl. BGHSt 52, 323, 335 Rn. 40 mwN), fehlte es.

    Rn. 37 Da die Pflichtwidrigkeit des Handelns Merkmal des Untreuetatbestands ist, schließt das Einverständnis des Inhabers des zu betreuenden Vermögens bereits die Tatbestandsmäßigkeit aus (BGHSt 50, 331, 342; 52, 323, 335; jew. mwN).

    Rn. 47 aa) Der Senat hat mit - nach der Verkündung der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 29. August 2008 (BGHSt 52, 323, 338 Rn. 46 - "Siemens") an seiner Auffassung nicht festgehalten, das "bloße" Führen einer verdeckten Kasse sei lediglich als schadensgleiche Vermögensgefährdung anzusehen (…so noch BGHSt 51, 100, 113 f. Rn. 43 f.).

    Die Bestimmung über die Verwendung des eigenen Vermögens obliegt dem Vermögensinhaber, im Fall einer Kapitalgesellschaft deren zuständigen Organen (BGHSt 52, 323, 337 Rn. 43 f.).

    Das Erlangen von durch spätere Geschäfte letztlich erzielten Vermögensvorteilen durch die Treugeberin kann den bereits eingetretenen Schaden nicht mehr beseitigen, sondern allenfalls eine Schadenswiedergutmachung darstellen (vgl. BGHSt 52, 323, 337 Rn. 43-46).

  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 731/08

    Schadensbestimmung bei Betrug im Fall von Risikogeschäften (Bewertung zum …

    Ebenso ist die Absicht des späteren Ausgleichs der Vermögensminderung ohne Bedeutung (vgl. auch BGHSt 34, 199, 204 zur Schadenswiedergutmachung nach Ausübung eines eingeräumten Rücktrittsrechts; BGHSt 23, 300, 303: die Bereitschaft zur Stornierung ist unerheblich; und zur entsprechenden Situation bei der Untreue BGH, Urt. vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07 - Rdn. 45 f.).
  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB …

    Rn. 48 Mit den im Tatzeitraum geleisteten Zahlungen an den Angeklagten S., die den Fortbestand der AUB sicherstellten, wurde aus Sicht der Verantwortlichen der Siemens AG - jedenfalls im Tatzeitraum - der mit den Zahlungen angestrebte wirtschaftliche Vorteil, auf den bei der Gesamtsaldierung allein abzustellen ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 1983 - 1 StR 820/81, BGHSt 31, 232, 234 f.; BGH, Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 298; BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323 Rn. 45 ff.; siehe auch BVerfG…, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., Rn. 142, 153, 150), bereits erreicht.

    Aufgrund des zur Tatzeit etablierten und "bewährten" Systems sind die Zuwendungen auch nicht mit Fällen vergleichbar, bei denen durch Einsatz von Bestechungsgeldern in nicht konkretisierten zukünftigen Fällen dem Vermögensinhaber günstige Vertragsabschlüsse erreicht werden sollen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323 Rn. 45).

  • BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08

    Verurteilungen des ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und eines ehemaligen …

    Ein von der Gesamtheit der Aktionäre durch einen Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns zur Sonderbonuszahlung an den Angeklagten V. getroffene Verfügung wäre als ebenso gegen § 78 Satz 2 BetrVG, § 134 BGB verstoßend nichtig gewesen wie die von H. getroffene Vereinbarung (vgl. BGHSt 50, 331, 342 m.w.N.; ferner BGHSt 52, 323, 335).

    Die jeweiligen Vermögensabflüsse wurden durch keine kompensierenden Vermögenszuflüsse ausgeglichen (vgl. BGHSt 40, 287, 295; 43, 293, 298; 47, 295, 301 f.; 52, 323, 337 f.).

    Im Übrigen hätte insoweit auch kein nur annähernd konkretisierbarer Vermögenswert vorgelegen, der zur Saldierung geeignet gewesen wäre (vgl. BGHSt 52, 323, 338;… BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 52).

    Die von H. verfolgten "guten Absichten" betrafen bei dieser Sachlage keine Umstände, die seinen Vorsatz hätten in Frage stellen können (vgl. BGHSt 51, 100, 113; 52, 323, 339;… Fischer aaO § 266 Rdn. 46e).

  • BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19

    Urteil wegen der Ausfuhr von Waffen nach Mexiko weitgehend rechtskräftig

    Entgegen dem Revisionsvorbringen steht dem die Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. August 2008 (2 StR 587/07, BGHSt 52, 323 Rn. 74) nicht entgegen, weil in dem dort entschiedenen Fall der Drittbegünstigte gerade selbst durch eine Straftat (§ 266 StGB) geschädigt war.
  • OLG Koblenz, 24.02.2014 - 2 Ss 160/12

    Betrug: Tatvollendung bei Verwendung einer Maestro-Karte durch den …

    Da solche Leistungen Dritter nicht zu einer unmittelbar - d.h. ohne rechtliche Zwischenschritte - kompensierenden Vermögensmehrung führen (vgl. BGH NStZ 1999, 353, 354; NJW 2011, 1508, 1509; BGHSt 52, 323, 337 f.;… Fischer a.a.O. § 263 Rn. 155, s.a. Rn. 111a sowie § 263a Rn. 15 zur hier nicht gegebenen Ausfallgarantie), hindern sie die Schadensentstehung nicht.
  • BGH, 20.06.2018 - 4 StR 561/17

    Untreue (Maßstab für die pflichtwidrige Verletzung des Sparsamkeitsgebotes; …

    Zugleich verstieß er gegen die ihm gemäß § 41 GmbHG obliegende Pflicht zu ordnungsgemäßer Buchhaltung, indem er seinen Entschluss, die berechtigte Forderung der von ihm geführten E. GmbH aus sachwidrigen Gründen nicht einziehen zu lassen, durch die Vorlage und Billigung der Scheinrechnungen verschleierte (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 333 f.; vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 275 ff.; Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 303).
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 234/17

    Untreue (Pflichtverletzung: Voraussetzungen eines tatbestandsauschließenden …

    An einem wirksamen Einverständnis der Treugeberin, welches eine Pflichtwidrigkeit hätte ausschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 335 Rn. 40 mwN), fehlte es.

    Die Bestimmung über die Verwendung des eigenen Vermögens obliegt dem Vermögensinhaber, im Fall einer Kapitalgesellschaft deren zuständigen Organen (…BGH, Urteile vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09 aaO S. 282 Rn. 41 und vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07 aaO S. 337 Rn. 43 f.).

    Das Erlangen von durch spätere Geschäfte letztlich erzielten Vermögensvorteilen durch die Treugeberin kann den bereits eingetretenen Schaden nicht mehr beseitigen, sondern allenfalls eine Schadenswiedergutmachung darstellen (…vgl. BGH aaO S. 284 Rn. 45 und Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07 aaO S. 336 Rn. 43 ff.).

    a) Der Amtsträgerbegriff nach Art. 2 § 1 Nr. 2 IntBestG ist ohne Rückgriff auf das Heimatrecht des jeweiligen Amtsträgers autonom auf der Grundlage des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 7. Dezember 1997 auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 344 ff. Rn. 65 f.).

    Dagegen liegt Art. 2 § 1 Nr. 2 IntBestG - wie bereits ausgeführt - ein Begriff des ausländischen Amtsträgers zugrunde, der autonom völkerrechtlich zu bestimmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, aaO).

  • BGH, 12.12.2017 - 2 StR 308/16

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Beginn der Verjährung: …

  • BGH, 29.01.2015 - 1 StR 587/14

    Untreue (hier: Anwalt, der Fremdgelder auf sein Geschäftskonto leitet; Abgrenzung …

  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 282/20

    Freispruch des früheren Oberbürgermeisters von Hannover und Verurteilung dessen …

  • BGH, 12.02.2020 - 2 StR 291/19

    Untreue (Entziehung von Vermögenswerten: Schwerpunkt der Pflichtwidrigkeit; …

  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 627/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer …

  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13

    Vernehmung eines Auslandszeugens (Erforderlichkeit: Gesamtwürdigung des …

  • BGH, 06.09.2016 - 1 StR 104/15

    Freispruch eines früheren Mitglieds des Zentralvorstandes der Siemens AG …

  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 592/10

    Verurteilung des Bürgermeisters und des Kämmerers einer Gemeinde wegen Untreue …

  • BGH, 09.11.2011 - 1 StR 302/11

    Kommunale Wasserwerke Leipzig (KWL): Korruptionsvorwürfe müssen neu verhandelt …

  • OLG München, 13.08.2026 - 9 U 3225/24

    Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung durch Schmiergeldabreden: …

  • OLG Braunschweig, 14.06.2012 - Ws 44/12

    Umfang der Vermögensbetreuungspflicht in eigenen Vergütungsangelegenheiten eines …

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 490/16

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; Nachteil; gegenseitige Verträge; Unkenntnis …

  • OLG Hamm, 08.03.2023 - 8 U 198/20

    Haftungsmaßstab für Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer GmbH mit einer …

  • OLG Braunschweig, 22.06.2021 - 1 Ws 88/21

    Zuständigkeit des Gerichts für Auskehrung des Verwertungserlöses auch gegenüber …

  • BGH, 10.06.2015 - 1 StR 399/14

    Bestechung von Amtsträgern eines anderen EU-Mitgliedstaats (zweistufige …

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15

    Disziplinarverfahren bei Verschwendung öffentlicher Mittel

  • BGH, 30.09.2010 - 4 StR 150/10

    Untreue (Vermögensnachteil; Verwendung verbleibender Drittmittel; …

  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer …

  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 346/08

    Schadensersatzanspruch des Auftraggebers eines Auftrags zur Ermittlung der Kosten …

  • BGH, 16.12.2020 - 6 StR 251/20

    Betrug (Betrug zur Sicherung einer zuvor begangenen Untreue: …

  • LG Nürnberg-Fürth, 29.11.2024 - 18 Qs 30/24

    Erlangen durch eine rechtswidrige Tag im Sinne des § 73 Abs. 1 1. Alt. StGB; …

  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

  • BGH, 27.08.2014 - 5 StR 181/14

    Untreue durch das "Parken" von Geldern in einer "schwarzen Kasse" (Abfluss der …

  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
  • LG Düsseldorf, 15.04.2021 - 9 S 38/19

    Reichweite einer Ausschlussklausel für Kapitalanlagegeschäfte aller Art in den …

  • OLG Hamburg, 26.03.2026 - II CC 1/25

    Vertrauensschadenversicherung bei den Korruptionszahlungen: Wann kein Schaden …

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.01.2026 - 12 KLs 42 Js 10018/21

    Abrechnungsbetrug, Arzneimittelabgabe, Orphan Drugs, Konsignationslager, …

  • BayObLG, 20.06.2022 - 204 StRR 180/22

    Untreueverdacht gegen Bürgermeisterin - Freispruch aufgehoben

  • LG Berlin I, 03.12.2024 - 536 KLs 2/24

    Paxlovid: Apotheker beging in der Covid-19 Pandemie Untreue gegenüber der …

  • LAG Hamm, 04.02.2011 - 10 Sa 1743/10

    Unwirksame Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen treuwidriger Führung …

  • LG Aschaffenburg, 17.06.2024 - 31 O 345/21

    Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, Unerlaubte Handlung, Schuldanerkenntnis, …

  • LG Hof, 31.07.2014 - 4 KLs 18 Js 2959/12

    Angeklagter

  • LG Hamburg, 23.02.2010 - 326 O 81/09

    Entgegennahme einer Geldzahlung von einer liechtensteinischen Bank für die …

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2003
OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07 (https://dejure.org/2008,2003)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.10.2008 - 20 U 19/07 (https://dejure.org/2008,2003)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - 20 U 19/07 (https://dejure.org/2008,2003)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Judicialis

    AktG § 76 Abs. 2; ; AktG § ... 123 Abs. 2; ; AktG § 123 Abs. 3; ; AktG § 124 Abs. 3; ; AktG § 124 Abs. 4; ; AktG § 131; ; AktG § 241; ; AktG § 243; ; EGAktG § 16; ; WpHG § 21; ; WpHG § 22; ; WpHG § 28; ; ZPO § 138 Abs. 3

  • Betriebs-Berater

    Nachfrageobliegenheit bzgl. Stimmrechtsverhältnissen von Aktionären

  • rechtsportal.de

    Zur Darlegungslast im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess - Keine Nachfragepflicht einer AG bzgl. der Stimmrechts- und Zurechtsverhältnisse von Aktionären - Zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschluss über ein 'Delisting'

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Nachfrageobliegenheit bzgl. Stimmrechtsverhältnissen von Aktionären

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess; Verpflichtung einer börsennotierten Aktiengesellschaft zu Nachfragen bezüglich der Stimmrechts- und Zurechnungsverhältnisse von Aktionären; Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 2315
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (52)

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07
    Für die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschluss über ein "Delisting" bedarf es keines Vorstandsberichts über das Abfindungsangebot und auch nicht dessen Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer (Anschluss BGHZ 153, 47 - Macrotron).

    Der Beschluss über die Ermächtigung zum Delisting ist nicht deshalb wegen einer Gesetzesverletzung anfechtbar, weil die erforderliche einfache Stimmenmehrheit (BGHZ 153, 47, 53) infolge eines Stimmrechtsverlusts aus den Aktien der Hauptaktionärin nach § 28 WpHG wegen verletzter Meldepflichten nicht erreicht worden ist.

    Unterlagen diese dem Rechtsverlust, wäre die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 133 Abs. 1 AktG), die für den Beschluss über die Ermächtigung zum Delisting genügt (BGHZ 153, 47, 53), nicht zustande gekommen.

    Nach der Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedarf es keines Vorstandsberichts in Analogie zu § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG; es genügt als Entscheidungsgrundlage, wenn die Gründe für das Delisting in der Hauptversammlung schlüssig dargelegt werden (BGHZ 153, 47, 59).

    Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung des Erfordernisses eines Abfindungsangebots, das mit dem Beschlussantrag vorzulegen ist, gerade keine Gesamtanalogie zu den Maßnahmen gezogen, die strukturändernd oder den Beteiligungswert verwässernd wirken, die Mitgliedschaft in ihrem Bestand beeinträchtigen oder durch Mediatisierung von Mitwirkungsrechten schwächen (BGHZ 153, 47, 54).

    Es kann bei der Sachlage dahingestellt bleiben, ob die Anfechtung im Falle einer Berichtspflicht vor der Hauptversammlung auf deren Verletzung gestützt werden könnte oder ob die Grundsätze über den Anfechtungsausschluss bei Berichtsmängeln, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Formwechsel angenommen worden sind (BGHZ 146, 179 - MEZ; ZIP 2001, 412 - aquaButzke), insbesondere bei Heranziehung des für den Formwechsel geltenden "Normprogramms" auch beim Delisting anwendbar wären (vgl. Schlitt ZIP 2004, 533, 539; Adolff/Tieves BB 2003, 797, 804) und ob sie auch noch nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG Geltung beanspruchen könnten (…vgl. dazu Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, § 243 Rn. 138; Noack/Zetzsche ZHR 2006, 218 ff, 242; Weißhaupt ZIP 2005, 1766, 1772).

    Der Delisting-Beschluss bedarf nach der Macrotron-Entscheidung zunächst keiner materiellen Rechtfertigung (BGHZ 153, 47, 58 f).

  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07
    Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Beschlussmangels liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei dem klagenden Aktionär, der ihn als Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund geltend macht (BGHZ 167, 204, 212; 71, 40, 48;… Würthwein in Spindler/Stilz, a.a.O. § 243 Rn. 245).

    Richtigerweise kehrt sich von Extremfällen abgesehen nicht ohne Weiteres die Beweislast um, sondern es obliegt der beklagten Gesellschaft nach allgemeinen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast, die aus der Mitwirkungspflicht der Gegenpartei nach § 138 Abs. 2 ZPO folgt, wenn ein primär darlegungspflichtiger Kläger in solchen Fällen substantiiert ernsthafte Anhaltspunkte für die behauptete Tatsache aus dem Wahrnehmungsbereich der Gesellschaft vorträgt (…Würthwein a.a.O. Rn. 246, 249; vgl. auch BGHZ 71, 40, 48; 103, 184, 197; 167, 204, 212;… LG Köln a.a.O.;… K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 161;… allgemein etwa Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 138 Rn. 12;… Zöller/Greger a.a.O. vor § 284 Rn. 34, je m.w.N.) und es daraufhin der Gegenpartei zumutbar ist, zu diesen Umständen, die sie kennt oder kennen muss, nähere Angaben zu machen (BGH NJW 1999, 714 f; NJW-RR 2004, 989 f; NJW 2005, 2614, 2615, je m.w.N.; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 556).

    Auch der Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes rechtfertigt keine von diesen Grundsätzen abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten bei der aktienrechtlichen Beschlussmängelklage (BGHZ 71, 40, 48 f für materielle Mängel).

    Ist dagegen der Sekundärvortrag der Gesellschaft ausreichend, bleibt es bei der Beweislast des Klägers (…Zöller/Greger a.a.O. vor § 284 Rn. 34 a.E.; BGHZ 71, 40, 48; 103, 184, 197).

    Nach diesen allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen, mit denen auch in aktienrechtlichen Beschlussmängelklagen dem von Klägerseite angeführten strukturellen Informationsgefälle sowohl in Bezug auf inhaltliche als auch auf formelle Mängel ausreichend Rechnung getragen ist (vgl. BGHZ 71, 40, 48), ist auch die Frage der Verteilung von Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Verstößen gegen Meldepflichten (§ 20 AktG, §§ 21 ff WpHG) zu lösen.

  • BGH, 24.04.2006 - II ZR 30/05

    Mitteilungspflichten der Gründungsaktionäre; Rechtsfolgen der Nichterfüllung der …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07
    Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Beschlussmangels liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei dem klagenden Aktionär, der ihn als Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund geltend macht (BGHZ 167, 204, 212; 71, 40, 48;… Würthwein in Spindler/Stilz, a.a.O. § 243 Rn. 245).

    Richtigerweise kehrt sich von Extremfällen abgesehen nicht ohne Weiteres die Beweislast um, sondern es obliegt der beklagten Gesellschaft nach allgemeinen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast, die aus der Mitwirkungspflicht der Gegenpartei nach § 138 Abs. 2 ZPO folgt, wenn ein primär darlegungspflichtiger Kläger in solchen Fällen substantiiert ernsthafte Anhaltspunkte für die behauptete Tatsache aus dem Wahrnehmungsbereich der Gesellschaft vorträgt (…Würthwein a.a.O. Rn. 246, 249; vgl. auch BGHZ 71, 40, 48; 103, 184, 197; 167, 204, 212;… LG Köln a.a.O.;… K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 161;… allgemein etwa Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 138 Rn. 12;… Zöller/Greger a.a.O. vor § 284 Rn. 34, je m.w.N.) und es daraufhin der Gegenpartei zumutbar ist, zu diesen Umständen, die sie kennt oder kennen muss, nähere Angaben zu machen (BGH NJW 1999, 714 f; NJW-RR 2004, 989 f; NJW 2005, 2614, 2615, je m.w.N.; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 556).

    Ob dem zu folgen wäre (vgl. aber die Ausführungen zur sekundären Darlegungslast in der Revisionsentscheidung BGHZ 167, 204, 212), kann dahingestellt bleiben, denn so liegt hier der Fall auch nach dem Klägervortrag nicht.

    Haben sich die Stimmen des Meldepflichtigen oder die ihm zugerechneten Stimmen auf das Ergebnis ausgewirkt, ist der Beschluss wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (OLG Stuttgart NZG 2005, 432, 435 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 167, 204, 213 zu § 20 Abs. 7 AktG).

    Daraus folgt aber kein Rechtsverlust für die betroffenen Aktien zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 17.04.2007, weil der Rechtsverlust nach § 28 WpHG endet, wenn die versäumte Mitteilung durch eine richtige Meldung nachgeholt und damit die Transparenz hergestellt wird (…Schneider in Assmann/Schneider, a.a.O. § 28 Rn. 27;… Kremer/Oesterhaus in KölnKomm-WpHG, § 28 Rn. 73;… Opitz in Schäfer/Hamann, a.a.O. § 28 WpHG Rn. 39 ff; vgl. BGHZ 167, 204, 213 zu § 20 Abs. 7 AktG; OLG Stuttgart NZG 2005, 432, 437).

  • OLG Stuttgart, 10.11.2004 - 20 U 16/03

    Anfechtungsklage gegen Aufsichtsratswahlbeschlüsse einer Aktiengesellschaft: …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07
    Haben sich die Stimmen des Meldepflichtigen oder die ihm zugerechneten Stimmen auf das Ergebnis ausgewirkt, ist der Beschluss wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (OLG Stuttgart NZG 2005, 432, 435 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 167, 204, 213 zu § 20 Abs. 7 AktG).

    Soweit die X-Konzern als Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 WpHG ihrer Gesellschafter anzusehen ist, sind auch diese meldepflichtig (vgl. OLG Stuttgart NZG 2005, 432, 435).

    Deshalb unterliegen auch natürliche Personen unabhängig davon, ob sie unternehmerisch tätig sind, der Meldepflicht für die Stimmrechte aus Aktien, die ihren Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 WpHG gehören oder diesen zuzurechnen sind (OLG Stuttgart NZG 2005, 432, 435 m.w.N.).

    Daraus folgt aber kein Rechtsverlust für die betroffenen Aktien zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 17.04.2007, weil der Rechtsverlust nach § 28 WpHG endet, wenn die versäumte Mitteilung durch eine richtige Meldung nachgeholt und damit die Transparenz hergestellt wird (…Schneider in Assmann/Schneider, a.a.O. § 28 Rn. 27;… Kremer/Oesterhaus in KölnKomm-WpHG, § 28 Rn. 73;… Opitz in Schäfer/Hamann, a.a.O. § 28 WpHG Rn. 39 ff; vgl. BGHZ 167, 204, 213 zu § 20 Abs. 7 AktG; OLG Stuttgart NZG 2005, 432, 437).

  • LG Hannover, 29.08.2007 - 23 O 139/06

    Anforderungen an die Einladung zu einer Hauptversammlung; Anforderungen an die …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07
    Das Landgericht habe seine vom Urteil des Landgerichts Hannover vom 29.08.2007 (23 O 139/06) abweichende Auffassung nicht begründet.

    Dieses Erfordernis lässt sich angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht aus einer Gesamtanalogie zu den Vorschriften des AktG und des UmwG über Abfindungen für solche Strukturmaßnahmen in der Weise herleiten, dass das gesamte "Normprogramm" etwa für den Formwechsel heranzuziehen ist (so aber LG Hannover NZG 2008, 152, 154 f, mittlerweile abgeändert durch OLG Celle ZIP 2008, 1874, beim BGH anhängig unter II ZR 144/08).

    Es regelt nicht, welche materiellen Anforderungen an den Verfahrensgegenstand, an die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses darüber und an die Informationspflichten gegenüber den Aktionären vor und in der Hauptversammlung zu stellen sind (so auch LG Hannover NZG 2008, 152, 154).

    Kein tragfähiges Argument für eine Berichts- und Prüfungspflicht lässt sich aus den nach Ansicht des LG Hannover im Spruchverfahren offenen Verfahrens- und Bewertungsfragen (Beginn der Antragsfrist, Beginn Referenzzeitraum für Durchschnitts-Börsenkurs, richtiger Antragsgegner, Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, Rechtswirkungen einer Entscheidung im Spruchverfahren; vgl. NZG 2008, 152, 155) herleiten, denn die Lösung dieser Fragen hängt nicht davon ab, ob es Vorstands- und Prüfungsberichte gibt.

  • OLG Celle, 07.05.2008 - 9 U 165/07

    Voraussetzungen des Delistings von Vorzugsaktien; Erfordernis eines …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07
    In § 16 Satz 2 EGAktG steht dagegen nicht, dass bei solchen alten Satzungsregelungen § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG nicht alternativ anwendbar wäre (siehe zu alldem OLG Stuttgart AG 2008, 299 = ZIP 2008, 182; OLG München AG 2008, 508; OLG Celle ZIP 2008, 1874, 1875;… Reger in Bürgers/Körber, AktG, § 123 Rn. 18;… Ziemons in Schmidt/Lutter, AktG, § 123 Rn. 36, je m.w.N.; vg. auch Heidinger/Blath DB 2006, 2275 f).

    Dieses Erfordernis lässt sich angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht aus einer Gesamtanalogie zu den Vorschriften des AktG und des UmwG über Abfindungen für solche Strukturmaßnahmen in der Weise herleiten, dass das gesamte "Normprogramm" etwa für den Formwechsel heranzuziehen ist (so aber LG Hannover NZG 2008, 152, 154 f, mittlerweile abgeändert durch OLG Celle ZIP 2008, 1874, beim BGH anhängig unter II ZR 144/08).

    Der Senat folgt dem und weicht auch nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte ab; das OLG Celle hat in dem o.g. Berufungsurteil ebenso entschieden und die Revision nicht hierzu, sondern wegen der Frage nach dem Erfordernis eines Sonderbeschlusses von Vorzugsaktionären zugelassen (ZIP 2008, 1874, 1876), die sich hier nicht stellt.

  • OLG Oldenburg, 17.03.1994 - 1 U 151/93

    Aktie, Verkauf, Aktionär, Veräußerung, Bezugsrecht, Kapitalerhöhung, …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07
    Ohne solche Anhaltspunkte ist der Gegenpartei des grundsätzlich Darlegungspflichtigen eine solche gesteigerte sekundäre Darlegungslast nicht zumutbar (BGH NJW 1997, 128, 129; NJW 1999, 714 f; vgl. für die behauptete Verletzung von Meldepflichten auch OLG Oldenburg, AG 1994, 415, 416).

    Für eine generelle Beweislastumkehr besteht danach kein Anlass (OLG Oldenburg AG 1994, 415, 416).

    Das WpHG nimmt gerade nicht die Gesellschaften, sondern die Aktionäre oder deren Mutterunternehmen und sonst einer Zurechnung unterliegende Personen in die Pflicht (vgl. auch OLG Oldenburg AG 1994, 415, 416 zu § 20 AktG).

  • OLG München, 17.01.2008 - 7 U 2358/07

    Aktiengesellschaft: Geltung der Record Date-Regelung neben der Satzungsregelung …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07
    In § 16 Satz 2 EGAktG steht dagegen nicht, dass bei solchen alten Satzungsregelungen § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG nicht alternativ anwendbar wäre (siehe zu alldem OLG Stuttgart AG 2008, 299 = ZIP 2008, 182; OLG München AG 2008, 508; OLG Celle ZIP 2008, 1874, 1875;… Reger in Bürgers/Körber, AktG, § 123 Rn. 18;… Ziemons in Schmidt/Lutter, AktG, § 123 Rn. 36, je m.w.N.; vg. auch Heidinger/Blath DB 2006, 2275 f).

    Sie wird es auch nicht dadurch, dass sie von einigen Aktionären in verschiedenen Anfechtungsprozessen immer wieder thematisiert wird (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 17.1.2008, 7 U 3458/07 unter 1., in AG 2008, 508 insoweit nicht abgedruckt).

  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 75/87

    Anfechtbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Auflösung einer …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07
    Richtigerweise kehrt sich von Extremfällen abgesehen nicht ohne Weiteres die Beweislast um, sondern es obliegt der beklagten Gesellschaft nach allgemeinen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast, die aus der Mitwirkungspflicht der Gegenpartei nach § 138 Abs. 2 ZPO folgt, wenn ein primär darlegungspflichtiger Kläger in solchen Fällen substantiiert ernsthafte Anhaltspunkte für die behauptete Tatsache aus dem Wahrnehmungsbereich der Gesellschaft vorträgt (…Würthwein a.a.O. Rn. 246, 249; vgl. auch BGHZ 71, 40, 48; 103, 184, 197; 167, 204, 212;… LG Köln a.a.O.;… K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 161;… allgemein etwa Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 138 Rn. 12;… Zöller/Greger a.a.O. vor § 284 Rn. 34, je m.w.N.) und es daraufhin der Gegenpartei zumutbar ist, zu diesen Umständen, die sie kennt oder kennen muss, nähere Angaben zu machen (BGH NJW 1999, 714 f; NJW-RR 2004, 989 f; NJW 2005, 2614, 2615, je m.w.N.; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 556).

    Ist dagegen der Sekundärvortrag der Gesellschaft ausreichend, bleibt es bei der Beweislast des Klägers (…Zöller/Greger a.a.O. vor § 284 Rn. 34 a.E.; BGHZ 71, 40, 48; 103, 184, 197).

  • BGH, 24.11.1998 - VI ZR 388/97

    Pflicht einer Prozeßpartei zur Äußerung zu Tatvorgängen im eigenen …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07
    Richtigerweise kehrt sich von Extremfällen abgesehen nicht ohne Weiteres die Beweislast um, sondern es obliegt der beklagten Gesellschaft nach allgemeinen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast, die aus der Mitwirkungspflicht der Gegenpartei nach § 138 Abs. 2 ZPO folgt, wenn ein primär darlegungspflichtiger Kläger in solchen Fällen substantiiert ernsthafte Anhaltspunkte für die behauptete Tatsache aus dem Wahrnehmungsbereich der Gesellschaft vorträgt (…Würthwein a.a.O. Rn. 246, 249; vgl. auch BGHZ 71, 40, 48; 103, 184, 197; 167, 204, 212;… LG Köln a.a.O.;… K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 161;… allgemein etwa Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 138 Rn. 12;… Zöller/Greger a.a.O. vor § 284 Rn. 34, je m.w.N.) und es daraufhin der Gegenpartei zumutbar ist, zu diesen Umständen, die sie kennt oder kennen muss, nähere Angaben zu machen (BGH NJW 1999, 714 f; NJW-RR 2004, 989 f; NJW 2005, 2614, 2615, je m.w.N.; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 556).

    Ohne solche Anhaltspunkte ist der Gegenpartei des grundsätzlich Darlegungspflichtigen eine solche gesteigerte sekundäre Darlegungslast nicht zumutbar (BGH NJW 1997, 128, 129; NJW 1999, 714 f; vgl. für die behauptete Verletzung von Meldepflichten auch OLG Oldenburg, AG 1994, 415, 416).

  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 293/95

    Darlegung der Klageforderung gegenüber einem später pfändenden anderen Gläubiger

  • BGH, 17.12.2001 - II ZR 288/99

    Einladung zur Hauptversammlung durch den nur aus einem Mitglied bestehenden …

  • OLG Stuttgart, 14.02.2001 - 20 W 1/01

    Gesamtstreitwert bei mehreren Anfechtungsklagen - Vertretung durch verschiedene …

  • OLG Stuttgart, 12.10.2007 - 20 U 13/07

    Aktiengesellschaft: Hinweis auf die alternativen Möglichkeiten des Nachweises der …

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04

    Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985 …

  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83

    Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht

  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

  • BGH, 15.03.2002 - V ZR 396/00

    Umfang der Haftung des Käufers auf Rückgabe eines mit einer Grundschuld …

  • BGH, 25.06.2008 - II ZB 39/07

    Spruchverfahren - Allein die Stellung als Aktionär ist fristgerecht darzulegen

  • BGH, 14.07.2003 - II ZR 335/00

    Darlegungs- und Beweislast des Bereicherungsschuldners

  • BGH, 17.02.2004 - X ZR 108/02

    Sekundäre Darlegungslast des Schuldners für die Ersparnis von Aufwendungen

  • BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06

    Niederlage für sog. "Berufsaktionäre": Grundsatz der Kostenparallelität gilt …

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von …

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und …

  • BGH, 14.07.1981 - VI ZR 35/79

    Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden - Vorliegen …

  • BGH, 24.01.2006 - VI ZB 49/05

    Behandlung der Berufungen der Hauptpartei und ihres Streithelfers

  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 1/99

    Ausschluß des Klagerechts bei Informations-, Auskunfts- und Berichtsmängeln im …

  • BGH, 17.01.1991 - VII ZB 13/90

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Hinblick auf eine Berichtigung des …

  • BGH, 30.04.2001 - II ZR 328/00

    Gegenstandswert bei Klage einer GmbH gegen die Aufhebung der Einziehung eines …

  • BGH, 03.11.1998 - VI ZB 29/98

    Anfechtung eines streitigen, als Versäumnisurteil bezeichneten Urteils

  • OLG Dresden, 11.01.2005 - 2 U 1728/04

    Anfechtung "stimmlos" gefasster Hauptversammlungsbeschlüsse

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 368/98

    Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß

  • OLG Düsseldorf, 11.08.2006 - 15 W 110/05

    Bewertungsgrundsätze bei Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft …

  • OLG Frankfurt, 05.11.2007 - 5 W 22/07

    Aktiengesellschaft: Neues Freigabeverfahren für ein Squeeze-out nach …

  • BGH, 18.11.1963 - VII ZR 182/62

    Rechtsmittel bei gemischter Kostenentscheidung

  • BGH, 11.02.1982 - III ZR 184/80

    Zulassung als Streithelfer als Vorausetzung der Revision gegen die Zurückweisung …

  • BGH, 28.06.2000 - XII ZB 157/99

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Falle der Urteilsberichtigung

  • OLG Stuttgart, 11.08.2004 - 20 U 3/04

    Aktiengesellschaft: Auskunftsanspruch des Aktionärs im faktischen Konzern …

  • BGH, 24.01.1984 - IX ZR 86/82

    Zulässigkeit der Revision in nicht als solche erkannter Güterrechtssache

  • BGH, 11.07.1994 - II ZR 58/94

    Streitwert der aktienrechtlichen Nichtigkeit- und Anfechtungsklage - Nichtigkeit …

  • LG Köln, 05.10.2007 - 82 O 114/06

    Meldepflichten nach WphG bei Umfirmierung bzw. Namensänderung des Aktionärs

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2006 - 16 U 137/04

    Durchführung des Ausschlusses von Minderheitsaktionären (Squeeze-out-Verfahren) …

  • OLG Nürnberg, 02.03.1994 - 1 W 472/94

    Sofortige Beschwerde bei Entscheidung über Zulassung der Nebenintervention

  • BGH, 12.06.1989 - II ZB 2/89
  • RG, 12.06.1928 - II 534/27

    Aktienrecht; Generalvers.-Beschlüsse; Rückständige Aktieneinlagen

  • OLG Köln, 12.09.2005 - 16 U 25/05

    Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters hinsichtlich der Sicherheit …

  • BGH, 31.03.2008 - II ZB 4/07

    Anfechtungsklage - Beitritt eines GmbH-Gesellschafters in der Berufungsinstanz

  • BGH, 02.03.1988 - IVb ZB 10/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist - …

  • BGH, 09.05.1989 - VI ZR 223/88

    Zulässigkeit einer Revision gegen die Zurückweisung von Vorbringen einer am …

  • BGH, 01.03.1999 - II ZR 305/97

    Zulässigkeit eines Teilurteils im aktienrechtlichen Nichtigkeits- bzw. …

  • OLG Stuttgart, 10.01.2001 - 20 U 91/99

    Aktienrechtliche Nichtigkeitsklage - Veranlassung durch Nichtaktionär - …

  • BGH, 29.09.1998 - VI ZB 20/98

    Abweisung einer Klage - Rechtshängigkeit des Klageanspruchs - Zweitbeklagter - …

  • OLG Stuttgart, 21.12.2012 - 20 AktG 1/12

    Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen: …

    Rn. 159 (1) Im Allgemeinen liegt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Beschlussmangels bei dem klagenden Aktionär (…BGHZ 167, 204 [juris Rz. 21];… BGHZ 71, 40 [juris Rz. 17]; OLG Stuttgart, AG 2009, 124 [juris Rz. 81];… Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 243 Rz. 264).

    Dies gilt grundsätzlich auch für die Tatsachen, die einen Stimmrechtsverlust wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten begründen sollen (…BGHZ 167, 204 [juris Rz. 21]; OLG Stuttgart, AG 2009, 124 [juris Rz. 81];… OLG Düsseldorf, AG 2007, 363 [juris Rz. 132] und OLG Düsseldorf, AG 2006, 202 [juris Rz. 45] zu § 28 WpHG).

    Rn. 160 (2) Abweichungen hiervon können sich zwar durch das allgemeine zivilprozessuale Institut der sekundären Darlegungslast ergeben (ausführlich OLG Stuttgart, AG 2009, 124 [juris Rz. 82] m.w.N.).

    Rn. 162 (2.1.1) Im Wahrnehmungsbereich der Antragstellerin liegt jedoch im Ausgangspunkt nur, welche Mitteilungen nach § 20 Abs. 1 bzw. 4 AktG bei ihr eingehen; nicht dagegen, ob bei ihren Aktionären oder deren Mutterunternehmen Beteiligungsverhältnisse oder Zurechnungstatbestände vorhanden sind, die Mitteilungspflichten auslösen (OLG Stuttgart, AG 2009, 124 [juris Rz. 85 f.]).

    Eine Informationsbeschaffungspflicht der Gesellschaft besteht in diesem Zusammenhang nicht (OLG Stuttgart, AG 2009, 124 [juris Rz. 86 ff.] zu § 28 WpHG; in diesem Sinne auch OLG Oldenburg, AG 1994, 415, 416 zu § 20 AktG).

    Rn. 165 (2.2.1) Die Entstehung eines Vortragsobliegenheit der im Hauptsacheverfahren beklagten Antragstellerin nach den Grundsätzen des Instituts der sekundären Darlegungslast setzt weiter voraus, dass die primär darlegungsbelasteten Antragsgegner nicht nur Behauptungen ins Blaue hinein aufstellen, sondern ernsthafte tatsächliche Anhaltspunkte darlegen, die diese Behauptungen stützen (OLG Stuttgart, AG 2009, 124 [juris Rz. 82]).

    Dass das Institut der sekundären Darlegungslast grundsätzlich nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt (OLG Stuttgart, AG 2009, 124 [juris Rz. 82]), anerkennt auch der Antragsgegner Ziffer 1) (Bl. 98).

    Rn. 195 (1) Da das Institut der sekundären Darlegungslast grundsätzlich nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt (OLG Stuttgart, AG 2009, 124 [juris Rz. 82]), wie der Antragsgegner Ziffer 1) ausdrücklich einräumt (Bl. 98), bedürfte es eines Beweisantritts der Antragsgegner.

  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der Aktiengesellschaft: Gefährdung …

    Bestreitet die Gesellschaft diese Tatsachenbehauptungen im Anfechtungsprozess, muss der Aktionär, der die Entlastungserteilung angefochten hat, sie nach prozessualen Regeln darlegen und beweisen (OLG Stuttgart, AG 2009, 124 [juris Rz. 81];… Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 243 Rz. 264).
  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Isolierte Anfechtung der Ablehnung …

    Rn. 190 Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt dem klagenden Aktionär die Darlegung und gegebenenfalls der Beweis sämtlicher Umstände, welche die Anfechtbarkeit des Beschlusses begründen (OLG Stuttgart, AG 2009, 124, juris Rn. 81;… Spindler/Stilz/Würthwein, AktG, 2. Aufl., § 243 Rn. 264).

    Zwar kann unter bestimmten Voraussetzungen nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der Vortrag des primär darlegungspflichtigen Anfechtungsklägers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sein, wenn die Gesellschaft einer ihr obliegenden sekundären Darlegungslast in Bezug auf Tatsachen in ihrem Wahrnehmungsbereich nicht nachkommt (OLG Stuttgart, AG 2009, 124, juris Rn. 83).

    Für die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Gesellschaft genügt aber weder die Berufung auf den Aspekt des Minderheitenschutzes (OLG Stuttgart, AG 2009, 124, juris Rn. 82;… BGH II ZR 142/76, BGHZ 71, 40, juris Rn. 17) noch die Behauptung, dass dem Anfechtungskläger die Darlegung bestimmter Umstände wesentlich schwerer falle als der Gesellschaft (OLG Stuttgart, AG 2009, 124, juris Rn. 82;… BGH IX ZR 293/95, NJW 1997, 128, juris Rn. 17).

  • OLG Stuttgart, 03.12.2008 - 20 W 12/08

    Handelsregistereintragung eines Squeeze-out-Beschlusses: Offensichtliche …

    Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Beschlussmangels liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei dem klagenden Aktionär, der ihn als Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund geltend macht (BGHZ 167, 204, 212; BGHZ 71, 40, 48; OLG Stuttgart Urt. v. 15.10.2008 - 20 U 19/07; OLG München AG 2003, 452, 453;… Hüffer, a.a.O., § 243 Rn. 59 f.;… Hüffer in MünchKomm, AktG, 2. Aufl., § 243 Rn. 134;… K. Schmidt in Großkomm, a.a.O., § 246 Rn. 80;… Würthwein in Spindler/Stilz, a.a.O., § 243 Rn. 245).

    Auch für die Tatsachen, die einen Stimmrechtsverlust wegen Verstoßes gegen die aktien- oder kapitalmarktrechtlichen Meldepflichten begründen sollen, liegt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich bei den Antragsgegnern, die als Kläger die Voraussetzungen einer fehlerhaften Beschlussfassung vortragen und nachweisen müssen (OLG Stuttgart Urt. v. 15.10.2008 - Az. 20 U 19/07; OLG Düsseldorf AG 2007, 363; AG 2006, 202, 205; LG Köln AG 2008, 336, 338; vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2005, 432, 435 ff.; Schneider/Schneider ZIP 2006, 493, 498; Schockenhoff/Schuster ZGR 2005, 596, 597;… Windbichler in Großkomm, a.a.O., § 20 Rn. 87;… a.A. Heidel in Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 243 AktG Rn. 40).

    Für eine generelle Beweislastumkehr besteht auch bei der Geltendmachung von Verstößen gegen Meldepflichten (§ 20 AktG, §§ 21 ff WpHG) kein Anlass (OLG Stuttgart Urt. v. 15.10.2008 - Az. 20 U 19/07; OLG Oldenburg AG 1994, 415, 416).

    Zudem haben börsennotierte Aktiengesellschaften im sog. jährlichen Dokument nach § 10 WpPG die gesamten Meldungen eines Jahres zusammengefasst zu veröffentlichen oder auf bisherige Veröffentlichungen zu verweisen (vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 15.10.2008 - Az. 20 U 19/07).

  • LG München I, 04.06.2009 - 5 HKO 591/09

    Aktienrecht: Rechtmäßigkeit eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages; …

    Es entspricht allgemeinen prozessualen Grundsätzen, die auch nicht durch aktienrechtliche Besonderheiten verdrängt werden, dass die Anfechtungskläger für die den Erfolg einer Anfechtungsklage begründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig sind (vgl. BGHZ 167, 204, 212 = AG 2006, 501; OLG Stuttgart AG 2009, 124, 127;… Würthwein in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 245 zu § 243).

    Es ist seitens der darlegungs- und beweispflichtigen Kläger des Hauptsacheverfahrens (vgl. hierzu nur OLG Stuttgart AG 2009, 124, 127 f.; OLG Düsseldorf AG 2006, 202, 205;… von Bülow in: Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., Rdn. 278 zu § 222) nicht vorgetragen, dass es sich bei diesen beiden Gruppen um Tochterunternehmen im Sinne des § 290 Abs. 3 HGB handele oder dass einzelne Gesellschafter der BPE-Investorengruppen jeweils Einfluss auf andere Gesellschaften derselben Investorengruppe ausüben könnten.

    Dies ergibt sich 0zwar nicht schon aus der Erwägung heraus, dass ein derartiger Prüfungsbericht im Vorfeld eines Delisting-Beschlusses von Gesetzes wegen nicht gefordert wird (vgl. OLG Stuttgart AG 2009, 124, 129 f.; OLG Celle AG 2008, 858 f = ZIP 2008, 1874, 1876).

  • OLG Frankfurt, 17.03.2009 - 5 U 9/08

    Aktiengesellschaft: Fristgerechte Einberufung zur Hauptversammlung

    Die vom Senat vertretene Auslegung entspricht den Geboten der Rechtssicherheit und wird - soweit ersichtlich - einschränkungslos in der Rechtsprechung gutgeheißen (OLG Stuttgart vom 12.10.2007, 20 U 13/07 - ZIP 2007, 182; OLG Stuttgart vom 15.10.2008, 20 U 19/07 - zitiert nach juris, dort Rz. 76; OLG München vom 17.1.2008, 7 U 2358/07 - AG 2008, 508; LG Krefeld vom 20.12.2006, 11 O 70/06 - ZIP 2007, 730, Senat 5 U 65/07 vom 14.10.2008 - nicht veröffentlicht), wie von der ganz überwiegenden Fachliteratur (…vgl. etwa Hüffer, a. a. O., § 123 Rz. 17, derselbe a. a. O. Rz. 11: die Satzungsautonomie ist zum Schutz der Aktionäre in dem Sinne durch § 123 Abs. 2 Satz 2 AktG n. F. dahin eingeschränkt, dass dort umschriebene Bankbescheinigung jedenfalls, also auch dann genügt, wenn Satzungsgeber auf Regelung verzichtet;… Schmitt/Lutter/Ziemons, AktG, 2008, § 123 Rz. 37).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 6 AktG 1/18
    Denn diese Entscheidungen betreffen nicht den hier vorliegenden (oder einen vergleichbaren) Fall, sondern beschäftigen sich damit, ob die im Anfechtungsprozess verklagte Gesellschaft eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn ein anfechtender Aktionär einen Stimmrechtsverlust infolge von Verletzungen der Meldepflicht geltend macht (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 15.10.2008, 20 U 19/07, juris Rz. 79 ff. = AG 2009, 124 ff.;… OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.09.2008, I-6 W 30/08, juris Rz. 38).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2009 - 5 U 139/08

    Anfechtung von Bestätigungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft: Hinweispflichten …

    Die vom Senat vertretene Auslegung entspricht den Geboten der Rechtssicherheit und wird - soweit ersichtlich - einschränkungslos in der Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart vom 12.10.2007, 20 U 13/07 - ZIP 2007, 182; OLG Stuttgart vom 15.10.2008, 20 U 19/07 - zitiert nach juris, dort Rz. 76; OLG München vom 17.1.2008, 7 U 2358/07 - AG 2008, 508; LG Krefeld vom 20.12.2006, 11 O 70/06 - ZIP 2007, 730, Senat 5 U 65/07 vom 14.10.2008 - nicht veröffentlicht) wie von der ganz überwiegenden Fachliteratur (…vgl. etwa Hüffer, a. a. O., § 123 Rz. 17, derselbe a. a. O. Rz. 11;… Schmitt/Lutter/Ziemons, AktG, 2008, § 123 Rz. 37) gutgeheißen.

    Die Einberufungen zur Hauptversammlung hatten keine Angaben zu der Frage zu enthalten, ob ein Aktionär seine Aktien nach dem Stichtag für den "record date" bis zum Ende der Hauptversammlung halten muss, weil dies gerade keine Bedingung für die Teilnahme und Stimmrechtsausübung im Sinne von § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.10.2008, AG 2009, 124, Juris-Rz. 78).

  • LG Berlin, 11.03.2009 - 100 O 17/07

    Form der Stimmrechtsvollmacht in der Hauptversammlungseinladung - weitere …

    Dann wäre ihnen konkreter Sachvortrag möglich gewesen (…vgl. z. B. OLG Düsseldorf, ZIP 09, 170, juris, Rn. 36 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, ZIP 08, 2315, juris, Rn. 81 f.).

    Folgerichtig befasst sich zum Beispiel die Entscheidung des OLG Stuttgart (ZIP 08, 2315), die nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes ergangen ist, trotz etwaiger Veranlassung mit keinem Wort mit der von verschiedenen Klägern aufgeworfenen Rückwirkung (…vgl. OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 109, 113).

  • OLG Stuttgart, 26.07.2024 - 20 AktG 1/24

    Freigabeverfahren in Bezug auf die Eintragung von Beschlüssen einer …

    Rn. 319 (a) Die insoweit beweisbelasteten Antragsgegner - nach allgemeinen Grundsätzen obliegt dem klagenden Aktionär die Darlegung und gegebenenfalls der Beweis sämtlicher Umstände, welche die Anfechtbarkeit des Beschlusses begründen (vgl. OLG Stuttgart, Urteile vom 15.10.2008 - 20 U 19/07, juris Rn. 81 mwN;… vom 08.07.2015 - 20 U 2/14 , juris Rn. 190 ) - haben im Klagverfahren zum Beweis das Zeugnis ihres Vertreters X angeboten (…Rn. 176 der Klageschrift) sowie im Freigabeverfahren dessen eidesstattliche Versicherung vom 09.07.2024, er habe, nachdem der Versammlungsleiter "keine Wortmeldung am Mikrofon mehr zugelassen" habe, "vom Platz aus laut und deutlich dem Versammlungsleiter zugerufen, dass ich aufgrund der Ablehnung der Einzelentlastung einen Abwahlantrag des Versammlungsleiters stelle" (Anl. AG 4, EA AnlH AGG Ziff. 1, Bl. 11).
  • OLG Frankfurt, 13.01.2009 - 5 U 13/08

    Nichtigkeitsklage: Nachweis der Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung …

  • OLG Frankfurt, 01.09.2009 - 5 U 6/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss der …

  • OLG Frankfurt, 05.05.2009 - 5 U 121/08

    Sachdienlichkeit der Klageänderung bei Beitritt weiterer Kläger im zweiten …

  • OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 U 89/09

    Zur Frage der Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer AG

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dejure.org Übersicht OLG Stuttgart

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 246/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2877
OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 246/07 (https://dejure.org/2008,2877)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.01.2008 - 15 W 246/07 (https://dejure.org/2008,2877)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Januar 2008 - 15 W 246/07 (https://dejure.org/2008,2877)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Judicialis

    AktG § 52; ; AktG § ... 52 Abs. 1; ; AktG § 52 Abs. 2; ; AktG § 52 Abs. 3; ; AktG § 52 Abs. 5; ; AktG § 150 Abs. 4; ; AktG §§ 183 ff.; ; AktG § 183 Abs. 3; ; AktG § 183 Abs. 3 S. 1; ; AktG § 184 Abs. 1; ; AktG § 184 Abs. 1 S. 1; ; AktG § 202 Abs. 1 Satz 1; ; AktG § 202 Abs. 3 Satz 1; ; AktG §§ 207 ff; ; AktG § 207 Abs. 1; ; AktG § 207 Abs. 1 Satz 1; ; AktG § 207 Abs. 2 S. 1; ; AktG § 209; ; AktG § 209 Abs. 1; ; AktG § 210 Abs. 1 S. 2; ; AktG § 210 Abs. 2; ; AktG § 210 Abs. 3; ; AktG § 210 Abs. 4; ; AktG § 211; ; FGG § 20 Abs. 2; ; FGG § 27; ; FGG § 29 Abs. 1 Satz 3; ; HGB § 248 Abs. 2; ; HGB § 272; ; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4; ; HGB § 316; ; HGB § 317 Abs. 1; ; HGB § 319 Abs. 1; ; HGB § 322 Abs. 3 S. 1; ; HGB § 322 Abs. 3 S. 2; ; GmbHG § 9c; ; GmbHG § 57i Abs. 1; ; GmbHG § 57a; ; KostO § 30 Abs. 1; ; KostO § 30 Abs. 2; ; KostO § 131 Abs. 2

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 207 ff., 210 Abs. 3, 52, 183; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4
    Kapitalerhöhung durch Umwandlung einer Kapitalrücklage

  • rechtsportal.de

    Zur Eintragungsfähigkeit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln der Aktiengesellschaft - Abgrenzung zur Sachkapitalerhöhung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Antrag auf Eintragung einer Kapitalerhöhung im Handelsregister; Satzungsänderung einer Aktiengesellschaft; Erhöhung des Kapitals aus Gesellschaftsmitteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1475
  • ZIP 2008, 2315
  • FGPrax 2008, 120
  • Rpfleger 2008, 309
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.05.1997 - II ZR 69/96

    Rechtsnatur einer im "Schütt aus - Hol zurück"-Verfahren durchgeführten …

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 246/07
    Dies ist bei dem Verfahren der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln der Fall (BGH NJW 1997, 2516 zum "Schütt aus - Hol Zurück" Verfahren;… dem folgend: Groß/Komm - Hirte, AktG, 4. Aufl., § 207 Rz. 8;… MünchKomm/AktG - Peifer, 2. Aufl., § 183, Rz. 22;… Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 183 Rz. 3;… Spindler - Stilz, AktG, § 27 Rz. 158; Priester GmbHR 1998, 861, 865; Bayer ZIP 1998, 1985, 1989).

    Durch diesen Zusatz wird nach außen dokumentiert, dass kein realer Zufluss stattgefunden hat (vgl. BGH NJW 1997, 2516, 2517).

    Die Möglichkeit der Überprüfung der Werthaltigkeit der Kapitalrücklage im registergerichtlichen Verfahren hat der BGH zu den sachgleichen Vorschriften des § 57 i Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 57a, 9c GmbHG (NJW 1997, 2516, 2517 zur Werthaltigkeit einer Forderung beim Schütt aus - Hol - Zurück Verfahren) ausdrücklich als Schutz der Gläubiger hervorgehoben.

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 246/07
    Bei dieser Beurteilung hat der Senat berücksichtigt, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Bestimmungen über Sacheinlagen über ihren Wortlaut hinaus auf alle Handlungen anwendbar sind, mit denen der von ihnen verfolgte Zweck umgangen werden soll (BGH NJW 1959, 386; NJW 1991, 1754 f.; NJW 1996, 1286 f.).

    Das gilt grundsätzlich auch für die Prüfungs- und Publizitätserfordernisse für Sacheinlagen, wenn eine Bareinlage im wirtschaftlichen Ergebnis durch eine Sachleistung ersetzt wird (BGHZ 113, 335, 342).

  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines …

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 246/07
    Anmeldende ist in einem derartigen Falle die Gesellschaft selbst vertreten durch die anmeldenden Personen (BGH NJW 1989, 295 für die GmbH).
  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95

    Verdeckte Sacheinlage durch Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 246/07
    Bei dieser Beurteilung hat der Senat berücksichtigt, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Bestimmungen über Sacheinlagen über ihren Wortlaut hinaus auf alle Handlungen anwendbar sind, mit denen der von ihnen verfolgte Zweck umgangen werden soll (BGH NJW 1959, 386; NJW 1991, 1754 f.; NJW 1996, 1286 f.).
  • BGH, 15.12.1958 - III ZR 232/57

    Hessisches Impfschadengesetz

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 246/07
    Bei dieser Beurteilung hat der Senat berücksichtigt, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Bestimmungen über Sacheinlagen über ihren Wortlaut hinaus auf alle Handlungen anwendbar sind, mit denen der von ihnen verfolgte Zweck umgangen werden soll (BGH NJW 1959, 386; NJW 1991, 1754 f.; NJW 1996, 1286 f.).
  • OLG Oldenburg, 20.06.2002 - 5 W 95/02
    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 246/07
    Ob dieser Normzweck eine entsprechende Anwendung für den Fall der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen rechtfertigt, wird angesichts der in § 183 Abs. 3 S. 1 AktG enthaltenen besonderen Prüfung unterschiedlich beurteilt, meist aber im Hinblick auf den durch die Sonderregelungen in § 52 Abs. 2, 3 und 5 AktG gewährleisteten, insoweit über § 183 Abs. 3 AktG hinaus gehenden Aktionärsschutz bejaht (OLG Oldenburg AG 2002, 620;… MünchKomm/AktG - Prentz, a.a.O., § 52 Rz. 74;… Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 52 Rz. 11; Dieckmann ZIP 1996, 2149, 2151;… verneinend: Schmidt/Lutter - Veil, AktG, 2008, § 183 Rz. 7).
  • BGH, 16.05.2017 - 1 StR 306/16

    Betrug (Vermögenschaden: Prinzip der Gesamtsaldierung, Ermittlung des Werts von …

    Der Gesellschafter muss demnach eine gewollte Zahlung in das Eigenkapital erbringen, was sich bereits aus dem Begriff der Leistung selbst ergibt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum RegE BiRiLiG, BT-Drucks. 10/4268 S. 106 f.: Die Leistung in das Eigenkapital muss "gewollt sein, so daß verdeckte Einlagen oder auch verlorene Zuschüsse nicht ohne weiteres erfaßt' werden; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 15 W 246/07, FGPrax 2008, 120;… Heymann in Beck´sches Handbuch der Rechnungslegung, Stand November 2016, Band 1, B. 231, Rn. 88 ff.;… MüKo-HGB/Reiner, 3. Aufl., HGB § 272 Rn. 100, 104;… Baumbach/Hopt/Merkt, 37. Aufl., HGB § 272 Rn. 9;… Kropff in MüKo-Bilanzrecht, HGB § 272 Rn. 141).
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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 13.06.2008 - 15 O 228/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,14744
LG Stuttgart, 13.06.2008 - 15 O 228/07 (https://dejure.org/2008,14744)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.06.2008 - 15 O 228/07 (https://dejure.org/2008,14744)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Juni 2008 - 15 O 228/07 (https://dejure.org/2008,14744)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Sittenwidrige Schädigung: Anspruch gegen den Geschäftsführer einer GmbH auf Erstattung von Insolvenzgeld wegen Insolvenzverschleppung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit in den Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht im Hinblick auf die auf sie nach § 187 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ( SGB III ) übergehenden Ansprüche; Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB bei ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit in den Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht im Hinblick auf die auf sie nach § 187 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) übergehenden Ansprüche; Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB bei ...

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1428
  • ZIP 2008, 2315
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 231/06

    Insolvenzgeldzahlung wegen Insolvenzverschleppung: Zur Beweislast bei Bestreiten …

    Auszug aus LG Stuttgart, 13.06.2008 - 15 O 228/07
    (Abweichung von BGH NZI 2008, 242 = BGHZ 175, 58).

    Rn. 16 Auch die Entscheidung BGH, VI ZR 231/06, NZI 2008, 242, ändere nichts daran, dass die bloße Behauptung des Beklagten, dass im Falle der rechtzeitigen Insolvenzantragstellung die Klägerin auch hätte Insolvenzgeld zahlen müssen, ein unsubstantiierter Vortrag sei.

    Es hat, nachdem das Urteil des BGH vom 18.12.2007, VI ZR 231/06, NZI 2008, 242, veröffentlicht worden war, den Parteien mit Verfügung vom 06.03.2008 rechtliche Hinweise erteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und zu weiterem Vortrag gegeben.

    Rn. 47 So hat der Bundesgerichtshof erst jüngst wiederholt entschieden, dass neben der eigentlichen Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG eine Haftung nach allgemeinen Grundsätzen möglich bleibt (BGH, Urteil vom 18.12.2007, VI ZR 231/06, NZI 2008, 242, 243 - Rz. 14).

    Gegen eine bestimmte Person müsse sich dieser Vorsatz nicht richten (BGH NZI 2008, 242, 243 - Rz. 15 f.; ebenso BGH NJW 1989, 3277, 3279; OLG Frankfurt, NZG 1999, 947 948; OLG Stuttgart, ZInsO 2004, 1150, 1152).

    Die Sittenwidrigkeit der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung auch gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit resultiert nach dieser Rechtsprechung bereits allein daraus, dass das durch die Unterlassung der gebotenen Insolvenzantragstellung herbeigeführte und in Kauf genommene Unvermögen der Gesellschaft, die Arbeitnehmer zu entlohnen, unmittelbar die Verpflichtung zur Zahlung des Insolvenzgeldes als gesetzliche Folge auslöst, ohne dass seitens der zunächst geschädigten Arbeitnehmer an eigenem Handeln mehr erforderlich ist als die Stellung eines Antrags (BGH NZI 2008, 242, 243 - Rz. 15 m.w.N.).

    Dies impliziert indes gleichzeitig, dass auch das bloße Erkennen einer Gläubigergefährdung, also gerade die Tatsache, dass der Geschäftsführer möglicherweise sieht, dass sich seine Handlung zum Nachteil anderer auswirken kann, noch nicht hinreicht, um eine Sittenwidrigkeit zu bejahen (a.A. BGH NZI 2008, 242, 243 - Rz. 15).

    Vielmehr ist es so - was nunmehr auch der BGH betont (NZI 2008, 242, 244 - Rz. 23) -, dass die Einstandspflicht der Bundesagentur für Arbeit allein aus dem Gesetz resultiert und zur Voraussetzung lediglich das Insolvenzereignis i.S.d. § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III sowie einen Insolvenzgeldantrag hat.

    Insoweit bleibt lediglich anzumerken, dass der Einwand des Beklagten, dass auch bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung die Klägerin hätte Insolvenzgeld zahlen müssen, sich als ein rechtserhebliches Bestreiten des Schadens darstellt (dazu BGH NZI 2008, 242, 244 - Rz. 20).

  • BGH, 26.06.1989 - II ZR 289/88

    Schadensersatzansprüche der Bundesanstalt für Arbeit bei Verletzung der …

    Auszug aus LG Stuttgart, 13.06.2008 - 15 O 228/07
    Rn. 41 3. Die Insolvenzantragspflicht schützt indes ausschließlich diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung bereits vor Insolvenzeröffnung erworben haben (BGH NJW 1989, 3277, 3277; OLG Saarbrücken, NZG 2007, 105, 105; OLG Frankfurt, NZG 1999, 947, 947).

    Unter Bezugnahme und Wiederholung einer Entscheidung des II. Senates (NJW 1989, 3277) stellt der VI. Senat in dieser Entscheidung fest, dass der Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung erfüllt sein kann, wenn der Geschäftsführer die Schädigung von Gläubigern billigend in Kauf nimmt.

    Gegen eine bestimmte Person müsse sich dieser Vorsatz nicht richten (…BGH NZI 2008, 242, 243 - Rz. 15 f.; ebenso BGH NJW 1989, 3277, 3279; OLG Frankfurt, NZG 1999, 947 948; OLG Stuttgart, ZInsO 2004, 1150, 1152).

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

    Umfang der Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers wegen …

    Auszug aus LG Stuttgart, 13.06.2008 - 15 O 228/07
    Nicht nur, aber auch für die Frage der Sittenwidrigkeit der Insolvenzverschleppung ist deswegen zu fordern, dass sich das Sittenwidrigkeitsurteil auf eine Pflichtverletzung stützt, die einen hinreichend engen Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden aufweist, wobei eine nur mehr oder weniger zufällige Verbindung nicht hinreicht (BGH NJW 1986, 837, 839; BGH NJW 2005, 3137, 3141).

    Geschützt ist insoweit allerdings lediglich das negative Interesse der Neugläubiger (st. Rspr. seit BGHZ 126, 181, 194; vgl. auch BGH NJW 1999, 2182, 2183; BGH NJW 2005, 3137, 3140; BGH NZG 2007, 347, 349; dazu bereits oben I.).

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe …

    Auszug aus LG Stuttgart, 13.06.2008 - 15 O 228/07
    Zum anderen bezieht sich § 64 Abs. 1 GmbHG auf die sog. Neugläubiger der Gesellschaft - also diejenigen Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderung erst nach Eintritt der Insolvenzreife und damit während der Phase der Insolvenzverschleppung begründet wurde - und schützt diese davor, überhaupt mit der insolvenzreifen Gesellschaft in Kontakt zu treten, weil es insoweit Zweck der Insolvenzantragspflicht ist, insolvenzreife Gesellschaften vom Rechtsverkehr fern zu halten (st. Rspr. seit BGHZ 126, 181, 194).

    Geschützt ist insoweit allerdings lediglich das negative Interesse der Neugläubiger (st. Rspr. seit BGHZ 126, 181, 194; vgl. auch BGH NJW 1999, 2182, 2183; BGH NJW 2005, 3137, 3140; BGH NZG 2007, 347, 349; dazu bereits oben I.).

  • OLG Saarbrücken, 21.11.2006 - 4 U 49/06

    Haftung eines GmbH - Geschäftsführers aus § 826 BGB wegen verspäteter Stellung …

    Auszug aus LG Stuttgart, 13.06.2008 - 15 O 228/07
    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Saarländischen OLG Saarbrücken, 4 U 49/06, NZG 2007, 105, führt der Beklagte aus, dass ein - wie hier in Frage stehendes - Unterlassen für einen Erfolg nur dann kausal sei, wenn der Erfolg - denkt man sich die gebotene Handlung hinzu - ausgeblieben wäre.

    Rn. 41 3. Die Insolvenzantragspflicht schützt indes ausschließlich diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung bereits vor Insolvenzeröffnung erworben haben (BGH NJW 1989, 3277, 3277; OLG Saarbrücken, NZG 2007, 105, 105; OLG Frankfurt, NZG 1999, 947, 947).

  • OLG Frankfurt, 26.02.1999 - 24 U 112/97
    Auszug aus LG Stuttgart, 13.06.2008 - 15 O 228/07
    Rn. 41 3. Die Insolvenzantragspflicht schützt indes ausschließlich diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung bereits vor Insolvenzeröffnung erworben haben (BGH NJW 1989, 3277, 3277; OLG Saarbrücken, NZG 2007, 105, 105; OLG Frankfurt, NZG 1999, 947, 947).

    Gegen eine bestimmte Person müsse sich dieser Vorsatz nicht richten (…BGH NZI 2008, 242, 243 - Rz. 15 f.; ebenso BGH NJW 1989, 3277, 3279; OLG Frankfurt, NZG 1999, 947 948; OLG Stuttgart, ZInsO 2004, 1150, 1152).

  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen …

    Auszug aus LG Stuttgart, 13.06.2008 - 15 O 228/07
    Geschützt ist insoweit allerdings lediglich das negative Interesse der Neugläubiger (st. Rspr. seit BGHZ 126, 181, 194; vgl. auch BGH NJW 1999, 2182, 2183; BGH NJW 2005, 3137, 3140; BGH NZG 2007, 347, 349; dazu bereits oben I.).
  • BGH, 11.11.1985 - II ZR 109/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer …

    Auszug aus LG Stuttgart, 13.06.2008 - 15 O 228/07
    Nicht nur, aber auch für die Frage der Sittenwidrigkeit der Insolvenzverschleppung ist deswegen zu fordern, dass sich das Sittenwidrigkeitsurteil auf eine Pflichtverletzung stützt, die einen hinreichend engen Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden aufweist, wobei eine nur mehr oder weniger zufällige Verbindung nicht hinreicht (BGH NJW 1986, 837, 839; BGH NJW 2005, 3137, 3141).
  • BGH, 08.03.1999 - II ZR 159/98

    Anspruch eines Sozialversicherers auf Schadensersatz wegen verspäteter …

    Auszug aus LG Stuttgart, 13.06.2008 - 15 O 228/07
    Geschützt ist insoweit allerdings lediglich das negative Interesse der Neugläubiger (st. Rspr. seit BGHZ 126, 181, 194; vgl. auch BGH NJW 1999, 2182, 2183; BGH NJW 2005, 3137, 3140; BGH NZG 2007, 347, 349; dazu bereits oben I.).
  • BGH, 20.02.1979 - VI ZR 189/78

    Einlösung eines Wechsels - Schadensersatz wegen falscher Auskünfte einer …

    Auszug aus LG Stuttgart, 13.06.2008 - 15 O 228/07
    Mittelbar Geschädigte sind sonach nur dann ersatzberechtigt, wenn sie ihren Schaden nicht nur als Reflex des dem unmittelbar Verletzten entstandenen Schadens erlitten haben, sondern wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und ihnen die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist (BGH NJW 1979, 1599, 1600).
  • LAG Köln, 26.07.2006 - 8 Sa 1660/05

    Insolvenz, Verschleppung, Haftung Geschäftsführer, Schaden

  • LAG Hessen, 11.08.2000 - 2 Sa 1114/99

    Haftung des Arbeitgebers: Konkursverschleppung

  • OLG Koblenz, 26.10.2006 - 6 U 175/06

    Sittenwidrige Schädigung: Haftung des GmbH-Geschäftsführers auf Ersatz des …

  • OLG Stuttgart, 08.05.2002 - 3 U 146/01

    Sittenwidrige Schädigung des GmbH-Geschäftsführers durch Konkursverschleppung: …

  • OLG Stuttgart, 27.10.2009 - 6 U 60/09

    Schadensersatzanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen die Geschäftsführer …

    So wird in der Literatur und jüngst vereinzelt auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, da die Klägerin nicht in den Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG a.F. bzw. § 15a InsO falle, fehle es am Schutzzweckzusammenhang zwischen einem möglicherweise sittenwidrigen Verhalten des Geschäftsführers und einer Schädigung der nur mittelbar betroffenen Klägerin (LG Stuttgart ZIP 2008, 1428, Juris, Rdnr. 48, 55; Schmülling EWiR 2008, 615, 616; Beck ZInsO 2008, 713, 717).
  • LG Frankenthal, 28.08.2008 - 4 O 347/06

    Unerlaubte Handlung: Darlegungs- und Beweislast eines Gläubigers, der …

    Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Anspruch aus § 826 BGB stützen, da sie auch insoweit beweisfällig dafür geblieben ist, dass die ... überschuldet war, unabhängig davon, dass eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung nicht eo ipso ein Sittenwidrigkeitsverdikt nach § 826 BGB zu begründen vermag (LG Stuttgart, Urteil vom 13. Juni 2008, 15 O 228/07).
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