Rechtsprechung
| EuGH, 05.12.2023 - C-807/21 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- MIR - Medien Internet und Recht
Deutsche Wohnen - Eine Geldbuße nach Art. 83 DSGVO darf nur dann verhängt werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Verantwortliche einen Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat
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- Europäischer Gerichtshof
Deutsche Wohnen
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 4 Nr. 7 - Begriff "Verantwortlicher" - Art. 58 Abs. 2 - Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden - Art. 83 - Verhängung von Geldbußen gegen eine juristische Person - ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Schutz personenbezogener Daten; Verordnung (EU) 2016/679; Art. 4 Nr. 7; Begriff Verantwortlicher; Art. 58 Abs. 2; Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden; Art. 83; Verhängung von Geldbußen gegen eine juristische Person; Voraussetzungen; ...
- Betriebs-Berater
Nur schuldhafter Verstoß gegen DSGVO kann zur Verhängung einer Geldbuße führen I
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 4 Nr. 7 - Begriff "Verantwortlicher" - Art. 58 Abs. 2 - Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden - Art. 83 - Verhängung von Geldbußen gegen eine juristische Person - ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Datenschutzrecht: Deutsche Wohnen/Staatsanwaltschaft Berlin
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
DSGVO-Geldbuße setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus!
Kurzfassungen/Presse (7)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur Verhängung einer Geldbuße führen
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
DSGVO-Geldbuße gegen Unternehmen durch Datenschutzbehörde setzt schuldhaften Verstoß voraus - Höhe richtet sich nach dem Jahresumsatz des Konzerns
- lto.de (Kurzinformation)
Unternehmensverantwortung: Millionen-DSGVO-Geldbuße nur bei schuldhaftem Verstoß
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Zur Sanktionierung von Unternehmen bei Datenschutzverstößen
- die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)
Zur Sanktionierung von Unternehmen bei Datenschutzverstößen
- arbrb.de (Kurzinformation und Auszüge)
DSGVO-Haftung und Kündigungsschutzprozess: Was bedeutet die heutige Entscheidung für die dortige Arbeitgeber-Vertretung?
- anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Bußgelder für Unternehmen nach der DSGVO schon bei objektivem Pflichtenverstoß ohne Fahrlässigkeitsnachweis?
Besprechungen u.ä. (2)
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Bußgeld-Urteil gegen Deutsche Wohnen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Datenschutzverstoß des Vermieters schon bei Fahrlässigkeit eines Angestellten bußgeldbewehrt (IMR 2024, 169)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Deutsche Wohnen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Deutsche Wohnen
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2024, 343
- ZIP 2024, 827
- NVwZ 2024, 325
- EuZW 2024, 80
- VersR 2024, 304
- MIR 2023, Dok. 080
- BB 2023, 2881 (EF)
- BB 2023, 2956
- DB 2023, 3003
- K&R 2024, 30
- NZG 2024, 699
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 07.06.1983 - 100/80
Musique Diffusion française / Kommission
Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-807/21
Rn. 77 Handelt es sich bei dem Verantwortlichen um eine juristische Person, ist zudem klarzustellen, dass die Anwendung von Art. 83 DSGVO keine Handlung und nicht einmal eine Kenntnis seitens des Leitungsorgans dieser juristischen Person voraussetzt (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 97, …und vom 16. Februar 2017, Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen/Kommission, C-94/15 P, EU:C:2017:124, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.02.2017 - C-94/15
Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Rechtsmittel - …
Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-807/21
Rn. 77 Handelt es sich bei dem Verantwortlichen um eine juristische Person, ist zudem klarzustellen, dass die Anwendung von Art. 83 DSGVO keine Handlung und nicht einmal eine Kenntnis seitens des Leitungsorgans dieser juristischen Person voraussetzt (…vgl. entsprechend Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 97, und vom 16. Februar 2017, Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen/Kommission, C-94/15 P, EU:C:2017:124, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook …
Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-807/21
Rn. 40 Das Ziel dieser weiten Definition des Art. 4 Nr. 7 DSGVO - die ausdrücklich auch juristische Personen einschließt - besteht im Einklang mit dem Ziel der DSGVO darin, einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen und insbesondere ein hohes Schutzniveau für das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Fashion ID, C-40/17, EU:C:2019:629, Rn. 66, …und vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C-319/20, EU:C:2022:322, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.07.2018 - C-25/17
Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als …
Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-807/21
Rn. 41 Des Weiteren hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine natürliche oder juristische Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung mitwirkt, als Verantwortlicher angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 68). - EuGH, 28.04.2022 - C-319/20
Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes …
Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-807/21
Rn. 40 Das Ziel dieser weiten Definition des Art. 4 Nr. 7 DSGVO - die ausdrücklich auch juristische Personen einschließt - besteht im Einklang mit dem Ziel der DSGVO darin, einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen und insbesondere ein hohes Schutzniveau für das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Fashion ID, C-40/17, EU:C:2019:629, Rn. 66, und vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C-319/20, EU:C:2022:322, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.01.2021 - C-422/19
Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von …
Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-807/21
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, C-422/19 und C-423/19, EU:C:2021:63, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 06.10.2021 - C-882/19
Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das …
Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-807/21
Diese wirtschaftliche Einheit besteht in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel, die dauerhaft einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 18.06.2013 - C-681/11
Ein Rechtsrat einer Anwaltskanzlei oder eine Entscheidung einer nationalen …
Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-807/21
Rn. 76 Insoweit ist zu der Frage, ob ein Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde und aufgrund dessen mit einer Geldbuße gemäß Art. 83 DSGVO geahndet werden kann, noch klarzustellen, dass ein Verantwortlicher für ein Verhalten, das in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, sanktioniert werden kann, wenn er sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 156, …und vom 25. März 2021, Arrow Group und Arrow Generics/Kommission, C-601/16 P, EU:C:2021:244, Rn. 97). - EuGH, 25.03.2021 - C-591/16
Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel mehrerer Arzneimittelhersteller zurück, …
Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-807/21
Rn. 76 Insoweit ist zu der Frage, ob ein Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde und aufgrund dessen mit einer Geldbuße gemäß Art. 83 DSGVO geahndet werden kann, noch klarzustellen, dass ein Verantwortlicher für ein Verhalten, das in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, sanktioniert werden kann, wenn er sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt (…vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 156, …und vom 25. März 2021, Arrow Group und Arrow Generics/Kommission, C-601/16 P, EU:C:2021:244, Rn. 97). - EuGH, 15.11.2012 - C-539/10
und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit …
Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-807/21
Insbesondere dürfen sie keine Handlung vornehmen, durch die die unionsrechtliche Natur einer Rechtsvorschrift und die sich daraus ergebenden Wirkungen den Einzelnen verborgen würden (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 86 und 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 25.03.2021 - C-601/16
Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel mehrerer Arzneimittelhersteller zurück, …
- EuGH, 13.02.2025 - C-383/23
ILVA (Amende pour violation du RGPD) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
Rn. 18 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dem nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen (C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 53 bis 59), bereits Gelegenheit hatte, bestimmte die Auslegung von Art. 83 DSGVO betreffende Fragen zu beantworten.Rn. 19 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Unternehmen" im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV ohne Bedeutung für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Geldbuße nach Art. 83 DSGVO gegen einen Verantwortlichen verhängt werden kann, der eine juristische Person ist, da diese Frage in Art. 58 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO abschließend geregelt ist (Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 53).
Rn. 20 Dieser Begriff ist nur relevant, um die Höhe einer Geldbuße zu bestimmen, die gemäß Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO gegen einen Verantwortlichen verhängt wird (Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 54).
Rn. 21 Der Verweis im 150. Erwägungsgrund der DSGVO auf den Begriff "Unternehmen" im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV ist in diesem speziellen Zusammenhang der Berechnung von Geldbußen, die für in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannte Verstöße verhängt werden, zu verstehen (Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 55).
Diese wirtschaftliche Einheit besteht in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel, die dauerhaft einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt (Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 23 So ergibt sich aus Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO, der die Berechnung der Geldbußen für die in diesen Absätzen aufgeführten Verstöße betrifft, dass, wenn der Adressat der Geldbuße ein Unternehmen im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV ist oder einem solchen angehört, der Höchstbetrag für die Geldbuße auf der Grundlage eines Prozentsatzes des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs des Unternehmens berechnet wird (Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 57).
Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen ist zu berücksichtigen, ob dieser Adressat einem Unternehmen im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV angehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 58).
- BGH, 18.11.2025 - II ZB 9/23
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen im Verfahren über …
Die Konkretisierung der nationalen Regelung mit einer an § 21 Abs. 1 Satz 3 WpHG aF angelehnten Regelung oder gar einer kenntnisabhängigen Informationspflicht hätte, zumindest unter Berücksichtigung der nach nationalem Recht geltenden Zurechnungsregeln (zu diesen näher unten III. 2. a), als Einschränkung des europarechtlich vorgegebenen Mindeststandards für die Veröffentlichungspflicht verstanden werden können, zumal das Unionsrecht dem nationalen Recht vergleichbare Regeln für eine Begrenzung der Verantwortlichkeit bei der Verletzung unternehmensbezogener Pflichten nicht kennt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 - C-807/21, ECLI:EU:C:2023:950, NZG 2024, 699 Rn. 44; Klöhn, NZG 2017, 1285, 1289; Wagner, ZHR 189 [2025], 470). - EuGH, 11.01.2024 - C-231/22
Belgischer Staat (Données traitées par un journal officiel) - Vorlage zur …
Rn. 28 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch die weite Definition des Ausdrucks "Verantwortlicher" ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2023, Nacionalinis visuomenės sveikatos centras, C-683/21, EU:C:2023:949, Rn. 29, und Deutsche Wohnen, C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- KG, 22.01.2024 - 3 Ws 250/21
Bußgeldrechtliche Verbandshaftung nach der DSGVO
Rn. 15 Dass der Verband (materiell-rechtlich) allein datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist (vgl. Wünschelbaum, DSB 2024, 15), wirkt sich damit unmittelbar auf die verfahrensrechtlich gebotene Darstellungsdichte im Bußgeldbescheid aus. - EuGH, 29.01.2026 - C-291/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum …
Rn. 21 Schließlich könnte nach Ansicht des vorlegenden Gerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, die Rechtsprechung von Bedeutung sein, die auf das Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen (C-807/21, EU:C:2023:950), zurückgeht, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 58 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 bis 6 der Verordnung 2016/679 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach eine Geldbuße wegen eines in Art. 83 Abs. 4 bis 6 genannten Verstoßes gegen eine juristische Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche nur dann verhängt werden kann, wenn dieser Verstoß zuvor einer identifizierten natürlichen Person zugerechnet wurde.Eine solche Anforderung könnte nämlich die Wirksamkeit und den abschreckenden Charakter der Sanktionen schwächen, die die Richtlinie 2015/849 unmittelbar juristischen Personen als Verpflichteten auferlegt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 51).
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2026 - C-347/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Von der nationalen …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-768/21
Schutz personenbezogener Daten: Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe ist die …
- EuGH, 13.02.2025 - C-612/23
Verbraucherzentrale Berlin (Notion de durée d'engagement initiale) - Vorlage zur …
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 27.02.2025 - C-638/23
Amt der Tiroler Landesregierung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
Rn. 25 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass durch die weite Definition des Begriffs "Verantwortlicher" in dieser Bestimmung ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen gewährleistet werden soll (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2023, Nacionalinis visuomenės sveikatos centras, C-683/21, EU:C:2023:949, Rn. 29, und vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 40). - Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2026 - C-185/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) …
Vgl. insoweit auch die Urteile vom 22. Juni 2023, Pankki S (C-579/21, EU:C:2023:501), vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen (C-807/21, EU:C:2023:950), und vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn (C-687/21, EU:C:2024:72), in denen es sich bei den "Verantwortlichen" um Unternehmen handelte, auch wenn die behauptete "Verarbeitung" von Mitarbeitern dieser Unternehmen vorgenommen wurde.{FN:20} Vgl. Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen (C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 44).
- LG Ellwangen/Jagst, 05.12.2025 - 6 O 80/25
Nutzung von Tracking-Tools - Ansprüche auf Auskunft, Löschung, Unterlassung und …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-458/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) …
- EuGH, 07.11.2024 - C-782/22
XX (Contrats dits unit-linked) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 Abs. 1 …
- EuGH, 26.06.2025 - C-555/23
Makeleio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/13/EU - Anbieter …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2024 - C-383/23
ILVA (Amende pour violation du RGPD) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
- KG, 22.06.2026 - 3 ORbs 132/26
Verwerfungsurteil gegen Verband
- AG Stuttgart, 22.11.2023 - 31 OWi 315 Js 18340/23
Datenabfrage zu privaten Zwecken durch Behördenmitarbeiter
- Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-291/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum …
- EuGH, 04.07.2024 - C-538/22
Agrárminiszter (Taux de vêlage) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
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Rechtsprechung
| BGH, 21.03.2024 - IX ZB 56/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Geltendmachung von Insolvenzforderung und Forderung aus unerlaubter Handlung wegen Unterhaltspflichtverletzung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 174 Abs 2 InsO, § 301 Nr 1 InsO, § 204 Abs 1 Nr 10 BGB, § 204 Abs 2 S 1 BGB, § 214 Abs 1 BGB
Geltendmachung von Insolvenzforderung und Forderung aus unerlaubter Handlung wegen Unterhaltspflichtverletzung - IWW
§ 823 Abs. 2 BGB, § ... 170 Abs. 1 StGB, § 1361 BGB, § 38 InsO, § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 767 ZPO, § 302 Nr. 1 InsO, Art. 103h Satz 1 EGInsO, § 184 InsO, § 184 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 184 Abs. 2 InsO, § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 189 Abs. 1 InsO, § 174 Abs. 2 InsO, § 214 Abs. 1 BGB, § 195 BGB, § 197 BGB, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 197 Abs. 2 BGB, § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB, § 201 Abs. 2 InsO, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB, § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, §§ 200, 258 InsO, § 207, §§ 211 ff InsO, § 294 InsO, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG, § 569 Abs. 1 ZPO, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 40 InsO, § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 167 ZPO, § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener Unterhaltspflichtverletzung und zu deren Verjährung
- rechtsportal.de
Insolvenzrechtliche Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung; Zusätzliche Geltendmachung eines auf die Insolvenzforderung bezogenen Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem ...
- datenbank.nwb.de
Geltendmachung von Insolvenzforderung und Forderung aus unerlaubter Handlung wegen Unterhaltspflichtverletzung
- ibr-online
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen Unterhaltspflichtverletzung
- famrz.de (Kurzinformation)
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei Insolvenz des Schuldners
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Voraussetzungen der Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung
Verfahrensgang
- AG Kerpen, 08.05.2013 - 51 F 424/10
- AG Kerpen, 04.05.2022 - 151 F 63/21
- OLG Köln, 25.11.2022 - 14 UF 89/22
- BGH, 21.03.2024 - IX ZB 56/22
Papierfundstellen
- BGHZ 240, 128
- NJW 2024, 1339
- ZIP 2024, 1319
- ZIP 2024, 827
- MDR 2024, 668
- NZI 2024, 407
- FamRZ 2024, 766
- WM 2024, 652
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (17)
- BGH, 18.12.2008 - IX ZR 124/08
Erfordernis einer Klagefristeinhaltung i.R.e. Feststellungsklage des Gläubigers …
Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZB 56/22
Hat der Schuldner eine vom Gläubiger zur Tabelle angemeldete Forderung bestritten, kann der Gläubiger die Klage auf Feststellung auch noch nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens erheben (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, NZI 2009, 189 Rn. 9;… Münch-Komm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 184 Rn. 3;… Jaeger/Preuß, InsO, 2. Aufl., § 184 Rn. 4 f; Vallender, ZInsO 2002, 110, 112).§ 189 Abs. 1 InsO findet keine analoge Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 7, 9 ff).
Es kann nicht im Wege der Rechtsfortbildung an die Einhaltung einer bestimmten Klage- oder Ausschlussfrist gekoppelt werden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 9).
Es besteht auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung kein Anlass, dem Gläubiger von Gesetzes wegen ein solches Zuwarten abzuschneiden, zumal er trotz erfolgreicher Feststellung des Anspruchsgrunds das beträchtliche Risiko trägt, die Erstattung seiner Prozesskosten vom Schuldner nicht erlangen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 12).
Der Schuldner hat die Möglichkeit, eine negative Feststellungsklage zu erheben und damit die Unklarheit hinsichtlich des Umfangs der Restschuldbefreiung zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, aaO).
- BGH, 03.03.2016 - IX ZB 33/14
Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber …
Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZB 56/22
Bei Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB handelt es sich - wie der Senat bereits entschieden hat - um einen anderen Streitgegenstand als den Unterhaltsanspruch (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 29 ff).Hierzu genügt es nicht, dass der Antragsteller der zur Tabelle angemeldeten Forderung als solcher nicht widersprochen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 18).
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB hat einen anderen Streitgegenstand als der Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 26).
Rn. 52 Zudem wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB während des Bestehens der Ehe gehemmt gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, NJW 2016, 1818 Rn. 42, insoweit in BGHZ 209, 168 nicht abgedruckt).
- BGH, 07.05.2013 - IX ZR 151/12
Restschuldbefreiungsverfahren: Verspätete Anmeldung einer Forderung aus …
Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZB 56/22
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wirksam angemeldet wurde (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 9;… vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 9;… vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8).Sollte es an einer wirksamen Anmeldung zur Tabelle fehlen, wäre die Klage als Klage nach § 184 InsO unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 9).
In diesem Fall sind verbliebene Forderungen nach Gewährung der Restschuldbefreiung insgesamt zu "unvollkommenen Verbindlichkeiten" geworden, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind (vgl. BGH…, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 10; vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 10 ff).
- BGH, 09.01.2014 - IX ZR 103/13
Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren: Darlegungslast hinsichtlich des …
Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZB 56/22
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wirksam angemeldet wurde (BGH…, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 9;… vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 9; vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8).Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss dazu in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8).
- BGH, 16.12.2010 - IX ZR 24/10
Restschuldbefreiung: Behandlung einer unterbliebenen oder unvollständigen …
Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZB 56/22
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wirksam angemeldet wurde (BGH…, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 9; vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 9;… vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8).In diesem Fall sind verbliebene Forderungen nach Gewährung der Restschuldbefreiung insgesamt zu "unvollkommenen Verbindlichkeiten" geworden, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 10;… vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 10 ff).
- BGH, 25.09.2008 - IX ZB 205/06
Geltendmachung der Restschuldbefreiung in der Zwangsvollstreckung
Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZB 56/22
Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rn. 11 mwN).Diese Umgestaltung der Forderung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, der mit dem Vollstreckungsabwehrantrag verfolgt werden kann (vgl. st.Rspr. zu § 767 ZPO: BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO;… vom 18. Juni 2020 - IX ZB 46/18, WM 2020, 1313 Rn. 20 mwN).
- BGH, 26.02.2016 - V ZR 250/14
Wohnungseigentum: Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den …
Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZB 56/22
Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 18 mwN).Die Auslegung eines Antrags kann auch noch das Rechtsbeschwerdegericht vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2016, aaO).
- BGH, 08.12.2009 - XI ZR 181/08
Umfang des Sicherungszwecks einer gem. § 7 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung …
Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZB 56/22
Dabei kommt es auf den rechtskräftigen Abschluss des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung gemäß §§ 200, 258 InsO oder Einstellung gemäß § 207, §§ 211 ff InsO an (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, WM 2010, 302 Rn. 45;… MünchKomm-BGB/Grothe, 9. Aufl., § 204 Rn. 107;… Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2019, § 204 Rn. 98). - BGH, 12.09.2019 - IX ZR 264/18
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche in der Insolvenz
Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZB 56/22
Hingegen handelt es sich bei Unterhaltsansprüchen für die Zeit ab Juli 2014 um erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Neuverbindlichkeiten (§ 40 InsO; BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 264/18, NZI 2019, 851 Rn. 33;… vgl. Jaeger/Eichel, InsO, 2. Aufl., § 38 Rn. 129). - BGH, 15.07.2010 - IX ZB 229/07
Insolvenzverfahren: Behandlung eines Erbschaftsanfalls zwischen Ankündigung der …
Auszug aus BGH, 21.03.2024 - IX ZB 56/22
Nur wenn der Aufhebungsbeschluss von einem Richter getroffen worden sein sollte, wäre er mit Erlass wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, BGHZ 186, 223 Rn. 5) und wegen § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO sofort rechtskräftig; hat ein Rechtspfleger den Aufhebungsbeschluss getroffen, tritt Rechtskraft wegen § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG in Verbindung mit § 569 Abs. 1 ZPO zwei Wochen später ein, falls keine Erinnerung eingelegt wird (…vgl. Jaeger/Meller-Hannich, InsO, 2. Aufl., § 200 Rn. 8). - OLG München, 21.12.2020 - 7 U 4914/20
Hemmung der Verjährung einer Insolvenzforderung nach widerspruchsloser Anmeldung
- BGH, 03.04.2014 - IX ZB 93/13
Rechte der Insolvenzgläubiger nach Restschuldbefreiung: Erteilung einer …
- BGH, 02.12.2010 - IX ZR 41/10
Rechtsschutzinteresse für die Klage eines Titelgläubigers auf Feststellung des …
- BGH, 18.01.2007 - IX ZR 176/05
Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer Forderung aus einer vorsätzlich …
- BGH, 18.06.2020 - IX ZB 46/18
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung dem Gläubiger auch nach Erteilung …
- BGH, 28.06.2012 - IX ZR 160/11
Insolvenzrecht: Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage des …
- BGH, 17.05.1984 - VII ZR 333/83
Schlußverteilung im Konkurs und ungerechtfertigte Bereicherung
- BSG, 03.12.2024 - B 2 U 11/22 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsforderung - Verletztenrente - …
Vielmehr bleiben diese nach § 301 Abs. 3 InsO als erfüllbare Forderungen bestehen; sie wandeln sich aber in unvollkommene Verbindlichkeiten (BT-Drucks 12/2443 S 194; BGH Beschlüsse vom 21.3.2024 - IX ZB 56/22 - BGHZ 240, 128 = juris RdNr 13, vom 10.12.2020 - IX ZR 24/20 - juris RdNr 9, vom 23.1.2014 - IX ZB 33/13 - juris RdNr 8 und vom 25.9.2008 - IX ZB 205/06 - juris RdNr 11;… BSG Urteile vom 16.12.2015 - B 12 KR 19/14 R - SozR 4-2500 § 226 Nr. 2 RdNr 25 …und vom 14.3.2013 - B 13 R 5/11 R - SozR 4-1200 § 51 Nr. 1 RdNr 45;… Preuß in Jaeger, InsO, 1. Aufl 2020, § 301 RdNr 15;… Stephan in Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl 2020, § 301 RdNr 19;… Sternal in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl 2019, § 301 RdNr 16;… Andres in ders/Leithaus, InsO, 4. Aufl 2018, §§ 301, 302 RdNr 10). - BGH, 23.07.2024 - II ZR 222/22
Aufnahme eines durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unterbrochenen …
Auch bei der Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Schuldner stellt die wirksame Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung dar (vgl. BGH…, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 9;… Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8; Beschluss vom 21. März 2024 - IX ZB 56/22, ZIP 2024, 827 Rn. 29;… vgl. auch Pape/Schaltke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, Stand Januar 2017, Rn. 12).Fehlt es an einer wirksamen Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle, ist die gemäß § 184 InsO erhobene Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2024 - IX ZB 56/22, ZIP 2024, 827 Rn. 50); damit gingen bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits gegen den Schuldner die bisherigen Prozessergebnisse allein wegen Mängeln des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens verloren.
- BGH, 10.09.2024 - XIII ZB 52/21
Abschiebehaftanordnung: Benachrichtigung eines nicht als Bevollmächtigter …
Rn. 13 c) Das mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Begehren ist nach Maßgabe der dafür geltenden Grundsätze (…siehe BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719 Rn. 7; vom 21. März 2024 - IX ZB 56/22, NJW 2024, 1339 Rn. 18, jeweils mwN) dahin auszulegen, dass der Betroffene sich nicht gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 20. Mai 2021 (5 T 324/21) wendet.
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