Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) 1Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. 2Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wurde, wird auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht.
(3) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(4) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2025 | Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung | 10.12.2025 |
pflicht des Anfechtenden § 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung § 124Anfechtungsfrist § 125Nichtigkeit wegen Formmangels § 126Schriftform § 126aElektronische Form § 126bTextform § 127Vereinbarte Form § 127aGerichtlicher Vergleich § 128Notarielle Beurkundung § 129Öffentliche Beglaubigung § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung § 133Auslegung einer Willenserklärung § 134Gesetzliches Verbot § 135Gesetzliches Veräußerungsverbot § 136Behördliches Veräußerungsverbot § 137Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot § 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher § 139Teilnichtigkeit § 140Umdeutung § 141Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts § 142Wirkung der Anfechtung § 143Anfechtungserklärung § 144Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 130 BGB
3.630 Entscheidungen zu § 130 BGB in unserer Datenbank:
- AG Hanau, 03.03.2025 - 32 C 226/24
Zugang einer E-Mail bei automatisierter Rückmeldung
- BGH, 22.10.2024 - II ZR 64/23
Widerruflichkeit der Stimmabgabe in Personengesellschaft nach deren Wirksamwerden ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 05.04.2023 - 7 U 6538/20
Keine freie Widerruflichkeit der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung
- OLG München, 05.04.2023 - 7 U 6538/20
- LAG Köln, 14.07.2026 - 7 SLa 51/26
Auslegung einer handschriftlichen Vereinbarung, Vergleich, Zulässigkeit einer ...
- BAG, 01.07.2021 - 8 AZR 297/20
Entschädigung (AGG) - Einladung zu einem Vorstellungsgespräch
- LAG Niedersachsen, 16.01.2024 - 9 Sa 575/23
Erteilung von Entgeltrechnungen über ein digitales Mitarbeiterpostfach; Zugang ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 28.01.2025 - 9 AZR 48/24
Erteilung digitaler Entgeltabrechnungen
- BAG, 28.01.2025 - 9 AZR 48/24
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2026 - L 21 AS 1024/20
- ArbG München, 04.08.2026 - 27 Ca 9020/25
Entschädigungsanspruch, Benachteiligungsverbot, Kausalitätsnachweis, ...
- LAG Hessen, 06.11.2025 - 3 SLa 59/25
Schwerbehinderter Bewerber - Kein AGG-Verstoß bei verlorener Einladung
§ 130 BGB in Nachschlagewerken
- § 130 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 130 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 28 II (Beschlussfassung des Vorstands)
- Rechtsgeschäfte
- Fristen, Termine
- § 193 (Sonn- und Feiertag; Sonnabend)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 286 III (Verzug des Schuldners)
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 308 Nr. 6 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1629 I 2 (Vertretung des Kindes)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
- § 125 II 3 (Angaben auf Geschäftsbriefen)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 35 II 3 (Vertretung der Gesellschaft)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 78 II 2 (Vertretung)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 25 I 3 (Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder)